B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1855/2013
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Radio
und Fernsehen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE,
Vorinstanz,
Billag AG, avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Dezember 2007 an der B._______ in
C._______ für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet.
B.
Am 15. Mai 2012 reichte A._______ bei der Billag AG ein Gesuch um Be-
freiung von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren ein. Dem Ge-
such legte er eine Kopie seines Antrags auf Ergänzungsleistungen vom
26. April 2012 bei.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 gewährte die Billag AG A._______
die Befreiung von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen ab
dem 1. Juni 2012.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 18. Januar 2013 Be-
schwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte,
er sei bereits ab dem 1. September 2011 von der Gebührenpflicht zu be-
freien.
E.
Mit Verfügung vom 22. März 2013 wies das BAKOM die Beschwerde von
A._______ ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 5. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des BAKOM sei
aufzuheben und er sei ab dem Tag der Gewährung der AHV-
Zusatzleistungen, somit ab dem 1. Oktober 2011, von der Gebührenpflicht
zu befreien.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragt das BAKOM die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne.
Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Befreiung von der Gebüh-
renpflicht erst am 15. Mai 2013 gestellt, weshalb die Befreiung ab dem
1. Juni 2013 rechtens sei. Der Beschwerdeführer gehe irrtümlicherweise
davon aus, dass er ab dem Datum des Bezugs der Ergänzungsleistungen
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von der Gebührenpflicht befreit werden müsse. Die Erstinstanz hat am
25. April 2013 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
H.
Der Beschwerdeführer hat am 29. April 2013 Schlussbemerkungen einge-
reicht.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach
Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von
Art. 61 VwVG.
Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 22. März 2013 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM (nachfolgend
Vorinstanz) ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer
ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
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des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 22. März 2013. Er ist
folglich beschwerdelegitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne
Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren-
erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ers-
ten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs
des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das
Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht
vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemel-
det worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). Änderungen der meldepflich-
tigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu mel-
den (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernseh-
verordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; zur strengen Hand-
habung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom
3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6460/12 vom 2. Mai 2013 E. 4 sowie A-4134/2012 vom 7. März 2013
E. 3.1). Gewisse Personen sind von der Gebührenpflicht, mitunter sogar
von der Meldepflicht, befreit (vgl. dazu Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63
und 64 RTVV sowie nachfolgend unten E. 4).
3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend unbestrittenermassen seit dem
1. Dezember 2007 wieder bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und
Fernsehempfang angemeldet und unterliegt damit der Gebührenpflicht,
sofern er nicht die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung erfüllt. Un-
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bestritten ist ebenfalls, dass ihm im November 2012 rückwirkend ab
1. Oktober 2011 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zugesprochen wur-
den. Strittig ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer
Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht hat.
4.
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefrei-
ung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor:
4.1 In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht
(und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraus-
setzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von
Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretun-
gen und ihr Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei
die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1; ROLF H.
WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, Art. 68 Rz. 12).
4.2 Nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin
befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der
Gebühren-, nicht aber von der Meldepflicht, die (jährliche) Leistungen
nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom
6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechts-
kräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einrei-
chen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Dabei ist von Gesetzes wegen für das Ge-
such einzig das Schrifterfordernis vorgesehen; die Einreichung mittels
Formular ist nicht notwendig (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV). Wer das Gesuch
um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, kann
gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebühren-
befreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis
der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung
vorliegt (Art. 64 Abs. 3 RTVV).
4.3 Wird ein solches Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht
am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung
eingereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 RTVV). Eine Beendigung ist somit
zeitlich erst nach Eingang der Meldung möglich und eine rückwirkende
Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch
den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesver-
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waltungsgerichts A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 4.2 sowie
A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2).
5.
Vorliegend fällt der Beschwerdeführer unter keine der Kategorien von
Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit
sind. Da er jedoch seit 1. Oktober 2011 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
bezieht, fällt er in den Anwendungsbereich von Art. 64 RTVV. Er ist daher
von der Gebührenpflicht zu befreien unter der Voraussetzung, dass er ein
schriftliches Gesuch bei der Erstinstanz einreicht. Wie sich eindeutig aus
den Akten und den Ausführungen der Vor- bzw. der Erstinstanz ergibt, hat
der Beschwerdeführer erst im Mai 2012 ein Gesuch um Gebührenbefrei-
ung gestellt. Da eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ge-
setzlich nicht vorgesehen ist, konnte ihn die Erstinstanz daher erst ab
1. Juni 2012 von der Pflicht zur Bezahlung der Radio- und Fernsehemp-
fangsgebühren befreien, was sie mit Verfügung vom 10. Januar 2013 ge-
tan hat. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erweist sich folglich
als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese
jedoch vorliegend erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seines Unter-
liegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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