B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1917/2016
Ur t e i l vom 3 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______, …
vertreten durch …
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
A-1917/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 16. Juli 2008 richtete die Steuerbehörde der USA, der Internal Re-
venue Service (nachfolgend: IRS), ein Amtshilfeersuchen an die Schweiz,
in dem sie um Herausgabe der Namen von Kunden einer schweizerischen
Bank ersuchte, welche verdächtigt wurden, «Betrugsdelikte und derglei-
chen» begangen zu haben. In der Folge gerieten immer mehr Banken in
den Verdacht, ihren Kunden bei der Umgehung US-amerikanischer Steu-
ervorschriften geholfen zu haben. Seither versuchen die Schweiz und die
USA einen Weg zu finden, der unter Wahrung der rechtlichen Vorschriften
sowohl der Schweiz als auch der USA den betroffenen Banken eine Mög-
lichkeit gibt, diese Vergangenheit zu bereinigen. Die betroffenen Banken
können sich nämlich in den USA grundsätzlich nur dann einer Strafklage
entziehen, wenn sie mit den Strafbehörden kooperieren und Daten ihrer
Kunden herausgeben, während das schweizerische Recht diese Heraus-
gabe von Kundendaten gerade untersagt.
A.b Am 29. August 2013 unterzeichneten das Eidgenössische Finanzde-
partement (EFD) und das amerikanische Justizdepartement (Department
of Justice, DoJ) eine gemeinsame Erklärung («Joint Statement») (die deut-
sche Version findet sich im Internet unter: .
ch/NSBSubscriber/message/attachments/31813.pdf; die englische unter:
beide letztmals besucht am 3. August 2016). In dieser Erklärung weisen
die beiden Länder auf das Programm für schweizerische Banken (nachfol-
gend: Bankenprogramm) hin, welches die USA den Banken, die unversteu-
erte Konten von in den USA steuerpflichtigen Personen führten, zur Regu-
lierung dieses Verhaltens zur Verfügung stellten (dazu im Einzelnen: Urteil
des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 6.4.1).
A.c Die Bank A._______ (nachfolgend: A._______) nimmt an diesem Pro-
gramm teil und hat dem IRS entsprechende Informationen übermittelt.
B.
B.a Am 3. Juni 2015 stellte der IRS ein Amtshilfeersuchen bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV). Dieses stützt sich auf Art. 26 des
Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) und das dazugehörige Protokoll (eben-
falls unter SR 0.672.933.61, Protokoll 96) ab. Das Ersuchen betraf ein
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Konto, das als «Konto ***1» bezeichnet war (die Kontonummer selbst
wurde im Ersuchen nicht erwähnt) und welches sich bei der A._______
befinde. Der IRS ersuchte darum, ihm die US-steuerpflichtige Person zu
nennen, die in der Steuerperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember
2012 eine Zeichnungs- oder ähnliche Berechtigung an diesem Konto hatte
oder daran wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
B.b Im Amtshilfeersuchen beschrieb der IRS den Sachverhalt wie folgt:
Die A._______ nehme als Bank der Kategorie 2 am «Program for Non-
Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks» (dem
Bankenprogramm) teil. Eine Bank, die die Kategorie 2 wähle, nehme an,
sie könne im Zusammenhang mit nicht deklarierten Konten mit US-Bezug
US-Steuerrecht oder Transaktionsrecht verletzt haben.
Der IRS ersucht um Informationen betreffend ein Konto, das als Konto ***1
bezeichnet wird. Die Person, die am Konto ***1 wirtschaftlich berechtigt
sei, werde verdächtigt, «Betrugsdelikte und dergleichen» begangen zu ha-
ben. Dieser begründete Verdacht stütze sich auf Informationen aus ver-
schiedenen Quellen, so den Umstand, dass die A._______ im Rahmen des
Bankenprogramms das Konto ***1 als Konto identifiziert habe, welches
Muster zeige, die auf «Betrugsdelikte und dergleichen» hindeuteten, und
dass die Bank Informationen zu diesem Konto geliefert habe. Weiter habe
die A._______ im Rahmen des Bankenprogramms auch Informationen
über andere Konten und ihr grenzüberschreitendes Geschäft mit Konten
mit US-Bezug geliefert. Auch habe es zusätzliche Informationen aus ande-
ren Quellen im Rahmen des Bankenprogramms gegeben und schliesslich
seien öffentlich zugängliche Informationen über die Bank beigezogen wor-
den.
Im Rahmen des Bankenprogramms habe die A._______ zugegeben, dass
Bankmitarbeiter gewusst hätten, dass gewisse Konten von US-Kunden [in
den USA] nicht deklariert gewesen seien. Gemäss den Erfahrungen des
IRS mit Offshore-Konten würden steuerpflichtige Personen, die die not-
wendigen Dokumente für die korrekte Meldung nicht zur Verfügung stell-
ten, absichtlich solche Dokumente vorenthalten, um ihre Konten und Ein-
künfte vor dem IRS zu verschleiern. Im Ersuchen wird beschrieben, wie
seitens der Bank dabei vorgegangen wurde.
Zudem habe die A._______ gegen das am 1. Januar 2001 in Kraft getre-
tene «Qualified Intermediary Withholding Agreement» (nachfolgend: QI-
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Agreement) verstossen. Ungeachtet der aus diesem Abkommen fliessen-
den Verpflichtungen habe die A._______ dem IRS für das vorliegende
Konto ***1 keine steuerpflichtigen Einkünfte gemeldet.
Konkret zeichne sich das Konto ***1 durch die folgenden Charakteristika
aus:
– Das Konto sei am […] 2009 eröffnet und am […] 2012 geschlossen
worden.
– Es sei von einer panamaischen privaten Investmentgesellschaft
gehalten worden.
– Der im «Formular A» genannte wirtschaftlich Berechtigte sei als
US-Bürger und Person mit US-Wohnsitz identifiziert worden. […].
– Es sei in US-Wertschriften investiert worden.
– Der Höchstwert der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte
habe in der anwendbaren Periode USD […] betragen.
– Der Bank sei kein Formular «W-9» eingereicht worden und die
Bank habe kein Formular «1099» für das Konto eingereicht.
– Der Bank sei kein Formular «W-8BEN» eingereicht worden.
– Der wirtschaftlich Berechtigte habe dem Direktor der Gesellschaft
Instruktionen […] erteilt.
– Während des relevanten Zeitraums seien USD […] an Familienmit-
glieder des wirtschaftlich Berechtigten […] überwiesen worden.
– Während des relevanten Zeitraums seien insgesamt USD […]
überwiesen worden, wobei […] der wirtschaftlich Berechtigte an
diesen Konten dieselbe Person gewesen sei.
– Die Direktoren der Gesellschaft hätten bei Schliessung des Kontos
Instruktionen erteilt und es seien ca. USD […] überwiesen worden,
[…].
Gemäss US-amerikanischem Recht müssten US-Bürger und Einwohner
der USA das weltweit erzielte Einkommen in ihren jährlichen Steuererklä-
rungen deklarieren. Um den IRS zu täuschen, hätten Bankmitarbeiter und
US-Klienten der Bank Schritte unternommen, um grosse Beträge an US-
Steuern auf betrügerische Art zu hinterziehen, indem sie unter anderem
Domizilgesellschaften benutzt hätten, um falsche Dokumente zu erstellen.
Sie hätten entweder falsche oder gar keine Steuerformulare eingereicht.
So seien Vermögenswerte, an denen die Kunden wirtschaftlich berechtigt
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seien, verheimlicht und diese Werte sowie das daraus fliessende Einkom-
men dem IRS nicht deklariert worden.
Das US-Recht würde für Steuerzwecke Organisationsformen nicht aner-
kennen, wenn sie kein eigentliches Geschäft führten, sondern der Steu-
erumgehung dienen würden. Solche Gebilde würden auch dann nicht an-
erkannt, wenn der wirtschaftlich Berechtigte die von ihm getrennte Verwal-
tung der Gesellschaft nicht respektiere.
Für die Zwecke des Amtshilfeersuchens sei jedes Rechtssubjekt oder jede
Einheit, das oder die nach dem Recht irgendeiner Jurisdiktion (einschliess-
lich den USA) organisiert sei und gemäss der schweizerischen Geldwä-
schereigesetzgebung als Domizilgesellschaft behandelt werde, als solche
zu erachten. Dazu würden auch Personengesellschaften und jedes andere
Rechtssubjekt gehören, für die oder für das die Bank ein «Formular A»
(oder ein gleichwertiges Dokument) erhalten habe. Es sei dann von einem
Konto einer Domizilgesellschaft mit einer wirtschaftlich berechtigten US-
Person auszugehen, wenn ein «Formular A» (oder eine gleichwertige Do-
kumentation) angebe, dass das Konto eine wirtschaftlich berechtigte US-
Person aufweise.
Im konkreten Fall habe die Bank Informationen übermittelt, wonach sie
wusste, dass der wirtschaftlich Berechtigte am Konto ***1 eine US-Person
war, sie aber dennoch den Kontoinhaber nicht dazu zwang («did not
force»), die korrekten IRS-Formulare einzureichen, und weiterhin erlaubt
habe, dass das Konto ***1 im Namen einer in Panama domizilierten Ge-
sellschaft gehalten wurde. Der wirtschaftlich Berechtigte habe weiterhin die
Kontrolle über dieses Konto ausgeübt. Er habe trotz Bestehen der Domi-
zilgesellschaft Vermögen aus dem Konto ***1 auf andere Konten bei der
Bank und Drittbanken überwiesen. Schliesslich habe die Bank gewusst,
dass in US-Wertschriften investiert worden sei, und dennoch die «withhol-
ding tax» nicht einbehalten. So seien die Reporting-Vorschriften der Bank
aufgrund des QI-Agreements mit dem IRS umgangen und US-Recht ver-
letzt worden.
Schliesslich erklärt der IRS, im Gegensatz zu Gruppenersuchen, bei denen
die Vereinigten Staaten nicht wüssten, dass ein bestimmtes Konto be-
stehe, werde vorliegend gerade kein Gruppenersuchen eingereicht. Daher
sei der begründete Verdacht auf das Vorliegen von «Betrugsdelikten und
dergleichen» grösser als bei einem Gruppenersuchen.
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Zusammenfassend hält der IRS fest, er hege den begründeten Verdacht,
dass das Subjekt des Ersuchens mit Hilfe und Unterstützung der Bank auf
betrügerische Art und Weise eine Domizilgesellschaft (hier eine Tarngesell-
schaft, die für US-Steuerzwecke nicht beachtet und so behandelt wird, als
existiere sie nicht) benutzt habe und, als Teil eines Lügengebäudes, mit
dem Ziel, die US-Steuerbehörden zu betrügen, Dokumente vorbereitet und
gehalten habe, die auf betrügerische Weise die Besitzverhältnisse am
Konto ***1 falsch wiedergegeben hätten, dies alles mit der Absicht, US-
Einkommenssteuerstrafrecht und ziviles Einkommenssteuerrecht zu ver-
letzen. Dieses betrügerische Vorgehen habe zu einer illegalen und sub-
stanziellen Reduktion des Steuerbetreffnisses geführt, welches das Sub-
jekt des Ersuchens in Bezug auf Einkommen und Gewinn, der aus US-
oder ausländischen Investments stammte, bezahlte. Alles in allem glaubt
der IRS, dass die Untersuchung des Subjekts des Ersuchens als einzeln
identifizierte US-Person, die eine Unterschriftsberechtigung oder andere
Berechtigung über das Konto hatte oder die am Konto wirtschaftlich be-
rechtigt war und die an betrügerischem Verhalten beteiligt war, den Tatbe-
stand von «Betrugsdelikten und dergleichen» erfülle.
Der IRS nennt im Amtshilfeersuchen zudem die anwendbaren Gesetzes-
bestimmungen und bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts im Zusammenhang mit «Betrugsdelikten und derglei-
chen». Schliesslich zählt er die Dokumente auf, die zu übermitteln er er-
sucht.
B.c Der IRS ersucht für die Steuerperioden vom 1. Januar 2009 bis zum
31. Dezember 2012 um diverse Bankinformationen.
B.d Er erklärt, dass das Amtshilfeersuchen den gesetzlichen und regle-
mentarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis der USA entspreche,
so dass er (der IRS) diese Informationen, wenn sie sich in seinem Zustän-
digkeitsbereich befinden würden, in Anwendung seines Rechts oder im or-
dentlichen Rahmen seiner Verwaltungspraxis erhalten könnte. Der IRS er-
klärt weiter ausdrücklich, dass die USA die nach ihrem innerstaatlichen
Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hätten.
C.
In der Folge forderte die ESTV die A._______ gestützt auf Art. 8 und 10
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale
Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) am 8. Juni 2015 dazu auf,
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ihr die ersuchten Informationen zuzustellen und den wirtschaftlich Berech-
tigten, der in den USA wohne, deren Staatsbürger er sei, sowie den Kon-
toinhaber mit den beigelegten Schreiben über das laufende Amtshilfever-
fahren zu informieren.
D.
Die Bank kam der Aufforderung der ESTV am 29. Juni 2015 in Bezug auf
die Zustellung der ersuchten Bankunterlagen nach, wobei sie dem
«Konto ***1» das Konto Nummer ***2 zuordnete, welches von der
B._______, gehalten wurde. X._______ sei daran wirtschaftlich berechtigt.
Die Kontoinhaberin konnte am 22. Juni 2015 informiert werden.
Die Bank machte die ESTV darauf aufmerksam, dass wohl nicht der Be-
schwerdeführer, sondern letztlich [eine Person aus der Verwandtschaft],
die keine US-Person sei, am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt ge-
wesen sei. X._______ sei wohl zu Unrecht als wirtschaftlich Berechtigter
auf dem «Formular A» angegeben. Auch habe Letzterer die «corporate
governance» wohl nicht verletzt.
E.
Die Rechtsvertreterin von X._______ wies sich am 14. Juli 2015 gegen-
über der ESTV aus. Am 24. Juli und 12. August 2015 ersuchte sie um Zu-
stellung der von der Bank eingereichten Unterlagen. Die ESTV liess
X._______ am 9. November 2015 eine Zusammenfassung des Ersuchens
des IRS vom 3. Juni 2015 in Form eines Auszugs sowie weitere Akten zu-
kommen. Gleichzeitig setzte sie eine Frist von zehn Tagen, damit
X._______ Stellung zu einer allfälligen Übermittlung der Daten nehmen
könne. Die Stellungnahme wurde innert erstreckter Frist am 4. Dezember
2015 eingereicht, wobei X._______ die Voraussetzungen für die Leistung
von Amtshilfe als nicht gegeben erachtete.
F.
In ihrer Schlussverfügung vom 22. Februar 2016 kam die ESTV zum
Schluss, dem IRS sei die Amtshilfe zu gewähren.
G.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2016 bean-
tragt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Hauptbegehren, die
Schlussverfügung der ESTV vom 22. Februar 2016 aufzuheben und die
Amtshilfe zu verweigern – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas-
ten der Staatskasse.
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Seite 8
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 beantragt die ESTV die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS ge-
stützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der mit
diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StA-
hiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 StAhiG im Umkehrschluss).
1.2 Das StAhiG hält fest, dass die Schlussverfügung der ESTV betreffend
die Übermittlung von Informationen der Beschwerde nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege unterliegt. Jede der Schluss-
verfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über
Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit
der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG).
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG im Umkehrschluss und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde
ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG
(vgl. in diesem Sinn letztlich auch BGE 139 II 404 E. 2.1 und 2.3 sowie die
in BGE 139 II 451 nicht publizierte E. 1.4 des Urteils des BGer
2C_511/2013 vom 27. August 2013). Auf die form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
A-1917/2016
Seite 9
2.
2.1 Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber
den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Demnach tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den
Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte
aus, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Ab-
kommens oder «für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen,
die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben»
(Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96). Da das US-Steuerrecht den für die Anwen-
dung von Art. 26 DBA-USA 96 massgebenden Unterschied zwischen Steu-
erhinterziehung und Steuerbetrug nicht kennt, wird in Ziff. 10 des gleich-
zeitig mit dem DBA-USA 96 vereinbarten Protokolls 96 zum Abkommen
der Begriff des Steuerbetrugs im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umschrieben (vgl.
dazu E. 4.1; BGE 139 II 404 E. 9.3 mit Hinweis auf die Botschaft des Bun-
desrates vom 10. März 1997 über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit
den Vereinigten Staaten von Amerika, BBl 1997 II 1099; Urteile des BVGer
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.1, A-6011/2012 vom 13. März 2013
E. 4.1, A-5529/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3).
2.2 Bei den gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 unter das Abkommen fal-
lenden Steuern handelt es sich um Einkommenssteuern (Art. 2 Ziff. 1 DBA-
USA 96), wobei in den USA insbesondere die Bundeseinkommensteuern
in Betracht kommen (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-USA 96). Ebenfalls dazu ge-
hört die sog. «backup withholding tax», eine Sicherungssteuer, die auf Di-
videnden, Zinsen und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlös erhoben
wird. Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates erteilt auf ausdrückli-
ches Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates die
Auskünfte durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Ori-
ginalunterlagen und -dokumenten (Art. 26 Ziff. 1 Bst. a und b DBA-
USA 96; ausführlich dazu: Urteile des BGer 2A.551/2001 vom 12. April
2002 E. 3, 2A.250/2001 vom 6. Februar 2002 E. 5a).
3.
3.1 Die ESTV nimmt bei Ersuchen der zuständigen US-Behörden um In-
formationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-
USA 96 eine Vorprüfung i.S.v. Art. 6 StAhiG vor. Diese beschränkt sich auf
die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 26 DBA-USA 96 i.V.m. Ziff. 10
des Protokolls 96 bzw. Art. 6 StAhiG glaubhaft gemacht worden sind. In
A-1917/2016
Seite 10
diesem Verfahrensstadium der prima-facie-Vorprüfung hat die ESTV be-
züglich Anfragen aus den USA noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen des Informationsaustausches erfüllt sind oder nicht.
3.2 Die ESTV hat sich erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 17
StAhiG zur Frage zu äussern, ob ein begründeter Verdacht auf ein Betrugs-
delikt im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96 vorliegt und ob die von den US-
Steuerbehörden genannten Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich
hinreichend bestimmt sind, um nach schweizerischem Recht als Recht des
ersuchten Vertragsstaates die angeforderten Daten zu beschaffen und
letztlich zu einem Informationsaustausch zu schreiten. Nicht abzuklären
hat sie, ob die vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen wurden.
Schliesslich hat sie mit der Schlussverfügung zu entscheiden, welche In-
formationen an die zuständige US-Behörde übermittelt werden dürfen (vgl.
Urteil des BVGer A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 [auszugsweise publi-
ziert in: BVGE 2010/7] E. 2.2). Haben sich hinreichende Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte, ist der
Tatverdacht zu bejahen; die Amtshilfe ist nur dann zu verweigern, wenn es
dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen gelingt, den begründeten Tatver-
dacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (BGE
139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014
E. 4, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 5 m.w.H.).
3.3 Auf das Ersuchen wird gemäss Art. 7 StAhiG nicht eingetreten, wenn
es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a), Infor-
mationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des an-
wendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder das Ersuchen den
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, z.B. wenn es auf Informationen
beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen er-
langt worden sind (Bst. c).
Zur Beweisausforschung («fishing expedition») ist hier festzuhalten, dass
die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgebli-
chen Sachverhalt darzulegen. Allerdings kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August
2003 E. 4.1; Urteil des BVGer B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
A-1917/2016
Seite 11
4. Aufl. 2014, Rz. 293). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersu-
chenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss
sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun. Aller-
dings werden an Amtshilfeersuchen betreffend Abgabebetrug gegenüber
Amtshilfeersuchen in anderen Fällen erhöhte Anforderungen an die Be-
gründung gestellt. So wurde ein begründeter Verdacht auf Steuer- bzw.
Abgabebetrug seit jeher auch im Falle der Auskunftserteilung nach den
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA ver-
langt (zum Ganzen: BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1;
statt vieler: Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.3).
4.
Nun ist auf die tatsächlichen Voraussetzungen einzugehen, die in Bezug
auf ein Amtshilfeersuchen aus den USA erfüllt sein müssen. Da im vorlie-
genden Fall unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine US-Person
ist und der persönliche Geltungsbereich von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96
ebenfalls keine Probleme bereitet, wird nachfolgend nur der Begriff der
«Betrugsdelikte und dergleichen» kurz beleuchtet (E. 4.1) und dann auf je-
nen der «wirtschaftlichen Berechtigung» (E. 4.2) eingegangen.
4.1
4.1.1 Voraussetzung zur Gewährung der Amtshilfe ist unter anderem ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinn von
Art. 26 DBA-USA 96. Dieser Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung
vertragsautonom auszulegen. Er umfasst im Amtshilfebereich den Steuer-
betrug (Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di-
rekte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] bzw. Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]) sowie den Abgabebetrug ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver-
waltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Letzterer gilt eigentlich im Bereich
der vom Bund erhobenen Steuern, wird aber im Bereich der Amtshilfe auf
die direkten Steuern übertragen. Die blosse Steuerhinterziehung ist hinge-
gen vom Begriff der «Betrugsdelikte und dergleichen» nicht erfasst
(Art. 175 DBG bzw. Art. 56 StHG; BGE 139 II 404 E. 9.4; statt vieler: Urteil
des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1 f. mit Hinweisen).
Was dies im Hinblick auf das «QI-System» bedeutet, muss hier – mit Blick
auf den Verfahrensausgang – nicht näher beschrieben werden (dazu aus-
führlich BGE 139 II 404 E. 9.2 und E. 9.7 f.; statt vieler: Urteile des BVGer
A-1917/2016
Seite 12
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5, A-737/2012 vom 5. April 2012
E. 7.5).
4.1.2 Für eine korrekt errichtete selbstständige juristische Person, deren
rechtliche Organisation beachtet wird und welche die notwendigen For-
malakte einhält, ist die dogmatische Trennung zwischen der juristischen
Person einerseits und dem oder den an ihr Berechtigten andererseits
grundsätzlich auch steuerlich zu akzeptieren. Von dieser Trennung kann
allenfalls dann abgesehen werden, wenn das anwendbare Steuerrecht
trotz (zivilrechtlicher) Selbstständigkeit festlegt, es sei von einer transpa-
renten Struktur auszugehen und es sei steuerlich nicht die juristische Per-
son, sondern jemand Dritter als «Beneficial Owner» zu qualifizieren
(E. 4.2). Soweit nicht derartige steuerrechtliche Spezialbestimmungen be-
stehen, ist auch steuerrechtlich von zwei getrennten Steuersubjekten aus-
zugehen (Urteil des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.5 m.w.H.).
Umgekehrt ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach bei Gründung und Zwi-
schenschaltung einer juristischen Person deren eigenständige Struktur zu
beachten ist, dass bei Negierung der unterschiedlichen Rechtssphären
durch den wirtschaftlich Berechtigten im Ergebnis nicht von getrennten, un-
abhängigen Rechtssubjekten auszugehen ist. Vielmehr erscheint in die-
sem Fall eine Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit als rechtsmiss-
bräuchlich, als entgegen Treu und Glauben geltend gemacht (vgl. BGE 108
II 213 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-7342/2008 und A-7426/2008
vom 5. März 2009 E. 5.5.2.5). Dass Gesellschaften aus QI-Sicht grund-
sätzlich als wirtschaftlich Berechtigte gelten, ändert nach dem Gesagten
nichts daran, dass Amtshilfe geleistet werden kann, wenn die eigenstän-
dige Struktur der Gesellschaft missachtet wurde (Urteile des BVGer
A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.5 m.w.H., A-2866/2011 vom 12. De-
zember 2011 E. 7.5.6).
4.1.3 Im schweizerischen Bankverkehr wird das sogenannte «Formular A»
zur Feststellung der an einem Konto wirtschaftlich berechtigten bzw. letzt-
begünstigten Person verwendet. Dieses dient nicht steuerlichen, sondern
anderen Zwecken (wirtschaftliche Hintergründe, Hinweise bei Strafunter-
suchungen, Geldwäscherei etc; Urteil des BVGer A-7342/2008 und
A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.4). Damit ist es grundsätzlich
möglich, dass auf dem «Formular A» eine andere Person als wirtschaftlich
berechtigte angegeben wird als auf dem Formular «W-8BEN», das den
wirtschaftlich Berechtigten für US-Steuerzwecke identifiziert, und dennoch
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beide Formulare korrekt ausgefüllt wurden. Allein der Umstand, dass je-
weils andere Personen als wirtschaftlich Berechtigte auf den beiden For-
mularen angegeben werden, führt noch nicht zum begründeten Verdacht,
dass falsche Angaben gemacht wurden. Jedoch genügt die Tatsache, dass
bezüglich identischer Vermögenswerte einmal eine, ein anderes Mal eine
andere Person als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt wird, um weitere
amtshilferelevante Abklärungen auszulösen. Treten alsdann weitere ein-
schlägige Hinweise hinzu, kann sich ein begründeter Verdacht ergeben
(Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6).
Die Aussage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6662/2010 vom
27. Juni 2011 E. 6.1-6.2, die von der ESTV herangezogen wird, bezog sich
auf den konkreten Fall. Selbst dort wurde aber nur festgehalten, dass die
ESTV insbesondere (also nicht etwa «ausschliesslich») aufgrund des
«Formulars A» von der wirtschaftlichen Berechtigung der dort betroffenen
Person ausgehen durfte. Soweit dort festgehalten wurde, dass nicht von
Bedeutung sei, aus welchen Gründen der dortige Beschwerdeführer von
der Bank als wirtschaftlich Berechtigter genannt wurde, sondern es sich
vielmehr um eine Sachverhaltsannahme handle, welche vom Beschwerde-
führer klarerweise und entscheidend zu entkräften sei, ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Sachverhaltsannahme sich auch in diesem Fall nicht aus-
schliesslich auf das «Formular A» stützte (unter anderem unterschrieb der
dortige Beschwerdeführer sämtliche Zahlungsaufträge). Gleiches gilt für
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5974/2010 vom 14. Februar
2011 E. 4.2.1 f., zumal in letzterem Verfahren die Beschwerde gutgeheis-
sen wurde. Dass das «Formular A» allein nicht genügt, damit die wirt-
schaftliche Berechtigung der darauf genannten Person angenommen wird,
wurde vom Bundesverwaltungsgerichts in der Folge in zahlreichen Urteilen
auch so bestätigt (statt vieler: das zuvor genannte Urteile des BVGer
A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 5.3.5, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014
E. 6.5.6, A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.4 und 7.5.7).
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4.2 Zur Beurteilung, ob ein auf eine Gesellschaft lautendendes Konto wirt-
schaftlich durch eine US-Person gehalten wird («beneficially owned»), ist
entscheidend, inwiefern die US-Person das sich auf dem Konto der Gesell-
schaft befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den
formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren
und darüber verfügen kann. Hat die fragliche US-Person die Entschei-
dungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem Konto verwaltet wird
und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Ein-
künfte verwendet werden, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht
von diesem Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt
(KLAUS VOGEL on Double Taxation Conventions, 3. Aufl., London/Den
Haag/Boston 1997, Preface to Arts. 10-12, N. 8 f.; teilweise wiedergegeben
in: ERIC KEMMEREN, in: Reimer/Rust [Hrsg.], Klaus Vogel On Double Taxa-
tion Conventions, Bd. 1, 4. Aufl., Alphen aan den Rijn/New York 2015, Pre-
face to Arts 10 to 12, N. 41 mit weiterführenden Hinweisen in N. 42 ff. und
N. 129 ff.). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche
Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem Konto befindliche
Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand des rein Faktischen
zu beurteilen. Insbesondere sind die heranzuziehenden Kriterien bzw. In-
dizien auch davon abhängig, welche (Rechts-)form für die Gesellschaft ge-
wählt wurde (BVGE 2011/6 E. 7.3.2; statt aller: Urteile des BVGer
A-6118/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.4, A-8003/2010 vom 24. Oktober
2011 E. 4.4, A-7429/2010 vom 16. September 2011 E. 7.3.1, A-2014/2011
vom 4. August 2011 E. 8.2.3).
5.
5.1 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt die formellen
Voraussetzungen (vgl. E. 3.1). Dies wird grundsätzlich nicht bestritten, wo-
bei der Beschwerdeführer die genügende Identifizierung der betroffenen
Person in Frage stellt, dann aber nicht weiter darauf eingeht, da kein ge-
nügender Verdacht auf das Vorliegen von «Betrugsdelikten und derglei-
chen» bestehe. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem
ähnlichen Fall festgestellt, dass die Angabe einer Fallnummer, die letztlich
die eindeutige Identifikation der betroffenen Person(en) zulässt, genügt
(Urteil des BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 6.3.2). Dass die übri-
gen Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich zudem aus den Akten, wes-
halb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
5.2 Zu prüfen ist, ob eine der in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen
vorliegt. Denn, wäre dies der Fall, dürfte auf das Amtshilfeersuchen nicht
A-1917/2016
Seite 15
eingetreten werden (E. 3.3). Nicht in Frage kommt dabei Art. 7 Bst. b StA-
hiG, denn die vom IRS erbetenen Informationen werden von den Amtshil-
febestimmungen klarerweise umfasst. Unbestritten ist, dass die Informati-
onen, auf denen das Ersuchen beruht, nicht unter Verletzung schweizeri-
schen Rechts erlangt wurden. Letzteres wurde im Übrigen vom Bundes-
verwaltungsgericht in Bezug auf einen ähnlichen Fall bestätigt (Urteil des
BVGer A-4695/2015 vom 2. März 2016 E. 6.4 ff.). Damit bleibt darauf ein-
zugehen, ob es sich beim Amtshilfeersuchen des IRS um eine sogenannte
«fishing expedition» handeln könnte (E. 3.3).
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Amtshilfeersuchen sei
kein begründeter Verdacht auf das Vorliegen von «Betrugsdelikten und
dergleichen» zu entnehmen. Einerseits sei klar, dass der IRS nur die von
der Bank übermittelten Charakteristika übernommen, diese in allgemeine
Aussagen eingebettet und keine eigenen Nachforschungen angestellt
habe. Hätte er eigene Angaben über den Kontoinhaber gehabt, hätte er
selber feststellen können, dass die Charakteristika teilweise falsch seien.
Andererseits genügten die im Amtshilfeersuchen aufgeführten Charakteris-
tika nicht, um den Verdacht auf das Vorliegen von «Betrugsdelikten und
dergleichen» zu begründen. So werde nicht beschrieben, inwieweit das
«Spiel der Gesellschaft» nicht gespielt worden sei, welche Position der Be-
schwerdeführer innerhalb der Gesellschaft innegehabt hätte, und inwieweit
Gelder entgegen den Interessen der Gesellschaft bezogen worden sein
sollten. Es werde auch nicht dargelegt, dass und weshalb Bankformulare
falsch ausgefüllt worden seien.
5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der IRS keine weiteren Untersuchun-
gen tätigen konnte, weil ihm dazu die Informationen fehlten. So bestätigt er
im Amtshilfeersuchen denn auch zu Recht, dass er die üblichen Auskunfts-
quellen ausgeschöpft habe.
5.2.3 Weiter hat sich die ESTV bei der Beantwortung der Frage, ob sie auf
ein Amtshilfeersuchen eintritt, an den im Ersuchen umschriebenen Sach-
verhalt zu halten. Sie hat auch keine andere Möglichkeit, da sie in aller
Regel weitere Informationen erst erhält, wenn sie auf das Ersuchen eintritt
und solche Informationen von den Inhabern verlangt. Die ESTV hat dabei
zunächst nur eine prima-facie-Prüfung durchzuführen, bevor sie auf ein
Amtshilfeersuchen eintritt (E. 3.1).
5.2.4 Aus dem im Ersuchen umschriebenen Sachverhalt ergibt sich ein
Verdacht auf das Vorliegen von «Betrugsdelikten und dergleichen», wie
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Seite 16
nachfolgend zu zeigen ist, wobei darauf mit Blick auf das Ergebnis des
vorliegenden Verfahrens nur kurz eingegangen wird:
Gemäss dem im Amtshilfeersuchen beschriebenen Sachverhalt war auf
dem «Formular A» der (namentlich noch nicht bekannte) Beschwerdefüh-
rer als wirtschaftlich Berechtigter am streitbetroffenen Konto angegeben.
Zudem habe er dem Direktor der Gesellschaft, auf deren Namen das Konto
gehalten wurde, Anweisungen erteilt. Auch seien grössere Summen an Fa-
milienmitglieder des Beschwerdeführers überwiesen worden sowie auf an-
dere Konten, die im Namen derselben Gesellschaft gehalten worden seien.
Da auf dem Konto US-Wertschriften gehalten worden seien und der wirt-
schaftlich Berechtigte eine US-Person sei – so das Amtshilfeersuchen zu-
mindest sinngemäss – hätte gemäss dem QI-Agreement zumindest die
«backup withholding tax» zurückbehalten werden müssen. Dies sei aber
nicht geschehen. Auch seien notwendige Formulare in den Bankakten
nicht vorhanden. Somit sei das Konto verschleiert worden.
5.2.5 Hieraus ergibt sich, dass der IRS konkrete Angaben machen konnte,
wie er durch das Vorschieben einer Tarngesellschaft getäuscht worden sei,
auch wenn nicht alle Ausführungen im Ersuchen für die Frage, ob «Be-
trugsdelikte und dergleichen» vorliegen, relevant sind.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gewisse Angaben im Amtshilfeersuchen
seien nicht korrekt (so ergibt sich aus den Akten, dass zwar tatsächlich kein
Formular «W-8BEN» vorhanden ist, jedoch ein dazu äquivalentes Formu-
lar [Bankakten Paginiernummer ...; Beschwerdebeilage {nachfolgend:
BB} 7], in welchem die Kontoinhaberin als wirtschaftlich Berechtigte ange-
geben wird). Dies schadet jedoch nicht. Das Amtshilfeersuchen dient ja erst
dazu, offene Punkte zu klären, so dass Lücken oder kleinere Widersprüche
zwischen dem Ersuchen und den Akten vorliegen dürfen (E. 3.3).
5.2.6 Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Ersuchen des
IRS um eine zulässige gezielte Anfrage, aus der klar hervorgeht, warum
der IRS eine Person, die aufgrund der Angaben im Ersuchen zweifelsfrei
identifiziert werden kann, verdächtigt, «Betrugsdelikte und dergleichen»
begangen zu haben. Eine «fishing expedition» liegt gerade nicht vor. Auch
widerspricht das Ersuchen nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Es ist
nicht notwendig, dass der IRS im Ersuchen das konkrete Vorgehen detail-
liert nachzeichnet. Zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers
(E. 5.2.1) kann in der gebotenen Kürze festgehalten werden, dass detail-
liertere Ausführungen des IRS nicht nötig sind.
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Seite 17
Die ESTV ist damit zurecht auf das Amtshilfeersuchen des IRS eingetreten
und hat von der Bank weitere Auskünfte verlangt.
5.3 Vorliegend ist vor allem bestritten, dass der Beschwerdeführer am
streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Situation
stellt sich folgendermassen dar:
5.3.1 Der Beschwerdeführer ist im «Formular A» als wirtschaftlich Berech-
tigter am streitbetroffenen Konto angegeben (Bankakten Paginiernummer
[nachfolgend: PN] …). Gleich anschliessend findet sich eine (alte) Passko-
pie des Beschwerdeführers in den Akten (PN …). Treten nun weitere Ele-
mente hinzu, die auf die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdefüh-
rers hindeuten, wird angenommen, der Beschwerdeführer sei am Konto
wirtschaftlich berechtigt (E. 4.1.3). Der Beschwerdeführer hat mit Schrei-
ben vom […] 2009 gegenüber der Bank eine vom Direktor und vom Sekre-
tär der Gesellschaft zuvor der Bank erteilte Anweisung bestätigt (PN …).
Hierbei handelt es sich um das einzige Dokument, in dem belegt ist, dass
der Beschwerdeführer mit der Bank in Bezug auf das streitbetroffene Konto
in Kontakt trat. Allerdings erteilte der Beschwerdeführer der Bank keine An-
weisungen (wie dies im Ersuchen steht), sondern bestätigte eine Weisung
des Direktors und des Sekretärs der Gesellschaft vom gleichen Tag
(PN …). Nicht dargetan ist, dass der Beschwerdeführer in allfällige in Ver-
letzung der corporate governance getätigte Überweisungen involviert war.
Soweit ersichtlich wurden sämtliche Anweisungen an die Bank vom Direk-
tor der Kontoinhaberin gegeben.
Die ESTV stützt die Annahme, der Beschwerdeführer sei an der B._______
wirtschaftlich berechtigt weiter darauf, dieser sei alleiniger Begünstigter der
Gesellschaft. Die ESTV verweist dabei auf eine Vereinbarung zwischen der
Einkommenssteuerbehörde […] auf der einen und unter anderem der
B._______ auf der anderen Seite vom […] 2013 (BB 14).
5.3.2 Die Angaben im «Formular A» kombiniert mit der Bestätigung des
Beschwerdeführers gegenüber der Bank, dass einer Anweisung des Direk-
tor Folge zu leisten sei, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
in der gerade zuvor genannten Vereinbarung vom […] 2013 als Begünstig-
ter genannt wird, genügen, damit sich auch aus den Unterlagen die Ver-
mutung ergibt, der Beschwerdeführer sei am streitbetroffenen Konto wirt-
schaftlich berechtigt gewesen.
A-1917/2016
Seite 18
5.4 Mithin ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Ver-
mutung mittels Urkunden klarerweise und entscheidend entkräften kann.
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am fraglichen Konto
nicht wirtschaftlich berechtigt. Weshalb er auf dem «Formular A» als wirt-
schaftlich berechtigte Person aufgeführt sei, wisse er nicht. Möglicherweise
handle es sich um einen «copy-past-Fehler», der entstanden sei, als ein
anderes Konto, an dem er (ebenfalls zu Unrecht) auf dem «Formular A»
als wirtschaftlich berechtigte Person bezeichnet worden sei, auf das streit-
betroffene Konto transferiert worden sei.
Das genannte Bestätigungsschreiben vom […] 2009 habe er verfasst, weil
die Bank dies verlangt habe. Der Direktor und der Sekretär der Kontoinha-
berin hatten gleichentags ein Schreiben an die Bank verfasst, in dem sie
die Bank anwiesen, den genannten «Fund» zu übertragen (Bankakten Pa-
giniernummer …). Ohne Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten habe
die Bank die Übertragung nicht vornehmen wollen. Gemäss «Formular A»
sei der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter gewesen und weil es
einfacher gewesen sei, die gewünschte Unterschrift zu leisten als der Bank
zu erklären, dass die Anweisung ohne eine Bestätigung gültig sei, habe der
Beschwerdeführer auf Bitte des Direktors sein Einverständnis gegeben.
5.4.2 Gegen Letzteres bringt die ESTV vor, spätestens an diesem […] 2009
habe der Beschwerdeführer merken müssen, dass er auf dem «Formu-
lar A» als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt worden sei und es der Bank
melden müssen, wenn dies tatsächlich zu Unrecht der Fall gewesen wäre.
5.4.3 Der Beschwerdeführer hat schon vor der ESTV ein «Fiduciary Agree-
ment» vom […] 2009 zwischen [einer Person aus seiner Verwandtschaft]
und dem Direktor der B._______ eingereicht (BB 10). In diesem Vertrag
sind [die Person aus der Verwandtschaft] des Beschwerdeführers als
«Principal» und der Direktor als «Trustee» aufgeführt. Der Beschwerdefüh-
rer wird nur einmal, nämlich in Ziff. 8 des Vertrages, erwähnt. Dort steht,
dass [die Person aus der Verwandtschaft] des Beschwerdeführers, […],
wünsche, dass alle Werte in der Gesellschaft 30 Tage nach ihrem Tod an
den Begünstigten, […] X._______ […] verteilt würden.
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Seite 19
5.4.4 Weiter liegt ein Dokument vom […] als «Zusatz» unter anderem zum
soeben genannten Vertrag in den Akten (BB 16), in dem [die Person aus
seiner Verwandtschaft] festhält, dass alle Ausschüttungen an [den Be-
schwerdeführer …] unter einer der folgenden beiden Vorbedingungen ge-
macht würden, je nachdem, welche zuerst eintrete: Entweder, wenn der
Beschwerdeführer [in einem bestimmten Land lebe], oder fünf Jahre nach
ihrem Tod.
5.4.5 Aus diesen Unterlagen (E. 5.4.3 und 5.4.4) schliesst der Beschwer-
deführer, dass er keine Verfügungsmacht über das streitbetroffene Konto
besessen habe, sondern dass noch im Jahr 2013 die alleinige Verfügungs-
macht bei [der Person aus seiner Verwandtschaft] gelegen habe.
5.4.6 Aus dem «Fiduciary Agreement» vom […] 2009 zwischen [der Per-
son aus der Verwandtschaft] des Beschwerdeführers und dem Direktor der
B._______ (E. 5.4.3) geht hervor, dass tatsächlich [die Person aus der Ver-
wandtschaft] als wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft zu gelten hat,
verfügt sie hier doch über die Werte dieser Gesellschaft. Deutlich wird da-
raus auch, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Tod [der Person aus
der Verwandtschaft] die Verfügungsmacht erhalten soll. Noch klarer geht
dies aus dem Zusatz vom […] 2013 hervor (E. 5.4.4), worin [die Person
aus der Verwandtschaft] den Übergang der Verfügungsmacht an Bedin-
gungen knüpft, dies im Übrigen auch noch nach dem vom Ersuchen um-
fassten Zeitraum. Damit handelt es sich bei [der Person aus der Verwandt-
schaft] des Beschwerdeführers nicht nur um die zivilrechtliche Eigentüme-
rin (wie dies die ESTV mit Hinweis auf das Urteil des BVGer A-6662/2010
vom 27. Juni 2011 E. 6.3 geltend macht), sondern auch um die für den
fraglichen Zeitraum tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte. Dem Beschwer-
deführer kommt zu Lebzeiten [der Person aus seiner Verwandtschaft] eben
gerade keine Verfügungsmacht zu, würden doch sonst die Anweisungen
[der Person aus seiner Verwandtschaft] ihres Sinns entleert. Dass diese
Unterlagen nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben würden, ist
weder ersichtlich noch von der ESTV geltend gemacht.
5.4.7 Da der Beschwerdeführer gemäss einer «substance-over-form-Be-
trachtung» nicht am streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berechtigt ist,
weil ihm gerade keine Verfügungsmacht über dieses Konto zukommt,
konnte er auch der Bank keine Anweisungen erteilen. Unter diesen Um-
ständen ist sein Vorbringen, dass er die Anweisung des Direktors und des
Sekretärs der B._______ nur aufgrund deren Wunsches bestätigt habe und
um längere Diskussionen mit der Bank zu vermeiden, nachvollziehbar. Er
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Seite 20
konnte den Verdacht, er sei am streitbetroffenen Konto wirtschaftlich be-
rechtigt, klarerweise und entscheidend entkräften.
5.4.8 Die Vereinbarung, welche die Einkommenssteuerbehörde […] mit der
B._______ und anderen Gesellschaften schloss und in welcher der Be-
schwerdeführer als Begünstigter an der Kontoinhaberin bezeichnet wird
(E. 5.3.1), ist im Zusammenhang mit den zuvor genannten Urkunden zu
lesen (E. 5.4.3 und 5.4.4). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
zwar Begünstigter ist, von diesem Recht aber erst nach dem Tod [der Per-
son aus der Verwandtschaft] Gebrauch machen kann. Im relevanten Zeit-
punkt lebte [die Person aus seiner Verwandtschaft] jedoch noch, weshalb
insgesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeit-
raum gerade keine Verfügungsmacht über die Beschwerdeführerin oder
über das von dieser gehaltene, streitbetroffene Konto haben konnte. Das
Abkommen [der Person aus seiner Verwandtschaft] mit der Steuerbehörde
ändert somit nichts an der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der
Beweis gelungen ist, dass er nicht an der B._______ und auch nicht am
von dieser gehaltenen, streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berechtigt
war. Dass der «beneficiary» in Trust-Konstellationen nicht notwendig mit
der wirtschaftlich berechtigten Person gleichzusetzen ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht bereits in früheren Verfahren entschieden (Urteile des
BVGer A-6640/2010 vom 19. Mai 2011 E. 5.5.3, A-6455/2010 vom
31. März 2011 E. 4.3, A-6903/2010 vom 23. März 2011 E. 5.3, A-
7012/2010 vom 21. März 2011 E. 5.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-
6660/2010 vom 12. August 2011 E. 5.3-5.5.2).
5.4.9 Nur am Rand sei hier angemerkt, dass mittlerweile selbst die Bank
Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers sowie
an einer Verletzung der corporate governance hegt (Sachverhalt Bst. D;
BB 6).
5.4.10 Nach dem Ausgeführten ist dem Beschwerdeführer gelungen, den
Verdacht, er sei am streitbetroffenen Konto wirtschaftlich berechtigt, klar-
erweise und entscheidend mittels Urkunden zu entkräften.
5.5
5.5.1 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die vom streitbe-
troffenen Konto erfolgten Zahlungen geschäftlich begründet waren, denn
da der Beschwerdeführer nicht an diesem Konto wirtschaftlich berechtigt
war, ist eine Voraussetzung, damit die Kontodaten dem IRS im Rahmen
des Amtshilfeverfahrens zu übermitteln wären, nicht erfüllt. Damit sind für
A-1917/2016
Seite 21
das vorliegende Verfahren alle mit diesem Konto in Zusammenhang ste-
henden Umstände irrelevant.
5.5.2 Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers muss nicht mehr
eingegangen werden.
5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem obsiegenden Beschwerde-
führer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Die ESTV hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die ihm erwach-
senen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschä-
digung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, so-
wie gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung.
Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für die ihm erwachsenen
notwendigen Auslagen ist mangels Kostennote aufgrund der Akten und
nach freiem richterlichem Ermessen praxisgemäss auf insgesamt
Fr. 7'500.-- festzusetzen. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht ent-
halten, weil aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die Leistung seiner Rechtsvertreterin von einem (steuer-
befreiten) Dienstleistungsexport auszugehen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 sowie
Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer [MWSTG; SR 641.20]; Urteil des BVGer A-8400/2015 vom 21. März
2016 E. 10.2).
7.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
A-1917/2016
Seite 22
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung
der ESTV vom 22. Februar 2016 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe
geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im vorliegenden Verfah-
ren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdefüh-
rer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die ESTV wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 7'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
A-1917/2016
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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