B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1865/2016
Ur t e i l vom 1 4 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
Greenpeace Schweiz,
Badenerstrasse 171, Postfach 9320, 8036 Zürich,
vertreten durch
Martin Looser, Rechtsanwalt und
lic. iur. Cordelia C. Bähr, Rechtsanwältin LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Axpo Power AG,
Kernkraftwerk Beznau, 5312 Döttingen,
2. Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG,
Kraftwerkstrasse, Postfach, 4658 Däniken SO,
3. Kernkraftwerk Leibstadt AG,
Nukleare Sicherheit, 5325 Leibstadt,
alle vertreten durch
Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt, und
Dr. iur. Pandora Kunz-Notter, Rechtsanwältin,
Beschwerdegegnerinnen,
Stilllegungsfonds für Kernanlagen, Entsorgungsfonds
für Kernkraftanlagen STENFO,
c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG,
Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14,
vertreten durch Dr. Beat Stalder, Rechtsanwalt und
MLaw Tina Marina Heim, Rechtsanwältin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten.
A-1865/2016
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 28. Mai 2015 ersuchte Greenpeace Schweiz das Bundesamt für Ener-
gie (BFE) mittels zwei Gesuchen um Zugang zu verschiedenen Dokumen-
ten gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver-
waltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3). Das erste Gesuch be-
traf die Korrespondenz zwischen dem BFE und der Kernkraftwerk Gösgen-
Däniken AG bzw. der Kernkraftwerk Leibstadt AG und deren Revisionsge-
sellschaften betreffend angewendete Rechnungslegung in den AKW-Bilan-
zen, Bewertung der Wertschriften des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds
und Aktivierung von Kosten für Stilllegung und Entsorgung im Zeitraum von
Oktober 2012 bis Mai 2015. Das zweite Gesuch betraf Berichte, Gutachten
und Stellungnahmen des BFE bzw. der Verwaltungskommission Stillle-
gungs- und Entsorgungsfonds betreffend angewendete Rechnungslegung
in den AKW-Bilanzen, Bewertung von Wertschriften des Stilllegungs- und
Entsorgungsfonds und Aktivierung von Kosten für Stilllegung und Entsor-
gung im Zeitraum Oktober 2012 bis Mai 2015.
B.
Das BFE erachtete die Verwaltungskommission der Stilllegungs- und Ent-
sorgungsfonds für Kernanlagen (STENFO) bzw. deren Geschäftsstelle als
Erstellerin bzw. Hauptadressatin der Dokumente und leitete die beiden Ge-
suche am 29. Mai 2015 zuständigkeitshalber an diese weiter.
C.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte die Geschäftsstelle STENFO
Greenpeace Schweiz mit, sie sei bereit, den Zugang zu gewähren, infor-
mierte über die voraussichtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.— und
bat um eine Bestätigung der Zugangsgesuche. Am 18. Juni 2015 bestä-
tigte Greenpeace Schweiz an den Zugangsgesuchen festzuhalten.
D.
Im Rahmen der Anhörung der betroffenen Kernkraftwerkbetreiber spra-
chen sich diese am 30. Juni bzw. 1. Juli 2015 gegen eine Zugangsgewäh-
rung aus und vertraten die Auffassung, es handle sich bei den betreffenden
Dokumenten nicht um amtliche im Sinn des BGÖ. Ihre Rechnungslegung
sei nicht Gegenstand von öffentlichen Aufgaben und unterliege auch nicht
einer staatlichen Kontrolle oder Aufsicht.
E.
Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 verweigerte die Geschäftsstelle
A-1865/2016
Seite 4
STENFO den Zugang zu den verlangten Dokumenten und schloss sich der
Auffassung der beiden Kernkraftwerkbetreiber an.
F.
Am 25. Juli 2015 reichte Greenpeace Schweiz für beide Gesuche einen
Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-
keitsbeauftragten (EDÖB) ein, beantragte den Zugang zu den Dokumenten
und die Vereinigung der Gesuche. Greenpeace Schweiz machte geltend,
es handle sich um öffentliche Dokumente.
G.
In seiner Empfehlung vom 27. Januar 2016 erachtete der EDÖB die betref-
fenden Dokumente als amtliche bzw. bejahte einen Zusammenhang mit
einer gesetzlich zugewiesenen, öffentlichen Aufgabe, weshalb das BGÖ
anwendbar sei. Er regte daher an, den Zugang zu diesen Dokumenten zu
gewähren.
H.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 verweigerte die Geschäftsstelle
STENFO den Zugang zu den nachgefragten Informationen.
I.
Gegen diese Verfügung erhebt Greenpeace Schweiz (Beschwerdeführe-
rin) am 23. März 2016 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt die Aufhebung der Verfügung der STENFO (Vorinstanz) und die
Gewährung des Zugangs zur Korrespondenz zwischen dem BFE und der
Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG bzw. der Kernkraftwerk Leibstadt AG
(Beschwerdegegnerinnen) sowie deren jeweiliger Revisionsgesellschaft
betreffend angewendete Rechnungslegung in den AKW-Bilanzen, Bewer-
tung von Wertschriften des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds und Akti-
vierung der Kosten für Stilllegung und Entsorgung im Zeitraum von Oktober
2012 bis Mai 2015. Ferner verlangt sie Zugang zu Berichten, Gutachten,
Stellungnahmen des BFE bzw. der Vorinstanz betreffend angewendete
Rechnungslegung in den entsprechenden AKW-Bilanzen, Bewertung von
Wertschriften des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds und Aktivierung von
Kosten für Stilllegung und Entsorgung im Zeitraum von Oktober 2012 bis
Mai 2015.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beiden Kernkraftwerkbetreibe-
rinnen würden in ihren Geschäftsberichten zu hohe Ansprüche gegen die
STENFO und eine fehlerhafte Aktivierung von Kosten für Stilllegung und
A-1865/2016
Seite 5
Entsorgung ausweisen. In der Folge würde eine Überbewertung der Akti-
ven vorliegen, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie künftige Stilllegungs-
und Entsorgungskosten nicht zahlen könnten. Die von der Vorinstanz bzw.
ihrem Präsidenten eingeforderten schriftlichen Auskünfte dienten der Erfül-
lung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Meinungsbildung im Hinblick
auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Die Dokumente seien in Er-
füllung öffentlicher Aufgaben verwendet worden. Sie seien gestützt auf ho-
heitliches Handeln einverlangt worden und nicht freiwillig offengelegt wor-
den. Es handle sich daher um amtliche Dokumente und es sei kein Aus-
nahmegrund vom Zugang einschlägig.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass es aus dem fraglichen Zeit-
raum einzig Erläuterungen der Revisionsgesellschaften Ernst & Young und
der KPMG zur Bilanzierungspraxis der beiden Kernkraftwerkbetreiberinnen
gebe, nicht aber andere Dokumente. Sie macht im Wesentlichen geltend,
die Einsichtsgewährung nicht zugesichert zu haben. Fabrikations- und Ge-
schäftsgeheimnisse sowie die Vertraulichkeit der Beratungen und Unterla-
gen der Verwaltungskommission ginge dem Zugangsrecht vor. Überdies
handle es sich nicht um amtliche Dokumente, noch bestehe ein Aufsichts-
verhältnis. Die Dokumente seien zum privaten Gebrauch bestimmt und de-
ren Offenlegung würde zur Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses füh-
ren.
K.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom
3. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Sie machen insbesondere geltend, das Kernenergiege-
setz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) enthalte eine Spezialbestim-
mung über die Information der Öffentlichkeit, die keine weitergehenden In-
formationsansprüche nach dem BGÖ vorbehalte. Bei den nachgesuchten
Dokumenten handle es sich nicht um amtliche. Überdies machen die Be-
schwerdegegnerinnen Ausnahmen vom Zugangsrecht geltend, insbeson-
dere die Vertraulichkeit der Bilanz, dass die Mitteilung freiwillig und mit Ver-
traulichkeitserklärung erfolgt sei und die freie Willens- und Meinungsbil-
dung beeinträchtigt sein könne. Schliesslich bringen sie vor, das Zugangs-
gesuch sei rechtsmissbräuchlich.
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Seite 6
L.
In ihrer Replik vom 6. Juli 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen und ihrer Auffassung fest und bestreitet die Argumentation der Vor-
instanz und der Beschwerdegegnerinnen.
M.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 verzichtet die Vorinstanz auf Schlussbe-
merkungen. Die Beschwerdegegnerinnen bestätigen ihre Rechtsbegehren
und ihre Darlegungen in der Duplik vom 15. Juli 2016.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vor-
instanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund
i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Bei dem Stilllegungsfonds für Kernanlagen und
dem Entsorgungsfonds für Kernkraftanlagen STENFO handelt es sich um
dem UVEK zugeordnete Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung in
der Form rechtlich verselbständigter Körperschaften (Art. 2 Abs. 3 des Re-
gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
[RVOG, SR 172.010], Art. 7a Abs. 1 Bst. c und Anhang 1 Ziff. VII.2.2.2 der
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
1998 [RVOV, SR 172.010.1]) und damit um eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Die angefochtene Verfügung
ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und es ist kein Ausnahmegrund nach
Art. 32 VGG gegeben. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-1865/2016
Seite 7
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Gesuch um Einsicht in bestimmte
Dokumente bei der Vorinstanz nicht durchgedrungen, durch die angefoch-
tene Verfügung auch materiell beschwert und demzufolge ohne Weiteres
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, die Beschwerde sei nicht
hinreichend begründet, insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern ihr Zu-
gang zu Gutachten und Memoranden der Vorinstanz zu gewähren sei. Zu-
dem würden sich das Gesuch und die Anträge der Beschwerdeführerin
nicht auf ein bestimmtes oder bestimmbares Dokument beziehen, weshalb
die Vorinstanz gar nicht erst darauf hätte eintreten müssen.
1.3.1 Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe ihr Zugangsgesuch hin-
reichend genau formuliert und die Vorinstanz habe ersuchte Dokumente
finden können, sei bei deren Benennung jedoch unpräzise geblieben. Ein-
mal sei die Rede von „Erläuterungen zur Bilanzierungspraxis der Kernkraft-
werk Gösgen AG bzw. der Kernkraftwerk Leibstadt AG sowie zur jeweiligen
Konzernrechnung“, ein anderes Mal von „je zwei Stellungnahmen der bei-
den Kernkraftwerkbetreiber zu deren Bilanzierungspraxis (…)“ sowie ein
„Dokument bestehend aus mehreren E-Mails der Geschäftsstelle der
Fonds an die Betreiber in diesem Zusammenhang“. In der Vernehmlassung
vom 19. Mai 2016 bezeichnete die Vorinstanz die Dokumente als „Erläute-
rungen der Revisionsgesellschaften zur Bilanzierungspraxis der Be-
schwerdegegnerinnen einschliesslich begleitender E-Mails im nachge-
suchten Zeitraum“. Sie habe naheliegenderweise an ihrem ursprünglichen
Gesuch auch beschwerdeweise festgehalten, was ihr nicht vorgeworfen
werden könne.
1.3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausferti-
gung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen
hat. Aus der Beschwerdebegründung muss hervorgehen, in welchen Punk-
ten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und welche
tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht
stichhaltig sein sollen. An die Begründung sind jedoch keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Selbst eine summarische Begründung reicht
aus, sofern aus ihr hervorgeht, in welchen Punkten und aus welchen Grün-
den die Verfügung angefochten wird (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 470
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Seite 8
E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.219; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1008). Als zulässige Beschwerdegründe nennt Art. 49 Bst. a VwVG
u.a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens.
1.3.3 In der Beschwerde vom 23. März 2016 finden sich Rechtsbegehren
und eine Begründung. Die Beschwerdeführerin beantragt in Rechtsbegeh-
ren 1, erstes Lemma, den Zugang zu Korrespondenz über die Rechnungs-
legung in den AKW-Bilanzen und im zweiten Lemma Zugang zu Berichten,
Gutachten, Stellungnahmen des BFE und der Vorinstanz zu diesem
Thema. Aus den Vorakten und der Empfehlung des EDÖB vom 27. Januar
2016 geht hervor, dass die Vorinstanz als nachgesuchte Dokumente einzig
Korrespondenz zwischen ihr und den Kernkraftwerkbetreibern bzw. zwi-
schen diesen und deren jeweiligen Revisionsstelle mit Erläuterungen zur
Bilanzierungspraxis identifiziert hatte. Auch wenn die Dokumente im Ver-
lauf des Verfahrens nicht einheitlich bezeichnet worden sind, war nie die
Rede von Gutachten, Stellungnahmen oder Berichten des BFE oder der
Vorinstanz. Die Vorinstanz hat sich also stets nur auf Dokumente im Sinne
des ersten Lemmas von Rechtsbegehren 1 bezogen. Es finden sich keine
Anhaltspunkte, dass es zu diesem Thema Berichte, Gutachten oder Stel-
lungnahmen des BFE oder der Vorinstanz im Sinne von Rechtsbegehren
1, zweites Lemma, gibt. In ihrer Begründung der Anträge macht die Be-
schwerdeführerin eine falsche Rechtsanwendung geltend und legt dar,
weshalb ihres Erachtens der Zugang zu gewähren sei. Sie bringt also eine
zulässige Rüge vor. In Bezug auf ihr Rechtsbegehren 1, zweites Lemma,
bringt sie jedoch keine spezifische Begründung vor und macht insbeson-
dere weder geltend, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich
falsch sein soll noch beanstandet sie etwa, die Vorinstanz habe dieses Teil-
rechtsbegehren nicht behandelt. Demnach genügt die Beschwerde den
Anforderungen nicht, soweit der Zugang zu Gutachten, Berichten oder
Stellungnahmen des BFE oder der Vorinstanz verlangt wird und es ist in-
sofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ist demgegenüber
unerheblich, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch, insbesondere
Rechtsbegehren 1, erstes Lemma, eingetreten ist oder ob das Gesuch zu
unbestimmt war. Dieses Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen betrifft
vielvielmehr die Frage, ob die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet
hat.
A-1865/2016
Seite 9
1.4 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf die im Übrigen fristgerecht
erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Das BGÖ bezweckt die Förderung der Transparenz über Auftrag, Organi-
sation und Tätigkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ). Mit dem im BGÖ veran-
kerten Öffentlichkeitsprinzip (vgl. Art. 6 Abs. 1 BGÖ) mit Geheimhaltungs-
vorbehalt (vgl. Art. 7 ff. BGÖ), welches einen grundsätzlichen Anspruch auf
Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt, soll Transparenz geschaffen
werden, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und
beurteilen können. Nebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für
die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staat-
lichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet über-
dies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mit-
wirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame
Kontrolle der staatlichen Behörden (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6313/2015
vom 27. April 2016 E. 4 und A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3, je
m.w.H.). Art. 6 Abs. 1 BGÖ räumt daher jeder Person das Recht ein, amt-
liche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den
Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
4.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information,
die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich
im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt
worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft
(Bst. c). Während die ersten beiden Voraussetzungen vorliegend unstreitig
und offensichtlich erfüllt sind, ist umstritten, ob die Dokumente die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe betreffen.
A-1865/2016
Seite 10
4.1 Die Vorinstanz macht geltend, das Gesuch beziehe sich im Wesentli-
chen auf Erläuterungen der beiden Revisionsgesellschaften zur Bilanzie-
rungspraxis der Beschwerdegegnerinnen. Diese würden keine öffentliche
Aufgabe betreffen. Werde ein privates Dokument zur Ausübung einer öf-
fentlichen Aufgabe benötigt, sei der Gebrauch ausschlaggebend. Also etwa
wenn die Behörde es für die Erteilung einer Bewilligung oder im Rahmen
eines anderen Entscheidprozesses verlange. Die Aufgaben der Fonds
seien in Art. 77 ff. des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR
732.1) festgelegt. Dem Stilllegungsfonds obliege es, die Finanzierung der
Stilllegung und des Abbruchs ausgedienter Kernanlagen sowie der Entsor-
gung der daraus entstehenden Abfälle sicherzustellen, während der Ent-
sorgungsfonds die Finanzierung der Entsorgung radioaktiver Betriebsab-
fälle und abgebrannter Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der
Kernanlage sicherzustellen habe. Hierfür erheben sie Beiträge von den Ei-
gentümern der Kernanlagen, wobei diese gestützt auf alle fünf Jahre er-
stellte Kostenstudien berechnet werden. Die Parameter für die Beitragser-
hebung seien abschliessend durch das öffentliche Recht definiert, insbe-
sondere Art. 8 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsor-
gungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 (SEFV, SR 732.17).
Davon zu unterscheiden sei die Bilanzierung der Ansprüche gegen den
Fonds durch die Anlagenbetreiberinnen, dies sei eine rein zivilrechtliche
Buchführungsfrage, die den Aufgabenbereich der Fonds nicht beschlage.
Seitens der Fonds gebe es keine Kontrollmechanismen oder Aufsichts-
rechte über die Rechnungslegung der Betreibergesellschaften der Kern-
kraftwerke und es bestehe keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur
Herausgabe dieser Dokumente an die Vorinstanz.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Dokumente dienten der Erfül-
lung einer öffentlichen Aufgabe. Der Präsident der Verwaltungskommission
sei aufgrund seiner Rolle und seines Pflichtenheft gehalten gewesen, der
Bilanzierungspraxis der Beschwerdegegnerinnen nachzugehen, und diese
hätten die Angaben nicht freiwillig übermittelt. Selbst ein freiwillig übermit-
teltes, privates Dokument werde zum amtlichen, wenn es zur Ausübung
einer öffentlichen Aufgabe verwendet werde. Dies treffe hier zu, der Präsi-
dent der Verwaltungskommission habe das Dokument zur Meinungsbil-
dung im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben, ins-
besondere die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungs- und Ent-
sorgungskosten unter Aufsicht des Bundes verwendet, aber auch in Wahr-
nehmung seiner eigenen Pflichten gegenüber dem Bundesrat. Insgesamt
dienten die Dokumente der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und bilde-
ten daher amtliche Dokumente.
A-1865/2016
Seite 11
4.3 Die Beschwerdegegnerinnen betonen, es sei nicht jede Information in
den Händen der Verwaltung der Öffentlichkeit zugänglich. Ein privates Do-
kument im Besitz der Verwaltung werde nur dann vom BGÖ erfasst, wenn
es zur Ausübung einer öffentlichen Aufgabe verwendet werde, beispiels-
weise in einem Entscheidungsprozess, bei einem Bewilligungsgesuch oder
im Rahmen eines Aufsichtsverhältnisses. Die Aufgaben der Fondskommis-
sion würden in keiner Weise von der Rechnungslegung der Werke berührt.
Die Höhe der Beiträge bestimme sich nach den geschätzten Entsorgungs-
und Stilllegungskosten, nicht nach der Bonität der Betreiber. Die Doku-
mente beträfen daher keine öffentliche Aufgabe.
4.4 Der EDÖB hatte erwogen, die Voraussetzung, wonach die Information
die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe betreffen müsse, beziehe sich haupt-
sächlich auf die Abgrenzung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit von Orga-
nisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zu deren amtlichen Tätigkeit.
Auch Informationen privater Natur könnten die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe betreffen, also auch ihr Gegenstand oder ihr Gebrauch könnten
das betreffende Dokument zu einem amtlichen machen. Die konkreten Auf-
gaben der Verwaltungskommission der Fonds seien in Art. 23 SEFV um-
schrieben. Die Rechnungslegung der Kernkraftwerksbetreiber unterliege
keiner besonderen oder erweiterten staatlichen Aufsicht oder Kontrolle. Die
Dokumente dienten dem Präsidenten zum besseren Verständnis der in der
Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Bilanzierungspraxis der beiden Kraft-
werksbetreiberinnen. Die Meinungsbildung eines Organs einer Verwal-
tungseinheit stelle nach seiner Auffassung grundsätzlich Verwaltungshan-
deln dar, zumindest wenn diese im Hinblick auf die Wahrnehmung einer
öffentlichen Aufgabe erfolge. Dass die Rechnungslegung und das bessere
Verständnis der Bilanzierungspraxis keine öffentlichen Aufgaben des Bun-
des darstellten, stehe der Anwendung des BGÖ nicht entgegen. Die Infor-
mationen stünden durchaus im Zusammenhang mit der Erfüllung einer ge-
setzlich zugewiesenen öffentlichen Aufgabe. Wenn sich der Präsident der
Fonds darüber informiere, ob sich einzelne Beitragspflichtige allenfalls
buchhalterischer „Kniffe“ rund um die Finanzierung von Stilllegungs- und
Entsorgungskosten bedienten, betreffe dies im weiten Sinn ebenfalls die
Sicherstellung der Finanzierung. Es bestehe ein hinreichend enger Bezug
zu den öffentlichen Aufgaben der Fonds und die Dokumente seien seiner
Ansicht nach zur Ausübung einer öffentlichen Aufgabe verwendet worden.
Da zudem der Direktor des BFE zugleich Präsident der Verwaltungskom-
mission der Fonds war, sei davon auszugehen, dass die übermittelten Un-
terlagen zumindest mittelbar zur Wahrnehmung von gewissen Aufsichts-
aufgaben und damit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienten.
A-1865/2016
Seite 12
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil A-2434/2013 vom 9. De-
zember 2013 Art. 5 BGÖ bereits einmal auszulegen und die Frage zu klä-
ren, ob private Informationen auch als amtliches Dokument gelten können.
4.5.1 Zur historischen und teleologischen Auslegung hatte das Bundesver-
waltungsgericht im Urteil A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 5.2.4 er-
kannt, die Wortprotokolle zu den parlamentarischen Beratungen zeigten
klar auf, dass der Gesetzgeber bewusst Informationen von Privaten, die im
Besitz einer Behörde sind, im Geltungsbereich des BGÖ belassen wollte.
So wies die Sprecherin der vorberatenden Kommission in den ständerätli-
chen Beratungen darauf hin, private Schreiben mit amtlichem Inhalt seien
als amtliche Dokumente im Sinn von Art. 5 BGÖ zu betrachten (Votum
Forster-Vannini, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2003 S
1139). Der Nationalrat lehnte überdies einen Minderheitsantrag ab, der das
Ziel hatte, den Zugang zu privaten Dokumenten vom Geltungsbereich des
Öffentlichkeitsgesetzes generell auszuschliessen. Die vorberatende Kom-
mission des Nationalrates führte gegen den Minderheitsantrag an, ein sol-
ches Vorgehen widerspräche der Definition eines amtlichen Dokuments
nach Art. 5 BGÖ. Das Gesetz trage den Befürchtungen des Minderheits-
antrages aber in Art. 7 Abs. 1 Bst. h, Art. 9 und Art. 11 BGÖ Rechnung. Da-
mit sei sichergestellt, dass private Schreiben nicht der Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht werden, wenn deren Inhalt Vertraulichkeit gebiete (Vo-
tum Wyss, AB 2004 N 1258).
In der Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung
vom 12. Februar 2003 (BBl 2003 1963, S. 1994) wurde zudem zur öffentli-
chen Aufgabe insbesondere ausgeführt, der Zusammenhang damit könne
sich aus der Art der Information, ihrem Gegenstand oder ihrem Gebrauch
ergeben, etwa wenn das private Dokument in Zusammenhang mit einem
Entscheidungsprozess stehe oder im Rahmen eines Aufsichtsverhältnis-
ses übermittelt werde. Ein amtliches Dokument im Sinn des BGÖ müsse
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes betreffen, wobei der
Begriff öffentliche Aufgabe nicht deckungsgleich mit demjenigen des öffent-
lichen Interesses sei (Botschaft BGÖ, S. 1994; vgl. auch ROBERT BÜHLER,
in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsge-
setz, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 15 zu Art. 5 BGÖ). Zu prüfen ist daher,
ob die Information im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe in diesem Sinn steht.
4.5.2 Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, dass private Informatio-
nen im Besitz einer Behörde amtliche Dokumente darstellen können: Die
A-1865/2016
Seite 13
Definition des Begriffs amtliches Dokument findet sich im 1. Abschnitt des
BGÖ, das die allgemeinen Bestimmungen enthält und u.a. den persönli-
chen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes definiert. Im 2. Ab-
schnitt ist das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten normiert. Der
dortige Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sieht als Ausnahmebestimmung vor, dass
der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert wird, wenn durch seine Gewährung Informationen vermittelt
werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind
und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat (vgl. hierzu auch
nachstehend E. 8.3). Wären Informationen von Privaten tatsächlich bereits
vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen, wie dies von den Be-
schwerdeführenden vertreten wird, hätte der Gesetzgeber auf eine solche
Ausnahmebestimmung verzichten können. Die Gesetzessystematik
spricht vielmehr dafür, dass der Geltungsbereich des BGÖ weit zu fassen
ist und den von einem Zugangsgesuch betroffenen Privatinteressen erst
im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen sowie der Interes-
senabwägung im Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Schliesslich ergeben
sich auch aus den übrigen Auslegungselementen keine anderen Schlüsse
(Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013, E. 5.2.6).
4.5.3 Die Rechnungslegung und diesbezügliche Informationen sind privat-
rechtlicher Natur (vgl. Art. 957 ff. des Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR, SR 220] und die Verordnung über die anerkannten Standards
zur Rechnungslegung vom 21. November 2012 [VASR, SR 221.432]). Ent-
sprechende Informationen können daher nur dann als amtliche Dokumente
gelten, wenn sie eine öffentliche Aufgabe betreffen.
4.5.4 Gemäss Art. 77 ff. KEG stellt die Vorinstanz einerseits die Finanzie-
rung für die Stilllegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen
sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle sicher, anderseits
die Finanzierung für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und
abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanla-
gen. Hierzu haben die Eigentümer von Kernanlagen Beiträge an die Vo-
rinstanz zu leisten. Die konkreten Aufgaben der Fonds, bzw. deren Verwal-
tungskommission sind in Art. 23 SEFV umschrieben, diejenigen der Ge-
schäftsstelle zudem in Art. 26 SEFV. Ferner finden sich neuerdings im Reg-
lement des UVEK über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Ver-
mögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und
des Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 27. Januar 2016 (SR 732.179)
weitere Einzelheiten zu den Aufgaben.
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4.5.5 Es sind keine öffentlichen Aufgaben der Vorinstanz ersichtlich, die
unmittelbar die Rechnungslegung oder diesbezügliche Auskünfte der bei-
tragspflichtigen Kernkraftwerkbetreiberinnen betreffen. Dennoch betrifft die
Anfrage des Präsidenten der Vorinstanz den Umgang der Beschwerdegeg-
nerinnen mit ihren öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds, sie
steht also in einem gewissen Zusammenhang mit deren öffentlichen Auf-
gaben und nicht ausserhalb derselben. Da – wie erwähnt – der Geltungs-
bereich weit zu fassen ist und selbst freiwillig übermittelte Dokumente dem
Öffentlichkeitsprinzip unterstehen (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ e contrario),
genügt für die Anwendbarkeit des BGÖ auch ein relativ lockerer Zusam-
menhang zu einer öffentlichen Aufgabe. Es bestehen denn auch keine An-
haltspunkte, dass der Präsident der Vorinstanz rein privat gehandelt hätte.
Überdies haben die Beschwerdegegnerinnen die verlangten Angaben zu-
nächst bei ihren Revisionsgesellschaften beschafft und anschliessend die
Information ohne weiteres der Vorinstanz erteilt.
4.6 Die Dokumente mit Informationen zur Rechnungslegung der Kernkraft-
werkbetreiberinnen stehen demnach in einem hinreichenden Zusammen-
hang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Bst. c BGÖ, weshalb sie amtliche Dokumente darstellen, die Gegenstand
eines Zugangsgesuchs sein können.
5.
Die Vorinstanz geht mithin fälschlicherweise davon aus, dass es sich nicht
um amtliche Dokumente handelt. Sie hat – für sie folgerichtig – nicht weiter
geprüft, ob dem Zugangsgesuch allenfalls Verweigerungsgründe entgegen
stehen und sie hat die Beschwerdegegnerinnen auch nicht konkret zu all-
fälligen Amtsgeheimnissen und anderen Geheimhaltungsinteressen ange-
hört. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Ver-
fahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte
Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwän-
digere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit
den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen
besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem
bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instan-
zenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21
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E. 5.1; Urteil des BVGer A-5060/2014 VOM 18. Juni 2015 E. 6.1 mit Hin-
weisen; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). Angesichts der
konkreten Umstände erscheint es angezeigt, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren materiellen Prüfung im
oben erwähnten Sinn und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
6.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6.1;
Urteil des BVGer A-683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 8.1). Keine Verfah-
renskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterlie-
genden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Für Streitigkei-
ten ohne Vermögensinteresse beträgt der Rahmen für die Gerichtsgebühr
Fr. 200.— bis Fr. 5'000.— (Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin obsiegt im Um-
fang, in dem auf ihre Beschwerde einzutreten ist. Dies betrifft die Hälfte
ihres materiellen Rechtsbegehrens 1 (vgl. vorne, E. 1.3.3). Die Beschwer-
deführerin hat daher die Hälfte der auf Fr. 2‘000.— festzusetzenden Ver-
fahrenskosten zu tragen, also Fr. 1‘000.—. Dieser Betrag wird dem geleis-
teten Kostenvorschuss entnommen, der Rest von Fr. 1‘000.— wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Die Be-
schwerdegegnerinnen haben die verbleibenden Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1‘000.— unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 6a
VGKE).
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf
Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung ent-
sprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Bei diesem Verfahrensaus-
gangs hätten die Parteien je Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer eigenen
Parteikosten. Deswegen rechtfertigt es sich, die ihnen entstandenen Par-
teikosten wettzuschlagen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf
sie einzutreten ist, und die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2‘000.— festgesetzt. Sie werden je
hälftig der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen aufer-
legt. Der Betrag von Fr. 1‘000.— wird dem von der Beschwerdeführerin ge-
leisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.–
wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Konto-
angaben mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerinnen haben ihren Anteil an
den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils mit dem separat zugestellten Einzahlungsschein an die
Kasse des Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Bernhard Keller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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