Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1819/2011
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Rückerstattung der Verrechnungssteuer; DBAThailand.
A1819/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 14. Dezember 2006 nahm die X._______AG eine
Gratiskapitalerhöhung im Umfang von Fr. 300'000. vor. Per 17. Juli
2009 überwies sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die
Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 105'000.. Mit Schreiben vom
22. Juli 2009 ersuchte A._______, Alleinaktionär der X._______AG, die
ESTV um vollumfängliche Rückerstattung der erhobenen
Verrechnungssteuer gestützt auf das Abkommen vom 12. Februar 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (DBAThailand, SR 0.672.974.51).
B.
Mit EMail vom 29. Juli 2009 teilte die ESTV A._______ mit, zur Prüfung
der von ihm geltend gemachten Rückerstattungsforderung müsse er
zwingend das amtliche Formular Nr. 60 mit einer Bestätigung der
thailändischen Steuerbehörde einreichen. Am 5. September 2009 kam
A._______ dieser Aufforderung nach, indem er das Formular Nr. 60
einreichte und darin eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer im
Umfang von Fr. 60'000. verlangte. Im Begleitbrief zum Formular führte
A._______ sinngemäss aus, der Chef der Administration des Bezirks, der
"von der Polizei über die Schulen bis zu den Finanzen und Steuern
zuständig ist", habe die Bestätigung ausgestellt. Im Weiteren legte er dar,
die unter "Observation" in Thai geschriebene Zeile im Antragsformular
bedeute "nicht steuerbar in Thailand."
C.
In ihrem EMail vom 14. September 2009 führte die ESTV insbesondere
aus, dass der Rückerstattungsantrag zwingend eine Bestätigung der
thailändischen Steuerbehörde und nicht der Bezirksverwaltung enthalten
müsse. Am 18. September 2009 wies die ESTV den
Rückerstattungsantrag "mangels Steuerpflicht" ab. Am 2. Oktober 2009
ersuchte A._______ bei der ESTV um Erlass eines einsprachefähigen
Entscheids.
D.
Am 20. November 2009 teilte die ESTV A._______ mit, entgegen ihrem
Schreiben vom 18. September 2009 könne das DBAThailand auch
angerufen werden, wenn die betreffenden Erträge in Thailand nicht
versteuert werden müssten. Für eine Rückerstattung sei aber die
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Einreichung eines "Certificate of Residence", ausgestellt durch das
"Regional Revenue Bureau", erforderlich.
E.
Am 27. Juli 2010 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid. Darin
wies sie den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, A._______ habe den
Nachweis seiner Ansässigkeit in Thailand für den Zeitpunkt der Fälligkeit
der betroffenen Erträge nicht erbracht. Gegen diesen Entscheid erhob
A._______ am 20. August 2010 Einsprache.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 wies die ESTV die
Einsprache ab. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, A._______
habe zwar den Antrag auf Rückerstattung mittels des offiziellen
Formulars Nr. 60 gestellt, dieses enthalte aber zum Nachweis seiner
Ansässigkeit in Thailand bloss einen Stempel in thailändischer Sprache.
Es sei deshalb nicht erkennbar, von welcher Behörde die Bestätigung
stamme. Im Weiteren fehle das Datum. A._______ habe demnach die für
eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer erforderliche
Ansässigkeitsbescheinigung durch die zuständige Steuerverwaltung in
Thailand nicht erbracht. Die ESTV bezweifle nicht, dass A._______
zumindest teilweise Wohnsitz in Thailand gehabt habe. Dafür würden
insbesondere die von der Schweizer Botschaft in Bangkok ausgestellte
Staatsangehörigkeits und Immatrikulationsbestätigung vom
14. September 2006 sowie das – ebenfalls von der Schweizer Botschaft
ausgestellte – "Certificate of nationality and registration" vom 21. August
2008 sprechen. Beide Bestätigungen vermöchten aber den
Anforderungen des verlangten Ansässigkeitsnachweises nicht zu
genügen. Im Weiteren könne A._______ aus dem Rundschreiben der
ESTV vom 1. September 2005 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in
diesem Schreiben dargelegte Vorgehensart zur Erlangung einer
Ansässigkeitsbescheinigung in Thailand beziehe sich aussschliesslich auf
die Rückforderung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen aus
privatrechtlicher beruflicher Vorsorge.
G.
Am 24. März 2011 liess A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht führen. Er stellte folgenden Antrag: "Es sei
der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
22. Februar 2011 aufzuheben und es sei dem Begehren des A._______
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vom 5. September 2009 um teilweise Rückerstattung der
Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 60'000. zu entsprechen; unter
Kosten und Entschädigungsfolge". Zur Begründung brachte der
Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe alles getan, um seinen
thailändischen Wohnsitz zu dokumentieren. Es sei unbestritten, dass es
in der Vergangenheit bei der Anwendung des DBAThailand stets zu
Schwierigkeiten gekommen sei. Dem habe die ESTV mit ihrem
Rundschreiben vom 1. September 2005 Rechnung getragen. Entgegen
der Ansicht der ESTV müssten die Regeln dieses Rundschreibens auch
im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Es sei doch evident, dass
die vorliegende Schwierigkeit zum Nachweis der Ansässigkeit identisch
sei mit der im Rundschreiben behandelten. Im Weiteren habe er das
Schreiben der ESTV vom 20. November 2009, mit welchem er angeblich
letztmals zur Einreichung eines korrekt ausgefüllten Formulars Nr. 60
gemahnt worden sein soll, nie erhalten. Er habe das Formular Nr. 60 im
Übrigen eingereicht und es sei von den lokalen Steuerbehörden
abgestempelt worden. Das lokale thailändische Bezirksamt habe am
8. September 2009 bestätigt, er sei im vorliegend relevanten Zeitpunkt in
Thailand ansässig gewesen. Er habe demnach sämtliche
Voraussetzungen des DBAThailand erfüllt und sei zur teilweisen
Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer berechtigt.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, er habe die Beschwerdeschrift
fälschlicherweise nicht unterzeichnet. Aus diesem Grund reiche er zwei
unterzeichnete Exemplare nach.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 beantragte die ESTV, auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter stellte sie den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung legte die ESTV im
Wesentlichen dar, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese
nicht unterzeichnet gewesen sei. Im Übrigen hielt sie an ihrem
Standpunkt fest, wonach der Beschwerdeführer den
Ansässigkeitsnachweis in Thailand nicht erbracht habe.
I.
Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nahm A._______
am 31. Mai 2011 zum Antrag der ESTV auf Nichteintreten Stellung. Er
führte aus, gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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könne eine mangelhafte Beschwerde verbessert werden. Er habe die
fehlende Unterschrift bzw. die Mangelhaftigkeit der Beschwerde selber
erkannt und innerhalb eines Tages zwei unterzeichnete Exemplare der
Beschwerdeschrift eingereicht und so den Fehler behoben. Auf die
Beschwerde könne deshalb eingetreten werden.
Am 6. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht der ESTV die
Replik des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2011 zu. Auf die Einholung
einer Duplik wurde verzichtet.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG; als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide
der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ
zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Einspracheentscheid der
ESTV vom 22. Februar 2011 ist damit als eine beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. Ob ein
solches Einspracheverfahren im Übrigen nötig bzw. dessen Durchführung
gar zulässig war, ist angesichts des Umstands, dass es bei
ausländischen Leistungsempfängern nie um eine Frage der
Rückerstattung der Verrechnungssteuer im originären Sinn, sondern um
die quantitative Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse zweier Staaten
geht (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A6537/2010
vom 11. Januar 2011 E. 3.2.5.1), zwar fraglich (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2114/2009 vom 4. August 2011 E. 1.1). Auf
diese Frage muss aber nachfolgend nicht weiter eingegangen werden, da
die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2010 als Rechtsmittel die
Einsprache nannte (vgl. E. E oben) und der Partei aus einer
mangelhaften Eröffnung, also auch einer solchen mit einer fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG;
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
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2008 [nachfolgend Kommentar VwVG], Art. 38 N 19). Als Adressat des
Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.
1.2.1. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die
Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige
Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich
unzulässig heraus, so räumt das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 52
Abs. 2 VwVG dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung ein. Es verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach
unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn
Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde
nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG).
1.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 24. März 2011
eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht. Diese
Beschwerdeeingabe genügte mangels Unterschrift den Voraussetzungen
von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht. Normalerweise hätte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzt. Einer solchen
Aufforderung kam dieser jedoch zuvor. Der Beschwerdeführer bemerkte
den Fehler selber und reichte am 25. März 2011 zwei unterzeichnete
Exemplare der Beschwerde nach. Davon ist zumindest ein Exemplar
rechtsgenügend unterzeichnet (auf dem zweiten Exemplar befindet sich
eine kopierte Unterschrift, die offenbar nachgezeichnet worden ist; vgl.
amtl. Akten Nr. 18). Es ist kein Grund ersichtlich, den Beschwerdeführer,
der seine Beschwerde ohne Aufforderung sofort verbesserte, schlechter
zu stellen, als denjenigen, dem das Bundesverwaltungsgericht nach
Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist ansetzt. Der Beschwerdeführer hat
die Beschwerde deshalb rechtzeitig verbessert. Auf die ansonsten form
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
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Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Im
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.54, unter Verweis
auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht
an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41
E. 2 mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf
Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen
mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu
äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2).
2.
2.1. Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag
beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21]).
2.2. Die Verrechnungssteuer wird nach Massgabe des
Verrechnungssteuergesetzes oder nach den einschlägigen Regeln eines
Doppelbesteuerungsabkommens zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG). Sie
stellt grundsätzlich nur für inländische Defraudanten eine endgültige
Belastung dar. Weiter belastet sie – vorbehältlich
doppelbesteuerungsrechtlicher Regelungen – Ausländer endgültig.
Hierbei ist sie einerseits Entgelt für die Vorteile, welche die Schweiz den
ausländischen Kapitalanlagen bietet, andererseits aber auch ein
wichtiges Kompensationsobjekt bei Verhandlungen über
zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den
Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, BBl 1963
II 953, 954; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4683/2010 vom 12.
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Mai 2011 E. 3.2, A1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 3.1, A1898/2009
vom 26. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Der Verrechnungssteuer unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b
VStG unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen
Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien. Nach Art. 20
Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211) gilt als
steuerbarer Ertrag von Aktien jede geldwerte Leistung der Gesellschaft
an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen
nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der
Leistung bestehenden Anteile am Grundkapital darstellt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_566/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2.1).
2.3.2. Gegenstand der Verrechnungssteuer sind somit nicht bloss
Leistungen aus dem handelsrechtlich verteilungsfähigen Reingewinn
einer Aktiengesellschaft; massgebend ist einzig und allein, ob eine auf
dem Beteiligungsrecht beruhende, aus ihm fliessende geldwerte Leistung
vorliegt. Was das Beteiligungsrecht an geldwerten Leistungen abwirft, ist
verrechnungssteuerlich Ertrag, unbekümmert um die Form oder
Bezeichnung und ohne Rücksicht auf die Herkunft der Mittel (W. ROBERT
PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N
3.12 zu Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER,
Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001 [Nachdruck 2003], § 21, S.
522 ff. Rz. 9 ff.). Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne gehören
bei Aktiengesellschaften neben den auf Grund eines entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschlusses ausgerichteten Dividenden, allfälligen
ausserordentlichen Ausschüttungen (Bonus etc.), den Bauzinsen, dem
Liquidationsüberschuss anlässlich der Auflösung der Gesellschaft (soweit
nicht in einer Rückzahlung der Anteile am einbezahlten Aktienkapital
bestehend) u.a. auch die Ausgabe von Gratisaktien und dergleichen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1542/2006 vom 30. Juni 2008
E. 2.1.1 und E. 2.1.2).
2.3.3. Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10
Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung,
Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die
Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei
Kapitalerträgen um 35% (Art. 13 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist mithin grundsätzlich immer nur
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netto auszurichten. Dies stösst indessen auf Schwierigkeiten, wenn es
sich um steuerbare Leistungen in Form von Sachwerten oder um auf dem
Nennwertprinzip basierende steuerbare Leistungen (Gratisaktien oder
Gratisnennwerterhöhungen etc.) handelt. Diesfalls kann der
Überwälzungspflicht bei betragsmässig feststehender
Leistungsverpflichtung nur durch Einforderung des Steuerbetrags vom
Empfänger der steuerbaren Leistung nachgekommen werden (MARKUS
REICH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja BauerBalmelli [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Basel 2005 [hiernach:
Kommentar VStG], Art. 14 N 5).
3.
3.1. Während ein Inländer die auf Erträgen aus beweglichem
Kapitalvermögen erhobene Verrechnungssteuer zurückfordern kann,
wenn er bei deren Fälligkeit das Recht zur Nutzung hatte und die
Rückerstattung nicht zu einer Steuerumgehung führt (Art. 21 ff. VStG),
gelten für ausländische Leistungsempfänger teilweise andere
Voraussetzungen. Einen Anspruch auf teilweise oder vollständige
Entlastung haben sie nur dann, wenn ein zwischen der Schweiz und dem
entsprechenden Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dies vorsieht (MAJA BAUER
BALMELLI, Kommentar VStG, a.a.O., Art. 21 N 55). Die Schweiz verfolgt
als Kapitalexportstaat die Politik, im Zusammenhang mit Kapitalerträgen
die Besteuerungsbefugnis des Quellenstaates möglichst einzuschränken
(RENÉ MATTEOTTI, «Treaty Shopping» und seine Grenzen in der
schweizerischen Rechtsprechung, veröffentlicht in Zeitschrift für
Schweizerisches und Internationales Steuerrecht [zsis] vom 24. Oktober
2008, Zürich 2008, Ziff. I [Einleitung]). Abkommen mit Drittstaaten kamen
zustande, weil sich die Vertragsparteien auf der Basis des Prinzips der
Reziprozität gegenseitig bereit erklärten, auf einen Teil des nach internem
Recht steuerbaren Einkommens und Vermögens zu Gunsten der anderen
Vertragspartei zu verzichten (RENÉ MATTEOTTI, Die Verweigerung der
Entlastung von der Verrechnungssteuer wegen Treaty Shoppings,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 794;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4683/2010 vom 12. Mai 2011
E. 4.1, A2744/2008 vom 23. März 2010 E. 3.4).
3.2. Die Entlastung von den Steuern eines Vertragsstaats setzt in der
Regel nicht voraus, dass der Empfänger die Versteuerung im anderen
Vertragsstaat nachweist. Eine effektive Doppelbesteuerung ist nicht
Voraussetzung für die Anwendung eines DBA; es wird auch eine virtuelle
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Doppelbesteuerung vermieden. Einzelne DBA sehen indessen vor, dass
der andere Vertragsstaat besteuern darf, beispielsweise dann, wenn der
grundsätzlich zur Besteuerung berechtigte Vertragsstaat von dieser
Befugnis keinen Gebrauch macht (sog. "SubjecttotaxKlausel"; PETER
LOCHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, Bern
2005, S. 202 f.). Eine solche Ausnahme muss aber ausdrücklich
vorgesehen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 4.2).
3.3.
3.3.1. Das DBAThailand gilt nach dessen Art. 1 für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBAThailand bedeutet der Ausdruck "eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht
dieses Staats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Orts ihrer Gründung, des Orts ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck
umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften
aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
Art. 4 Abs. 1 DBAThailand entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 1 des
OECDMusterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD
MA). Diese Bestimmungen definieren identisch die Voraussetzungen der
Ansässigkeit nicht eigenständig, sondern verweisen auf die Merkmale,
die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten die
unbeschränkte Steuerpflicht einer Person begründen (MORIS LEHNER, in:
Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen,
Kommentar, München 2008, Art. 4 Rz. 2). Demgegenüber kommt es für
die Ansässigkeit nicht darauf an, ob und wie die Person besteuert wird.
Die Verteilungsnorm erfordert als Anwendungsvoraussetzung nicht, dass
die Person tatsächlich (unbeschränkt) besteuert wird; sie setzt nur
voraus, dass die Person zumindest zu einem der beiden Vertragsstaaten
– dem "Ansässigkeitsstaat" – diejenige Beziehung aufweist, die zu ihrer
unbeschränkten Besteuerung führen kann (LEHNER, a.a.O., Art. 4 Rz. 82).
Wegen dieser Anknüpfung beurteilt sich letztlich die Ansässigkeit einer
Person auf Abkommensebene nach dem jeweiligen innerstaatlichen
Steuerrecht (HARALD SCHAUMBURG, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl.,
Köln 2011, Rz. 16.173).
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3.3.2. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im
anderen Staat besteuert werden (Art. 10 Abs. 1 DBAThailand). Diese
Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nach Art. 10 Abs. 2 DBA
Thailand, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte
ist, nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der
Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über
mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen
Fällen.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet
Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen,
Gründeranteile oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen –
mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind (Art. 10 Abs. 3 DBAThailand).
4.
4.1. Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem
Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime
beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich
relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Hat eine der Untersuchungsmaxime
unterworfene Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
oder hat sie dies nur unvollständig getan, so bildet dies einen
Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. E. 1.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff.).
4.2. Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die
Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine
rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der
Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
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rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. ausführlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2).
Gelangt die Entscheidinstanz nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage
stehende Umstand verwirklicht hat, so fragt es sich, wer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei
Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.269/2005
vom 16. November 2006 E. 6.2.2; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 280 ff.; MARTIN
ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, S. 108 ff.). Diese Beweislastregel greift freilich erst dann,
wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als unmöglich erweist, den
Sachverhalt zu ermitteln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3).
Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 6).
Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu
beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im
Steuerrecht gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, wonach die
Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und
steuererhöhende Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige für die
steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist
(vgl. dazu etwa [anstelle zahlreicher] das Urteil des Bundesgerichts vom
14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60
E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3). Liegen Beweisschwierigkeiten
vor, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, werden
Beweiserleichterungen vorgesehen. Diese so genannte „Beweisnot“ liegt
aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur
nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht
bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel
fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können
nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit
Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7570/2009 und A7572/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.2).
A1819/2011
Seite 13
5.
5.1. Das Gebot der Rechtsgleichheit ist verfassungsmässig verankert
(Art. 8 BV). Mit Bezug auf die Rechtsanwendung gebietet das
Rechtsgleichheitsprinzip, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für
die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu
entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist
verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen
Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 135 II 78 E. 2.4, 125 I 166
E. 2a, 117 Ia 257 E. 3b). Die Gleichbehandlung durch die
rechtsanwendende Behörde ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn
zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch
sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm
relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 135 V 361, 369; vgl. zum Ganzen
auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 495 ff., inbes.
Rz. 507 ff). Sofern der Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter
Rechtsbegriffe oder das Einräumen von Ermessen einen Spielraum offen
lässt, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich
gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen (vgl. BGE 135 II 78 E.
2.4). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss der Praxis des
Bundesgerichts aber grundsätzlich nur dann vor, wenn die nämliche
Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt. Dem Entscheid durch
die gleiche Behörde ist es gleichzustellen, wenn zwar zwei verschiedene
Behörden entschieden haben, aber eine von ihnen sich in ähnlicher Lage
befand, wie wenn sie beide Entscheide selber getroffen hätte (z.B.
Aufsichtsbehörde; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 508).
5.2. Einer eingelebten Verwaltungspraxis kommt erhebliches Gewicht zu.
Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit
verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Allerdings
ist es den Behörden nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern
bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn diese zur Einsicht
gelangen, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder
eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des
Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine
Änderung der Praxis lässt sich jedoch regelmässig nur begründen, wenn
die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht;
andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3,
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BGE 132 III 770 E. 4). Die Änderung muss grundsätzlich erfolgen. Es darf
sich nicht bloss um eine singuläre Abweichung handeln, sondern die
neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen
Sachverhalte. Im Weiteren muss das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit
überwiegen (zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 509 ff.).
Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen können, die um so gewichtiger sein müssen, je länger die als
nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49
E. 3c, BGE 126 I 122 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3; zum Ganzen, spezifisch
bezogen auf steuerrechtliche Aspekte: BETTINA BÄRTSCHI, Die
Voraussetzungen für Praxisänderungen im Steuerrecht, veröffentlicht in
Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2008, Zürich/Basel/Genf 2008,
85 ff.).
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung bedingt
wesensgemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der
Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht
auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die
Weisungen sind ins Dispositiv – direkt oder mittels Verweis auf die
Erwägungen («im Sinne der Erwägungen») – aufzunehmen, ansonsten
sie nicht verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a). Ausser dass
Rückweisungen den Ausnahmefall darstellen soll, ist weder dem Gesetz
noch den Materialen zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen sie
angeordnet werden soll (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung vom 24. September 1965 über das
Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II 1348 ff., S. 1372). Die Wahl der
Entscheidform liegt somit weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der
Beschwerdeinstanz (BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1898/2009 vom 26. August 2010 E. 9.1).
Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes
Beweisverfahren durchzuführen ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
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7.
Im vorliegenden Fall gab die X._______AG per 14. Dezember 2006
Gratisaktien in der Höhe von Fr. 300'000. aus. Gemäss Art. 4 Abs. 1
Bst. b VStG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStV handelt es sich dabei um
steuerbaren Ertrag (E. 2.3.1 und 2.3.2). Die X._______AG bezahlte
deshalb als Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit Recht
Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 105'000. (35% von
Fr. 300'000.; vgl. E. 2.3.3). Dies ist unbestritten. Strittig ist dagegen, ob
der Beschwerdeführer als Alleinaktionär der X._______AG zum Zeitpunkt
der steuerbaren Leistung, am 14. Dezember 2006, in Thailand im Sinn
von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBAThailand ansässig war. Ist dies zu
bejahen, wären dem Beschwerdeführer als Empfänger der geldwerten
Leistung die von der X._______AG entrichteten Verrechnungssteuern im
Umfang von 20% von Fr. 300'000., ausmachend Fr. 60'000.,
zurückzuerstatten (35% minus 15%; vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3
DBAThailand). Dies gilt unabhängig davon, ob die geldwerte Leistung in
Thailand steuerbar war, denn das DBAThailand kennt keine "Subjectto
taxKlausel" (E. 3.2). Die ESTV hält deshalb zurecht nicht mehr an ihrer
insbesondere am 18. September 2009 geäusserten Meinung fest, eine
Rückerstattung könne mangels Steuerbarkeit in Thailand nicht erfolgen.
7.1.
7.1.1. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Anssässigkeit
in Thailand insbesondere folgende Dokumente ein:
a) Das Formular Nr. 60 der ESTV, datierend vom 5. September 2009. Auf
der letzten Seite wurde unter der entsprechenden Rubrik mit einem
Stempel in thailändischer Sprache sowie durch Unterschrift bestätigt, der
Beschwerdeführer sei zum fraglichen Zeitpunkt in Thailand ansässig
gewesen. Da der Stempel in thailändischer Sprache ist, ist unklar, von
welcher Behörde die erwähnte Bestätigung stammt. Gemäss Begleitbrief
des Beschwerdeführers zum erwähnten Formular erfolgte sie vom "Chef
der Administration des Bezirks, welcher von der Polizei über die Schulen
bis zu den Finanzen und Steuern zuständig" sei (vgl. amtl. Akten Nr. 5).
b) "Certificate of nationality and registration" der Schweizer Botschaft vom
21. August 2008. Es bestätigt, der Beschwerdeführer sei Schweizer und
habe nach seinen eigenen Angaben Wohnsitz in Thailand (vgl. amtl.
Akten Nr. 2).
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Seite 16
c) Ein in thailändischer Sprache verfasstes Dokument. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine
Wohnsitzbescheinigung des "Eastern Region Immigration Center Nakhon
Ratchasima" (vgl. amtl. Akten Nr. 2).
7.1.2. Die ESTV ist der Ansicht, der Beschwerdeführer müsse seine
Ansässigkeit in Thailand zwingend durch eine Bestätigung der
zuständigen regionalen thailändischen Steuerverwaltung auf dem
Formular Nr. 60 nachweisen (gemäss den Ausführungen der ESTV heisst
die regionale Steuerverwaltung in Thailand "Regional Revenue Bureau").
Zu beachten ist, dass für die Frage der Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1
DBAThailand entscheidend ist, ob eine Person zu Thailand diejenige
Beziehung aufweist, die dort zu ihrer unbeschränkten Besteuerung führen
kann (E. 3.3.1). Über die entsprechende Kenntnis verfügt die zuständige
Steuerbehörde in Thailand. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es
deshalb als grundsätzlich sachgerecht, wenn die ESTV für den Nachweis
der Ansässigkeit in Thailand eine Bestätigung der betreffenden
thailändischen Steuerverwaltung verlangt.
Eine solche Bestätigung konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen.
Keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente stammt
nachweislich von der zuständigen thailändischen Steuerverwaltung. Auch
das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular Nr. 60 enthält nach
seinen eigenen Angaben im Begleitbrief keine Bestätigung einer
regionalen Steuerbehörde, sondern einer allgemeinen
Bezirksadministration, die für eine Vielzahl von Rechtsgebieten zuständig
sei (vgl. oben E. 7.1.1 Bst. a bzw. amtl. Akten Nr. 5). Dies bestätigt der
Beschwerdeführer in Ziff. II 7 seiner Beschwerde insoweit, als er ausführt,
die Bestätigung sei vom "lokalen thailändischen Bezirksamt" ausgestellt
worden. Zu diesen Ausführungen im Widerspruch steht seine
Behauptung in Ziff. II 6 der Beschwerde, die Bestätigung sei durch die
"lokalen Steuerbehörden" erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht
qualifiziert letztere Aussage deshalb als reine Schutzbehauptung. Im
Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, eine beglaubigte
Übersetzung der betreffenden Bestätigung bzw. des Stempels
einzureichen und damit seine Behauptung zu belegen. Gestützt auf eine
freie Beweiswürdigung (E. 4.2) erachtet das Bundesverwaltungsgericht
es demnach als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht über eine
Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung in
Thailand verfügt.
A1819/2011
Seite 17
7.2.
7.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei bekannt, dass es bei der
Anwendung des DBAThailand stets zu verfahrensrechtlichen
Schwierigkeiten gekommen sei. Dem habe die ESTV mit ihrem
Rundschreiben vom 1. September 2005 Rechnung getragen. Die darin
enthaltenen Regeln müssten auch im vorliegenden Fall zur Anwendung
kommen.
7.2.2. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rundschreiben der
ESTV vom 1. September 2005 hält in Ziff. 4 fest, im Zusammenhang mit
der Rückforderung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen aus
privatrechtlicher beruflicher Vorsorge bei Personen mit Wohnsitz im
Ausland, namentlich in Thailand, hätten sich in letzter Zeit die Anfragen
gehäuft. Vermehrt hätten sich die thailändischen Behörden geweigert,
das entsprechende Formular auszufüllen. Da aufgrund der meisten DBA
das Besteuerungsrecht für Leistungen aus privatrechtlicher Vorsorge dem
Wohnsitzstaat zukomme, sei in Zusammenarbeit mit der Abteilung für
internationales Steuerrecht der ESTV folgendes Vorgehen beschlossen
worden:
"a) Die steuerpflichtige Person hat wie bis anhin das obgenannte
Formular den Steuerbehörden ihres Wohnsitzstaates einzureichen.
Bestätigt diese von der Leistung Kenntnis zu haben, ist das Formular der
zuständigen kantonalen Steuerbehörde weiterzuleiten.
b) Verweigert die zuständige ausländische Behörde die Bestätigung auf
dem Formular, ist von der steuerpflichtigen Person eine geeignete
Alternative beizubringen. Dies kann z.B. mittels einer
Wohsitzbescheinigung der Steuerbehörde ("certificate of Residence")
oder – falls dies ebefalls nicht möglich ist – anhand einer
Wohnsitzbescheinigung einer anderen behördlichen Stelle geschehen
(Einwohnerkontrollamt resp. "registration office" o.ä.). Dieses Dokument
ist zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Antrag der
zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen.
Liegt eines dieser Dokumente vor, kann die kantonale Steuerverwaltung
die Rückerstattung der Quellensteuern vornehmen".
7.2.3. Die ESTV nahm somit bezüglich der Rückerstattung von
Quellensteuern auf Kapitalleistungen aus privatrechtlicher beruflicher
Vorsorge eine Praxisänderung vor. Die Ansässigkeit im Ausland muss
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Seite 18
nicht mehr in jedem Fall durch die zuständige ausländische
Steuerverwaltung auf dem Formular bestätigt werden. Diese
Praxisänderung war zulässig, da sie den veränderten Verhältnissen, d.h.
den Schwierigkeiten bei der Einholung der Ansässigkeitsbescheinigung in
manchen Ländern, besser Rechnung trägt. Es sprachen somit ernsthafte
und sachliche Gründe für die Praxisänderung. Das Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der
Rechtssicherheit überwog (E. 5.2). Im Ergebnis stellt die Praxisänderung
eine Beweiserleichterung (E. 4.2) für diejenigen antragstellenden
Personen dar, die sich in einem Beweisnotstand befinden, da sie die
verlangte Bestätigung von der ausländischen Steuerverwaltung nicht
erhalten. Die neue Verwaltungspraxis ist gemäss dem Rundschreiben der
ESTV vom 1. September 2005 jedoch nur bei der Rückforderung von
Quellensteuern auf Kapitalleistungen aus privatrechtlicher beruflicher
Vorsorge anzuwenden. Bei der Rückforderung der Verrechnungssteuer
aufgrund eines DBA ist nach der ESTV weiterhin die Bestätigung von der
zuständigen Steuerverwaltung im Ausland auf dem Formular Nr. 60
erforderlich. Es fragt sich, ob die ESTV mit dieser unterschiedlichen
Behandlung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (E. 5) verstösst.
7.2.4. Eine Änderung der Verwaltungspraxis muss generell erfolgen. Sie
muss bei allen gleichartigen Sachverhalten zur Anwendung kommen
(E. 5.2). Die von der ESTV vorgenommene Praxisänderung betrifft die
Frage, wie Personen im Ausland, insbesondere in Thailand, ihre dortige
Ansässigkeit gemäss dem zur Anwendung kommenden DBA nachweisen
können. Die ESTV beschränkte ihre neue Verwaltungspraxis auf die
Rückforderung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen aus
privatrechtlicher beruflicher Vorsorge. Dieses Vorgehen war nicht
sachgerecht. Die Ansässigkeit stellt eine Anwendungsvoraussetzung des
entsprechenden DBA dar (E. 3.3.1). Die Frage, wie die Ansässigkeit
nachgewiesen werden kann, stellt sich somit bei allen Ansprüchen, die
aufgrund des DBA geltend gemacht werden können, gleich. Es sind keine
sachlichen Gründe ersichtlich – und es werden von der ESTV auch keine
solchen vorgebracht –, den betreffenden Nachweis mit Bezug auf die
verschiedenen Rückforderungsansprüche unterschiedlich zu regeln. Im
vorliegenden Fall behandelt die ESTV gleichartige Sachverhalte
unterschiedlich und verstösst damit gegen das Gleichheitsgebot. Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. darauf, dass
die dargestellte neue Praxis im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.
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Seite 19
7.3. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer den
Ansässigkeitsnachweis gemäss der neuen Praxis erbracht hat. Da die
zuständige Steuerverwaltung in Thailand die Bestätigung auf dem
Formular Nr. 60 offensichtlich verweigert und auch sonst keine
Wohnsitzbescheinigung ausgestellt hat, darf der Beschwerdeführer seine
Ansässigkeit anhand einer Wohnsitzbescheinigung einer anderen
behördlichen Stelle, insbesondere des Einwohnerkontrollamts,
nachweisen (vgl. Regelung des Rundschreibens der ESTV vom 1.
September 2005, Ziff. 4; E. 7.2.2). Der Beschwerdeführer hat nach
eigenen Angaben insbesondere einen Wohnsitznachweis des "Eastern
Region Immigration Center Nakhon Ratchasima" eingereicht (vgl. E. 7.1.1
Bst. c). Dieses Dokument wie auch die angebliche Bestätigung eines
lokalen thailändischen Bezirksamts auf dem von ihm eingereichten
Formular Nr. 60 liegen dem Bundesverwaltungsgericht jedoch – wie
bereits erwähnt – nur in thailändischer Sprache vor. Es kann diese
Dokumente deshalb nicht überprüfen. Die Sache ist folglich an die ESTV
zurückzuweisen. Diese hat abzuklären, ob der Beschwerdeführer über
eine gemäss ihrem Rundschreiben vom 1. September 2005, Ziff. 4,
erforderliche Wohnsitzbescheinigung verfügt. Die Rückweisung an die
ESTV ist gerechtfertigt, da noch ein relativ umfangreiches
Beweisverfahren durchzuführen ist (E. 6). Wird die Ansässigkeit des
Beschwerdeführers in Thailand zum massgeblichen Zeitpunkt vom 14.
Dezember 2006 bejaht, hat die ESTV ihm Verrechnungssteuern im
Umfang von Fr. 60'000. zurückzuerstatten (vgl. E. 7).
7.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2011 ist aufzuheben und die
Sache an die ESTV zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren
Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen. Soweit das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache die Beschwerde aus anderen
Gründen gutheisst, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spielt
dies keine Rolle (E. 1.3.). Die Parteien mussten mit der Anwendung der
entsprechenden Bestimmung (in casu Art. 8 BV) rechnen. Eine
vorgängige Anhörung konnte deshalb unterbleiben (E. 1.3).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
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Seite 20
Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am
Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
(BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch
offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8457/2010
vom 14. Juni 2011 E. 5). Der Beschwerdeführer gilt damit als obsiegend,
weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 4'000. wird ihm zurückerstattet. Die
unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Sie hat dem obsiegenden
Beschwerdeführer hingegen eine Parteientschädigung auszurichten (Art.
64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGKE auf Fr.
6'000. (inkl. Auslagen) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
22. Februar 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines
neuen Entscheids im Sinn der Erwägungen an die Eidgenössische
Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 4'000. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
A1819/2011
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– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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