Abtei lung I
A-1842/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1842/2009
Sachverhalt:
A.
Am 25. August 2006 hat die unabhängige Kontrollstelle A._______
eine Sicherheitskontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallatio-
nen in der Liegenschaft von X._______ an der Y._______ in
Z._______ durchgeführt. Dabei haben sich einige Mängel ergeben.
X._______ wurde daraufhin angewiesen, diese zu beheben. Nach
mehreren erfolglosen Versuchen hat die zuständige Netzbetreiberin
B._______ schliesslich das Verfahren an das Eidgenössische Stark-
strominspektorat (EStI) überwiesen, welches X._______ am 10. Juli
2008 aufforderte, bis am 10. Oktober 2008 die Mängel beseitigen zu
lassen und den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlas-
sungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Am 23. Februar 2009 verfügte das EStI, X._______ habe bis am
23. April 2009 die Mängel zu beseitigen und die Mängelbehebungsan-
zeige oder den Sicherheitsnachweis einzureichen. Es drohte ihm im
Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Für
den Erlass der Verfügung erhob es eine Verwaltungsgebühr von
Fr. 500.--.
C.
Am 21. März 2009 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EStI vom
23. Februar 2009. Darin macht er sinngemäss geltend, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben, da er die Verzögerung nicht zu verant-
worten habe.
D.
Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 29. Mai 2009 die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führt es unter anderem aus, der Eigen-
tümer oder ein von ihm bezeichneter Vertreter habe dafür zu sorgen,
dass die elektrischen Installationen ständig die gesetzlichen Anforde-
rungen erfüllten. Somit sei es unbeachtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer in dieser Zeit Umbauarbeiten vorgenommen habe, welche aufgrund
äusserer Umstände nicht zeitgerecht durchgeführt worden seien. Auf
Verlangen habe er jeweils den entsprechenden Sicherheitsnachweis
zu erbringen. Zudem nimmt die Vorinstanz Stellung zur Angemessen-
heit der Gebühr.
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E.
Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, allfällige Schlussbemerkun-
gen einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) so-
wie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4
VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss auf Ver-
langen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5
Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Nie-
derspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von
technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Si-
cherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und ak-
kreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektri-
schen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen for-
dern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Nie-
derspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate
vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis
bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis
längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode ver-
längert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mah-
nung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle
(Art. 36 Abs. 3 NIV).
3.
Vorliegend geht es um die Mängelbehebung und den periodischen Si-
cherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen
in der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft.
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Die Frist für die Behebung der Mängel bzw. zur Einreichung dieses Be-
legs an die Netzbetreiberin lief am 26. November 2006 ab. Da der Be-
schwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er am
28. November 2006 ein erstes Mal von der Netzbetreiberin gemahnt,
mit Fristansetzung auf den 31. Januar 2007. Diese Frist liess der Be-
schwerdeführer erneut ungenutzt verstreichen. Gemäss unbestritten
gebliebenen Angaben der Vorinstanz erfolgten am 7. Februar 2007,
12. April 2007 und 9. Juli 2007 weitere Mahnungen, die ebenfalls keine
Reaktion seitens des Beschwerdeführers zur Folge hatten. Am 30. Mai
2008 übergab die Netzbetreiberin schliesslich der Vorinstanz die Un-
terlagen zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte dem Beschwerdeführer
am 10. Juli 2008 eine Frist bis am 10. Oktober 2008 zur Behebung der
Mängel und Einreichung der Mängelbehebungsanzeige oder des Si-
cherheitsnachweises. Gleichzeitig drohte sie den Erlass einer gebüh-
renpflichtigen Verfügung im Falle der Nichtbeachtung an. Weil der Be-
schwerdeführer den Sicherheitsnachweis noch immer nicht eingereicht
hatte, erliess die Vorinstanz am 23. Februar 2009 die angefochtene
Verfügung.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er führt gar
aus, er sei absolut damit einverstanden, dass die elektrischen Installa-
tionen konform sein müssten. Er wendet jedoch ein, ihn treffe keine
Schuld an der Verzögerung.
Die Frage, weshalb und in welchem Umfang die Installationen mangel-
haft sind, spielt vorliegend keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Be-
schwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verant-
wortung dafür trägt, dass die elektrischen Installation ständig den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontroll-
periode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den
Nachweis zu erbringen. Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 NIV besteht auch
die Möglichkeit, diese Frist bis längstens ein Jahr nach Ablauf der fest-
gelegten Kontrollperiode verlängern zu lassen. Kommt er der Nach-
weispflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen
zu tragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom
9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007
E. 4.1; zur Verantwortung des Eigentümers und zu den Anforderungen
an den Kontrollausweis vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2105/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3.1, A-6131/2007
vom 8. April 2008 E. 5.3, A-3116/2007 vom 18. November 2007
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E. 5.3.2, A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 7.2 und
A-2024/2006 vom 11. Februar 2007 E. 5 f.; zur Verfassungsmässigkeit
der Installationskontrolle vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4 ff.).
Der Beschwerdeführer hat seine gesetzliche Pflicht, den Kontrollaus-
weis rechtzeitig beizubringen, trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt.
Er hat auch kein Gesuch um Fristverlängerung gestellt. Damit hat die
Vorinstanz zu Recht die angefochtene Verfügung erlassen.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm
auferlegten Verwaltungsgebühr.
Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV
Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember
1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Da-
nach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.--
und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1
Vo EStI). Dem EStI kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein er-
heblicher Ermessensspielraum zu.
Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren
Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der
Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand. So war das von der
Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzu-
setzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine
anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands
erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist
daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November
2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbe-
gründet abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die ange-
setzte zweimonatige Frist neu und ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils festzusetzen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils den Anordnungen des EStI in Ziff. 1 und 2 der
Verfügung vom 23. Februar 2009 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-10561; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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