Abtei lung I
A-1849/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubüh-
ler, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Vorinstanz.
Gebühr für Musterzulassung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1849/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügung vom 24. Februar 2009 stellte das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) der B.________ AG für eine Musterzulassung des
Luftfahrzeuges (...) Fr. 1'000.- in Rechnung.
B.
Gegen die Kostenverfügung des BAZL (Vorinstanz) erhebt A._______
(Beschwerdeführer) am 23. März 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt eine Reduktion der Gebühr.
Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Gebühr
angesichts des Arbeitsaufwandes unverhältnismässig und willkürlich
sei. Im Weiteren reichte er auf Aufforderung des Instruktionsrichters ei-
nen Auszug aus dem Luftfahrzeugregister ein.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Kostenverfügung sei
ausgestellt worden, nachdem das BAZL am 9. Januar 2009 einen
Triebwerkwechsel am Luftfahrzeug (...) genehmigt hatte. Ein solcher
Wechsel sei als grosse Änderung des Luftfahrzeugbaumusters zu
qualifizieren. Die Höhe der Gebühr werde innerhalb eines vorgegebe-
nen Gebührenrahmens nach dem Zeitaufwand berechnet, wobei die
Minimalgebühr Fr. 1'000.- betrage.
D.
Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkun-
gen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 1.1,
A-632/2008 vom 2. September 2008 E. 1.1 sowie B-16/2006 vom
10. Dezember 2007 E. 1.3). Die angefochtene Rechnung der Vorins-
tanz erfüllt im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihr wird nicht lediglich
in Aussicht gestellt, dass die Adressatin, sofern sie mit den Rechnun-
gen nicht einverstanden ist, eine anfechtbare Verfügung verlangen
kann, sondern sie ist gleichzeitig als Kostenverfügung bezeichnet und
als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbeleh-
rung versehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1). Es liegt somit ein gültiges
Anfechtungsobjekt vor.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht formeller Adressat
der angefochtenen Verfügung, aber, wie der aktuelle Auszug aus dem
Luftfahrzeugregister sowie nachträgliche Abklärungen bei der Vorins-
tanz ergeben haben, bereits seit Jahren Halter und Eigentümer des
fraglichen Luftfahrzeuges. Die Feststellung der Vorinstanz in der Ver-
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nehmlassung, die B._______ AG sei Eigentümerin, erweist sich damit
als unrichtig. Dabei handelt es sich vielmehr um den Unterhaltsbetrieb,
der den Antrag auf Genehmigung des Triebwerkwechsels gestellt und
die Arbeiten vorgenommen hat. Für die Instandhaltung und die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist der Halter des Luftfahrzeuges
verantwortlich (Art. 23 der Verordnung des UVEK vom 18. September
1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ([VLL, SR
748.215.1]). Genehmigungspflichtige Änderungen des Baumusters von
Luftfahrzeugen oder Triebwerken haben eine erneute Prüfung der
Lufttüchtigkeit durch die Vorinstanz zur Folge (vgl. Art. 42 ff. VLL) und
erfolgen in der Regel auf Veranlassung des Luftfahrzeughalters bzw. in
seinem Auftrag auf Antrag eines Unterhaltsbetriebs hin. Behördliche
Anordnungen im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit sind somit an
den Halter des Luftfahrzeuges zu richten.
Vorliegend hat das BAZL die Kostenverfügung versehentlich an den
Unterhaltsbetrieb adressiert. Die unrichtige und unvollständige Be-
zeichnung des Verfügungsadressaten führt jedoch nicht zur Nichtigkeit
einer Verfügung, wenn sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem
Sachzusammenhang eindeutig ergibt. Sie kann im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens – im Sinne einer Präzisierung – ohne weiteres
korrigiert werden (ebenso Entscheid der Rekurskommission für Heil-
mittel vom 16. August 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.94 E. 3). Gemäss Auszug vom 11. August
2009 aus dem Luftfahrzeugregister ist der Beschwerdeführer Eigentü-
mer und Halter des von der Musterzulassung betroffenen Luftfahrzeu-
ges. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti-
miert.
Festzustellen ist somit, dass der Beschwerdeführer formeller Adressat
der angefochtenen Verfügung hätte sein sollen.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständi-
ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
(Art. 49 VwVG).
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Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Vorliegend hat das BAZL am 9. Januar 2009 einen
Triebwerkwechsel am Luftfahrzeug (...) des Beschwerdeführers
genehmigt und dafür die Kosten für die Musterzulassung in Rechnung
gestellt. Umstritten ist vorliegend einzig die Höhe der in Rechnung
gestellten Gebühren.
3.2 Auf den 1. Januar 2008 ist die neue Verordnung über die Gebüh-
ren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 28. September 2007
(GebV-BAZL, SR 748.112.11) in Kraft getreten, welche an die Stelle
der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) getreten
ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife
und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauscha-
len hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt wer-
den. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszuglei-
chen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der
Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeit-
aufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale).
Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewoge-
ner als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch
die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitge-
hend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiter-
hin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen
Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem
die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zuneh-
mend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: Informati-
onsblatt "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom
22. Februar 2008; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 4., A-3264/2008 und
A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3).
4.
Umstritten ist vorliegend die Höhe der Gebühren für ergänzende Mus-
terzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwer-
ken und Propellern gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. e GebV-BAZL.
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5.
Die zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und
sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person
veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen
Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch
die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden
sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 2623 ff.).
5.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip.
Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt
sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-
siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-
sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap-
ril 1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalab-
gaben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort
herabgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf
ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien,
insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne
weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostende-
ckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betref-
fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was
eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa).
Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalab-
gaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip ver-
langt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, dass
die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis
zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabe-
pflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der
Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und
muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1,
BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip
vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu be-
grenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den
Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der
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Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735
E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom 8. Juni
2009 E. 5.3.1; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516). Die Grundzüge der Be-
messung der zu erhebenden Gebühren müssen dabei nicht bereits in
der formell-gesetzlichen Grundlage enthalten sein (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.3).
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mit
Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die
Luftfahrt (LFG, SR 748.0) sowohl der Gegenstand der Abgabe wie
auch der Kreis der Abgabepflichtigen genügend in einem Gesetz im
formellen Sinn festgelegt, da sich dieser Bestimmung entnehmen
lässt, dass für Tätigkeiten im Rahmen der Aufsicht Gebühren erhoben
werden sollen und gebührenpflichtig ist, wer eine staatliche Aufsichts-
tätigkeit im Bereich der Luftfahrt beansprucht bzw. erforderlich macht
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom
8. Juni 2009 E. 5.3.2, A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.1
und 5.2 und A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 6).
Im Übrigen hält Art. 58 Abs. 4 LFG ausdrücklich fest, dass der
Antragsteller die Kosten der Prüfung von Luftfahrtgeräten zu tragen
hat. Es besteht somit eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage
für die Erhebung von Gebühren für Musterzulassungen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gleiche Arbeit
schon mehrmals ausgeführt und die Papiere und Unterlagen alle von
der B._______ AG vorbereitet worden seien. Die Gebühr von Fr.
1'000.- sei unverhältnismässig und willkürlich. Eine Verrechnung von
maximum zwei Stunden Aufwand wäre gerechtfertigt.
6.2 Die Vorinstanz führt aus, die Kostenverfügung (Rechnung
Nr. _______) sei ausgestellt worden, nachdem das BAZL am 9. Ja-
nuar 2009 einen Triebwerkwechsel am Luftfahrzeug (...) genehmigt
hätte. Ein solcher Wechsel sei gestützt auf Artikel 44 Absatz 1 VLL in
Verbindung mit der Technischen Mitteilung 02.020-60
"Änderungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen" (An-
hang 1) als grosse Änderung des Luftfahrzeugbaumusters zu qualifiz-
ieren. Die Kriterien, nach welchen die Unterscheidung zwischen einer
grossen und kleinen Änderung des Baumusters zu erfolgen habe, sei-
en im Anhang 1 der Technischen Mitteilung 02.020-60 beschrieben. In
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diesem Fall seien mindestens drei Kriterien erfüllt, welche auf eine
grosse Änderung schliessen liessen, wobei die Erfüllung eines Kriteri-
ums bereits genügt hätte. Diese Beurteilung sei durch den Beschwer-
deführer nicht angefochten worden. Sie gehe auch klar aus dem am
23. Dezember 2008 gestellten Gesuch auf Genehmigung für den
Triebwerkwechsel hervor (Anhang 2). Die Genehmigung einer grossen
Änderung des Luftfahrzeugbaumusters entspreche einem
ergänzenden Baumusterzeugnis nach Art. 44 Abs. 3 Ziff. 3 Bst. b VLL.
Die Berechnung erfolge deshalb gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Ziff. e
GebV-BAZL. Die Höhe der Gebühr werde innerhalb eines
vorgegebenen Gebührenrahmens nach dem Zeitaufwand berechnet,
wobei die Minimalgebühr Fr. 1'000.- betrage.
6.3 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL.
Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienst-
leistungen, welche die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-
BAZL hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleis-
tung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festge-
legt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand,
gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens
(Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind so-
dann die Gebühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG
und die weiteren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, spe-
ziell geregelt.
Wie bereits festgehalten (E. 1.3 und 5.2) ist der Beschwerdeführer als
Flugzeughalter gebührenpflichtig. Diese Kostenpflicht stellt der
Beschwerdeführer vom Grundsatz her nicht in Frage.
Die Art. 3 ff. GebV-BAZL regeln die Gebühren für all die Fälle, für wel-
che die GebV-BAZL keine besonderen Bestimmungen enthält. Da vor-
liegend Kosten für eine Musterzulassung infolge eines Triebwerkwech-
sels auferlegt wurden, existiert allerdings eine besondere Bestimmung
im 2. Abschnitt der GebV-BAZL. In diesem Abschnitt wird die Erhebung
von Gebühren im Zusammenhang mit den Luftfahrtgeräten und in Ver-
bindung damit für Musterzulassungen (Art. 14 GebV-BAZL) geregelt.
Aus dem Gesuch um Genehmigung des Triebwerkwechsels ("Changes
and Repairs for Annex II aircraft", Anhang 2 der Stellungnahme des
BAZL) geht klar hervor, dass am Luftfahrzeug des Beschwerdeführers
eine grosse Änderung bzw. Reparatur vorgenommen wurde. Aus
diesem Grund ist die Gebühr nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e GebV-BAZL für
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ergänzende Musterzulassungen und grosse Reparaturen von
Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern zu bemessen. Dies wird
im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
7.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für die
Musterzulassung vor dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprin-
zip standhalten.
7.1 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig
Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das
Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufga-
ben wahrnimmt und insgesamt relative hohe Kosten verursacht. Im
Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom
Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen.
Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt
möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen
Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. Informationsblatt
"Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Febru-
ar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt
erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom 8. Juni 2009 E. 7.4 und
A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 7.3).
7.2 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung
der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquiva-
lenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühren in ausreichen-
der Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Be-
stimmungen an diesen Grundsatz halten.
7.3 Wie bereits festgehalten (E. 5.1), verlangt das Äquivalenzprinzip,
dass die Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht
in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in ver-
nünftigen Grenzen bewegen muss.
Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem
Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan-
spruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dür-
fen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau
dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sach-
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lich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen
treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 126 I
180 E. 3a/bb). In beschränktem Ausmass ist eine Pauschalisierung
aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 2641 mit Hinweis auf BGE 130 III 228 und 120 Ia
177), die auch einer gewissen "Quersubventionierung" als Ausgleich
zwischen Geschäften mit geringem und grossem Aufwand dienen
kann (vgl. dazu BGE 130 III 225 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
4P.280/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2).
7.3.1 Art. 14 Abs. 2 Ziff. e GebV-BAZL sieht vor, dass für ergänzende
Musterzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen,
Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von Luftfahr-
zeugteilen und Ausrüstungen Gebühren erhoben werden, wobei die
Minimalgebühr Fr. 1'000.- und die Maximalgebühr Fr. 50'000.- beträgt.
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall die Minimalgebühr von
Fr. 1'000.- in Rechnung gestellt. Zur Begründung führt sie aus, die auf
dem Stundenansatz eines BAZL-Inspektors von Fr. 180.- basierende
Abrechnung der Anzahl aufgewendeter Stunden sei tiefer als der Mini-
malbetrag, weshalb automatisch der Mindestbetrag verrechnet worden
sei. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die Gebühr für die
Musterzulassung nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand entspreche.
7.3.2 Unbestritten hat die Anwendung der Minimalgebühr zur Folge,
dass der Beschwerdeführer Kosten zu bezahlen hat, die über dem
konkreten Verwaltungsaufwand liegen. Ein Verstoss gegen das Äquiva-
lenzprinzip ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn Gebührenhöhe
und Leistungswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zueinander
stehen.
Dies ist vorliegend zu verneinen. Denn das hier fragliche Gebühren-
system mit Mindest- und Höchstbeträgen dient der Vorinstanz dazu,
aus verwaltungsökonomischen Gründen Pauschalen zu erheben, wenn
der Verwaltungsaufwand eine gewisse Schwelle unter- oder über-
schreitet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht
sachgerecht. Eine solche Schematisierung ist nach Lehre und Recht-
sprechung auch im Lichte des Äquivalenzprinzips grundsätzlich zuläs-
sig (E. 3.2 und 7.3). Was die Höhe der Mindestgebühr von Fr. 1'000.-
angeht, so entspricht diese bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-
nicht ganz 6 Stunden. Diesen Stundenansatz für einen Inspektor hat
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das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall als angemessen
erachtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7991/2008 vom
8. Juni 2009 E. 7.5). Der fragliche Mindestbetrag kommt nur bei einer
grossen Änderung des Luftfahrzeugbaumusters im Sinne von Art. 44
Abs. 3 Ziff. 3 Bst. b VLL zur Anwendung (vgl. zur Unterscheidung der
Änderungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen Anhang
1 der Technischen Mitteilung TM 02.020-60 der Vorinstanz vom
31. Januar 2004). Die Prüfung eines Gesuchs um Genehmigung einer
solchen grossen Änderung ist offensichtlich in jedem Fall mit einem
nicht unbedeutenden Aufwand verbunden. Im hier zu beurteilenden
Fall hatten die Änderungsarbeiten nach den unbestritten gebliebenen
Ausführungen der Vorinstanz nicht nur Einfluss auf die Triebwerkanla-
ge selbst, sondern auf Grund einer Leistungssteigerung auch auf die
Festigkeit sowie die Flugeigenschaften. Auch angesichts der Tatsache,
dass die Gebühr bereits Fr. 200.- für die Prüfung von kleinen Änderun-
gen beträgt (Art. 14 Abs. 2 Ziff. f GebV-BAZL), kann die Minimalgebühr
von Fr. 1'000.- für die Genehmigung des Triebwerkwechsels jedenfalls
im vorliegenden Fall nicht als überhöht oder unverhältnismässig be-
zeichnet werden. Weil der Mindestbetrag nach sachlichen Kriterien be-
messen ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass
die Gebühr in seinem Fall nach Zeitaufwand erhoben wird.
7.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass die erhobene Gebühr
dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widerspricht.
Der Antrag, die Kostenverfügung sei herabzusetzen, ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf
Fr. 500.-, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
9.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Adressat der Kosten-
verfügung des BAZL vom 24. Februar 2009 ist.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Yvonne Wampfler Rohrer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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