Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1836/2011
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richterin Claudia
Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien Einwohnergemeinde Zug,
handelnd durch den Stadtrat, Postfach 1258, 6301 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Infrastruktur PM Luzern, Zentralstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Plangenehmigung Erneuerung Wegunterführung Murpfli.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 ersuchten die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um
Genehmigung des Bauvorhabens betreffend den Ersatz der bestehenden
Stahlbrücke inkl. Widerlager und Flügelmauern sowie die Erneuerung der
Wegunterführung Murpfli im vereinfachten eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren.
B.
In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2010 brachte das Amt für
öffentlichen Verkehr des Kantons Zug mit Verweis auf eine interne
Stellungnahme der Baudirektion des Kantons Zug vor, der Horbach sei im
Bereich zwischen der Weg und der Eisenbahnbrücke zu renaturieren.
C.
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2010 wandte die Einwohnergemeinde
Zug (Stadt Zug) ein, der Durchlass des Horbachs entspreche mit seiner
Auslegung für ein 30jährliches Hochwasser (HQ30) nicht mehr den zu
erwartenden Hochwasserereignissen. Die Überprüfung einer Erweiterung
auf ein HQ100 sei deshalb angezeigt.
D.
Die Vorinstanz genehmigte das Bauvorhaben mit
Plangenehmigungsverfügung vom 22. Februar 2011. Gleichzeitig wurden
die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Antrag des
Kantons Zug aufgrund dessen Rückzugs als gegenstandslos
abgeschrieben.
E.
Gegen diesen Entscheid gelangt die Stadt Zug (Beschwerdeführerin) mit
Beschwerde vom 25. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, die Plangenehmigung betreffend die Wegunterführung Murpfli
sei aufzuheben. Eventualiter sei das Plangenehmigungsverfahren zu
sistieren. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung im
Wesentlichen vor, die Plangenehmigung vom 22. Februar 2011 verstosse
gegen Art. 18 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
(EBG, SR 742.101) und gegen Art. 3 der Verordnung über Bau und
Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV, SR 742.141.1).
Zwar solle das Projekt an sich nicht verhindert werden, doch werde
gegenwärtig an einem Hochwasserschutzkonzept unter Federführung
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des Kantons gearbeitet, aufgrund dessen die Plangenehmigung allenfalls
durch Auflagen betreffend Hochwasserschutz zu ergänzen sei.
F.
Mit Eingabe vom 18. April 2010 (recte: 2011) nehmen die SBB
(Beschwerdegegnerin) in der Sache Stellung und beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen. Sie begründen dies mit der Erkenntnis der
Fachbehörden, wonach der Hochwasserschutz nicht im Zuge der
Erneuerung der Wegunterführung Murpfli grundlegend zu verbessern sei.
Eine Erhöhung der Durchflusskapazität sei ausserdem nur durch einen
Neubau zu erreichen, dessen Nutzen nicht im Verhältnis zum finanziellen
und technischen Mehraufwand stehe.
G.
In seiner Stellungnahme vom 19. April 2011 hält das BAV (Vorinstanz) an
seiner Verfügung vom 22. Februar 2011 vollumfänglich fest und schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Datum vom 6. Mai 2011 wurde – wie anlässlich der am 24. Januar
2011 im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zwischen Vertretern des
Bundes, des Kantons Zug, der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin durchgeführten Besprechung in Aussicht gestellt –
die vom Kantonsforstamt Zug in Auftrag gegebene "Vorstudie Horbach"
vorgelegt. Ihr Ziel ist es, aufzuzeigen, wie die Hochwassersicherheit
verbessert werden könnte und welche Möglichkeiten der Renaturierung
bestehen. Die Vorstudie wurde vom Kanton Zug als Beilage zu einer
durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten informellen
Stellungnahme eingereicht und zu den Akten genommen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 nimmt das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) Bezug auf den technischen Bericht inkl. Gefahrenkarte
"SBB Oberwil – Walchwil" vom Februar/März 2006, welche für das Gebiet
der Wegunterführung Murpfli eine geringe bis mittlere Gefährdung
ausweisen, legt dar, mit den im Rahmen des Projektes geplanten
Massnahmen könne einem Hochwasser HQ30 ausreichend begegnet
werden und vertritt den Standpunkt, ein Ausbau des Bachdurchlasses auf
eine grössere Durchflusskapazität sei in Anbetracht der Kosten im
Vergleich zum Nutzen als unverhältnismässig zu bezeichnen.
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J.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie, ob die
weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen und unter anderem die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand
haben (Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG). Das BAV ist eine Vorinstanz nach Art.
33 lit. d VGG. Es entschied über das Gesuch der Beschwerdegegnerin
vom 9. Juni 2010 im Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 ff. EBG
mittels Verfügung im Sinne des VwVG. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32 VGG). Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2. Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Be
schwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs
sen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Ver
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (lit. c). Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung der Be
schwerdelegitimation das Recht von Amtes wegen an und ist dabei nicht
an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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Seite 5
1.2.1. Gemeinwesen sind praxisgemäss zur Beschwerde insbesondere
dann zugelassen, wenn sie als materielle Verfügungsadressaten oder
Dritte gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen sind oder sie in
schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind (VERA
MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 48 N 21; ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008 [nachfolgend:
VwVG Kommentar], Rz. 23 ff. zu Art. 48).
1.2.2. Für die Beschwerdeführerin treffen diese Voraussetzungen zu. Sie
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 lit. a
VwVG). Da das Projekt der Beschwerdegegnerin auf Gemeindegebiet der
Beschwerdeführerin zu liegen kommt, ist diese durch die angefochtene
Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG). Das durch
sie geltend gemachte Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
Plangenehmigungsverfügung zur Berücksichtigung eines zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung noch zu erstellenden
Hochwasserschutzkonzepts stellt grundsätzlich auch ein schutzwürdiges
Interesse i.S. von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG dar. Die Beschwerdeführerin
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs
verfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspracheverfah
rens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den Einsprache bzw.
Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II 30
E. 2.1 – 2.4). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Im vereinfachten
Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18i EBG erfolgt die Teilnahme
am Verfahren nicht aufgrund einer während der Planauflage erhobenen
Einsprache. Vielmehr unterbreitet die Genehmigungsbehörde die
Planvorlage den Betroffenen, soweit diese nicht vorher schriftlich ihre
Einwilligung gegeben haben. Die Genehmigungsbehörde kann bei
Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen und setzt dafür eine
angemessene Frist (Art. 18i Abs. 3 EBG). Das Vorbringen von
Einwendungen durch das Gemeinwesen wahrt deren Recht, am weiteren
Verfahren teilzunehmen (Art. 18i Abs. 4 EBG i.V.m. Art. 18f Abs. 1 EBG;
BGE 131 II 581 E. 2.2).
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Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht gestellten
Begehren bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihrer Einwendung in
entsprechendem Umfang unterlegen war.
1.4. Auf die frist und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzu
treten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und
entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der
Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der
Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer
Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von
ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensicht
liche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (BGE 133 II 35
E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6594/2010 vom 29. April
2011 E. 2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/ DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht,
Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.;
BENJAMIN SCHINDLER, VwVG Kommentar, Rz. 9 ff. zu Art. 49 VwVG).
Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch
Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen,
wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom
29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig,
bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die
Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen
sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in
Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort
vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die
rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und
A5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).
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3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Plangenehmigung vom
22. Februar 2011 verstosse gegen Art. 18 Abs. 4 EBG sowie gegen Art. 3
EBV. Sie bemängelt im Wesentlichen, dass die Plangenehmigung die
kantonale Gesetzgebung pflichtwidrig nicht berücksichtige und den
kantonalen Interessen in umweltrelevanter Hinsicht zu wenig Rechnung
trage. Deshalb sei die Plangenehmigung aufzuheben, allenfalls zu
sistieren, bis das in Bearbeitung stehende Hochwasserschutzkonzept
vorliege. Das Projekt müsse einem zeitgemässen und künftigen
Hochwasserschutzstandard genügen, der durch die Umsetzung der
Ergebnisse des Hochwasserschutzkonzeptes mittels baulicher
Massnahmen sicherzustellen sei. Nur so könne auch einem
hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) begegnet werden.
Insgesamt seien sowohl umweltrelevante Aspekte als auch das Interesse
am Schutz von Leib, Leben und Eigentum den rein wirtschaftlichen
Interessen der Beschwerdegegnerin gegenüberzustellen.
3.1. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 18. April
2011 aus, anlässlich eines Augenscheins durch die teilnehmenden
zuständigen Fachbehörden des Kantons Zug und des BAFU habe sich
bestätigt, dass im Zuge des Bauprojektes der Hochwasserschutz nicht
grundlegend zu verbessern sei und der Bachdurchlass in Form und
Grösse nicht verengt werde, sondern unverändert bleibe. Im Übrigen
macht die Beschwerdegegnerin geltend, eine Erweiterung des
Bachdurchlasses für ein HQ100 sei nur mit einem grossen Aufwand und
einem Neubau zu erreichen, der durch seinen technischen und
finanziellen Mehraufwand den Rahmen des Projektes sprengen würde.
Eine solche Erweiterung müsse in einem übergeordneten
Gewässersanierungsprojekt durch den Inhaber der Gewässerhoheit
koordiniert und umgesetzt werden, wobei auch die Erweiterung des
Bachdurchlasses unter der Kantonsstrasse auf dieselbe
Durchflusskapazität einbezogen werden müsste. Aus diesen Gründen
gehe die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 18 Abs. 4 EBG fehl.
3.1.1. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2011 an
ihrer Verfügung vom 22. Februar 2011 vollumfänglich fest und macht
geltend, ein übergeordnetes Hochwasserschutzkonzept sei zwar
wünschenswert, doch seien die im Rahmen des Erneuerungsprojektes für
die Wegunterführung Murpfli durch die Beschwerdegegnerin
vorgesehenen Massnahmen ausreichend, um den Hochwasserschutz
sicherzustellen.
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3.1.2. Das BAFU bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2011
primär auf die Gesetzgebung betreffend Wasserbau und hebt hervor,
dass bei Eingriffen in ein Gewässer der vorhandene Hochwasserschutz,
insbesondere die Abflusskapazität, nicht verschlechtert werden dürfe.
Einen Ausbau des Bachdurchlasses auf eine grössere
Durchflusskapazität beurteilt es in Anbetracht des ungünstigen
Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen jedoch als
unverhältnismässig und erachtet die geplanten Massnahmen, welche
dafür sorgen, dass der Horbach bei einer allfälligen Überschwemmung
wieder zurück in sein Gerinne findet, als ausreichend.
3.1.3. Vorliegend ist primär die Frage zu klären, ob angesichts der
eisenbahnrechtlichen Planungshoheit, welche laut Art. 18 EBG dem Bund
zukommt, kantonales Recht zu Unrecht nicht angewandt wurde
beziehungsweise kantonale Anträge zu Unrecht abgelehnt wurden.
Das EBG regelt den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen durch
Eisenbahnunternehmen sowie das Verfahren zur Plangenehmigung.
Art. 18 EBG bestimmt, dass die Erstellung und Änderung von Bauten und
Anlagen, welche ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, im
bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden müssen
(Abs. 1) und dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht
erforderlichen Bewilligungen erteilt werden (Abs. 3). Kantonale
Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Abs. 4 Satz 1), sodass
das von den Kantonen und Gemeinden kompetenzgemäss erlassene
Recht sowie deren (Bau)Bewilligungsbefugnisse der Plangenehmigung
nicht entgegenstehen können. Das kantonale Recht ist im
Plangenehmigungsverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als seine
Anwendung das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben
nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 EBG).
Bezüglich der Plangenehmigung können kantonale Anträge alle
einschlägigen Anliegen zur Erhaltung und Gestaltung des Lebensraumes,
für die nach der rechtlich massgebenden Aufgabenteilung die Kantone
allein oder zusammen mit dem Bund verantwortlich sind, umfassen.
Insbesondere betrifft dies auch Anträge auf Vorschriften in Bezug auf das
Bau, Planungs, Wasser oder Gewässerschutzrecht. Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist eine Interessenabwägung vorzunehmen,
welche die durch kantonale Normen erfassten Interessen und die
eisenbahnbetrieblichen sowie übrigen öffentlichen Interessen
berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BGE 115 IB 166 E. 3b; BGE 121 II 8 E. 4
und 6; BGE 121 II 378 E. 9a und c; BGE 133 II 130 E. 3.3; Urteile des
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Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2, 1C_187/2008 vom
21. April 2009 E. 3.2.1 und 1C_463/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A924/2009 vom 23. Oktober
2009 und A70/2010 vom 31. August 2010; ROGER BOSONNET, Das
eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, Zürich 1999, S. 74 ff.;
BBl 1998 2618, 2633).
Offensichtlich dient der Ersatz für die bestehende Bahnbrücke und damit
die Erneuerung der Wegunterführung Murpfli überwiegend dem
Bahnbetrieb der Beschwerdegegnerin. Die in Art. 18 EBG niedergelegten
Grundsätze finden deshalb Anwendung. Dennoch wird vorliegend auch
dem kantonalen Recht ausreichend Rechnung getragen, zumal die im
Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG, 721.100)
festgehaltenen Grundsätze des Hochwasserschutzes gleichermassen in
der kantonalen Gesetzgebung des Kantons Zug (Gesetz über die
Gewässer vom 25. November 1999 [GewG, BGS 731.1]) niedergelegt
sind. Insbesondere muss der Hochwasserschutz demnach durch die
Aufrechterhaltung der Abflusskapazitäten gewährleistet werden (Art. 4
Abs. 1 WBG, vgl. auch § 29 Abs. 3 lit. a GewG).
3.1.4. Das Projekt der Beschwerdegegnerin wurde durch das BAV
gestützt auf das vereinfachte Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art.
18i EBG geprüft und mit Verfügung vom 22. Februar 2011 genehmigt.
Teil dieser Genehmigung war auch die Auseinandersetzung mit
Umweltaspekten, insbesondere mit der Frage des Hochwasserschutzes.
Dies zeigt u.a. der Einbezug der Beschwerdeführerin sowie des BAFU in
die Diskussion inkl. Augenschein vor Ort und die mehrfache Gelegenheit
zur Vernehmlassung. Das BAFU wies als Fachbehörde in seiner
Stellungnahme vom 9. Februar 2011 darauf hin, die Beschwerdegegnerin
habe sicherzustellen, dass bei Hochwasser Geschiebe und Wasser den
Weg in das Gerinne zurückfinden würden, dass dies jedoch mit den
geplanten Terrainanpassungen gewährleistet sei. Die Vorinstanz als
Genehmigungsbehörde schloss sich diesen Erkenntnissen an und
übernahm sie direkt in die Plangenehmigung. Der Protokollnotiz des
Augenscheins vom 24. Januar 2011 ist sodann zu entnehmen, dass
sowohl die Vertreter des BAFU als auch jene des Kantons Zug zum
Schluss kamen, der Hochwasserschutz sei nicht im Zuge des
Bauvorhabens zu verbessern. Auch diese Erkenntnis wurde in der
Plangenehmigung berücksichtigt.
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3.1.5. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Interessen darin, bei der
Wegunterführung Murpfli einen Hochwasserschutz zu erreichen, der
einem Ereignis mit einem HQ100 wirksam begegnen kann und erachtet es
als notwendig, die Erarbeitung des Hochwasserschutzkonzeptes
abzuwarten und allenfalls resultierende Erkenntnisse in die Projektierung
einfliessen zu lassen. Demgegenüber bestehen die Interessen der
Beschwerdegegnerin darin, ihr geplantes Projekt zur Erneuerung der
Wegunterführung Murpfli in finanzieller und technischer Hinsicht in einem
gesunden Verhältnis zu deren Nutzen zu halten. Auch die übrigen
öffentlichen Interessen zeigen sich letztendlich in den finanziellen
Aspekten des Hochwasserschutzes: Zwar sollen Infrastruktur, Eigentum
sowie Leib und Leben vor den Folgen von Naturgefahren geschützt
werden. Dennoch haben Hochwasserschutz und dessen Kosten dem
Kriterium der Verhältnismässigkeit zu genügen.
3.1.6. Die Gefahrenkarte "SBB Oberwil – Walchwil" weist für das Gebiet
der Wegunterführung Murpfli eine geringe bis mittlere Gefährdung für ein
Hochwasserereignis aus. Gemäss dieser Einschätzung kann es ab einem
Hochwasserereignis mit einem HQ30 zu einer Ausuferung des Horbachs
kommen. Diesem Umstand wurde in der Projektierung mit
Terrainveränderungen, welche sicherstellen, dass ausgeufertes Wasser
und allenfalls mitgeführtes Geschiebe ihren Weg zurück ins Gerinne
finden, Rechnung getragen. Diese durch die Beschwerdegegnerin
umzusetzenden Massnahmen gewährleisten gemäss BAFU für die
Eisenbahnlinie, die Kantonsstrasse und die vereinzelten Gebäude einen
angemessenen Schutz. Ein darüber hinaus gehender Ausbau respektive
eine Erweiterung des Bachdurchlasses zugunsten einer erhöhten
Durchflusskapazität wird durch das BAFU in seiner Vernehmlassung vom
11. Mai 2011 angesichts der hohen Kosten im Vergleich zum geringen
Nutzen als unverhältnismässig erachtet.
3.1.7. Dieser Standpunkt wird auch durch die "Vorstudie Horbach" belegt,
welche aufzeigt, dass Projektvarianten, die den Hochwasserschutz
verstärkt umsetzen und auf ein Ereignis in dem von der
Beschwerdeführerin befürchteten Ausmass mit einem HQ100 ausgelegt
sind, mit massiven Mehrkosten verbunden sind. Beim Horbach handelt es
sich nicht um ein Gewässer, das ein hohes Hochwasserrisiko in sich
trägt. Dies geht einerseits aus der Vorstudie hervor, welche – mit Bezug
auf die Gefahrenkarte – von einem niedrigen bis mittleren
Hochwasserrisiko spricht und somit eine Gefährdung von Leib und Leben
sowie eine Zerstörung von Gebäuden unwahrscheinlich erscheinen lässt,
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Seite 11
würde doch allenfalls in dem kaum besiedelten Gebiet lediglich die
Parzelle Nr. 1592 von einem Ereignis tangiert. Andererseits rechnet auch
der Kanton Zug gemäss seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2011
höchstens mit einem Hochwasserereignis mit HQ50. Sowohl
Gefahrenkarte (inkl. technischem Bericht) als auch Vorstudie erwähnen,
dass der bestehende Bachdurchlass einem Ereignis bis und mit HQ30
hinsichtlich Wasser und Geschiebe zu genügen vermag. Eine
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Ausbau der
Wegunterführung und des Bachdurchlasses auf höhere
Durchflussmengen hätte im Übrigen aufgrund der notwendigen
Verlängerung der Bahnbrücke weitere Mehrkosten zur Folge.
3.1.8. Angesichts der Tatsachen, dass einerseits eine Erweiterung des
Hochwasserschutzes auf ein HQ100 die Kosten des Projektes enorm
erhöhte und andererseits die Fachstellen von Kanton Zug und Bund zur
Erkenntnis gelangten, ein Ausbau des Hochwasserschutzes im Rahmen
der Erneuerung der Wegunterführung Murpfli sei nicht zwingend,
vermögen die Interessen der Beschwerdegegnerin jene der
Beschwerdeführerin im Sinne der aufgeführten Erwägungen (E. 3.1.4 –
3.1.7) und in Wahrung der übrigen öffentlichen Interessen zu überwiegen.
Die Mehrkosten, welche eine Erweiterung des Projektes nach sich zögen,
stehen in einem Missverhältnis zum erzielten Nutzen und würden die
Beschwerdegegnerin demnach in unverhältnismässiger Weise belasten.
3.2. Art. 3 Abs. 1 EBV verlangt, dass den Belangen der Raumplanung,
des Umweltschutzes und des Natur und Heimatschutzes bereits bei der
Planung und Projektierung Rechnung zu tragen ist.
Wie bereits dargelegt wurde (E. 3.1.4), hat die Vorinstanz im Zuge der
Plangenehmigung das Projekt der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die
umweltrelevanten Aspekte der Renaturierung und der Naturgefahren
einer eingehenden Prüfung unterzogen und die Standpunkte abgewogen.
Diese Prüfung erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 1 EBV.
3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Plangenehmigung
die Grundsätze des Bundesrechts betreffend Hochwasserschutz
berücksichtigt, wird doch durch die Erneuerung der Wegunterführung
Murpfli der Bachdurchlass nicht verändert und dessen Abflusskapazität
auch nicht vermindert. Das kantonale Recht wurde demzufolge – in
Beachtung von Art. 18 Abs. 4 EBG – bei der Plangenehmigung insoweit
berücksichtigt, als es die Umsetzung des Projektes für die
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Beschwerdegegnerin nicht unverhältnismässig macht. Desgleichen wurde
Art. 3 Abs. 1 EBV nicht verletzt, indem insbesondere Umweltaspekte
umfassend geprüft wurden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchem
Grund die Plangenehmigung aufgehoben oder – wie von der
Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – sistiert und das
Hochwasserschutzkonzept des Kantons Zug abgewartet werden
müssten, zumal die bereits projektierten Massnahmen dem öffentlichen
Interesse an einem wirksamen Hochwasserschutz genügen. Die
Beschwerde erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.
Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden, da der
massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Verfahrensakten
hervorgeht. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin wird
somit abgewiesen (vgl. Urteil der Bundesverwaltungsgerichts A
6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5.2).
5.
Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel die unterliegende Partei
kostenpflichtig und ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1
und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Von der Kostenpflicht grundsätzlich
ausgenommen sind unterliegende Behörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit keinem ihrer Rechtsbegehren
durchgedrungen; sie gilt bei diesem Ausgang des Verfahrens als
unterliegende Partei. Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG hat sie jedoch
keine Verfahrenskosten zu tragen. Parteientschädigungen stehen den
nicht anwaltlich vertretenen Parteien nicht zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 341.12/20110126/252; Einschreiben)
– die Baudirektion des Kantons Zug (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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