B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1841/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee.
A-1841/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Führungsstab der Armee (FST A) prüfte einen Beförderungsantrag be-
treffend den Soldaten A._______ und erfuhr dabei von dessen Vorstrafen
sowie einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung. In seinem Entscheid
vom 8. November 2012 schloss der FST A daher auf ungeordnete persön-
lichen Verhältnisse im Sinne von Art. 66 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom
19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) und be-
legte A._______ mit einem militärischen Aufgebotsstopp (Art. 66 Abs. 2
Bst. b MDV). Zudem versetzte er ihn im Sinne einer weiteren vorsorglichen
Massnahme zu den "Nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Ar-
mee". Die dagegen erhobene Dienstbeschwerde wurde am 4. Januar 2013
vom Chef der Armee abgewiesen.
B.
Der FST A beauftragte sodann die Fachstelle für Personensicherheitsprü-
fungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle) mit der
Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend den Soldaten
A._______.
C.
Zu jenem Zeitpunkt lagen folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle gegen
A._______ vor:
Am 7. November 2005 wurde A._______ vom Strafgerichtspräsidenten Basel-
Stadt wegen mehrfach begangener Rassendiskriminierung (Tatzeitpunkte:
2. und 26. September 2004) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu
einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Am 20. August 2008 wurde A._______ vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt we-
gen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Tatzeitpunkt: 2. September
2007) unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingt vollzieh-
baren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 sowie zu einer Busse von
Fr. 300.00 verurteilt.
Am 24. Juni 2009 wurde A._______ vom Bezirksstatthalteramt Sissach wegen
Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Tatzeitpunkt: 10. Feb-
ruar 2009) unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingt voll-
ziehbaren Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 sowie zu einer Busse
von Fr. 300.00 verurteilt.
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Aus dem Schweizerischen Strafregisterauszug ist ferner ersichtlich, dass die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in der Zeit vom 22. Mai 2012 bis
25. Oktober 2013 gegen A._______ Strafverfahren wegen Rassendiskriminie-
rung, Drohung, Beschimpfung, einfacher Körperverletzung und Verfügung über
mit Beschlag belegte Vermögenswerte eröffnet hatte. Am 5. Mai 2015 wurde
die Strafuntersuchung auf den Vorwurf des Angriffs ausgeweitet.
D.
Am 20. Juni 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie kam zum
Ergebnis, dass A._______ als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesge-
setztes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit (BWIS, SR 120) sowie im Sinne des Bundesgesetzes vom
3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10)
zu erachten sei. Zudem empfahl sie, A._______ keine Armeewaffe zu über-
lassen. A._______ hat diese Verfügung nicht angefochten.
E.
Aufgrund der Risikoerklärung sprach der FST A A._______ mit Verfügung
vom 4. November 2014 die Berechtigung ab, eine Armeewaffe zu besitzen
und zog sein einstweilen beschlagnahmtes Sturmgewehr definitiv ein.
F.
Am 6. November 2014 teilte der FST A A._______ mit, gemäss Art. 22 MG
werde aus der Armee ausgeschlossen, wer infolge Verurteilung durch ein
Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar ge-
worden sei. Dies gelte auch bei Vorliegen einer Risikoerklärung. Er erhalte
die Gelegenheit, sich zum geplanten Ausschluss aus der Armee zu äus-
sern. Verzichte er auf eine Stellungnahme, werde aufgrund der Akten ent-
schieden. A._______ hat keine Stellungnahme eingereicht.
G.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2015 wurde A._______ vom FST A (Vo-
rinstanz) aus der Armee ausgeschlossen.
H.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am
16. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
sinngemäss dessen Aufhebung.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
A-1841/2015
Seite 4
J.
Der Beschwerdeführer lässt sich innert angesetzter Frist nicht zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vernehmen.
K.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit ersichtlich, im Rahmen der nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behör-
den erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten,
und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der FST A ist
eine Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Er gehört somit zu den Behör-
den nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
A-1841/2015
Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen
von Art. 22 MG und Art. 69 MDV für einen Ausschluss aus der Armee seien
nicht erfüllt.
3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Fassung werden Angehörige der Armee ausgeschlossen, wenn sie infolge
eines Strafurteils aufgrund eines verübten Verbrechens oder Vergehens
(Bst. a) oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Mas-
snahme anordnet (Bst. b), für die Armee untragbar geworden sind.
Diese neue Fassung des Art. 22 MG unterscheidet sich nicht wesentlich
von ihrer Vorgängerbestimmung (aArt. 21 MG; AS 1995 4093, 4098). Ver-
ändert wurde die Rechtsfolge, d.h. in der neuen Fassung wird die be-
troffene Person nicht bloss von der Militärdienstleistungspflicht, sondern
überhaupt aus der Armee ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gesetzge-
ber an der bereits in der alten Fassung genannten "Untragbarkeit" festge-
halten. So schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des
Militärgesetzes, der neue Artikel entspreche weitgehend dem bisherigen.
Er bezieht sich ausdrücklich auf die entsprechende Praxis, deren Kriterien
er wie folgt umschreibt: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion, Vor-
bildfunktion als Kader, Gefährdung anderer Armeeangehöriger, Zumutbar-
keit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen, Anse-
hen der Armee, Schutz des Betroffenen selbst. Das Bundesverwaltungs-
gericht werde diese Praxis weiterentwickeln, weshalb eine Legaldefinition
unzweckmässig wäre (Botschaft des Bundesrats zur Änderung der Militär-
gesetzgebung [Militärgesetz und Bundesgesetz über die militärischen In-
formationssysteme] vom 7. März 2008, BBl 2008 3213, 3228 f.). Das Par-
lament übernahm den Vorschlag des Bundesrats diskussionslos (vgl. AB
2008 N 689 und AB 2008 S 544).
Der Bundesrat konkretisierte Art. 22 MG in Art. 69 Abs. 1 MDV, der be-
stimmt, der Führungsstab der Armee berücksichtige bei einem Ausschluss
aus der Armee insbesondere: Tat, Leumund, Grad und Funktion der be-
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Seite 6
troffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für an-
dere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten
(Bst. c) und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Die Ver-
wendung des Begriffs "insbesondere" weist auf eine nicht abschliessende
Aufzählung hin, weshalb auch andere Kriterien einen Ausschluss aus der
Armee rechtfertigen können. Da sodann die in Bst. a–d genannten Kriterien
nicht mit dem Wort "und" verbunden sind, handelt es sich nicht um Krite-
rien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflistung
dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien auf-
zuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedli-
chen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen (Urteile des BVGer A-
1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 5.2; A-4854/2012 vom 7. März 2013
E. 4.1).
3.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, un-
bestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechts-
begriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFELIN/ MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 445 ff.;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage
2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im
Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesver-
waltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungs-
behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid
besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnis-
sen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2008, Rz. 2.155; Urteil des BVGer A-
4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1). Auch nach der Praxis des Bundes-
gerichts hat die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zwar grund-
sätzlich einheitlich zu erfolgen, den Verwaltungsbehörden ist aber unter
Umständen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGE 132 II
257 E. 3.2).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz be-
züglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurtei-
lungsspielraum ein. Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts
ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnis-
sen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu ge-
eignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen (Urteile des BVGer A-1722/2014
vom 20. Mai 2015 E. 2; A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 5.3 und
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A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.2). Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3 MDV
die Vorinstanz ausdrücklich zu einer einheitlichen Entscheidpraxis auf.
Nachfolgend ist deshalb zu untersuchen, ob die Vorinstanz die Ausschluss-
kriterien nach Art. 22 MG korrekt angewandt hat.
4.
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Be-
schwerdeführer wegen mehrfach begangener Rassendiskriminierung
(Art. 261bis StGB), eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33
Abs. 1 WG) und der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschil-
dern (Art. 97 Abs. 1 und 2 aSVG) verurteilt. Diese Tatbestände sind gemäss
Art. 10 Abs. 3 StGB als Vergehen zu qualifizieren, weshalb Art. 22 Abs. 1
Bst. a MG, der als Voraussetzung für den Ausschluss auf das Vorliegen
eines Verbrechens oder Vergehens abstellt, erfüllt ist. Ab einem Strafmass
von 6 oder mehr Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von 180 oder
mehr Tagessätzen nimmt die Vorinstanz grundsätzlich einen Grund für ei-
nen Armeeausschluss an (vgl. Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli
2015 E. 5.2.4; A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 3.3; A-4854/2012 vom
7. März 2013 E. 5.3 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1).
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seiner Praxis jedoch ver-
schiedentlich, dass bei der Beurteilung der Untragbarkeit das Delikt und
Strafmass nicht alleine ausschlaggebend sind, sondern auch geringfügige,
aber zahlreiche Widerhandlungen einen Ausschluss gebieten können und
allgemein die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Ur-
teile des BVGer A-1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 6; A-4537/2013 vom
17. Januar 2014 E. 4.3.2 f.; A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3 und
A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2). Der Beschwerdeführer de-
linquierte mehrfach und über eine Zeitspanne von rund 4.5 Jahren. Dafür
wurde er insgesamt mit 37 Tagen Gefängnis bzw. Tagessätzen Geldstrafe
belegt. Die letzte abgeurteilte Tat liegt allerdings bereits mehr als 5 Jahre
zurück. Ob sich allein aufgrund seiner Vorstrafen ein Ausschluss aus der
Armee rechtfertigt, erscheint zumindest fraglich, kann aber mit Blick auf die
nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
5.
Die Vorinstanz begründet die Untragbarkeit des Beschwerdeführers zu-
sätzlich mit der gegen ihn vorliegenden Risikoerklärung vom 20. Juni 2014,
die unter anderem die Empfehlung enthält, dem Beschwerdeführer keine
Armeewaffe zu überlassen.
A-1841/2015
Seite 8
5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt diese Risikoerklärung in verschiede-
ner Hinsicht. So sei sie gestützt auf unvollständige Akten der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Solothurn ergangen. Ferner habe ihm die Vorinstanz
aufgrund eines defekten Aufnahmegerätes nochmals das rechtliche Gehör
gewähren müssen. Diese zweite Befragung sei in unzulässiger Weise von
denselben, nun voreingenommenen Herren, die bereits beim ersten Mal
damit betraut gewesen seien, durchgeführt worden. Anlässlich dieses Ter-
mins sei er zudem mit einer "sehr fragwürdigen" Frage betreffend seinen
Umgang mit sensitiven Daten konfrontiert worden.
5.2 Diese Rügen beziehen sich nicht auf das vorliegende Verfahren, son-
dern auf jenes der Risikoerklärung, weshalb sie nicht zu hören sind. Ferner
ist festzuhalten, dass die Risikoerklärung mit unbenutztem Ablauf der An-
fechtungsfrist rechtskräftig wurde und nicht mehr angefochten werden
kann.
5.3 Wie bereits erwähnt (E. 3.1), ist die Kriterienliste gemäss Art. 69 Abs. 1
MDV, welche die Vorinstanz bei ihrem Ausschlussentscheid zu berücksich-
tigen hat, nicht abschliessend. Daher können andere Kriterien einen Aus-
schluss aus der Armee rechtfertigen, sofern die übrigen Voraussetzungen
von Art. 22 Abs. 1 MG erfüllt sind, mithin ein Strafurteil gegen einen Ange-
hörigen der Armee wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt oder
ein solches, das eine freiheitsentziehende Massnahem anordnet. In die-
sem Sinne ist auch die in Rechtskraft erwachsene Risikoerklärung von Be-
deutung. Die Vorinstanz stellt für ihren Entscheid entsprechend zu Recht
darauf ab (vgl. Urteil des BVGer A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 7.1
f.).
5.4 Angesichts der vorliegenden Risikoerklärung und insbesondere der da-
rin enthaltenen Empfehlung, dem Beschwerdeführer keine Armeewaffe zu
überlassen, und da überdies nicht gewährleistet werden kann, dass dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Absolvierung von Militärdienstleistun-
gen jeglicher Zugang sowie der Kontakt zu bzw. mit Armeewaffen, Munition
und Explosivstoffen verwehrt werden kann, ist es wegen des relativ gros-
sen Beurteilungsspielraums der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn sie
unter Einbezug der Vorstrafen zum Schluss gekommen ist, der Beschwer-
deführer sei für die Armee untragbar.
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Seite 9
5.5 Dies gilt speziell auch mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer
nach wie vor geführte Strafuntersuchung, welche auch in der Risikobeur-
teilung der Fachstelle Berücksichtigung fand und deren Ergebnis massge-
blich beeinflusste. Die neu erhobenen Tatvorwürfe, unter anderem der Ras-
sendiskriminierung, Drohung, Beschimpfung, einfachen Körperverletzung
und des Angriffs, sind mannigfaltig und erstrecken sich über eine Zeit-
spanne von 2012 bis 2015. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es
handle sich dabei um haltlose Gegenanzeigen, überzeugt nicht. Die wäh-
rend laufendem Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung vermag
nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sich die zuständige Strafverfol-
gungsbehörde zur Eröffnung einer Strafuntersuchung veranlasst sah und
diese jeweils sukzessive auf die hinzutretenden Tatvorwürfen ausweitete,
zuletzt am 5. Mai 2015 wegen Angriffs. Damit eine solche überhaupt eröff-
net wird, muss sich für die Staatsanwaltschaft aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest-
stellungen erst ein hinreichender Tatverdacht ergeben (vgl. Art. 309 Abs. 1
Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO, SR 312.0]). Bei völlig haltlosen Anzeigen hätte entweder die Polizei
erst gar nicht an die Staatsanwaltschaft rapportiert (Art. 307 Abs. 4 Bst. a
StPO) oder Letztere hätte das Strafverfahrens nicht anhand genommen
(Art. 310 Abs. 1 Bst. a). Mit der Eröffnung und stetigen Ausweitung des
Strafverfahrens bestätigt sich somit der bereits aufgrund der Vorstrafen er-
langte Eindruck, dass der Beschwerdeführer Konflikten nach wie vor nicht
aus dem Weg geht, zu gewalttätigen Handlungen neigt, rassendiskriminie-
rendes Verhalten an den Tag legt und bereit ist, sich über geltendes Recht
hinwegzusetzen. Aufgrund der Aktualität der Vorkommnisse kann weder
auf einen gefestigten Charakter noch auf den proklamierten Gesinnungs-
wandel geschlossen werden. Es ist folglich von einer ungünstigen Legal-
prognose auszugehen und nachvollziehbar, wenn die Fachstelle auf ein
erhöhtes Gewalt- und Missbrauchspotenzial der persönlichen Waffe
schloss und die Vorinstanz gestützt darauf den Ausschluss aus der Armee
verfügte. Da die Vorinstanz ihren Entscheid nicht unmittelbar auf die Akten
des laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo-
thurn abstützte und auch die vorstehenden Überlegungen lediglich auf den
Eintragungen im Strafregisterauszug beruhen, die Strafakten für das vor-
liegende Verfahren mithin irrelevant sind, erübrigt sich auch deren gefor-
derter vollständige Beizug.
A-1841/2015
Seite 10
6.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers im
öffentlichen Interessen liegt.
Das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öf-
fentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin ge-
wahrt wird, liegt auf der Hand. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner
Praxis denn auch festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentli-
ches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der
Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem
Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeean-
gehörige erträglich zu gestalten (Urteil des BVGer A-2962/2013 vom
28. Oktober 2013 E. 8). Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den Ge-
gebenheiten der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass aufgrund der
Vorstrafen sowie der Risikoerklärung der Fachstelle ein Verbleib des Be-
schwerdeführers das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beein-
trächtigen könne, so ist dies nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwer-
deführer auf andere Personen bzw. Umstände verweist, welche allenfalls
den Ruf der Armee beeinträchtigen könnten, so ändert dies nichts an der
Beurteilung des vorliegenden Falles. Er kann daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
7.
Zu prüfen ist ausserdem, ob der Ausschluss aus der Armee verhältnismäs-
sig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst
drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass-
nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge-
eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden
können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden
Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor,
wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we-
niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange-
messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit
verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur
Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe-
rer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage 2012, Rz. 320 ff.).
A-1841/2015
Seite 11
Wie dargelegt, besteht ein öffentliches Interesse der Armee daran, ihr An-
sehen und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stär-
ken. Der Ausschluss von Personen, die bestimmte Straftaten verübt haben
und denen keine Armeewaffe überlassen werden sollte, ist geeignet, die-
ses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares Signal gesetzt. Die Mas-
snahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwirkung nicht zum Tragen
kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss nicht mehr aufgeboten
wird. Der Ausschluss ist zudem auch zumutbar: Da der Beschwerdeführer
in der Armee bleiben möchte, trifft ihn ein Ausschluss von der Dienstleitung
zweifellos. Allerdings stehen diesen privaten Interessen gewichtige Interes-
sen der Armee und Öffentlichkeit gegenüber. Das Interesse an der Wah-
rung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee
überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Armee. Die Massnahme
wahrt vorliegend deshalb ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ein-
griffszweck und dessen Wirkung.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Armee hätte bereits
bei seiner Aushebung im Jahr 2006 von seiner Vorstrafe gemäss
Art. 261bis StGB gewusst und ihn dennoch keinem psychologischen Gut-
achten unterzogen, wie dies heute bei jedem Stellungspflichtigen ge-
schehe. Überdies habe er sogar einen Kadervorschlag erhalten.
8.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt als der Beschwerde-
führer rekrutiert wurde, die Stellungspflichtigen noch nicht flächendeckend
einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden, wie dies heute der Fall ist
(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprü-
fung vom 4. März 2011 [PSPV, SR 120.4]). Sollte die Rekrutierungsinstanz
dennoch von der Vorstrafe gewusst haben, so ist festzustellen, dass da-
mals lediglich eine Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis vorlag. Die Aus-
gangslage war gegenüber heute somit eine andere. Nebstdem nach der
Rekrutierung weitere Delikte hinzutraten, fehlte bei der Aushebung insbe-
sondere eine negative Risikoerklärung, welche vom Überlassen einer
Waffe abriet. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen ein wi-
dersprüchliches Verhalten der Armee aufzeigen möchte, gelingt ihm dies
nicht. Die ergangenen Entscheide sind jeweils im Lichte der bekannten und
relevanten Sach- und Rechtslage zu sehen und laufen dem Grundsatz von
Treu und Glauben nicht zuwider.
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Seite 12
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz Gründe vorgebracht, aufgrund derer
der Schluss, der Beschwerdeführer sei untragbar geworden, nicht zu be-
anstanden ist. Mit der angefochtenen Ausschlussverfügung hat sie sich so-
dann an die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen und das Prinzip der
Verhältnismässigkeit gehalten. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet
abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung ist der einbe-
zahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
11.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Matthias Stoffel
Versand: