B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-190/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-190/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Groupe Z._______ SA (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte
A._______ zwischen dem 3. Juni 2009 und dem 6. Mai 2010 mehrfach
auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektri-
schen Installationen ihrer Liegenschaft am B._______-Weg in C._______
einzureichen. Da sie diesen Aufforderungen keine Folge leistete, über-
wies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 10. Sep-
tember 2010 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur
Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ am 8. Oktober 2010 auf, der Netzbetreibe-
rin bis am 8. Januar 2011 den Sicherheitsnachweis einzureichen und
drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen
Verfügung an. Am 18. März 2011 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit,
die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sei ungenutzt ver-
strichen.
C.
Am 1. März 2012 forderte das ESTI A._______ erneut auf, den Sicher-
heitsnachweis einzureichen und setzte dafür Frist bis zum 2. April 2012
an. A._______ schrieb der Netzbetreiberin am 29. März 2012 und äusser-
te sich zu einer Kontrolle aus dem Jahr 1989/90; sinngemäss scheint sie
daraus abzuleiten, dass alles in Ordnung sei und die heute bestehenden
Mängel damals nicht beanstandet worden seien.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2012 wies das ESTI A._______ an, bis
zum 30. Januar 2013 den Sicherheitsnachweis für ihre Liegenschaft ein-
zureichen (Dispo-Ziff. 1). Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung
setzte das ESTI auf Fr. 600.– fest und auferlegte die Gebühr A._______
(Dispo-Ziff. 2). Es drohte ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.– an für
den Fall, dass sie diese Anordnung missachten werde. Da sie die einge-
schrieben verschickte Verfügung am Postschalter nicht abholte, wurde sie
am 14. Dezember 2012 mit gewöhnlicher Briefpost versandt.
E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 14. Januar
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss bean-
tragt sie die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht sie im We-
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sentlichen geltend, sie habe das Haus von der D._______ SA kontrollie-
ren lassen, diese habe jedoch die Reparaturen nicht vornehmen wollen.
Danach habe sie zwei andere Elektrikerunternehmen angerufen und
mehrmals mit "T._______" (gemeint ist vermutlich die Netzbetreiberin) te-
lefoniert, die ihr gesagt hätten, sie seien nicht kompetent für dies (ge-
meint ist wahrscheinlich die Mängelbehebung). Schliesslich habe sie dem
ESTI ein Schreiben zugestellt, auf das nie eine Antwort ergangen sei.
Gemäss einer früheren Kontrolle sei alles in Ordnung gewesen. Die
Fr. 600.– könne sie nicht bezahlen.
F.
Am 5. Februar 2013 reicht die Beschwerdeführerin das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach. Das Bundesverwal-
tungsgericht weist das Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ab.
G.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Es legt dar, die ge-
mäss Beschwerdeführerin unternommenen erfolglosen Versuche, einen
Installateur mit der Behebung der Mängel zu beauftragen, würden sie
nicht von ihren Pflichten als Eigentümerin entbinden. Soweit sie vorbrin-
ge, die Vorinstanz habe auf ihr Schreiben nie geantwortet, sei vermutlich
jenes vom 29. März 2012 an die Netzbetreiberin gemeint, jedoch lasse
sich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gebühr bewege
sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite und sei angesichts
des Aufwands angemessen.
H.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, dem Bundesverwaltungsge-
richt eine weitere Stellungnahme einzureichen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegen-
den Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde-
führerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese
auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der
Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden
(Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001
über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]). Ge-
mäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter
usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwa-
chung ihres guten Zustandes verantwortlich.
Gemäss Art. 5 NIV hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass seine elekt-
rischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen an die Si-
cherheit (Art. 3 NIV) und zur Vermeidung von Störungen (Art. 4 NIV) ge-
nügen. Festgestellte Mängel muss der Eigentümer unverzüglich, resp. in-
nerhalb der vom zuständigen Organ gesetzten Frist, durch einen installa-
tionsberechtigten Fachmann beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40
Abs. 1 und 2 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die
Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von un-
abhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auf-
trag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV;
s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009
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E. 4.3.2). Eine periodische Sicherheitsprüfung erfolgt für Privathaushalte
alle 20 Jahre (Art. 32 Abs. 4 NIV i.V.m. Anhang Ziff. 2 Bst. d NIV). Wenn
die Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz übertragen wird,
kann diese eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Wider-
handlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56
Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VwVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der hier interessierenden
Liegenschaft dafür verantwortlich, den Sicherheitsnachweis zu erbringen.
Die letzte Kontrolle fand 1989/90 statt, weshalb sie im Jahr 2009 zu
Recht aufgefordert wurde, wiederum eine Kontrolle durchführen zu las-
sen. Dies hat sie schliesslich im Lauf des vorliegenden Verfahrens am
29. Juli 2010 getan; anlässlich dieser Kontrolle wurden jedoch Mängel
festgestellt. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe mit ver-
schiedenen Elektrikern telefoniert, genügt für die Erbringung des Sicher-
heitsnachweises nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass sie die Mängel in-
nert der gesetzten Frist tatsächlich beheben lässt und dies dann meldet.
Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen, weshalb die Vorinstanz ihr zu
Recht mittels der Verfügung unter Androhung einer Ordnungsbusse eine
Frist dafür angesetzt hat.
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihr in der
angefochtenen Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss
Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für die Kontrolltätigkeit und für Verfü-
gungen nach dieser Verordnung Gebühren gemäss Art. 9 und 10 der
Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Stark-
strominspektorat (VO-ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Auf-
wand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens
Fr. 1'500.–, wobei der benötigte tatsächliche Aufwand massgebend ist
(Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VO-ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb die-
ses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (statt vieler
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6529/2012 vom 22. April 2013
E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4 m.H.).
Die erhobene Gebühr von Fr. 600.00 bewegt sich im mittleren Bereich der
vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der
Angelegenheit ausserdem einen erheblichen Aufwand zu betreiben: So
war das überwiesene Dossier zu prüfen, der Beschwerdeführerin eine
Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und
schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Klärend festzuhalten
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ist, dass es sich bei dieser Gebühr nicht (wie von der Beschwerdeführerin
vermutet) um eine Busse oder Strafe handelt, sondern damit der Aufwand
für den Erlass dieser Verfügung abgegolten wird. In Anbetracht dieses
Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 600.00 als angemessen. Die
Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu
beanstanden.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung aufgefor-
dert hat, den ausstehenden Sicherheitsnachweis zu erbringen, ihr hierfür
eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.– auferlegt und für den Fall der
Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aus-
sicht gestellt hat. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als un-
terliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 500.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Angesichts ihres Un-
terliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der
Verfügung vom 30. November 2012 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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