B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1890/2016
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-1890/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Eigentümer eines Flugzeugs des Typs (…). Am 8. März 2016
überprüften zwei Inspektoren des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL die
Lufttüchtigkeit seines Flugzeugs im Rahmen einer Nachprüfung gemäss
Anhang I (Teil M) Punkte M.A.710 (a)-(c) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen
Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmi-
gungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(nachfolgend: Verordnung 1321/2014, ABl. L 362/1 vom 17.12.2014; geän-
dert durch Verordnung [EU] 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015
[ABl. L 176/4 vom 7.7.2015] und Verordnung [EU] 2015/1536 der Kommis-
sion vom 16. September 2015 [ABl. L 241/16 vom 17.9.2015]). Sie bean-
standeten verschiedene Punkte, bejahten jedoch die Lufttüchtigkeit des
Flugzeugs und stellten ein bis 24. März 2017 gültiges Lufttüchtigkeitsfolge-
zeugnis (EASA [European Aviation Safety Agency] - Formblatt 15a) aus.
Gemäss dem Prüfbericht betrug der Zeitaufwand für die Vorbereitung der
Prüfung eine Stunde und für deren Durchführung neun Stunden.
B.
Mit Kostenverfügung vom 8. März 2016 (Rechnung 798487591) stellte das
BAZL A._______ für die Nachprüfung einen Totalbetrag von Fr. 1'940.– in
Rechnung. Davon entfielen Fr. 1‘620.– auf die Lufttüchtigkeitsprüfung
(9 Stunden à Fr. 180.–) und zweimal Fr. 110.– auf die Ausstellung des Luft-
tüchtigkeitsfolgezeugnisses; die restlichen Fr. 100.– betrafen Reisespesen.
Auf telefonische Reklamation von A._______ ersetzte das BAZL diese
Kostenverfügung am 11. März 2016 durch eine korrigierte neue (Rechnung
798487781) im Gesamtbetrag von Fr. 1‘945.–. Mit dieser werden
A._______ die Kosten für die Ausstellung des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis-
ses nur noch einmal, neu dafür Fr. 115.– für die Vorbereitung der Nachprü-
fung (1 Stunde à Fr. 115 .–) auferlegt; ansonsten stimmt sie mit der ur-
sprünglichen Kostenverfügung überein.
C.
Am 26. März 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ursprüngliche
Kostenverfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. März 2016,
soweit ihm damit Gebühren von Fr. 1‘620.– für die Lufttüchtigkeitsprüfung
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auferlegt werden. Er beantragt, es sei ihm insoweit nur der Betrag in Rech-
nung zu stellen, der sich ergebe, wenn lediglich die wirklich erbrachten so-
wie sinnvollen und der Lufttüchtigkeit dienenden Leistungen fakturiert wür-
den. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, die Prüfarbeiten der bei-
den Inspektoren seien bis auf ein paar Ausnahmen wertlos und vertane
Zeit gewesen.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2016, es sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw., eventualiter, es sei diese abzu-
weisen. Zur Begründung ihres Hauptantrags führt sie aus, der Beschwer-
deführer habe statt der korrigierten Kostenverfügung vom 11. März 2016
die ursprüngliche Kostenverfügung vom 8. März 2016 angefochten. Da
diese durch erstere Verfügung noch vor der Beschwerdeerhebung ersetzt
worden sei, mangle es an einem gültigen Anfechtungsobjekt. Hinsichtlich
ihres Eventualantrags bringt sie im Wesentlichen vor, die Kritik des Be-
schwerdeführers an den Prüfarbeiten der beiden Inspektoren sei unbe-
gründet.
E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 12. Mai 2016 an seiner
Beschwerde fest und macht einige ergänzende Bemerkungen zu seiner
allgemeinen und konkreten Kritik an den Prüfarbeiten der beiden Inspekto-
ren. In formeller Hinsicht macht er geltend, er habe die korrigierte Kosten-
verfügung vom 11. März 2016 bislang nicht erhalten; einzig die ursprüngli-
che Kostenverfügung vom 8. März 2016 sei ihm zugestellt worden.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 31. Mai 2016 an ihren Anträgen fest
und verzichtet auf weitere materielle Ausführungen. In formeller Hinsicht
bringt sie vor, der Widerruf der ursprünglichen Kostenverfügung vom
8. März 2016 sei bereits anlässlich des Telefongesprächs vom 11. März
2016 mit dem Beschwerdeführer erfolgt; gleichentags sei diesem die korri-
gierte Kostenverfügung geschickt worden. Werde nicht auf diesen Zeit-
punkt abgestellt, sei spätestens ab dem erneuten Versand dieser Verfü-
gung am 20. Mai 2016 von einer Wiederwägung auszugehen. Da die ur-
sprüngliche und die korrigierte Kostenverfügung hinsichtlich der Gebühren
für die Lufttüchtigkeitsprüfung übereinstimmten, sei in diesem Fall das vor-
liegende Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
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Seite 4
G.
Der Beschwerdeführer führt in seinen Schlussbemerkungen vom 7. Juni
2016 aus, er habe die korrigierte Kostenverfügung erst Ende Mai 2016 per
Einschreibebrief erhalten.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss
Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt
(vgl. Art. 31 VGG).
1.1.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. C), richtet sich die vorliegende Beschwerde
gegen die ursprüngliche Kostenverfügung der Vorinstanz vom 8. März
2016. Diese Verfügung wurde zwar durch die korrigierte Kostenverfügung
vom 11. März 2016 ersetzt. Dass letztere Verfügung dem Beschwerdefüh-
rer vor der Beschwerdeerhebung am 26. März 2016 rechtsgültig eröffnet
wurde, ist allerdings nicht ersichtlich; erstellt ist lediglich die rechtsgültige
Eröffnung per Einschreibesendung vom 20. Mai 2016, mithin deutlich nach
der Beschwerdeerhebung. Damit ist von einer Wiedererwägung während
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. einer sog. Wiedererwägung
lite pendente im Sinne von Art. 58 VwVG auszugehen. Die korrigierte Kos-
tenverfügung gilt entsprechend als mitangefochten (vgl. ANDREA PFLEIDE-
RER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N. 46 m.w.H.). Da
sie im streitigen Punkt, also hinsichtlich der Gebühren von Fr. 1‘620.– für
die Lufttüchtigkeitsprüfung, mit der ursprünglichen Kostenverfügung über-
einstimmt, wird das Beschwerdeverfahren im Weiteren trotz der Wieder-
wägung nicht gegenstandslos; vielmehr ist über die Beschwerde – bei auch
sonst erfüllten Eintretensvoraussetzungen – materiell zu entscheiden.
1.1.2 Die ursprüngliche Kostenverfügung der Vorinstanz vom 8. März 2016
wie auch die korrigierte vom 11. März 2016 sind Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG (vgl. etwa Urteile des BVGer A-5112/2011 vom 20. August
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2012 E. 1.1, A-6337/2010 vom 13. September 2011 E. 1.1 und
A-5688/2008 vom 27. April 2009 E. 1.1). Sie stammen von einer Vorinstanz
nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat bei-
der Kostenverfügungen und wird durch die beanstandete Auflage von
Fr. 1‘620.– für die Lufttüchtigkeitsprüfung materiell beschwert. Er ist daher
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf – entgegen der
Ansicht der Vorinstanz – einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt
sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um
die Beurteilung von Fachfragen durch eine fachkundige Vorinstanz geht,
und weicht in solchen Fällen nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von
deren Auffassung ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine An-
haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess
und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen
statt vieler Urteil des BVGer A-2463/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 m.w.H.;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt weiter Beweise frei, ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss
(Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
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Seite 6
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet
eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist
(Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Ab-
solute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2;
BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbe-
wiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweis-
lastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat
jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewie-
sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5;
BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen
Kostenverfügung vom 8. März 2016 bzw. mit der diese ersetzenden korri-
gierten Kostenverfügung vom 11. März 2016 zu Unrecht Gebühren von
Fr. 1‘620.– für die Lufttüchtigkeitsprüfung auferlegte. Bei der Klärung die-
ser Frage wird insbesondere darauf einzugehen sein, wie die mit dieser
Kostenauflage in Rechnung gestellten Prüfarbeiten der beiden Inspektoren
der Vorinstanz zu beurteilen sind. Selbstständige Bedeutung kommt dieser
Beurteilung allerdings nicht zu, sind doch die Lufttüchtigkeitsprüfung und
deren Ergebnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an sich zu
überprüfen. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Prüftätigkeit der
beiden Inspektoren ist daher nur so weit einzugehen, als sie für die vorlie-
gend zu klärende Frage von Belang ist.
4.
4.1 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt
auf Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG,
SR 748.0) erlassenen Verordnung vom 28. September 2007 über die Ge-
bühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11)
geregelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfü-
gung der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von dieser bean-
sprucht. Besteht keine Pauschale, bemisst sich die Gebühr nach Zeitauf-
wand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens
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(vgl. Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). Der Stundensatz beträgt je nach erforder-
licher Sachkenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.– bis 200.–
(vgl. Art. 5 Abs. 2 GebV-BAZL).
4.2 Die Gebühren für Lufttüchtigkeitsprüfungen werden gemäss Art. 15
Abs. 1 GebV-BAZL nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens
bemessen. Für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens
5‘700 Kilogramm, wozu das Flugzeug des Beschwerdeführers zählt, liegt
die Untergrenze der Gebühr bei Fr. 360.– und die Obergrenze bei
Fr. 8‘000.– (vgl. Bst. a dieser Bestimmung). Der Stundenansatz für Inspek-
toren, die nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz seit Anfang 2015
namentlich die Lufttüchtigkeitsnachprüfungen durchführen, beträgt ge-
mäss der Internen Weisung „Gebührenerfassung und -verrechnung auf Ba-
sis eines integrierten Auftragswesen“ der Vorinstanz (IW 020 Version 1.2,
in Kraft seit 1. Juli 2008; nachfolgend: IW 020) Fr. 180.–.
4.3 Die Gebühren für Lufttüchtigkeitsprüfungen sind das Entgelt für die von
der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche Auf-
sichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren zählen sie zu den Kausalabga-
ben. Solche dürfen, wie andere öffentliche Abgaben auch, grundsätzlich
nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden, das zumin-
dest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die
Bemessungsgrundlagen nennt (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127
Abs. 1 BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 m.w.H.; PIERRE TSCHANNEN, in: St. Galler
Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 164 N. 23). Dies gilt auch, wenn der
Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nach-
geordnete Behörde delegiert (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweis). Es
ist allerdings insoweit zu relativieren, als sich der Gesetzgeber hinsichtlich
der Bemessung von Kausalabgaben mit offenen Formulierungen begnü-
gen
oder überhaupt schweigen kann, sofern die Höhe der Abgabe im Einzelfall
mithilfe des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft wer-
den kann (vgl. etwa BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweis; TSCHANNEN, a.a.O.,
Art. 164 N. 24). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt entsprechend den
erwähnten Art. 3 Abs. 3 LFG als ausreichende Delegationsnorm, obschon
er sich nicht zur Höhe der in der GebV-BAZL geregelten Gebühren äussert.
Zwar verneint es die Möglichkeit, die Höhe dieser Gebühren im Einzelfall
mithilfe des Kostendeckungsprinzips zu überprüfen, da deren Gesamter-
trag den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken ver-
mag. Es bejaht jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung
mithilfe des Äquivalenzprinzips (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer
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A-2578/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.1 und 3.3.3 und A-5112/2011 vom
20. August 2012 E. 5.3, jeweils m.w.H.).
4.4 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung
des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe
einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in
vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich
dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme
des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffen-
den Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen.
Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand
entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen
sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe
ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2 m.w.H.;
Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.3.2 m.w.H.; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 2785 ff.).
4.5 Die vorliegend streitige Gebühr von Fr. 1‘620.– für die Lufttüchtigkeits-
prüfung liegt im Gebührenrahmen, den Art. 15 Abs. 1 Bst. a GebV-BAZL
für Lufttüchtigkeitsprüfungen bei Flugzeugen wie dem des Beschwerdefüh-
rers vorsieht (vgl. E. 4.2), und ist korrekt berechnet (9 Stunden à
Fr. 180.–). Der verwendete Stundenansatz von Fr. 180.– entspricht dem in
der IW 020 für Inspektoren festgelegten (vgl. E. 4.2). Ein Stundenansatz in
dieser Höhe für Lufttüchtigkeitsprüfungen ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausserdem mit dem Äquivalenzprinzip verein-
bar (vgl. Urteile des BVGer A-5688/2008 vom 27. April 2009 E. 6.2.2,
A-5727/2009 vom 27. April 2009 E. 6.2.2, A-4773/2008 vom 20. Januar
2009 E. 8. 7 und A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2). Die strei-
tige Gebühr wäre demnach nur zu beanstanden, wenn die beiden Inspek-
toren, wie der Beschwerdeführer implizit geltend macht, nicht die gesamten
neun Stunden für die Lufttüchtigkeitsprüfung aufgewendet hätten, der Be-
rechnung der Gebühr mithin ein unzutreffender Zeitaufwand zugrunde
läge. Ausserdem, wenn – wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt – die
Lufttüchtigkeitsprüfung bis auf ein paar Ausnahmen wertlos und vertane
Zeit gewesen wäre, zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven
Wert der Prüfung demnach ein mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu verein-
A-1890/2016
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barendes offensichtliches Missverhältnis bestünde. Wie es sich damit ver-
hält, ist nachfolgend zu prüfen, wobei zunächst auf die Frage der Richtig-
keit des verrechneten Zeitaufwands (vgl. E. 5) und anschliessend auf die
Vereinbarkeit der Höhe der streitigen Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip
einzugehen ist (vgl. E. 6). Eine Überprüfung der Gebührenhöhe mithilfe
des Kostendeckungsprinzips ist dagegen aus dem bereits genannten
Grund (vgl. E. 4.3) nicht möglich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde hinsichtlich der ersten
Frage vor, die beiden Inspektoren hätten während der Lufttüchtigkeitsprü-
fung etliche Telefonate privater Natur oder mit Dritten geführt. In der Replik
erklärt er, bis zur vorangehenden Kontrolle Ende 2014 seien keine langen
Telefonate geführt worden. Dass Experten vor Ort während der Kontrolle
auf die Hilfe des Back-Office angewiesen seien, sei neu. Zudem sei es un-
wahrscheinlich, es sei denn, die Experten kämen unvorbereitet zur Arbeit.
5.2 Die Vorinstanz bringt vor, während einer Prüfung werde das Telefon oft
als Arbeitsmittel verwendet. Dies namentlich, um bei der Prüfung festge-
stellte Gegebenheiten von Mitarbeitern im Büro überprüfen zu lassen, lä-
gen dem Prüfer doch verschiedene Dokumentationen vor Ort nicht vor. Te-
lefongespräche, die nicht mit der Prüfung im Zusammenhang stünden,
würden jedoch grundsätzlich nicht geführt. Sollte einmal ein dringendes
derartiges Telefongespräch erfolgen, werde die dafür verwendete Zeit voll-
umfänglich von der verrechneten Prüfzeit abgezogen. Anlässlich der vor-
liegend interessierenden Lufttüchtigkeitsprüfung hätten die Inspektoren
aber keinerlei private oder nicht prüfungsrelevante geschäftliche Telefon-
gespräche geführt.
5.3 Die Ausführungen der Vorinstanz legen zwar nahe, dass die beiden In-
spektoren anlässlich der hier interessierenden Lufttüchtigkeitsprüfung Te-
lefongespräche führten. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Gespräche
nicht prüfungsbezogen waren, bestehen jedoch keine; insbesondere nennt
der Beschwerdeführer keine solchen. Die Erklärung der Vorinstanz, wieso
es im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung zu prüfungsbezogenen Tele-
fongesprächen kommen kann, erscheint zudem plausibel. Daran ändert
nichts, dass gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich
der früheren Lufttüchtigkeitsprüfungen keine langen Telefonate geführt
wurden. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, was nicht belegt ist,
A-1890/2016
Seite 10
liesse dieser Umstand allein den Schluss, prüfungsbezogene Telefonge-
spräche, auch lange, seien im Rahmen solcher Prüfungen nicht erforder-
lich bzw. kämen nicht vor, nicht zu, könnte er doch namentlich darauf zu-
rückzuführen sein, dass bei den früheren Prüfungen ein anderer Prüfmass-
stab angewandt wurde (vgl. auch E. 6.3.6). Aus dem Umstand allein könnte
daher auch nicht gefolgert werden, die anlässlich der hier interessierenden
Lufttüchtigkeitsprüfung geführten Telefongespräche seien nicht prüfungs-
bezogen gewesen. Erforderlich wären vielmehr konkrete entsprechende
Hinweise, die jedoch, wie erwähnt, gerade fehlen. Wieso prüfungsbezo-
gene Gespräche lediglich erforderlich sein sollen, wenn die Inspektoren
nicht vorbereitet sind, erläutert der Beschwerdeführer im Weiteren nicht.
Gänzlich unbestimmt bleibt schliesslich, wie lange die angeblichen nicht
prüfungsbezogenen Telefonate gedauert haben sollen und, entsprechend,
wie viel Zeit zu Unrecht verrechnet worden sein soll.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die bei-
den Inspektoren hätten während der Lufttüchtigkeitsprüfung Telefonge-
spräche geführt, die nicht prüfungsbezogen waren, und nicht die gesamten
verrechneten neun Stunden für diese Prüfung aufgewendet (vgl. E. 2.2).
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Gebührenberechnung liege ein un-
zutreffender Zeitaufwand zugrunde, ist daher zurückweisen. Zu prüfen
bleibt, ob die Höhe der streitigen Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip ver-
einbar ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang, wie erwähnt,
in allgemeiner Weise vor, die Prüfarbeiten der beiden Inspektoren seien bis
auf ein paar Ausnahmen wertlos und vertane Zeit gewesen, bzw. macht
geltend, die Prüfarbeiten hätten mit Flugsicherheit nichts, mit Schikane
aber viel zu tun gehabt. Zur Konkretisierung seines allgemeinen Vorwurfs
nennt er verschiedene Prüfarbeiten, die unnötig, unsinnig, nutzlos oder di-
lettantisch gewesen sein sollen. Ausserdem bringt er vor, der Kontrollauf-
wand habe in den vergangenen Jahren jeweils bloss ungefähr vier bis fünf
Stunden betragen, dies bei jeweils lediglich einem Kontrolleur.
6.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, sämtliche Prüfarbeiten der
beiden Inspektoren hätten den Anforderungen von Anhang I (Teil M)
Punkte M.A.710 (a)-(c) der Verordnung 1321/2014 entsprochen und seien
somit für die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erforder-
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Seite 11
lich gewesen. Die konkrete Kritik des Beschwerdeführers an den Prüfar-
beiten sei im Weiteren unbegründet, der Hinweis auf den geringeren Zeit-
aufwand in den vergangenen Jahren nicht zielführend.
6.3
6.3.1 Gemäss Anhang I (Teil M) Punkt M.A.710 der Verordnung 1321/2014
ist im Rahmen einer Lufftüchtigkeitsprüfung zum einen eine vollständig do-
kumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchzuführen
(vgl. Bst. a), mit der kontrolliert werden soll, ob die zahlreichen, in Ziff. 1-11
von Bst. a dieser Bestimmung im Einzelnen aufgeführten Vorgaben einge-
halten wurden. Zum anderen ist eine physische Prüfung am Luftfahrzeug
durchzuführen (vgl. Bst. b und c), mit der die Einhaltung der in Ziff. 1-5 von
Bst. c dieser Bestimmung genannten Vorgaben sichergestellt werden soll.
Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit seinem allgemeinen
Vorwurf zwar vor, bei den Prüfarbeiten der beiden Inspektoren sei es gar
nicht um die Sicherheit des Flugzeugs in der Luft gegangen, sondern einzig
darum, dass die Papiere bis aufs letzte i-Tüpfelchen perfekt seien, mithin
um Bürokratie pur. Auch moniert er, zu reklamieren, wenn irgendwo ein
Label fehlen könnte oder ein Eintrag in den Technischen Akten nicht ganz
korrekt sei, scheine zur Kernkompetenz der beiden Inspektoren zu gehö-
ren; die für die Flugsicherheit wichtigen Dinge, insbesondere die verschie-
denen komplexen Systeme, hätten sie dagegen grosszügig ignoriert. Dass
die Prüfarbeiten der beiden Inspektoren nicht den Vorgaben von Anhang I
(Teil M) Punkte M.A.710 (a)-(c) entsprochen hätten, macht er indes nicht
geltend. Ebenso wenig stellt er sich (ausdrücklich) auf den Standpunkt,
eine diesen Vorgaben entsprechende Lufttüchtigkeitsprüfung sei nicht er-
forderlich bzw. habe mit der Sicherheit des Flugzeugs in der Luft und der
Luftsicherheit nichts zu tun, oder nennt er Gründe, wieso dem trotz gegen-
teiliger Ansicht der massgeblichen Beteiligten in der EU und der Schweiz
so sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte entsprechend nur dann
Anlass, von der Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz, die Prüfarbeiten
der beiden Inspektoren seien vorgabegemäss und erforderlich gewesen,
abzuweichen, wenn die konkrete Kritik des Beschwerdeführers an diesen
Prüfarbeiten und/oder dessen Hinweis auf den geringeren Zeitaufwand für
die Prüfungen in den vergangenen Jahren diese Beurteilung als zweifelhaft
oder unzutreffend erscheinen liesse (vgl. E. 2.1). Dies ist jedoch nicht der
Fall (vgl. nachfolgend E. 6.3.2 ff.).
6.3.2 Dies gilt zunächst für die Kritik des Beschwerdeführers, die beiden
Inspektoren hätten geschätzte drei Viertel der Prüfzeit mit Papieren, an den
A-1890/2016
Seite 12
Laptops oder mit Diskussionen verbracht, was von keinerlei Nutzen für die
Flugsicherheit gewesen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bein-
haltet die Lufttüchtigkeitsprüfung nach den genannten Vorgaben der Ver-
ordnung 1321/2014 unter anderem eine vollständig dokumentierte Prüfung
der Luftfahrzeugaufzeichnungen. Ihre Schlussfolgerung, eine Begutach-
tung der entsprechenden Dokumente sei unerlässlich gewesen, erscheint
deshalb überzeugend. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Kon-
kretes dagegen vor. Anhaltspunkte, dass die beiden Inspektoren nicht im
erforderlichen Mass für die Prüfung vorbereitet waren, wie der Beschwer-
deführer mutmasst, bestehen im Weiteren im vorliegenden Zusammen-
hang genauso wenig wie im Zusammenhang mit den vom Beschwerdefüh-
rer kritisierten Telefongesprächen (vgl. E. 5).
6.3.3 Die erwähnte Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen ver-
mag weiter dessen Kritik, die beiden Inspektoren hätten unsinnigerweise
verlangt, dass die Anzeige für eines der Avionikgeräte auf dem Instrumen-
tenbrett beschriftet werde. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die mass-
gebliche Zertifizierungsvorschrift darlegt, müssen in Luftfahrzeugen alle
Geräte und Schalter beschriftet werden. Dass der Beschwerdeführer diese
Vorschrift, deren Bestehen er nicht in Abrede stellt, mit kursorischer Be-
gründung als unnötig und veraltet hinstellt, ändert daran nichts. Es kann
entsprechend nicht gesagt werden, das Verlangen der beiden Inspektoren
sei unbegründet oder gar unsinnig gewesen, zumal der Beschwerdeführer
nicht erläutert, wieso eine Beschriftung der erwähnten Anzeige nicht mög-
lich sein sollte. Soweit er ohne weitere Konkretisierung vorbringt, ähnlich
unsinnige Diskussionen wie hinsichtlich der Beschriftung dieser Anzeige
seien auch bezüglich der Beschriftung der vier Tankdeckel erfolgt, vermag
dies im Weiteren allein schon wegen der Vagheit dieses Vorbringens nicht
zu überzeugen.
6.3.4 Die erwähnte Beurteilung der Vorinstanz ebenfalls nicht in Frage zu
stellen vermag sodann die Kritik des Beschwerdeführers, die beiden In-
spektoren hätten darüber diskutiert und reklamiert, dass die Wägung des
Flugzeugs im Jahr 2011 in Kilogramm und nicht in Pfund gemacht worden
sei, und die – zutreffende – Umrechnung von Kilogramm in Pfund nach-
kontrolliert, was als purer Dilettantismus zu beurteilen sei. Die Vorinstanz
führt nachvollziehbar aus, dass bei einer Verwendung von unterschiedli-
chen Masseinheiten die Gefahr von Missverständnissen und Verwechslun-
gen besteht, was sich wiederum gravierend auf die Sicherheit auswirken
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kann, die Verwendung einheitlicher Masseinheiten mithin sicherheitsrele-
vant ist. Überzeugende Gründe, wieso dem nicht so sein sollte, nennt der
Beschwerdeführer keine.
6.3.5 Die erwähnte Beurteilung der Vorinstanz auch nicht in Frage zu stel-
len vermag weiter dessen Kritik, anlässlich der Lufttüchtigkeitsprüfung
seien die Daten des linken Geschwindigkeitsmessers mit dem Mobiltelefon
fotografiert und mit den Daten des Flughandbuchs abgeglichen worden,
obschon dies bereits beim Import des Flugzeugs im Jahre 1997 erledigt
worden sei. Zwar ist denkbar, dass – was streitig ist – der linke Geschwin-
digkeitsmesser immer noch der gleiche ist wie beim Import des Flugzeugs,
obschon das „Primary Flight Display“, in das der Geschwindigkeitsmesser
integriert ist, unbestrittenermassen erst kürzlich eingebaut wurde. Da sich
den beiden Inspektoren als Folge dieses Einbaus eine gegenüber dem Im-
port des Flugzeugs veränderte Situation präsentierte, erschiene ihr vom
Beschwerdeführer beanstandetes Vorgehen in diesem Fall jedoch zumin-
dest als nicht offensichtlich fehlerhaft. Auch wenn die Kontrolle unnötig ge-
wesen sein sollte, wäre sie daher kein Indiz dafür, dass die grundsätzliche
Kritik des Beschwerdeführers an der Prüftätigkeit der beiden Inspektoren
zutrifft. Erwähnt sei im Weiteren, dass die Kontrolle auch nicht allzu viel
Zeit in Anspruch genommen haben dürfte und der Beschwerdeführer zu-
dem den angeblichen unnötigen Zeitaufwand in keiner Weise konkretisiert.
Letzteres gilt im Übrigen mit Ausnahme der Kritik bezüglich der Überprü-
fung der Luftfahrzeugaufzeichnungen auch für die anderen vorstehend er-
wähnten konkreten Kritikpunkte des Beschwerdeführers.
6.3.6 Die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen vermag
schliesslich dessen Hinweis auf den klar geringeren Zeitaufwand für die
Lufttüchtigkeitsprüfungen in den vergangenen Jahren. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass anlässlich der hier interessierenden Lufttüchtigkeitsprü-
fung insgesamt 14 Beanstandungen, bei den Prüfungen in den vergange-
nen Jahren demgegenüber keine oder nur vereinzelte Beanstandungen
gemacht wurden. Dass diese deutlich grössere Zahl von Beanstandungen
den Zeitaufwand für erstere Prüfung erhöht hat, wie die Vorinstanz vor-
bringt, erscheint plausibel. Zu beachten ist im Weiteren, dass gemäss der
Darstellung der Vorinstanz mit dem per Anfang 2015 vollzogenen Wechsel
von externen, mandatierten Prüfern zu festangestellten Inspektoren insbe-
sondere eine verbesserte Standardisierung und damit eine verbesserte
Qualität bei der Durchführung der Prüfungen erzielt werden sollte. Der Un-
terschied beim Zeitaufwand könnte entsprechend teilweise auch auf einen
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unterschiedlichen Prüfmassstab zurückzuführen sein. Obschon der Zeit-
aufwand für die Lufttüchtigkeitsprüfungen in den vergangenen Jahren
deutlich tiefer war, kann daraus somit nicht einfach gefolgert werden, die
beiden Inspektoren hätten unnötige Prüfarbeiten vorgenommen oder
ineffizient gearbeitet, zumal das Vorbringen der Vorinstanz, der Einsatz von
zwei Inspektoren ermögliche eine effektive Zusammenarbeit vor Ort und
stelle keinen unnötigen zusätzlichen Zeitaufwand dar, plausibel erscheint.
Erforderlich wären vielmehr konkrete entsprechende Anhaltspunkte, die je-
doch, wie dargelegt, gerade fehlen.
6.3.7 Da kein Anlass besteht, von der Beurteilung der fachkundigen Vor-
instanz, die Prüfarbeiten der beiden Inspektoren seien vorgabegemäss
und erforderlich gewesen, abzuweichen, kann nicht gesagt werden, diese
Prüfarbeiten seien bis auf ein paar Ausnahmen wertlos und vertane Zeit
gewesen oder hätten mit Luftsicherheit nichts, mit Schikane aber viel zu
tun gehabt. Ebenso wenig kann gesagt werden, zwischen dem objektiven
Wert dieser Arbeiten und der Höhe der dem Beschwerdeführer dafür auf-
erlegten Gebühr bestehe ein mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinba-
rendes offensichtliches Missverhältnis bzw. die Höhe der Gebühr halte sich
nicht in vernünftigen Grenzen (vgl. zur Vereinbarkeit des Stundenansatzes
von Fr. 180.– mit dem Äquivalenzprinzip E. 4.5). Die Beschwerde erweist
sich demnach auch insoweit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich
abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat daher die auf Fr. 500.– festzusetzenden Verfahrenskosten
(vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegen-
den Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Rechnung 798487591; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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