Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1813/2009
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Christian Kindler.
Parteien 1. Genossame Tuggen, 8856 Tuggen,
2. Gemeinde Tuggen, 8856 Tuggen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Pfister,
Poststrasse 5, Postfach 105, 8808 Pfäffikon SZ,
3. A._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Axpo AG,
Parkstrasse 23, 5400 Baden,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand 380/220kVLeitung Grynau Siebnen, Teilstück Mast Nr. 15
bis Unterwerk Grynau, und 110 kVLeitung Grynau Siebnen
(auf den Tragwerken der 380/220 kVNOKLeitung Teilstück
Mast Nr. 15 bis Unterwerk Grynau).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die zwischen Grynau SZ und Siebnen SZ bestehende
220/150 Kilovolt [kV]Leitung ist ein Teilstück der Leitung St. Gallen
Winkeln – Grynau – Samstagern ZH – Altgass ZG – Mettlen LU. Mit dem
Ziel, auf dieser Leitung eine höhere Spannung zu führen, hat die
Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK, seit 1. Oktober 2009: Axpo
AG) die Leitungsabschnitte St. Gallen Winkeln – Grynau sowie Feldhof
(Gemeinde Siebnen) – Mettlen bereits in den Jahren 1975 bis 1993 für
den Betrieb mit 380 kV umgebaut. Sie beabsichtigte sodann, die
verbleibende rund 7,2 km lange Teilstrecke zwischen Mast Nr. 3A
(nördlich des Unterwerks Grynau gelegen) via Überführung des
genannten Unterwerks nach Feldhof zu Mast Nr. 27 bzw. nach Siebnen
zu Mast Nr. 46 (vor dem Kraftwerk Wägital gelegen) entsprechend neu zu
bauen bzw. umzurüsten.
A.b Am 22. Februar 1991 reichte die NOK dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) ein Leitungsvorprojekt ein. Die Planvorlage
sah den Bau einer doppelsträngigen Hochspannungsleitung mit zwei
380 kVSträngen zwischen dem Unterwerk Grynau und Feldhof/Siebnen
sowie die Umisolierung des 150 kVStranges auf eine Betriebsspannung
von 220 kV zwischen Feldhof und dem Kraftwerk Wägital (Siebnen) vor.
Das ESTI eröffnete daraufhin das Vorverfahren zur Erstellung eines
Umweltverträglichkeitsberichts (UVB), während welchem mögliche
Varianten zur Leitungsführung untersucht wurden.
A.c Im März 1991 forderte das ESTI u.a. das Bundesamt für Umwelt
(BAFU; damals Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL]),
die Baudepartemente der Kantone Schwyz und St. Gallen, das
Bundesamt für Artillerie sowie die NOK auf, zum UVBEntwurf im
Rahmen des Vorverfahrens Stellung zu nehmen. Das schwyzerische
Baudepartement unterbreitete im Mai 1991 seinerseits den
Gemeinderäten der Gemeinden Schübelbach, Tuggen, Benken und
Uznach den Entwurf zur Stellungnahme.
A.d Das ESTI stellte den vorgenannten Behörden im Dezember 1992
eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen sowie einen
Trasseeplan mit den bis dahin sechs Varianten sowie den beiden vom
Kanton Schwyz eingebrachten alternativen Trasseeführungen zu und lud
die Beteiligten auf den 28. Januar 1993 zu einer Aussprache vor Ort.
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A.e Im weiteren Verlauf des Vorverfahrens wurden die vorgenannten acht
Möglichkeiten einer Trasseeführung um weitere elf Varianten ergänzt,
wovon das ESTI deren sechs einer näheren Überprüfung unterzog. Zwei
dieser zusätzlichen Varianten wurden vom Bundesamt für Artillerie mit
Eingabe vom 31. März 1993 eingebracht; ausgehend von der Variante B
sehen sie in der "Zwüschelinth" eine Verschiebung des Trassees gegen
Westen vor. Die NOK brachte im Juni 1993 ihrerseits zwei Varianten ein
(Tuggen 1 und Tuggen 2).
A.f Der Gemeinderat Tuggen hielt anlässlich seiner Sitzung vom 17. Juni
1993 fest, die Variante Tuggen 1 trage den Anliegen der Gemeinde
weitestgehend Rechnung und bezeichnete die Variante Tuggen 2 als
ebenfalls tragbar.
A.g Das schwyzerische Amt für Raumplanung äusserte sich mit Eingabe
vom 4. November 1993 gegenüber der NOK zu den beiden Varianten
Tuggen 1 und 2. Es revidierte seinen Standpunkt dahingehend, als es
eine Trasseeführung über den Buechbergausläufer entsprechend der
Varianten Tuggen 1 und 2 als beste Lösung erachte, auch wenn damit
die Landschaft grossräumig nur wenig entlastet und das Streu und
Hofsiedlungsgebiet tangiert würde. Es forderte eine Elemente dieser
beiden Varianten enthaltende, optimierte Linienführung, die bis zum
Bergkamm der bestehenden Trasseeführung folge und anschliessend
gemäss Variante 'Tuggen 2' in einem Seitental liege.
A.h Das ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte BAFU äusserte sich
gegenüber dem ESTI zu den untersuchten Varianten mit Eingabe vom
2. März 1995. Es kam zum Schluss, eine Umfahrung der
Landschaftsschutzgebiete bringe keine wesentlichen Verbesserungen.
Die beste Lösung aus Sicht des Natur und Landschaftsschutzes sei die
Beibehaltung einer gestreckten Trasseeführung. Aus diesem Grund
unterstützte das BAFU die Beurteilung des schwyzerischen
Raumplanungsamts. Es beantragte, innerhalb des Korridors der
Varianten Tuggen 1 und 2 eine weitere, gestreckte Variante zu
erarbeiten, die das Naturschutzgebiet östlich von Tuggen umfahre. Zur
Entlastung der Landschaft sei die bestehende 110 kVLeitung mit der
geplanten 380/220 kVLeitung zu vereinen und die bestehenden 16 kV
Leitungen seien im Bereich der Landschaftsschutzgebiete zu verkabeln.
A.i Nachdem sich alle am Vorverfahren beteiligten Behörden für die
Ausarbeitung einer gestreckten Linienführung im erörterten Sinn
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ausgesprochen hatten, hielt das ESTI am 18. Dezember 1995 zu Handen
der NOK als Ergebnis des Vorverfahrens fest, die ideale Lösung stelle
eine leicht optimierte Leitungsführung nach Variante Tuggen 2 dar.
Überdies sei die neue 380 kVLeitung mit der bestehenden 110 kV
Leitung zusammenzulegen. Es forderte die NOK auf, ein entsprechendes
Detailprojekt auszuarbeiten. Zu einer allfälligen Weiterverwendung der
bestehenden 50 kVBetonmastenleitung äusserte sich das ESTI nicht.
B.
B.a Die NOK reichte dem ESTI in der Folge am 23. April 1997 das
Plangenehmigungsprojekt für eine gestreckte Leitungsführung über den
Buechbergausläufer zwischen dem Unterwerk Grynau und Siebnen ein,
basierend auf dem Variantenentscheid des ESTI. Das Projekt beinhaltete
u.a. den Ersatz der zwischen dem Unterwerk Grynau und Feldhof
(Mast 26) bestehenden 220/150 kVFreileitung durch eine
doppelsträngige 380 kVLeitung mittels neuer Gittermasten. Zwischen
Uznach (Mast 2) und Feldhof sollten auf den genannten Gittermasten
ausserdem zwei 110 kVStränge mitverlegt werden. Bestandteil der
Vorlage war ein zweiteiliger Bericht über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; bestehend aus einer Untersuchung
der projektspezifischen Auswirkungen und generellen Erläuterungen zu
Leitungsprojekten).
B.b Das ESTI veranlasste am 9. Juli 1997 die öffentliche Auflage der
Planvorlagen in den betroffenen Gemeinden und lud die
Baudepartemente der Kantone St. Gallen und Schwyz zur
Vernehmlassung. Es bat neben dem BAFU u.a. das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL), den Generalstab/Logistik der Armee, das Bundesamt
für Artillerie und die Swisscom um deren Vernehmlassung, wobei letztere
allesamt keine Einwände gegen das Projekt geltend machten.
B.c Nach Einsichtnahme in die öffentliche Planauflage erhoben die
Genossame Tuggen sowie A._______ am 4. September 1997 bzw. am
22. September 1997 Einsprache. Die Einsprechenden machten geltend,
sie seien nicht bereit, die benötigten Durchleitungsrechte zu erteilen. Ihre
weiteren Vorbringen betrafen die Trasseeführung der geplanten Leitung.
B.d Der vom ESTI zur Stellungnahme aufgeforderte Regierungsrat des
Kantons Schwyz stimmte dem Projekt am 9. Dezember 1997 zu und
beantragte eine Verschiebung des geplanten Standortes von Mast Nr. 14.
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B.e Das BAFU brachte dem ESTI seine Stellungnahme am 26. Februar
1998 zur Kenntnis. Es beantragte u.a. zusätzlich eine Verkabelung dieser
Leitung innerhalb der Landschaftsschutzgebiete. Falls dies aus
technischen Gründen nicht möglich sei, solle die Mastgrundfläche durch
Bepflanzung landschaftlich aufgewertet werden. Hinsichtlich des
Grundwasserschutzes unterstütze es die Stellungnahme des
schwyzerischen Amts für Umweltschutz.
B.f Die NOK nahm zu den Berichten der Vernehmlassungsbehörden und
den Einsprachen mit Schreiben vom 18. Februar 1999 Stellung und
beantragte, Mast Nr. 14 am geplanten Standort zu bewilligen. Zu einer
Verkabelung der 380/220 kVLeitung im Streckenabschnitt zwischen Mast
Nr. 15 und dem Unterwerk Grynau äusserte sie sich in ihrem Schreiben
nicht.
B.g Am 23. März 1999 und 5. Mai 1999 fanden diverse Augenscheine
und Besprechungen, u.a. betreffend den Antrag des BAFU vom
26. Februar 1998, wonach die bestehende 16 kVLeitung entlang des
geplanten Trassees der 380/220/110 kVLeitung zu verlegen und
innerhalb der kantonalen Landschaftsschutzgebiete zu verkabeln,
eventualiter die Landschaft durch Bepflanzung der Mastengrundfläche
aufzuwerten sei, statt. Eine Einigung zwischen der Projektantin, den
Einsprechenden, dem BAFU und weiteren Beteiligten konnte nicht erzielt
werden.
B.h Mit Schreiben vom 4. April 2003 sandte die NOK sämtlichen
betroffenen Grundeigentümern, u.a. A._______, der Gemeinde Tuggen
sowie der Genossame Tuggen eine persönliche Anzeige über die zu
enteignenden Rechte. A._______ erhob hiergegen mit Schreiben vom
2. Mai 2003 Einsprache zu Handen des ESTI. Er beantragte, die
bestehende Linienführung sei beizubehalten und die bestehende Leitung
in der heutigen Linienführung umzubauen. Die Genossame Tuggen sowie
die Gemeinde Tuggen erhoben mit Schreiben vom 19. Mai 2003 bzw.
23. Juni 2003 Einsprache zu Handen des ESTI und beantragten, die
Planvorlage (Teilstrecke Unterwerk Grynau – Mast Nr. 15) sei nicht zu
genehmigen, die Leitungen seien in südlicher Richtung, vorzugsweise in
den Bereich der Nationalstasse A3 zu verschieben, eventualiter zu
verkabeln. Die NOK sei zu verpflichten, die 16 kVLeitung zu verkabeln,
eventualiter sei diese Leitung entlang des geplanten Trassees zu
verlegen. Schliesslich sei die Enteignung der mit Schreiben vom 4. April
2003 angezeigten Rechte zu verweigern.
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B.i Die Einsprechenden hielten anlässlich der Einspracheverhandlung
vom 24. September 2004 an ihren Einsprachen fest. Sie brachten vor, die
geplante Leitung verunstalte wertvolle Landschaft (Naherholungsgebiet)
und das Dorfbild von Tuggen. Zudem würden Bauzonen überspannt und
die Leitung verunmögliche es der Gemeinde Tuggen, Bauzonen in
südlicher Richtung zu erschliessen. Die Interessenabwägung sei einseitig
zu Lasten der Natur ausgefallen und lasse die Interessen der Menschen
unberücksichtigt. Mit dem geplanten Projekt sei der günstigsten Variante
der Vorzug gegeben worden. Ausserdem würde die elektromagnetische
Belastung für Betroffene stark zunehmen. Schliesslich sei die Leitung mit
der Autobahn zusammenzulegen, welche die Landschaft bereits
zerschneide; im Siedlungsgebiet sei die Leitung zu verkabeln.
B.j Am 1. April 2005 reichte die NOK das Gesuch zur Verschiebung des
projektierten Standortes des Mastes Nr. 14 und zur dafür erforderlichen
Rodung von 35 m2 Waldfläche ein. Das ESTI leitete mit Zustellung der
Gesuchsunterlagen zur Projektänderung Mast Nr. 14 und zum
Rodungsgesuch an die betroffenen Kantone das ordentliche
Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) ein. Die relevanten Akten lagen in
der Gemeindekanzlei Tuggen und im Kantonsforstamt Schwyz vom 13.
Mai 2005 bis zum 13. Juni 2005 öffentlich auf. Im Rahmen der
öffentlichen Auflage der Projektänderung wurden die betroffene
Gemeinde Tuggen und die kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme
eingeladen. Da die gestellten Anträge und angeführten Begründungen
zur Projektänderung sehr ähnlich waren wie bereits im ursprünglichen
Projekt, verzichtete das ESTI auf eine zweite Einigungs und
Einspracheverhandlung.
C.
C.a Schliesslich überwies das ESTI das Verfahren in Anwendung von
Art. 16h Abs. 2 EleG am 23. Oktober 2006 dem Bundesamt für Energie
(BFE) zum Entscheid. Dieses stellte den Überweisungsbericht sämtlichen
Verfahrensbeteiligten sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
zu und führte am 13. April 2007 eine Einsprache und
Einigungsverhandlung durch, welche antragsgemäss mit einem
Augenschein verbunden wurde. Auch anlässlich dieser Verhandlung
konnte keine Einigung erzielt werden.
C.b Das ARE äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 26. Februar
2007 zuhanden des BFE positiv zum Projekt und vermerkte insbesondere
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die Zweckmässigkeit einer allgemein gestreckten Linienführung und die
Zusammenlegung der 380/220 kVLeitung mit der 110 kVLeitung. Damit
könne Tuggen in grösserem Abstand umfahren werden als bisher. Das
ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Kultur (BAK)
äusserte sich auch positiv zum Projekt und vermerkte, dass keine der
geprüften Varianten der Trasseeführung das Ortsbild von Tuggen
beeinträchtige.
D.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 genehmigte das BFE gemäss
Dispositivziffer 1 die Planvorlage L1699871.2 für eine 380/220 kV
Leitung Grynau – Siebnen, Teilstück Mast Nr. 15 (Gemeinde Tuggen/SZ)
bis Unterwerk Grynau, welche die bestehende 220/150 kVLeitung
ersetzen soll, sowie die Planvorlage L151787.4 für eine 110 kVLeitung
Grynau – Siebnen, Teilstück Mast 15 bis Unterwerk Grynau, welche als
Ersatz für die heutige 50 kVLeitung auf den Tragwerken der künftigen
380/220 kVLeitung mitgeführt werden soll, mit diversen Auflagen. Weiter
wurde in Dispositivziffer 2 das mit der Plangenehmigung
zusammenhängende Rodungsgesuch betreffend Standort Mast Nr. 14
unter Auflage (Dispositivziffer 3) genehmigt. Sämtliche Einsprachen
wurden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Dispositivziffer 4).
Die für die Erstellung und den Betrieb notwendigen Grunddienstbarkeiten
wurden gemäss Dispositivziffer 5 enteignet.
E.
Mit Eingabe vom 19. März 2009 erhebt A._______ (Beschwerdeführer 3)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Plangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 16. Februar
2009 (Verfahren A1822/2009) und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben; eventualiter seien ein Augenschein sowie ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die Genossame Tuggen (Beschwerdeführerin 1) und die Gemeinde
Tuggen (Beschwerdeführerin 2) führen mit gemeinsamer Eingabe vom
20. März 2009 ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
gegen die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Februar
2009 (Verfahren A1813/2009). Sie verlangen, das Verfahren sei in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5.3 bis
5.12 und 7 der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung aufzuheben.
Die 380/220/110 kVLeitung sei in südlicher Richtung, vorzugsweise in
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Seite 8
den Bereich der Autobahn, zu verschieben, eventualiter zu verkabeln.
Weiter sei die NOK zu verpflichten, die 16 kVLeitung im Sinne
nachfolgender Ausführungen zu verlegen und zu verkabeln. Mit
Subeventualbegehren wird die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4,
5.3 bis 5.12 und 7 der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, es sei eine
öffentliche Verhandlung mit einem Augenschein vor Ort durchzuführen.
Ferner seien die ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht offengelegten
Unterlagen, namentlich das Vorprojekt sowie der UVB, welche die NOK
(Beschwerdegegnerin) dem ESTI im Jahr 1991 eingereicht habe, bei der
Vorinstanz zu edieren und ihnen zur Einsicht und Ergänzung der
Beschwerdebegründung zuzustellen. Schliesslich sei zur Prüfung der
Umweltverträglichkeit der beantragten Verkabelung eine unabhängige
Expertise einzuholen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März
2009 wurden die Verfahren A1813/2009 und A1822/2009 vereinigt und
unter der Verfahrensnummer A1813/2009 weitergeführt.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Mai 2009, die Beschwerden vom 19. und 20. März 2009 seien
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten
sei und verweist dabei vorab auf die Erwägungen im angefochtenen
Plangenehmigungsentscheid.
I.
Mit Replik vom 4. September 2009 halten die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 an ihren Rechtsbegehren fest und bestreiten die Ausführungen in
der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und der
Vernehmlassung der Vorinstanz. Im Übrigen wird beantragt, den von der
Beschwerdegegnerin erwähnten Schlussbericht der Arbeitsgruppe
Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS) von Anfang 2007
beizuziehen und ihnen zur Stellungnahme vorzulegen.
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J.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen in ihrer Duplik
vom 6. bzw. 9. Oktober 2009 erneut die Abweisung der Beschwerden,
soweit darauf einzutreten sei.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2009 wurden die
Beschwerdeführenden 1 bis 3 aufgefordert, innert angesetzter Frist zu
erklären, ob sie an ihrem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins
bzw. – soweit in der Beschwerde beantragt (Beschwerdeführerinnen 1
und 2) – auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung festhalten
würden. Der Beschwerdeführer 3 wurde überdies aufgefordert, innert
derselben Frist den Nachweis für den Zeitpunkt der Erstellung seines
Wohnhauses auf dem Grundstück Parzelle Nr. (…), zu erbringen.
Der Beschwerdeführer 3 lässt sich in seinem Schreiben vom
6. November 2009 dahingehend vernehmen, dass Wohnhäuser und
Ökonomiegebäude erstellt seien und die geplante Linienführung eine
Erweiterung der bestehenden Gebäude verhindere. Auf seinen mit der
Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheins
nimmt er nicht Bezug.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erklären in ihrer Eingabe vom
20. November 2009, sie würden darauf verzichten, die Durchführung
eines Augenscheins und/oder einer öffentlichen Parteiverhandlung zu
verlangen.
L.
Das BAFU sowie das ARE und das ESTI wurden mit Verfügung vom
17. März 2011 je um Stellungnahme betreffend ihren jeweiligen
Fachbereich ersucht. Die angeforderten Fachberichte gingen am 8. April
2011 bzw. am 9. Mai 2011 ein.
M.
Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden 1 bis 3, der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu den eingeholten
Fachberichten datieren vom 14. bzw. 15. Juni 2011 und 1. Juli 2011.
Anlässlich ihrer Stellungnahme beantragen die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 erneut den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen, welcher
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die vollständige oder eventualiter eine Teilverkabelung der 380/220/110
kVLeitung beurteilen solle.
N.
Die Beschwerdeführenden verzichteten auf Schlussbemerkungen. Die
unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
vom 27. Juli 2011 wurde ihnen für eine allfällige Entgegnung zugestellt,
wobei sie wiederum verzichteten.
O.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den
Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das BFE ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 19. bzw. 20. März
2009 erhobenen Beschwerden gegen die Plangenehmigungsverfügung
der Vorinstanz vom 16. Februar 2009 nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art.
16h Abs. 2 des EleG zuständig. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
A1813/2009
Seite 11
2.1. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 haben alle mittels Einsprache am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
2.2.
2.2.1. Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss
tatsächliche Interessen. Wer Beschwerde führt, muss stärker als die
Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten
Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse
liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der
Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde
ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere
Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn,
sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall
ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe
gegeben, so hat der Beschwerdeführende ein ausreichendes
Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben oder geändert wird (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587
E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A954/2009 vom 1. Juli
2010 E. 2.2 und A1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1; vgl. auch
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.67 mit Hinweisen;
ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVGKommentar], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 18 ff.).
Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten
insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c).
Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der
Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu
bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder
grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm, Staub,
Erschütterungs, Licht oder andere Einwirkungen – ausgehen, die auf
dem Grundstück des Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und
Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd
mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und der
Beschwerdeführende auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark
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Seite 12
exponiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005
E. 3.3; BGE 120 Ib 379 E. 4c; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2).
2.2.2. Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist
auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein
Gemeinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen
Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater.
Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in
hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.1.3;
VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVGPraxiskommentar],
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 48 Rz. 21). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde
zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz
der Einwohner vor Immissionen geht (BGE 123 II 371 E. 2c mit
Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert
erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche
Interessen geltend zu machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3 und A954/2009 vom 1. Juli 2010
E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. Alle Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen Eigentümer
von Grundstücken, die direkt von der betreffenden Hochspannungsleitung
tangiert werden. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung sind sie somit
grundsätzlich stärker als jedermann betroffen und verfügen demzufolge
über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache. Die
Beschwerdeführerin 2 vertritt zudem als Gemeinde das Anliegen ihrer
Einwohner, vor schädlichen oder lästigen Immissionen geschützt zu
werden. Überdies steht ihr gestützt auf Art. 48 Abs. 2 VwVG die
Beschwerdebefugnis zu, wonach Personen, Organisationen und
Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur
Beschwerde berechtigt sind. Die Gemeinde Tuggen kann sich auf Art. 12
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur und
Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie auf Art. 57 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) berufen,
wonach Gemeinden berechtigt sind, gegen Verfügungen der kantonalen
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Seite 13
und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die
Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen,
sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung haben.
Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Einsprachen im vorinstanzlichen
Verfahren nicht durchgedrungen: sie sind somit durch die angefochtene
Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert und daher zur
Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt nachfolgender
Erwägungen 5.2 und 9.7 – einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
mit voller Kognition. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das
Bundesverwaltungsgericht insbesondere bei technischen u. a.
Fachfragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.; eingehend hinten
E. 11.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und das massgebende Recht
anzuwenden. Es ist dabei nicht an die Begehren der Parteien und deren
rechtliche Überlegungen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632 f.).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die 16 kVLeitung zu verlegen
und zu verkabeln. Da die geplante 380/220/110 kVLeitung ein wenig
weiter südlich als die bestehende 220/150 kVLeitung und nicht parallel
zu den bisherigen Leitungen verlaufe, sei (auch) die bestehende 16 kV
Leitung zu verlegen und in den Landschaftsschutzgebieten zu verkabeln,
A1813/2009
Seite 14
wie dies seitens des BAFU verlangt worden sei. Zu Unrecht betrachte die
Vorinstanz diesen Punkt nicht als Gegenstand des Verfahrens.
5.2. Einziges Anfechtungsobjekt im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid, welcher
den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Mit anderen
Worten kann nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Neue Anträge sind im
Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
unzulässig. Die obere Instanz soll Gegenstände, über welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat, nicht beurteilen, da sonst in die
funktionelle Zuständigkeit der Letzteren eingegriffen würde (vgl. zum
Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7, 2.208 und 2.213).
Mit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar
2009 hat die Vorinstanz über die Planvorlagen L1699871.2 und
L151787.4 für eine 380/220 und 110 kVLeitung Grynau – Siebnen
entschieden. Die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte 16 kV
Leitung bildet nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und
demzufolge auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die
Rüge der Beschwerdeführerinnen, die bestehende 16 kVLeitung sei
durch die Beschwerdegegnerin zu verlegen und zu verkabeln, ist daher
nicht einzutreten.
5.3. Die übrigen von den Beschwerdeführenden vor
Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in
welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Umfang
unterlegen waren. In Bezug auf das Argument der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die projektierte Leitung beeinträchtige
zukünftiges Golfplatzgebiet, bleibt festzuhalten, dass diese Rüge im
Rahmen der Stellungnahme vom 1. Juli 2011 zu den Fachberichten
zurückgezogen wurde und sich diesbezügliche Äusserungen demzufolge
erübrigen.
5.4. Vorliegend sind einzig die Teilabschnitte der Leitungen 380/220 kV
und 110 kV Grynau – Siebnen Mast 15 (Tuggen SZ) bis Unterwerk
Grynau zu beurteilen. Die übrigen Teilabschnitte sind rechtskräftig
bewilligt und ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wie
A1813/2009
Seite 15
die bestehende 16 kVLeitung. Die betreffenden Leitungen befinden sich
auf denselben Tragwerken (eine Linienführung) und sollen die
bestehende 220/150 kVGittermastenleitung, welche weiter nördlich
näher der Ortschaft Tuggen verläuft, ersetzen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 monieren, die Vorinstanz habe
übersehen, dass seit dem 1. Januar 2008 die nationale Netzgesellschaft
swissgrid ag für den Ausbau des Starkstromnetzes zuständig sei und die
Beschwerdegegnerin daher ihre entsprechende Berechtigung verloren
habe, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.
6.2. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, die Behauptung,
ihr fehle die entsprechende Legitimation, treffe nicht zu: Während sie bis
zur Übertragung des Höchstspannungsnetzes an die nationale
Netzgesellschaft weiterhin dessen Eigentümerin sei und als solche die
Leistungsfähigkeit und Interoperabilität der Netze sicherstellen müsse, sei
die swissgrid ag allein für den Betrieb des Übertragungsnetzes
verantwortlich. Sollten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 allenfalls die
Notwendigkeit des Vorhabens anzweifeln, sei zu berücksichtigen, dass
der Ausbau des Höchstspannungsnetzes vom Bundesrat am 6. März
2009 im strategischen Netz bestätigt worden sei. Die Leitung Siebnen –
Grynau bilde Bestandteil des strategischen Netzes, wozu alle
Übertragungsleitungen und Anlagen gehörten, welche für die
Versorgungssicherheit der Schweiz ab 2015 notwendig seien. So sei es
im Anfang 2007 publizierten Schlussbericht der AG LVS definiert worden.
6.3. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin sei im
Plangenehmigungsverfahren berechtigterweise Gesuchstellerin und
Verfügungsadressatin gewesen, weil der von den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorgebrachte Eigentumsübergang im
Zeitpunkt der Erteilung der Plangenehmigung noch nicht erfolgt sei.
6.4. Replicando bestreiten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die
Notwendigkeit des von der Beschwerdegegnerin anbegehrten Vorhabens
sowie dass die Leitung Siebnen – Grynau Bestandteil des strategischen
Netzes sei. Sie beantragen, dass der Anfang 2007 publizierte
Schlussbericht der AG LVS, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin
A1813/2009
Seite 16
beziehe, beigezogen und ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die
Möglichkeit gegeben werde, dazu Stellung zu nehmen.
6.5. Ein Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
wenn in dessen Verlauf das legitime Interesse der Parteien an einer
materiellen Beurteilung des Rechtsstreits i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG entfällt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.206 ff. mit
einzelnen Fallkonstellationen). Gemäss Art. 33 Abs. 4 des
Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734)
überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes das Übertragungsnetz auf
gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Diese
Übertragung an die swissgrid ag soll 2013 erfolgen (vgl.
swissgrid/de/home/company/portrait/market.html; besucht am 15. August
2011). Die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin eines
Übertragungsnetzes hat bis zu jenem Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit
und Interoperabilität ihres Netzes sicherzustellen (Art. 33 Abs. 2
StromVG). Am 6. März 2009 hat der Bundesrat das strategische Netz für
die allgemeine Stromversorgung im Sachplan Übertragungsleitungen
(SÜL; > Themen > Stromversorgung > Schweizer
Stromnetz > Sachplan Übertragungsleitungen; besucht am 15. August
2011) festgelegt, wozu alle Übertragungsleitungen und Anlagen gehören,
welche für die Versorgungssicherheit der Schweiz ab 2015 notwendig
sind; die bestehende 220 kVLeitung Benken – Grynau ist darin als
Projekt Nr. 608 aufgeführt. Neben dem SÜL lässt sich auch dem Anhang
B zum Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 entnehmen,
dass das Projekt Siebnen – Grynau Bestandteil des strategischen
Übertragungsnetzes 50 Hz ist (vgl. auch Ziffer 4.1.2 Abbildung 9, S. 40
Schlussbericht AG LVS vom 28. Februar 2007; >
Themen > Stromversorgung > Schweizer Stromnetz > Strategiegruppe
"Netze und Versorgungssicherheit" (SG NVS) > Schlussbericht der
Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS); besucht
am 15. August 2011).
Da der betreffende Schlussbericht über Internet abrufbar und somit
öffentlich zugänglich ist, ist der Editionsantrag der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht zu hören. Sie hätten die Möglichkeit
gehabt, sich im Rahmen ihrer Replik dazu zu äussern. Die Rüge der
Gegenstandslosigkeit ist im Übrigen abzuweisen, da die
Beschwerdegegnerin als Eigentümerin eines national notwendigen
A1813/2009
Seite 17
Übertragungsnetzes ein legitimes Interesse an der Beurteilung des
vorliegenden Streitfalls hat.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
7.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die
Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges
Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) und sich für das
Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst
unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und
Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende
Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit
auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zudem haben die Parteien das Recht, in ihrer
Sache die in Art. 26 Abs. 1 VwVG erwähnten Akten am Sitz der
verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen
Behörde einzusehen (vgl. Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts A667/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 3
sowie Urteil A5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.1).
7.1.
7.1.1. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine
Einsicht in das Vorprojekt und in den UVB aus dem Jahr 1991 gewährt
habe, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem sei die
Stellungnahme des BAK vom 14. Oktober 2008 den Parteien erst mit
dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht worden.
7.1.2. Die Beschwerdegegnerin hingegen erklärt, die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten sehr wohl Einsicht in die für das
Verfahren massgebenden Unterlagen gehabt, weshalb dieser Einwand in
keiner Art und Weise zutreffe.
7.1.3. Die Vorinstanz hält fest, der den UVB von 1991 ersetzende und
vorliegend relevante UVB von 1997 sei den Beschwerdeführenden auf
A1813/2009
Seite 18
Anfrage zusammen mit den übrigen Verfahrensakten am 6. März 2009
zur Einsicht zugestellt worden. Die Parteien hätten sich folglich im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu sowie zur in der
angefochtenen Verfügung enthaltenen Stellungnahme des BAK vom 14.
Oktober 2008 äussern können, weshalb die Anforderungen an das
rechtliche Gehör erfüllt worden seien.
7.1.4. Das Akteneinsichtsrecht ist in Art. 26 bis Art. 28 VwVG geregelt.
Wie die übrigen Teilgehalte von Art. 29 VwVG wurzelt es daneben auch
im grundrechtlichen Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle – auch neu eingehenden
–verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu
gewährleisten, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den
Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5;
BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL, VwVGPraxiskommentar, Art. 29
Rz. 94 f.; STEPHAN C. BRUNNER, VwVGKommentar, Art. 26 Rz. 1, 33 und
45). Der Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und
geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn er über allfällige
Anträge der Gegenseite oder Stellungnahmen Dritter orientiert wird, bzw.
wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen,
auf welche die Behörde in ihrer Verfügung abzustellen gedenkt (vgl.
BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29
Rz. 94).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter
Bundesgerichtspraxis formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts ist eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise einer Heilung zugänglich,
wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts
und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten
unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie abgesehen werden, wenn die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde (vgl. statt vieler: BGE 132 V 387 E. 5.1 und
BGE 127 V 431 E. 3d.aa; PATRICK SUTTER, VwVGKommentar, Art. 29
A1813/2009
Seite 19
Rz. 16 und 18 mit Hinweisen; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 Rz. 106,
108, 111 und 114 mit Hinweisen).
7.1.5. Was den Einwand der Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf die
Stellungnahme des BAK vom 14. Oktober 2008 betrifft, so befindet sich
das betreffende Schreiben in den Vorakten (act. 443), wurde den
Beschwerdeführerinnen jedoch gemäss Schilderung der Vorinstanz nicht
nach Einholung separat zugestellt, sondern nur in zusammengefasster
Form im bzw. mit dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht.
Der weiter verlangte UVB von 1991 findet sich im Gegensatz zu
demjenigen aus dem Jahr 1997 (act. 613 f.) nicht in den Vorakten (zum
Vorprojekt als Dokument eines behördeninternen Verfahrens vgl. hinten
E. 9.8). Dadurch, dass den Beschwerdeführerinnen nicht (separat)
Einsicht in diese beiden Dokumente gewährt worden ist, wurde ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
7.1.6. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führen muss. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts können Gehörsverletzungen dank der
umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken
geheilt werden; dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass die
unterbliebenen Handlungen nachgeholt werden und die
Beschwerdeführenden sich dazu haben äussern können. Eine Heilung ist
aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende
Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den
Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C4317/2008 vom 9. August 2010, B
5884/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.5 und C541/2010 vom 9. Juni 2010
E. 3.2.5).
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2009 ging eine Kopie der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Juni 2009 inklusive einer Kopie
des Aktenverzeichnisses, worin auch die fragliche Stellungnahme des
BAK aufgeführt ist (act. 443), an die Beschwerdeführenden. Den UVB
von 1991 reichte das ESTI als Beilage 4 zum Fachbericht vom 9. Mai
2011 ein. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2011 wurden die
Beschwerdeführenden u.a. hinsichtlich der Beilagen zum Fachbericht des
ESTI vom 9. Mai 2011 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht gemäss den
allgemeinen Regelungen von Art. 26 ff. VwVG aufmerksam gemacht, da
A1813/2009
Seite 20
praxisgemäss keine Beilagen zu Verfahrenseingaben zugestellt werden.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten mit Schreiben vom 24. Mai 2011
um Einsicht in die Verfahrensakten. Dem Gesuch wurde mit Verfügung
vom 1. Juni 2011 entsprochen und die Verfahrensakten (das
Beschwerdedossier, drei Ordner und eine weisse Box Vorakten) wurden
ihnen zur Einsichtnahme übermittelt. Da die Beschwerdeführerinnen im
Beschwerdeverfahren sämtliche Verfahrensakten, inklusive Vorakten,
einsehen sowie dazu Stellung nehmen konnten, kann die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz hier somit
ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden.
7.2. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass keine bzw. bloss eine
mangelhafte Interessenabwägung seitens der Vorinstanz stattgefunden
habe, weshalb sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
verletzt worden sei. Aus seinen Ausführungen geht nicht substantiiert
hervor, inwiefern eine Gehörsverletzung erfolgt sein soll. Mit Verweis auf
die vorstehenden Erwägungen ist die Rüge nicht zu hören bzw. eine
Gehörsverletzung in Bezug auf die Einsichtnahme in den UVB von 1991
und die Stellungnahme des BAK vom 14. Oktober 2008 als geheilt zu
betrachten.
7.3.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erklären in ihrer Eingabe vom
20. November 2009, sie würden auf die zuvor verlangte Durchführung
eines Augenscheins und/oder einer öffentlichen Parteiverhandlung
verzichten. Der Beschwerdeführer 3 nimmt in seinem Schreiben vom
6. November 2009 auf seinen mit der Beschwerde gestellten Antrag auf
Durchführung eines Augenscheins nicht Bezug.
Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 13. April 2007 ist auch auf
Antrag der Beschwerdeführenden ein Augenschein durchgeführt worden.
Es erscheint weder notwendig noch sinnvoll, erneut einen Augenschein
durchzuführen; es finden sich diesbezüglich genügend Grundlagen für die
Entscheidfindung bei den Akten. Insbesondere beantworten die
eingeholten Fachberichte die sich in Bezug auf die Rügen des
Beschwerdeführers 3 stellenden Fragen schlüssig, wie im Folgenden
aufzuzeigen sein wird.
Sachplanerfordernis
A1813/2009
Seite 21
8.
8.1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen, die geplante
Linienführung hätte auf einem Sachplan beruhen müssen, der indessen
für das vorliegende Projekt fehle. Sie würden dadurch insofern
geschädigt, als die mit einem Sachplan verbundene übergeordnete
Planung nicht sichergestellt und die umfassende Interessenabwägung
insbesondere hinsichtlich der Variantenwahl nicht vorgenommen worden
sei. Auch wenn man wie die Vorinstanz davon ausgehe, dass kein
Sachplan notwendig sei, so seien die nach dem Bundesgesetz vom 22.
Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) erforderlichen
Abstimmungsnachweise im Plangenehmigungsverfahren zu erbringen.
8.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, unabhängig von der
Verfahrensdauer sei für das vorliegende Leitungsprojekt kein Sachplan
erforderlich gewesen.
8.3. Die Vorinstanz verweist bezüglich dieser Rüge auf die
entsprechenden Erwägungen in ihrem Entscheid, wonach Art. 16 Abs. 5
EleG nicht zwingend verlange, dass vorgängig zu einem
Plangenehmigungsverfahren ein Sachplanverfahren durchgeführt werden
müsse. Für Leitungsprojekte sei im Bundesrecht kein genereller
Sachplanvorbehalt vorgesehen. Zudem sei bei Inkrafttreten des SÜL das
Plangenehmigungsgesuch für das vorliegende Leitungsbauvorhaben
bereits eingereicht gewesen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im
Vorverfahren sechs Grund und sieben Zusatzvarianten der
Trasseeführung unter den Behörden, den betroffenen Kantonen und
Gemeinden geprüft und verglichen worden seien, insofern also eine
sachplanähnliche Prüfung des Vorhabens in Bezug auf raumplanerische,
siedlungspolitische sowie umweltschützerische Interessen unter
Einbezug aller beteiligten Behörden stattgefunden habe.
8.4. Zur Rüge der mangelnden Sachplanung verweist das ARE in seiner
Stellungnahme vom 8. April 2011 auf diejenige vom 26. Februar 2007,
wonach zweifelsfrei für Projekte, die sich vor Inkrafttreten des SÜL am
12. April 2001 im Plangenehmigungsverfahren befunden haben, keine
Behandlung im Sachplan vorgesehen sei.
8.5. Gemäss Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 EleG in allen sprachlichen
Fassungen setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich
auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach
A1813/2009
Seite 22
dem RPG voraus. Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung (1.
Januar 2000) bereits hängig waren, werden gemäss Art. 63 Abs. 1 EleG
nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
Art. 10a Abs. 2 USG unterstellt jene Anlagen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbereiche dergestalt erheblich
belasten können, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt
voraussichtlich nur mit projekt oder standortspezifischen Massnahmen
eingehalten werden können. Art. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) verlangt
eine UVP nach Art. 10a USG für jene Anlagen, die im Anhang der UVPV
aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um "HochspannungsFreileitungen
und kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt
sind" (Ziff. 22.2 des Anhangs UVPV). Art. 1a der Verordnung vom 2.
Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische
Anlagen (VPeA, SR 734.25) hält fest, dass Hochspannungsleitungen ab
220 kV nur genehmigt werden können, wenn sie zuvor in einem
Sachplanverfahren festgesetzt worden sind. Schliesslich sei auf den SÜL
selbst verwiesen, der "sich mit dem Aus und Neubau von
Starkstromleitungen auf den Spannungsebenen von 220 kV und 380 kV"
befasst (SÜL, S. 5).
8.6. Die Frage, ob die vorstehenden Gesetzesbestimmungen auf das
genehmigte Projekt, welches mit Einreichen des Gesuchs beim ESTI am
23. April 1997 anhängig gemacht wurde, Anwendung finden, kann offen
gelassen werden. Selbst wenn nämlich davon ausgegangen würde, dass
Art. 16 Abs. 5 EleG auf das vorliegende Verfahren anwendbar wäre und
es sich vorliegend um eine Plangenehmigung u.a. betreffend einer
380/220kV Leitung handelt, sowie die Tatsache, dass ein UVB eingeholt
worden ist, erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt indizieren, ist
der Ansicht des ARE zu folgen, wonach für Projekte, die sich vor
Inkrafttreten des SÜL vom 12. April 2001 im Plangenehmigungsverfahren
befunden haben, keine Behandlung im Sachplan vorgesehen ist (vgl.
SÜL, S. 18 Fn. 5: Bei Projekten, welche sich bereits im
Plangenehmigungsverfahren befinden, wird keine Beurteilung anhand der
Nutz und Schutzkriterien durchgeführt. Sie sind in der Regel nicht
Gegenstand des Sachplans). Dementsprechend kennt das Bundesrecht
für elektrische Übertragungsleitungen keinen expliziten
Sachplanvorbehalt. So wird denn im Schlussbericht AG LVS festgehalten,
dass für Projekt Nr. 12, die Leitung Grynau – Siebnen kein
Sachplanverfahren erforderlich sei (Schlussbericht AG LVS S. 79). Die
A1813/2009
Seite 23
diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen geht daher fehl (was
die raumplanungsrechtlichen Belange angeht, vgl. hinten E. 13).
UVB / Verfahrensdauer
9.
9.1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 monieren, es dürfe nicht sein,
dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid betreffend die Linienführung
vom Variantenentscheid aus dem Jahre 1995 habe leiten lassen, zumal
dieser wiederum auf einen UVB aus dem Jahr 1991 abstelle, der
seinerseits nie angepasst worden sei. Diese Entscheidgrundlage
entspreche nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. Vor dem Entscheid
hätten daher im Rahmen einer Ergänzung beziehungsweise Anpassung
des UVB alle Linienvarianten bezüglich der heutigen Auswirkungen auf
die Umwelt nochmals untersucht werden müssen. Die rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse hätten sich innerhalb von 18 Jahren wesentlich
verändert. Die Gemeinde Tuggen sei inzwischen stark gewachsen; es
werde mehr Bauland benötigt, als in früherer Zeit eingerechnet worden
sei. Das Gebiet um das Dorf Tuggen habe sich zu einem Freizeitraum
entwickelt; diese veränderte räumliche Ausgangssituation müsse in den
Variantenentscheid einfliessen.
9.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine maximale Dauer
für Plangenehmigungsverfahren beziehungsweise für die Gültigkeit von
UVB bestehe nicht. Ohnehin sei für die Beurteilung des
Plangenehmigungsgesuchs nicht der UVB aus dem Jahre 1991, sondern
derjenige von 1997 massgebend. Das Projekt, wie es dem UVB von 1997
zu Grunde gelegt worden sei, habe sich im Gemeindegebiet von Tuggen
seit der öffentlichen Auflage nicht verändert.
9.3. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hält die Vorinstanz
fest, die Dauer von Plangenehmigungsverfahren sei nicht beschränkt,
weshalb eine Überarbeitung des UVB von 1997 nicht notwendig sei.
Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 13. April 2007 sei auch auf
Antrag der Beschwerdeführenden ein Augenschein durchgeführt worden.
Dabei habe sich nicht ergeben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse –
wie behauptet – derart geändert hätten, dass das Projekt angepasst
werden müsste.
A1813/2009
Seite 24
9.4. Das BAFU führt in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2011 aus, es
treffe zu, dass der UVB für das fragliche Projekt bereits vor längerer Zeit
erstellt worden sei. Aus Sicht des Landschaftsschutzes habe jedoch kein
Anlass bestanden, den UVB neu zu erstellen oder zu ergänzen. Der
geänderte Richtplan habe nicht dazu geführt, dass das Vorhaben aus
heutiger Sicht mit den Zielen des Landschaftsschutzes nicht vereinbar
wäre, im Gegenteil: Die entsprechenden einschränkenden Bestimmungen
seien mit dem Richtplan aus dem Jahr 2004 dahingehend geändert
worden, dass die Linienführung gemäss der Plangenehmigungsverfügung
vom 16. Februar 2009 nicht in Konflikt mit den massgebenden
Bestimmungen des Landschaftsschutzes käme. Der UVB zeige alle
zurechenbaren Umweltauswirkungen auf. Was die Forderung betreffe, er
müsse die Umweltauswirkungen sämtlicher Varianten aufzeigen, sei
festzuhalten, dass die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin im
Einklang mit dem früher geltenden Recht ihr Vorhaben begründet und in
diesem Rahmen auch verschiedene Varianten aufgezeigt und dargelegt
habe, weshalb sie sich für die nun zur Diskussion stehende Variante
entschieden habe. Eine Prüfung sämtlicher Varianten auf ihre
Umweltauswirkungen sei gestützt auf die Vorschriften im Bereich der
UVP nicht notwendig gewesen. Den neuen diesbezüglichen
Bestimmungen lasse sich nichts mehr über die Begründung des
Vorhabens entnehmen. Da den Vorschriften sowohl des alten als auch
des geltenden Rechts Genüge getan worden sei, erübrige sich eine
Prüfung, ob die altrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall noch
hätten zur Anwendung kommen müssen.
9.5. Die UVP und damit auch der UVB sollen einen begründeten
Entscheid über eine umweltbelastende Anlage ermöglichen. Sie dienen
u.a. der Sachverhaltsabklärung, was unter Beizug von Fachbehörden und
der qualifizierten Mitwirkung der Gesuchsteller geschieht, und der
umweltrechtlichen Interessenabwägung; sie unterstehen der im
Umweltrecht geforderten einheitlichen und koordinierten
Betrachtungsweise (vgl. etwa Art. 8 USG). Die in der UVP bzw. dem UVB
angelegten Ziele können jedoch nicht allein durch einen einzigen UVB
erreicht werden, sondern schliessen teilweise Ergänzungen – auch im
umfassenden Sinne – nicht aus, solange die gesamthafte und
koordinierte Beurteilung durch die Umweltschutzfachstellen bzw.
behörden sichergestellt ist und der der Beurteilung zu Grunde gelegte
Sachverhalt den aktuellen Verhältnissen entspricht (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 7.5
mit Hinweisen).
A1813/2009
Seite 25
9.6. Der vorliegend der Beurteilung der Vorinstanz zu Grunde gelegte
Sachverhalt ist unverändert geblieben; er entspricht den aktuellen
tatsächlichen Verhältnissen. Zur einzigen Projektänderung
(Rodungsgesuch betreffend Verschiebung Mast 14) wurde im Sinne einer
gesamthaften Würdigung, mithin unter Berücksichtigung der weiterhin
bestehenden Vorgaben als auch der vorgelegten Änderung von Seiten
der Fachbehörden Stellung genommen (vgl. Sachverhalt Bst. B.j). Diese
geringfügige Projektänderung wurde öffentlich aufgelegt und machte
keine Überarbeitung des UVB nötig, weshalb dieser den rechtlichen
Vorgaben gemäss UVPV entspricht. Die entsprechende Rüge der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geht fehl.
9.7. Was die Verfahrensdauer angeht, so besteht keine gesetzliche
Bestimmung zur Maximaldauer von Plangenehmigungsverfahren. Art. 16i
Abs. 1 EleG findet nur bei rechtskräftigen Plangenehmigungen
Anwendung. Ob eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall
angebracht wäre, kann offen gelassen werden. Weil die von den
Beschwerdeführerinnen erwähnte Bauzonenerweiterung ungewiss und
ihnen durch die lange Verfahrensdauer kein Nachteil entstanden ist, sind
sie nicht legitimiert, einen solchen Fehler zu rügen. Allein die theoretische
Möglichkeit, dass auf eine erneute öffentliche Auflage weitere
Einsprachen eingegangen wären und sich durch diese breitere
Opposition gegen das Projekt allenfalls ihre eigene Stellung im Verfahren
verbessert hätte, stellt kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse im
Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG dar. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
sind demnach nicht berechtigt, im Namen Dritter Verfahrensfehler geltend
zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A954/2009 vom
1. Juli 2010 E. 5.3.3 mit Hinweis). Auf diese Rüge ist daher nicht
einzutreten.
9.8. In der Stellungnahme vom 1. Juli 2011 zu den Fachberichten halten
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Begründung eines
Verfahrensmangels erstmals fest, dass die Beschwerdeführerin 1 sich
nicht am Verfahren, das zum Variantenentscheid vom 18. Dezember
1995 geführt habe, habe beteiligen können.
Die Beschwerdegegnerin erklärt diesbezüglich, dass das UVP
Vorverfahren wie das SÜLVerfahren ein Behördenverfahren sei, in
welchem die Beteiligung Dritter sowie privater Grundeigentümer nicht
vorgesehen sei.
A1813/2009
Seite 26
Es ist in der Tat kein gesetzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf
Anhörung im Vorfeld des Einspracheverfahrens und deshalb auch kein
diesbezüglicher Verfahrensmangel ersichtlich. Da sie sich nachfolgend
ohnehin mittels Einsprache ins Verfahren hat einbringen können und ihr
daher keine Nachteile aus einer Nichtbeteiligung im Vorverfahren
erwachsen sind, ist die betreffende Argumentation nicht zielführend.
Folgerichtig besteht deshalb auch kein Anspruch auf Einsichtnahme ins
Vorprojekt (vgl. vorne E. 7.1).
Kommunales Planungsrecht
10.
10.1. Überdies beanstanden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, es
werde in das Planungsrecht der Gemeinde Tuggen eingegriffen. Diese
plane mittelfristig, das Baugebiet von Tuggen u.a. in Richtung Süden und
Osten auszudehnen. Dies werde jedoch nicht mehr möglich sein, da nach
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) die Ausscheidung von
Bauzonen aufgrund der projektierten Leitungsführung beschränkt sein
werde, da 45 m links und rechts der Leitungsachse künftig keine Orte mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) entstehen dürften. Die projektierte
Leitung führe nur rund 300 m entfernt der bisherigen Bauzone entlang,
wodurch der Gemeinde Tuggen ein ernsthafter volkswirtschaftlicher
Nachteil erwachse, weil sie so durch die Leitung in ihrer planerischen
Tätigkeit sehr eingeschränkt werde.
10.2. Die Beschwerdegegnerin erklärt, die heute bestehenden 220/150,
50 und 16kV Leitungen führten rund 70 m entfernt an der Bauzone
vorbei. Durch die Verschiebung des Leitungstrassees in südlicher
Richtung werde diese Distanz auf über 300 m erhöht, wodurch eine
raumplanerische Entwicklung der Gemeinde Tuggen auch in südlicher
Richtung absolut möglich sei.
10.3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das allfällig
bestehende Recht der Gemeinde zur selbständigen kommunalen
Raumplanung werde durch die angefochtene Verfügung nicht beschränkt,
da die kommunale Planung ohnehin im Einklang mit der kantonalen und
bundesrechtlichen Planung vorzunehmen sei. Es wäre
unverhältnismässig, wenn eine kommunale, noch nicht verabschiedete
A1813/2009
Seite 27
Zonenplanung dazu führen würde, dass Leitungsvorhaben von
nationalem Interesse verzögert oder gar verhindert würden. Die
Gemeinde Tuggen wisse spätestens seit der öffentlichen Auflage des
Projekts von diesem Leitungsbauvorhaben und habe somit ausreichend
Zeit gehabt, ihre Zonenplanung dementsprechend anzupassen.
10.4. Das ARE lässt verlauten, was die von den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend gemachte geplante Ausdehnung
des Siedlungsgebiets nach Süden und Osten angehe, so liesse sich
weder den Akten noch dem kantonalen Richtplan eine solch generelle
Richtung der Siedlungsentwicklung von Tuggen entnehmen.
10.5.
10.5.1. Die kantonale Richtplanung sorgt für eine umfassende
Abstimmung aller raumwirksamen Aufgaben und definiert die
anzustrebende räumliche Entwicklung (vgl. dazu Art. 6 und 8 RPG).
Richtpläne sind mittelbar verbindlich, u.a. nämlich für Behörden des
Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Der Richtplan bedarf – nach
Abschluss des kantonalen Planfestsetzungsverfahrens – zu seiner
Verbindlichkeit der Genehmigung des Bundesrats (Art. 11 Abs. 1 RPG;
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7365/2009 vom
9. November 2009 E. 8.1 mit Hinweis).
10.5.2. Was die Berücksichtigung des kantonalen Rechts betrifft, so sieht
Art. 16 Abs. 4 EleG eine solche vor, soweit es die Betreiberin von Stark
und Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
unverhältnismässig einschränkt. So muss beispielsweise bei der
Genehmigung von elektrischen Anlagen die kommunale
Nutzungsplanung mitberücksichtigt werden. Vorliegend wird die
kommunale Planung jedoch nicht eingeschränkt: Im Gegenteil sieht das
genehmigte Projekt im Vergleich zur bestehenden Linienführung (70 m)
eine weiträumigere Umfahrung von Tuggen in einem Radius von 300 m
vor. Eine künftige Baulanderweiterung ist ungewiss; überdies können die
Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren keine Interessen
allfälliger künftiger Baulandeigentümer geltend machen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 14 in fine
und A7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.7.2 mit Hinweis). Die
entsprechende Rüge ist daher nicht zu hören.
A1813/2009
Seite 28
Sachverhaltsfeststellung / Interessenabwägung
11.
11.1. Vorliegend umstritten ist die 380/220 kVLeitung Grynau – Siebnen,
Teilstück Mast Nr. 15 (Gemeinde Tuggen/SZ) bis Unterwerk Grynau,
welche die bestehende 220/150 kVLeitung ersetzen soll, sowie eine
110 kVLeitung Grynau – Siebnen, Teilstück Mast 15 bis Unterwerk
Grynau, welche als Ersatz für die heutige 50 kVLeitung auf den
Tragwerken der künftigen 380/220 kVLeitung mitgeführt werden soll,
wobei die Leitungsführung im Bereich von Mast 13 bis Mast 4 weiter
südlich als die bestehende Leitung und damit weiter entfernt vom Ort
Tuggen verlaufen soll.
11.2. Hauptsächlich geht es im vorliegenden Fall um die Frage, ob der
Entscheid der Vorinstanz, die projektierte Leitungsführung unter Auflagen
zu genehmigen, sachgerecht ist bzw. ob alle möglichen Varianten
umfassend im Sinne einer Interessenabwägung gewürdigt und überprüft
worden sind, nebst der projektierten und genehmigten Variante also
insbesondere die vom Beschwerdeführer 3 anbegehrte Beibehaltung der
bestehenden Leitungsführung und die von den Beschwerdeführerinnen 1
und 2 bevorzugte Variante der Leitungsführung entlang der Autobahn.
Eventualiter steht die Verkabelung der Leitung zur Diskussion (vgl.
diesbezüglich hinten E. 18).
11.3. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer
Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Mit der Plangenehmigung
werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt;
kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 3
und 4 EleG). Bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von
Starkstromanlagen sind neben den einschlägigen technischen
Bestimmungen und den Anforderungen des Raumplanungsrechts
gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG erlassenen Starkstromverordnung
vom 30. März 1994 (SR 734.2) die massgeblichen Vorschriften über den
Natur und Heimatschutz sowie den Landschafts, Umwelt und
Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung).
Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung
von Energie stellt eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b NHG dar
(vgl. auch Art. 78 Abs. 2 BV). Bei der Erfüllung einer solchen
Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie
seine Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche
A1813/2009
Seite 29
Landschafts und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur und
Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an
ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt
unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler
oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art.
4 NHG). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft;
der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines
Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst
umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden
öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (ständige
bundesgerichtliche Rechtsprechung, vgl. Urteil 1C_560/2010 vom 14. Juli
2011 E. 5.1 und Urteil 1C_398/2010 vom 5. April 2011 E. 4 mit
Hinweisen; dazu hinten E. 14 zum Naturschutz).
11.4. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung der
Interessenabwägungen zwar über volle Kognition. Wie das Bundesgericht
auferlegt es sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische
Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt
auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das
Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen
ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts
bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher
lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat
leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab.
Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im
konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon
ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat. Sachkundige Auskünfte
einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur
dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa
offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind. Es ist
ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und
technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom
Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen.
Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch
nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der
umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar
ist (vgl. zum Ganzen: BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6240/2010 vom 16. August 2011 E. 2
A1813/2009
Seite 30
mit Hinweisen, A438/2009 vom 8. März 2011 E. 9.7 und A954/2009 vom
1. Juli 2010 E. 13.1; siehe auch CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im
Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels
Interessenabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 549;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f.).
Wie erwähnt, darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Leitbehörde auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber
beigegebenen sachkundigen Instanzen abstellen (Urteil des
Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2007 E. 5). Das BAFU zeichnet
sich als Fachbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG) für umweltrechtliche
Fragen durch besonderen Sachverstand und Fachwissen aus, weshalb
sich die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht auf dessen
Beurteilung abstützen durften bzw. dürfen. Dasselbe gilt für das ESTI im
Bereich der Stromanlagen und für das ARE bezüglich
raumplanungsrechtlichen Belangen. Von der Beurteilung der
Fachbehörden wäre einzig dann abzuweichen, wenn sie sich von
sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Sind keine solchen
Anhaltspunkte ersichtlich, kann auf die Ausführungen des BAFU, des
ESTI und des ARE abgestellt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 13.2).
Zum Umstand, dass die Vorinstanz keine Expertisen betreffend dem
neusten Stand der Technik bzw. der Verkabelung eingeholt und somit
unter Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend
abgeklärt hat, wird auf Erwägung 18.6 f. hiernach verwiesen.
12.
Zur Diskussion stehen wie erwähnt drei Leitungsführungen: Erstens das
geplante, von der Vorinstanz bewilligte Projekt, wonach die 380/220 und
110 kVLeitungen als Freileitung auf einem gemeinsamen Trassee weiter
südlich der Gemeinde Tuggen geführt werden, zweitens die vom
Beschwerdeführer 3 verlangte Beibehaltung der Leitungsführung auf dem
ursprünglichen Trassee der 220/150 kVLeitung und drittens die von den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragte Variante der Leitungsführung
entlang der Autobahn. Es ist daher im Rahmen einer Abwägung der
verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen zu prüfen, welcher
Variante in Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften der
Vorrang zu geben ist bzw. ob die Vorinstanz bei ihrem Variantenvergleich
die wesentlichen Interessen korrekt ermittelt und gewichtet hat. Im
A1813/2009
Seite 31
FoIgenden sind die Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörden
vor dem Hintergrund des oben Aufgeführten zu würdigen.
12.1.
12.1.1. Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer 3 im
Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig
festgestellt, indem sie nicht überprüft habe, ob die bestehende Leitung
auch für den Betrieb mit 380/220/110 kV um und ausgebaut werden
könne.
12.1.2. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführenden 3 hält die
Beschwerdegegnerin fest, auf dem bestehenden Leitungstrassee sei ein
Umbau auf 380 kV nicht mehr möglich. Eine Beibehaltung der
bestehenden Leitungsführung sei nur mit massiver Erhöhung der
Tragwerke überhaupt denkbar. Zudem könnten die bestehenden
Tragwerke infolge zu geringer Abstände zwischen den Leitern und der
Statik für die neuen Leiterseile nicht mehr weiter verwendet werden. Auch
die Bodenabstände genügten der höheren Betriebsspannung nicht mehr.
12.1.3. Die Vorinstanz hat sich in Bezug auf diesen Punkt nicht
vernehmen lassen.
12.1.4. Das ESTI weist in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2011 darauf
hin, damit die bestehende Leitung auf dem jetzigen Trassee ausgebaut
werden könnte, müsste sie während der Dauer des Umbaus aus
Sicherheitsgründen abgeschaltet werden. Da die bestehende 220/150
kVLeitung Grynau – Siebnen Bestandteil des strategischen
Übertragungsnetzes 50 Hz der Schweiz und somit notwendig für die
Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Schweiz sei, falle die
Abschaltung dieser Leitung über einen längeren Zeitraum nicht in
Betracht. Daher sei der Ausbau der Leitung schon deshalb nicht möglich,
weshalb sich eine diesbezügliche nähere Prüfung erledige.
12.1.5. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 rügen, die Vorinstanz habe
die gegenüberstehenden Interessen unvollständig ermittelt und fehlerhaft
gegeneinander abgewogen. Sie – wie zuvor auch das ESTI – habe nicht
selbst die verschiedenen Varianten der Linienführung und ihre
Realisierbarkeit geprüft, sondern diesbezüglich lediglich auf den UVB und
auf die Berichte der verschiedenen Ämter verwiesen. Aus einer
umfassenden Interessenabwägung folge, dass überwiegende öffentliche
Interessen für eine Leitungsführung weiter südlich, beispielsweise entlang
A1813/2009
Seite 32
der Autobahn, welche Tuggen weiträumig umfahre, sprächen. Die
projektierte Leitungsführung sei nicht die beste und sinnvollste, sondern
lediglich die kürzeste und somit die für die Beschwerdegegnerin
preiswerteste Lösung.
12.1.6. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die von den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangte Linienführung entlang der
Autobahn sei im Rahmen des Vorverfahrens geprüft, aber aufgrund der
Stellungnahmen von Fachstellen und betroffenen Gemeinden als nicht
realisierbar eingestuft und nicht mehr weiter verfolgt worden. Die
vorliegende Linienführung sei von allen Behörden als vertretbar
betrachtet worden. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2
mit der gewählten Linienführung einverstanden gewesen und keine
Einwendungen dagegen erhoben habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe
die gewählte Variante als akzeptabel bezeichnet. Nur weil die
Beschwerdeführerinnen eine andere Variante bevorzugen würden, heisse
dies nicht, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und/oder unvollständig festgestellt habe.
12.1.7. Die Vorinstanz hält fest, die zur Genehmigung beantragte
Trasseeführung sei in den Stellungnahmen der betroffenen Behörden
zum Plangenehmigungsgesuch gutgeheissen worden. Die von den
Beschwerdeführerinnen bevorzugte Variante entlang der Autobahn sei
bereits im Vorverfahren in Abstimmung mit den vom Projekt betroffenen
Gemeinden, kantonalen Instanzen und Bundesbehörden verworfen
worden.
12.1.8. Das ESTI hat in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2011
festgehalten, dass anlässlich der Voruntersuchung neben dem BUWAL
auch die betroffenen Kantone und Gemeinden involviert waren. Es seien
zahlreiche Varianten auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft worden. Die
vorgenannten involvierten Beteiligten hätten schriftlich zu den
verschiedenen Varianten Stellung nehmen können, wobei der
Variantenentscheid unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen und
nach Vornahme einer Interessenabwägung am 18. Dezember 1995
gefällt worden sei. Die genaue Linienführung sei in jenem Entscheid nicht
festgelegt worden. Der Variantenentscheid sei den am Verfahren
beteiligten Behörden zugestellt worden, wobei keine Einwendungen
erhoben worden seien. Gestützt auf den Variantenentscheid sei das
vorliegende Planungsgenehmigungsgesuch inklusive UVB durch die
Beschwerdegegnerin erarbeitet worden. Die in die Voruntersuchung
A1813/2009
Seite 33
involvierten Behörden seien auch im Plangenehmigungsverfahren
beteiligt gewesen und hätten weder eine grundsätzlich andere
Linienführung noch eine Verkabelung beantragt. Die Vorinstanz habe in
ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2009 eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen und sei zum Schluss
gekommen, dass das Gesuch genehmigungsfähig sei. Damit bestätige
sie, dass der Variantenentscheid nach wie vor auch gegenüber den
veränderten Verhältnissen angemessen sei und eine andere
Linienführung nicht in Betracht gezogen werden müsse.
12.1.9. Zur von den Beschwerdeführerinnen favorisierten Variante
entlang der Autobahn erklärt das BAFU, diese würde mit verschiedenen
abrupten Richtungswechseln landschaftlich weitaus störender wirken als
die gewählte Linienführung, nicht mehr mit der Ausrichtung des
Buechbergs übereinstimmen und überdies mitten durch die beliebte
Erholungslandschaft verlaufen. Es stellt sogar die Bewilligungsfähigkeit
einer solchen Variante in Frage (vgl. ausführlicher: Stellungnahme des
BAFU bezüglich Landschaftsschutz hinten in E. 14.5).
12.2. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
bildet – als weiterer wichtiger Teilgehalt des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG – die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten und die
Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(BGE 133 III 439 E. 3.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b, BGE
112 Ia 107 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7365/2009
vom 9. November 2010 E. 9.8.1.1 mit Hinweisen). Eine verfügende
Behörde muss sich somit nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie kann sich
vielmehr auf die entscheidrelevanten Gesichtspunkte beschränken.
Erforderlich ist jedoch eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu
beurteilenden Sachverhalt; Erwägungen allgemeiner Art vermögen nicht
zu genügen (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106).
A1813/2009
Seite 34
12.3. Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskonform
ist, kann die Prüfung anderer Varianten ohne weiteres ausschliessen, da
die Einhaltung von Bundesrecht geradezu impliziert, dass den berührten
Interessen genügend Rechnung getragen wurde. Bestreiten dies die
Beschwerdeführenden, müssen sie konkret aufzeigen, inwiefern das
vorgelegte Projekt Bundesrecht verletzt. Werden im Rahmen eines
Plangenehmigungsverfahrens keine Alternativen zum eingereichten
Projekt in Betracht gezogen, so liegt eine fehlende Interessenabwägung
und damit ein Rechtsfehler vor. Zu beachten ist allerdings, dass der
Vergleich verschiedener Lösungen nur, aber immerhin dann angezeigt
ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte
Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen
ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich
auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist.
Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden
Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere
Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer
ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden.
Entscheidend ist nicht die Variantenprüfung auf Seiten der
Gesuchstellerin, sondern jene, die durch die Genehmigungsbehörde zu
erfolgen hat. Nur wenn diese ihren Prüfungspflichten nicht nachkommt,
liegt auch ein Rechtsfehler vor. Ausgangspunkt für die behördliche
Prüfung sind die Unterlagen und Vorarbeiten der Gesuchstellerin.
Aufgabe der Behörde ist es dann, die verschiedenen Einwände gegen
das eingegebene Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu
beurteilen. Damit ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist, muss sie bei
der einen oder anderen Variante allenfalls Korrekturen vornehmen.
Hingegen kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie neue Varianten
hinzuzieht, es sei denn, die Prüfung der Gesuchstellerin sei nicht
umfassend gewesen oder es seien Lösungen mit offensichtlichen
Vorteilen erkennbar. Liegen solche Lösungen nicht auf der Hand, ist es
Sache der Betroffenen, also z.B. von Einsprechern, entsprechende
Anregungen zu machen; Alternativvorschläge sind dabei möglichst genau
und umfassend vorzubringen. Im Plangenehmigungsverfahren muss nicht
jede, möglicherweise auch bundesrechtskonforme Variante dem
vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden. Bei jedem Bauprojekt sind
regelmässig mehrere bundesrechtskonforme Varianten denkbar. Der
Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im
Ermessen der Planungsbehörde und wird regelmässig durch die
politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Sind keine Anhaltspunkte für
eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erkennbar, wird dieser
A1813/2009
Seite 35
Ermessensentscheid im gerichtlichen Verfahren mit einer gewissen
Zurückhaltung überprüft (vgl. vorne E. 4) und im Wesentlichen nur noch
abgeklärt, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die
möglichen Auswirkungen der Entscheidung berücksichtigt worden sind. In
ihrem Entscheid muss die Bewilligungsbehörde schliesslich hinreichend
klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die auf dem Spiel
stehenden Interessen beurteilt und gewichtet (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.8.2
und A954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 16.4.1 und E. 12.3 je mit Hinweisen).
12.4. Vorliegend wurden vor Erlass der Plangenehmigungsverfügung
vom 16. Februar 2009 diverse Stellungnahmen und Fachberichte
eingeholt sowie die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer
angehört. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sich insbesondere
das ESTI im Vorverfahren eingehend mit diversen Varianten
auseinandergesetzt hat.
12.4.1. So umfasste das UVPVerfahren vor dem ESTI sechs Varianten,
wovon eine auf dem Trassee der bestehenden 220/150 kVLeitung den
südwestlich von Tuggen gelegenen Ausläufer des Buechbergs quert
(Variante 1). Die verbleibenden fünf Varianten umfahren diesen Ausläufer
und queren die Linthebene auf unterschiedliche Weise, namentlich
entlang des Linthkanals bzw. entlang der Autobahn A53 und der
Portalmastenleitung Benken – Mettlen der Elektrizitätswerke Zürich
([EWZ] Varianten 5 und 6), entlang des Trassees der bestehenden
220/150 kVLeitung durch die ZwüschelinthKammer bis zur Autobahn A3
und entlang deren Trassee (Varianten 2 und 3) sowie vom Unterwerk
Grynau bis zu genanntem Autobahntrassee diagonal über die Linthebene
verlaufend (Variante 4).
12.4.2. Das Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz unterbreitete
dem ESTI mit Schreiben vom 3. Juli 1991 zwei neue Varianten A und B
zur visuellen Entlastung des Buechbergs durch die geplante Verlegung
der 380/220 kVLeitung. Diese folgen ab Feldhof/Siebnen im nahen
Parallelabstand der genannten EWZLeitung Mettlen – Benken bis auf die
Höhe Mülimoos, drehen sodann nach Norden ab, queren die Autobahn
A3, verlaufen auf Tuggener Gebiet weiter nordwärts entlang des
ZwüschelinthGrabens auf dessen östlicher (Variante A) bzw. westlicher
Seite (Variante B), drehen vor der bestehenden 220/150 kVLeitung ab
und führen praktisch in deren Trassee in Richtung Unterwerk Grynau.
A1813/2009
Seite 36
12.4.3. Der Tuggener Gemeinderat lehnte gemäss Auszug aus dem
Protokoll seiner Sitzung vom 4. Juli 1991 jene Variante ab, welche den
Buechbergausläufer quere (Variante 1), erachtete demgegenüber die drei
Varianten, welche das Siedlungsgebiet mit grösstem Abstand passieren,
als bevorzugt (Variante 4) bzw. akzeptabel (Varianten 5 und 6).
12.4.4. Die heutige Beschwerdegegnerin brachte im Juni 1993 ihrerseits
zwei Varianten ein: Beide Trasseeführungen verlaufen vom Unterwerk
Grynau vorerst auf dem Trassee der bestehenden 220/150 kVLeitung.
Nachdem sie die Autobahn A53 queren, trennen sich die beiden Trassen
südwestlich der Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Tuggen.
Variante Tuggen 2 führt über das Zwüschefachriet in geradem Verlauf in
Richtung Krähnest bis zum östlichen Ufer des Tuggenerkanals, erfährt
eine Korrektur in Richtung des Rosenbergerhofs, quert die
Grundwasserschutzzone Betti und endet – wiederum nach einem
geraden Verlauf – bei Mast Nr. 43 in Feldhof. Das Trassee der Variante
Tuggen 1 verläuft zunächst weiter südlich der Variante Tuggen 2, in
Richtung Punkt 409 östlich des Tuggenerkanals, dreht dort seinerseits in
Richtung der genannten Grundwasserschutzzone und trifft daselbst
wieder auf das Trassee der Variante Tuggen 2.
12.4.5. Der Gemeinderat von Tuggen hielt anlässlich seiner Sitzung vom
17. Juni 1993 fest, die Variante Tuggen 1 trage den Anliegen der
Gemeinde weitestgehend Rechnung und bezeichnete die Variante
Tuggen 2 als ebenfalls tragbar.
12.4.6. Das schwyzerische Amt für Raumplanung revidierte seinen
Standpunkt mit Eingabe vom 4. November 1993 dahingehend, als es eine
Trasseeführung über den Buechbergausläufer entsprechend der
Varianten Tuggen 1 und 2 als beste Lösung erachte, auch wenn damit
die Landschaft grossräumig nur wenig entlastet und das Streu und
Hofsiedlungsgebiet tangiert würde. Es forderte eine aus diesen beiden
Varianten bestehende, optimierte Linienführung, die bis zum Bergkamm
der bestehenden Trasseeführung folge und anschliessend gemäss
Variante Tuggen 2 in einem Seitental liege.
12.4.7. Das BAFU brachte vor, die Varianten 4, 5 und 6 würden
gegenüber der bestehenden Leitungsführung (Variante 1) erhebliche
Nachteile aufweisen, obschon sie die kantonalen
Landschaftsschutzgebiete "Zwüschetfachriet" sowie die Streu und
Hofsiedlung umfahren: Variante 6 beeinträchtige zwei
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Seite 37
Naturschutzgebiete, Variante 5 quere ein Naturschutzgebiet und stelle
eine neue visuelle Zerschneidung der Linthebene dar, während Variante
4 viele Windschutzstreifen durchbreche und die Ebene ebenfalls
schneide. Variante 3 liege landschaftlich ungünstig, da sie die offene
Landschaftskammer diagonal quere. Variante 2 ermögliche
demgegenüber eine Umfahrung des Buechbergausläufers, sei allerdings
mit dem Betrieb der Artillerieübungsplätze nicht vereinbar. Deshalb folgte
das BAFU der Stellungnahme des schwyzerischen Raumplanungsamtes
und beantragte, innerhalb des Korridors der Varianten Tuggen 1 und 2
eine weitere, gestreckte Variante zu erarbeiten, die das
Naturschutzgebiet östlich von Tuggen umfahre. Zur Entlastung der
Landschaft sei die bestehende 110 kVLeitung mit der geplanten
380/220 kVLeitung zu vereinen.
12.4.8. Das Leitungstrassee gemäss Plangenehmigungsprojekt der
heutigen Beschwerdegegnerin vom 23. April 1997 präsentierte sich wie
folgt: Ab den beiden Leitungsanschlusspunkten in Feldhof/Siebnen
verläuft die Leitung geradlinig im Trassee der bestehenden 220 kV
Leitung auf die Anhöhe des Buechbergausläufers. Rund 150 m vor dem
bestehenden 220 kVMast Nr. 19 dreht das Trassee und quert auf kurzer
Linie in einem Seitental den östlichen Buechbergausläuferabhang im
Bereich Krähnest. Nach Querung des Tuggenerkanals dreht die Leitung
abermals in Richtung Nordosten ab und läuft ab Höhe des
Autobahnzubringers N3b – sich dem Trassee der bestehenden
220/150 kVLeitung nähernd – in Richtung des Unterwerks Grynau. Der
380 kVStrang wird am bestehenden Masten Nr. 3A im Gebiet Bleichi
(Gemeinde Uznach) angeschlossen. Die beiden 110 kVStränge werden
auf dem Gebiet der Gemeinde Uznach ab bestehendem Mast Nr. 2 in das
Unterwerk Grynau eingeführt.
12.4.9. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragte die
Verschiebung des Standorts von Mast Nr. 14 aus der
Gewässerschutzzone, hatte ansonsten jedoch keine Einwände gegen
das Projekt und erwähnte den Beschluss des Gemeinderats Tuggen vom
17. Juni 1993, der die Leitungsführung der Varianten Tuggen 1 und 2
bevorzugte, wobei er einer grossräumigeren Umfahrung der Gemeinde
nicht abgeneigt gewesen wäre. Schliesslich erwähnt das Protokoll ein
Schreiben des Gemeinderats Schübelbach vom 1. Oktober 1997, wonach
die geplante Trasseeführung den Vorstellungen des Gemeinderats
entspreche und dieser keine Ergänzungen anzubringen habe. Auch der
A1813/2009
Seite 38
Gemeinderat Uznach hielt anlässlich seiner Sitzung vom 8. Oktober 1997
fest, die Beurteilung des Auflageprojekts führe zu keinen Einwänden.
12.4.10. Die heutige Beschwerdegegnerin nahm zu den Berichten der
Vernehmlassungsbehörden und den Einsprachen mit Schreiben vom
18. Februar 1999 Stellung und erklärte, die verlangte Leitungsführung
entlang der Autobahn sei als Variante 5 im Vorverfahren zur Erstellung
des UVB bereits eingehend geprüft und – mit Ausnahme der Gemeinde
Tuggen – von allen Vernehmlassungsbehörden verworfen worden. Auf
Einwand der Genossame Tuggen betreffend die Leitungsführung im
"Zwüschetfachriet" entgegnete sie, insbesondere auch die Tuggener
Gemeindebehörden hätten sich im Vorverfahren mit der nunmehr
projektierten Leitungsführung grundsätzlich einverstanden erklärt. Eine
Umfahrung dieses Areals könne praktisch nur im Trassee der heutigen
220 kVLeitung (Variante 1) erfolgen. Wegen der Leitungsnähe zum
Tuggener Siedlungsgebiet sei eine solche Lösung jedoch nicht
realisierbar.
12.4.11. Das ARE äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 26.
Februar 2007 zuhanden der Vorinstanz positiv zum Projekt und
vermerkte insbesondere die Zweckmässigkeit einer allgemein
gestreckten Linienführung und die Zusammenlegung der 380/220 kV
Leitung mit der 110 kVLeitung. Damit könne Tuggen in grösserem
Abstand umfahren werden als bisher.
12.5.
12.5.1. Im Vorverfahren sind 13 Varianten (sechs Grund und sieben
Zusatzvarianten) eingehend überprüft worden. Dabei wurde die von den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangte Variante 5 entlang der
Autobahn damals nur vom Bundesamt für Artillerie bevorzugt. Das
BUWAL, das schwyzerische Amt für Raumplanung, die Gemeinden
Schübelbach und Uznach sowie das Baudepartement des Kantons St.
Gallen lehnten jene Variante ab. Die Gemeinden Tuggen und Benken
stuften sie als akzeptabel ein, letztere allerdings unter dem Vorbehalt,
dass die Leitung auf dem N3bMittelstreifen zu stehen komme. Die vom
Beschwerdeführer 3 beantragte Variante 1 der Leitungsführung auf dem
bestehenden 220 kVTrassee wurde wiederum vom Bundesamt für
Artillerie und den Gemeinden Schübelbach, Benken und Uznach sowie
A1813/2009
Seite 39
vom Baudepartement des Kantons St. Gallen bevorzugt, vom
schwyzerischen Amt für Raumplanung und der Gemeinde Tuggen
hingegen abgelehnt. Die genehmigte Zwischenvariante Tuggen 1 und 2
fand schliesslich die grösste Akzeptanz: Sie wurde vom BUWAL, vom
Bundesamt für Artillerie, vom schwyzerischen Amt für Raumplanung und
den Gemeinden Tuggen, Benken und Uznach sowie vom
Baudepartement des Kantons St. Gallen bevorzugt, von der Gemeinde
Schübelbach und dem schwyzerischen Amt für Umweltschutz als
akzeptabel eingestuft. Ablehnende Voten erfolgten keine. Insbesondere
die Beschwerdeführerin 2 hat sich also im Rahmen des Vorverfahrens für
die nun angefochtene genehmigte Linienführung ausgesprochen.
Wie aus vorstehender Erwägung ersichtlich ist, hat das ESTI als
Leitbehörde das Projekt im Vorverfahren und nach dem
Variantenentscheid unter Beizug von Fachbehörden des Bundes und der
Kantone genauestens überprüft und ist in Übereinstimmung mit den
involvierten Fachstellen und Behörden zum Schluss gekommen, das
eingereichte Gesuch entspreche einerseits den Vorgaben gemäss
Vorverfahren und trage andererseits den Anliegen in raumplanerischer
und umweltschutzmässiger Hinsicht Rechnung.
12.5.2. Die von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Replik
geäusserte Behauptung, die Vertreter der Vorinstanz hätten anlässlich
der Einspracheverhandlung vom 13. April 2007 ausdrücklich erklärt, dass
der Variantenentscheid nicht mehr überprüft, sondern darauf abgestellt
werden würde, lässt sich durch das entsprechende Protokoll zwar nicht
belegen. Die Vorinstanz führt jedoch selbst und zu Recht aus, aufgrund
der Aktenlage und der Situation vor Ort anlässlich des Augenscheins
habe keine Veranlassung bestanden, von der Beurteilung der
Fachbehörden abzuweichen. Dass sich diese im vorinstanzlichen oder im
jetzigen Beschwerdeverfahren von sachfremden Erwägungen hätten
leiten lassen, ist nicht ersichtlich, weshalb auf ihre Ausführungen
abgestellt werden kann (vgl. dazu vorne E. 11.4). Ebenso wenig sind
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erkennbar,
womit im Wesentlichen abzuklären ist, ob alle berührten Interessen
ermittelt, beurteilt und in der Entscheidung berücksichtigt worden sind.
12.5.3. Das öffentliche Interesse der Versorgungssicherheit ist vorliegend
in zweifacher Hinsicht bedeutsam: Einerseits geht es um die
Gewährleistung der lokalen Versorgung, welche auch im Interesse der
Beschwerdeführenden liegt, andererseits ist beachtlich, dass die strittige
A1813/2009
Seite 40
Hochspannungsleitung von nationaler Bedeutung ist (vgl. vorne E. 7.5).
Bereits heute ist das fragliche Landschaftsbild durch diverse
Infrastrukturanlagen vorbelastet; gemäss Fachbericht des BAFU handelt
es sich nicht um eine unbeeinträchtigte Landschaft (vgl. hinten E. 14.5).
Zufolge aktuell geltendem Richtplan von 2004 sind keine Schutzgebiete
von kantonaler oder regionaler Bedeutung betroffen und die fragliche
Landschaft geniesst den allgemeinen Schutz von Art. 3 NHG (vgl. auch
E. 14.7 f.). Daher spricht aus Sicht des Landschaftsschutzes nun (noch)
weniger gegen die genehmigte Leitung als zuvor (zur Beschaffenheit und
Schutzwürdigkeit der Landschaft bei Tuggen vgl. ausführlich hinten E. 13
ff. betreffend Raumplanung und Landschaftsschutz).
Hingegen erscheint die von den Beschwerdeführerinnen favorisierte
Variante mit Blick auf den Landschaftsschutz wenig vorteilhaft; gemäss
BAFU mangelt es der Variante der Leitungsführung entlang der Autobahn
allenfalls sogar an der Bewilligungsfähigkeit (vgl. vorne E. 12.1.9 und
ausführlich hinten E. 14.5). Es sind zudem keine stichhaltigen Gründe für
die Abkehr der Beschwerdeführerin 2 von der ehemals im Vorverfahren
bevorzugten und später genehmigten Leitungsvariante ersichtlich, zumal
diese Tuggen weiträumiger umfährt als dies bisher der Fall ist.
Es ist dem Beschwerdeführer 3 beizupflichten, dass die ursprüngliche
Linienführung zwar etwas gestreckter bzw. geradliniger verläuft als die
genehmigte und vor allem für ihn vorteilhafter wäre, da damit Mast Nr.
(…) nicht auf seinem Grundstück zu stehen käme. Die neue Leitung
verläuft jedoch weiter südlich vom Ort Tuggen, was den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bzw. deren Einwohnern zu Gute kommt,
wobei eine grossräumigere Umfahrung vor allem wegen der höheren
Masten zu begrüssen ist, welche aufgrund der grösseren Distanz so
weniger auffällig sind. Zudem ist dem ESTI beizupflichten, dass eine
Abschaltung der bestehenden 220/150 kVLeitung Grynau – Siebnen
über einen längeren Zeitraum, wie dies für die Dauer des Ausbaus aus
Sicherheitsgründen notwendig wäre, nicht in Frage kommt. Die Leitung ist
als Bestandteil des strategischen Übertragungsnetzes 50 Hz der Schweiz
nämlich notwendig für die Gewährleistung der nationalen
Versorgungssicherheit. Hinzu kommt, dass im SÜL unter den
Detailbemerkungen zu den Projekten zum Objektblatt Nr. 608 Benken –
Grynau vermerkt ist, das bestehende Trassee sei ungünstig (vgl. SÜL S.
385). Weiter bleibt auf Erwägung 15.6 f. hinten hinzuweisen, wonach im
Bereich des Wohnhauses des Beschwerdeführers 3 die massgebenden
Grenzwerte gemäss Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
A1813/2009
Seite 41
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) bei der
genehmigten Leitungsführung eingehalten und keine weiteren
Emissionsbegrenzungen vorzunehmen sind.
12.5.4. Die Vorinstanz hat im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren
nach Art. 16 ff. EleG Fachbehörden beigezogen, Augenscheine
durchgeführt, das Projekt öffentlich aufgelegt, die Betroffenen angehört
und die Plangenehmigung mit Verfügung vom 16. Februar 2009 unter
Auflagen in umweltrechtlicher und raumplanerischer Sicht erteilt. Teil
dieser Genehmigung war auch die Prüfung eines UVB vom April 1997,
welcher durch die Beschwerdegegnerin erstellt wurde. In diesem Bericht
werden die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt detailliert
dargelegt, wobei die damalige Gesuchstellerin und heutige
Beschwerdegegnerin zum Schluss kommt, das aus der Kombination von
drei Varianten des Vorverfahrens abgeleitete Projekt habe die geringsten
Auswirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild. In den Bereichen
Flora, Fauna, Wasser, Boden und Luft seien keine nennenswerten
Auswirkungen des Leitungsprojekts erkennbar. Trotzdem werde das
Projekt vor allem während der Bau und Rückbauphase sowie nach deren
Realisierung Auswirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild haben,
was sich jedoch bei der Erstellung einer solchen Anlage nicht vermeiden
lasse. Der Buechbergausläufer und das Linthgebiet würden von der
Leitung nach wie vor durchfahren; immerhin werde der Siedlungsraum
Tuggen neu weiträumiger umfahren und dadurch etwas entlastet (UVB
1997, S. 101 f.). Anhand dieser und der im Instruktionsverfahren
gemachten Eingaben der Vorinstanz und der Fachbehörden sowie
aufgrund vorstehender Erwägungen wird ersichtlich, dass eine
genügende und sachgerechte Interessenermittlung und abwägung in
Bezug auf die genehmigte Leitungsführung erfolgt ist. Die
entsprechenden Beanstandungen sind demnach unbegründet.
12.6. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der
Entscheid der Vorinstanz sachgerecht erfolgt und somit nicht krass falsch
bzw. willkürlich ist, weshalb die kaum substantiierte Willkürrüge des
Beschwerdeführers 3 ebenfalls unbegründet ist.
Raumplanung
13.
A1813/2009
Seite 42
13.1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erklären, bisher würden drei
kleinere Leitungen am Ort Tuggen vorbeiführen, jedoch alle auf
demselben Trassee. Durch die projektierte Leitung werde eine neue,
diagonal laufende Leitung die Landschaft ein weiteres Mal zerschneiden.
Der raumplanungsrechtliche Grundsatz, wonach Infrastrukturanlagen
gebündelt werden müssten, werde dadurch verletzt. Überdies verstosse
das Projekt gegen die raumplanungsrechtlichen Grundsätze der
Schonung der Landschaft und der Bestimmung sachgerechter Standorte.
13.2. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, die Verlegung der
projektierten Leitung mitten in eine besonders schützenswerte Landschaft
widerspreche in krasser Weise dem Raumplanungsrecht.
13.3. Die Beschwerdegegnerin erklärt, eine Verletzung der
Raumplanungsgesetzgebung liesse sich nicht ausmachen. Der Vorwurf
einer angeblich mangelnden Bündelung der Leitungen sei nicht
zutreffend. Von den drei parallel verlaufenden Leitungen werde nach dem
Umbau nur noch eine Freileitung für 380/220/110kV vorhanden sein.
13.4. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerden seien in Bezug auf die
Verletzung der Raumplanungsgesetzgebung abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Leitungsprojekt stehe im Einklang mit dem
Raumplanungsrecht.
13.5. Das ARE erläutert in seiner Stellungnahme vom 8. April 2011, die
Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG seien gleichrangig, würden in
ihrer Gesamtheit kein widerspruchsfreies System bilden und könnten
daher nicht immer gleichmässig verwirklicht werden. Im vorliegenden Fall
habe unter Mitwirkung auch der Beschwerdeführenden eine umfassende
Standortevaluation stattgefunden. Der Grundsatz der Bündelung von
Infrastrukturanlagen diene der haushälterischen Nutzung des Bodens.
Wie aus der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai
2009 hervorgehe, werde nach Realisierung des vorliegend strittigen
Projekts von drei parallel verlaufenden Leitungen nur noch eine
Freileitung vorhanden sein. Bei einer Mehrfachnutzung des
Nationalstrassenareals würden sich technische, organisatorische,
rechtliche und finanzielle Probleme stellen. Von entscheidender
Bedeutung sei, dass die Variante der Linienführung entlang der
Nationalstrasse im Rahmen der Standortevaluation sehr wohl geprüft,
jedoch verworfen worden sei.
A1813/2009
Seite 43
13.6. Eine Verletzung der Raumplanungsgesetzgebung ist vorliegend
nicht ersichtlich: So werden gemäss genehmigtem Projekt Leitungen
verschiedener Spannungen (380/220/110 kV) auf demselben Trassee
geführt anstelle verschiedener Linienführungen für eine 220/150 kV und
50 kVLeitung wie bisher. Dass von drei parallel verlaufenden Leitungen
nach dem Umbau nur noch eine Freileitung für 380/220/110 kV
vorhanden sein wird, dient der haushälterischen Nutzung des Bodens
und tut damit dem Bündelungsgrundsatz Genüge. Wie bereits aufgezeigt
wurde (E. 15 vorstehend), ist die Interessenabwägung der Vorinstanz in
Bezug auf die Leitungsführung umfassend und sachgerecht erfolgt (bzgl.
Schonung der Landschaft und Auswirkungen der beantragten
Linienführung entlang der Autobahn auf die Umwelt vgl. hinten E. 14.8
und bzgl. Bestimmung sachgerechter Standorte auch hinten E. 16.5 ff.).
Die entsprechende Rüge ist demnach unbegründet.
Natur und Heimatschutz / Landschaftsschutz
14.
14.1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bringen weiter vor, Tuggen sei
dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
unterstellt. Das Ortsbild werde entgegen der Ansicht der Vorinstanz durch
das Leitungsprojekt in schwerwiegender, nicht wieder gutzumachender
Weise beeinträchtigt. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf eine
Stellungnahme des BAK vom 14. Oktober 2008, welche indessen für die
Frage des Ortsbildschutzes nicht aussagekräftig sei. Es treffe nicht zu,
dass keine ortsbildrelevanten Teile im Kern der Siedlung tangiert würden;
vielmehr würden die Masten das neue Ortsbild geradezu dominieren.
Zudem sei Tuggen als qualitativ gutes Wohngebiet bei dieser nahen
Leitungsführung nicht mehr so attraktiv. Diese Probleme gäbe es nicht,
wenn die Leitung entlang der Autobahn geführt werden würde.
Ferner führe die geplante Leitung durch eine besonders schöne und
wertvolle Landschaft (Zwüschenfachriet, Seeplatz) sowie ein Streu und
Hofsiedlungsgebiet, die gemäss kantonalem Richtplan grösstmögliche
Schonung verdienten. Beeinträchtigt würden aber auch verschiedene im
kommunalen Schutzzonenplan erfasste Schutzobjekte sowie die Freizeit
und Erholungsmöglichkeiten, welche die Linthebene bei Tuggen biete. Da
keine überwiegenden öffentlichen Interessen vorlägen, um die
projektierte Leitung zwingend durch dieses geschützte Gebiet zu führen
A1813/2009
Seite 44
und weil der Eingriff nicht verhältnismässig sei, verletze die angefochtene
Verfügung Art. 3 NHG. Vor diesem Hintergrund wäre eine Begutachtung
durch die beratende Kommission erforderlich gewesen, die jedoch
ebenso unterblieben sei wie die Einholung von Stellungnahmen der
Kantonsregierungen und der betroffenen Gemeinde.
14.2. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, die Verlegung der
projektierten Leitung mitten in eine besonders schützenswerte Landschaft
widerspreche in krasser Weise dem Natur und Heimatschutz.
14.3. Die Beschwerdegegnerin erörtert, dass keine Verletzung der Natur
und Heimatschutzgesetzgebung vorliege. Eine Begutachtung gemäss
Art. 7 NHG durch die Kommission sei nicht notwendig, da es sich nicht
um ein Objekt nach Art. 5 NHG handle. Damit komme Art. 3 NHG zur
Anwendung, welcher eine Interessenabwägung insbesondere zwischen
dem Landschaftsschutz einerseits und dem Interesse an einer
preiswerten und sicheren Stromversorgung andererseits vorsehe. Eine
solche sei von der Vorinstanz gesetzeskonform vorgenommen worden.
Abschliessend hält die Beschwerdegegnerin fest, die vorliegende
Linienführung erfülle sämtliche gesetzlichen Bestimmungen und sei in
Zusammenarbeit mit den kommunalen, kantonalen und zuständigen
Bundesfachstellen erarbeitet worden.
14.4. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, durch die zur
Diskussion stehende Leitung werde die Natur und
Heimatschutzgesetzgebung nicht verletzt.
14.5. Das BAFU führt als Hilfsmittel bei der Interessenabwägung die
Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz" des
Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 17. November
1980 (Wegleitung) sowie das "Landschaftskonzept Schweiz" des
damaligen BUWAL aus dem Jahre 1998 (LKS) auf. Es hält in seiner
Stellungnahme vom 9. Mai 2011 fest, gemäss UVB vom April 1997 quere
die Leitung im Bereich "Zwüschetfachriet" und "Seeplatz" einen
Landschaftsabschnitt mit erhöhter Schutzwürdigkeit ("besonders schöne
und wertvolle Landschaft", Schutzziel: grösstmögliche Schonung).
Unterdessen sei jedoch im genehmigten Richtplan 2004 für diese Fläche
nur noch der Eintrag "keine Intensivlandwirtschaftszone" festgehalten; ein
besonderes Schutzziel bezüglich grösstmöglicher Schonung der
Landschaft sei nicht mehr enthalten. Im Südwesten von Tuggen verlaufe
A1813/2009
Seite 45
die Leitung auf dem südlichen Buechbergausläufer nach genanntem UVB
durch ein "Streu und Hofsiedlungsgebiet" mit dem Schutzziel
grösstmöglicher Schonung. Im Richtplan 2004 hingegen werde dieses
Gebiet nun unter "Bauten in Streusiedlungsgebieten" aufgeführt und ein
Schutzziel bezüglich grösstmöglicher Schonung der Landschaft sei
ebenfalls nicht mehr enthalten.
Die genehmigte Leitungsführung entspreche nach Beurteilung des BAFU
den Anforderungen von Art. 3 NHG. Die Querung des südlichen
Buechbergausläufers im Bereich des Streu und Hofsiedlungsgebiets
stelle durch eine gewisse Einsehbarkeit zwar eine landschaftliche
Belastung dar. Durch die Verschiebung der Leitungsführung nach
Südosten gegenüber der heute bestehenden Leitung werde jedoch die
bereits bestehende landschaftliche Belastung reduziert. Südöstlich von
Tuggen führe die Leitung übereinstimmend mit der Ausrichtung des
Buechbergs nach Osten Richtung Unterwerk Grynau. Diese
Leitungsführung sei im Gelände gut lesbar und damit auch
nachvollziehbar. Der Rückbau der heute parallel verlaufenden
bestehenden 50 kVFreileitung käme der Landschaft wesentlich zugute.
Aus Sicht des Natur und Landschaftsschutzes entspreche die
genehmigte Leitungsführung deshalb nach kantonalem Richtplan 2004
dem Gebot der grösstmöglichen Schonung.
Das BAFU räumt ein, es sei unbestritten, dass der Linthebene eine
gewisse Rolle als Freizeitgebiet und zur Naherholung zukomme. Es sei
jedoch festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine von Infrastrukturen
unberührte Naturlandschaft handle. So sei die Ebene bereits heute nicht
nur durch die bestehende und mit dem vorliegenden Projekt
auszubauende Hochspannungsleitung, sondern auch durch Autobahnen,
Kantonsstrassen, andere Hochspannungsleitungen verschiedenster
Spannungsebenen sowie unterschiedliche Kanäle und ein gut
ausgebautes landwirtschaftliches Wegnetz geprägt. Dennoch finde in der
Ebene eine relativ intensive Erholungsnutzung statt, die durch das
vorliegende Projekt nicht zusätzlich beeinträchtigt werde. Aufgrund der
aktuell geltenden planungsrechtlichen Verhältnisse sei vorliegend nicht
von einer Landschaft von mittlerer oder lokaler Bedeutung im Sinne von
Art. 4 Bst. b NHG auszugehen; es handle sich auch nicht um eine
unbeeinträchtigte Landschaft.
Zum Argument der Beschwerdeführerinnen, es sei zur genehmigten eine
alternative Leitungsführung möglich, welche die beiden Schutzgebiete
A1813/2009
Seite 46
schonen würde, erklärt das BAFU, eine solche Variante entlang der
Autobahn mit verschiedenen abrupten Richtungswechseln würde
landschaftlich weitaus störender wirken als die gewählte Linienführung.
Sie würde zudem mitten durch das auch von den Beschwerdeführerinnen
selbst als beliebte Erholungslandschaft eingestufte Gebiet verlaufen. Eine
solche Linienführung würde überdies nicht mehr mit der Ausrichtung des
Buechbergs übereinstimmen, welcher ein prägendes Element der
betroffenen Landschaft sei. Hinzu komme, dass die von den
Beschwerdeführerinnen favorisierte Linienführung gegen das Unterwerk
Grynau hin ebenfalls das ehemalige kantonale Schutzgebiet "besonders
schöne und wertvolle Landschaft" tangieren würde. Daher entspreche die
genehmigte Leitungsführung aus Sicht des BAFU nicht nur den Vorgaben
von Art. 3 NHG, sondern es müsse sogar die Bewilligungsfähigkeit einer
von den Beschwerdeführerinnen angestrebten, allfälligen Variante in
Frage gestellt werden.
14.6.
14.6.1. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung
verweist im Elektrizitätsrecht insbesondere Art. 11 Abs. 2 der
Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31). Dieser hält
fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter
Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung
sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie
Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.
14.6.2. Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften
und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder
lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler (BLN) sowie das ISOS gelten als Inventare des Bundes
von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 1977 über das
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN,
SR 451.11] und Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS,
SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten
Schutz von Art. 6 NHG. Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen
von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung
einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr
bestimmte gleich oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen. Es müssen somit alle bedeutsamen
A1813/2009
Seite 47
Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst
umfassend berücksichtigt werden. Zur Beurteilung der Problematik der
ungeschmälerten Erhaltung eines BLNObjekts ist dabei von der
jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen
(BGE 127 II 273 E. 4c). Zudem ist bei solchen Objekten eine
Begutachtung durch die Eidgenössische Natur und
Heimatschutzkommission (ENHK) obligatorisch, wenn die Erfüllung einer
Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG in Frage steht (Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 NHG; vgl. auch BGE 127 II 273 E. 4a und zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 8. März 2011
E. 19.5.2 mit Hinweisen).
Befindet sich die durch die projektierte Leitung betroffene Landschaft
nicht in einem solchen Bundesinventar, so gelangen die weniger strengen
Schutzbestimmungen von Art. 3 NHG zur Anwendung. Dafür ist nicht
erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen
Inventar aufgenommen ist. Inwiefern die Landschaft bereits nach
gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben.
Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Selbst hier
sind aber die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander
abzuwägen. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den allgemeinen
Interessen des Landschaftsschutzes und den Interessen der
Beschwerdegegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen
(vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A438/2009 vom 8. März 2011 E. 19.5.2 und A7365/2009 vom
9. November 2010 E. 9.2 je mit Hinweisen).
14.6.3. Des Weiteren bestimmt Art. 3 RPG, dass die mit
Planungsaufgaben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung
der Landschaft zu achten haben. Für die öffentlichen und im öffentlichen
Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu
bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen
Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden
oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll
vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des
geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 8. März 2011 E. 19.5.3 mit
Hinweisen). Dabei sind auch ästhetische Interessen von Menschen zu
würdigen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist jedoch für
nach Bundesrecht zu bewilligende Vorhaben wie Starkstromanlagen nicht
notwendig. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext selbst (vgl. nebst Art.
A1813/2009
Seite 48
24 RPG auch Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 34 Abs. 1 RPG, jeweils alte und
neue Fassung und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7365/2009
vom 9. November 2010 E. 9.3 mit Hinweisen).
14.7. Die Gemeinde Tuggen ist in keinem Bundesinventar von Objekten
nationaler Bedeutung enthalten und unterliegt damit weder dem
verstärkten Schutz von Art. 6 NHG noch der Begutachtungspflicht nach
Art. 7 NHG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September
2007 E. 3.2). So ist Tuggen im Anhang zum BLN nicht aufgeführt. Im
ISOS als Spezialfall eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung
aufgenommen ist einzig die im Gemeindegebiet von Tuggen gelegene,
jedoch durch die Leitungsführung nicht betroffene Ortschaft Grynau als
historischer Brückenort und Zollstation mit altem Schlossturm am
Linthkanal (vgl. ISOS S. 163 ff.). Die von den Beschwerdeführerinnen aus
dem ISOS zitierte Passage (Der kleine Ort liegt am Hangfuss des
langgestreckten Buechbergs, den die Linth in einem weiten Bogen umfliesst, und
zeichnet sich durch seine ausgeprägte, weil doppelte Brückenkopflage aus. […])
bezieht sich zweifelsohne nicht auf die Ortschaft Tuggen, sondern auf
den Ort Grynau, was sich schon allein aus der topografischen
Beschreibung ergibt. So wird denn auch das durch die projektierte und
genehmigte Leitungsführung beanspruchte Gemeindegebiet im ISOS
nicht für schutzwürdig erklärt.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die durch die
strittige Leitung betroffene Landschaft im Gemeindegebiet Tuggen nicht
als besonders schützenswert in einem Bundesinventar verzeichnet ist,
sondern vielmehr die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3
NHG zur Anwendung gelangen. Eine Begutachtung durch die ENHK ist
demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht
erforderlich. Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass die betroffene
Landschaft unbestrittenermassen nicht mehr als Schutzgebiet im
kantonalen Richtplan ausgewiesen ist.
14.8. Wie bereits vorne erwähnt, verlangt Art. 3 RPG die "Schonung der
Landschaft", während Art. 11 Abs. 2 LeV die "möglichst geringe
Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Natur und Landschaft" postuliert.
Diese Vorgaben sind für die vorliegend zu beurteilende Leitungsführung
anhand der Wegleitung und des LKS zu konkretisieren.
14.8.1. Das LKS hält unter den allgemeinen Zielen zur nachhaltigen
Nutzung fest, Eingriffe in die Landschaft seien zu minimieren und der
A1813/2009
Seite 49
Landschaftsverbrauch sei durch überlagernde Nutzungen zu vermindern.
Überdies seien Nutzungen so zu konzentrieren, dass Bauten,
Infrastrukturen und andere Anlagen auf das notwendige Minimum zu
beschränken und zusammenzufassen seien (LKS, S. 13). Die Wegleitung
enthält Gestaltungsgrundsätze für neue Anlagen und sieht vor, im
Rahmen der grossräumigen Linienführung Schutzgebiete – wozu das
Gemeindegebiet von Tuggen wie aufgezeigt mit Ausnahme von Grynau
nicht zu zählen ist – grundsätzlich zu umfahren (Wegleitung, Ziff. 3.1.4,
Nr. 25). Auch dem LKS kann entnommen werden, dass Siedlungen und
kantonale Landschaftsschutzgebiete wenn möglich von Freileitungen
freizuhalten seien. Nur wenn sich eine Durchquerung nicht vermeiden
lasse, seien in erster Priorität Verkabelungen vorzusehen, sofern diese
technisch möglich und finanziell angemessen seien (LKS, Sachziel
Energie, Bst. B, S. 15). Im Flachland und in offener Landschaft seien
Freileitungen dabei entlang von Hauptverkehrswegen und bestehenden
Freileitungen zu führen, wobei visuell exponierte Lagen, namentlich
Kuppen, zu umfahren seien. Im Übrigen seien Leitungen in den
Landschaftsformen angepassten Trassen in Geländesenken zu führen
und so anzulegen, dass die visuelle und ökologische Belastung der
Landschaft und die Nutzungsbeschränkungen gesamthaft minimal
blieben (Wegleitung, Ziff. 3.1.1, Nr. 1317). Mastenstandorte und höhen
von Weitspannleitungen seien überdies so zu wählen, dass die Leiterseile
der allgemeinen Relieflinie folgten (Wegleitung, Ziff. 3.1.2, Nr. 19).
Die genehmigte Leitungsführung ist nachfolgend anhand dieser Vorgaben
zu messen.
14.8.2. Den Ausführungen des LKS und der Wegleitung ist vorab das
Postulat gemeinsam, Freileitungen nicht durch Schutzgebiete zu führen.
Kann das vorgelegte Projekt dem Bündelungsgrundsatz Rechnung tragen
und gleichzeitig das Schutzgebiet freihalten, erfüllt es diese Vorgabe.
14.8.2.1 Wie aufgezeigt, wird das einzige Schutzgebiet der Gemeinde
Tuggen gemäss ISOS durch die genehmigte Leitungsführung nicht
tangiert. Vielmehr macht die projektierte Leitung, welche in jenem Bereich
der ursprünglichen Linienführung entspricht, einen Bogen um Schloss
Grynau und Umgebung. Eine grossräumige Sicht der Lage macht zudem
deutlich, dass die Leitung den Ort Tuggen in grösserer Distanz umfährt
als dies bisher der Fall war. Auch wenn die Masten der neuen Leitung
durchschnittlich 25 m höher sind wie bis anhin, werden sie aufgrund der
von 70 m auf 300 m erweiterten Distanz zum Dorf aus der Ferne nicht viel
A1813/2009
Seite 50
auffälliger erscheinen als diejenigen der bisherigen Leitung. So hat denn
auch das BAK seinerzeit im Rahmen seiner Stellungnahme zuhanden der
Vorinstanz festgehalten, dass keine schwerwiegende Beeinträchtigung
des Ortsbildes von Tuggen auszumachen sei, auch wenn sich die
projektierte Leitung störend auswirke.
Das BAFU verneint aufgrund der aktuell geltenden planungsrechtlichen
Verhältnisse, dass hier eine Landschaft von mittlerer oder lokaler
Bedeutung i.S.v. Art. 4 Bst. b NHG vorliegt und hält fest, dass es sich
auch nicht um eine unbeeinträchtigte Landschaft handelt (vgl. vorne
E. 14.5). Bereits in seiner Stellungnahme zuhanden des ESTI ging das
BAFU davon aus, eine Umgehung der ehemaligen kantonalen
Landschaftsschutzgebiete bringe keine Verbesserung.
Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 11.4), darf das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf Berichte und
Stellungnahmen der Fachbehörden abstellen. Dass sich das BAFU bei
der Beantwortung der sich im Rahmen des Landschaftsschutzes
stellenden Fragen von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist
hier nicht ersichtlich.
14.8.2.2 Dass das vorgelegte Projekt dem Bündelungsgrundsatz
Rechnung trägt, wurde bereits vorne in Erwägung 13.6 bejaht. Der Bau
der projektierten Leitung für verschiedene Spannungen (380/220/110 kV)
auf demselben Trassee ermöglicht nämlich, die bestehenden 220/150
und 50 kVLeitungen abzubrechen und die Landschaft damit von einer
Belastung zu befreien. Das BAFU hält diesbezüglich übereinstimmend
fest (vgl. vorne E. 14.5), durch die Verschiebung der Leitungsführung
nach Südosten gegenüber der heute bestehenden Leitung werde die
bereits bestehende landschaftliche Belastung reduziert. Südöstlich von
Tuggen führe die Leitung übereinstimmend mit der Ausrichtung des
Buechbergs nach Osten Richtung Unterwerk Grynau. Diese
Leitungsführung sei im Gelände gut lesbar und damit auch
nachvollziehbar. Der Rückbau der heute parallel verlaufenden
bestehenden 50 kVFreileitung käme der Landschaft wesentlich zugute.
Aus Sicht des Natur und Landschaftsschutzes entspreche die
genehmigte Leitungsführung deshalb nach kantonalem Richtplan 2004
dem Gebot der grösstmöglichen Schonung.
14.8.3. Im Übrigen kann auf Erwägung 12 vorne betreffend die
Interessenabwägung der Vorinstanz zur Leitungsführung verwiesen
A1813/2009
Seite 51
werden, sowie in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung des BAFU,
die von den Beschwerdeführerinnen favorisierte Variante entlang der
Autobahn mit verschiedenen abrupten Richtungswechseln würde
landschaftlich weitaus störender wirken als die gewählte Linienführung,
nicht mehr mit der Ausrichtung des Buechbergs übereinstimmen und
überdies mitten durch die beliebte Erholungslandschaft verlaufen. So
stellt das BAFU sogar die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Variante in
Frage.
14.9. Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Natur und
Heimatschutz bzw. Landschaftsschutz erweisen sich somit insgesamt als
unbegründet.
Nichtionisierende Strahlung
15.
15.1. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, die Vorinstanz übersehe,
dass das bereits bestehende und in Zukunft ständig bewohnte Wohnhaus
auf seinem Grundstück Parzelle Nr. (…) in der Gemeinde Tuggen mitten
im massgeblichen Korridor von 45 m links und rechts der Leitungsachse
liege, innerhalb welchem keine OMEN entstehen dürften.
15.2. Die Beschwerdegegnerin erklärt, aufgrund der Lage der Leiterseile
befinde sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers 3 auf der Parzelle
Nr. (…) in Tuggen ausserhalb des Anlagegrenzwertes (AGW).
15.3. In Bezug auf das Wohnhaus des Beschwerdeführers 3 hält die
Vorinstanz fest, dass dieses offensichtlich nach der öffentlichen
Bekanntmachung der Planauflage in der Gemeinde bzw. nach Erhalt der
persönlichen Anzeige am 4. April 2003 ohne Zustimmung der
Enteignerin, also der Beschwerdegegnerin, erstellt worden sei oder aber
der Beschwerdeführer 3 ein bestehendes Gebäude umgenutzt und auf
diese Weise das Leitungsvorhaben, welches die Enteignung von
Durchleitungsrechten erforderlich mache, erschwert habe. Aus dieser
Missachtung des Enteignungsbanns könne er nichts für sich ableiten.
15.4. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2011 prüfte das BAFU, ob im
Wohnhaus des Beschwerdeführers 3 der AGW von 1 Mikrotesla (µT) im
massgebenden Betriebszustand der strittigen Leitung eingehalten sei.
A1813/2009
Seite 52
Dabei stellte es fest, dass die Werte gemäss UVB vom April 1997 vor
Inkrafttreten der NISV berechnet worden seien und die angewandte
Berechnungsmethode nicht mehr der heutigen Praxis entspreche. Die
enthaltene Tabelle mit Feldprognosewerten für Gebäude im Nahbereich
der projektierten Leitung runde die Ergebnisse auf halbe Einheiten, was
den heutigen Anforderungen an die Genauigkeit nicht mehr entspreche.
Zu beachten sei ferner, dass die angegebenen Magnetfeldwerte jeweils
für den maximalen Betriebsstrom und nicht für den massgebenden Strom
gemäss NISV berechnet worden und deshalb zu hoch seien. Anhand der
Angaben im UVB hat das BAFU eigene Berechnungen durchgeführt,
welche aufzeigen, dass die Breite des Untersuchungsperimeters gemäss
Vollzugshilfe zur NISV für Hochspannungsleitungen im vorliegend
relevanten Leitungsabschnitt rund 55 m beidseits der Leitungsachse
betragen. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers 3 liege mit einem
Horizontalabstand von 31 m des nächstliegenden Gebäudepunktes zur
Leitungsachse klar innerhalb des Untersuchungsperimeters. Aufgrund
seiner Berechnungen kam das BAFU zum Schluss, dass der AGW beim
Gebäudepunkt mit dem kleinsten horizontalen Abstand von 31 m zur
Leitungsachse bis auf eine Meereshöhe von 450 m.ü.M. eingehalten sei,
in grösserer Höhe aber überschritten wäre. Dem Trasseeplan 1:10'000
könne aber entnommen werden, dass sich das Wohnhaus des
Beschwerdeführers 3 zwischen den Höhenkurven 430 und 440 befände.
Bis zu einer Höhe von 10 m über Boden sei der AGW damit sicher
eingehalten bzw. wenn sich der Fussboden des obersten bewohnbaren
Geschosses des Wohnhauses tiefer als 448 m.ü.M. befände, da in
Innenräumen der Bereich bis 2 m über dem Fussboden als OMEN gelte.
15.5. Der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen
Einwirkungen nichtionisierender Strahlung ist ein Ziel des USG. Gestützt
darauf ist die NISV erlassen worden, welche am 1. Februar 2000 in Kraft
trat (Art. 21 NISV). Darin werden Grenzwerte für die elektromagnetische
Belastung festgelegt. Der AGW dient der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung und gilt für neue Anlagen (Art. 4 NISV). Die
Anwendbarkeit der NISV auf das vorliegende Projekt wird vom
Beschwerdeführer 3 nicht bestritten.
Die NISV erfuhr letztmals Änderungen am 1. Juli 2009, welche am
1. September 2009 in Kraft getreten sind (AS 2009 3565 ff.). Die
Änderungen betreffen insbesondere den Anhang 1 der Verordnung,
welcher die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen und in diesem
Zusammenhang die Definition einer Anlage regelt. Die
A1813/2009
Seite 53
Übergangsbestimmung von Art. 20 NISV regelt nicht ausdrücklich, ob die
Änderungen der NISV vom 1. Juli 2009 auf hängige
Beschwerdeverfahren wie das vorliegende bereits anwendbar sind. Da
aber im Bereich des Umweltschutzes das neue Recht aus zwingenden
Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, bereits auf
hängige Verfahren anzuwenden ist (vgl. BGE 125 II 508 E. 3,
BGE 123 II 359 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A438/2009
vom 8. März 2011 E. 12.6 mit Hinweisen), ist die Verordnung in der
Fassung vom 1. Juli 2009 auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Die Bestimmungen der NISV wurden in der Vollzugshilfe des BAFU zur
NISV für Hochspannungsleitungen konkretisiert. Die Vollzugshilfe
bezweckt die Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis des USG und
der NISV und wendet sich primär an die Leitbehörden des Bundes und
die kantonalen Behörden. Sie hat keinen Rechtssatzcharakter, sondern
soll dabei helfen, das Umweltrecht rechtskonform zu vollziehen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 8. März 2011 E. 12.6 in
fine).
15.6.
15.6.1. Unbestritten ist die Tatsache, dass es sich bei der vorliegend neu
zu verlegenden Leitung um die Erstellung einer neuen Anlage gemäss
Art. 3 Abs. 2 Bst. b NISV handelt und die massgebenden
Immissionsgrenzwerte nach Art. 13 Abs. 1 NISV eingehalten sind.
Fraglich ist hingegen, ob überhaupt ein OMEN i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Bst. a
NISV betroffen ist und falls ja, ob der AGW gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV
i.V.m. Ziffer 24 Anhang I eingehalten wird. Dabei ist bezüglich der
Kognition, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht diese Frage prüft,
auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt zwar
grundsätzlich über volle Kognition (vgl. vorne E. 4). Es auferlegt sich aber
eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen
sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von
Fachbehörden gefällt hat. Schliesslich weicht das
Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von einer einheitlichen
Verwaltungspraxis – wie sie gerade vorliegend mittels der Vollzugshilfe
des BAFU sichergestellt werden soll – ab (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 8. März 2011 E. 12.9.1 mit
Hinweisen).
15.6.2.
A1813/2009
Seite 54
15.6.2.1 Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2009 wurde der
Beschwerdeführer 3 aufgefordert, den Nachweis für den Zeitpunkt der
Erstellung seines Wohnhauses auf dem Grundstück Kat. Nr. (…) in der
Gemeinde Tuggen zu erbringen. In seinem Schreiben vom 6. November
2009 erklärt er diesbezüglich lediglich, dass Wohnhäuser und
Ökonomiegebäude erstellt seien und die geplante Linienführung eine
Erweiterung der bestehenden Gebäude verhindere.
15.6.2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG sind die Parteien
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie
in einem Verfahren selbständige Begehren stellen. Unter der von den
Parteien verlangten Mitwirkung wird allgemein das Aktivwerden bei der
beweismässigen Sachverhaltsaufklärung verstanden. Die
Mitwirkungspflicht besteht auch dann, wenn sie sich zum Nachteil der
betroffenen Partei auswirkt. Eine unterlassene Mitwirkung gereicht der
säumigen Partei im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil:
Gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde auf Begehren i.S.v.
Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige
und zumutbare Mitwirkung verweigern. Die entsprechende Behörde kann
einen Nichteintretensentscheid fällen, ist aber auch befugt, auf andere
Weise zu reagieren. So kann das Gericht die Beweise nach freier
Überzeugung würdigen, wobei es das Verhalten der Parteien im Prozess,
wie beispielsweise das Vorenthalten angeforderter Beweismittel
mitberücksichtigt (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Es steht
ihm folglich frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den
Akten ergibt. Alsdann kommt eine pflichtwidrig unterlassene Mitwirkung
an der Sachverhaltsermittlung faktisch einer Beweislastumkehrung gleich,
indem die betreffende Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat
(PATRICK L. KRAUSKOPF/ KATRIN EMMENEGGER, VwVGPraxiskommentar,
Art. 13 Rz. 37, 40 und 61 ff.; CHRISTOPH AUER, VwVGKommentar, Art. 13
Rz. 8, 22 und 27).
Der Beschwerdeführer 3 hätte den im Rahmen der vorliegenden Rüge
relevanten und somit notwendigen Nachweis für den Zeitpunkt der
Erstellung seines Wohnhauses ohne unverhältnismässigen Aufwand
mittels Urkunden belegen können, was er nicht getan hat. Da sich den
Akten betreffend den Zeitpunkt der Erstellung seines Wohnhauses nichts
entnehmen lässt, bleibt unbewiesen, dass das entsprechende Gebäude
vor dem Zeitpunkt des Enteignungsbanns gemäss Art. 42 des
A1813/2009
Seite 55
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711)
bzw. später mit Zustimmung der Enteignerin erstellt worden ist.
15.6.2.3 Doch auch wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers 3 davon
ausgegangen würde, dass das Wohnhaus bereits früher erstellt worden
und daher ein OMEN betroffen ist, bleibt Folgendes festzuhalten: Wie
bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 11.4), darf das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf Berichte und
Stellungnahmen der Fachbehörden abstellen. Dass sich das BAFU bei
der Beantwortung der sich im Rahmen des Schutzes vor
nichtionisierender Strahlung stellenden Fragen von sachfremden
Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. So hat es in
Anwendung der relevanten gesetzlichen Grundlagen geprüft, ob im
Wohnhaus des Beschwerdeführers 3 der AGW von 1 µT im
massgebenden Betriebszustand der Leitung eingehalten ist. Das BAFU
hat mit überzeugender Begründung (vgl. E. 15.4 hiervor) nicht auf die
Werte gemäss Tabelle im UVB vom April 1997 abgestellt, welche vor
Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 berechnet worden sind und
deren Berechnungsmethode nicht mehr der heutigen Praxis entspricht.
Vielmehr hat es unter Beizug der Vollzugshilfe zur NISV eigene, aktuelle
und exaktere Berechnungen vorgenommen. Dabei hat es festgestellt,
dass der AGW im relevanten Bereich bis zu einer Höhe von 10 m über
Boden sicher eingehalten ist.
15.7. Die Vorgaben der NISV werden bei der genehmigten
Trasseeführung sowohl gemäss den veralteten Berechnungen im UVB
von 1997 als auch nach den aktuellen, exakteren Berechnungen des
BAFU vollumfänglich eingehalten. Wenn der Beschwerdeführer 3
dennoch die Verlegung des Trassees verlangt, ist auf Art. 13 Abs. 1 USG
zu verweisen, wonach der Bundesrat für die Beurteilung der Schädlichkeit
oder Lästigkeit von Immissionen Grenzwerte festlegt. Die NISV bezweckt
entsprechend, Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender
Strahlung schützen (Art. 1 NISV). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung in der NISV
abschliessend umschrieben. Eine über die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung nach Art. 4 NISV hinausgehende, weitergehende
Begrenzung kann daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG nicht verlangt
werden (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c). Unabhängig von den betrieblichen
Gegebenheiten und von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen dürfen
weitergehende Emissionsbegrenzungen nur angeordnet werden, wenn
die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 USG erfüllt sind, d.h. wenn
A1813/2009
Seite 56
feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig
werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2008 vom 7. April 2009 E.
4.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Auswirkungen nichtionisierender
Strahlung, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV die
Hürde der Schädlichkeit oder Lästigkeit zu nehmen vermöchten, haben
bislang nicht nachgewiesen werden können. Ein über die – mit Revision
vom 1. September 2009 bestätigten – NISVGrenzwerte hinausgehender
Emmissionsschutz ist daher im vorliegenden Fall nicht zu gewähren (vgl.
zum Antrag des Beschwerdeführers 3 auf Beibehaltung der
ursprünglichen Leitungsführung zudem vorne E. 12, insbesondere
E. 12.5.3).
15.8. Wie sich aus dem Ganzen ergibt, werden mit der geplanten
Hochspannungsleitung die massgebenden Grenzwerte der NISV
eingehalten, und zwar unabhängig davon, ob wie behauptet ein OMEN
betroffen ist oder nicht. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers
3 ist demzufolge unbegründet. Es wird hingegen zu prüfen sein, ob eine
Verkabelung aus Gründen des Landschaftsschutzes vorzunehmen ist
(vgl. dazu hinten E. 18).
Rodungsbewilligung / Grundwasserschutz
16.
16.1. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen überdies geltend, mit
der Rodungsbewilligung im Bereich des Mastes Nr. 14 werde gegen die
Waldgesetzgebung verstossen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2007 habe
nämlich der Regierungsrat des Kantons Schwyz die
Grundwasserschutzzone der Grundwasserfassung Betti, Tuggen
aufgehoben. Damit sei die Rodung unzulässig, weil sie gegen Art. 5 des
Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) verstosse.
16.2. Die Beschwerdegegnerin erklärt, eine Rückversetzung des Mastes
Nr. 14 an seinen ursprünglichen Standort wäre grundsätzlich möglich.
Eine zeitliche Begrenzung der Rodung könne hingegen nicht
vorgenommen werden, da der entsprechende Mast nicht nur für eine
kurze, begrenzte Zeitdauer errichtet werden solle. Den gesetzlichen
Bestimmungen über den Erhalt der Waldfläche sei mit der ihr auferlegten
Verpflichtung der Wiederaufforstung Genüge getan.
A1813/2009
Seite 57
16.3. Die Vorinstanz bestreitet einen Verstoss gegen Vorschriften des
Waldgesetzes. Ausserdem sei zu bemerken, dass die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 diesbezüglich durch die angefochtene
Verfügung nicht beschwert und deshalb nicht beschwerdelegitimiert
seien: So seien sie nicht Grundeigentümerinnen desjenigen Grundstücks,
auf welchem sich der Standort von Mast Nr. 14 befinden werde und die
zur Diskussion stehende Rodung vorgenommen werden müsste. Weiter
sei mit der Aufhebung der Grundwasserschutzzone eine allfällig vorher
bestehende Legitimation der Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde
wegen einer Belastung dieser Zone dahingefallen. Der betroffene
Grundeigentümer sei mit der Belastung seines Grundstücks
einverstanden und die entsprechende Dienstbarkeit sei bereits im
Grundbuch eingetragen worden. Bei einer Rückkehr zum ursprünglichen
Auflageprojekt von 1997 mit altem Standort für Mast Nr. 14 hätten die
entsprechenden Pläne nochmals aufgelegt und die Dienstbarkeiten für
jenen Standort erworben werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass
es sich um eine geringfügige Rodung handle, auf diese Weise das
Verfahren ohne weitere Verzögerung habe abgeschlossen werden
können und das Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers
vorliege, sei auf eine nochmalige Planauflage mit dem ursprünglichen
Standort von Mast Nr. 14 verzichtet worden.
16.4. Bezüglich der Legitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur
Rüge des durch die Verlegung von Mast Nr. 14 ins Waldgebiet
begangenen Verstosses gegen die Waldgesetzgebung ist Folgendes
festzuhalten: Auch wenn die Beschwerdeführerinnen nicht
Grundeigentümerinnen der beiden allenfalls vom Standort des Mastes Nr.
14 betroffenen Parzellen sind, verfügen sie dennoch über ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse. Diesbezüglich kann auf Erwägung 2 vorne
verwiesen werden, wo die allgemeine Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bereits bejaht wurde. Einerseits sind die
Beschwerdeführerinnen zur strittigen Rüge legitimiert, weil es sich um
einen Teil der Leitung handelt, welcher sich innerhalb ihres
Gemeindegebiets befindet. Andererseits geht es vorliegend um den
Schutz des Waldes, welcher im öffentlichen Interesse liegt; zumindest im
Fall der Gemeinde Tuggen ist davon auszugehen, dass auch die
Interessen der Einwohner an der Erhaltung des Waldes als
Naherholungsgebiet geltend gemacht werden können (vgl. dazu auch
vorne E. 2.2.2 in fine).
A1813/2009
Seite 58
16.5. Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG grundsätzlich verboten.
Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller
nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das
Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden
kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet
werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; es
muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen und die
Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (vgl.
Art. 5 Abs. 2 WaG).
16.6.
16.6.1. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung ist vom ursprünglich vorgesehenen Standort von Mast Nr. 14
der projektierten Leitung in der S2a der Grundwasserfassung Betti in
Tuggen abgesehen worden, weil einerseits die Kantonale Fachstelle des
Kantons Schwyz diesen beanstandet und andererseits das BAFU in
seiner Stellungnahme vom 5. Mai 1996 die Verschiebung verlangt habe.
In der Folge sei das Projekt angepasst und der geplante Standort des
Mastes Nr. 14 aus der Grundwasserschutzzone heraus um 55 m in
nordöstlicher Richtung auf die andere Strassenseite in den Wald
verschoben worden, wodurch eine Rodung von 35 m2 notwendig
geworden sei. Eine Verschiebung ausserhalb der
Grundwasserschutzzone ohne Waldbeeinträchtigung sei aufgrund der
Topografie des Geländes nicht möglich gewesen.
16.6.2. Ob die genehmigte Leitungsführung in Bezug auf jenen Mast die
Waldgesetzgebung verletzt bzw. eine Ausnahmebewilligung für die
Rodung zu Recht erteilt worden ist – insbesondere mit Blick auf die
Standortgebundenheit – kann offen bleiben: Mit der Aufhebung der
Grundwasserschutzzone Betti ist bei unveränderter topografischer Lage
der einzige Grund für die Verschiebung von Mast Nr. 14 ins Waldareal
entfallen. Damit spricht nichts mehr dagegen, im Bereich von Mast Nr. 14
zur ursprünglich projektierten Linienführung zurückzukehren. Dies umso
mehr, als der entsprechende Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Schwyz vom 23. Januar 2007 bereits anlässlich der
Einspracheverhandlung vom 13. April 2007 zu den Akten gereicht, im
Entscheid der Vorinstanz vom 16. Februar 2009 jedoch unberücksichtigt
geblieben ist (vgl. Protokoll der Einspracheverhandlung vom 13. April
2007, Ziffer 9 S. 6). Aufgrund der Aufhebung der
Grundwasserschutzzone Betti kann der in der Industriezone gelegene
A1813/2009
Seite 59
Teil der ehemaligen Schutzzone wieder als Industriegebiet benutzt
werden (vgl. Informationen des Gemeinderates und der
Gemeindeverwaltung Tuggen per 30. April 2007;
/dl.php/de/20070605091152/Informationen+vom+30.04.20
07.pdf; besucht am 23. August 2011). Dies erscheint insofern beachtlich,
als Mast Nr. 14 an seinem ursprünglich im Auflageprojekt 1997
vorgesehenen Standort, welcher sich nun nahe bzw. in der Industriezone
befindet, weit weniger störend und umweltschonender zu stehen kommt,
als im Waldareal gemäss angefochtener Plangenehmigungsverfügung,
womit immerhin die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine
Rodung notwendig wird.
Das Argument der Vorinstanz betreffend die bereits erworbene bzw. im
Fall einer Verschiebung des Mastes noch zu erwerbende Dienstbarkeit ist
nicht entscheidrelevant. Eine erneute öffentliche Auflage der unverändert
gebliebenen ursprünglichen Pläne ist insofern nicht erforderlich, als die
ursprüngliche Linienführung als Freileitung beibehalten wird. Im Fall einer
Verkabelung der Leitung wäre ohnehin eine erneute öffentliche
Planauflage notwendig (zum Antrag auf Verkabelung vgl. hinten E. 18).
16.7. Damit ergibt sich, dass der Einwand der Beschwerdeführerinnen 1
und 2 bezüglich Standort von Mast Nr. 14 berechtigt ist. Nachdem die in
der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung diesbezüglich verfolgte
Argumentation hinfällig ist bzw. es bereits im Zeitpunkt des Erlasses des
Entscheids war, ist Mast Nr. 14 an seinen Standort gemäss
Auflageprojekt 1997 zurück zu versetzen, womit die Genehmigung des
Rodungsgesuchs und die damit zusammenhängende Auflage obsolet
sind. Demzufolge sind Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und Mast Nr.
14 ist an seinem ursprünglich 1997 projektierten Standort (S2a der
Grundwasserfassung Betti, Tuggen) aufzustellen.
Enteignung
17.
17.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 3, die Enteignung und der
damit verbundene Eingriff in sein privates Eigentum entbehrten einer
gesetzlichen Grundlage und lägen nicht im öffentlichen Interesse. So sei
die Enteignung nicht notwendig, da konkrete Varianten der
Leitungsführung beständen, welche jedoch nicht überprüft worden seien.
A1813/2009
Seite 60
Zudem sei der Eingriff unverhältnismässig. Die geplante Leitungsführung
durchquere einerseits sein gesamtes Grundstück und andererseits werde
dadurch das Wohnhaus auf seiner Parzelle unbewohnbar.
17.2. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beanstanden, weil die
Leitungsführung in der angefochtenen Verfügung nicht sachgemäss sei,
sei folglich auch die Enteignung der Durchleitungsrechte nicht durch ein
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und somit nicht
verhältnismässig. Die Versorgungssicherheit könne auch mit einer
Leitung gewährleistet werden, welche südlich entlang der Autobahn
verlaufe oder verkabelt werde.
17.3. Die Beschwerdegegnerin hält fest, von ihrem Enteignungsrecht nur
insoweit Gebrauch zu machen, als es für die Realisierung der Freileitung
tatsächlich notwendig sei.
17.4. Aus den vorangehenden Erwägungen (insbesondere E. 12 ff.)
ergibt sich, dass die strittige Leitungsführung aufgrund einer
sachgerechten Interessenabwägung genehmigt worden und eine
Enteignung der für diese Variante notwendigen Überleitungsrechte daher
notwendig und angemessen bzw. verhältnismässig ist. In Bezug auf das
Grundstück des Beschwerdeführers 3 ist im Übrigen festzuhalten, dass
die AGW gemäss NISV eingehalten sind (vgl. vorne E. 16.6 f.). Die
Ansicht der Beschwerdeführenden geht auch in diesem Punkt fehl.
Verkabelung
18.
18.1. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz zum Schluss komme, die
genehmigte Leitung sei sachgemäss, führen die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an, die Vorinstanz habe im
angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft geprüft, ob eine Erdverlegung
(sog. Verkabelung) der geplanten 380/220/110 kVLeitung
verhältnismässig sei, sondern weitgehend nur allgemeine Argumente
angeführt, welche gegen eine Verkabelung sprechen könnten. Entgegen
diesen Argumenten sei eine Verkabelung verhältnismässig, falls es nicht
möglich sei, eine abweichende Leitungsführung festzulegen. Weiter
verlangen sie in prozessualer Hinsicht die Einholung eines Gutachtens
betreffend Überprüfung der Umweltverträglichkeit der beantragten
A1813/2009
Seite 61
vollständigen bzw. eventualiter TeilVerkabelung der 380/220/110 kV
Leitung.
18.2. Die Beschwerdegegnerin lässt verlauten, die Voraussetzungen für
die Anordnung einer Verkabelung seien nicht erfüllt. Gegen eine
Verkabelung würden in erster Linie technische und betriebliche Gründe
sprechen, insbesondere die längere Nichtverfügbarkeit im Störungsfall
und die Überlastbarkeit. So führe die Verkabelung einer Leitung zu einer
weniger zuverlässigen Versorgung mit Strom als eine Freileitung.
Zusätzlich dürften die Aspekte der Umwelteinflüsse und der
Wirtschaftlichkeit nicht unbeachtet bleiben. Die Kosten für eine
Verkabelung der Anlage seien etwa sechsmal höher als für eine
Freileitung. Es werde kein Landschaftstyp mit erhöhter Schutzwirkung
vom umstrittenen Leitungsbauvorhaben tangiert. Hinzu komme, dass
gestützt auf eine Interessenabwägung im konkreten Fall ein Vorrang des
Landschaftsschutzes vor dem grundsätzlich gleichrangigen öffentlichen
Interesse einer sicheren und kostengünstigen Stromversorgung
vorliegend zu verneinen sei.
18.3. In Bezug auf den Landschaftsschutz hält die Vorinstanz fest, das
Gebiet falle nicht in den Schutzbereich von Art. 6 NHG. Das BAFU habe
sich nach Prüfung verschiedener umweltrechtlicher Interessen mit dem
Trasseeverlauf einverstanden erklärt und verlange keine Verkabelung der
Gesamtanlage. Den Stellungnahmen der kantonalen Behörden sei zu
entnehmen, dass die betroffenen Kantone ebenfalls mit dem Projekt und
damit dem Verlauf der Leitung und der notwendigen Masterhöhung
einverstanden seien. Betreffend die ökologischen Auswirkungen erklärt
die Vorinstanz, die Verkabelung einer Leitung stelle für den Boden
zweifelsfrei eine höhere Belastung dar als eine Freileitung: So werde
durch den Aushub des Grabens, die schweren physikalischen
Belastungen durch Baumaschinen und durch den Abtransport des
Aushubs massiv in den Boden eingegriffen. Gerade im Gebiet der
trockengelegten Linthebene mit ihrem bedeutenden natürlichen
Grundwasserhaushalt dürfte der Bau und Betrieb einer Kabelanlage nicht
unerhebliche und nachhaltige Drainagewirkungen mit sich bringen.
Schliesslich könne der Betrieb des Kabels durch Energieverluste zu einer
erheblichen Erwärmung des Bodens um bis zu 7.5 Grad Celsius führen.
Eine solche Bodenerwärmung führe zu Austrocknung und wirke sich
damit nicht nur auf den Wasserhaushalt, sondern auch auf die
Bodenlebewelt und die land und forstwirtschaftliche Vegetation aus.
Übergangs und Lüftungsbauwerke würden einen zusätzlichen
A1813/2009
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Bodenverbrauch nach sich ziehen. Ein solcher Eingriff in die Flora und
Fauna liege nicht im öffentlichen Interesse.
Zudem sei eine Kabelleitung weniger belastbar als eine Freileitung.
Gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin seien die Kosten für eine
Verkabelung der Anlage etwa sechsmal höher als für eine Freileitung.
Durch den technischen Aufbau eines Kabels führe der zu überwindende
Widerstand zu einem verlustreicheren Betrieb als bei einer Freileitung.
Bei einem Ausfall der Kabelleitung nehme die Ortung und Behebung der
Fehlerursache längere Zeit in Anspruch als dies bei einer Freileitung der
Fall sei. Demgegenüber biete das Kabel den Vorteil, das Landschaftsbild
weniger zu beeinträchtigen. Im Lichte dieser Argumente sei das
Verkabeln der Gesamtanlage unverhältnismässig und unwirtschaftlich.
Das öffentliche Interesse an einer sicheren Stromversorgung und das
kantonale und regionale Interesse am Erhalt des Gebiets könne durch
eine Freileitung besser gewahrt werden als durch eine mit diversen
Einwirkungen verbundene Verkabelung. Angesichts der technischen
Implikationen und hohen Kosten nicht nur bei der Erstellung, sondern
auch beim Unterhalt einer Verkabelungsanlage, liege eine Verkabelung
der Gesamtanlage nicht im öffentlichen Interesse.
18.4. Das ESTI äussert sich in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2011
dahingehend, dass eine Verkabelung technisch grundsätzlich möglich
sei. Die Machbarkeit der Verkabelung müsse aber jeweils für ein
konkretes Vorhaben im Detail untersucht werden, da sie von vielen
Faktoren wie beispielsweise der Spannung der zu verlegenden Leitung,
dem Trassee und der Art der Verlegung abhänge. Da dem ESTI für das
vorliegende Projekt keine konkreten Unterlagen vorlägen, könne es eine
Verkabelung des Leitungsprojekts unter elektrotechnischen Aspekten
nicht beurteilen. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass das vorliegende
Projekt wesentlich anders gelagert sei als das vom Bundesgericht in
1C_398/2010 (Entscheid vom 5. April 2011) beurteilte. Zudem sei die
Vorinstanz aufgrund ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen,
dass keine Verkabelung anzuordnen sei.
18.5. Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2011 fest,
gemäss dem LKS des BUWAL seien Siedlungen, bundesrechtlich
geschützte Landschaften i.S.v. Art. 5 NHG sowie kantonale
Landschaftsschutzgebiete wenn möglich von Freileitungen freizuhalten.
Lasse sich eine Durchquerung mit einer Leitung nicht vermeiden, sei in
erster Priorität eine Verkabelung vorzusehen, soweit dies technisch
A1813/2009
Seite 63
möglich und kostenmässig angemessen sei. Aufgrund der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle sich die Frage nach der
Verkabelung von Hochspannungsleitungen neu: Da Kabelanlagen dank
technischer Fortschritte leistungsfähiger und kostengünstiger betreffend
die Investitions und Betriebs sowie die Energieverlustkosten geworden
seien, mindere dies das Gewicht der gegen (Teil)Verkabelungen
sprechenden Gründe. Dies könne dazu führen, dass das Interesse an der
ungeschmälerten Erhaltung einer Landschaft von mittlerer bzw. nur
lokaler Bedeutung im Einzelfall überwiege. In diesem Zusammenhang sei
auch die zunehmende Verbauung des Schweizer Mittellandes zu
berücksichtigen, mit der Folge, dass unbeeinträchtigte Landschaften
immer seltener und das Interesse an ihrer Erhaltung zunehmen würde.
Weitere Randbedingungen für eine Verkabelung seien gut zugängliche
Gebiete ohne besondere topografische oder geologische
Schwierigkeiten. Das BAFU verneint in der Folge aufgrund der aktuell
geltenden planungsrechtlichen Verhältnisse, dass hier eine Landschaft
von mittlerer oder lokaler Bedeutung i.S.v. Art. 4 Bst. b NHG vorliege und
hält fest, dass es sich auch nicht um eine unbeeinträchtigte Landschaft
handle, weshalb sich auch nach neuer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keine Verkabelung aufdränge.
18.6.
18.6.1. Im Urteil 1C_398/2010 vom 5. April 2011 hält das Bundesgericht
in Präzisierung seiner Rechtsprechung fest, dass bisher zwar im Rahmen
der Frage nach der Verkabelung von Hochspannungsleitungen hohe
Anforderungen betreffend die Schutzwürdigkeit des Gebiets gestellt
worden seien. Da nun Kabelanlagen aufgrund technischer Fortschritte
jedoch leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger würden,
werde das Gewicht der gegen eine (Teil)Verkabelung sprechenden
Gründe vermindert. Dies könne dazu führen, dass das Interesse an der
ungeschmälerten Erhaltung einer Landschaft von mittlerer bzw. nur
lokaler Bedeutung im Einzelfall überwiege. Zu berücksichtigen sei in
diesem Zusammenhang auch die zunehmende Verbauung des
Schweizer Mittellandes mit der Folge, dass unbeeinträchtigte
Landschaften immer seltener würden und das Interesse an ihrer
Erhaltung steige (E. 4.2).
18.6.2. Im damals vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall handelte es
sich um eine 380/220 kVLeitung bzw. um ein Teilstück von 950 m, was
als kurze Strecke bezeichnet worden ist. Hier geht es um eine deutlich
A1813/2009
Seite 64
längere Strecke einer 380/220/110 kVLeitung. Unklar ist, ob im
vorliegenden Fall der trockengelegten Linthebene der Bau einer
Kabelanlage topografisch und geologisch überhaupt möglich wäre, ohne
erhebliche und nachhaltige Drainagewirkungen nach sich zu ziehen. Falls
dies zu bejahen wäre, stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage, ob
Kabel dieser Länge und Spannung in einen Tunnel verlegt werden
könnten und ob dieses Vorgehen die Bodenerwärmung auf ein
vernachlässigbares Mass minimieren würde. Bislang ebenso wenig
überprüft wurde die Erforderlichkeit von Verbindungsmuffen und
Muffenbauwerken bei der Verkabelung einer Strecke von ca. 2.5 km.
Mit Bezug auf die anfallenden Kosten einer Verkabelung äussert sich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich dahingehend, dass
diese gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin etwa sechsmal höher
als für eine Freileitung seien. Der Eingabe der jetzigen
Beschwerdegegnerin ans ESTI vom 18. Februar 1999 lässt sich
entnehmen, dass Erstere für die Verkabelung im Korridorabschnitt mit
Aufwendungen von CHF 8.4 Mio. rechnet, die Kosten gemäss
Eingabeprojekt (Freileitung) sich hingegen auf 0.54 Mio. belaufen
würden. Für eine allfällige Verkabelung mit einer zusätzlichen
Verschiebung der Leitung müssten voraussichtlich CHF 23.7 Mio. statt
CHF 13.2 Mio. investiert werden. Ein detaillierter Kostenvergleich
zwischen der Kabel und der Freileitungsvariante, woraus sich neben der
Berücksichtigung der Investitionskosten wie vom Bundesgericht verlangt
(vgl. Urteil 1C_398/2010 vom 5. April 2011 E. 4.3) auch eine solche der
Betriebskosten, insbesondere der Stromverlustkosten ergeben würde,
findet sich hingegen nicht bei den Akten.
18.6.3. Das ESTI beschränkt sich in seiner Stellungnahme darauf,
allgemein gehaltene Ausführungen zur Frage der Verkabelung zu
machen und verweist auf die Interessenabwägung der Vorinstanz. Auch
das BAFU äussert sich nur dahingehend, dass es sich vorliegend
aufgrund der aktuell geltenden planungsrechtlichen Verhältnisse weder
um eine Landschaft von mittlerer oder lokaler Bedeutung noch um eine
unbeeinträchtigte handle (vgl. dazu auch vorne E. 14.8.2.1), weshalb sich
auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verkabelung
aufdränge. Die Interessenabwägung der Vorinstanz erscheint äusserst
knapp und aufgrund dessen, dass der Sachverhalt unter
Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht vollständig erstellt worden ist (dazu sogleich E. 18.6.4), hat die
Vorinstanz die konkreten Interessen für die Anordnung einer Verkabelung
A1813/2009
Seite 65
nicht genügend ermitteln und gegen diejenigen für eine
Freileitungsführung abwägen können. Als verfügende Behörde ist sie
damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
VwVG), nur ungenügend nachgekommen, was die Gutheissung der
Beschwerde in diesem Punkt zur Folge hat.
18.6.4. Bei diesem Ergebnis fragt sich, ob das Bundesverwaltungsgericht
die unterlassene Abklärung des Sachverhalts selbst nachholen sollte. Ihm
obliegt zwar eine umfassende Sachverhaltskontrolle und es trägt mit
Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts als grundsätzlich letzte
Instanz, welcher die uneingeschränkte Überprüfung des Sachverhalts
zukommt, eine besondere Verantwortung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.188 und Rz. 2.190). Dennoch kann es nicht Aufgabe der
Beschwerdeinstanz sein, den Sachverhalt in derartigem Mass zu
ermitteln. So kann dieser nämlich vorliegend nicht ohne Weiteres
korrigiert bzw. ergänzt werden: Anders als im vom Bundesgericht zu
beurteilenden Fall, wo mit der Begründung, es lägen bereits
umfangreiche Studien und Stellungnahmen zur Frage der
Teilverkabelung vor, welche keine für die Interessenabwägung
erheblichen Fragen offen lassen würden, auf den Beizug eines
unabhängigen Sachverständigen verzichtet wurde (Urteil 1C_398/2010
vom 5. April 2011 E. 6 ff.), befinden sich – wie das ESTI in seiner
Stellungnahme korrekt ausführt – vorliegend keine konkreten Unterlagen
bei den Akten, welche eine sorgfältige Überprüfung der Frage der
Verkabelung zulassen würden. Insbesondere liegt – mit Ausnahme einer
groben Schätzung der Beschwerdegegnerin, welche alles andere als eine
genaue Kostenzusammenstellung unter Berücksichtigung der konkreten
örtlichen Verhältnisse darstellt – kein die Investitions und Betriebskosten
berücksichtigender Vergleich zwischen der Kabel und der
Freileitungsvariante vor. Ebenso wenig findet sich eine fachmännische
Abklärung zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit der beantragten
(Teil)Verkabelung der 380/220/110 kVLeitung bei den Akten.
Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen (Urteil 1C_398/2010 vom
5. April 2011 E. 7.2 in fine), die von ihm vorgenommene
Interessenabwägung in jenem Fall einer kurzen Teilstrecke in einem gut
zugänglichen Gebiet ohne besondere topografische oder geologische
Schwierigkeiten könne nicht ohne Weiteres auf andere Projekte, bei
welchen sich die Frage der Verkabelung stelle, übertragen werden,
sondern es sei vielmehr immer eine Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall
erforderlich. Dem ESTI und dem BAFU ist weiter dahingehend
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zuzustimmen, dass der vorliegende Fall aufgrund der speziellen
Bodenbeschaffenheit der trockengelegten Linthebene anders gelagert ist
als der vom Bundesgericht zu beurteilende. Daher können die dortigen
Ausführungen nicht übernommen werden; vielmehr ist der Sachverhalt in
Bezug auf die Frage einer allfälligen Verkabelung zu ergänzen. Dies
bedingt mit Blick auf das in Erwägung 14 festgehaltene Ergebnis, wonach
vorliegend keine unbeeinträchtigte Landschaft sowie keine solche von
mittlerer oder lokaler Bedeutung betroffen ist, insbesondere die Einholung
eines Kostenvergleichs seitens der Beschwerdegegnerin zwischen einer
Kabel und der Freileitungsvariante. Zudem kann ohne fachmännische
Abklärung, was aufgrund der technischen Entwicklung und der
ökologischen Gegebenheiten möglich bzw. machbar ist, keine
umfassende und sachgerechte Interessenabwägung in Bezug auf die
Frage der Verkabelung vorgenommen werden. Die
Sachverhaltsabklärung erweist sich daher als aufwendig und setzt zudem
technisches und ökologisches Fachwissen voraus, weshalb sie
vernünftigerweise durch die Vorinstanz erfolgt. Dafür spricht weiter der
Umstand, dass die Vorinstanz im Unterschied zum
Bundesverwaltungsgericht bereits diverse Augenscheine durchgeführt hat
und daher mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut ist.
18.7. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde in Bezug auf
das Eventualbegehren der Verkabelung gutzuheissen und die Sache zur
diesbezüglichen Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, damit diese nach vollständiger Feststellung
desselben erneut über die strittige Frage der Verkabelung – auch im
Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers 3 – entscheiden kann
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu dieser Möglichkeit: MADELEINE CAMPRUBI,
VwVGKommentar, Art. 61 Rz. 11; PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG
Praxiskommentar, Art. 61 Rz. 16). Unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass vorliegend keine Landschaft von mittlerer oder lokaler Bedeutung
durch die fragliche Freileitung beeinträchtigt wird und daher weder
raumplanerische noch landschaftschutzrechtliche Bedenken bestehen
(vgl. vorne E. 13 f.), wird das Hauptaugenmerk auf die Einholung eines
Kostenvergleichs seitens der Beschwerdegegnerin zu richten sein. Weiter
werden fachmännische Abklärungen notwendig sein, um die
diesbezügliche Interessenabwägung unter Einbezug der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht vornehmen zu können.
19.
Im Sinne eines Gesamtfazits ist festzuhalten, dass die strittige
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Seite 67
Plangenehmigung die massgeblichen Richtlinien der Raumplanungs,
Umwelt und Naturschutzgesetzgebung, insbesondere auch die
relevanten Immissions und Anlagegrenzwerte nach NISV, berücksichtigt
und dass diese beim Projekt der Beschwerdegegnerin eingehalten sind.
Im Übrigen ist die Plangenehmigung mit Auflagen versehen, welche die
Beschwerdegegnerin einhalten muss. Die Beschwerde des
Beschwerdeführers 3 erweist sich daher als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen
1 und 2 ist insofern gutzuheissen, als Dispositivziffern 2 und 3 der
Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2009
betreffend Bewilligung des mit der Plangenehmigung
zusammenhängenden Rodungsgesuchs bei Standort Mast Nr. 14
aufzuheben sind und damit in jenem Bereich die ursprünglich projektierte
Linienführung zur Anwendung gelangt. Zusätzlich ist die Sache zur
erneuten Beurteilung einer Verkabelung unter Berücksichtigung der
neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
20.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Behörden und Körperschaften wie
den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keine Verfahrenskosten auferlegt
werden, wenn sich der Streit wie vorliegend nicht um
vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der
Beschwerdeführer 3 unterliegt bei diesem Verfahrensausgang
vollumfänglich und hat daher die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten
zu tragen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und
2 nebst ähnlichen bzw. gleichlautenden Rügen anders als der
Beschwerdeführer 3 zusätzliche Begehren vorgebracht haben, so dass
sich eine dementsprechende Aufteilung der Verfahrenskosten gemessen
am Aufwand für die Entscheidbegründung rechtfertigt. In Anwendung von
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist der auf den Beschwerdeführer 3 entfallende Kostenanteil
auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
21.
Dem Beschwerdeführer 3 steht bei diesem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf
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Parteientschädigung haben Bundesbehörden und in der Regel andere
Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Nach der auch
hier anzuwendenden Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es sich nur
bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die – wie vorliegend die beiden
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – über keinen Rechtsdienst verfügen und
daher auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind, eine Ausnahme von der
soeben erwähnten Regel zu machen (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.225/2005 vom 27. April 2006 E.
4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1936/2006 vom 10. Dezember
2009 mit Hinweisen). Hierbei ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch denselben Rechtsanwalt vertreten
sind und für beide dieselben Rügen in derselben Beschwerdeschrift
geltend gemacht worden sind. Es ist ihnen daher im Umfang ihres
teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen (Art. 7 ff. VGKE). Diese ist ihnen in Anwendung
von Art. 64 Abs. 2 VwVG nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch
die Beschwerdegegnerin zu entrichten. Letztere selbst hat, da sie nicht
anwaltlich vertreten ist, keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird teilweise
gutgeheissen und die Plangenehmigungsverfügung des BFE vom 16.
Februar 2009 (Dispositivziffern 2 und 3) im Sinne der Erwägungen
teilweise aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird diese
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden keine Verfahrenskosten
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 1'000.– wird ihnen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummern bekannt zu
geben.
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Seite 69
4.
Dem Beschwerdeführer 3 werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.– auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird eine durch die
Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
zugesprochen.
A1813/2009
Seite 70
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 148.0115; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU
– das ARE
– das ESTI
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Christian Kindler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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