B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-181/2016
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A.b_______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Zwangsanschluss.
A-181/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A.a_______ GmbH wurde am 16. Januar 2006 ins Handelsregister
Bern eingetragen. Der Sitz wurde Anfang November 2013 von [Ort] BE
nach [Ort] SZ verlegt und die Gesellschaft in "A.b_______ GmbH" umfir-
miert. Laut aktuellem Handelsregisterauszug bezweckt sie die Planung,
den Aufbau und die Führung von Gastronomiebetrieben aller Art.
A.b Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ordnete die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den rückwirkenden zwangs-
weisen Anschluss der A.b_______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) per
1. Januar 2006 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin
die Kosten in Höhe von Fr. 450.-- für diese Verfügung sowie in Höhe von
Fr. 375.-- für die Durchführung des Zwangsanschlusses androhungsge-
mäss in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs).
Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass die Arbeitgeberin ge-
mäss Meldung vom 7. Juli 2014 der zuständigen Ausgleichskasse seit dem
1. Januar 2006 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen be-
schäftigt, es jedoch – trotz Aufforderung – unterlassen habe, sich einer Vor-
sorgeeinrichtung anzuschliessen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von
Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sei nicht gege-
ben und die Arbeitgeberin habe sodann innert der ihr gesetzten Frist keinen
Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als
nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) durch ihren Gesellschafter und Geschäftsfüh-
rer X._______ gegen die Zwangsanschlussverfügung der Auffangeinrich-
tung (nachfolgend auch: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht.
Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem
Zwangsanschluss an sich einverstanden ist, nicht jedoch mit dem Beginn
des Anschlusses per 1. Januar 2006. Der aktuelle Gesellschafter der Ar-
beitgeberin begründet dies damit, dass er die damals inaktive "Firma" erst
am 5. November 2013 übernommen habe und somit für den Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis zum Zeitpunkt der Übernahme "nicht zuständig" sei.
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B.b Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
B.c Anlässlich der unaufgefordert eingereichten Replik vom 22. März 2016
weist die Beschwerdeführerin – im Sinne des bereits in der Beschwerde
Dargelegten – darauf hin, mit den neuen Statuten vom 18. Oktober 2013
sei eine Neugründung erfolgt. Die Stammanteile der A.a_______ GmbH
(vgl. Bst. A.a) seien während den Geschäftsjahren 2006 - 2013 in Besitz
der damaligen Gesellschafter gewesen. Diesen komme auch die "Gewähr-
leistungspflicht" für diese Jahre zu. Am 18. Oktober 2013 habe der neue
Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft (mit neuen Statuten
und neuem Namen) übernommen. Ab diesem Datum werde die BVG-
Pflicht akzeptiert.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG
in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG;
SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. A-7102/
2014 vom 11. Mai 2016 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt des nachfolgend in
E. 1.3 i.V.m. E. 3.4.1 Gesagten – einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 4. Ja-
nuar 2016). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den mög-
lichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2;
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ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand
ist sodann das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur
auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses,
gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber
nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe
des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert wer-
den; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr strittige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen:
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vgl. A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54).
1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel-
ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2; zum
Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai
2016 E. 1.6 und C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
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2.
Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
2.1
2.1.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde
bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl.
Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/
2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Die Beträge in Art. 5 BVV2 wurden bis-
her wie folgt geändert:
2006 Fr. 19'350.-- (AS 2004 4643),
2007 und 2008 Fr. 19'890.-- (AS 2006 4159),
2009 Fr. 20'520.-- (AS 2008 4725),
2011 und 2012 Fr. 20'880.-- (AS 2010 4587),
2013 und 2014 Fr. 21'060.-- (AS 2012 6347),
seit 2015 Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343).
Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Ar-
beitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjäh-
riger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.1.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG).
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Seite 6
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück-
wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet,
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der
Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss
Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-
Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Ver-
ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber
der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in
Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind
die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangein-
richtung (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im
vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung
(zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom
16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und
erweist sich – soweit hier interessierend – als rechtskonform (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1
m.w.H.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels
angefochtener Verfügung vom 4. Januar 2016 rückwirkend per 1. Januar
2006 angeschlossen. Zu prüfen ist, ob dieser Zwangsanschluss zu Recht
erfolgt ist.
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3.2
3.2.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin den
mehrmals geforderten Nachweis über einen Anschluss an eine Vorsorge-
einrichtung nicht erbracht habe, obwohl aus den Lohnbescheinigungen der
zuständigen Ausgleichskassen Bern (Jahre 2006 - 2009) und Schwyz
(Jahre 2013 und 2014) betreffend die Beschwerdeführerin hervorgehe,
dass diese in den genannten Jahren BVG-pflichtiges Personal beschäftigt
hat. Damit sei ein Zwangsanschluss angezeigt gewesen (vgl. E. 2.2.2).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet nicht, BVG-pflichtiges
Personal zu beschäftigen bzw. beschäftigt zu haben. Auch räumt sie ein,
vor dem Zwangsanschluss keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ge-
wesen zu sein.
3.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass eine bei der Beschwerdeführerin
angestellte Person 2006 einen Jahreslohn in Höhe von Fr. 42'800.-- und
2007 einen solchen von Fr. 49'200.-- erzielt hat. Auch 2008 war eine Per-
son angestellt, welche einen Jahreslohn von Fr. 42'900.-- erhalten hat.
2009 beschäftigte die Beschwerdeführerin sodann eine Person, welche
von Januar bis Juni Fr. 20'400.-- verdient hat. Damit ist – mit Blick auf die
in Erwägung 2.1.1 genannten Beträge – erstellt, dass die in den betreffen-
den Jahren geltenden Jahreslohn-Grenzwerte jeweils erreicht worden sind.
3.2.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine
Anschlusspflicht (E. 2.1) ab dem Jahr 2006 gegeben waren, ohne dass die
Beschwerdeführerin dieser Pflicht nachgekommen wäre. Damit war bzw.
ist die Vorinstanz verpflichtet, die Beschwerdeführerin – wie geschehen –
per 1. Januar 2006 zwangsweise anzuschliessen (E. 2.2.2).
Der verfügte Zwangsanschluss erweist sich somit als rechtmässig.
3.3
3.3.1 Nichts daran zu ändern vermag der Einwand, der aktuelle Gesell-
schafter habe die Beschwerdeführerin erst Anfang November 2013 über-
nommen, weshalb er nicht für Versäumnisse der früheren Gesellschafter
verantwortlich gemacht werden könne.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsform einer GmbH nach
Art. 772 ff. OR. Als juristische Person führt die GmbH eine von ihren Ge-
sellschaftern losgelöste rechtliche Existenz. Sie ist selbständiges Rechts-
subjekt, welches mit dem Handelsregistereintrag eigene Rechtspersönlich-
keit erlangt. Damit ist sie rechts und handlungsfähig (Art. 53 f. ZGB). Die
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Seite 8
GmbH handelt durch ihre Organe, welche die Gesellschaft durch ihr rechts-
geschäftliches Handeln unmittelbar verpflichten (Art. 55 Abs. 2 ZGB; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4037/2013 vom 17. Dezember
2014 E. 5.3).
3.3.3 Im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister des Kantons Bern
führte die Beschwerdeführerin die Firma "A.a_______ GmbH" (vgl. Sach-
verhalt Bst. A.a). Mit Statutenänderung vom 18. Oktober 2013 wurde sie in
A.b_______ GmbH umfirmiert. Ungeachtet der verschiedenen Firmenna-
men der GmbH handelt es sich jedoch um ein und dieselbe Gesellschaft,
was sich bereits aus dem Handelsregister ergibt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4037/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.4).
3.3.4 Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass der
Eintritt des aktuellen Gesellschafters in die beschwerdeführende GmbH im
Oktober 2013 im Rahmen eines Gesellschafterwechsels durch Erwerb und
Abtretung der Stammanteile der vorgängigen Gesellschafter nach Art. 785
OR erfolgte. Am Bestand der beschwerdeführenden GmbH hat sich damit
jedoch nichts verändert; insbesondere ist mit dem Gesellschafterwechsel
keine neue Gesellschaft entstanden. Da die Arbeitgeberstellung und die
damit verbundene Pflicht des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung
nach Art. 11 Abs. 1 BVG allein der Gesellschaft als Arbeitgeberin (E. 2.1.2)
und nicht den Gesellschaftern zukommt, zeitigt ein Gesellschafterwechsel
auch keine Auswirkungen auf einen unterbliebenen Anschluss an eine Vor-
sorgeeinrichtung. Vielmehr hat die Gesellschaft die Folgen eines unterblie-
benen Anschlusses selbst dann zu tragen, wenn sich dieser unter dem Re-
gime vorangegangener Gesellschafter bzw. Organe zugetragen hat. Ob
sich daraus ein Verantwortlichkeitsanspruch der Beschwerdeführerin erge-
ben könnte (vgl. Art. 827 OR), wäre im Rahmen eines Zivilverfahrens zu
klären und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4037/2013 vom 17. Dezember
2014 E. 5.6).
3.4
3.4.1 Sollte der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine BVG-
Pflicht für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 17. Oktober 2013 so
zu verstehen sein, dass sie geltend macht, für diesen Zeitraum keine BVG-
Beiträge zu schulden (beispielsweise, weil es nach 2009 allenfalls Zeit-
spannen gab, in welchen keine BVG-pflichtige Personen angestellt waren),
ist darauf hinzuweisen, dass auf die Frage, für welche Zeiträume und in
welcher Höhe die Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, im
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vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann; dies, zumal An-
fechtungsobjekt vorliegend ausschliesslich die Zwangsanschlussverfü-
gung ist (E. 1.3). Eine darauf gestützte – und eigenständig anfechtbare –
Beitragsverfügung ist hingegen, soweit ersichtlich, zum jetzigen Zeitpunkt
noch ausstehend.
3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist (vgl. E. 1.1, E. 1.3 und E. 3.4.1). Entsprechend ist die ange-
fochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere auch hin-
sichtlich der reglementskonform (E. 2.3) auferlegten Kosten.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor
Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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