Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1875/2011
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien Kanton Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
handelnd durch Bau, Verkehrs und Energiedirektion des
Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb,
Rechtsanwalt lic. iur. Ahmet Kut, Walder Wyss AG,
Bubenbergplatz 8, Postfach 8750, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand Feststellungsverfügung bezüglich der Gebührenrechnungen
des Kantons Bern für die Abgabe einer Stellungnahme in
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen.
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Sachverhalt:
A.
In Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen nach Art. 16 ff.
des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach und
Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0) eröffnet das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (ESTI) bei Bedarf dem Kanton Bern die
Möglichkeit, sich mittels Stellungnahme zu einem Vorhaben zu äussern.
Dabei verrechnete der Kanton Bern jeweils den Gesuchstellern von
elektrischen Anlagen direkt seine Aufwendungen mittels
Gebührenrechnung. Das ESTI wies den Kanton Bern mündlich auf die
Unzulässigkeit dieser Praxis hin.
B.
Per EMail vom 20. September 2010 kündigte der Kanton Bern eine
Änderung seiner Praxis an und begründete dies damit, dass die
Leitbehörde im Plangenehmigungsverfahren gestützt auf das EleG für die
Erhebung von Gebühren für die Erarbeitung kantonaler Stellungnahmen
zuständig sei und diese zu Gunsten des Kantons Bern zusammen mit
dem Plangenehmigungsentscheid den Gesuchstellern weiter zu
verrechnen habe. In der Folge stellte der Kanton Bern seine
Aufwendungen dem ESTI in Rechnung.
C.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 legte das ESTI dem Kanton Bern
seine Ansicht dar, es gebe keine gesetzliche Grundlage, um die
Rechnungen zu bezahlen und anschliessend dem Gesuchsteller weiter
zu verrechnen. Die dem ESTI zugestellten Rechnungen wurden deshalb
retourniert.
D.
Am 8. Februar 2011 ging die Rechnung des Kantons Bern für seine
Stellungnahme betreffend ein 16 kVKabelleitungsprojekt in der
Gemeinde Aefligen beim ESTI ein. Der Kanton Bern stellte gleichentags
klar, dass er bezüglich dieser Rechnung eine gerichtliche Beurteilung
erwirken wolle und forderte deshalb das ESTI auf, eine
Feststellungsverfügung zu erlassen.
E.
Mit Verfügung vom 4. März 2011 kam das ESTI dieser Aufforderung nach
und stellte fest, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, die dem
Kanton Bern eine Verrechnung von Gebühren für Aufwendungen für die
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Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen eines
Plangenehmigungsverfahrens für elektrische Anlagen gebe.
F.
Mit Beschwerde vom 28. März 2011 gelangt der Kanton Bern
(Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
Feststellungsverfügung vom 4. März 2011 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sämtliche Aufwendungen, die dem Kanton Bern für die
Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen eines
Plangenehmigungsverfahrens für elektrische Anlagen entstehen,
gebührenpflichtig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) seien. Er
macht im Wesentlichen geltend, betreffend die Abfassung von
Stellungnahmen zugunsten der Leitbehörde aufgrund des EleG bestehe
eine Mitwirkungspflicht der kantonalen Stellen. Diese Stellungnahmen
seien deshalb als – grundsätzlich kostenpflichtige – besondere
Dienstleistungen i.S. von Art. 48 Abs. 1 USG zu behandeln und dem
Gesuchsteller durch die Leitbehörde weiter zu verrechnen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
G.
Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2011 beantragt das ESTI (Vorinstanz),
die Beschwerde sei abzuweisen und begründet den Antrag im
Wesentlichen damit, dass die Kantone nicht zur Stellungnahme
verpflichtet würden. Es handle sich deshalb nicht um eine besondere
Dienstleistung, weshalb Art. 48 Abs. 1 USG keine gesetzliche Grundlage
für die Gebührenerhebung durch die Kantone darstelle.
Dem widerspricht der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom
20. Juni 2011, in der er an seinen Anträgen festhält.
H.
Auf weitergehende Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A1875/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie, ob die
weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen und unter anderem die Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten zum
Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Das ESTI ist gemäss Art.
1 Abs. 3 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
vom 7. Dezember 1992 (SR 734.24) eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich
(Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig.
1.2. Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Be
schwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs
sen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Ver
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Bst. c).
1.2.1. Gemeinwesen sind praxisgemäss zur Beschwerde insbesondere
dann zugelassen, wenn sie als materielle Verfügungsadressaten oder
Dritte gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in
schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind (VERA
MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 21 zu Art. 48; ISABELLE
HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St.Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], N. 23 ff. zu
Art. 48).
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Für den Beschwerdeführer treffen diese Voraussetzungen zu. Er hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG).
Da die angefochtene Feststellungsverfügung der Vorinstanz den
Beschwerdeführer direkt in seinen Handlungen betrifft, ist dieser durch
die Verfügung unmittelbar berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Insofern
hat er als formeller und materieller Verfügungsadressat auch ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
1.2.2. Auf die im Übrigen frist und formgerecht erhobene Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer macht ein Interesse an der Feststellung der
Rechtsgrundlage für eine Weiterverrechnung sämtlicher Aufwendungen
für die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen eines
Plangenehmigungsverfahrens für elektrische Anlagen geltend.
2.1. Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss
Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges
Interesse nachweist. Ein solches liegt vor, wenn glaubhaft ein rechtliches
oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht.
Der in Art. 25 Abs. 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen
Interesses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.30).
Eine weitere, das Feststellungsinteresse betreffende Voraussetzung ist,
dass Anspruch auf eine Feststellungsverfügung grundsätzlich nur dann
besteht, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer
rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199
E. 6.5 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis der Subsidiarität gilt jedoch
nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer
Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs
oder Gestaltungsverfügung, ist das Interesse ausreichend dargetan.
Namentlich wenn mit dem vorgängigen Erlass einer
Feststellungsverfügung grundlegende Fragen vorweg geklärt und ein
aufwendiges Verfahren vermieden werden kann, hat das Erfordernis der
Subsidiarität zu weichen (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2; Urteil des
Bundesgerichts 2C_739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3.2; Urteil des
Bundesgerichts 1C_79/2009 vom 24. September 2009 E. 3.5; Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A5452/2009 vom 19. August 2010 E. 2.2.1;
ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar VwVG, N. 20 zu Art. 25; BEATRICE
WEBERDÜRLER, Kommentar VwVG, N. 15 f. zu Art. 25).
2.2. Da im Rahmen von Infrastrukturprojekten
Plangenehmigungsverfahren häufig auftreten und sich demnach die
Frage der Weiterverrechnung von Aufwendungen des Gemeinwesens für
Stellungnahmen immer wieder stellt, kann mit dem diesbezüglichen
Entscheid im Sinne der Effizienz eine grundsätzliche Rechtsfrage vorweg
geklärt werden. Vorliegend ist deshalb ein schutzwürdiges Interesse des
Beschwerdeführers i.S. von Art. 25 Abs. 2 VwVG zu bejahen und die
Vorinstanz hat zu Recht eine Feststellungsverfügung erlassen.
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, Art. 16d Abs. 1 EleG
statuiere eine Mitwirkungspflicht des Gemeinwesens, nicht – wie von der
Vorinstanz behauptet – ein blosses Anhörungsrecht. Deshalb handle es
sich bei der Verfassung von Stellungnahmen im Rahmen von
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen nach Art. 16 ff. EleG
um besondere Dienstleistungen i.S. von Art. 48 Abs. 1 USG, welche
grundsätzlich der Gebührenpflicht unterstünden. Im Weiteren führt der
Beschwerdeführer aus, diese Gebühren seien im koordinierten
Plangenehmigungsverfahren durch die Leitbehörde beim Gesuchsteller
zu erheben, weshalb die leistende Behörde ihre Arbeit der Leitbehörde in
Rechnung zu stellen habe.
Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2011,
den Kantonen komme im Rahmen der koordinierten
Plangenehmigungsverfahren keine Vollzugskompetenz gemäss USG zu.
Die in diesen Verfahren durch die Kantone verfassten Stellungnahmen
seien auch nicht als besondere Dienstleistungen i.S. von Art. 48 Abs. 1
USG zu qualifizieren, zumal diese als Instrument der kantonalen
Interessenwahrung nicht auf einer Mitwirkungspflicht, sondern auf einem
Anhörungsrecht beruhten.
3.1. Im Bereich des Abgabenrechts wird dem Legalitätsprinzip eine
besondere Bedeutung beigemessen. Demnach gilt eine
Gesetzesdelegation als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung
ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich
auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und
die Grundzüge der delegierten Materie im delegierenden Gesetz selbst
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enthalten sind (vgl. BGE 132 I 157 E. 2.2, BGE 128 I 113 E. 3c; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2010, Rz. 2693 ff.).
3.1.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 USG sind die Kosten für bestimmte
Amtshandlungen – dem Verursacherprinzip folgend – durch Gebühren zu
decken. Diese Bestimmung stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage zur
Erhebung von Gebühren dar, sondern verlangt eine Konkretisierung von
Abgabepflichtigen, Gegenstand sowie Bemessung durch den
Gesetzgeber (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
BGE 128 II 247 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2008 vom 3.
März 2009 E. 3.1). Sie richtet sich an die Vollzugsbehörde, d.h. an jene
Behörde, welche das Verfahren oder die Kontrolle durchführt, bzw. die
besondere staatliche Dienstleistung erbringt. Müssen verschiedene
Verfahren koordiniert werden, so ist es die Leitbehörde, welche auch die
von anderen Stellen erhobenen Gebühren einziehen soll (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.482/2001 vom 25. April 2002 E. 4.4; URSULA
BRUNNER, in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.],
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2004 [nachfolgend: Kommentar USG], N. 1 f. und 10 zu Art. 48).
Der Beschwerdeführer nennt keine kantonale Rechtsgrundlage, welche
Art. 48 Abs. 1 USG weiter ausführt und auf welche er seine
Gebührenerhebung für Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Stellungnahme betreffend Plangenehmigungsverfahren für elektrische
Anlagen stützt. Auch die an das ESTI gerichtete Rechnung vom 1.
Februar 2011 bezeichnet keine solche Rechtsgrundlage. Da
Verwaltungsgebühren ihre Basis grundsätzlich – und vorliegend in
Ausführung von Art. 48 Abs. 1 USG – in einem Gesetz im formellen Sinn
haben müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2008 vom 3. März
2009 E.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7050/2008 vom 15.
Juni 2009 E. 3.1 f. und A1748/2009 vom 20. August 2009 E. 3.1 f.;
BEUSCH, Kommentar VwVG, N. 3 zu Art. 63), fragt sich, ob die durch den
Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung an und für sich überhaupt
rechtens ist. Diese Frage kann aufgrund der im Folgenden gemachten
Ausführungen jedoch offen bleiben.
3.1.2. Gemäss Art. 36 USG wird das USG grundsätzlich durch die
Kantone vollzogen, unter Vorbehalt von Art. 41 USG. Dessen Abs. 2
verpflichtet die Bundesbehörden, auch das Umweltschutzgesetz zu
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vollziehen, sofern sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ein anderes
Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollziehen. Dies bezieht sich
insbesondere auf die Infrastrukturgesetze des Bundes.
Auch das EleG zählt zu den Bundesgesetzen, welche sich mit der
Verwirklichung von Infrastrukturprojekten befassen und wird somit vom
Vorbehalt des Art. 41 Abs. 2 USG erfasst (KELLER, Kommentar USG,
N. 22 zu Art. 41). Die Art. 16 ff. EleG regeln das
Plangenehmigungsverfahren für Stark und Schwachstromanlagen, wobei
aus Art. 16 EleG klar die Bundeskompetenz hervorgeht. So werden mit
dem Plangenehmigungsentscheid sämtliche Bewilligungen auf
Bundesebene und auf kantonaler Ebene erteilt, wobei kantonales Recht
insoweit berücksichtigt wird, als es die Betreiberin von Stark und
Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG; PETER HÄNNI,
Planungs, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern
2008, S. 471, 491). Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken der
Verfahrenskoordination und findet auch Anwendung auf andere
Plangenehmigungsverfahren.
3.1.3. Werden aufgrund des USG besondere Dienstleistungen erbracht,
so wird dafür gemäss Art. 48 Abs. 1 USG eine Gebühr erhoben. Als
besondere Dienstleistungen sind all jene Tätigkeiten zu qualifizieren,
welche weder Kontrollen noch Bewilligungen darstellen und individuell
zurechenbaren aussergewöhnlichen staatlichen Aufwand verursachen
(vgl. BRUNNER, Kommentar USG, N. 16 zu Art. 48). Demnach ist es zwar
denkbar, dass die Erstellung eines in Auftrag gegebenen Gutachtens
einen solchen Aufwand darstellt, doch muss diesbezüglich unterschieden
werden, ob die Behörde als Fachstelle beigezogen wird, um ein solches
Dokument im Auftrag resp. in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht – und
somit der Entschädigungspflicht i.S.v. Art. 48 Abs. 1 USG unterliegend –
zu erstellen oder ob die Behörde lediglich eingeladen wird, eine
Stellungnahme im Sinne der Wahrnehmung eines Anhörungsrechts zu
verfassen.
3.2. Grundlage für die koordinierten Plangenehmigungsverfahren bildet
das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (vgl. AS 1998 2591 ff.; als
Mantelerlass ist dieses Bundeskoordinationsgesetz nicht in der
Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert, vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.65/2006 vom 18. Mai 2007 E. 5.1.4). Grundgedanke
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Seite 9
der Koordination ist es, materiellrechtliche Vorschriften, welche sachlich
eng zusammenhängen, mittels zentraler Führung des Verfahrens durch
eine einzige Instanz beurteilen zu lassen, um eine Vereinfachung sowie
eine Beschleunigung bei der Plangenehmigung zu erreichen. Die Leit
und Genehmigungsbehörde koordiniert demnach die Beiträge der
verschiedenen Fachbehörden des Bundes und entscheidet letztendlich
durch eine einzige Verfügung, welche sämtliche notwendigen
Bewilligungen – sowohl des Bundesrechts als auch des kantonalen
Rechts – erteilt. Ein zentrales Anliegen des Bundeskoordinationsgesetzes
ist es, dass die Plangenehmigungen das Verfahren beschleunigt
durchlaufen und die verschiedenen Interessenkreise einbezogen werden
(BBl 1998 2592 ff., 2605 f.; HÄNNI, a.a.O., S. 467 f; ROGER BOSONNET,
Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, Zürich 1999, S.
285, 290).
3.2.1. Die Umsetzung des Bundeskoordinationsgesetzes in den
Infrastrukturerlassen zeigt sich denn auch in verschiedenen Normen,
welche sich an die Leit und Genehmigungsbehörde richten. So bestimmt
Art. 16d Abs. 1 EleG, dass die Genehmigungsbehörde das Gesuch zur
Plangenehmigung an die Kantone übermittelt und diese auffordert,
innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Erfolgt eine
Auslegung dieser Bestimmung in Anbetracht des gesetzgeberischen
Willens bezüglich der Koordinationsgesetzgebung, so ist offensichtlich,
dass dadurch der Leit und Genehmigungsbehörde die Pflicht auferlegt
wird, innert kurzer Frist den betroffenen Kanton anzuhören. Dem
Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er geltend
macht, aus dieser Norm lasse sich eine Mitwirkungspflicht zu seinen
Lasten ableiten: Das Plangenehmigungsverfahren wird auf Bundesebene
durchgeführt. Die für den Plangenehmigungsentscheid zuständige Leit
und Genehmigungsbehörde ermittelt dabei den Sachverhalt von Amtes
wegen und wendet das Recht von Amtes wegen an, wobei sie durch den
Gesetzgeber verpflichtet wird, die Fachstellen des Bundes anzuhören
und weiteren betroffenen Interessenkreisen die Möglichkeit zur
Einsprache zu eröffnen (vgl. Art. 16f EleG; Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2.
Februar 2000 [VPeA, SR 734.25]; HÄNNI, a.a.O., S. 469 f.; BBl 1998 2598
f.). Pflichten und Fristen treffen demnach die Leit und
Genehmigungsbehörde. Sie garantiert einerseits durch den Einbezug von
Fachstellen, Gemeinwesen sowie Betroffenen eine umfassende Prüfung
des Gesuchs hinsichtlich Interessenlagen und fachlicher Aspekte,
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Seite 10
andererseits stellt sie die Beschleunigung des Verfahrens sicher (vgl. Art.
8 VPeA).
3.2.2. Ausserdem wird den zur Stellungnahme aufgeforderten
Gemeinwesen nicht vorgeschrieben, ob überhaupt eine Stellungnahme
zu verfassen – selbst ein Verzicht auf eine solche ist möglich – und in
welchem Umfang eine solche abzugeben sei. Selbst Art. 5 Abs. 2 VPeA
impliziert nicht, dass eine Stellungnahme der Kantone einzugehen hat,
sondern nur, dass eine eingegangene Stellungnahme zu würdigen ist.
Demzufolge besteht keine Pflicht der Kantone, im
Plangenehmigungsverfahren betreffend elektrische Anlagen eine
Stellungnahme abzugeben. Art. 41 Abs. 2 USG bestätigt dies, wird doch
hier eine Anhörung statuiert, welche Konsultativcharakter hat (vgl.
KELLER, Kommentar USG, N. 25 zu Art. 41; HÄNNI, a.a.O., S. 470;
FRANÇOIS BELLANGER/VALÉRIE DÉFAGO GAUDIN, in: Pierre Moor/Anne
Christine Favre/Alexandre Flückiger [Hrsg.], Loi sur la protection de
l'environnement [LPE], Bern 2010, N. 23 f. zu Art. 41 ).
3.2.3. Im Weiteren wird diese Auslegung durch den Vergleich mit anderen
Erlassen, welche sich allesamt mit Plangenehmigungsverfahren im
Infrastrukturbereich befassen, gestützt (KELLER, Kommentar USG, N. 22
zu Art. 41). Zu erwähnen sind an dieser Stelle beispielsweise Art. 18d des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101),
Art. 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März
1960 (NSG, SR 725.11) und Art. 37d des Bundesgesetzes über die
Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0). Die mit Art. 16d Abs.
1 EleG weitgehend identischen Wortlaute sind in diesen Erlassen durch
den Titel oder Randtitel "Anhörung" ergänzt und halten damit klar ein
Anhörungs resp. Mitwirkungsrecht fest.
4.
Somit ist erstellt, dass die Aufforderung zu einer Stellungnahme im
Plangenehmigungsverfahren betreffend elektrische Anlagen gemäss Art.
16d Abs. 1 EleG nicht eine Mitwirkungspflicht, sondern ein
Anhörungsrecht betrifft. Dieses gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
seine Interessen zu wahren, ohne jedoch einen Anspruch auf deren
Beachtung erheben zu können. Demzufolge handelt es sich bei der
Abgabe von Stellungnahmen im Plangenehmigungsverfahren betreffend
elektrische Anlagen durch den Beschwerdeführer auch nicht um
besondere Dienstleistungen i.S.v. Art. 48 Abs. 1 USG. Diese Bestimmung
bildet somit keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für
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Seite 11
die Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Stellungnahmen, auch
nicht in Verbindung mit einer kantonalen Ausführungsgesetzgebung.
5.
Die Vorinstanz begründet ihr Vorgehen unter anderem mit der im Urteil
des Bundesgerichts 1A.240/1997 vom 6. Juli 1998 dargelegten
Rechtsprechung. Sie leitet daraus ab, dass die vorliegend zu beurteilende
Gebührenfrage analog zu behandeln sei.
5.1. Dieser Argumentation kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden, lässt
sich der vorliegende Fall doch nicht uneingeschränkt mit dem Sachverhalt
im erwähnten Urteil vergleichen. Das Bundesgericht bringt in diesem
Entscheid u.a. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und
Abgaben des Bundesamtes für Verkehr vom 25. November 1998 (GebV
BAV, SR 742.102) zur Anwendung, welcher eine Befreiung der Behörden
und Institutionen des Bundes von der Gebührenpflicht vorsieht, wenn sie
die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen. Die Gesetzgebung
im Energiebereich sieht jedoch keine vergleichbare Regelung vor.
5.2. Hingegen folgt das Bundesverwaltungsgericht (oben E. 3.2.1 und 4)
der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts insofern, als dieses die
Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Kanton im Sinne einer
Interessenwahrung sieht und ein Mitwirkungsrecht bzw. eine
Mitwirkungspflicht des Kantons vom jeweils massgeblichen Verfahren
abhängig macht. Demzufolge besteht keine Grundlage für die Erhebung
einer Gebühr nach Art. 48 Abs. 1 USG, wenn keine kantonale
Vollzugspflicht im Bereich des Umweltschutzrechts besteht und der
Kanton lediglich ein Mitwirkungsrecht im Sinne eines Anhörungsrechts im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens des Bundes wahrnimmt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.240/1997 vom 6. Juli 1998 E. 2b, d und e; vgl. oben
E. 3.2.2 f.).
6.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des
massgeblichen Verfahrensrechts eine Aufwandentschädigung verlangen
kann. Weder die Spezialgesetzgebung noch das subsidiär anwendbare
VwVG sehen eine Grundlage vor für eine Entschädigung für
Stellungnahmen im Zusammenhang mit Plangenehmigungsverfahren,
wie sie vorliegend geltend gemacht wird. Art. 64 VwVG beschränkt
Parteientschädigungen auf das Beschwerdeverfahren, wobei eine – auch
analoge – Anwendung auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren
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Seite 12
ausgeschlossen ist (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.62). Eine
Entschädigung für die Beteiligung an einem verwaltungsinternen
Prüfungsverfahren im Sinne eines Plangenehmigungsverfahrens kann
aufgrund dieser Bestimmung deshalb von vornherein nicht geltend
gemacht werden. Ausserdem ist anzumerken, dass im
Verwaltungsverfahren unter Behörden grundsätzlich eine Philosophie des
"gegenseitigen Gebens und Nehmens" besteht, während sich
Gebührenverordnungen primär auf die Inanspruchnahme der Verwaltung
durch Private beziehen.
7.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei eventualiter
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für ein solches
Vorgehen besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein
Anlass.
8.
Wie aus obenstehenden Erwägungen hervorgeht, erweist sich die
Beschwerde des Beschwerdeführers sowohl im Haupt als auch im
Eventualantrag als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Beschwerdeführer verfolgte mit seinem Begehren
vermögensrechtliche Interessen, weshalb er Verfahrenskosten zu tragen
hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 4 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 134 II 45 E. 2.2.1 und 3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 4.19; BEUSCH, Kommentar
VwVG, N. 18 zu Art. 63). Zwar macht der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 8. April 2011 betreffend die Zwischenverfügung vom 31.
März 2011 (Kostenvorschuss) sinngemäss geltend, er folge der Pflicht, im
Plangenehmigungsverfahren betreffend elektrische Anlagen eine
Stellungnahme abzugeben und handle deshalb in Erfüllung einer
Staatsaufgabe, weshalb vorliegend keine vermögensrechtlichen
Interessen verfolgt würden. Wie gezeigt wurde (oben E. 3.2.1 ff.), ist dem
nicht so.
Der Vorinstanz steht als obsiegender Partei angesichts ihrer Stellung als
eidgenössischer Behörde (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über
das Eidgenössische Starkstrominspektorat) von vornherein keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 4.66; BEUSCH, Kommentar
VwVG, N. 10 zu Art. 64).
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Seite 13
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'500. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref. Ke; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 18.
Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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