Abtei lung I
A-1883/2007
{T 0/2}
Urteil vom 4. September 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome
Zimmermann, Richter Pascal Mollard;
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, Postfach 666,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und
Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
nachträgliche Zollpräferenz
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die B._______AG meldete als Spediteur am 22. August 2006 bei der
Zollkreisdirektion Basel im Auftrag der C._______AG die Handelsware
„Andere Zuckerwaren, ohne Alkohol (Rotbohnenpaste)“ der
Zolltarifnummer 1704.9020 mit einer Rohmasse von 16'976.0 kg (Version 1
vor dem Wiegen) bzw. 17'280.0 kg (Version 2 nach dem Wiegen) zur
Normalabfertigung an. Als Erzeugerland wurde China benannt und als
Importeur und Empfänger der Ware wurde die A._______AG aufgeführt.
Das Zollamt verzichtete auf die materielle Kontrolle und gab die Sendung
nach der Belegrevision frei. Das Zollamt Basel-St. Jakob erliess am
25. August 2006 die Veranlagungsverfügungen über die Gesamtbeträge
von Fr. 13'608.-- (Zoll) und Fr. 936.25 (Mehrwertsteuer).
B. Mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 gelangte die B._______AG an
das Zollinspektorat Basel-St. Jakob mit der Mitteilung, dem Lieferanten
und dem Spediteur sei ein Fehler unterlaufen; das Ursprungsland der
Ware sei China. Im Auftrag des Importeurs sowie des Spediteurs
beantragte die B._______AG gestützt auf das Form A Nr. (...) vom
11. September 2006 (Ursprungszeugnis, Form A), die Absenderfaktura
und die Packliste die Gewährung der nachträglichen Präferenz. Die
Zollkreisdirektion Basel behandelte das Schreiben als Beschwerde gegen
die Verfügungen vom 25. August 2006.
C. Am 4. Januar 2007 teilte die Zollkreisdirektion Basel der B._______AG mit,
die nachträgliche Präferenz könne nicht mehr gewährt werden und erliess
– da die B._______AG ihre Beschwerde vom 4. Oktober 2006 nicht
zurücknahm – am 21. Februar 2007 einen entsprechenden Entscheid zu
Handen der B._______AG.
D. Am 21. März 2007 reichte die A._______AG (Beschwerdeführerin) gegen
den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein mit dem Begehren um Gewährung der Präferenz. Sie
habe sich, da das Form A von China zum Zeitpunkt der Einfuhr gefehlt
habe, entschlossen, die Ware nur provisorisch zu verzollen. Entgegen
ihrer Anweisung sei die Ware jedoch definitiv verzollt worden. Das später
eingetroffene Dokument Form A sei irrtümlich auf den 11. September 2006
ausgestellt worden. Ein Form A mit dem richtigen Datum habe in China
nicht mehr erhältlich gemacht werden können. Die Stellungnahme des
chinesischen Lieferanten zeige aber, dass es sich beim Ausstellen des
Form A um ein Missverständnis handle.
E. Die Oberzolldirektion (OZD) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
9. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde, da zur Zeit der
Zollabfertigung der Ware das Ursprungszeugnis Form A nicht vorgelegen
habe und damit eine provisorische Abfertigung hätte erfolgen müssen.
Eine solche sei jedoch nicht verlangt worden. Ebenso wenig sei ein Antrag
auf Präferenzbehandlung gestellt worden. Die Verfahrensvorschriften
verlangten neben der ordnungsgemässen Anmeldung zur Zollveranlagung
einen Antrag auf Zollbegünstigung im Veranlagungsantrag. Bei fehlendem
3oder ungültigem Ursprungszeugnis könne dieser Antrag vorerst
provisorisch erfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollveran-
lagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes hängig
sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren fin-
det deshalb das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG; BS 6 465)
Anwendung.
1.2 Der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen die
Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Zollkreisdirektion (Art. 31
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1
Bst. c aZG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die
Beurteilung erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.3 Die Beschwerdeführerin war nicht ursprüngliche Verfügungsadressatin des
angefochtenen Entscheids; es handelt sich vorliegend um eine
sog. Drittbeschwerde. Die Beschwerdeführerin ist aber als Zollmelde-
pflichtige (vgl. Art. 9 Abs. 1 aZG) und als mit der B._______AG für die
geschuldeten Abgaben solidarisch haftende Zollzahlungspflichtige
(vgl. Art. 13 Abs. 1 aZG) durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG; siehe zur Drittbeschwerde auch ANDRÉ
MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskom-
missionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.27). Sie ist damit zur
Anfechtung befugt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006
vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen-
heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 2.59 ff.). Im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach
der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl.
zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED
KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich
1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
42.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die
Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen.
Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollpflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben
(Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1
aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber.
Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten
Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt
oder ausgeführt worden sind. Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren
hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach
der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31
Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und
Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der
ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in VPB 67.41 E. 2).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24
aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die rechtmässige
und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen.
Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen
(Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz dem
Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten
Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfalts-
pflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige Deklaration
der Ware verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001,
publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c
mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom
21. Juni 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003
[ZRK 2003-027] E. 3a, bestätigt im unveröffentlichten Urteil des
Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Entscheid der ZRK
vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a).
2.3 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss
Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle
Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den
Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration
ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der
Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der
weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt,
berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und
vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, BS 6 514];
vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom
21. Juni 2007 E. 2.5; Entscheide der ZRK vom 13. Februar 2002,
veröffentlicht in VPB 66.56 E. 2a, vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in
VPB 68.51 E. 3b). Dieselben Grundsätze gelten bei Erfassung der
Deklaration im elektronischen Verfahren aufgrund von Art. 16 f. der
Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit
5elektronischer Daten-übermittlung (ZEDV; AS 1999 1300; vgl. Art. 142
aZG). Der Zollcomputer führt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 ZEDV eine
erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist Deklarationen zurück,
sofern er Fehler feststellt. Deklarationen hingegen, die der Zollcomputer
ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den physischen
Zolldeklarationen als angenommen im Sinne von Art. 35 aZG. Sie sind für
den Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu den
Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 ZEDV) (zum Ganzen: Entscheid
der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a/bb,
cc).
2.4 Art. 109 Abs. 2 aZG sieht vor, dass gegen die Zollabfertigung innerhalb
von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben werden kann.
Im Rahmen einer solchen Beschwerde hat der Zollpflichtige die
Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich
nachweist, dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den
tatsächlichen Gegebenheiten abwichen. Dies wurde in ständiger
Rechtsprechung festgestellt für den Fall, dass die eingeführte Ware eine
von den Angaben in der Deklaration abweichende Beschaffenheit aufweist
(BGE 109 Ib 192 E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005,
veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b mit Hinweisen). Dieselbe Möglichkeit zur
Berichtigung der Einfuhrdeklaration besteht jedoch grundsätzlich auch für
anders geartete Fehler in der Deklaration.
Für den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich anders
darstellen als in der Deklaration (irrtümlich) angegeben, trägt der
Zollpflichtige die volle Beweispflicht. Die eingereichten Belege müssen die
von ihm behaupteten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit nachweisen
(BGE 109 Ib 192, E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005,
veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b mit Hinweisen). An den Beweis muss ein
strenger Massstab angelegt werden und eine nur überwiegende
Wahrscheinlichkeit genügt nicht; ohnehin gilt der Grundsatz des vollen
Beweises im Verwaltungsrecht an sich generell (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 289).
2.5 Zur Überführung in den freien Warenverkehr bestimmte ausländische
Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der Anmeldung zur
Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden provisorisch verzollt. Insbesondere
gilt dies in Fällen des Fehlens gewisser Nachweise (z.B. des
Ursprungszeugnisses) für die Gewährung der Präferenzbehandlung (REMO
ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in: KOLLER/MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI
[Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999,
Rz. 172). Im Fall von Präferenzansprüchen ist die provisorische Verzollung
besonders wichtig, da das Zollgesetz die nachträgliche Präferenz-
verzollung für Waren nicht zulässt, welche bereits aus der Zollkontrolle
entlassen worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 aZV und Art. 20 ZEDV).
63.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die B._______AG am 22. August 2006 bei der
Zollkreisdirektion Basel im Auftrag der C._______AG die Handelsware
„Andere Zuckerwaren, ohne Alkohol (Rotbohnenpaste)“ der
Zolltarifnummer 1704.9020 mit einer Rohmasse von 17'280.0 kg zur
Normalabfertigung angemeldet. Das Zollamt Basel-St. Jakob erliess daher
am 25. August 2006 die Veranlagungsverfügungen über die
Gesamtbeträge von Fr. 13'608.-- (Zoll) und Fr. 936.25 (Mehrwertsteuer).
Damit waren die entsprechenden Waren endgültig abgefertigt und
unterlagen keiner zollamtlichen Kontrolle mehr. Unerheblich muss deshalb
im Rahmen des Zollverfahrens auch sein, dass entgegen der Anweisung
der Beschwerdeführerin die Ware definitiv verzollt worden ist. Die
Gewährung einer nachträglichen Präferenz war folglich ausgeschlossen,
unabhängig davon, ob das Form A erst später eingereicht werden konnte.
Dabei spielte es auch keine Rolle, welches Datum das Form A trug; selbst
mit einem früheren Datum versehen, hätte es für die (nach der Entlassung
der Waren aus der Zollkontrolle) nachträgliche Gewährung der
Präferenzbehandlung nicht mehr verwendet werden können, nachdem
keine provisorische Abfertigung verlangt worden war. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, bei der
Einfuhrdeklaration sei die B._______AG einem Irrtum unterlegen; sie
anerkennt vielmehr, dass die entstandenen Fehler auf einem mangelhaften
Informationsfluss zwischen ihr und dem Spediteur beruhten und auf
Missverständnissen basierten. Für das Zollverfahren sind solche
Ereignisse nicht massgeblich. Die Beschwerde ist deswegen abzuweisen.
3.2 Schliesslich hat die OZD in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 auch
die Anwendbarkeit eines Erlasses nach Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG geprüft.
Voraussetzungen eines Zollnachlasses aufgrund dieser Bestimmung sind
aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende
Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen.
Dieser Erlassgrund wurde erst mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
1972 über die Revision des aZG (AS 1973 644 ff.) in das aZG eingefügt
und trat am 1. Juni 1973 in Kraft. Der Botschaft des Bundesrates vom
16. Dezember 1972 (BBl 1972 II 228, 233 f.) ist zu entnehmen, dass das
Zollwesen, namentlich das Zollverfahren, ständig vielschichtiger werde.
Aus diesem Grund und wegen der Personalknappheit bei Zollpflichtigen
und Verwaltung komme es hie und da zu Situationen, in denen zum
Beispiel der Bezug der nach Gesetz geschuldeten Zollbeträge sowohl vom
Standpunkt des Pflichtigen als auch der Verwaltung als so unbillig
erscheine, dass sich ein Verzicht aufdränge. In der Vernehmlassung sei
angeregt worden, der Vorbehalt, dass der Erlass nicht wegen der die
Bemessung der Abgaben betreffenden Verhältnisse gewährt werden
könne, solle weggelassen werden. Es entspreche jedoch nicht dem Wesen
eines Steuererlasses, die Grundlagen der Abgabenbemessung zu
korrigieren. Der Bundesrat hat daher an dieser Voraussetzung
festgehalten. In den Eidgenössischen Räten gab diese Bestimmung zu
keinen Diskussionen Anlass (Amtliches Bulletin Ständerat 1972 658 f. und
7722 sowie Nationalrat 1972 1530 f. und 1856). Ein quasi gnadenweiser
Erlass der Zollabgaben beziehungsweise eine Bestimmung, wonach die
Zollabgaben aus Billigkeitsgründen erlassen werden könnten, war nicht
beabsichtigt (HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG – wozu,
wie, wann?, Zoll-Rundschau 3/90, S. 79; VPB 19/20.130 und ASA 38
S. 256). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat daher nachzuweisen,
dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse,
ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Entscheid des
Bundesrates vom 6. Mai 1992, veröffentlicht in VPB 57.43 E. 2). Im Fall
der Präferenzbehandlung ist der OZD zuzustimmen, dass die formellen
Voraussetzungen im Zeitpunkt der Wareneinfuhr gegeben sein müssen.
Da aber am 22. August 2006 kein gültiges Ursprungszeugnis bestand, war
eine Präferenzbehandlung nur möglich, wenn eine provisorische
Veranlagung verlangt worden wäre. Dieser Fehler kann nachträglich weder
über eine Korrektur der Einfuhrdeklaration noch über einen Erlass nach
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG geheilt werden. Es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern aussergewöhnliche Verhältnisse geherrscht hätten. Nicht einmal
die Beschwerdeführerin macht solche geltend. Kommunikationsfehler und
Missverständnisse mit ihren Vertragspartnern können aber im
vorliegenden Fall zu keinem Zollnachlass nach Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG
führen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art.
4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 1'500.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichturkunde)
- der Oberzolldirektion (Ref-Nr....; mit Gerichtsurkunde)
- der Zollkreisdirektion Basel (Ref-Nr....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
8Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30
Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne
angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die
Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der
Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]).
Versand am: