B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-189/2013
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
Kirche in Not, Cysatstrasse 6, 6000 Luzern 5,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
A-189/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. Oktober 2012 reichte der Verein "Kirche in Not" beim Bundesamt
für Kommunikation (BAKOM) für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" (Post-
Zeitungsnummer 30850) ein Gesuch um Zustellermässigung ab dem
1. Januar 2013 gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch
der "Kirche in Not" um Presseförderung für die Zeitschrift "Echo der Lie-
be" ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der
Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) hätten Zeitun-
gen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nur dann
Anspruch auf Ermässigung, wenn sie einen Mindestumfang von sechs
A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der vorliegenden Zeitschrift nicht erfüllt.
Diese bestehe in allen drei Sprachausgaben jeweils bloss aus vier A4-
Seiten.
C.
Die "Kirche in Not" (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom
14. Januar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt sinngemäss, die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom
13. Dezember 2012 aufzuheben und die Zustellermässigung ab dem
1. Januar 2013 zu gewähren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus, 50% ihrer Ausgaben enthielten bereits sechs A4-Seiten. Aufgrund
des Entscheids der Vorinstanz würde sie nun bei allen Ausgaben sechs
A4-Seiten vorsehen. Sie ersuche daher, ihr Gesuch um Presseförderung
erneut zu prüfen. Im Weiteren lege sie ihrer Beschwerde die Ausgabe
Nr. 1 des Jahres 2013 bei, welche bereits den Umfang von sechs A4-
Seiten aufweise. Zudem habe sie auch bei der Ausgabe Nr. 2 das Gut
zum Druck bereits erteilt. Diese Ausgabe werde ebenfalls sechs A4-
Seiten enthalten.
D.
Am 15. Februar 2013 stellt die Beschwerdeführerin beim BAKOM ein
neues Gesuch um Presseförderung und legt die Ausgabe Nr. 1 (Januar
2013) und Nr. 2 (Februar 2013) bei. Mit Verfügung vom 1. März 2013
heisst das BAKOM das Gesuch um Presseförderung ab 1. Februar 2013
gut. Zur Begründung führt es aus, die Beschwerdeführerin habe um er-
neute Prüfung des Gesuchs um Presseförderung gebeten und weitere
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Seite 3
Unterlagen eingereicht. Nach Prüfung dieser Unterlagen komme das BA-
KOM zum Schluss, dass die Zeitschrift alle Voraussetzungen für die Zu-
stellermässigung gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfülle.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, die dem Ge-
such vom 18. Oktober 2012 beigelegten Belegexemplare hätten jeweils
bloss vier A4-Seiten umfasst und damit weniger als die verlangten sechs
A4-Seiten aufgewiesen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
13. Dezember 2012 sei deshalb die Voraussetzung des Mindestumfangs
nicht erfüllt gewesen.
F.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Ermässigung der Postgebühren sei für sie als Hilfswerk von essentieller
Bedeutung. Die Zustellermässigung sei ihr erst ab Februar 2013 bzw. der
Ausgabe Nr. 2 gewährt worden, obwohl ihre Zeitschrift die Anforderung
des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten bereits ab Januar 2013 bzw.
der Ausgabe Nr. 1 erfüllt habe. Sie könne sich daher der Argumentation
der Vorinstanz nicht anschliessen und ersuche weiterhin um Zusteller-
mässigung ab 1. Januar 2013.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 4
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach
einzutreten.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu ent-
scheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch
die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird
zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfech-
tungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ
verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II
35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Ja-
nuar 2013 E. 2.2.1).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung des BA-
KOM vom 13. Dezember 2012 und die Zustellermässigung für ihre Zeit-
schrift "Echo der Liebe" ab dem 1. Januar 2013. Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist demnach, ob das BAKOM mit der angefoch-
tenen Verfügung vom 13. Dezember 2012 das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht abgewie-
sen hat.
Die Erteilung der Zustellermässigung ab dem 1. Februar 2013 durch die
Verfügung des BAKOM vom 1. März 2013 betrifft somit nicht den vorlie-
genden Streitgegenstand. In der Folge hat das BAKOM mit der Verfügung
vom 1. März 2013 auch nicht etwa die vorliegend angefochtene Verfü-
gung vom 13. Dezember 2012 in Wiedererwägung gezogen.
1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen
im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrund-
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Seite 5
satzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbe-
kannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte
Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova)
zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismit-
tel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen,
inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die ange-
fochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.5 mit weiteren Hin-
weisen). Das Gericht muss sein Urteil denn auch gestützt auf den Sach-
verhalt fällen, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung verwirklicht
hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009
vom 21. April 2011 E. 3.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.204 ff.).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Moser/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149).
2.
2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG
werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Ta-
ges- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie
für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisatio-
nen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und
Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG
sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopf-
blattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage
gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat wei-
tere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbrei-
tungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie
das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleis-
tungen.
A-189/2013
Seite 6
2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von
Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Ex-
emplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3
Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten,
würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur ei-
nen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen wür-
den. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weit-
gehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das For-
mat der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine
Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je
nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten
bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.; zum Ganzen vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 ff.).
2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem
BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so
hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des
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Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustel-
lermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben
dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3
VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird
die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht,
so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG).
Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung
entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel
förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM, Ziff 1).
3.
Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin die Zeitschrift "Echo der
Liebe" heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach
Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten
umfasse und damit die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG
nicht erfülle. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Unbestrit-
ten ist dagegen, dass die Zeitschrift die übrigen Voraussetzungen ge-
mäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular vom 18. Oktober 2012
nicht vermerkt, dass ihre Zeitschrift den Mindestumfang von sechs A4-
Seiten erfüllt und entsprechend auch ein Belegexemplar ihrer Zeitschrift
(Ausgabe vom Oktober 2012) mit bloss vier A4-Seiten eingereicht. Inso-
weit hat das BAKOM deshalb in der angefochtenen Verfügung vom
13. Dezember 2012 die Erfüllung des Mindestumfangs von sechs A4-
Seiten zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hat nun jedoch mit ih-
rer Beschwerde vom 14. Januar 2013 dargelegt, sie werde in Zukunft bei
sämtlichen Ausgaben den Mindestumfang einhalten und zudem ein Ex-
emplar der Ausgabe Nr. 1 (Januar 2013) ihrer Zeitschrift beigelegt, wel-
ches sechs A4-Seiten aufweist. Dieser Sachverhaltsumstand ist als ech-
tes tatsächliches Novum zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4). Sie hat mit den
betreffenden Angaben und dem neu eingereichten Beweismittel im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht, dass ihre Zeit-
schrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar
2013 erfüllt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in Form von Stichproben zu
prüfen, ob zukünftige Zeitschriften den Mindestumfang einhalten (Art. 37
Abs. 4 VPG). In der Folge weist ihre Zeitschrift sämtliche Voraussetzun-
gen von Art. 36 Abs. 3 VPG ab dem 1. Januar 2013 auf. Die Beschwerde-
führerin hat damit Anspruch auf Zustellermässigung ab dem 1. Januar
2013 und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BAKOM
vom 13. Dezember 2012 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist
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Seite 8
die Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" rückwirkend
per 1. Januar 2013 zu gewähren.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als obsiegende
Partei, weshalb ihr grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
wären. Einer obsiegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht
hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 1 ff. VGKE). Nach der Praxis gilt als
unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann, wenn eine
Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist
und sie beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13,
A-1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.6.3, A-1527/2006 und
A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; MARCEL MABILLARD, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 63 N 33).
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mit-
wirkungspflichten verletzt hat, indem sie erst mit der Beschwerde vom
14. Januar 2013 dargetan und belegt hat, dass ihre Zeitschrift den erfor-
derlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt.
4.2
4.2.1 Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Presseförderung ist die
Vorinstanz auf Angaben und Nachweise hinsichtlich des Umfangs der
Publikation angewiesen. Im Verwaltungsverfahren gilt zwar gestützt auf
Art. 12 VwVG der Untersuchungsgrundsatz und die Vorinstanz ist dem-
nach grundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N
28). Ihre Untersuchungspflicht bzw. Beweisführungslast wird allerdings
durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien ein-
geschränkt. Danach haben diese an der Feststellung des Sachverhalts
unter anderem dann mitzuwirken, wenn sie, was vorliegend auf die Be-
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Seite 9
schwerdeführerin zutrifft, das Verfahren selber eingeleitet haben (Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt für sämtliche Arten von Gesuchsverfahren,
namentlich auch für das Verfahren betreffend Presseförderung, welches
ein Subventionsverfahren ist (Art. 37 Abs. 6 VPG). Die Mitwirkung liegt in
diesen Fällen in erster Linie im Interesse der Partei selbst, die ansonsten
aufgrund der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom
22. April 2013 E. 4.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 13 N 10).
4.2.2 Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach der Zumut-
barkeit und der Verhältnismässigkeit. Es wird im Zweifelsfall von der ver-
fahrensleitenden Behörde im Rahmen der Instruktion definiert, z.B. durch
die Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen ein-
zureichen (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Art. 13 N 6). Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht
detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine all-
gemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Die Mit-
wirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus infor-
miert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine rechtswesentliche
Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entspre-
chende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf
sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (AUER,
a.a.O., Art. 13 N 9; BGE 132 II 113 E. 3.2). Bei Verfahren, die vom
Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, sind die Mitwirkungspflichten
noch deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration liegt
grundsätzlich vollständig in der Verantwortung der betroffenen Person
(vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-826/2011 vom
7. Februar 2012 E. 3.1 zum Zollverfahren).
4.3
4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ein Formular für das Gesuch um
Presseförderung und eine Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs zur
Verfügung gestellt. Im Gesuchsformular sind die relevanten Kriterien für
die Erteilung der Zustellermässigung sowie die erforderlichen Nachweise
(insbesondere ein aktuelles Belegexemplar usw.) genannt, die dem Ge-
such beizulegen sind. Der Gesuchsteller hat die auf seine Zeitschrift zu-
treffenden Kriterien jeweils anzukreuzen. Weiter ist dem Formular zu ent-
A-189/2013
Seite 10
nehmen, dass allfällige Änderungen bezüglich der Kriterien dem BAKOM
innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular das entsprechen-
de Kriterium "Mindestumfang von sechs A4-Seiten" nicht angekreuzt und
zudem ein Belegexemplar von bloss vier A4-Seiten beigelegt. Sie hat
folglich in ihrem Gesuch vom 18. Oktober 2012 weder angegeben noch
nachgewiesen, dass die Seitenzahl ihrer Zeitschrift ab Januar 2013 sechs
A4-Seiten aufweisen wird. Da die rechtmässige und vollständige Ge-
suchseinreichung in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegt
(E. 4.2.2), hat sie damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt. In der Folge hat
die Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund
der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht.
4.4 Daraus ergibt sich, dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde
gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführerin – aufgrund der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten – die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
4.5 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-189/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAKOM vom
13. Dezember 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Zustel-
lermässigung für ihre Zeitschrift "Echo der Liebe" rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2013 gewährt.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und
mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
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Seite 12
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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