B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-185/2016
Ur t e i l vom 6 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (…),
vertreten durch Philippe Rosat, Rosat & Cie Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Rückforderung von LSVA-Rückerstattungen.
A-185/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: A._______ AG) mit Sitz in (Ort) be-
zweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere den (Zweck).
A.b Im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Abfallsammelstelle für die
Gemeinde (Ort) und umliegende Gemeinden transportierte die A._______
AG zur Verladestation B._______ Abfallcontainer (CTS 2000; nachfolgend
auch "Container 5.25" genannt), welche eine Länge ohne Zubehör von
rund 5.25 m aufweisen. Dort wurden die Container für die Beförderung zur
Kehrichtverwertungsanlage (Ort) von den Lastwagen auf die Bahn verla-
den. Der Rücktransport der leeren Container erfolgte in umgekehrter Rich-
tung; ab B._______ wieder durch die A._______ AG.
A.c Die durch die A._______ AG durchgeführten Transporte unterlagen der
Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Diese wurde in ei-
nem ersten Schritt entrichtet. Im Anschluss stellte die A._______ AG An-
träge mit dem Formular "Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
LSVA, Rückerstattungsantrag für Fahrten im unbegleiteten kombinierten
Verkehr (UKV; Form. 56.76)". Dabei deklarierte sie die von ihr verwendeten
Container als Behälter mit einer Länge zwischen 18 und 20 Fuss (5.5 und
6.1 m). In der Folge erstattete die Oberzolldirektion (OZD) der A._______
AG für diese Fahrten im sog. unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV)
die erhobene LSVA zurück.
B.
Anlässlich einer Kontrolle durch die Abteilung LSVA 2 der OZD wurden die
für eine Firma in der Zentralschweiz verwendeten Container vermessen.
Dabei gelangte die OZD zur Erkenntnis, dass die Ladebehälter die für die
Rückerstattung erforderliche Länge nicht aufweisen würden. Es fanden
weitere Ermittlungen statt, unter anderem auch bei der A._______ AG. In
der Folge leitete die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion (Ort) am
8. August 2012 eine Zollstrafuntersuchung gegen die A._______ AG ein.
C.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 forderte die Zollkreisdirektion (Ort) von
der A._______ AG die ihrer Auffassung nach zu Unrecht erwirkten Rücker-
stattungen für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2012 in der Höhe von
insgesamt Fr. 23'037.45 (Rückerstattungsbetrag von Fr. 21'768.-- und Ver-
zugszins von Fr. 1'269.45) zurück. Die A._______ AG sei anhand des Bau-
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planes des Herstellers und der Aufschrift auf den Containern im Bilde dar-
über gewesen, dass die Container lediglich 5.25 m Länge aufgewiesen
hätten, habe diese aber mit einer Länge zwischen 5.5 und 6.1 m deklariert.
D.
Die gegen diese Verfügung von der A._______ AG erhobene Beschwerde
wurde von der OZD mit Beschwerdeentscheid vom 8. Dezember 2015 ab-
gewiesen. Die OZD erwog im Wesentlichen, die Voraussetzungen von
Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) seien erfüllt. Die A._______ AG habe als
abgabepflichtige Halterin die fraglichen unrechtmässigen Rückerstattun-
gen erhalten und sei daher rückleistungspflichtig. Es habe nie eine Mess-
weise "über alles" (also inkl. ausgeklappter Haken) gegeben. Die OZD
habe auf die Angaben in den Rückerstattungsanträgen abgestellt, der Ver-
trauensschutz stehe – mangels Vertrauensgrundlage – der Nachbezugs-
verfügung nicht entgegen.
E.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. Januar 2016 bean-
tragt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die durch den
angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 8. Dezember 2015 bestätigte
Rückforderungsverfügung vom 21. Mai 2013 im Betrag von Fr. 23'037.45
sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben (Ziff. 1). Der Beschwerde sei
– soweit nicht bereits von Gesetzes wegen geschehen – aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen (Ziff. 2); alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, sie habe eine ausdrück-
liche Anfrage an die OZD gerichtet und mit Schreiben vom 3. März 2010
eine Rückerstattungsberechtigung bestätigt erhalten. Sie habe erhebliche
Investitionen aufgrund dieser Zusicherung getätigt, das gutgläubige Ver-
trauen in diese vorbehaltlose Zusicherung müsse geschützt werden. So-
dann habe die OZD die Rückerstattungsanträge während der Jahre 2010
bis Mai 2012 gebilligt. Überdies habe Herr C._______, (Funktion) der über
eine monopolartige Stellung verfügenden ACTS AG, die Rückerstattungs-
berechtigung der "Container 5.25" erklärt. Beim Umschlag von der Strasse
auf die Bahn müssten die Bügel vorne und hinten ausgeklappt sein und
somit sei die Messweise "über alles" anzuwenden. Die Beschwerdeführe-
rin sei gutgläubig gemäss der damaligen Verwaltungspraxis davon ausge-
gangen, die Container seien mit Bügel zu messen und habe damit keine
relevante Tatsache unrichtig deklariert. Die rückwirkende Anwendung der
vorliegenden Praxisänderung [Messweise "von Wand zu Wand"] verstosse
gegen das Verbot des "widerspruchsvollen Verhaltens" der Behörde und
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gegen den Schutz des gutgläubigen Vertrauens des Bürgers in behördliche
und quasi behördliche Zusicherungen und Auskünfte. Auch die massge-
benden Instanzen, wie die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und OZD,
ACTS AG und die SBB-Cargo seien nämlich übereinstimmend und still-
schweigend durch konkludentes Verhalten von der Messweise "über alles"
ausgegangen und hätten die "Container 5.25" zur pauschalen Rückerstat-
tung zugelassen. Der Sachverhalt in den höchstrichterlichen Urteilen, die
nun zu einer Praxisänderung geführt hätten, sei nicht mit dem vorliegenden
vergleichbar, da die Beschwerdeführerin einerseits keine Anschriften über-
klebt habe und es andererseits in jenen Verfahren um die kürzeren Contai-
ner 5.00 gegangen sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 schliesst die OZD (nach-
folgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und
entgegnet insbesondere, es sei der Beschwerdeführerin nie schriftlich und
ausdrücklich die Rückerstattungsberechtigung der verwendeten Container
zugesichert worden. Eine Messweise "über alles" habe es nie gegeben.
Sie habe sich lediglich auf die Angaben in den Rückerstattungsanträgen
gestützt, wonach Container mit einer Länge von 5.5 m verwendet worden
seien. Da keine Vertrauensgrundlage vorliege, könne sich die Beschwer-
deführerin auch nicht darauf berufen, keine unzutreffenden Angaben ge-
macht zu haben. Für nicht von der Vorinstanz stammende Auskünfte von
C._______ gäbe es keine Bindungswirkung; die Zollverwaltung sei zustän-
dig gewesen. Sodann habe alleine der Gesuchsteller für die Richtigkeit der
Angaben im Rückerstattungsgesuch einzustehen, nicht die EZV und OZD,
die ACTS AG oder die SBB-Cargo. Überdies habe auch das Verfahren in
den höchstrichterlichen Urteilen "Container 5.25" betroffen; der Sachver-
halt sei somit vergleichbar.
G.
In ihrer Replik vom 14. März 2016 hält die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Vorinstanz verzichtet
stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die keine erstinstanz-
lichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG,
SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteile des BVGer A-272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3,
A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.1 und A-6124/2008 vom 6. Sep-
tember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der durch den vorliegend angefochtenen Beschwerdeent-
scheid vom 8. Dezember 2015 bestätigte Rückforderungsverfügung vom
21. Mai 2013 im Betrag von Fr. 23'037.45 beantragt (vgl. Sachverhalt
Bst. E), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die
erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mit angefochten bzw. kann unter
Einbezug der gesamten Rechtsschrift geschlossen werden, die Beschwer-
deführerin beantrage die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom
8. Dezember 2015.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt der
Einschränkung in E. 1.2 – einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
A-185/2016
Seite 6
Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et
al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). Das Bun-
desverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an
die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die
ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit
langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen
oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag
dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport-
markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden
(Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch
die in- und ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den
Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG).
Erhobene Abgaben können unter anderem für Fahrten im UKV zurücker-
stattet werden (Art. 4 Abs. 3 SVAG; nachfolgend: E. 2.4). Hierfür muss der
Ladebehälter oder Sattelanhänger eine Länge zwischen 5.5 und 6.1 m
oder zwischen 18 und 20 Fuss erreichen (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom
6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
[Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811] bzw. Art. 9 Abs. 2
SVAV). Das Bundesgericht hat unlängst erkannt, dass sich die diesbezüg-
lich einschlägige Auslegung und Auffassung der Verwaltungsbehörde als
rechtmässig erweist. Demnach bezieht sich die eben erwähnte Mindest-
länge auf die "Länge über Kanten", also unter Ausschluss der front- und
heckseitig angebrachten, abnehmbaren Bügel. Fehlten landesrechtliche
Vorgaben zum Messverfahren – wie bei Art. 8 Abs. 2 SVAV bzw. Art. 9
Abs. 2 SVAV – bestünden aber gefestigte, teils weltweit anerkannte Regel-
werke (welche vorliegend eine Messung "von Kante zu Kante" bzw. "von
Wand zu Wand" vorsähen), dränge sich eine Lückenfüllung mittels dieser
Normen auf. Dies insbesondere auch deshalb, weil dem Gesetz der Ge-
danke der technischen Interoperabilität und der politischen "EU-Kompati-
bilität" innewohne (unter anderem: Urteil des BGer 2C_423/2014 vom
30. Juli 2015 E. 3.2 f.).
2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG wird, wer die Abgabe vorsätzlich hinter-
zieht oder gefährdet, sich oder einer anderen Person sonst wie einen un-
rechtmässigen Abgabevorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranla-
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gung gefährdet, wer ungerechtfertigt eine Vergünstigung oder Rückerstat-
tung erwirkt oder in einem Rückerstattungsgesuch unrichtige Angaben
macht, mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten
Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Bei fahrlässiger Bege-
hung beträgt die Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen oder gefähr-
deten Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils. Vorbehalten bleiben die
Artikel 14–16 VStrR. Widerhandlungen werden nach dem VStrR durch die
EZV verfolgt und beurteilt (Art. 22 SVAG).
2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wider-
handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht
nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden sind, ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurück-
zuerstatten.
Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet
ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson-
dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der
Vergütung oder des Beitrages. Die Leistungspflicht hängt weder von einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar
der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der
durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes gründet (statt vieler: Urteil des BGer
2C_425/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-5311/2015
vom 28. Oktober 2015 E. 2.1).
2.4 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören – wie erwähnt – insbesondere die zur Zahlung der Abgabe Verpflich-
teten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG ist der Halter oder die Halterin, bei aus-
ländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeug-
führerin abgabepflichtig. Gemäss Art. 4 Abs. 3 SVAG besteht für Fahrten
im unbegleiteten kombinierten Verkehr Anspruch auf eine pauschale Rück-
erstattung dieser Abgabe, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 SVAV lediglich der
Halter oder die Halterin geltend machen kann. Haben diese also zu Un-
recht um eine pauschale Rückerstattung ersucht, gelten sie bei Erhalt der
Rückerstattung als unrechtmässig bevorteilt. Darüber hinaus gilt auch der
Empfänger der Vergütung oder des Beitrages, also unter anderem derje-
nige, dem die Vergütung ausgerichtet wird, als Nachleistungspflichtiger
(BGE 114 Ib 94 E. 4a; Urteil des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober
2015 E. 2.2).
A-185/2016
Seite 8
2.5 Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige
nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der
durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil
braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Ver-
minderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine
Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht er-
hoben wird. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der ef-
fektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich
für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel
hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers
erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen mini-
men Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hin-
sichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. statt vieler: Urteile des
BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.3.1 und A-667/2015 vom
15. September 2015 E. 3.4).
2.6
2.6.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli-
chen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu wer-
den. Laut dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An-
spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherun-
gen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 624). Allerdings
wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Lega-
litätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des BVGer
A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, A-7148/2010 vom 19. Dezem-
ber 2012 E. 7.1 und A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4).
2.6.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauens-
grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Or-
gans zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartun-
gen auslöst (statt vieler: Urteil des BVGer A-525/2013 vom 25. November
2013 E. 2.5.3). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen
einer (zuständigen oder gutgläubigerweise für zuständig gehaltenen) Ver-
waltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine
konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen
(vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2, BGE 131 II 627 E. 6.1; WIEDERKEHR/RICHLI,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012 Rz. 2057, mit Hin-
weisen). Schriftliche Auskünfte allgemeiner Art bilden hingegen in der Re-
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Seite 9
gel keine Vertrauensgrundlage, wobei es sich ausnahmsweise anders ver-
hält, wenn sich diese Auskünfte auf die ständige Praxis der betreffenden
Behörde beziehen, sie zumindest auch konkreter Natur sind oder die be-
troffene Person zu einer bestimmten, sie betreffenden konkreten Frage
eine Auskunft verlangt hat (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2059, mit Hin-
weisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar
2016 E. 2.6). Beweisbelastet ist diesbezüglich nach den allgemeinen Re-
geln grundsätzlich jene Partei, die sich auf den Vertrauensschutz beruft
(vgl. zur allgemeinen Beweislastregel statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.1;
Urteile des BVGer A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.6.2 und A-2900/2014
vom 29. Januar 2015 E. 1.4, mit Hinweisen).
2.6.3 Der gefestigte Ausdruck dessen, was die Verwaltung als richtig ver-
standenen Sinn des Gesetzes erkennt, führt zur Bildung einer Verwal-
tungspraxis (Urteil des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.1).
Diese vermag unter gewissen Umständen, vorab in verfahrensrechtlichen
Fragen eine geeignete Vertrauensgrundlage zu bilden (vgl. dazu: Urteil des
BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1, mit Hinweisen). Die Ver-
waltungspraxis materialisiert sich mitunter in sog. Verwaltungsverordnun-
gen. Verwaltungsverordnungen sind verallgemeinernde Dienstbefehle,
also generell-abstrakte Handlungsanweisungen der vorgesetzten Behörde
an die unterstellten Behörden und Personen über die Besorgung ihrer Ver-
waltungsangelegenheiten. Dazu zählen insbesondere Dienstreglemente,
Zirkulare, Kreisschreiben, Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter etc. (vgl.
dazu: PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 14 Rz. 11 und 13). Eine Praxisänderung kann nur dann vorliegen,
wenn überhaupt über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat
(Urteil des BGer 2C_509/2013 vom 8. Juni 2014 E. 2.4.2), d.h. in mehreren
Fällen jeweils gleich entschieden und so eine Erwartung für künftige Fälle
begründet worden ist. Ein ständige Praxis kann demnach nicht auf einzelne
Fälle zurückgeführt werden (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1666, mit
Hinweisen; zum ganzen Abschnitt: Urteile des BVGer A-40/2015 vom
3. Juni 2015 E. 2.6.3 und A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.1).
2.6.4 Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss an
dieser Stelle – wie nachstehend zu zeigen – nicht weiter eingegangen wer-
den.
2.7 Gemäss dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen die Verwal-
tungsbehörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angele-
A-185/2016
Seite 10
genheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wech-
seln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen
Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Ver-
halten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips gemäss Art. 9 BV dar,
wobei die Unterscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhal-
tens und dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (Urteil des BVGer
A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN et
al., a.a.O., Rz. 712 f.).
3.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die von der Beschwerdeführerin
verwendeten Container (CTS 2000 bzw. "Container 5.25") die gemäss Ver-
ordnung für die Rückerstattung bzw. die gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts erforderliche Mindestlänge von 5.5 m nicht aufweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. A.b; E. 2.1; gleiches gilt im Übrigen – entgegen den ge-
genteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin – auch für in der er-
wähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung genannte Container). Strittig
und zu prüfen ist jedoch, ob infolge einer Widerhandlung zu Unrecht die
umstrittenen Abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 23'037.45 an die Be-
schwerdeführerin zurückerstattet worden sind und diese somit rückleis-
tungspflichtig wird (E. 3) oder ob eine allfällige Nachforderung das berech-
tigte Vertrauen der Beschwerdeführerin verletzt (E. 4).
3.1 In ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2016 führt die Beschwerdeführerin
aus, beim Umschlag von der Strasse auf die Bahn müssten die Bügel vorne
und hinten ausgeklappt sein und somit sei die Messweise "über alles" an-
zuwenden; diesfalls erreichten die Container eine Mindestlänge von 5.5 m.
Überdies sei allein der Umschlag massgeblich für die pauschale Rücker-
stattung, ohne dass Länge oder Art des Transports eine Rolle spiele. Die
Beschwerdeführerin sei gutgläubig gemäss der damaligen Verwaltungs-
praxis davon ausgegangen, die Container seien mit Bügel zu messen und
habe damit keine relevante Tatsache unrichtig deklariert, schliesslich ge-
höre die Messweise zum Rechtsbereich und nicht zum Tatsachenbereich.
Sodann habe sie auch nie Anschriften auf den Containern verändert oder
überklebt. Ausserdem weist sie in ihrer Replik vom 13. März 2016 darauf
hin, dass alle am UKV Beteiligten gewusst hätten, dass die wenigen zuge-
lassenen Containertypen von den Herstellern mit den Längenangaben
"von Wand zu Wand" gemessen worden seien und dies jedoch nicht der
damaligen Praxis "über alles" entsprach; die Längenangabe 5.5 m in den
Rückerstattungsformularen seien folglich keine Falschangaben gewesen
(vgl. auch Sachverhalt Bst. E).
A-185/2016
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Die Vorinstanz vertritt demgegenüber der Meinung, eine Messweise "über
alles" habe es nie gegeben. Sie habe sich lediglich auf die Angaben in den
Rückerstattungsanträgen gestützt, wonach Container mit einer Länge von
5.5 m verwendet worden seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe
keine diesbezügliche langjährige Praxis feststellen können. Da somit keine
Vertrauensgrundlage vorliege, könne sich die Beschwerdeführerin auch
nicht darauf berufen, keine unzutreffenden Angaben gemacht zu haben. Es
habe keine komplexe Rechtsfrage erörtert werden müssen, sondern es sei
lediglich eine Längenangabe zu machen gewesen, welche überdies auf
dem Container angeschrieben gewesen sei (vgl. auch Sachverhalt Bst. F).
3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bezieht sich die Mindest-
länge nach Art. 8 Abs. 2 SVAV bzw. Art. 9 Abs. 2 SVAV auf die "Länge über
Kanten", also unter Ausschluss der front- und heckseitig angebrachten, ab-
nehmbaren Bügel (E. 2.1). Wie gesagt (E. 3) erfüllen die vorliegend ver-
wendeten Container diese Mindestlänge nicht (vgl. Urteil des BVGer
A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 3.4.4). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin handelt es sich bei den in den Rückerstattungsformu-
laren gemachten Längenangaben von 5.5 m folglich um eine unrichtige An-
gabe gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG (E. 2.2). Da der Beschwerdeführerin so-
mit eine Abgabe infolge einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht zurückerstattet wurde, ist
diese ohne Rücksicht auf eine allfällige Strafbarkeit (bzw. subjektive Vor-
werfbarkeit) der Beschwerdeführerin von dieser zurückzuerstatten (E. 2.3).
Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin nach eige-
nen Angaben davon ausgegangen sei, die Container seien mit Bügel zu
messen und sie auch nie Anschriften auf den Containern verändert oder
überklebt habe; derlei wirft ihr im Übrigen – schon mangels Relevanz – im
vorliegenden Verfahren auch niemand vor. Denn wie gesagt hängt die Leis-
tungspflicht weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von
einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab
(E. 2.3). Da die Beschwerdeführerin als direkt Bevorteilte gilt – der Vorteil
steht nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verlet-
zung –, ist auch irrelevant, ob die Bevorteilte in gutem Glauben gehandelt
hat und die gebotene Vorsicht hat walten lassen; so oder anders haftet sie
als direkt Bevorteilte für den gesamten Abgabebetrag der dem Bund vor-
enthaltenen Abgabe (Urteil des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015
E. 2.3.2). Folglich wird die Beschwerdeführerin für die ihr objektiv zu Un-
recht zurückerstatteten Abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 23'037.45
grundsätzlich rückleistungspflichtig.
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4.
Zu prüfen bleibt, ob die Rückleistung der Abgabe das Vertrauensschutz-
prinzip gemäss Art. 9 BV verletzt. Die erfolgreiche Geltendmachung des
Vertrauensschutzprinzips setzt zunächst den Nachweis einer Vertrauens-
grundlage voraus (E. 2.6.2).
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, eine Praxisänderung
sei zwar grundsätzlich zulässig; unzulässig sei jedoch, dass diese neue
Praxis rückwirkend angewendet werden soll. Dies verstosse nämlich ge-
gen das Verbot des "widerspruchsvollen" Verhaltens der Behörde und ge-
gen den Schutz des gutgläubigen Vertrauens des Bürgers in behördliche
und quasi behördliche Zusicherungen und Auskünfte. Sie habe eine aus-
drückliche Anfrage an die OZD gerichtet, welche ihren Dienstchef zu einem
persönlichen Augenschein vor Ort geschickt habe. Dieser habe die Rück-
erstattungsberechtigung mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom
3. März 2010 bestätigt und die OZD habe die Rückerstattungsanträge wäh-
rend der Jahre 2010 bis Mai 2012 gebilligt. Hätte diese Zusicherung nur
den Vor- und Nachlauf betroffen und nicht die Containerlänge, hätte der
Dienstchef Letztere ausdrücklich davon ausnehmen müssen. Zudem sei
Voraussetzung für die Bestätigung des UKV nicht nur der Vor- und Nach-
lauf, sondern auch die Containerlänge. Die Beschwerdeführerin habe er-
hebliche Investitionen aufgrund dieser Zusicherung getätigt, das gutgläu-
bige Vertrauen in diese vorbehaltlose Zusicherung müsse geschützt wer-
den. Überdies habe Herr C._______ von der ACTS AG, der eine monopol-
artige Stellung innehabe, die Rückerstattungsberechtigung der "Container
5.25" erklärt. Auch wenn er nicht sachlich zuständig gewesen sei, müsse
der gute Glaube der Beschwerdeführerin geschützt werden, da sie nach
den gesamten Umständen nach Treu und Glauben diesen als zuständig
habe betrachten dürfen. Die massgebenden Instanzen, wie EZV und OZD,
ACTS AG und die SBB-Cargo seien nämlich übereinstimmend und still-
schweigend durch konkludentes Verhalten von der Messweise "über alles"
ausgegangen und hätten die "Container 5.25" zur pauschalen Rückerstat-
tung zugelassen; die Hersteller-Aufschrift war ohne weiteres erkennbar (da
vorliegend nicht überklebt), nur ACTS-Container seien zugelassen worden,
der "Container 5.25" aufgrund enger Platzverhältnisse zwingend nötig und
die Container seien sodann durch die SBB-Cargo stets widerspruchslos
umgeschlagen worden (vgl. auch Sachverhalt Bst. E).
Die Vorinstanz entgegnet, ihr Dienstchef habe nicht die Verladestation in
B._______, sondern jene in D._______ besichtigt, bei welcher die Anliefe-
rung des Abfalls mit normalen Kehrrichtfahrzeugen stattgefunden habe
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(erstere sei im Rahmen einer früheren Besichtigung besucht und lediglich
der Vor- und Nachlauf überprüft worden). Die Containerlänge sei nie über-
prüft worden. Somit sei nie schriftlich und ausdrücklich die Rückerstat-
tungsberechtigung der verwendeten Container zugesichert worden. Eine
Messweise "über alles" habe es nie gegeben. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht habe keine diesbezügliche langjährige Praxis feststellen kön-
nen; eine Vertrauensgrundlage sei nicht auszumachen. Es sei in keiner
Weise ersichtlich, dass die ACTS AG mit der behördlichen Aufgabe der
Rückerstattung betraut worden wäre; die Zollverwaltung sei zuständig ge-
wesen. Für nicht von der Vorinstanz stammende Auskünfte gäbe es keine
Bindungswirkung, insbesondere, da es sich bei C._______ um eine private
Person handle und kein Fall von zwei agierenden Behörden vorgelegen
habe. Für die Richtigkeit der Angaben im Rückerstattungsgesuch habe al-
leine der Gesuchsteller einzustehen, nicht die EZV und OZD, die ACTS AG
oder die SBB-Cargo. Daran ändere auch die geltend gemachte faktische
Notwendigkeit zur Verwendung eines bestimmten (kürzeren) Container-
typs nichts. Geänderte Bedürfnisse hätten wenn schon in einer Änderung
der SVAV ihren Niederschlag finden müssen (vgl. auch Sachverhalt Bst. F).
4.2
4.2.1 Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, die Messweise "über alles" habe einer Praxis der EZV
entsprochen, in der einschlägigen Rechtsprechung keine Stütze findet und
entsprechend als unbelegt zu gelten hat (Urteil des BVGer A-1225/2013
vom 27. März 2014 E. 3.5). Da eine Praxisänderung nur dann vorliegen
kann, wenn über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat, kann
damit vorliegend von einer solchen von Vornherein keine Rede sein
(E. 2.6.3). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an-
gebotene Befragung von C._______ als Zeugen kann damit ohne weiteres
unterbleiben.
4.2.2 Was sodann die angebliche Bestätigung des Dienstchefs nach einem
persönlichen Augenschein vor Ort und dessen Schreiben an die Beschwer-
deführerin vom 3. März 2010 – in welchem er die Rückerstattungsberech-
tigung der von der Beschwerdeführerin verwendeten Container bestätigt
haben soll – angeht, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Klarerweise ist dieses Schreiben nach einer Besichtigung der Um-
ladestation D._______ entstanden und bezieht sich insbesondere auf
diese Umladestation, was überdies von der Beschwerdeführerin auch nicht
bestritten wird. In diesem Schreiben vom 3. März 2010 wird die Anfrage
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der Beschwerdeführerin betreffend UKV-Rückerstattung für die Umla-
destation D._______ thematisiert und auf den dort fehlenden Vor- und
Nachlauf eingegangen. Da in D._______ der Kehricht beim Übergang von
einem zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt, wurde
das Verladen als für nicht rückerstattungsberechtigt erklärt. Dieser feh-
lende Vor- und Nachlauf als (organisatorische) Grundvoraussetzung bzw.
Anforderung für eine Rückerstattung (vgl. Art. 9 Abs. 1 SVAV) – also die Art
des entsprechenden Verkehrs – war Thema dieses Schreibens. Grund zur
Überprüfung der Länge der in D._______ eingesetzten Container bestand
damit – wie die Vorinstanz glaubhaft darlegt – von Vornherein nicht. Die
Verladestation B._______, welche erst im letzten Satz – und somit nur am
Rande – zur Sprache kommt, wurde lediglich zur Abgrenzung herangezo-
gen. Selbst wenn man dem Satz zur Verladestation B._______ mehr als
das ihm gebührende Gewicht zukommen lassen wollte, würde mit ihm
höchstens zugesichert, dass dort der Vor- und Nachlauf (im Schreiben als
"Verkehr mit den Abfallcontainern" bezeichnet) als für gegeben erachtet
werde. Die Länge der in B._______ verwendeten Container – als weitere
Anforderung für Fahrten im UKV – war erst recht kein Thema (da dies auch
bei der Umladestation D._______ nicht zur Sprache kam) und kann somit
auch nicht verbindlich zugesichert worden sein.
Überdies sei daran erinnert, dass bei der Erhebung der LSVA das Selbst-
deklarationsprinzip gilt (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 f. SVAV) und die
abgabepflichtige Person selber für die ordnungsgemässe – d.h. vollstän-
dige und richtige – Deklaration verantwortlich ist (Urteil des BVGer
A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 3.5.3.2).
4.2.3 Hinsichtlich des Vorbringens, die OZD habe die Rückerstattungsan-
träge während der Jahre 2010 bis Mai 2012 gebilligt, die massgebenden
Instanzen seien von der Messweise "über alles" ausgegangen und hätten
die "Container 5.25" zur pauschalen Rückerstattung zugelassen und wi-
derspruchslos umgeschlagen, gilt wiederum zu erwähnen, dass eine Pra-
xis der Messweise "über alles" nicht ausgemacht werden kann (E. 4.2.1)
und dass bei der Erhebung der LSVA das Selbstdeklarationsprinzip gilt
(vgl. oben). Die abgabepflichtige Person ist selber für die richtige Deklara-
tion verantwortlich und hat damit, dass sie zweieinhalb Jahre für die zu
kurzen Container eine Rückerstattung verlangt hat (also eine unrichtige An-
gabe gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG gemacht hat [E. 2.2 und E. 3.2]), selbst-
redend keine Vertrauensgrundlage zu schaffen vermocht (vgl. Urteil des
BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 3.5.3.2).
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4.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, C._______, (Funktion) der
ACTS AG (Ort), hätte eine monopolartige Stellung innegehabt und die
Rückerstattungsberechtigung der "Container 5.25" erklärt. Ihr guter Glaube
in diese Auskunft sei zu schützen, da sie aufgrund der gesamten Umstände
nach Treu und Glauben diesen als zuständig betrachten habe dürfen (vgl.
auch Sachverhalt Bst. E).
Grundsätzlich muss die Auskunft erteilende Amtsstelle zur Auskunftsertei-
lung zuständig gewesen sein. Durften jedoch Private in guten Treuen an-
nehmen, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt, genügt dies
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BGE 127 I 31 E. 3.a).
War die Unzuständigkeit jedoch offensichtlich, entfällt der Gutglaubens-
schutz (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 677). C._______ war zur Auskunftsertei-
lung nicht zuständig gewesen, was die Beschwerdeführerin bei pflichtge-
mässer Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen können.
Wie bereits in Erwägung 2.5.3 des Urteils A-5311/2015 vom 28. Oktober
2015 ausgeführt, hat als erstellt zu gelten, dass C._______ unzutreffende
Auskünfte erteilt hatte, wobei das in der Folge gegen ihn eingeleitete Straf-
verfahren unter anderem mit der Begründung eingestellt wurde, dass er
über keine Weisungsbefugnis verfügt habe und für die Richtigkeit der An-
gaben in den Rückerstattungsgesuchen anderer Personen nicht verant-
wortlich sei. Insbesondere aber handelte es sich bei den Auskünften auch
nicht um solche technischer Natur, bei denen die instruierte Person auf die
Angaben eines Fachexperten angewiesen gewesen wäre.
Auch vorliegend kann der Beschwerdeführerin vorgehalten werden, sie
hätte im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nach wie vor beurteilen müssen,
welche Länge massgebend gewesen wäre und sich nicht einfach nach ei-
genem Gutdünken oder auf Anraten Dritter für eine von zwei in Betracht
fallenden Möglichkeiten entscheiden dürfen. Die Beschwerdeführerin hätte
sich vielmehr bei der Vorinstanz erkundigen oder zumindest in den Gesu-
chen klar darlegen müssen, auf welchen Sachverhalt sich die Längenan-
gabe von 5,5 m stützt. Die Beschwerdeführerin kann aus ihrem Vorbringen
somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3 Insgesamt bestand vorliegend keine gefestigte Praxis einer Messweise
"über alles". Auch das Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 3. März
2010 stellt keine geeignete Vertrauensgrundlage dar, insbesondere weil
die Länge der in B._______ verwendeten Container im entsprechenden
Schreiben kein Thema war und somit auch nicht verbindlich zugesichert
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worden sein konnte. Da die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerk-
samkeit hätte erkennen können, dass C._______ nicht zuständig und
seine Auskunft falsch war, kann sie sich auch nicht auf ihren allenfalls dies-
bezüglich bestehenden guten Glauben berufen. Die erfolgreiche Geltend-
machung des Vertrauensschutzprinzips scheitert bereits an einer Vertrau-
ensgrundlage. Die Folgen der erwähnten Beweislosigkeit hat die Be-
schwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.6.2). An diesem Ergebnis vermag
auch der Einwand, es seien nur Container des "ACTS-Systems" zugelas-
sen worden und aufgrund oft enger Platzverhältnisse beim Transport von
Abfällen habe ein starkes Bedürfnis nach dem etwas kürzeren "Container
5.25" bestanden, ja man sei sogar zwingend darauf angewiesen gewesen,
nichts zu ändern.
5.
Somit ist die Beschwerdeführerin für die ihr zu Unrecht zurückerstatteten
Abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 23'037.45 rückleistungspflichtig und
kann sich dieser Rückleistungspflicht auch nicht gestützt auf den Grund-
satz des Vertrauensschutzes entziehen. Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.-- fest-
gesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements von 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be-
schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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