Abtei lung I
A-1844/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ralph van den
Bergh, Häuptli van den Bergh, Rechtsanwälte Notariat,
Postfach 2118, 5430 Wettingen,
Beschwerdeführer,
gegen
BDWM Transport AG, Zürcherstrasse 10,
5620 Bremgarten AG,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Streckensanierung der Bremgarten –
Dietikon-Bahn in Rudolfstetten).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1844/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. August 2005 erteilte das Bundesamt für Verkehr
(BAV) der BDWM Transport AG die Plangenehmigung für die Strecken-
sanierung Rudolfstetten-Reppischhof (Bahn-km 14.355 – 15.900). Das
Projekt sah unter anderem eine durchgehende Abstandsverbesserung
zwischen der Schiene und der Strasse vor, was eine Verschiebung der
Geleisachse bis maximal 3.5m notwendig machte. Zudem wurde mit
dem Projekt das Trassee stabilisiert und die horizontale Linienführung
etwas gestreckt, so dass eine Ausbaugeschwindigkeit von 80km/h
erreicht werden kann. Weiter sollten mehrere Bahnübergänge, mit
Ausnahme des Fussgängerübergangs bei der alten Mühle (Bahnüber-
gang "Mühlegasse", Bahn-km 14.535) und des Übergangs der Holen-
strasse, aufgehoben und die verbleibenden Übergänge mit automati-
schen Schranken- und Wechselblinkanlagen sowie akustischen Signa-
len gesichert werden.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung erhoben Z._______ und
A._______ bei der Eidgenössischen Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde. Sie beantragten,
der Bahnübergang "Mühlegasse" sei aufzuheben, die für die
Erschütterungen und den Körperschall notwendigen Prognosen seien
zu erstellen und die BDWM Transport AG sei zu verpflichten, die
Speiseleitung im Bereich ihrer Liegenschaft strassenseitig der Masten
zu führen.
Die REKO/INUM hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2005
das Gesuch der BDWM Transport AG gut und entzog der Beschwerde
für den Bauabschnitt von Bahn-km 14.650 bis zur Projektgrenze gegen
Reppischhof die aufschiebende Wirkung. Dieser Projektabschnitt wur-
de in der Folge realisiert.
Am 31. Mai 2006 hiess die REKO/INUM die Beschwerde von
Z._______ und A._______ teilweise gut und wies die Angelegenheit
im Sinne der Erwägungen an das BAV zur Neubeurteilung zurück. Sie
hielt zum einen fest, der Sachverhalt stehe insoweit noch nicht
ausreichend fest, als keine Prognosen hinsichtlich Erschütterungen
und Körperschall vorgenommen worden seien, weshalb diesbezüglich
ein neues Beweisverfahren durchzuführen sei. Zum anderen habe das
BAV hinsichtlich des Bahnübergangs "Mühlegasse" eine vollständige
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Interessenabwägung zwischen Schliessung und Offenhaltung mit
Signalisierung durchzuführen; dies unter Einschluss der Frage, ob der
umstrittene Bahnübergang zur Erschliessung der Gemeinde Ru-
dolfstetten tatsächlich erforderlich sei. Darüber hinaus hielt die
REKO/INUM fest, bezüglich der Führung der Speiseleitung habe die
BDWM Transport AG dem Begehren von Z._______ und A._______
bereits entsprochen und das BAV sei bereit, ihre Verfügung in diesem
Punkt in Wiedererwägung zu ziehen. Deshalb sei auch hier eine
Rückweisung an das BAV angezeigt.
B.
Die BDWM Transport AG reichte dem BAV mit Gesuch vom 4. Juli
2007 Dokumente hinsichtlich der Erschütterungs- und Körperschall-
situation nach und erklärte, der Bahnübergang "Mühlegasse" müsse
auf Ersuchen der Gemeinde Rudolfstetten und der Betroffenen be-
stehen bleiben.
Am 12. Juli 2008 erhob A._______ beim BAV Einsprache. Er be-
antragte die Aufhebung des Bahnübergangs "Mühlegasse". Als Alter-
native biete sich eine neue Unterführung an, was aber offenbar zu
kostenintensiv sei. Folglich liege die Lösung darin, den Rummelbach-
weg entlang der Bahnlinie bis zur bestehenden Unterführung zu
nutzen.
Das BAV genehmigte am 17. Februar 2009 die Planvorlage der BDWM
Transport AG mit der Auflage, nach Bauende im Bereich der Liegen-
schaft A._______ erneut Erschütterungsmessungen durchzuführen.
Die Einsprache von A._______ hiess es im Hinblick auf den Bahn-
übergang "Mühlegasse" dahingehend gut, als im Rahmen des noch
einzureichenden Detailprojekts die BDWM Transport AG im Sinne der
Erwägungen die Warn- und Sperrzeiten sowie das Ertönen des akusti-
schen Signals zu optimieren habe. Soweit weitergehend wies es die
Einsprache ab.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2009 führt A._______ (Beschwerdeführer)
gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 17. Februar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die
Schliessung des Bahnübergangs zu verfügen und anzuordnen, die
Bahnlinienführung müsse so projektiert werden, dass sie weitest mög-
lich von seiner Liegenschaft weiche. Eventualiter sei die Plan-
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genehmigungsverfügung soweit aufzuheben, als mit ihr die Sanierung
des Bahnübergangs "Mühlegasse" erlaubt werde und die Sache sei
zur Ausübung der erforderlichen Interessenabwägung und Neu-
projektierung erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be-
gründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der
Bahnübergang entspreche keinem Bedürfnis, er könne nicht aus-
reichend gesichert werden und eine Schrankenanlage habe erhebliche
akustische Beeinträchtigungen zur Folge.
D.
Die Gemeinde Rudolfstetten bejahte am 14. Mai 2009 auf Anfrage hin
ihr Interesse an der Beibehaltung und Sanierung des Bahnübergangs.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F.
Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.
G.
In seiner Schlussbemerkung vom 17. August 2009 hält der Be-
schwerdeführer an der Schliessung des Bahnübergangs aus Sicher-
heitsgründen fest.
H.
Auf die Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines
Grundstücks, welches durch das bewilligte Vorhaben beeinträchtigt
wird. Überdies ist er mit seiner Einsprache vor der Vorinstanz nicht
vollständig durchgedrungen und somit auch formell beschwert. Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
unter Berücksichtigung nachfolgender Ausführungen einzutreten.
2.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, was im vorliegenden Verfahren
überhaupt noch Streitgegenstand ist.
2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber
die Vorinstanz verfügungsweise entschieden hat oder was Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens hätte sein sollen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der An-
fechtungsgegenstand durch die Rückweisung der REKO/INUM be-
grenzt war. Er bindet die nochmals verfügende Behörde, Parteien und
mit der Sache erneut befasste Beschwerdeinstanz – vorliegend das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht [BVGer] A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.1ff.). Schliesslich
ist zu berücksichtigen, dass in bundesrechtlichen Plangenehmigungs-
verfahren sämtliche Einwände gegen ein Projekt sowie Ab-
änderungswünsche innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind und im
Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgetragen oder eingebracht
werden können (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009
E. 1.3.2 f., mit Hinweisen).
2.2 Mit der ersten Plangenehmigung vom 16. August 2005 hat die
Vorinstanz über die Linienführung der Eisenbahn im fraglichen Ab-
schnitt zwischen Rudolfstetten und Reppischhof, die Schliessung
mehrerer Bahnübergänge, die Sicherung der verbleibenden Über-
gänge, zwei strassenseitige Baumassnahmen sowie zusätzliche hier
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nicht weiter interessierende bauliche Massnahmen entschieden.
Bezüglich des vorliegend strittigen Bahnübergangs "alte Mühle" bzw.
"Mühlegasse" (Bahn-Km 14.535) fällte die Vorinstanz den Entscheid,
dieser sei offenzuhalten, aber zu sichern. Die genaue Ausgestaltung
der Sicherungsanlage verwies die Vorinstanz in ein Detailprojektver-
fahren. Strassenseitig genehmigte die Vorinstanz die beantragten bau-
lichen Massnahmen, nämlich eine Anpassung der Fussgängerschutz-
insel in der Gwindenstrasse sowie die Erstellung einer Schutzinsel in
der Mittel des bestehenden Fussgängerstreifens, der anschliessend an
den fraglichen Bahnübergang zur Querung der Bernstrasse (Kantons-
strasse) dient.
Auf Beschwerde hin hat die REKO/INUM die Vorinstanz angewiesen, ein
neues Beweisverfahren bezüglich Erschütterungen und Körperschall
durchzuführen. Weiter wurde die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, damit diese eine vollständige Interessenabwägung zwischen
Schliessung und Offenhaltung des Bahnübergangs "Mühlegasse" unter
Berücksichtigung der Verkehrsbelastung, der Gefahrensituation und des
Bedarfs am Bahnübergang durchführe.
2.3 Festzustellen ist somit, dass insbesondere die Linienführung und
die strassenseitigen Baumassnahmen nicht mehr Verfahrensgegen-
stand bilden können. Diese waren weder Gegenstand der Einsprache
des Beschwerdeführers im Rahmen des (ersten) Plangenehmigungs-
verfahrens noch wurden sie von der REKO/INUM aufgegriffen bzw.
zum Bestandteil der Rückweisung gemacht und deshalb hat sie die
Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung zu Recht auch nicht
mehr behandelt.
2.4 Der Beschwerdeführer bemängelt die allseitig engen Verhältnisse
der Warteräume vor dem Bahnübergang. Daraus schliesst er, dass das
Bahntrassee im Bereich seiner Liegenschaft um weitere 60 cm gegen
das bestehende Wohnhaus gedrückt werden müsste, ohne dass für
die hierzu erforderliche Enteignung aber ein öffentliches Interesse be-
stehe. Er beantragt denn auch, die Bahnlinienführung müsse so
projektiert werden, dass sie weitest möglich von der Liegenschaft
wegrücke. Weil die Linienführung nicht mehr Streitgegenstand bildet,
stellen sich Fragen der Trasseeverschiebung und einer dadurch be-
dingten allfälligen Enteignung indes nicht. Soweit der Beschwerde-
führer sinngemäss die Beibehaltung des Bahnübergangs von einer
anderen Linienführung abhängig macht bzw. ausdrücklich eine andere
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Linienführung wünscht, ist auf die Beschwerde demnach nicht einzu-
treten. Ob die Warteräume das Bahnübergangs ausreichend be-
messen sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen
(E. 12.4).
2.5 Im Zusammenhang mit der Strassenquerung bringt der Be-
schwerdeführer vor, Fussgängerstreifen und Bahnübergang bildeten
funktional eine Einheit, weshalb eine gemeinsame Beurteilung
erfolgen müsse. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerde-
führer die Bedeutung und die Sicherheit des Strassenübergangs im
Lichte der für Strassen geltenden Signalisationsverordnung vom
5. September 1979 (SSV, SR 741.21) und der für den Fussgängerver-
kehr und Fussgängerstreifen massgebenden VSS-Norm SN 640 241 in
Frage und fordert sinngemäss dessen Aufhebung. Darauf ist ebenfalls
nicht einzutreten. Denn die bereits bestehende Strassenquerung
selbst sowie deren Signalisation und Markierung bildeten nicht
Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens
und deren Ergänzung mit einer Fussgängerschutzinsel liegt auf Grund
des bereits Gesagten ausserhalb des noch zulässigen Streitgegen-
stands. Bei der nachfolgenden Beurteilung der strittigen Bahnquerung
ist somit davon auszugehen, dass die anschliessende Strassen-
querung gewährleistet ist. Dem unbestrittenen funktionalen Zu-
sammenhang ist hingegen insofern Rechnung zu tragen, als – wie
bereits zuvor festgehalten – noch zu prüfen sein wird, ob der Warte-
raum zwischen Bahn- und Strassenübergang genügend gross ist.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG).
4.
Die Grundsätze der Planung, des Baus und des Betriebs von Eisen-
bahnen sind in Art. 17 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
1957 (EBG, SR 742.101) verankert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 EBG sind
die Bahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und
Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind gemäss Art. 19 Abs. 1 EBG ver-
pflichtet, die Sicherheitsvorkehren zu treffen, die gemäss den Vor-
schriften des Bundesrats und den mit den genehmigten Plänen ver-
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bundenen Auflagen zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn
sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig
sind.
Die ausführlichen Sicherheitsvorschriften finden sich in der gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 EBG erlassenen Verordnung vom 23. November
1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV, SR 742.141.1; auf
die am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Änderungen [AS 2009 5991] ist
vorliegend nicht einzugehen). Die Sicherung und Signalisation von
Bahnübergängen wird in den Art. 37 ff. EBV geregelt (siehe dazu auch
Art. 93 Abs. 1 SSV). Nach Art. 37b Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge
entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entwe-
der aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass
sie sicher befahren und betreten werden können. Die Modalitäten der
Signalisation von Bahnübergängen finden sich in Art. 37c EBV. Dort
werden ausserdem die gesetzlich zulässigen Sicherungsmassnahmen
aufgezählt (Schranken- oder Halbschrankenanlagen, Bedarfsschran-
kenanlage, Blinklichtsignalanlage mit akustischen Signalen, Lichtsig-
nale, Andreaskreuze). Zudem hat das damalige Eidgenössische Ver-
kehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (heute UVEK) gestützt auf
Art. 81 EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung
(AB-EBV, SR 742.141.11) erlassen.
5.
Die Verordnungsbestimmungen von Art. 37b und 37c EBV räumen der
für die Sanierung verantwortlichen Bahnunternehmung bzw. der Vor-
instanz als Genehmigungsbehörde einen weiten Entscheidungsspiel-
raum in der Rechtsanwendung ein, sowohl bei der Beurteilung der un-
bestimmten Rechtsbegriffe "Verkehrsbelastung" und "Gefahren-
situation" (sog. Tatbestandsermessen), als auch hinsichtlich der Wahl
zwischen verschiedenen Sicherheitsmassnahmen, d.h. den ver-
schiedenen Signalisierungen und der Aufhebung des Bahnübergangs
(sog. Auswahlermessen; siehe dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 434 f.). Des Weiteren verfügt das Bundesverwaltungsgericht
zwar wie erwähnt über volle Kognition (vgl. E. 3 hiervor). Wie das Bun-
desgericht auferlegt es sich aber eine gewisse Zurückhaltung, soweit
sich Fragen der Zweckmässigkeit einer Anordnung stellen. Dies ins-
besondere dann, wenn die Vorinstanz als Fachinstanz mit den tat-
sächlichen Verhältnissen besser vertraut ist und technische Fragen zur
Diskussion stehen – vorliegend beispielsweise die Gefährlichkeit eines
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Bahnübergangs und die Verkehrsbelastung. In diesen Fällen ist der
Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt ein gewisser Hand-
lungsspielraum zu belassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat folg-
lich primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und be-
urteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Ent-
scheidfindung berücksichtigt worden sind. Es untersucht daher ledig-
lich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten
lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraus-
setzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten
Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann,
dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um-
fassend vorgenommen hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 125 II 591
E. 8a, BGE 121 II 378 E. 1e/bb, Urteil des BVGer A-2016/2006 vom
2. Juli 2008 E. 13.1; siehe auch CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im
Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels
Interessenabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 549; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 617 ff., insbes. Rz. 644 f.).
6.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Lösung im Interesse der
Verkehrssicherheit liege in der Schliessung des Bahnübergangs
"Mühlegasse". Der Bahnübergang entspreche ohnehin keinem Be-
dürfnis. Das eigentliche Bedürfnis am Übergang lasse sich objektiv nur
mit einer Zählung der Fussgänger ermitteln, was aber von der Vor-
instanz nie gemacht bzw. angeordnet worden sei. Die Abklärung der
Verkehrsbelastung sei aber zwingend. Die inoffizielle Frequenzzählung
der Beschwerdegegnerin, welche die Vorinstanz nicht beigezogen
habe, belege mit 7–49 Personen (Tagesfrequenzen) die Bedeutungs-
losigkeit des Bahnübergangs. Bei der absoluten Spitzen-
beanspruchung hätten auf die Stunde zwei Personen den Übergang
benutzt. Bei der Tagesfrequenz von sieben Personen liege das
mathematische Stundenmittel bei rund 0.3 Personen. Gemäss seiner
Berechnung resultiere aus den Messungen ein Tagesdurchschnitt von
21.5 Personen, mithin eine Benutzung von nicht einmal einer Person
pro Stunde. Die einzige Benutzung des Übergangs ergebe sich aus
dem Verkehr zwischen dem hangseitigen Baugebiet im Nordwesten
und dem talseits gelegenen Naherholungsgebiet im Südosten. Von der
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Frequenz und der Bedeutung her sei aber auch diese Benutzung ohne
Gewicht. Es handle sich um Freizeitverkehr. Die geringe Bedeutung
des Bahnübergangs werde auch dadurch deutlich, dass er im Winter
durch die Gemeinde Rudolfstetten praktisch keine Schneeräumung
erfahre. Auch fehle dem Bahnübergang "Mühlegasse" jeder Bezug
zum Netz der Wanderwege.
Des Weiteren sei den Spaziergängern ein bei der Schliessung an-
fallender, grösserer Umweg zuzumuten. Dieser Umweg sei von der
Vorinstanz ohnehin falsch berechnet worden, soweit er sich aus einer
Addierung einer Zusatzstrecke entlang der Bahnachse ergebe. Der
massgebliche Weg bestehe aus dem Bogen, der bis zur nächsten
Übergangsmöglichkeit geschlagen werden müsse. Auch gemäss den
Ausführungen des Gemeinderats wäre der maximale Umweg eines
Spaziergängers aus dem hangseitigen Quartier massgebend, welcher
das Naherholungsgebiet erreichen wolle. Dieser betrage maximal
465m und wäre gemäss der Praxis der Vorinstanz somit zumutbar. Die
Bedeutung des Umwegs werde aber ohnehin durch die Funktion des
Verkehrs – Freizeit, Bewegungsaktivität – bedeutend relativiert. Dieser
Umweg könnte zudem durch einen Fussweg entlang des Rummel-
bachs erheblich verkürzt und attraktiver gestaltet werden. Alle anderen
restlichen Umwege seien wesentlich kürzer.
Zum Siedlungszusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, die
Situationspläne hätten eine projektbezogene Funktion und eigneten
sich nicht, Zusammenhänge im Siedlungsgebiet aufzuzeigen. Aus dem
Zonenplan sei ersichtlich, dass durch den Bahnübergang keine
Siedlungsgebiete verbunden würden. Südöstlich der Bernstrasse liege
im Bereich des Übergangs weitgehend übriges Baugebiet. Lediglich
zwei Parzellen (Gärtnerei) seien einer isolierten Gewerbezone zu-
geteilt. Die Gewerbezone bzw. die Häuser ausserhalb des Baugebiets
generierten keine nennenswerten Fussgängerfrequenzen und ihre
Erschliessung sei nicht auf die Querung des Geleises ausgerichtet.
Vielmehr habe sich von der Gärtnerei entlang dem Bahngeleis ein
Trampelpfad bis zur nahe gelegenen südlichen Unterführung ent-
wickelt (sog. Rummelbachweg). Diese Unterführung befinde sich
Richtung Dorf, wo das Hauptbedürfnis liege und sei bequemer als der
gefährliche Übergang. Das Naherholungsgebiet stelle keine Bauzone
mit Wohnnutzung dar. Über die Gwindenstrasse im Nordwesten werde
hauptsächlich die grossflächige Gewerbezone im Nordosten des Dor-
fes erschlossen. Die Erschliessungsstrassen der Wohnzonen seien
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parallel zur Bernstrasse angelegt und lenkten den Fussgängerverkehr
nicht in die Achse des Bahnübergangs, sondern parallel zur Bern-
strasse. Auch könne im Bereich der Einmündung des fraglichen
Bahnübergangs nicht von einem Knotenpunkt gesprochen werden. Die
Strassen dienten vielmehr ausschliesslich der rückwärtigen Er-
schliessung und wiesen am Geleiserand keinen Fortsetzungs-
zusammenhang auf.
Die Vorinstanz weiche nach wie vor einer Interessenabwägung aus.
Die öffentlichen Interessen an einer wirklichen Verkehrssicherheit
seien höher zu gewichten als die kaum vorhandenen öffentlichen
Interessen an einem wenig gebrauchten Freizeitfussweg.
Gemäss Fahrplan sei alle 7.5 Minuten mit einer Zugsdurchfahrt zu
rechnen. Somit sei die akustische Beeinträchtigung seiner Liegen-
schaft ausserordentlich hoch; dies auch bei einer Abnahme der Dauer
der Warnsignale. Eine Prognose der akustischen Beeinträchtigung
fehle jedoch. Der blosse Verweis auf das Detailprojekt sei unzulässig.
6.1 Die Gemeinde Rudolfstetten hält dem entgegen, der Bahnüber-
gang "Mühlegasse" entspreche einem berechtigten Bedürfnis. Die
Bevölkerung wünsche diesen Übergang. Die Auswertung der Video-
überwachung zeige, dass an Werk- und Sonntagen die Querung rege
genutzt werde. Auf südöstlicher Seite des Bahntrassees handle es sich
um ein kleines Baugebiet und um mehrere kleine Liegenschaften
ausserhalb desselben. Diese würden durchaus Fussgängerfrequenzen
generieren. Beim Hauptteil der Querenden handle es sich jedoch um
Spaziergänger, welche in das Naherholungsgebiet gelangen wollten.
Dieser Umstand rechtfertige auch die von der Vorinstanz vor-
genommene Umwegberechnung. Ein Bezug zum Wanderwegnetz sei
nicht erforderlich. Auch wenn der Übergang nicht im Übermass be-
gangen werde, sei eine geringere Fussgängermenge zu schützen. Aus
der Frequenzzählung sei darüber hinaus nicht ersichtlich, ob Einzel-
personen oder Gruppen den Übergang benutzten. Sie halte daran fest,
dass von einer Querung von 25-30 Personen im Tagesdurchschnitt
auszugehen sei. Zudem gebe es Personen, die den Bahnübergang
bewusst meiden würden, da die Gefahr zu hoch sei. Nach der
Sanierung bestehe bei ordnungsgemässer Benutzung aber keine Ge-
fahr durch die Bahn mehr. Weiter stimme es nicht, dass die Gewerbe-
zone Grossmatt nur über die Gwindenstrasse erschlossen werde.
Auch die Untere Dorfstrasse diene der Erschliessung. Die Zu- und
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Wegfahrt über die Gwindenstrasse stelle ohnehin keinen Projekt-
bestandteil des Plangenehmigungsverfahrens dar. Weiter sei der bei
einer Schliessung anfallende Umweg den Fussgängern nicht zuzu-
muten. Das Interesse des Beschwerdeführers sei einzig privat-
subjektiver Natur. Folglich überwiege das öffentliche Interesse an der
Beibehaltung und der Sanierung des fraglichen Bahnübergangs.
Hinsichtlich der Akustik der Sicherungsanlage weist die Gemeinde
schliesslich darauf hin, dass an derselben Bahnstrecke eine solche
bereits in Bremgarten AG oder Wohlen AG bestehe. Dort seien ein
Vielfaches von Bewohnern tangiert. Zudem verfüge die Akustik über
eine Nachtabsenkung gegenüber dem Tagesklang.
6.2 Die Vorinstanz bringt vor, der Bahnübergang "Mühlegasse" liege
an einem Strassenknoten und stelle eine Beziehungsachse innerhalb
des Siedlungsgebiets dar. Zudem handle es sich um ein gemäss den
einschlägigen technischen Vorgaben zulässiges Projekt, dessen Ge-
nehmigung somit nicht aus Sicherheitsgründen verweigert werden
könne. Sie habe eine Interessenabwägung vorgenommen. Entgegen
stünden sich das öffentliche Interesse an der Benutzung des frag-
lichen Übergangs sowie an einer zumutbaren Erschliessung der Ge-
biete jenseits des Trassees und das private Interesse des Be-
schwerdeführers. Zudem sei der bei einer Bahnübergangsschliessung
anfallende Umweg von 520m über eine 261m entfernte Unterführung
unangemessen, anerkenne doch ihre Praxis lediglich einen solchen
von 300m – 500m für Fussgänger als zumutbar. Des Weiteren seien
zwar die strassenseitigen Frequenzen nicht eingereicht worden. Doch
bestehe innerhalb von Ortschaften stets ein gewisses Verkehrsauf-
kommen. Eine konkrete Erhebung der Frequenzen sei ohnehin nicht
von Belang. Denn Art. 37c EBV erlaube auch die adäquate Sicherung
von schwach frequentierten Übergängen, beispielsweise mit einer
Bedarfsschrankenanlage. Die konkreten Zahlen seien deshalb erst im
Detailprojekt zu erheben. Dass der Bahnübergang von kaum je-
mandem begangen werde, möge auf die gefährliche Situation ohne
Anlage und den bekannten Unfällen zurückzuführen sein. Sobald aber
eine gesicherte, benutzerfreundliche Situation bestehe, werde die Fre-
quentierung ansteigen. Des Weiteren sei es nicht der Fall, dass die
Variante Rummelbachweg die bessere Lösung darstelle. Denn das
vorliegende Projekt beinhalte die Beibehaltung des Bahnübergangs.
Schliesslich liessen sich die akustischen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers durch eine geeignete Sicherungswahl minimieren.
Zusammenfassend ergebe eine Abwägung der fraglichen Interessen,
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dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bahnüber-
gangs offensichtlich überwiege.
7.
Die Vorinstanz hat als zuständige Behörde bei Streitigkeiten betreffend
Sicherheitsvorkehrungen sowie als Plangenehmigungsbehörde im
Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a EBG – wie bereits ausgeführt – eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei hat sie alle im
konkreten Fall relevanten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und
gegeneinander abzuwägen, um sodann zu entscheiden, welcher der
möglichen Massnahmen der Vorzug zu geben ist. Steht neben der
Sicherung auch die Schliessung des Bahnübergangs zur Auswahl, ist
die Interessenabwägung und dabei die Prüfung verschiedener
Sicherungsvarianten von besonderer Bedeutung (vgl. unter anderem
Entscheid REKO/INUM A-2002-34 vom 23. April 2003 E. 6.1 mit Hin-
weisen). Soweit der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht geltend macht, geht diese Rüge in jener der fehler-
haften Interessenabwägung auf. Eine separate Beurteilung erübrigt
sich somit, zumal der Beschwerdeführer unbestritten in der Lage war,
die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. dazu und zur Be-
gründungspflicht Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009
E. 2.1 f. mit Hinweisen). Die gerügte fehlerhafte Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist ebenfalls im Rahmen der Über-
prüfung der Interessenabwägung zu beurteilen.
Bei der Interessenabwägung sind die öffentlichen Interessen der Ver-
kehrssicherheit im Bereich des Bahnübergangs "Mühlegasse" sowie
der Bedarf am betroffenen Übergang und das private Interesse des
Beschwerdeführers am Schutz vor einer akustischen Beeinträchtigung
durch die Sicherungsanlage des Bahnübergangs gegeneinander abzu-
wägen.
8.
Als Erstes ist der Bedarf bzw. das öffentliche Interesse am Vor-
handensein des Bahnübergangs abzuklären. Weil jede höhengleiche
Querung zwischen Schiene und Strasse oder Weg eine Gefahren-
quelle und damit eine Einschränkung der Betriebssicherheit darstellt,
würde das öffentliche Interesse gebieten, bei fehlendem Bedarf auf
den Übergang aus Sicherheitsgründen zu verzichten.
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A-1844/2009
8.1 Bei der Prüfung des Bedarfs hat die Vorinstanz darauf verzichtet,
eine Fussgängerfrequenzmessung durchzuführen bzw. anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch von sich aus eine solche vor-
genommen. Da sich diese bei den Akten befindet (Vorakten act. 5:
Beilage), die Parteien sich im vorliegenden Verfahren dazu äussern
konnten und sie grundsätzlich nicht beanstandet wird, kann vorliegend
darauf abgestellt werden. Aus dieser Frequenzzählung während 33
Tagen (20. Februar bis 23. März 2008) ist ersichtlich, dass pro 24
Stunden zwischen 7 und 49 Querungen stattfanden. Bei der Inter-
pretation dieser Messungen geht es nicht an – wie vom Beschwerde-
führer vorgenommen – zum einen für die Berechnung des Stunden-
mittels einzig von der minimalsten Frequenz von sieben Querungen
auszugehen. Zum anderen ist bei der Berechnung des Durchschnitts
zu beachten, dass nachts mit einer wesentlich geringeren Benutzung
des Übergangs zu rechnen ist. Die Querungen verteilen sich haupt-
sächlich über den Tag. Dies ist auch aus den Messungen ersichtlich.
Ob aber nun von einem Tagesdurchschnitt von 21.5 (Beschwerde-
führer) oder 25-30 Personen (Gemeinde Rudolfstetten) auszugehen
ist, kann offen gelassen werden. Denn es ist unbestritten, dass der
Bahnübergang "Mühlegasse" zwar nicht oft, aber dennoch regel-
mässig von Fussgängern benutzt wird. Somit ist ein – zumindest ge-
wisser – Bedarf am fraglichen Übergang zu bejahen.
Diese Betrachtungsweise wird durch die AB-EBV bestätigt. Diese
führen zur Verkehrsbewertung bei Bahnübergängen nach Art. 37b
Abs. 1 EBV aus, dass es sich bei acht oder weniger Fussgängern pro
Stunde – wovon vorliegend auszugehen ist – um schwachen Verkehr
handelt (AB 37b Ziff. 1 AB-EBV). Schwachen Verkehr qualifizieren sie
aber nicht als unbedeutend. Mithin hat ein Bahnübergang nicht nur
dann seine Daseinsberechtigung, wenn er stark frequentiert wird.
Weiter ist es unerheblich, ob bzw. dass es sich beim Fussgängerver-
kehr hauptsächlich um Freizeitverkehr handelt. Weder die EBV noch
die AB-EBV betrachten diesen als weniger schützenswert. Darüber
hinaus dürfte wohl die Auffassung der Gemeinde Rudolfstetten zu-
treffend sein, dass nach einer Sicherung und somit einer benutzer-
freundlicheren Gestaltung des Bahnübergangs "Mühlegasse" mit einer
stärkeren Benutzung desselben zu rechnen ist. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass die Frequenzmessungen im Winter vorgenommen
worden sind. Es ist davon auszugehen, dass im Sommer der Bahn-
übergang "Mühlegasse" vermehrt benutzt wird, da er hauptsächlich
von Spaziergängern überquert wird.
Seite 14
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8.2 Des Weiteren hat die Gemeinde Rudolfstetten nachvollziehbar
dargelegt, dass sie ein Interesse an der Offenhaltung des Bahnüber-
gangs "Mühlegasse" hat. Der Übergang dient demnach der Er-
schliessung zwischen dem Dorf nördlich des Trassees und dem Nah-
erholungsgebiet südlich der Bahnlinie. Diese Verbindung solle für die
Fussgänger auch in Zukunft bestehen bleiben. Zudem handle es sich
auf südöstlicher Seite des Bahntrassees um ein kleines Baugebiet und
um mehrere kleine Liegenschaften ausserhalb desselben, welche
auch Fussgängerfrequenzen generierten. Dass die umstrittene
Querung des Bahntrassees für die Fussgänger weiterhin möglich ist,
ist angesichts der vom Wald her zur Bahnlinie führenden Mühlegasse
sachlich gerechtfertigt. Den Weg dort einfach abzuschneiden, dürfte
Risiken für die Sicherheit mit sich bringen; speziell Fussgänger und
Fussgängerinnen könnten anstelle des Umwegs entlang des
Rummelbachs bis zur bestehenden Unterführung zum unkontrollierten
Queren der Bahnlinie verleitet werden. Zudem ist durchaus verständ-
lich, dass die Gemeinde Rudolfstetten bzw. die Spaziergänger an einer
einfachen und direkten Verbindung zwischen dem Wohngebiet nördlich
des Trassees und dem Naherholungsgebiet interessiert sind. Es ist zu-
dem nicht von der Hand zu weisen, dass die Aufhebung des Bahn-
übergangs für die Benutzer zu gewissen Unannehmlichkeiten führen
würde. Auch wären bei einer Schliessung die Liegenschaften im Be-
reich der Mühlegasse – inklusive jene des Beschwerdeführers –
weniger gut bzw. weniger direkt mit dem Dorfteil jenseits des Trassees
erschlossen. Schliesslich würde die Mühlegasse bei einer Schliessung
des Bahnübergangs zur Sackgasse.
Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass der Über-
gang mehrheitlich von Fussgängern benutzt wird, die vom Dorf nörd-
lich der Bahnlinie ins Naherholungsgebiet gelangen wollen. Er ist
jedoch der Ansicht, das Naherholungsgebiet könne auch auf andere
Weise erreicht werden. Die Frage des Umwegs spielt an dieser Stelle
jedoch keine Rolle (vgl. hierzu E. 11). Auch ist nicht erforderlich, dass
es sich um einen Wanderweg handelt und der Übergang rege genutzt
wird (vgl. hierzu vorstehende E. 8.1).
8.3 Alles in allem machen die im Zusammenhang mit der Er-
schliessung genannten Aspekte eine Beibehaltung des Bahnüber-
gangs "Mühlegasse" zwar nicht unbedingt erforderlich. Dennoch er-
scheinen sie gesamthaft betrachtet doch als gewichtig. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist folglich durchaus ein gewisser
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Siedlungszusammenhang zwischen den beiden Gebieten jenseits des
Trassees im Bereich des Bahnübergangs "Mühlegasse" zu bejahen –
und zu schützen –, welcher einen Bedarf am fraglichen Übergang
generiert. Zusammenfassend ist somit ein durch öffentliche Interessen
begründeter Bedarf am Bahnübergang "Mühlegasse" zu bejahen.
9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine adäquate Sicherung des Bahn-
übergangs möglich ist. Massgebend bei der Beantwortung der Frage,
ob ein Bahnübergang im Sinne von Art. 37 EBV geschlossen werden
muss oder wie er zu sichern ist, sind die Verkehrsbelastung und die
Gefahrensituation (Art. 37b Abs. 1 EBV). Bei der Verkehrsbelastung
sind in erster Linie die Betriebsart der Bahn (vgl. Art. 37b Abs. 2 und
Art. 37c Abs. 5 EBV) und die Zugsfrequenzen sowie Art und Umfang
des Übergangsverkehrs in Betracht zu ziehen. Ein Übergang, der einer
stark befahrenen Strasse dient, muss anders gesichert werden als ein
nur für den Fussgängerverkehr oder die landwirtschaftliche Bewirt-
schaftung geöffneter Übergang (vgl. Art. 37c Abs. 3 Bst. b und c EBV).
Bei der Gefahrensituation ist zusätzlich den Sichtverhältnissen und
den Zugsgeschwindigkeiten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 37a EBV).
9.1 Die Bahnstrecke dient dem Regionalverkehr der Beschwerde-
gegnerin zum Transport von Personen und Gütern. Vorgesehen ist
offenbar ein 15-Minuten-Takt, was die vom Beschwerdeführer be-
haupteten Zugsdurchfahrten alle 7.5 Minuten, allerdings nur in den
Hauptverkehrszeiten, ergibt. Was die Zugsgeschwindigkeiten angeht,
so handelt es sich gemäss AB 37b Ziff. 2 AB-EBV bei einer Höchst-
geschwindigkeit von bis zu 50 km/h um langsamen Schienenverkehr.
Vorliegend wird nach der Streckensanierung die Bahn mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verkehren können; dies auch im
Bereich des Bahnübergangs "Mühlegasse". Folglich handelt es sich
nicht mehr um langsamen Schienenverkehr. Es ist denn auch un-
bestritten, dass der heute bestehende Bahnübergang "Mühlegasse"
mit Andreaskreuz eine erhebliche Gefahr darstellt und so nicht be-
lassen werden kann. Die Aufhebung des Bahnübergangs wäre im
Hinblick auf die Sicherheit die beste Lösung. Der Hauptvorteil einer
Schliessung läge in der vollständigen Eliminierung der Gefahren-
situation Bahnübergang. Dennoch liegt die Lösung nicht von Beginn
weg in einer Schliessung. Ansonsten wäre von Bahnübergängen –
gesicherten oder ungesicherten – generell abzusehen. Dies ist aber
nicht im Sinne des Gesetzes und der Verordnung. Vielmehr besteht
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hiernach die Möglichkeit, gefährliche Bahnübergänge zu sichern,
wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Art. 37a EBV hält
denn auch fest, dass nur auf Streckenabschnitten mit einer zu-
gelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h keine
Bahnübergänge zugelassen sind. Daraus ergibt sich, dass bei tieferen
Geschwindigkeiten – was vorliegend mit 80 km/h der Fall ist – Bahn-
übergänge grundsätzlich möglich sind, wenn sie sicher betreten und
befahren werden können (vgl. Art. 37b EBV).
9.2 Nach Art. 37c EBV können Bahnübergänge mittels (Voll-)
Schranken- oder Halbschrankenanlagen oder ausnahmsweise mittels
Bedarfsschrankenanlagen, Blinklichtsignalanlagen mit akustischen
Signalen, Lichtsignalen oder Andreaskreuzen gesichert werden. Ein
insbesondere zur Sicherung von Strassen oder Wegen nur mit Fuss-
gängerverkehr vorgesehenes Andreaskreuz als einziges Signal kommt
vorliegend unbestritten nicht in Frage, da weder die Sichtverhältnisse
genügend sind noch die Eisenbahnfahrzeuge zweckdienliche
Achtungssignale abgeben können (Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 EBV).
Zur Diskussion stehen demgegenüber eine Vollschrankenanlage oder
eine Bedarfsschrankenanlage. Gemäss den (unbestrittenen) Aus-
führungen der Vorinstanz ist eine Bedarfsschrankenanlage in der
Grundstellung geschlossen. Den Bahnübergang zu passieren sei le-
diglich möglich, wenn die entsprechende Anforderungstaste betätigt
werde und sich kein Zug dem Bahnübergang nähere. Die Schranke
schliesse sich in der Folge automatisch nach 20 Sekunden in der ge-
öffneten Stellung. Als Vorwarnung der bevorstehenden Schliessung
und während der Senkbewegung der Schranken ertöne ein akusti-
sches Signal; rund 16-20 Sekunden pro Schliessvorgang (vgl. Ver-
nehmlassung Ziff. 2.2).
Gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. b EBV kann eine solche Bedarfs-
schrankenanlage an Bahnübergängen mit schwachem Strassen-
verkehr erstellt werden. Als "Strassenverkehr" gilt der die Bahngleise
querende Verkehr, der sowohl motorisierten Verkehr wie auch
Personenverkehr umfasst. In diesem Sinne spricht Art. 37c Abs. 3
Bst. c Ziff. 1 EBV von Strassen, die nur für den Fussgängerverkehr
geöffnet sind. Und AB 37b Ziff. 1 AB-EB hält fest, dass dann von
schwachem Strassenverkehr auszugehen ist, wenn pro Stunde acht
oder weniger Personenäquivalente den Übergang benutzen (wobei ein
Personenäquivalent 0.75 Motorwagen, einem Fussgänger, einem
Motorfahrrad oder einem Fahrrad entspricht). Vorliegend wird der
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Übergang "Mühlegasse" nur von Fussgängern und bloss gelegentlich
benutzt; der motorisierte Strassenverkehr passiert den umstrittenen
Übergang nicht. Deshalb ist die Möglichkeit einer Bedarfsschranken-
anlage grundsätzlich gegeben und sie wird im Rahmen der Detail-
planung zu prüfen sein (vgl. zum Detailplanverfahren E. 12 ff. hier-
nach).
9.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass folglich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, im Bereich
des Bahnübergangs herrschten unübersichtliche Verhältnisse, per se
noch keine Schliessung des Bahnübergangs notwendig macht. Zum
einen sind wie ausgeführt bei ungenügenden Sichtverhältnissen an
Bahnübergängen Schrankenanlagen zu erstellen. Zum anderen kann
bei einer Bahnübergangssicherung – sei dies durch eine Voll- oder
Bedarfsschrankenanlage – der Übergang nur bei geöffneter Schranke
passiert werden. Die geöffnete Schranke erlaubt damit eine gefahrlose
Querung selbst bei unübersichtlichen Verhältnissen. Somit stehen
auch die Sichtverhältnisse der Beibehaltung des Bahnübergangs nicht
entgegen.
9.4 Die Beurteilung der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation
gemäss Art. 37b Abs. 1 EBV ergibt somit, dass der eher schwach be-
nutzte Fussgängerübergang trotz erhöhter Gefahr infolge schnellen
Schienenverkehrs ausreichend gesichert werden kann bzw. muss.
Dem öffentlichen Interesse an einer genügenden Verkehrssicherheit
kann vorliegend mit einer Sicherung des Bahnübergangs – Voll- oder
Bedarfsschrankenanlage – in genügender Art und Weise Rechnung
getragen werden. Eine Schliessung aus Gründen der Sicherheit ist
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nötig. Mit anderen
Worten stellt eine Sicherung, welche die Gefahrensituation in ge-
nügender Weise entschärft, eine weniger einschneidende Massnahme
dar als die Schliessung. Damit wird auch dem Gebot der Verhältnis-
mässigkeit Rechnung getragen. Dieses fordert, dass die Massnahme
zur Verwirklichung der im öffentlichen Interessen liegenden Ziele im
Einzelfall geeignet und erforderlich ist und in einem vernünftigen Ver-
hältnis zu den Einschränkungen steht, die dem Privater auferlegt
werden (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21).
10.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten akustischen Beeinträchtig-
Seite 18
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ungen durch die Schrankenanlage gebieten ebenfalls nicht die
Schliessung des Bahnübergangs. Denn dieses private Interesse ist
nicht schwerer zu gewichten und es vermag das öffentliche Interesse
an der Aufrechterhaltung des Übergangs nicht zu überwiegen. Zudem
wurde die Akustikproblematik von der Vorinstanz ins Detailprojekt ver-
wiesen (vgl. dazu E. 12 ff.). Es wird demnach im Rahmen des Detail-
projektierungsverfahrens zu untersuchen sein, inwieweit die Akustik
noch minimiert werden kann.
11.
Gesamthaft betrachtet ist somit aufgrund vorstehender Ausführungen
das öffentliche Interesse an der Bei- bzw. Offenhaltung mit Sicherung
des Bahnübergangs "Mühlegasse" höher zu gewichten als das private
Interesse des Beschwerdeführers an dessen Schliessung.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der
Zumutbarkeit des Umwegs entlang des Rummelbachs bis zur bereits
bestehenden Unterführung (Variante Rummelbachweg) vorliegend
nicht von Bedeutung ist. Diese würde sich nur stellen, wenn der
Bahnübergang zu schliessen wäre und in der Folge entschieden wer-
den müsste, ob stattdessen eine Unter- oder Überführung zu bauen ist
oder ob den Benutzern ein Umweg zugemutet werden kann. Dies er-
gibt sich auch aus AB 37f Ziff. 2 AB-EBV, wonach bei einer Aufhebung
eines Bahnübergangs, über welchen ein Fussweg führt, nur dann
Ersatz zu leisten ist, wenn ansonsten ein Umweg von mehr als 500m
entsteht. Auf die verschiedenen Berechnungen des Umwegs bis zur
nächsten Unterführung ist damit nicht weiter einzugehen.
12.
Die genaue Ausgestaltung der Sicherungsanlage beziehungsweise die
Aussen- und Innenanlage des Bahnübergangs "Mühlegasse" hat die
Vorinstanz bereits in ihrer ersten Plangenehmigungsverfügung vom
16. August 2005 ins Detailprojektverfahren verwiesen. Für die Aussen-
anlage habe die Beschwerdegegnerin eine vollständige Dokument-
ation gemäss den Ziffern 11-14 und 52-53 der Richtlinie des BAV zu
Art. 3 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plan-
genehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1)
zur Genehmigung einzureichen (Dispositiv Ziff. 3.13). Gemäss den
Erwägungen 1.12 und 1.13 sind für die Aussenanlage in den Plänen
lediglich die Schranken eingetragen. Für die Abstände, die
Signalisierung und die Abschrankungen sei kein Detailplan eingereicht
Seite 19
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worden. Zur Innenanlage enthalte der Technische Bericht rudimentäre
Angaben zum Funktionsablauf der Barrierensteuerungen. Diese An-
gaben basierten aber auf einer ausser Kraft getretenen Verordnung.
Ebenso fehle das Weg-Zeit-Diagramm.
In ihrer zweiten Plangenehmigungsverfügung vom 17. Februar 2009
hat die Vorinstanz mit Dispositiv Ziff. 3b angeordnet, im Rahmen des
noch einzureichenden Detailprojekts Bahnübergang "Mühlegasse"
habe die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen die Warn-
und Sperrzeiten sowie das Ertönen des akustischen Signals zu
optimieren. In den Erwägungen hält sie fest, die Ausrüstung mit
Schranken habe nach Art. 37c Abs. 1 EBV zu erfolgen. Insbesondere
sei festzustellen, dass zwischen der Kantonsstrasse und der Bahn ein
kleiner Stauraum geschaffen werde, damit sich die Fussgänger vor
allfällig geschlossener Schranke in sicherem Abstand vor dem
Strassenverkehr aufhalten könnten (E. 2.1). Für die vertiefte Prüfung
der technischen Belange habe sie bereits die Vorlage einer Detailpla-
nung angeordnet. Dabei dürften sich gemäss den heute geltenden Be-
stimmungen die Warn- und Sperrzeiten sowie das Ertönen des akusti-
schen Signals noch verkürzen (E. 2.1). Schliesslich sei im Rahmen
des Detailplanverfahrens zu prüfen, ob anstelle einer Vollschranken-
eine Bedarfsschrankenanlage in Betracht komme (E. 2.2).
12.1 Gestützt auf das Prinzip der Einheit und Unteilbarkeit des Ent-
scheids darf die Bewilligungsbehörde das Verfahren grundsätzlich
nicht aufteilen. Sie muss alle sich für den Baubewilligungsentscheid
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Rahmen der
Plangenehmigung beurteilen. Damit wird sichergestellt, dass die Be-
troffenen eine genaue Beurteilung des Bauvorhabens vornehmen
können. Zudem wird ausgeschlossen, dass der Entscheid bei einer
etappenweisen Überprüfung, in deren Rahmen kleinere Mängel fest-
gestellt werden, die für sich alleine nicht zur Verweigerung der Be-
willigung führen, anders ausfällt als bei einer einheitlichen und
gesamthaften Beurteilung des Bauvorhabens. Erlaubt hingegen ist
eine gestaffelte Planvorlage für verschiedene Streckenabschnitte (vgl.
hierzu Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infra-
struktur und Umwelt [REKO/UVEK, später REKO/INUM] A-2004-26
vom 15. Oktober 2004 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Auch grundsätzlich zu-
lässig sind nachlaufende Bewilligungsverfahren oder Detailpro-
jektierungen; dies selbst dann, wenn die (eisenbahnrechtliche)
Spezialgesetzgebung sie nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. hierzu und
Seite 20
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zu den nachfolgenden Ausführungen insbesondere BGE 121 II 378
E. 6 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 1A.245+260/2003 vom
31. März 2004 E. 4.2).
12.1.1 Solche Detailverfahren haben insbesondere eine verfeinerte
Planung, Anliegen Privater im Bereich ihrer Grundstücke oder Ersatz-
und Schutzmassnahmen zum Gegenstand. Zudem sollen nach-
laufende Bewilligungsverfahren dann zum Zug kommen, wenn Fragen
beurteilt werden müssen, bei denen ein gewisser Entscheidungsspiel-
raum besteht. Die Möglichkeit, gewisse Detailfragen in nach-
geordneten Verfahren eingehender zu regeln, erlaubt ihre vertieftere
Abklärung – was auch im Interesse der Betroffenen liegt. Allerdings
sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Durch-
führung von nachgeordneten Bewilligungsverfahren und von Detail-
projektierungen einige Rahmenbedingungen einzuhalten: In Bezug auf
das Verfahren sei zu beachten, dass Parteirechte wie der Anspruch
auf rechtliches Gehör usw. umfassend zu gewähren seien. Sodann sei
der Entscheid in eine Verfügung zu kleiden, welche den Anforderungen
der Art. 34 ff. VwVG entspreche. Ferner sei den Parteien der
Rechtsschutz in gleichem Umfang wie gegen die Plangenehmigungs-
verfügung selbst zu gewähren. In sachlicher Hinsicht müsse sich die
zu verfeinernde Projektplanung an die vorausgehende Plange-
nehmigungsverfügung halten; diese könne im nachfolgenden Ver-
fahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Das setze voraus, dass die
Kernpunkte und der Rahmen des Projekts in der Plangenehmigungs-
verfügung selbst enthalten sein müssten. Somit könnten in nach-
folgende Verfahren grundsätzlich nur Fragen verwiesen werden, denen
bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung
zukomme. Schliesslich müsse sichergestellt sein, dass die An-
forderungen des Enteignungsrechts gewahrt blieben.
12.1.2 Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung von Eisenbahnbau-
projekten die Anordnung nachfolgender Bewilligungsverfahren oder
Detailprojektierungen unter anderem für die Beurteilung von Altlasten,
für Installations- und Deponieplätze, für Anpassungen von Strassen
und Werkleitungen sowie die Gestaltung von Bauprovisorien oder die
Regelung von Einzelfragen bei Massnahmen zum Umweltschutz und
der Bauausführung als zulässig erachtet. Ebenso hat es eine An-
ordnung der Plangenehmigungsbehörde, die Eisenbahnunternehmung
müsse sich mit den Betroffenen im Rahmen der Detailprojektierung
verständigen oder absprechen, geschützt und Bedenken bezüglich der
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Durchsetzbarkeit solcher Anordnungen als unbegründet erachtet, weil
in jenem Fall sichergestellt war, dass die Detailprojekte von der Be-
willigungsbehörde auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden können
(BGE 121 II 378 E. 7c und d sowie 8a).
12.2 Das von der Vorinstanz geforderte Detailprojektverfahren wird an
ein ordentliches eisenbahn- und enteignungsrechtliches Plangenehmi-
gungs- und Einspracheverfahren anschliessen. Das Eisenbahnrecht
sieht ausdrücklich vor, dass Detailpläne, die sich auf ein bereits ge-
nehmigtes Projekt stützen, im vereinfachten Verfahren zu genehmigen
sind (Art. 18i Abs. 2 EBG). Auch wenn das Gesuch im vereinfachten
Verfahren nicht publiziert oder öffentlich aufgelegt wird, bleiben die
Parteirechte der Betroffenen durch die persönliche Anzeige auch
bezüglich allfälliger enteignungsrechtlicher Einwendungen umfassend
gewahrt (Art. 18i Abs. 3 und Art. 18 Abs. 4 i.V.m. Art. 18f EBG; vgl.
BGE 131 II 581 E. 2.2 ff.).
12.3 Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die konkrete Aus-
gestaltung des Bahnübergangs in ein Detailplanverfahren verwiesen.
Dieses Vorgehen ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu-
lässig: Zum einen ist der Rahmen des Projekts bewilligt und sind die
Kernfragen, ob der Bahnübergang offen zu halten und zu sichern ist
und welche Sicherungsmöglichkeiten (Voll- oder Bedarfsschranken-
anlage) in Betracht kommen, bereits entschieden. Zum anderen hat
die Vorinstanz den genauen Umfang der noch durchzuführenden
Detailplanung bezeichnet. Es geht hierbei um Punkte, denen im vor-
liegenden Kontext bloss untergeordnete Bedeutung für die Be-
willigungsfähigkeit des Bahnübergangs zukommt. Sie durften deshalb
in der Plangenehmigung offengelassen und zur vertieften Abklärung in
die Detailprojektierung verwiesen werden. Hinzu kommt, dass bezüg-
lich der Frage, wie ein Bahnübergang zu sichern ist, der Bahnunter-
nehmung bzw. der Vorinstanz als Genehmigungsbehörde ein erheb-
licher Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. E. 5 hiervor). Schliesslich
werden bei diesem Vorgehen die Parteirechte des Beschwerdeführers
gewahrt und sein Rechtsschutz bleibt gewährleistet. Der Beschwerde-
führer hat die Möglichkeit, im späteren Detailplanverfahren allfällige
Einwendungen gegen die Ausgestaltung der Schrankenanlage des
Bahnübergangs "Mühlegasse" (Voll- oder Bedarfsschrankenanlage,
Ertönen des Signals, Dauer der Warn- und Sperrzeit, Ausgestaltung
der Warteräume) anzubringen – inklusive allfälliger enteig-
nungsrechtlicher Einsprachen, da eine noch offene enteignungs-
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rechtliche Frage der Anordnung eines nachfolgenden Detailplanver-
fahrens nicht entgegen steht (E. 12.2).
12.4 Die genaue Ausgestaltung der Warteräume ist letztlich abhängig
von der gewählten Schrankenvariante und wird deshalb ebenfalls erst
Thema des Detailplanverfahrens sein können. Gemäss dem von der
Vorinstanz am 16. August 2005 genehmigten Situationsplan 1:500
Blatt 1 (Planunterlagen Nr. 3) ist zwischen dem Bahntrassee und der
(stark befahrenen) Bernstrasse mit dem Fussgängerstreifen ein
Warteraum von 1.96m Tiefe vorgesehen. Der Warteraum auf der
gegenüberliegenden Seite des Bahnübergangs soll eine Tiefe von
2.00m (in Fahrtrichtung Bremgarten) bzw. von 1.50m (in Fahrtrichtung
Dietikon) aufweisen. Weil die Linienführung von Bahn und Strasse
nicht mehr geändert werden können und der Situationsplan bereits
eine Vollschrankenanlage beinhaltet, ist davon auszugehen, dass die
Tiefen dieser Warteräume unabhängig von der Wahl der Schranken-
anlage keine wesentlichen Änderungen mehr erfahren werden.
Gemäss VSS-Norm 640 241 müssen strassenseitige Warteräume für
Fussgänger eine Minimaltiefe von 1.20m aufweisen (S. 11). Selbst in
der Annahme, dass dem Warteraum zwischen Bahntrassee und
Strasse die Funktion einer (weiteren) Strassen-Mittelinsel zukäme,
wäre die für Fussgängerinseln geltende Mindestbreite (bzw. Tiefe) von
1.50m (VSS-Norm 640 241 S. 10) eingehalten. Die Befürchtung des
Beschwerdeführers, der bei geschlossener Schranke bestehende
Warteraum sei – insbesondere für eine Frau mit Kinderwagen – zu
klein bemessen, ist folglich unbegründet.
13.
Aufgrund vorgängiger Ausführungen ist die von der Vorinstanz vor-
genommene Interessenabwägung und der daraus resultierende Ent-
scheid, den Bahnübergang "Mühlegasse" beizubehalten und zu
sanieren, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher voll-
umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Seite 23
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Höhe zu verrechnen. Die enteignungsrechtliche Kostenregelung ge-
mäss Art. 116 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Ent-
eignung (EntG, SR 711) findet vorliegend keine Anwendung, weil das
Bundesverwaltungsgericht keine enteignungsrechtlichen Einsprache
zu beurteilen hatte.
15.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden kei-
ne Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 VGKE). Die Beschwerdegegnerin gilt zwar als obsiegende
Partei. Da sie jedoch im vorliegenden Verfahren von einer aktiven
Teilnahme abgesehen hat, sind ihr auch keine Kosten erwachsen. Ihr
ist folglich ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten.
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.223/2009-02-16/162; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- die Gemeinde Rudolfstetten (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin
Beat Forster Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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