B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1910/2011
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bun-
dessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass direkte Bundessteuer.
A-1910/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ wurde für die direkte Bundessteuer der Jahre 2003 bis 2005
mit einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 16'905.95 rechtskräftig veran-
lagt.
B.
Am 10. Dezember 2007 bzw. 4. September 2008 richtete X._______ für
die direkte Bundessteuer der Jahre 2003 bis 2005 in der Höhe von
Fr. 16'905.95 ein Erlassgesuch an das Steueramt des Kantons
A._______. Sie brachte hauptsächlich vor, sie sei aufgrund von Krankheit
und Verarmung nicht in der Lage, die ausstehenden Steuerforderungen
zu begleichen. Zudem verfüge sie über keine Altersvorsorge oder sonsti-
ges Vermögen.
C.
Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Erlassgesuch mit
Entscheid vom 31. Januar 2011 ab. In ihrer Begründung führte die EEK
im Wesentlichen aus, es liege insofern eine Notlage vor, als dass
X._______ zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten der finanziellen Un-
terstützung durch die öffentliche Hand bedürfe. Es liege aber aufgrund
geschäftlicher Misserfolge eine Überschuldung vor, so dass ein (ganzer
oder teilweiser) Steuererlass zu einer Bevorzugung der übrigen Gläubiger
führen würde. Im Übrigen sei unklar, ob sich X._______ beim Verkauf ih-
rer Liegenschaft nicht allenfalls freiwillig gewisser Vermögenswerte ent-
äussert habe.
D.
Dagegen erhob X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
28. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter
ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwer-
deführerin bringt hauptsächlich vor, die laufenden monatlichen Einkünfte,
bestehend aus einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen, reichten
nicht aus, um die direkten Bundessteuern der Jahre 2003 bis 2005 zu be-
zahlen. Deshalb liege eine Notlage im Sinne des Erlassrechts vor. Weiter
seien die hier in Frage stehenden Bundessteuern aufgrund ihrer durch
langjährige Krankheit verursachten Verarmung zu erlassen. Die Be-
schwerdeführerin rügt, der Entscheid der EEK sei verfassungswidrig, will-
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kürlich und entbehre jeglicher Grundlage. Insbesondere werde dadurch
die Steuererlassverordnung verletzt. Überdies sei die EEK bei der Beur-
teilung des Erlassgesuchs von einer falschen Sachverhaltsdarstellung
ausgegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 heisst das Bundesverwaltungs-
gericht das mit der Beschwerde vom 28. März 2011 und anhand des am
2. Mai 2011 eingereichten Formulars gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 beantragt die EEK die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2012 fordert das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen zur Feststellung
ihrer aktuellen finanziellen Lage (zu ihrer Vermögens- und Schuldenlage,
allfälligen Forderungsverzichten anderer Gläubiger als des Staates, er-
lassenen Kantons- und Gemeindesteuerschulden und die letzte Steuer-
veranlagung) einzureichen. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe
vom 1. März 2012 einzelne Verlustscheine nach.
H.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Be-
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Seite 4
schwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2.
1.2.1. Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei,
eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die
zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu
beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen
Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rah-
men seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eid-
genössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über
die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steu-
ererlassverordnung, SR 642.121]).
1.2.2. Die objektive Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit.
Nach herrschender Lehre und Praxis wird im Schweizer Steuerrecht die
Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch
den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen durch
das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Bereich der steu-
eraufhebenden Tatsachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.4.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010
E. 1.4; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch DANIEL SCHÄR,
Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in ge-
mischten Steuerveranlagungsverfahren, in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 67 S. 436 ff.).
2.
2.1. Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Be-
stimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
A-1910/2011
Seite 5
2.2. Werden durch die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuern er-
lassen, ist dies für den Erlass der direkten Bundessteuer unbeachtlich.
Sofern die kantonalen Erlassgründe ähnlich ausgestaltet sind wie diejeni-
gen der direkten Bundessteuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern
höchstens ein Indiz dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2, veröffentlicht in: ASA 78
S. 658 ff.; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH
MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 41 zu
Art. 167 DBG).
2.3. Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffent-
liche Vermögen vermindert wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 346 f.).
Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dau-
ernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichti-
gen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1
Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass trotz Anerkennung,
dass sich eine stark überschuldete steuerpflichtige Person in besonders
schwierigen Verhältnissen befindet, von einem Erlass abgesehen werden
muss, wenn ihre Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen.
Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde nämlich nicht sie selbst
profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf
das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1758/2011 vom 26. März 2012
E. 2.2, A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2; vgl. MARTIN ZWEI-
FEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte
Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N. 16).
Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des
Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz ge-
fährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007
vom 12. Mai 2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechts-
weggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in:
ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steu-
erpflichtigen (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass
aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Vorausset-
zungen gewährt wird (zum Ganzen BVGE 2009/45 E. 2.2, Urteile des
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Seite 6
Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2,
A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A-4478/2009 vom 13. Juli
2010 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel
2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]).
2.4. Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach
nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechts-
kräftig festgesetzte Steuerforderung vorliegt, die noch nicht bezahlt ist
(vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen).
Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetz-
lich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Ver-
fahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um
die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung; BVGE 2009/45 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch
nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.3, A-7668/2010 vom
22. September 2011 E. 2.3; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O.,
N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167 DBG;
PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral di-
rect - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1,
15 zu Art. 167 DBG).
2.5. Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteu-
ern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder
Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung;
BVGE 2009/45 E. 2.4, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4, A-7668/2010 vom
22. September 2011 E. 2.4).
2.6. Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG, oben
E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt,
sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtli-
cher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45
E. 2.5, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Okto-
ber 2011 E. 2.5, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.5; BEUSCH,
Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
A-1910/2011
Seite 7
2.7. Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert
(BVGE 2009/45 E. 2.6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.6, A-7668/2010 vom
22. September 2011 E. 2.6, auch zum Folgenden).
2.7.1. Danach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag
in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere
dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebens-
haltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollum-
fänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
Selbst wenn die Steuerschulden aber nicht innert angemessener Zeit aus
dem laufenden Einkommen beglichen werden können, rechtfertigt dies al-
lein noch keinen Steuererlass (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2).
2.7.2. Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheb-
lich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend ge-
machte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die-
ser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung – nur
auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffent-
licht in: ASA 78 S. 658 ff.; zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.7.3;
BEUSCH, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine
derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassver-
ordnung genannt. Dazu gehören unter anderem erhebliche Geschäfts-
und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenden und juristischen Perso-
nen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie
Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in der Regel nur dann
gewährt werden, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubiger auf
einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Steuerer-
lassverordnung).
Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe Krank-
heitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten,
soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, ge-
nannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Seit der Möglichkeit
des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG hat die-
se Bestimmung wegen des Verbots der Doppelberücksichtigung an Be-
deutung verloren. Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im
A-1910/2011
Seite 8
Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung be-
rücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begrün-
dung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember
2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; BEUSCH, Kom DBG,
N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
2.7.3. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der
Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung.
Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in
Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten – insbesondere ge-
schäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden
als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. – so ist ein Erlass der
Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in
demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz
oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuerer-
lassverordnung; vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
2.7.4. Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus,
dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder
sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss
(vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
2.8. Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt,
dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person
führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf
voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend
(BEUSCH, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der
Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berück-
sichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Um-
stände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen
(BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASASNOVA, a.a.O.,
§ 31 N. 13, 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann
sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa
zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Per-
son durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen
durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krank-
A-1910/2011
Seite 9
heit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45
E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Ok-
tober 2011 E. 2.7.1; ZWEIFEL CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; ERNST KÄN-
ZIG/URS BEHNISCH, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben,
Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu
Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Strengere Massstäbe gelten hingegen, wenn z.B. Leichtsinn und über-
höhter Lebensstandard erheblich zur angespannten Situation beigetragen
haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkom-
mens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs
nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer
Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der
Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und nicht erlasswürdig. Das Vorlie-
gen der grossen Härte müsste in solchen Fällen verneint werden. Diese
Verordnungsbestimmung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne
von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September
2011 E. 2.7.1; vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG).
2.9. Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen.
Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die
sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft
(Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.8.1, Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011
E. 2.8, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.8; RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG,
N. 27 zu Art. 167 DBG).
3.
3.1.
3.1.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die vorinstanzlich festge-
stellten Schulden der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 380'293.05
zu einem grossen Teil aus dem Konkurs der Kommanditgesellschaft
Y._______ im Jahr xxxx (Handelsregistereintrag vom [Datum] zur Kon-
kurseröffnung; , letztmals besucht am 14. März 2012) resultieren.
Damit sind die Schulden insbesondere auf den geschäftlichen Misserfolg
der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Gerade bei solchen Geschäfts-
verlusten kann ein Erlass der direkten Bundessteuern jedoch nur in Frage
A-1910/2011
Seite 10
kommen, wenn auch andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten
(E. 2.7.3).
Die Beschwerdeführerin führt aus, die Kantons- und Gemeindesteuern
der Jahre 2005 bis 2007 in der Höhe von Fr. 2'394.35 seien erlassen und
diejenigen der Jahre 2003 und 2004 in der Höhe von Fr. 57'680.-- abge-
schrieben worden.
Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass bereits rechtskräftig
über den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 und
2004 entschieden worden wäre und die öffentliche Hand damit auf erheb-
liche Forderungen verzichtet hätte. Weiter bleibt die Beschwerdeführerin
auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsge-
richt den Nachweis allfälliger Forderungsverzichte anderer privater Gläu-
biger schuldig (Bst. G); ein Steuererlass verstiesse unter diesem Ge-
sichtspunkt gegen Bundesrecht.
In diesem Zusammenhang bleibt ferner zu erwähnen, dass der bereits
rechtskräftige Entscheid über den Erlass der Kantons- und Gemeinde-
steuern der Jahre 2005 und 2007 für denjenigen über die direkte Bun-
dessteuer nicht bindend ist und unter den hier gegebenen Umständen
keinen Einfluss auf das vorliegende Urteil hat (E. 2.2).
3.1.2. Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen,
dass ein Erlass der direkten Bundessteuern zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen würde. Viel-
mehr wäre bei einer Schuldenlast der Beschwerdeführerin von über
Fr. 380'000.-- vom Gegenteil auszugehen, nämlich ganz offensichtlich
von besonders schwierigen und aussichtslosen finanziellen Verhältnis-
sen. Bei einem Erlass würde folglich nicht primär die Beschwerdeführerin
profitieren, sondern ihre übrigen (privaten) Gläubiger, welche bei einem
allfälligen Zugriff auf die pfändbaren Erlöse mit dem Fiskus des Bundes
einen gewichtigen Konkurrenten verlieren würden; all dies würde einen
Erlass ebenfalls ausschliessen (E. 2.3.).
3.1.3. Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, sie habe gesund-
heitliche Probleme und sei aufgrund ihrer langjährigen Krankheit verarmt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin eine grosse menschliche Belastung
A-1910/2011
Seite 11
darstellen muss. Aufgrund der vorliegenden Akten und damit auch der
von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist jedoch nicht er-
stellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
im erheblichen Zeitpunkt in einem solchen Masse beeinträchtigt worden
wäre, dass sie erheblich und anhaltend war und damit eine grosse Härte
im Sinne des Erlassrechts darzustellen vermag (E. 2.8). Die Beschwerde-
führerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. dazu E. 1.2),
was der Gewährung eines Steuererlasses auch unter diesem Aspekt ent-
gegen steht. Überdies wird weder geltend gemacht noch hinreichend be-
legt, dass in diesem Zusammenhang etwa hohe Krankheitskosten, die
nicht von Dritten getragen wurden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die
Beschwerdeführerin eine Notlage herbeiführten, angefallen wären
(E. 2.7.2). Eine Notlage oder grosse Härte im Sinne des Erlassrechts ist
aufgrund des Gesagten nicht dargetan. Ohnehin vermöchte der Nachweis
einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
oder von hohen Krankheitskosten für sich allein die obgenannten Gründe,
die allesamt gegen den Erlass sprechen (E. 3.1.1 und 3.1.2), nicht zu be-
seitigen.
3.3. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin besteht in einer
AHV-Rente und in Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt
Fr. 3'022.--. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerde-
führerin damit nicht in der Lage ist, ihr Existenzminimum und die noch
ausstehenden direkten Bundessteuern aus dem laufenden monatlichen
Einkommen zu begleichen. In einer Würdigung der gesamten wirtschaftli-
chen Verhältnisse rechtfertigt auch dies allein jedoch noch keinen Steu-
ererlass (E. 2.7.1); vielmehr ist der Erlass, wie gesehen und dem vo-
rinstanzlichen Entscheid entsprechend, aus mehreren Gründen zu ver-
weigern (E. 3.1.1 und 3.1.2). Dem im Übrigen ohnehin lediglich pauschal
vorgebrachten Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorin-
stanz sei verfassungswidrig, willkürlich und gründe zudem auf einer fal-
schen Sachverhaltsdarstellung, kann demgemäss nicht gefolgt werden.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten
von Fr. 2'000.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädi-
gung bleibt der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen versagt (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE] e contrario).
A-1910/2011
Seite 12
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 5).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden auf die Gerichtskasse
genommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
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