Abtei lung I
A-1836/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Februar 2007
Mitwirkung: Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richterin Kathrin
Dietrich; Richter Pierre Leu; Gerichtsschreiber Thomas Moser.
A. und B._______,
Beschwerdeführende 1,
Stockwerkeigentümergemeinschaft, C._______, D._______, E._______
vertreten durch F._______
Beschwerdeführerin 2,
G._______,
Beschwerdeführer 3,
gegen
BLS Lötschbergbahn AG,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr (BAV),
Vorinstanz
betreffend
Lärmsanierung der Eisenbahn, Gemeinde Spiez,
Verfügung des BAV vom 24. Februar 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 31. März 2004 reichte die BLS Lötschbergbahn AG (BLS) beim Bun-
desamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch ein für die Eisenbahnlärmsanierung
in Spiez, einschliesslich des in der Gemeinde Thun gelegenen Bereichs
«Gwatt/Steinhaufenweg». Das Gesuch wurde vom 1. bis zum 30. Juni
2004 öffentlich aufgelegt, worauf von verschiedener Seite, namentlich von
Privaten, Einsprache erhoben wurde.
B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 erteilte das BAV die Plangenehmi-
gung, wobei es verschiedene Erleichterungen gewährte. Die zu behan-
delnden Einsprachen wies das BAV mehrheitlich ab. Das bewilligte Projekt
sieht im Wesentlichen 13 zumeist neue Lärmschutzwände (LSW) vor; ein-
zelne davon enthalten teilweise transparente Elemente.
C. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung haben drei vormalige Einspre-
chende, A. und B._______ am 23. März 2006 (Postaufgabe am 27. März
2006), die Stockwerkeigentümergemeinschaft, bestehend aus C._______,
D._______, E._______, am 15. März 2006 sowie G._______ am 17. März
2006 - Letzterer mit einer ans BAV gerichteten und von diesem weiterge-
leiteten Eingabe - Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommissi-
on für Infrastruktur und Umwelt (REKO/ INUM) geführt.
a) A. und B._______ (Beschwerdeführende 1) beantragen, die Lärmschutz-
wand sei im Bereich ihrer Liegenschaft auf eine Höhe von 1,25 m zu be-
grenzen oder es seien die obersten 0,75 m aus Glas zu bauen. Weiter for-
dern sie, es seien unter Kostenbeteiligung des Bundes Schallschutzfenster
einzusetzen. Zur Begründung verweisen sie auf ihre Einsprache und hal-
ten fest, ohne eine teilweise verglaste Lärmschutzwand hätten sie nicht
mehr allzu grosse Chancen, die Wohnung im Untergeschoss zu vermieten;
sicher müssten sie aber den Mietzins senken. Sodann führen sie aus, ihre
Liegenschaft sei die am nächsten an der Bahnlinie gelegene; aufgrund
dessen halten sie eine Kostenbeteiligung des Bundes an Schallschutzfens-
tern für angebracht.
b) Die eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdeführerin 2) bil-
denden C._______, D._______, E._______ beantragen, die Lärmschutz-
wand (LSW 6) sei anzupassen bzw. um 0,7 m weniger hoch zu bauen. Ih-
rer Ansicht nach ist das möglich, wenn der Abstand der Wand zur
Gleisachse auf 3 m reduziert wird; dies wiederum halten sie, da es bloss
um eine lokale Einengung gehe, für bahnbetrieblich zulässig. Sodann rü-
gen sie, ihnen sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; die Einspra-
cheverhandlung sei eine Informationsveranstaltung gewesen und jeder
Versuch einer Einigung sei schon im Ansatz unterbunden worden.
c) G._______ (Beschwerdeführer 3) verlangt die Rückweisung an das BAV
zur vollständigen Abklärung von Sachverhalt und Rechtslage. Er hält da-
für, die sich stellenden umweltrechtlichen Fragen seien im Rahmen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu klären.
3D. Die Instruktionsrichterin der REKO/INUM hat die drei Beschwerdeverfah-
ren mit Verfügung vom 1. Mai 2006 vereinigt.
E. Die BLS (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2006 die Abweisung aller drei Beschwerden.
Betreffend die Beschwerdeführenden 1 führt sie aus, die Regelhöhe von
Lärmschutzwänden von 2 m dürfe nicht unterschritten werden, solange
noch Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu erwarten seien. Bei der
fraglichen Parzelle seien die Werte überschritten, weshalb es nicht zuläs-
sig sei, die Wand dort weniger hoch zu bauen. Glas setze sie (die Be-
schwerdegegnerin) bei Lärmschutzwänden grundsätzlich keines ein, weil
der Schall nicht absorbiert, sondern reflektiert werde und weil eine perma-
nente Reinigung nicht garantiert werden könne. Übergeordnete Interessen,
aufgrund derer vorliegend eine Ausnahme zu machen wäre (z.B. Ortsbild-
und Landschaftsschutz), seien keine auszumachen. Auf einen Beitrag für
den Einbau von Schallschutzfenstern bestehe, da das Haus nach dem
1. Januar 1985 bewilligt und erbaut worden sei, kein Anspruch. Von den
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dürfe, nicht zuletzt im Interesse
der Gleichbehandlung aller Betroffenen, nicht abgewichen werden.
Zum Begehren der Beschwerdeführerin 2 verweist die Beschwerdegegne-
rin auf die Richtlinien des BAV, wonach Lärmschutzwände in der Regel in
einem Abstand von 4 m zur Gleisachse zu erstellen seien. Vorliegend sei
der Abstand bereits auf 3,7 m reduziert worden. Bei einem Abstand von
nur 3 m könnten nicht mehr alle Anlageteile (z.B. Kabelkanal, Fahrleitungs-
maste) innerhalb, d.h. bahnseitig zur Lärmschutzwand angebracht werden.
Ebenso bliebe nicht genügend Platz für Unterhaltsarbeiten und Erneuerun-
gen an den Bahnanlagen. Die Wand könne bei einem Abstand von 3 m au-
sserdem nicht um 0,7 m, sondern nur um 0,3 m reduziert werden, sonst
werde akustisch nicht mehr die gleiche Wirkung erzielt.
Was die Vorhalte des Beschwerdeführers 3 angeht, so hält die Beschwer-
degegnerin fest, die Umweltbelange seien untersucht worden. Eine Um-
weltverträglichkeitsprüfung sei angesichts der Rohbaukosten von maximal
ca. 30 Millionen Franken keine nötig.
F. Das BAV beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2006, die Beschwer-
den der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien abzuweisen und auf jene des
Beschwerdeführers 3 sei nicht einzutreten.
Die Interessen des Ortsbildschutzes würden im Bereich der Beschwerde-
führenden 1 bereits berücksichtigt, indem die LSW 13 dort von 2,5 m auf
2 m abgetreppt werde. Eine lediglich 1,25 m hohe Wand biete nur ungenü-
genden Lärmschutz und sei deshalb abzulehnen. Von einer Verglasung
der obersten 0,75 m sei aufgrund mehrerer Nachteile ebenfalls abzusehen.
Transparente Lärmschutzwände hätten lärmtechnisch einen verminderten
Wirkungsgrad, zudem würden sie relativ schnell trüb und es könne eine
unerwünschte Blendwirkung entstehen. Das könne für das sichere Führen
von Zügen gefährlich und für die Anwohner lästig sein. Aus diesen Grün-
den würden transparente Lärmschutzwände auf offener Strecke nur aus-
4nahmsweise eingesetzt. Schliesslich könnten bezüglich Gestaltung nicht
die individuellen Wünsche der Betroffenen massgeblich sein; vielmehr sei-
en einheitlich gestaltete Wände anzustreben.
In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 hält das BAV fest, zwischen
Lärmschutzwand und Gleisachse sei in der Regel ein Abstand von 4 m
einzuhalten. Davon könne dann abgewichen werden, wenn sich dadurch
unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten (z.B. bei engen
Verhältnissen, bei Brücken und Überführungen) vermeiden liessen. Eine
Ausnahmesituation, die eine Verringerung des Regelabstands erforderlich
machen würde, liege hier indes nicht vor. Bei einem Abstand von 3 m müs-
se der Kabelkanal verschoben werden und die Fahrleitungsmasten würden
ausserhalb der LSW 6 zu stehen kommen. Sinnvoll sei jedoch, wenn sich
alle Anlageteile innerhalb der Lärmschutzwände befänden, denn so könn-
ten alle Unterhaltsarbeiten vom Gleis aus erfolgen. Bei einem Abstand von
nur 3 m sei es nötig, während den Unterhaltsarbeiten die Gleise zu sper-
ren, sonst werde die Sicherheit der Gleisarbeiter gefährdet. Schliesslich
weist das BAV den Vorwurf zurück, das rechtliche Gehör verletzt zu ha-
ben. Jede Partei habe sich zweimal schriftlich zur Sache äussern können
und ausserdem habe eine Einigungsverhandlung stattgefunden, an der
auch die Beschwerdeführerin 2 vertreten gewesen sei.
Betreffend den Beschwerdeführer 3 hält das BAV fest, dieser habe die Ein-
sprachefrist um über ein Jahr verpasst und sei daher vom weiteren Verfah-
ren ausgeschlossen.
G. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in seiner Stellungnahme vom
1. Juni 2006 aus, bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 1 wür-
den die Immissionsgrenzwerte selbst mit der vorgesehenen LSW 13 über-
schritten. Davon, die Wand weniger hoch zu bauen, sei abzusehen, weil es
sonst zu einer weiteren Verschlechterung des Lärmschutzes komme.
Lärmschutzmassnahmen dienten dem Schutz der Gesundheit und deshalb
solle grundsätzlich nicht auf sie verzichtet werden. Würde die Wand im
oberen Bereich aus Glas erstellt, beeinträchtige das die Schutzwirkung
nicht; aus akustischer Sicht sei die Lösung gleichwertig.
H. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. Juli 2006 auf Fragen der Instruktions-
richterin der REKO/INUM geantwortet, dazu u.a. ein Schreiben der Garten-
mann Engineering AG vom 6. Juli 2006 eingereicht und erklärt, sie schlie-
sse sich deren Beurteilung an. Im genannten Schreiben wird erläutert,
transparente Wände hätten, weil es bahnseitig an einer Absorptionsfläche
fehle, eine reduzierte Lärmschutzwirkung. Zudem seien sie teurer, sowohl
was die Investition als auch was die wiederkehrenden Kosten angehe. Bei
der Kosten-Nutzen-Ermittlung für eine Lärmschutzwand spiele kostenseitig
einzig die Höhe der Wand eine Rolle, nicht jedoch deren Beschaffenheit.
Daher könne der Kosten-Nutzen-Index (KNI), der sich auf grössere Teilbe-
reiche beziehe, für eine lokale Gegebenheit wie der vorliegenden nicht be-
stimmt werden. Weiter wird ausgeführt, in der näheren und weiteren Um-
gebung gebe es keine transparente Lärmschutzwand.
I. Einer Aufforderung der Instruktionsrichterin der REKO/INUM folgend, hat
5das BAV am 27. Juli 2006 zum Schreiben der Gartenmann Engineering
AG Stellung genommen. Es bestätigt, dass (teilweise) transparente Wände
eine geringere Lärmschutzwirkung aufwiesen, fügt jedoch an, wenn zumin-
dest der untere Meter bahnseitig aus schallabsorbierendem Material er-
stellt werde, könne ein Grossteil der Reflexionen verhindert werden. Weiter
weist es darauf hin, dass sich mit einer teilverglasten LSW 13 der Nutzen
und damit das Kosten-Nutzen-Verhältnis verschlechterten. Ein KNI von
über 80 - statt einem solchen von 49 wie mit der bewilligten Wand - sei
aber nicht zu erwarten.
J. Das ebenfalls um eine Stellungnahme ersuchte BAFU hat am 28. Juli 2006
bestätigt, dass die Lärmschutzwirkung im Einzelfall geringer sein könne,
wenn die Wand nicht schallabsorbierend ausgestaltet werde. Die Aussage
der Gartenmann Engineering AG sei daher (situationsbezogen) grundsätz-
lich richtig, gelte jedoch nur für den zwischen 4 m und 8 m ab Schie-
nenoberkante (SOK) gelegenen Bereich der betroffenen Gebäude. Das
BAFU führt sodann aus, ihm sei nicht bekannt, dass die in der Schweiz
eingesetzten transparenten Lärmschutzwände grundsätzlich schallabsor-
bierend ausgerüstet seien; entsprechende Materialien seien jedoch auf
dem Markt erhältlich, was vorliegend allenfalls zu berücksichtigen sei.
K. Der Beschwerdeführer 3 hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 bemän-
gelt, es werde nicht berücksichtigt, dass der Güterverkehr künftig stark zu-
nehmen werde, dies bei einem steigenden Anteil ausländischen Rollmate-
rials, das mehr Lärm verursache als das hiesige. Zum Phänomen des Kur-
venkreischens, das bei seiner Liegenschaft auftrete, sowie zur Lärmmehr-
belastung, die sich ergebe, wenn die heutigen Holzschwellen durch solche
aus Beton ersetzt würden, seien keine Abklärungen gemacht worden. Dies
sei, unter Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, nachzuholen.
L. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2006 hat die Beschwerdeführerin 2 ihr Anlie-
gen und die befürchteten Beeinträchtigungen (weniger Sonne, grösserer
Schattenwurf) nochmals erläutert und zur Veranschaulichung zahlreiche
Fotos eingereicht.
M. Die Beschwerdeführenden 1 haben am 23. Oktober 2006 darauf aufmerk-
sam gemacht, sie hätten immer die nördliche Lärmschutzwand (in Rich-
tung See) gemeint. Die Gartenmann Engineering AG stelle die Lage falsch
dar, wenn sie die südliche Wand (näher bei ihrem Haus) dokumentiere.
N. Das BAFU hat am 7. November 2006 auf Anfrage der Instruktionsrichterin
mitgeteilt, nach seinen Schätzungen komme es, wenn nicht die LSW 13,
sondern die LSW 2 auf 1,25 m reduziert werde, nicht nur beim Empfangs-
punkt 20 (EP 20) zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, son-
dern neu auch bei den EP 14 und 16. Wie stark die Schallpegel zunehmen
würden, könne nicht gesagt werden; im schlechtesten Fall könne die
LSW 2 für die obersten Geschosse (oberhalb von 3,5 m ab SOK) ihre
Wirksamkeit gänzlich verlieren. Mit zusätzlichen Immissionsgrenzwertüber-
schreitungen müsse auch bei einer Teilverglasung gerechnet werden.
O. Ebenfalls auf die Fragen der Instruktionsrichterin antwortend, hat das BAV
6am 8. November 2006 erklärt, bei einer Liegenschaft (EP 20) komme es
selbst mit einer 2 m hohen LSW 2 zu Immissionsgrenzwertüberschreitun-
gen; grundsätzlich sei daher eine Wand von 2 m anzuordnen. Dem stehe
das weniger gewichtige Interesse der Beschwerdeführenden 1 an einer
besseren Seesicht nicht entgegen. Wie sich eine Herabsetzung der LSW 2
auf 1,25 m auf die einzelnen EP konkret auswirken würde, müsste durch
die Beschwerdegegnerin erst berechnet werden.
P. Am 14. November 2006 hat die REKO/INUM eine mündliche und öffentli-
che Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Beschwerdeführenden
ihre Anträge bekräftigt haben. Die Beschwerdeführenden 1 haben für ihren
Teil ferner bestritten, dass die nördlich gelegenen Gebäude durch die Her-
absetzung der Wand mehr mit Bahnlärm belastet würden; eine allfällige
Mehrbelastung würde nur ein Haus und da nur den unbewohnten Estrich
betreffen. Dem hat das BAFU widersprochen und erklärt, die Änderungen,
wie die Beschwerdeführenden 1 sie sich vorstellten, seien ohne Einbussen
beim Lärmschutz nicht realisierbar. Das BAFU hat sich sodann zum schall-
absorbierenden Lärmschutzglas geäussert und präzisiert, dieses sei zu-
mindest teilweise schallabsorbierend und werde in Italien hergestellt. Es
sei in der Schweiz noch nicht zugelassen und bei der Eisenbahnlärmsanie-
rung auch noch nie eingesetzt worden. Überdies sei es teurer und nicht
ganz so transparent wie das herkömmliche Material. Die Beschwerdefüh-
rerin 2 hat derweil betont, für sie gehe es nicht nur um den obersten Teil
der LSW 6, vielmehr störe sie sich an der Wand in deren Gesamthöhe.
Ferner frage sie sich, ob im Abschnitt, der sie betreffe, nicht eine Dammla-
ge und damit ein Grund für die Unterschreitung des Regelabstands gege-
ben sei. Würde ihrem Anliegen entsprochen, hätte dies zudem den Vorteil,
dass ein Zugang für Unterhaltsarbeiten an der steilen Böschung entstehe.
Q. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat die Beschwerdegegnerin am
30. November 2006 Berechnungen vorgelegt zu den akustischen Auswir-
kungen bei einer nur 1,25 m hohen bzw. im obersten Bereich teilverglasten
LSW 2. Nach diesen von der Gartenmann Engineering AG angestellten
Berechnungen bringen beide Varianten höhere Lärmpegel. Neu zu einer
Immissionsgrenzwert-Überschreitung komme es jedoch nur im Fall einer
Reduktion der Wandhöhe und auch da nur bei einem Gebäude (EP 16).
Bei einer Teilverglasung könnten die Immissionsgrenzwerte dagegen über-
all eingehalten werden.
R. Daraufhin haben die Beschwerdeführenden 1 am 17. Dezember 2006 aus-
geführt, die Daten beruhten auf einer theoretischen Basis, weshalb eine
Immissionsgrenzwert-Überschreitung von 0,8 dB(A) vernachlässigbar sei.
S. Das BAFU hat am 18. Dezember 2006 festgehalten, aus umweltrechtlicher
Sicht sei eine Reduktion der Wandhöhe abzulehnen, einer Teilverglasung
stehe jedoch nichts entgegen.
T. Die auf Ende 2006 aufgelöste REKO/INUM hat das Beschwerdeverfahren
per 1. Januar 2007 an das neue Bundesverwaltungsgericht übergeben.
7Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zustän-
dig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommission oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrens-
recht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März
2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144) wer-
den im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG; SR 742.101]) ange-
ordnet (Art. 13 BGLE). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden im Sinn von
Art. 33 VGG und ist demnach Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Im hier interessierenden Rechtsgebiet besteht sodann keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG. Plangenehmigungsverfügungen betreffend Eisenbahn-
lärmsanierungen sind daher vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Dieses ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
den, die bei der REKO/INUM anhängig gemacht worden waren.
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG berechtigt, wer durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Wer Beschwerde führt, muss mithin
materiell beschwert, d.h. in Interessen rechtlicher oder tatsächlicher Natur
betroffen sein. Vorausgesetzt ist aber auch eine formelle Beschwer; eine
beschwerdeführende Partei muss demnach am Verfahren vor der Vorins-
tanz teilgenommen haben und dort ganz oder teilweise unterlegen sein
(vgl. BGE 123 II 115 E. 2a sowie ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 102 ff.). In
diesem Zusammenhang ist vorliegend Art. 18f Abs. 1 EBG zu beachten,
wonach vom weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmi-
gungsverfahren nicht Einsprache erhebt.
2.1 Als Eigentümer und Bewohner einer Liegenschaft in unmittelbarer Nähe zu
den neu zu erstellenden Lärmschutzwänden sind die Beschwerdeführen-
den 1 durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres materiell berührt.
Überdies sind sie, da sie mit den nunmehr gestellten Anträgen im Einspra-
cheverfahren unterlegen sind, auch formell beschwert. Ihre Beschwerdele-
gitimation steht daher ausser Frage.
Ebenso materiell und formell beschwert ist die Beschwerdeführerin 2. Die-
se besteht aus drei natürlichen Personen, denen - zu Stockwerkeigentum -
eine Liegenschaft im Bereich der LSW 6 gehört. Beschwerdeberechtigt ist
die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche (vgl. Art. 712l Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] sowie ZIMMERLI/
8KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 96).
2.2 Auch der Beschwerdeführer 3 ist - zusammen mit seiner Ehefrau - Eigen-
tümer einer Liegenschaft im Sanierungsgebiet Thun/Spiez und von den
vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen daher ebenfalls betroffen. Seine
Einsprache vor dem BAV (Vorinstanz) hat er jedoch erst am 9. August
2005, mithin über ein Jahr nach Ablauf der Einsprachefrist, die gleich wie
die Auflagefrist am 30. Juni 2004 ablief (Art. 18f Abs. 2 i.V.m. Art. 18d
Abs. 2 EBG), eingereicht. Auf diese verspätete Einsprache ist die Vorins-
tanz in der Folge nicht eingetreten, sodass sie sich mit den materiellen An-
liegen des Beschwerdeführers 3 nicht befassen musste. Entsprechend
fehlt es diesem bereits an der nötigen formellen Beschwer für eine Anfech-
tung, zumal er nicht geltend macht, die Vorinstanz sei zu unrecht nicht auf
seine Einsprache eingetreten. Dass ihm die Beschwerdeführung verwehrt
ist, ergibt sich sodann auch unmittelbar gestützt auf Art. 18f Abs. 1 EBG.
Demnach ist vom weiteren Verfahren, d.h. auch von einem allfälligen Be-
schwerdeverfahren, ausgeschlossen, wer nicht Einsprache erhoben hat.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist daher bereits wegen feh-
lender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
2.3 Trotzdem ist kurz auf die von ihm wiederholt vorgetragene Rüge einzuge-
hen, der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt. So bemängelt er, es
stellten sich umweltrechtliche Fragen, die im Rahmen einer UVP zu klären
seien. Ferner werde noch nicht berücksichtigt, dass der Güterverkehr künf-
tig stark zunehmen werde, dies bei einem steigenden Anteil an ausländi-
schem Rollmaterial. Weiter fehlten Abklärungen zum Kurvenkreischen und
zur Lärmmehrbelastung, die entstehe, wenn die heutigen Holzschwellen
ersetzt würden. All dies müsse von Amtes wegen ermittelt werden.
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung
des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Das gilt freilich nur in-
nerhalb des Streitgegenstands (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
N. 675). Dieser umfasst die strittige Verfügung, soweit sie angefochten
wurde (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 403). Als angefochten kann etwas jedoch nur
dann gelten, wenn dagegen befugtermassen Beschwerde erhoben wurde.
Führt jemand Beschwerde, ohne dazu legitimiert zu sein, kann das nicht
bewirken, dass die lediglich durch diese Person beanstandeten Teile der
Verfügung zum Streitgegenstand werden. Vorliegend ist der Sanierungs-
abschnitt, der den Beschwerdeführer 3 betrifft, nicht Streitthema. Dessen
Beanstandungen liegen somit ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb
es dazu keiner Abklärungen vom Amtes wegen bedarf.
3. Was die ohne weiteres beschwerdebefugten Beschwerdeführenden 1
und 2 angeht (oben E. 2.1), müssen, damit auf ihre Beschwerden eingetre-
ten werden kann, auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sein (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 409 ff.). So gilt es namentlich, die 30-tägige
Beschwerdefrist einzuhalten (Art. 50 VwVG). Dies haben sowohl die Be-
schwerdeführerin 2 wie auch die Beschwerdeführenden 1 getan. Letztere
haben ihre Beschwerde am 30. Tag nach Eröffnung der Verfügung der
9Post übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführung ist zudem
in beiden Fällen formgerecht (Art. 52 VwVG) erfolgt.
Es ist daher auf beide Beschwerden einzutreten.
4. Bevor auf die eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführenden 1 und 2
eingegangen wird, ist die folgende Klarstellung zum Streitgegenstand nö-
tig. Was den Antrag der Beschwerdeführenden 1 angeht, die Lärmschutz-
wand sei im Bereich ihrer Liegenschaft um 0,75 m weniger hoch oder in
den oberen 0,75 m aus Glas zu bauen, bestand bis weit ins Beschwerde-
verfahren hinein in einem zentralen Punkt ein Missverständnis, das erst
mit dem Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 23. Oktober 2006 an
die REKO/INUM zutage trat. In ihrer Einsprache vom 16. Juni 2004 hatten
die Beschwerdeführenden 1 ihre nunmehr gestellten Anträge bezogen auf
die «Lärmschutzmauer Norden» formuliert; ein weiteres Begehren, das
vorliegend nicht von Interesse ist, betraf die «Lärmschutzwand Süden».
Dessen ungeachtet ging die Vorinstanz in der Folge davon aus, die erste-
ren Anträge (Wand von 1,25 m bzw. Teilverglasung) würden sich auf die
LSW 13 beziehen, also auf jene Wand, die direkt beim Grundstück der Be-
schwerdeführenden 1 zu stehen kommt. In der Plangenehmigungsverfü-
gung behandelte sie die Anträge denn auch im Abschnitt über den Teilbe-
reich R 2 und die dortige LSW 13; die Abweisung der Anträge erfolgte
ebenfalls in diesem Abschnitt. Die Beschwerdeführenden 1 haben bei der
Anfechtung nicht bemängelt, ihre Anträge seien fälschlicherweise nicht be-
zogen auf die LSW 2 geprüft worden; auf welche Wand sich ihre nunmehr
gestellten Anträge beziehen, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Auf-
grund der zwischenzeitlichen Klärung ist indes klar, dass sie eine Herab-
setzung bzw. Teilverglasung der LSW 2 wollen. Das prozessrechtliche Er-
fordernis, wonach sich ein beschwerdeweise gestellter Antrag innerhalb
des Streitgegenstands bewegen muss (oben E. 2.3, mit Hinweis), steht
diesem Begehren nicht entgegen. Denn die Vorinstanz hat mit der Plange-
nehmigung auch über die LSW 2 entschieden. Zwar hat sie sich, was die-
se Wand angeht, nicht weiter mit den Argumenten der Beschwerdeführen-
den 1 auseinandergesetzt; deren Anliegen hat sie jedoch, indem sie eine
2 m hohe Wand aus Beton bewilligt hat, dennoch abgewiesen. Die Anträge
betreffend die LSW 2 sind somit vom Anfechtungsobjekt erfasst; ebenso
sind sie, aufgrund des Zusammenspiels zwischen Beschwerde und Ein-
sprache, als durch die Anfechtung gedeckt anzusehen.
Die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht nö-
tig, da die vormalige REKO/INUM die erforderlichen Abklärungen getätigt
hat, sodass heute alle Fakten beisammen sind. Das Bundesverwaltungs-
gericht kann daher direkt in der Sache entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin 2, ihr sei das
rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Einspracheverhandlung sei
10
eine Informationsveranstaltung gewesen, bei der jeder Versuch zu einer
Einigung schon im Ansatz unterbunden worden sei. Ausserdem habe keine
gemeinsame örtliche Begehung stattgefunden. Dem hält die Vorinstanz
entgegen, im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels habe sich jede
Partei zweimal zur Sache äussern können. Die entscheidrelevanten Tatsa-
chen, etwa was den Verlauf des Kabelkanals angehe, hätten sich bereits
aus den Planunterlagen ergeben; zudem habe sie (die Vorinstanz) sich,
anlässlich einer Besichtigung vor Ort, ein Bild vor der Situation verschaffen
können. Ein Augenschein zusammen mit den Parteien hätte keine wesent-
lichen, neuen Erkenntnisse vermitteln können.
6.1 Das rechtliche Gehör ist durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert. Konkretisiert wird der Anspruch in
den Art. 29 ff. VwWG. Demnach steht den Parteien u.a. das Recht zu, sich
vor Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zu äu-
ssern sowie mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (vgl. BGE
129 II 497 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 292 ff.) Gegenstück zu den Mitwir-
kungsrechten der Parteien ist die behördliche Prüfungspflicht. Die Behörde
hat die angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie ihr zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG); darauf verzichten
darf sie dagegen dann, wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sach-
kunde ausreichend würdigen kann oder wenn zum voraus gewiss ist, dass
das Beweismittel keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 320). Bevor die Behörde verfügt, muss sie die Vor-
bringen sorgfältig prüfen und sie, sofern sie erheblich sind, würdigen
(Art. 32 VwVG). Das Ergebnis dieser Würdigung muss sich alsdann in der
Entscheidbegründung niederschlagen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 325).
6.2 Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren bietet, indem es die
Einsprache vorsieht, eine formalisierte Gewährleistung des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 30a VwVG). Die Beschwerdeführerin 2 hat sich als Einspreche-
rin denn auch am Verfahren beteiligt und ihre Vorstellungen zweimal dar-
gelegt, wobei sie die Variante, die LSW 6 sei gegen das Gleis hin zu ver-
schieben, nicht bereits in ihrer Einsprache vom 14. Juni 2004, sondern erst
mit Eingabe vom 28. April 2005 unterbreitet hat. Die Abweisung dieses An-
trags hat die Vorinstanz mit den einschlägigen Abstandsvorschriften und
den herrschenden Platzverhältnissen begründet. Wie es sich mit dem Platz
vor Ort verhält, ergibt sich hinreichend klar aus den verschiedenen Pla-
nungsunterlagen. Augenschein brauchte daher keiner durchgeführt zu wer-
den, zumal die Beschwerdeführerin 2 - soweit aus den Akten ersichtlich -
nie einen solchen verlangt hatte. Die Vorinstanz ist auch ihrer Begrün-
dungspflicht nachgekommen, geht doch aus ihrem Entscheid hervor, war-
um sie ein Näherrücken der LSW 6 an die Gleisachse ablehnt (KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., N. 354 ff.). Steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin 2
ihre Anliegen schriftlich hat anbringen können und die Vorinstanz sich bei
der Entscheidfindung damit rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat, kann
nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
Nur weil keine Einigung erzielt wurde, liegt noch keine Gehörsverletzung
vor. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.
11
Im Folgenden sind die Anliegen in der Sache selbst zu klären, namentlich
die Frage, ob die Lärmsanierung in der von den Beschwerdeführenden 1
bzw. 2 beantragten Form zu realisieren ist.
7. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umwelt-
schutzgesetz; USG; SR 814.01), das u.a. bezweckt, den Menschen vor
schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG),
sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle
begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand
von Immissionsgrenzwerten IGW beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Im-
missionsgrenzwerte für Lärm hat der Bundesrat im Anhang 4 zur Lärm-
schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) festgelegt.
Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschrif-
ten anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16
Abs. 1 USG).
7.1 Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das BGLE, das verschiede-
ne Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer Rangordnung unter-
stellt (Art. 1 f. BGLE). Lärmschutz soll demnach in erster Linie durch tech-
nische Massnahmen an den Schienenfahrzeugen erreicht werden. Subsidi-
är sind bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanla-
gen zu treffen (z.B. Lärmschutzwände). In dritter Priorität sind Schall-
schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden vorgesehen (z.B. Schall-
schutzfenster). Näheres, namentlich zum Umfang der Massnahmen, ist in
den Ausführungsbestimmungen zum BGLE, in der Verordnung vom
14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE;
SR 742.144.1), geregelt.
7.2 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen von Bahnlärm
betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand und daher auch
nicht auf Messungen, sondern auf eine Lärmprognose, den Emissionsplan
abgestellt (Art. 18 Abs. 1 VLE). Dieser enthält - für jeden Streckenab-
schnitt - die bis Ende 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender
ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 Abs. 1 BGLE), wobei insbesondere die
Infrastruktur selbst, die sanierten Schienenfahrzeuge sowie die für 2015
prognostizierte Verkehrsmenge- und zusammensetzung berücksichtigt
werden (Art. 6 Abs. 2 BGLE). Der Emissionsplan bildet die verbindliche
Grundlage für den Entscheid über bauliche Sanierungsmassnahmen
(Art. 6 Abs. 1 BGLE). Diese sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnan-
lagen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind
(Art. 7 Abs. 1 BGLE). Würde die Sanierung jedoch unverhältnismässige
Kosten verursachen oder stünden ihr überwiegende Interessen, nament-
lich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs-
oder Betriebssicherheit, entgegen, sind Erleichterungen (Ausnahmen) zu
gewähren (Art. 7 Abs. 3 BGLE). Nur wenn solche Erleichterungsgründe
gegeben sind, darf vom in Art. 7 Abs. 1 BGLE festgeschrieben Sanierungs-
ziel abgewichen werden. In den übrigen Fällen sind Massnahmen so weit
anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Entscheid
REKO/INUM vom 11. Dezember 2006, A-2006-24, E. 8.5.3). Ob die Kos-
ten für bauliche Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sind, beurteilt
12
sich nach dem KNI (vgl. unten E. 8.4.3). Beträgt dieser höchstens 80, gel-
ten die Kosten in der Regel als verhältnismässig (Art. 20 Abs. 1 VLE). Bau-
liche Lärmschutzmassnahmen, namentlich Lärmschutzwände, sind in der
Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begrenzen; diese Höhe kann
überschritten werden, wenn besondere Umstände vorliegen und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 21 VLE).
8. Die Beschwerdeführenden 1 beantragen, die Lärmschutzwand sei im Be-
reich ihrer Liegenschaft um 0,75 m weniger hoch oder in den oberen
0,75 m aus Glas zu bauen.
8.1 Wie erläutert (oben E. 4), beziehen sich die beiden Anträge auf die LSW 2.
Dass der diesbezügliche Irrtum im Beschwerdeverfahren zunächst unbe-
merkt blieb, hatte u.a. zur Folge, dass Vorinstanz, BAFU und Beschwerde-
gegnerin in ihren Eingaben jeweils davon ausgingen, die LSW 13 sei es,
die geändert werden solle. Einige der Ausführungen in diesen Eingaben,
etwa was die Lärmbelastung beim Haus der Beschwerdeführenden 1 be-
trifft, gehen somit an der Sache vorbei, weshalb sie für den Beschwerde-
entscheid unbeachtlich sind. Andere Aussagen, namentlich zu den allge-
meinen Nachteilen transparenter Lärmschutzwände, behalten dagegen
ihre Relevanz. Zu den Auswirkungen, v.a. hinsichtlich der Lärmbelastung
bei benachbarten Gebäuden, für den Fall, dass die LSW 2 weniger hoch
bzw. teilweise verglast wird, liegen nunmehr ebenfalls fundierte Angaben
vor. Es sind dies die Berechnungen, welche die Beschwerdegegnerin bei
der Gartenmann Engineering AG in Auftrag gegeben hat. Diese ist am
30. November 2006 zum Schluss gelangt, einzig wenn die Wand auf
1,25 m herabgesetzt würde, käme es zu einer zusätzlichen Immissions-
grenzwert-Überschreitung, dies jedoch nur an einem EP.
8.2 Die Beschwerdeführenden 1 begründen ihren Antrag, die LSW 2 sei nur
1,25 m hoch zu bauen, damit, eine 2 m hohe Wand beeinträchtige die
Sicht von ihrem Haus, u.a. auf den See, was für sie und ihren Mieter nicht
akzeptabel sei. Letzterer hat laut den Angaben der Beschwerdeführen-
den 1 an der Verhandlung vor der REKO/INUM das Mietverhältnis inzwi-
schen gekündigt, weil er angeblich das Risiko nicht eingehen will, dass ihm
eine Lärmschutzwand ins Blickfeld gesetzt wird. Die Beschwerdeführen-
den 1 befürchten, dass es bei einer 2 m hohen LSW 2 schwieriger würde,
die Wohnung im Erdgeschoss zu vermieten; sicher aber müssten sie den
Mietzins senken, sodass alles auch eine Existenzfrage sei. Den Lärm-
schutz nördlich der Bahnlinie halten die Beschwerdeführenden 1 für gesi-
chert, da die dortigen Häuser wegen des Hangs tiefer liegen. Das sehen
Vorinstanz, Beschwerdegegnerin und BAFU anders. Die Vorinstanz weist
darauf hin, bei einem Haus (EP 20) könne der Immissionsgrenzwert selbst
bei einer 2 m hohen LSW 2 nicht eingehalten werden und die Beschwerde-
gegnerin hält unter Verweis auf die neusten Berechnungen der Garten-
mann Engineering AG fest, bei einer bloss 1,25 m hohen LSW 2 komme es
bei einem zusätzlichen Haus (EP 16) zu einer Grenzwertüberschreitung.
Alle vertreten sie die Auffassung, solange Immissionsgrenzwert-Über-
schreitungen zu erwarten seien, dürfe die Regelhöhe von 2 m nicht unter-
schritten werden. Das BAFU hält weiter fest, das Anliegen nach einer bes-
13
seren Aussicht stelle keinen Grund dar, der es im Sinne von Art. 7 Abs. 3
Bst. b BGLE rechtfertige, die Wand weniger hoch zu bauen.
8.2.1 Wie erwähnt, sind bauliche Lärmschutzmassnahmen nach Art. 21 VLE in
der Regel auf 2 m Höhe (ab SOK) zu begrenzen. Ein Abweichen von die-
ser Regel - nach oben - ist nur möglich, wenn besondere Umstände vorlie-
gen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 21 Abs. 2
VLE). Aus dieser Konzeption folgt, dass es sich bei der Höhe von 2 m um
eine Obergrenze handelt, die grundsätzlich auch unterschritten werden
kann. Trotzdem prüft die Vorinstanz - als Basisvariante - stets Lärmschutz-
wände von 2 m Höhe (vgl. Lärmsanierung der Eisenbahnen - Leitfaden für
die Projektierung baulicher Massnahmen, Dezember 2003, S. 18 [nachfol-
gend: Leitfaden]). Das lässt sich u.a. damit erklären, dass häufig erst eine
2 m hohe Lärmschutzwand verhindern kann, dass der Lärm nach oben ge-
tragen wird, der durch Mehrfachreflexionen an den Bahnwagen und den
Lärmschutzwänden selbst entsteht (vgl. Entscheid REKO/INUM vom 11.
Juli 2006, A-2004-210, E. 15.1.1). Lärmschutzwände von weniger als 2 m
müssen dennoch möglich sein (Art. 21 Abs. 1 VLE; Leitfaden, S. 18). Im
Sanierungsperimeter Thun/Spiez werden denn auch die LSW 6 und 7 in ei-
ner Höhe von nur 1,5 m gebaut. Möglich ist das bei beiden Wänden, so
auch im Abschnitt, der die Beschwerdeführerin 2 betrifft (unten E. 9.2), we-
gen der vor Ort gegebenen Hanglage. Eine an einen Hang angrenzende
Lärmschutzwand von weniger als 2 m Höhe schützt die tiefer gelegenen
Häuser jedoch nicht immer ausreichend vor Lärm.
8.2.2 Im Teilbereich L2 kommt es bei einem nördlich der Bahnlinie gelegenen
Haus (EP 20) selbst mit einer 2 m hohen LSW 2 zu einer geringfügigen
Überschreitung des nächtlichen Immissionsgrenzwerts (Plangenehmigung,
S. 18). Würde die LSW 2 bloss 1,25 m hoch gebaut, käme es nach den
Berechnungen der Gartenmann Engineering AG, die das BAFU für korrekt
befunden hat, bei einem zusätzlichen Haus (EP 16) zu einer ebenfalls klei-
nen Überschreitung des Immissionsgrenzwerts. Damit bestätigen sich die
Bedenken, die das BAFU früher geäussert hatte, teilweise. Zwar würde die
LSW 2 ihre Wirksamkeit nicht gänzlich verlieren, zu einer zusätzlichen,
wenn auch nur leichten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte käme
es aber allemal. Mithin scheidet die Variante mit einer bloss 1,25 m hohen
LSW 2 aus. Denn, ob Lärmschutzwände nötig sind, hängt nicht davon ab,
ob dies auch von allen lärmmässig oder anderweitig Betroffenen ge-
wünscht wird oder nicht. Bauliche Lärmschutzmassnahmen sind vielmehr
so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden
(Art. 7 Abs. 1 BGLE). Wie erwähnt (oben E. 7.2, mit Hinweis), darf von die-
sem Lärmschutzziel nur abgewichen werden, wenn Erleichterungsgründe
nach Art. 7 Abs. 3 BGLE bestehen. Solche Gründe sind vorliegend nicht
ersichtlich (vgl. auch unten E. 8.4.6 f.); namentlich wird durch eine Wand
von 2 m nicht das Ortsbild beeinträchtigt. Der Lärmschutz, wie er mit der
bewilligten LSW 2 erreicht wird, darf daher nicht verschlechtert werden,
zumal lärmmässig nicht die Beschwerdeführenden 1, sondern die Bewoh-
ner der Nachbarliegenschaften Einbussen erleiden würden. Daran, dass
die Lärmschutzvorgaben einzuhalten sind, ändert auch nichts, wenn bei
14
den betroffenen Nachbarhäusern die jeweiligen Stockwerke nicht bewohnt
sind, wie dies die Beschwerdeführenden 1 geltend machen. Ebenso spielt
keine Rolle, dass die Grenzwerte nur leicht überschritten würden, sind die
ermittelten Lärmpegel doch stets auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzu-
runden (Leitfaden, S. 14). Wenn sich fragt, ob eine Lärmschutzmassnah-
me zu realisieren ist, sind die Anzahl Betroffener und das Mass der Lärm-
reduktion aber ohnehin nicht unmittelbar massgebend; vielmehr fliessen
diese Aspekte über die Kosten-Nutzen-Rechnung in die Betrachtung ein
(Ziff. 2.3 Anhang 3 VLE). Eine Wand kann wegen eines zu kleinen lärmmä-
ssigen Gewinns oder weil nicht genügend lärmempfindlich genutzte Räu-
me betroffen sind und daher zu wenige Personen profitieren würden, punk-
tuell einen geringen Nutzen aufweisen. Auf die Wand als Ganzes und da-
mit auf einen besseren Lärmschutz ist jedoch nur dann zu verzichten,
wenn aufgrund eines zu geringen Nutzens ein KNI von über 80 resultiert
(Art. 7 Abs. 3 Bst. a BGLE; Art. 20 VLE, vgl. unten E. 8.4.3).
Eine im Bereich des Hauses der Beschwerdeführenden 1 bloss 1,25 m
hohe LSW 2 widerspräche somit den gesetzlichen Vorgaben; der entspre-
chende Antrag ist daher abzuweisen.
8.3 Eine andere Frage ist, ob die LSW 2 - gemäss dem Antrag 2 - in den
obersten 0,75 m aus Glas zu erstellen ist. Die Beschwerdeführenden 1
führen auch für diese Variante ästhetische Gründe an. Sie wollen eine
möglichst uneingeschränkte Sicht und sie stören sich am Anblick einer
Lärmschutzwand (vgl. Einsprache vom 16. Juni 2004). Bezogen auf die
LSW 13 und das Haus der Beschwerdeführenden 1 hatten Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin eingewendet, transparente Lärmschutzwände hätten
eine geringere Lärmschutzwirkung, weil sie den Schall nicht absorbierten,
sondern reflektierten. Für die nördlich gelegenen Häuser ist aufgrund der
Berechnungen der Gartenmann Engineering AG konkret davon auszuge-
hen, dass die Lärmpegel zunehmen würden, zu einer Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte käme es indes nirgends. Unter diesem Gesichts-
punkt erscheint eine Teilverglasung der LSW 2 somit als eine mögliche
Variante.
8.4 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben jedoch auch andere, grund-
sätzliche Einwände gegen verglaste Lärmschutzwände. So weisen sie dar-
auf hin, der Unterhalt sei aufwändiger. Die Vorinstanz gibt ferner zu be-
denken, es könne eine unerwünschte Blendwirkung entstehen, was für das
sichere Führen der Züge gefährlich und für die Anwohner lästig sein kön-
ne. Wegen all dieser Nachteile würden transparente Lärmschutzwände auf
offener Strecke nur ausnahmsweise eingesetzt. Bezüglich Gestaltung
könnten sodann nicht die individuellen Wünsche der Betroffenen massgeb-
lich sein; vielmehr seien einheitlich gestaltete Wände anzustreben. Unter
Bezugnahme auf das Schreiben der Gartenmann Engineering AG vom
6. Juli 2006 weist die Beschwerdegegnerin weiter auf die deutlich höheren
Kosten für transparente Lärmschutzelemente hin. Das BAFU führt
schliesslich aus, der KNI könne nicht als Anspruchsgrundlage für eine be-
stimmte Ausgestaltung einer Lärmschutzwand dienen.
15
8.4.1 Auch im Sanierungsgebiet Thun/Spiez kommen transparente Elemente
zum Einsatz, dies jedoch nur ausnahmsweise bzw. an Stellen, die sich
durch eine Besonderheit auszeichnen. Glas wird namentlich bei Lärm-
schutzwänden eingesetzt, die auf Kunstbauten hinauf zu stehen kommen.
So soll mit dem Glas bei der Unterführung Steinhaufenweg, wo die LSW 1
wegen ihrer erhöhten Lage auffällig wirkt, verhindert werden, dass das
Ortsbild zu stark beeinträchtigt wird (Plangenehmigung, S. 17). Im Bereich
der Unterführung Gwattstutz spielen ausserdem Sicherheitsüberlegungen
eine Rolle. Bei der dortigen LSW 5 soll durch die Teilverglasung vermie-
den werden, dass bei den Strassenbenützern der Eindruck entsteht, der
Durchlass sei nur sehr eng (Plangenehmigung, S. 21). An einer weiteren
Stelle ist sogar zugunsten eines Hauses von Privaten Glas vorgesehen
(LSW 8). Dadurch kann der grosse Lichtverlust vermieden werden, den
das Haus wegen seines weit vorstehenden Dachs sonst erleiden würde.
Das einheitliche Erscheinungsbild wird dabei nicht gestört, da die LSW 7
im direkt anschliessenden Abschnitt wegen der sich dort befindlichen Kan-
derbrücke ebenfalls teilweise verglast wird (Plangenehmigung, S. 26).
8.4.2 BGLE und VLE enthalten keine Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung
von Lärmschutzwänden. Namentlich ergibt sich dazu nichts aus den Vor-
schriften zum Umfang der Massnahmen. Die Art. 7 BGLE und Art. 19-21
VLE regeln vorab das Ob baulicher Massnahmen. Um den «Umfang» geht
es jedoch nur, was die Höhe anbelangt (Art. 21 VLE), und insofern, als an-
geordnet wird, Vorkehren seien so weit zu treffen, bis die Immissions-
grenzwerte eingehalten seien (Art. 7 Abs. 1 BGLE).
8.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die LSW 2 nicht deshalb (teilweise) aus
Glas zu bauen ist, weil der KNI im fraglichen Teilbereich L2 bei 49 liegt.
Mit Hilfe des KNI, der sich nach dem Anhang 3 zur VLE berechnet, wird er-
mittelt, ob die Kosten für Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sind.
Beträgt er höchstens 80, gelten die Kosten in der Regel als verhältnismä-
ssig (Art. 20 VLE). Liegt der Wert darüber, können Erleichterungen ge-
währt werden (Art. 7 Abs. 3 Bst. a BGLE), mit der Folge, dass auf die frag-
liche Lärmschutzmassnahme zu verzichten ist. Durch den KNI werden die
finanziellen Aufwendungen einer baulichen Massnahme ins Verhältnis ge-
setzt zur Lärmentlastung, die bei den betroffenen Personen bewirkt wird.
Kostenseitig wird ein pauschalierter Ansatz eingesetzt, variabel sind dabei
nur Wandhöhe und -länge; unerheblich ist dagegen etwa, welches Material
verwendet wird und wie teuer dieses ist. Nutzenseitig wird auf die gewich-
tete Differenz der Lärmbelastung mit oder ohne bauliche Lärmschutzmass-
nahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen, abgestellt (vgl.
auch Entscheid REKO UVEK vom 4. Februar 2003, A-2002-8, E. 11.1).
8.4.4 Erweisen sich die Kosten für ein Sanierungsvorhaben aufgrund der KNI-
Berechnung als im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VLE verhältnismässig, bedeu-
tet das nur, dass - vorbehältlich überwiegender entgegenstehender Inter-
essen (Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz oder Verkehrs- oder Be-
triebssicherheit; vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. b BGLE) - die geplanten baulichen
Massnahmen zu realisieren sind bzw. dass nicht im Sinne einer Erleichte-
rung davon abzusehen ist. Über die Ausgestaltung baulicher Massnahmen
16
ist damit jedoch nichts gesagt. Da der KNI unberücksichtigt lässt, welches
Material verwendet wird, kann gestützt auf einen KNI von weniger als 80
auch nicht, quasi bis zu dessen «Ausschöpfung», die Pflicht zum Einsatz
eines anderen als dem herkömmlichen Material abgeleitet werden. Wird
nur das Material variiert, kann es gar nicht zu einer Ausschöpfung des KNI
kommen. Der KNI bleibt vielmehr unverändert, unabhängig davon, welches
Material geprüft wird. Insofern ist dem BAFU zuzustimmen, wenn es aus-
führt, der KNI (bzw. der Umstand, dass dieser nicht über 80 liege) könne
nicht als Anspruchsgrundlage für eine bestimmte Ausgestaltung einer
Lärmschutzwand dienen. Alles andere würde darauf hinaus laufen, dass
Anwohner in Fällen mit einem KNI von weniger als 80 regelmässig erzwin-
gen könnten, dass eine Lärmschutzwand in der von ihnen gewünschten
Bauart zu erstellen wäre. Das kann jedoch nicht die Meinung von Gesetz-
und Verordnungsgeber gewesen sein.
8.4.5 Zu bestimmen, wie Lärmschutzwände konkret auszugestalten sind, obliegt
vielmehr grundsätzlich der sanierungspflichtigen Bahnnetzinhaberin. Aus-
gangspunkt ist das von ihr eingereichte Projekt. Sollen anstelle des übli-
cherweise verwendeten Betons (oder Holzes) transparente Elemente an-
gebracht werden, muss sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwä-
gung eine Notwendigkeit hierfür ergeben (vgl. auch Entscheid Bundesrat
vom 14. April 1999, E. 7.2.1, [teilweise] publiziert in VPB 63.97 [Lärm-
schutzwand im Bereich einer Strasse]). Sind Anwohner oder andere Be-
troffene mit dem Material, das gemäss Projekt vorgesehen und bewilligt
worden ist, nicht einverstanden, haben sie darzulegen, inwiefern bei ihnen
eine Situation vorliegt, die derart speziell ist, dass eine andere als die ge-
plante Gestaltung angezeigt ist. Die REKO/INUM hat unlängst aus Grün-
den des Landschaftsschutzes eine transparente Lärmschutzwand befür-
wortet, dies freilich in einem Fall mit einer speziell hohen Wand in einer
schützenswerten Landschaft. Die REKO/INUM befand, ohne das Glas wür-
de die Wand als ein dominantes, einheitliches, 420 m langes und 4 m ho-
hes, graues Band wahrgenommen. Die Mehrkosten für Glas rechtfertigten
sich, da die betreffende Landschaft nicht weiter entwertet werden dürfe
(Entscheid REKO/INUM vom 11. Juli 2006, A-2004-210, E. 15.1.1 f.).
8.4.6 Die Beschwerdeführenden 1 tun nicht dar, dass im Bereich ihrer Liegen-
schaft eine sensible oder sonst wie spezielle Situation herrscht, vergleich-
bar mit jenen Gegebenheiten, die im übrigen Sanierungsgebiet Thun/Spiez
zum Einsatz von Glas führen. Für die Annahme einer besonderen Situation
hat das Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte. Um
Ortsbildschutz (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz,
Bern 2006, S. 410) kann es im Bereich der LSW 2 und 13 nicht gehen,
was die Beschwerdeführenden 1 übrigens auch nicht geltend machen. Ih-
nen geht es vielmehr um die Aussicht, namentlich vom Erdgeschoss aus,
auf den See (Beschwerde) bzw. darum zu verhindern, dass eine Beton-
wand in ihr Blickfeld gesetzt wird (Einsprache). Diese Anliegen sind zwar
verständlich, als sehr gewichtig erscheinen sie jedoch nicht. Der Anblick
einer Lärmschutzwand aus Beton mag zwar unschön sein, es ist dies je-
doch die notwendige Folge eines besseren Lärmschutzes. Würde man,
17
bloss um zu verhindern, dass an eine Betonwand geblickt werden muss,
zu Glas wechseln, müsste dies wohl vielenorts auf dem ganzen Schienen-
netz so geschehen. Das würde die Lärmsanierung erheblich verteuern,
ohne dass für den Lärmschutz selbst etwas gewonnen wäre. Als weniger
schlimm als von den Beschwerdeführenden 1 dargestellt, erweist sich
auch deren Sorge, ohne eine Teilverglasung der LSW 2 würden sie ihrer
Aussicht beraubt, liegt doch das Haus um einiges über dem Niveau des
Bahntrassees. Zudem wird direkt beim Grundstück, parallel zur LSW 2 neu
auch die LSW 13 gebaut und zwar in einer Höhe von ebenfalls 2 m. Wie
gezeigt (oben E. 4), wehren sich die Beschwerdeführenden 1 gerade nicht
gegen die LSW 13. Die Sicht wird also bereits durch diese nähere Wand
beeinträchtigt sein, insoweit als der Blick wegen der erhöhten Lage des
Hauses nicht ohnehin über beide Wände hinweggeht (vgl. die anlässlich
der Verhandlung vor der REKO/INUM eingereichten Fotos). Zudem ist of-
fenbar ein Thujahag von 2,8 m (Eingabe vom 23. Oktober 2006) vorgese-
hen; dieser würde, selbst wenn er tiefer geschnitten würde (vgl. Verhand-
lung vom 14. November 2006), die Aussicht zumindest teilweise versper-
ren. Im Übrigen ist der Blick bereits heute nicht ganz frei; am Gartenrand
steht eine über 2 m hohe Hecke (ab Bahntrassee gemessen), die bahnsei-
tig in eine begrünte Mauer übergeht (vgl. die anlässlich der Verhandlung
vor der REKO/INUM zu den Akten gegebenen Fotos, die Fotos als Beila-
gen zur Einsprache und die Fotosimulation als Beilage zum Schreiben der
Gartenmann Engineering AG vom 6. Juli 2006). Angesichts all dessen
kann die Beeinträchtigung, die allein auf die LSW 2 mit ihrer Höhe von 2 m
zurückzuführen wäre, nicht als erheblich gelten, dies jedenfalls was das
Erdgeschoss angeht. Was dort an Aussicht verloren geht, ist in nicht un-
wesentlichem Umfang bereits durch die LSW 13 bedingt. Dass der im Par-
terre wohnende Mieter den Mietertrag allein wegen der LSW 2 gekündigt
haben soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Entsprechend ist auch nicht mit
besonderen Problemen bei der Vermietung der Wohnung auszugehen, al-
lein deshalb, weil auf eine Teilverglasung der LSW 2 verzichtet wird.
Anders verhält es sich im oberen Bereich des Hauses, wo die Beschwer-
deführenden 1 selber wohnen. Von dort wird die Aussicht teilweise einzig
durch die LSW 2 beeinträchtigt; denn über die nähere LSW 13 geht der
Blick wegen der erhöhten Lage hinweg. Die Einbussen für die Aussicht
sind jedoch auch hier nicht sehr gross, wie die Fotos zeigen, die die Be-
schwerdeführenden 1 zusammen mit der Einsprache und der Beschwerde
eingereicht haben. Demnach würde durch die LSW 2 in der bewilligten
Form namentlich nicht der Blick auf den See versperrt. Würden die oberen
0,75 m nicht aus Glas, sondern aus Beton gebaut, ginge lediglich - in ei-
nem relativ schmalen Bereich - die Sicht auf die gegenüberliegenden Häu-
ser nördlich der Bahn verloren. Der untere Teil dieser Häuser ist ohnehin
versperrt - heute wegen der bestehenden Hecke, künftig wegen der voll
aus Beton zu bauenden LSW 13. Insgesamt erfahren die Beschwerdefüh-
renden 1 somit eine massvolle und durchaus zumutbare Beeinträchtigung
ihrer Aussicht.
8.4.7 Demgegenüber wäre mit bedeutenden Nachteilen zu rechnen, wenn die
18
LSW 2 in den oberen 0,75 m transparent ausgestaltet würde. Als Haupt-
nachteil sind dabei die erheblich höheren Investitionskosten zu nennen.
Das gilt selbst dann, wenn das herkömmliche Glas und nicht das nochmals
teurere, in der Schweiz noch nicht zugelassene, stärker schallabsorbieren-
de Material verwendet würde. Nachteilig wäre auch, dass es bei einigen
der nördlich gelegenen Häuser wieder zu einer höheren Lärmbelastung
käme, wenngleich die Grenzwerte nicht überschritten würden. Wie bereits
festgehalten (oben E. 8.4.5), muss eine spezielle Situation vorliegen, damit
vom Projekt der Bahnnetzinhaberin abzuweichen ist. Insofern ist auch dem
Argument der Vorinstanz zuzustimmen, es seien einheitlich gestaltete
Lärmschutzwände anzustreben und es könnten nicht die individuellen
Wünsche der betroffenen Anwohner massgeblich sein. Vorinstanz und Be-
schwerdegegnerin machen weiter geltend, Lärmschutzwände aus Glas sei-
en im Unterhalt aufwändiger. Das ist zwar grundsätzlich richtig, trotzdem
ist der Einwand vorliegend nur beschränkt berechtigt, denn in der Nähe zur
LSW 2 ist auch für etliche andere Lärmschutzwände eine Teilverglasung
vorgesehen, sodass der Zusatzaufwand, der wegen der LSW 2 entstünde,
nicht besonders ins Gewicht fallen dürfte. Ebenso dürfte es nicht zu Blend-
problemen kommen; die Beschwerdegegnerin hat die Bedenken, die sie
und die Vorinstanz anfänglich geäussert hatten, anlässlich der Verhand-
lung vor der REKO/INUM zurückgenommen.
8.4.8 Insgesamt erscheinen die Interessen, die gegen Glas sprechen, dennoch
um einiges gewichtiger als die ästhetischen Anliegen der Beschwerdefüh-
renden 1, die in ihrer Aussicht alles andere als schwer beeinträchtigt wer-
den. Die Betonvariante ist für sie daher durchaus zumutbar.
Somit erweist sich nicht nur der Antrag, die LSW 2 weniger hoch zu bauen,
sondern auch jener auf Teilverglasung als unbegründet, er ist daher eben-
falls abzuweisen.
8.5 Die Beschwerdeführenden 1 verlangen weiter, bei ihrem Haus seien unter
Kostenbeteiligung des Bundes Schallschutzfenster einzubauen. Sie halten
dies für angezeigt, weil sie ihr Haus erst 1998 gekauft hätten, dieses dem
Bahnlärm sehr stark ausgesetzt (Einsprache) und das am nächsten an der
Bahn gelegene sei (Beschwerde). Dem hält die Beschwerdegegnerin ent-
gegen, da das Haus nach dem 1. Januar 1985 bewilligt und erbaut worden
sei, bestehe kein Anspruch. Von den gesetzlichen Bestimmungen dürfe,
nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung, nicht abgewichen wer-
den.
8.5.1 Können Lärmgrenzwerte trotz Rollmaterialsanierung und baulichen Vor-
kehren wie Lärmschutzwänden nicht eingehalten werden, sieht Art. 10
BGLE vor, dass bei den betroffenen Bauten Schallmassnahmen zu treffen,
also z.B. Schallschutzfenster einzusetzen sind (Art. 30 VLE). Bei einem im
lärmsanierungsrechtlichen Sinne bestehenden Gebäude hat der Bund, je
nachdem ob die Alarm- oder bloss die Immissionsgrenzwerte überschritten
sind, die Kosten zu übernehmen oder sich zur Hälfte daran zu beteiligen
(Art. 10 Abs. 1 und 2 BGLE). Als bestehend gilt ein Gebäude dann, wenn
die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war (Art. 10 Abs. 4
19
BGLE).
8.5.2 Das Haus der Beschwerdeführenden 1, bei dem die Immissionsgrenzwerte
trotz der vorgesehenen Massnahmen, d.h. der LSW 13, nicht eingehalten
sind, ist unbestrittenermassen erst nach dem 1. Januar 1985 gebaut und
bewilligt worden. Es kann daher von vornherein kein Anspruch auf eine
Kostenbeteiligung des Bundes bestehen. Daran ändert auch nichts, dass
die Beschwerdeführenden 1 das Haus erst 1998 gekauft haben. Inwiefern
die von ihnen beklagte Situation (starke Lärmbelastung und grosse Nähe
zur Bahn) derart speziell sein soll, dass von der gesetzlichen Regel abzu-
weichen wäre - wenn denn Ausnahmen überhaupt möglich wären -, ist
nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem letzten Punkt unbegründet. Sie
ist mithin vollumfänglich abzuweisen.
9. Zu behandeln bleibt schliesslich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2
und deren Antrag, die LSW 6 sei anzupassen bzw. um 0,7 m weniger hoch
zu bauen. Andernfalls, so befürchtet die Beschwerdeführerin 2, komme es
bei ihrem Haus zu einem grossen Schattenwurf und zu massiv weniger
Sonneneinstrahlung. Eine tiefere Wandhöhe ist nach Ansicht der Be-
schwerdeführerin 2 möglich, wenn die Wand bis 3 m an die Gleisachse he-
ran gebaut wird. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es gelte ein Regelab-
stand von 4 m und von diesem werde nur abgewichen, wenn sich dadurch
unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten (z.B. bei engen
Verhältnissen, bei Brücken und Überführungen) vermeiden liessen. Eine
solche Ausnahmesituation liege hier jedoch nicht vor. Laut Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin hätte eine Verringerung des Abstands vielmehr zur
Folge, dass der Kabelkanal verschoben werden müsste und dass die Fahr-
leitungsmasten ausserhalb der LSW 6 zu liegen kämen. Es sei indes sinn-
voll, namentlich für den Unterhalt, wenn sich alle Bahnanlageteile inner-
halb der Lärmschutzwand befänden. Die Vorinstanz weist betreffend die
Unterhaltsarbeiten darauf hin, bei einem Abstand von nur 3 m wäre, damit
die Sicherheit der Gleisarbeiter nicht gefährdet werde, eine Gleissperrung
nötig. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin betonen sodann, bei einem Ab-
stand von 3 m könne, damit akustisch die gleiche Wirkung erzielt werde,
die Wand nicht um 0,7 m, sondern nur um 0,3 m reduziert werden.
9.1 Der Regelabstand zwischen einer Lärmschutzwand und der Gleisachse
beträgt 4 m (Leitfaden, S. 23). Dies entspricht der Festlegung der Schwei-
zer Norm «Lärmschutzwände bei Eisenbahnen» SN 671 250b des Schwei-
zerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom
Juni 2005 (Bst. C, Ziff. 9). Was die möglichen Ausnahmen angeht, folgt der
Leitfaden ebenfalls der SN 671 250b. Ausnahmen sind demnach zu prü-
fen, wenn unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten ver-
mieden werden können. Im Leitfaden sind als Beispiele enge Verhältnisse
zwischen Gleisen und Strasse, Dammlagen mit beschränkter Bankettbrei-
te, Brücken und Überführungsbauwerke genannt. Der Leitfaden hat zwar
weder Gesetzes- noch Verordnungsrang, er ermöglicht aber eine einheitli-
che Praxis. Solange er eine Auslegung zulässt, die den massgeblichen
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Normen von BGLE und VLE gerecht wird, weicht das Bundesverwaltungs-
gericht daher nicht leichthin davon ab (vgl. Entscheid REKO/INUM vom
11. Juli 2006, A-2004-210, E. 12.2; vgl. auch BGE 131 II 680 E. 2.3 ff.;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 644 sowie PHILIPPE WEISSENBERGER, Das Bundesver-
waltungsgericht, AJP 2006, S. 1491 ff., S. 1512 f.). Die SN 671 250b ihrer-
seits ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern beachtlich, als sie auch
Ausdruck der sog. Regeln der Technik ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen [Eisenbahnverordnung, EBV;
SR 742.141.1]); bei Abstandsvorschriften gilt das erst recht, da diese stets
auch Sicherheitsaspekte berühren. Wenn es darum geht, in Abweichung
von diesen Vorgaben grosszügigere Ausnahmen zu gewähren, wird sich
das Bundesverwaltungsgericht daher jedenfalls grosse Zurückhaltung auf-
erlegen.
9.2 Einer der obigen Ausnahmefälle liegt bei der LSW 6 und dem Haus der
Beschwerdeführerin 2 nicht vor. Namentlich ist keine Dammlage gegeben,
jedenfalls keine klassische, mit beidseitig abfallenden Böschungen. Inso-
fern als sich angrenzend ans Bahntrassee auf der einen Seite ein stark ab-
fallender Hang befindet, besteht freilich eine Ähnlichkeit mit einer Dammla-
ge. Diesem Umstand wird jedoch bereits Rechnung getragen, indem der
Regelabstand unterschritten wird; der Abstand beträgt 3,7 m anstatt 4 m.
Weiter verringert könnte dieser Abstand nur werden, wenn sich so auch
bauliche Schwierigkeiten vermeiden liessen (vgl. SN 671 250b, Bst. C,
Ziff. 9). Dies ist hier indes gerade nicht der Fall.
9.3 Der Beschwerdeführerin 2 wird also bereits mit der Unterschreitung des
Regelabstands entgegengekommen. Sodann wird die LSW 6 nicht wie üb-
licherweise 2 m (oben E. 8.2.1), sondern bloss 1,5 m (ab SOK) gebaut. Die
LSW 6 erweist sich in der bewilligten Form weiter auch aufgrund einer In-
teressenabwägung als rechtmässig. So ist einmal festzuhalten, dass die
LSW 6, wenn sie den gleichen Lärmschutz bieten soll, bei einem Abstand
von 3 m zur Gleisachse nicht um 0,7 m, sondern nur um 0,3 m reduziert
werden könnte. Dies halten Vorinstanz und Beschwerdegegnerin überein-
stimmend und unabhängig voneinander fest und es besteht kein Anlass,
diese Beurteilung anzuzweifeln. Dass beim Lärmschutz keine Einbussen in
Kauf zu nehmen sind, steht ausser Frage und wird auch von der Be-
schwerdeführerin 2 nicht bestritten. Diese würde daher mit ihrer Projektva-
riante bezüglich Schattenwurf und Sonneneinstrahlung weniger als halb so
viel gewinnen, wie sie sich vorstellt. Zudem ist, entgegen dem, was die zu-
sammen mit der Eingabe vom 22. Oktober 2006 eingereichten Fotos sug-
gerieren mögen, für einen Vergleich betreffend Schattenwurf und Sonnen-
einstrahlung nicht die gesamte Wandhöhe relevant, sondern nur jener Teil,
der die bewilligte LSW 6 von 1,5 m (ab SOK) überragt. Wegen des unte-
ren, die Hangkuppe nicht überragenden Teils geht weder Sonne verloren
noch gibt es deswegen mehr Schatten. Umgekehrt erscheint stichhaltig,
was Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als Nachteile einer Abstandsver-
ringerung anführen. Bei nur 3 m könnten nicht mehr alle Bahnanlageteile
(Kabelkanal, Schächte, Fahrleitungsmaste) innerhalb bzw. auf nur einer
Seite der LSW 6 angebracht werden. Allein schon dadurch werden Unter-
21
halts- und Erneuerungsarbeiten um einiges aufwändiger. Das gilt selbst
dann, wenn es nur wenige Male pro Jahr zu Unterhaltsarbeiten kommt.
Dass jeweils auch noch eine Gleissperrung nötig wäre, ist bloss ein zu-
sätzlicher Nachteil. Dem Argument der Beschwerdeführerin 2, wegen einer
Verengung bei einer nur 25 m entfernten Nachbarliegenschaft müssten die
Gleise ohnehin gesperrt werden, kommt daher nur beschränkte Bedeutung
zu. Auch aus dem Umstand, dass es in der Nähe zum Haus der Beschwer-
deführerin 2 Stellen gibt, wo der Regelabstand ebenfalls unterschritten
wird, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dort geht es um
technisch bedingte Spezialfälle (Überführungen), wie sie im Leitfaden aus-
drücklich vorbehalten sind.
Die Beschwerdeführerin 2 empfindet die Wand weiter auch wegen deren
Gesamthöhe von rund 4 m als wuchtig und ästhetisch störend. Das ist ver-
ständlich. Dazu gilt es allerdings zu bedenken, dass die Wand wohl nur
unwesentlich weniger wuchtig wahrgenommen würde, wenn dem Begeh-
ren der Beschwerdeführerin 2 stattgegeben würde. Gesehen auf eine
Wand von rund 4 m Höhe fällt ein Stück von 0,3 m – um mehr könnte die
LSW 6 nicht herabgesetzt werden - nur wenig ins Gewicht.
9.4 Der Gewinn, der mit einer Abstandsverringerung und einer entsprechend
niedrigeren LSW 6 punkto Sonneneinstrahlung, Schattenwurf und Verrin-
gerung der Gesamthöhe erreicht würde, nimmt sich mithin relativ beschei-
den aus. Er stünde aber jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Nachteilen,
die sich für die Beschwerdegegnerin ergeben würden. Die LSW 6 in der
bewilligten Form ist der Beschwerdeführerin 2 daher zuzumuten.
9.5 Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin 2 gefolgt, müsste ein Teilstück
der LSW 6 versetzt werden. Nach der Beschwerdeführerin 2 hätte dies den
Vorteil, dass an den beiden Enden ein Durchgang entstünde, der als
Fluchtweg und als Zugang für die Pflege an der Böschung dienen könnte.
Diese Anliegen mögen berechtigt sein, Grund für ein noch weiteres Unter-
schreiten des Regelabstands können sie jedoch nicht sein. Dass die nötige
Pflege nicht vernachlässigt wird, muss auch auf andere Weise sicherge-
stellt werden können. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die
Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vor der REKO/INUM versichert
hat, sie nehme die Bedenken der Beschwerdeführerin 2 ernst.
9.6 Bei der geschilderten Sach- und Interessenlage und bei der in solchen
Fragen angezeigten Zurückhaltung beim Abweichen von technischen Vor-
schriften (oben E. 9.1 i.f.) gibt es für das Bundesverwaltungsgericht keinen
Anlass, die bewilligte LSW 6 zu beanstanden, weder was deren Höhe noch
was deren Abstand zum Gleis angeht. Somit erweist sich nicht nur die
Rüge der Beschwerdeführerin 2, ihr sei das rechtliche Gehör nicht genü-
gend gewährt worden (oben E. 6), als unbegründet, sondern auch ihr An-
trag in der Sache selbst. Ihre Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang gelten alle Beschwerdeführenden als un-
terliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG); davon haben die Beschwerdeführenden 1 Fr. 1'500.-, die Be-
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schwerdeführerin 2 Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführer 3 Fr. 500.- zu
tragen. Diese Abstufung trägt dem Umstand Rechnung, dass die drei Be-
schwerden unterschiedlich viel Aufwand verursacht haben. Die genannten
Beträge sind mit den von den Beschwerdeführenden geleisteten Kosten-
vorschüssen zu verrechnen. Die jeweiligen Restbeträge sind ihnen zurück-
zuerstatten.
11. Eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) steht weder den unterliegenden
Beschwerdeführenden noch der Beschwerdegegnerin zu. Diese obsiegt
zwar, ist aber nicht anwaltlich vertreten und kann daher keine Entschädi-
gung beanspruchen (Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, VGKE; SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 werden abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Davon werden
den Beschwerdeführenden 1 Fr. 1'500.-, der Beschwerdeführerin 2
Fr. 1'000.- und dem Beschwerdeführer 3 Fr. 500.- auferlegt. Diese Beträge
werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'500.- verrech-
net. Der Beschwerdeführerin 2 wird demnach ein Restbetrag von Fr. 500.-
und dem Beschwerdeführer 3 ein solcher von Fr. 1'000.- zurückerstattet.
Hierzu haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 dem Bundesverwaltungs-
gericht ihre Kontonummer anzugeben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- dem Generalsekretariat UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern
(Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bw I)
- dem BAFU (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Marianne Ryter Sauvant Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen das vorliegende Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten erhoben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
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