Abtei lung I
A-1835/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Thomas Moser.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Sanierung Bahnübergang X,
Plangenehmigung des BAV vom 21. September 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A._______ unterbreiteten dem Bundesamt für Verkehr (BAV) am 24.
Januar 2006 ein Gesuch für die Teilschliessung des unbewachten Bahn-
übergangs X in C. Der Übergang wird auf der offiziellen Liste mit den 190
gefährlichsten Bahnübergängen der Schweiz geführt. Gemäss dem
Gesuch soll der bisherige Übergang mittels Schranke für den allgemeinen
motorisierten Verkehr geschlossen werden. Forstwirtschaftliche Fahrzeuge
sollen ihn dagegen weiterhin befahren können, dabei aber spezielle Benüt-
zungsvorschriften zu beachten haben. Rund 74 m weiter östlich soll
schliesslich ein neuer, mit einem Andreaskreuz zu sichernder Übergang
für Fussgänger errichtet werden.
B. Einem Antrag der A._______ folgend, führte das BAV das vereinfachte
Plangenehmigungsverfahren durch, in dessen Rahmen es die zuständigen
kommunalen und kantonalen Behörden anhörte. Mit Plangenehmigung
vom 21. September 2006 bewilligte es das Vorhaben. Es verfügte jedoch
mehrere Auflagen, wobei die wichtigste die Sicherung des neuen Fussgän-
gerübergangs betrifft. Die A._______ werden angewiesen, vor Baubeginn
mit den kantonalen Behörden abzuklären, ob zwischen der Bahn und der
angrenzenden, parallel verlaufenden Staatsstrasse ein Warteraum für
Fussgänger geschaffen werden kann. Sofern das nicht möglich sei, müsse
der neue Übergang mit einer Blinklichtanlage ausgestattet werden.
C. Gegen diese Verfügung haben die A._______ am 20. Oktober 2006 bei
der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
(REKO/INUM) Beschwerde erhoben. Sie beantragen, das Vorhaben sei
gemäss ihrer Planvorlage vom 24. Januar 2006 zu bewilligen. Einen War-
teraum halten sie für unnötig, da der Waldweg, der an den Übergang
anschliesst, nur von rüstigen Fussgängern benutzt werde. Diese erreichten
eine Geschwindigkeit von 1,3 m/s, sodass die vor Ort vorhandene Sicht-
weite genügend sei. Ein Warteraum sei wegen der zu erwartenden hohen
Kosten zudem auch unverhältnismässig; Gleiches gelte für eine allfällige
Blinklichtanlage. Die A._______ (Beschwerdeführerin) lehnen es sodann
ab, die Fahrspur beim alten Übergang zu verbreitern und den geplanten
Holzzaun entlang dem Fussweg zwischen dem alten und dem neuen Über-
gang durchwegs in einem Abstand von 2,15 m zu erstellen; sie halten bei-
des für nicht praktikabel. Sie sind der Meinung, mit ihrem Projekt seien die
einschlägigen Normen bereits eingehalten, namentlich auch was den
Abstand der Schranke beim bisherigen Übergang angehe. Schliesslich for-
dern sie, die bestehende Pfeiftafel bei km xx sei beizubehalten.
D. Das BAV beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde. Es weist die von der Beschwer-
deführerin angenommene Fussgängergeschwindigkeit von 1,3 m/s zurück
und hält an seiner Berechnungsbasis von 0,7 m/s fest; bei diesem Wert
reiche die vor Ort vorhandene Sichtweite nicht aus. Selbst die bei einer
Fussgängergeschwindigkeit von 1 m/s minimal nötige Sichtdistanz von
230 m sei im fraglichen Bereich nicht gegeben. Richtig sei ferner die An-
3nahme einer Reaktionszeit von 2 s. Was die Sanierungskosten angeht,
erklärt das BAV, der Bund habe Beiträge im Umfang von zwei Dritteln,
maximal jedoch Fr. 100'000.-- zugesagt. Zu Normalprofil, Trassee, Holz-
zaun und Pfeiftafel bekräftigt das BAV seine Position und zitiert dazu ein-
schlägige Bestimmungen.
E. Per 1. Januar 2007 hat die REKO/INUM das Geschäft zuständigkeitshal-
ber an das neue Bundesverwaltungsgericht übergeben.
F. Am 20. Februar 2007 hat das BAV auf zusätzliche Fragen des Instrukti-
onsrichters geantwortet und Kostenschätzungen zu den möglichen Siche-
rungsmassnahmen beim geplanten Fussgängerübergang abgegeben.
Demnach können für den Warteraum, je nach Variante und je nach Um-
fang der baulichen Arbeiten, Kosten von Fr. 10'000.-- bis Fr. 300'000.--
anfallen. Für eine Blinklichtanlage rechnet das BAV mit Kosten von
ca. 105'000.--.
G. Die Beschwerdeführerin hat sich am 13. April 2007 ein letztes Mal geäu-
ssert und dabei u.a. bemängelt, das BAV habe die Variante einer vollstän-
digen Aufhebung des Übergangs nicht geprüft. Als nicht realistisch hat sie
ferner die Kostenschätzung des BAV für die Blinklichtanlage kritisiert.
H. Auf weitere Argumente und Sachverhaltselemente sowie auf bei den Akten
befindliche Dokumente wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 f. VGG
genannten Behörden. Wenn es aufgrund dieser Ordnung zuständig ist,
übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die am 1. Januar 2007 bei den
Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
VGG).
Das BAV gehört zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 33 VGG). Eine Ausnahme, was die sachliche Zuständigkeit angeht
(Art. 32 VGG), kommt nicht zum Tragen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind bei der Be-
schwerdeführerin als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen
Verfügung ohne weiteres gegeben.
43. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Bewilligung des
Vorhabens gemäss Planvorlage und äussert sich kurz zu jedem beanstan-
deten Punkt. Was die Pfeiftafel angeht, schliesst sie ihre Begründung mit
dem Vorschlag, das Signal sei zu belassen. Damit stimmt sie, nachdem sie
im Gesuch noch die Aufhebung bzw. Entfernung verlangt hatte, mit dem
überein, was das BAV (Vorinstanz) mit der Plangenehmigung in diesem
Punkt angeordnet hat. Die Frage der Pfeiftafel liegt somit nicht im Streit,
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Beschwerdeführung erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und formge-
recht (Art. 52 VwVG). Mit der genannten Einschränkung ist daher auf die
Beschwerde einzutreten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsfehler, einschliesslich Fehler bei der Ausübung des Ermessens, und
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Soweit sich Fragen der Zweck-
mässigkeit einer Anordnung stellen, auferlegt sich das Gericht allerdings
eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere dann, wenn, wie vorlie-
gend, die Vorinstanz als Fachbehörde mit den tatsächlichen Verhältnissen
besser vertraut ist und sich technische Fragen wie z.B. die Gefährlichkeit
eines Bahnübergangs stellen. Diesfalls belässt das Bundesverwaltungsge-
richt der Vorinstanz einen gewissen Ermessensspielraum und weicht nicht
leichthin von deren Beurteilung ab (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 sowie
Entscheid REKO/INUM vom 8. September 2005, A-2005-36, E. 4). Ferner
gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das hat zur
Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begrün-
dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und dass es eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (ANDRÉ MOSER,
in: ANDRÉ MOSER/PETER Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Rz. 1.8, mit Hinweisen).
5. Vorliegend nicht strittig ist das Grundkonzept der Sanierung, d.h. die weit-
gehende Schliessung des heutigen, als gefährlich geltenden Bahnüber-
gangs X einerseits und der Bau eines neuen, um 74 m verschobenen
Übergangs für Fussgänger andererseits. Daran ändert auch nichts, wenn
die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2007 (erst-
mals) vorbringt, die Vorinstanz hätte als weitere Möglichkeit die vollständi-
ge Aufhebung des Übergangs prüfen müssen. Damit verhält sich die
Beschwerdeführerin widersprüchlich, verlangt sie mit ihrer Beschwerde
doch gerade die Bewilligung des Vorhabens gemäss ihrer Planvorlage.
Dieses sieht die Aufteilung in zwei getrennte Übergänge vor. Der Vorhalt
der Beschwerdeführerin geht aber auch sonst fehl. Die Vorinstanz hat als
Genehmigungsbehörde primär die zur Diskussion gestellten Varianten und
die dagegen gerichteten Einwände zu prüfen; selber weitere Lösungen
erarbeiten muss sie dagegen in der Regel nicht (Entscheid der REKO/
INUM vom 14. Dezember 2005, A-2004-151, E. 6.1). Dass die Querung
des Bahntrassees für die Forstwirtschaft und die Fussgänger weiterhin
möglich ist, ist angesichts des breiten Kieswegs, der vom Wald her zur
5Bahnlinie führt, zudem auch sachlich gerechtfertigt. Den Weg dort einfach
abzuschneiden, dürfte Risiken für die Sicherheit mit sich bringen; speziell
Fussgänger könnten darob zum unkontrollierten Queren der Bahnlinie ver-
leitet werden.
6. Hauptstreitpunkt im Beschwerdeverfahren ist die Art und Weise der Siche-
rung des neuen Fussgängerübergangs. Die Beschwerdeführerin hält ein
Andreaskreuz für ausreichend. Die Vorinstanz ist dagegen der Meinung,
der Übergang müsse besser, d.h. entweder mit einem Warteraum oder mit
einer Blinklichtanlage, gesichert werden.
Nach Art. 37b der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV,
SR 742.141.1) sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung
und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen
auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Je
nach Situation drängen sich unterschiedliche Sicherungssignale und -anla-
gen auf; welche das sind, ist Art. 37c EBV zu entnehmen. Grundsätzlich
sind Schranken- oder Halbschrankenanlagen zu erstellen. Bedingt dies
unverhältnismässige Aufwendungen oder ist der querende Strassenver-
kehr nur schwach, kann die Sicherung über eine Blinklichtanlage, allenfalls
kombiniert mit einer Halbschranke, erfolgen (vgl. Art. 37c Abs. 1-3 EBV).
Ausreichend kann sodann die Sicherung mit einem Andreaskreuz als einzi-
gem Signal sein, dies u.a. dann, wenn es um einen nur für den Fussgän-
gerverkehr offenen Weg geht, dieser Verkehr schwach ist und die Sicht-
verhältnisse genügend sind oder die Eisenbahnfahrzeuge bei zeitweise
ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abge-
ben (Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 EBV).
6.1 Ob der neue Übergang bloss mit einem Andreaskreuz oder aber mit einer
besseren Sicherung, mit einem Warteraum oder einer Blinklichtanlage, zu
sichern ist, hängt von den sog. Sichtweiten ab. Wer am Übergang steht
und diesen queren will, sieht die herannahenden Züge erst ab einem ge-
wissen Punkt. Ob die Person den Übergang dann noch gefahrlos queren
kann, hängt wiederum davon ab, wie schnell sie unterwegs ist. Je nach-
dem ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Sicherung des
Übergangs. Von welcher Fussgängergeschwindigkeit auszugehen ist, dar-
über besteht zwischen Beschwerdeführerin und Vorinstanz Uneinigkeit.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat stets betont, der Übergang werde nur durch
Wanderer benutzt; deren Geschwindigkeit liegt gemäss dem Technischen
Bericht bei 1 m/s. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun-
mehr geltend, es seien nur wenige, durchwegs rüstige Fussgänger zu er-
warten und diese erreichten problemlos eine Geschwindigkeit von 1,3 m/s.
Die Vorinstanz ist in der Plangenehmigung von einer Fussgängerge-
schwindigkeit von 0,7 m/s ausgegangen. In der Vernehmlassung hält sie
ausdrücklich an diesem Wert fest und verweist dazu auf die Ausführungs-
bestimmungen zur EBV vom 22. Mai 2006 (AB-EBV, SR 742.141.11, nicht
amtlich publiziert, abrufbar unter: ). Gemäss ihren Be-
rechnungen in der Plangenehmigung braucht es bei einer Geschwindigkeit
von 0,7 m/s - inkl. einer Reaktionszeit von 2 s - 17,4 s, bis der Übergang
6und die direkt anschliessende Staatsstrasse passiert sind. Daher und weil
die Zugsgeschwindigkeit bei 65 km/h liege, betrage die nötige Sichtweite
mehr als die vorhandenen 135 m. Die Vernehmlassung enthält sodann
eine Aufstellung, wonach bei einer Fussgängergeschwindigkeit von
0,7 m/s von einer minimalen Sichtweite von 278 m auszugehen sei, bei
1 m/s von einer solchen von 231 m und bei 1,3 m/s von einer Sichtweite
von 160 m. Das führt die Vorinstanz zum Schluss, die Sichtweiten, wie sie
nötig wären, um den Übergang bloss mit einem Andreaskreuz sichern zu
müssen, seien nicht vorhanden. Sie hält sodann fest, dass dies bei einer
Fussgängergeschwindigkeit von 1 m/s nicht anders wäre.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt nichts Überzeugendes gegen diese Darle-
gung vor. AB 37c allgemein Ziffer 42 AB-EBV gibt bei Übergängen, die nur
mit einem Andreaskreuz signalisiert sind, eine Räumungsgeschwindigkeit
für Fussgänger von 0,7 m/s vor. Die Beschwerdeführerin liegt mit ihrer
Annahme von 1,3 m/s massiv über diesem Wert. Der den Berechnungen
der Vorinstanz zugrundeliegende Wert entspricht dagegen genau der Vor-
gabe im Verordnungsrecht. Um davon - nach oben - abzuweichen, besteht
vorliegend kein Anlass, zumal das Bundesverwaltungsgericht sich in sol-
chen Fragen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (oben E. 4).
Die Sichtweite wäre aber selbst bei 1 m/s nicht ausreichend, also jener
Fussgängergeschwindigkeit, von der die Beschwerdeführerin bei Einrei-
chung des Technischen Berichts noch selber ausging. Wenn die
Beschwerdeführerin angibt, v.a. Wanderer benutzten den Übergang, mag
das zwar zutreffen. Die – erst in der Beschwerde – getroffene Annahme
einer Fussgängergeschwindigkeit von 1,3 m/s entbehrt jedoch jeder
Grundlage. Somit ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Sichtver-
hältnisse vorliegend nicht so sind, wie sie gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c
EBV für eine Sicherung allein mit einem Andreaskreuz sein müssten. Folg-
lich braucht es eine sicherere Lösung.
7. Wie die bessere Sicherung aussehen soll, steht noch nicht fest. Die Vorin-
stanz hat in diesem Punkt mittels Auflage verfügt, die Beschwerdeführerin
habe vor Baubeginn mit den kantonalen Behörden abzuklären, ob für die
Fussgänger zwischen Bahntrassee und Staatsstrasse ein Warteraum
geschaffen werden könne. Wenn das nicht möglich sei, müsse der Über-
gang mit einer Blinklichtanlage ausgerüstet werden.
7.1 Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung zu einer Verfügung und verpflich-
tet zu einem zusätzlichen Tun, Dulden oder Unterlassen. Ob die Auflage
erfüllt wird, lässt die Rechtswirksamkeit der Verfügung unberührt. Die Auf-
lage ist indessen selbständig erzwingbar, d.h. wird ihr nicht nachgelebt,
kann das Gemeinwesen sie mit hoheitlichem Zwang durchsetzen (vgl. zum
Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 901 ff.).
7.2 Eine Auflage kann zwar einen wichtigen Teil eines Verwaltungsrechtsver-
hältnisses betreffen, nicht jedoch Punkte, von denen die Realisierbarkeit
und Bewilligungsfähigkeit des Vorhaben selbst abhängt. Vorliegend ist die
Art und Weise der Sicherung des neuen Fussgängerübergangs für das
7Sanierungsvorhaben als Ganzes derart zentral, dass der neue Übergang
und damit die Verfügung in ihrem Bestand nicht unberührt davon bleiben
kann, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Vorinstanz hat den neuen
Übergang bewilligt, ohne dass bekannt ist, wie dessen gehörige und recht-
zeitige Sicherung gewährleistet werden soll. Das geht nicht an. Vielmehr
muss die Grundkonzeption der Sicherung bereits im Zeitpunkt der Bewilli-
gung des Übergangs feststehen; mittels Auflage kann nur das Nähere
geregelt werden. Insoweit, als die Art und Weise der Sicherung offen
gelassen wird und Abklärungen dazu erst für die Zeit nach der Bewilli-
gungserteilung angeordnet werden, ist die Plangenehmigung als rechtsfeh-
lerhaft anzusehen. Sie ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Diese muss, bevor sie erneut verfügt, die nötigen
Abklärungen vornehmen. So muss namentlich eine Beurteilung der zustän-
digen kantonalen Behörden vorliegen, was die einzelnen Warteraum-Vari-
anten und die damit zusammenhängenden strassenbautechnischen Belan-
ge angeht.
Durch die Rückweisung dürfte das Verfahren nicht länger dauern als nach
dem Vorgehen, wie es die Vorinstanz vorgesehen hatte. Denn in beiden
Fällen sind die zu treffenden Abklärungen die gleichen.
8. Die Beschwerdeführerin ist nicht nur der Meinung, ein Andreaskreuz sei
für eine gehörige Sicherung ausreichend, sondern sie macht auch geltend,
die alternativen Sicherungsmöglichkeiten, wie sie durch die Vorinstanz
bereits grob skizziert wurden, seien allesamt zu teuer und damit unverhält-
nismässig. Da noch nicht feststeht, welche Variante realisiert werden soll,
ist es heute zu früh für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Die drei Warte-
raum-Varianten und die Blinklicht-Lösung haben im Beschwerdeverfahren
etwas mehr Konturen erhalten, namentlich was die Kosten angeht. Aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertigen sich deshalb hier ein paar
Überlegungen zu den verschiedenen Varianten.
8.1 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen Verwaltungsmass-
nahmen geeignet und erforderlich sein für das Erreichen des angestrebten
Ziels. Dieses wiederum muss im öffentlichen Interesse liegen. Die Mass-
nahme muss ausserdem zumutbar sein, d.h. der verfolgte Zweck muss in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für die Betroffenen ste-
hen; verlangt ist mithin eine angemessene Zweck-Mittel-Relation
(BGE 132 I 49 E. 7.2 sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.).
8.2 Als Sicherung kommen gemäss Vorinstanz ein Warteraum oder eine Blink-
lichtanlage in Frage. Ohne dass hier der Beurteilung durch die kantonalen
Behörden vorgegriffen werden soll, scheint jedenfalls die Annahme zuläs-
sig, dass beide Lösungsansätze grundsätzlich geeignet sind, ein sicheres
Überqueren des Übergangs zu gewährleisten. Dass eine der beiden Mass-
nahmen ergriffen wird, ist zudem auch erforderlich, dies insofern, als die
Sicherung allein mit einem Andreaskreuz ungenügend wäre. Mildere Mittel
sind keine erkennbar. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch keine sol-
chen auf.
8Zu den Warteraum-Varianten scheinen ein paar zusätzliche Ausführungen
angezeigt. Dazu müssen die drei Varianten kurz skizziert werden. Bei Vari-
ante 1 wird die Strasse verengt, wodurch Platz für ein Wartefeld entsteht;
dieses wäre ebenerdig und nur durch eine Bodenmarkierung gekennzeich-
net. Ein erhöhtes Wartefeld würde bei Variante 2 geschaffen; dazu müsste
allerdings das gegenüberliegende Trottoir verschmälert werden. Wäre dies
nicht möglich, müsste die Trottoiraussenkante verschoben werden, was
den Bau einer Stützmauer nötig machen würde (Variante 3). Was Varian-
te 1 angeht, ist anzumerken, dass unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht
unproblematisch sein dürfte, dass sich das Wartefeld nur durch eine
Bodenmarkierung von der Strasse abheben würde, wobei die Strasse erst
noch verengt wäre. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht auf diesen
Umstand hin. Ihre Befürchtung, bei Warteraum-Variante 2 wäre das nord-
seitige Trottoir mit 1,25 m zu schmal, ist hingegen schon weniger nachvoll-
ziehbar, zumal das Trottoir nur auf einem kurzen Abschnitt enger würde.
8.3 Von entscheidender Bedeutung dürften aber letztlich nicht die Kriterien
Eignung und Erforderlichkeit sein, sondern die Frage, ob mit den einzelnen
Varianten eine angemessene Zweck-Mittel-Relation gewahrt wird. So be-
klagt die Beschwerdeführerin denn auch die teils erheblichen Kosten, die
bei einer Sicherung mittels Blinklichtanlage oder Warteraum anfallen wür-
den. Diese Bedenken sind zwar grundsätzlich berechtigt. Es ist jedoch
auch zu berücksichtigen, dass dem wichtigsten entgegenstehenden öffent-
lichen Interesse, jenem an möglichst sicher begehbaren Bahnübergängen,
zentrale Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.117/2003
vom 31. Oktober 2003 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin hat an der Vermei-
dung von Unfällen schliesslich auch ein grosses privates Interesse.
8.4 Die Vorinstanz schätzt die Kosten für den Warteraum auf Fr. 10'000.-- bis
Fr. 30'000.-- (Variante 1) bzw. auf Fr. 50'000.-- bis Fr. 200'000.-- (Varian-
te 2), und auf Fr. 100'000.-- bis Fr. 300'000.-- (Variante 3) sowie auf
ca. Fr. 105'000.-- für die Blinklichtanlage. Auf die Beschwerdeführerin
kommen je nach Variante also erhebliche finanzielle Aufwendungen zu.
Ein adäquater Aufwand für die Sicherung ist jedoch unverzichtbar, zumal
der fragliche Bahnübergang zu den gefährlichsten der Schweiz zählt. Und
eine gehörige Sicherung hat unweigerlich Kostenfolgen. Das Kostenargu-
ment muss zudem auch gleich relativiert werden, jedenfalls was die Belas-
tung für die Beschwerdeführerin angeht. Denn die Vorinstanz hat in Aus-
sicht gestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem finanziellen Beitrag
durch den Bund rechnen könne. Die Bundesbeiträge an die Sanierung der
gefährlichsten Bahnübergänge betragen unbestrittenermassen bis zu zwei
Dritteln der Kosten, maximal aber Fr. 100'000.--. Unter Berücksichtigung
all dessen erscheint das Anbringen einer Blinklichtanlage mit zu erwarten-
den Gesamtkosten von Fr.105'000.-- oder von bis zu Fr. 130'000.--, wie
die Beschwerdeführerin geltend macht, durchaus als verhältnismässig.
Ohne weiteres muss folglich Warteraum-Variante 1, die zwischen
Fr. 10'000.-- und Fr. 30'000.-- kosten dürfte, als verhältnismässig gelten.
Ebenfalls mit noch vertretbarem Aufwand dürfte Variante 2 zu realisieren
sein; sollte die genaue Prüfung jedoch ergeben, dass die Kosten in den
9oberen Bereich des angegebenen Rahmens, also gegen Fr. 200'000.--, zu
liegen kommen, könnten die Grenzen dessen, was noch verhältnismässig
ist, erreicht sein. Diesfalls könnte der billigeren Blinklichtanlage der Vorzug
zu geben sein.
Festzuhalten ist somit, dass die zwei Lösungsansätze Blinklichtanlage und
Warteraum (mitsamt Untervarianten bis Fr. 200'000.--) nicht von vornher-
ein als unverhältnismässig (teuer) verworfen werden können.
9. Die Beschwerdeführerin hat die Plangenehmigung auch in drei kleineren
Einzelpunkten angefochten (Abstand der Schranke beim alten Übergang,
Breite der dortigen Fahrspur, Lage des Holzzauns zwischen dem alten und
dem neuen Übergang). Diese Punkte hängen nicht direkt mit der Siche-
rung des neuen Fussgängerübergangs zusammen, weshalb hier auf die
betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen ist. Sollte sich
ihre Kritik als begründet erweisen, müsste die Vorinstanz bei ihrem neuer-
lichen Entscheid in diesen Punkten entsprechend verfügen.
9.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
beim bisherigen Übergang neu anzubringende Schranke weise mit 2,1 m
einen zu geringen Abstand zur Gleisachse auf. Das ergebe sich aus der
Schweizer Norm SN 671 511 des Schweizerischen Verbands der
Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) sowie dem Regelwerk Technik der
schweizerischen Eisenbahnen RTE 20012 "Lichtraumprofil" des Verbands
öffentlicher Verkehr (VÖV). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen,
das geometrische Normalprofil gemäss AB-EBV sei eingehalten und die
Anwendung weitergehender Normen sei aufgrund der "räumlichen Verhält-
nisse" nicht praktikabel.
An den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts auszusetzen; ein Abstand
von 2,1 m zwischen Schranke und Gleisachse entspricht nicht den Vorga-
ben der SN 671 511 und dem RTE 20012. Die dortigen Festlegungen
gehören zu den anerkannten Regeln der Technik und sind daher gestützt
auf Art. 2 Abs. 1 EBV unmittelbar anwendbar. Warum vom Regelabstand
vorliegend eine Ausnahme gemacht werden sollte, ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin bringt denn auch nur ganz pauschal vor, ein grösserer
Abstand sei wegen der "räumlichen Verhältnisse" nicht praktikabel. Sie
unterlässt es jedoch, ihr Vorbringen zu substantiieren. Es kann ihr deshalb
nicht gefolgt werden.
9.2 Die Vorinstanz verlangt weiter, dass der Übergang für die Forstwirtschaft
im Gleisbereich beidseitig um 0,5 m verbreitert werde und stützt sich dazu
ebenfalls auf die SN 671 511. In diesem Zusammenhang gibt sie an, es
gelte zu verhindern, dass Fahrzeuge, die den Übergang benutzten, bei
ungünstigen Sichtverhältnissen und bei schneebedeckter Fahrbahn auf
das Bahntrassee abgleiteten. Das leuchtet ein. Gegen eine Unterschrei-
tung der vorgeschriebenen Breite spricht ferner auch, dass der Übergang
nicht für den gewöhnlichen, sondern für den forstwirtschaftlichen Verkehr
offen sein wird. Forstwirtschaftliche Fahrzeuge führen bisweilen aber lange
und breite Ladungen mit sich. Sie brauchen daher mehr Platz, um auf
einen Übergang einzubiegen und um von diesem wieder wegzufahren. Ein
10
reibungsloses Befahren des Übergangs wäre daher vorliegend womöglich
nicht sichergestellt, wenn die Regelmasse unterschritten würden. Inwiefern
eine Verbreiterung wegen der "örtlichen Verhältnisse" nicht praktikabel
sein soll, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht, ist dagegen nicht
erkennbar.
9.3 Was schliesslich den Holzzaun angeht, führt die Vorinstanz aus, der beste-
hende Zaun in Fahrtrichtung Teufen stehe in einem Abstand von 2,15 m
zur Gleisachse; im Sinne eines einheitlichen Profils sei die Fortsetzung,
der Zaun zwischen den zwei Übergängen, ebenfalls in einem Abstand von
2,15 m zu erstellen. Weil dieses Zaunstück neu gebaut werde, entstünden
durch die Verlegung überdies keine Mehrkosten. Ein einheitlicher Abstand
scheint nicht zwingend, aber dennoch sinnvoll, zumal keine Mehrkosten
entstehen und auch keine anderen Nachteile für die Beschwerdeführerin
auszumachen sind. Diese bringt denn auch nur unsubstantiiert vor, die
Lösung sei nicht praktikabel.
9.4 Somit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin in all diesen Punkten
als unbegründet.
10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Andreaskreuz nicht
ausreicht, um den geplanten Fussgängerübergang zu sichern. Wie dies zu
geschehen hat, kann nicht mit einer Auflage des Inhalts verfügt werden,
die Beschwerdeführerin habe abklären zu lassen, ob ein Warteraum reali-
siert werden könne, ansonsten eine Blinklichtanlage anzubringen sei. Ge-
stützt auf vorgängige Sachverhaltsabklärungen muss der Entscheid über
die für die Sicherung des Bahnübergangs konkret zu treffenden Massnah-
men bereits in der Plangenehmigungsverfügung selber enthalten sein.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und zu weiteren Ab-
klärungen und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
11. Die Verfahrenskosten werden nach dem Unterliegerprinzip verlegt, d.h. es
hat sie zu bezahlen, wer unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend
dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Bewilligung ihres Ge-
suchs zwar nicht durch. Insoweit, als die Sache zur neuerlichen Prüfung
der zu treffenden Sicherungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, ist sie aber grundsätzlich trotzdem als obsiegend anzusehen
(BGE 127 V 234 E. ). Ein Unterliegen liegt damit nur insofern vor, als
ihrem Standpunkt, die Sicherung mit einem Andreaskreuz sei ausreichend,
sowie mehreren Nebenpunkten ihrer Beschwerde (oben E. 9) nicht gefolgt
wird. Der Vorinstanz, an die das Geschäft zurückgewiesen wird, können
keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es rechtfertigt sich
daher, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gesamtkosten von
Fr. 1'500.--, ausmachend Fr. 750.--, aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen.
Der Restbetrag von ebenfalls Fr. 750.-- ist ihr zurückzuerstatten.
12. Die nicht anwaltlich vertretene und teilweise unterliegende Beschwerde-
führerin hat keine Parteientschädigung zugute (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 750.-- auferlegt.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.-- wird der Beschwer-
deführerin zurückerstattet. Hierzu hat diese dem Bundesverwaltungsge-
richt ihre Kontonummer anzugeben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
- dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- dem Kanton B
- der Gemeinde C
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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