B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-19/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtrekrutierung infolge Risikoerklärung.
A-19/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle) unterzog A._______, gebo-
ren am (…), mit Blick auf dessen mögliche Rekrutierung für die Armee einer
Personensicherheitsprüfung. In deren Rahmen wurde ihr bekannt, dass er
verschiedene Straftaten begangen hatte. Insbesondere hatte er sich am
(…), mithin kurz vor seinem achtzehnten Geburtstag, des Angriffs (Art. 134
StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Tät-
lichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Aufgrund der festge-
stellten Jugenddelinquenz erliess die Fachstelle am 11. Januar 2012 eine
Risikoerklärung. Darin hielt sie fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko
im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 zur Wahrung der inne-
ren Sicherheit (BWIS, SR 120), des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
(MG, SR 510.10) und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Perso-
nensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet (Dispositivziff. 1); das
Überlassen der persönlichen Waffe und die Verwendung in der Armee
seien nicht zu empfehlen (Dispositivziff. 2 und 3).
B.
Gegen diese Risikoerklärung erhob A._______ Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Mit Urteil A-874/2012 vom 16. August 2012 hiess die-
ses die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositivziff. 1 und 3 der Risi-
koerklärung auf, da die Fachstelle nur befugt gewesen sei, eine Personen-
sicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hinsichtlich des Vorlie-
gens allfälliger Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen
Waffe durchzuführen. Es bestätigte jedoch Dispositivziff. 2 der Risikoerklä-
rung und stellte ergänzend fest, A._______ sei ein Sicherheitsrisiko im
Sinne von Art. 113 MG. Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte der Führungsstab der Armee FST A
A._______ unter Verweis auf die rechtskräftige Risikoerklärung der Fach-
stelle – gemeint ist die Risikoerklärung, soweit sie vom Bundesverwal-
tungsgericht rechtskräftig bestätigt und ergänzt wurde – mit, er beabsich-
tige, ihn nicht für die Armee zu rekrutieren. Zudem räumte er ihm Gelegen-
heit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 er-
klärte A._______, in besagtem Fall – gemeint ist die erwähnte Delinquenz
vom (…) (Angriff, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten) – habe es sich
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um eine Rauferei gehandelt, an der er als Minderjähriger beteiligt gewesen
sei und die leider Folgen gehabt habe, die er damals nicht habe ahnen
können. Sonst sei er weder unberechenbar noch gefährlich, weshalb er
sich gern rekrutieren lassen und Dienst leisten würde.
D.
Am 1. Dezember 2015 verfügte der FST A, A._______ werde nicht für die
Armee rekrutiert. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die Risiko-
erklärung der Fachstelle, soweit diese durch das Bundesverwaltungsge-
richt rechtskräftig bestätigt und ergänzt wurde. Bereits diese Risikoerklä-
rung vermöge die Nichtrekrutierung für die Armee zu begründen.
E.
Gegen diese Verfügung des FST A (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19. De-
zember 2015, präzisiert und ergänzt mit Schreiben vom 30. Dezember
2015, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und seine Rekrutierung für die Ar-
mee. Zur Begründung bringt er, soweit von Belang, vor, die gegen ihn er-
hobenen Einwände beträfen seine Jugendzeit und seien nicht mehr reali-
tätsnah.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016
die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der bei der angefoch-
tenen Verfügung bereits dargelegten Begründung (vgl. Bst. D).
G.
Der Beschwerdeführer macht von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen
einzureichen, keinen Gebrauch.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss
Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt
(vgl. Art. 31 VGG). Der angefochtene Nichtrekrutierungsentscheid ist eine
Verfügung im genannten Sinn und stammt von einer Behörde gemäss
Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer nahm am vor-
instanzlichen Verfahren teil und ist durch den Nichtrekrutierungsentscheid
auch materiell beschwert. Er ist somit ohne Weiteres zur Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es würdigt weiter Be-
weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und
pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Be-
weis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es
gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe
sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es ge-
nügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr
hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130
III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tat-
sache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich
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die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Dem-
nach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der
unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205
E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150).
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 10. April 2002 über die
Rekrutierung (VREK, SR 511.11) wird der Armee (nur) zugeteilt, wer mili-
tärdiensttauglich ist. Diese Voraussetzung erfüllt nach Art. 13 Abs. 1 VREK,
wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militär-
dienst entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach
Art. 21 Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der
persönlichen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Bei Vorliegen eines Grundes
im letzteren Sinn fehlt es demnach an der für die Rekrutierung für die Ar-
mee erforderlichen Militärdiensttauglichkeit, weshalb die Nichtrekrutierung
für die Armee zwingend ist und ein entsprechender Entscheid der
Vorinstanz zu Recht erfolgt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-4724/2015
vom 17. Dezember 2015 und A-230/2015 vom 10. Juni 2015, jeweils E. 4).
3.2 Ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe
nach Art. 113 MG vorliegt, wird bei Stellungspflichtigen anlässlich der Re-
krutierung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG durch die spezialisierte Fachstelle geprüft (vgl. Art. 5
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 PSPV). Bejaht diese die Frage, erlässt sie eine
entsprechende Risikoerklärung, die von der geprüften Person beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden kann. Verzichtet diese auf eine
Anfechtung oder bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklä-
rung, erwächst diese in formelle Rechtskraft. Zwar bleibt es der Vorinstanz
ungeachtet des Bestehens einer formell rechtskräftigen Risikoerklärung
wegen Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS – wonach die entscheidende Instanz
nicht an die Beurteilung der Prüfbehörde gebunden ist – unbenommen, bei
ihrem Entscheid über die Rekrutierung das Vorliegen eines Hinderungs-
grundes nach Art. 113 MG zu verneinen, falls sie am Vorhandensein eines
derartigen Grundes zweifelt oder die Risiken anders einschätzt als die
Fachstelle. Eine Pflicht, die Personensicherheitsprüfung erneut durchzu-
führen, folgt für sie aus Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS jedoch nicht; vielmehr
darf sie ihrem Entscheid die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle
zugrunde legen. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber gewählten System
mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und
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anschliessendem Entscheid über die Rekrutierung, mit dem eine Pflicht der
Vorinstanz im genannten Sinn nicht vereinbar wäre (vgl. zum Ganzen Ur-
teile des BVGer A-4724/2015 vom 17. Dezember 2015 und A-230/2015
vom 10. Juni 2015, jeweils E. 3.1 f.).
3.3 Das vorstehend Gesagte gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Tatsa-
chen, die erst nach Erlass der Risikoerklärung bzw. deren allfälliger Bestä-
tigung durch das Bundesverwaltungsgericht eingetreten und für die Risiko-
beurteilung massgeblich sind, hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über
die Rekrutierung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer A-4724/2015
vom 17. Dezember 2015 und A-230/2015 vom 10. Juni 2015, jeweils
E. 3.3.1). Sie hat mithin bei Vorliegen solcher Tatsachen zu prüfen, ob
diese einem Abstellen auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung entge-
genstehen. Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsgericht, das sich an-
sonsten bei der Prüfung einer Beschwerde gegen einen Entscheid der
Vorinstanz über die Nichtrekrutierung für die Armee aus den genannten
Gründen ebenfalls auf die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle
stützen darf (vgl. Urteile des BVGer A-4724/2015 vom 17. Dezember 2015
und A-230/2015 vom 10. Juni 2015, jeweils E. 3.2 und 3.3.1).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit in
Rechtskraft erwachsenem Urteil A-874/2012 vom 16. August 2012 Dispo-
sitivziff. 2 der Risikoerklärung der Fachstelle vom 11. Januar 2012 bestä-
tigte, wonach es nicht zu empfehlen sei, dem Beschwerdeführer die per-
sönliche Waffe zu überlassen, und ergänzend feststellte, dieser sei ein Si-
cherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG (vgl. Bst. B). Damit liegt hinsicht-
lich des Beschwerdeführers eine formell rechtskräftige Risikoerklärung vor,
mit der ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe
nach Art. 113 MG festgestellt wird. Der Entscheid der Vorinstanz, den Be-
schwerdeführer nicht für die Armee zu rekrutieren, wäre nach dem vorste-
hend Dargelegten somit nur zu beanstanden, wenn die Vorinstanz wegen
Tatsachen, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eintraten,
nicht auf die Risikoerklärung hätte abstellen dürfen.
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Seite 7
4.2
4.2.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. E), bringt der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde, soweit relevant, vor, die gegen ihn erhobenen Einwände beträ-
fen seine Jugendzeit und seien nicht mehr realitätsnah. Damit macht er
sinngemäss geltend, die formell rechtskräftige Risikoerklärung sei veraltet
und werde seiner heutigen Situation nicht gerecht. Wieso die Risikoerklä-
rung überholt sein und kein Hinderungsgrund für die Überlassung der per-
sönlichen Waffe nach Art. 113 MG mehr bestehen soll, erläutert er zwar
nicht näher. Sein Vorbringen legt jedoch nahe, dass er den Grund dafür in
seiner Entwicklung seit seiner der Risikoerklärung zugrunde liegenden Ju-
genddelinquenz bzw. in seinem mittlerweile höheren Alter erblickt.
4.2.2 Massgebliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Darstellung er-
geben sich freilich aus seiner Beschwerde (Schreiben vom 19. und 30. De-
zember 2015) und seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2015 im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens keine. Insbesondere geht daraus nicht
hervor, ob und gegebenenfalls wieso sein Eingeständnis im Verfahren vor
der Fachstelle, er habe zwar mit den begangenen Delikten abgeschlossen,
könne jedoch nicht ausschliessen, in Zukunft wieder „auszurasten“, bzw.
könne nicht versprechen, künftig nicht mehr straffällig zu werden, überholt
ist (vgl. zu diesem Eingeständnis Urteil des BVGer A-874/2012 vom
16. August 2012 E. 5.3). Ebenso wenig ist ersichtlich, wieso sämtliche der
Risikoerklärung zugrunde liegenden Straftaten auf sein jugendliches Alter
zurückzuführen bzw. als Jugendsünden zu beurteilen sein sollten, wie er
mit seinem Vorbringen nahelegt. Wie erwähnt (vgl. Bst. A), beging er den
Angriff, die einfache Körperverletzung und die Tätlichkeiten, mithin die De-
likte, die bei der Risikobeurteilung durch die Fachstelle und das Bundes-
verwaltungsgericht am schwersten ins Gewicht fielen, am (…) und damit
kurz vor seiner Volljährigkeit. Jedenfalls insoweit liegt daher nicht auf der
Hand, dass seine Delinquenz (lediglich) Ausdruck einer durch den Zeitab-
lauf mittlerweile überwundenen altersbedingten Unreife waren, weshalb
ohne konkrete entsprechende Anhaltspunkte und Belege, die jedoch nicht
vorliegen, nicht von solchem ausgegangen werden kann.
4.2.3 Vorbehalte gegenüber seiner Darstellung ergeben sich auch aus dem
von der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
Strafregisterauszug vom 3. Februar 2016. Daraus wird deutlich, dass er
nach dem Vorfall vom (…) erneut delinquierte und sich am (…) und damit
nach Eintritt der Volljährigkeit einer groben Verkehrsregelverletzung schul-
dig machte, wofür er am (…) mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer
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Seite 8
Busse bestraft wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
Seine neuerliche Delinquenz ist dabei auch insofern bemerkenswert, als
sie lediglich einige Tage nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Rek-
rutierung am (…) erfolgte, die damit begründet wurde, die Beurteilung des
Sicherheitsrisikos lasse seine Rekrutierung zurzeit nicht zu, er mithin An-
lass gehabt hätte, die möglichen nachteiligen Folgen eines neuerlichen
Fehlverhaltens für die Rekrutierung zu bedenken.
4.2.4 Zwar wurde er gemäss dem erwähnten Strafregisterauszug – zu dem
er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotz eingeräumter Gelegen-
heit nicht geäussert hat – nach dem (…) nicht mehr strafffällig, liegt somit,
soweit ersichtlich, in strafrechtlicher Hinsicht ein gut 4 ½-jähriges Wohlver-
halten vor. Auch erfolgte nach dem (…) und damit seit gut vier Jahren keine
weitere strafrechtliche Verurteilung. Die mit Strafmandat vom (…) ange-
setzte dreijährige Probezeit lief jedoch erst vor gut einem Jahr aus. Aus
seinem längeren Wohlverhalten kann daher nicht ohne Weiteres gefolgert
werden, er habe sich in einer Weise entwickelt bzw. ein Alter erreicht, die
bzw. das die Risikoerklärung als überholt erscheinen lässt, hatte er doch
während der Probezeit allein schon mit Blick auf einen möglichen Widerruf
der bedingten Geldstrafe ein (Eigen-) Interesse, nicht mehr straffällig zu
werden. Erforderlich wären vielmehr auch hier konkrete entsprechende An-
haltspunkte und Belege, die jedoch nicht vorliegen.
4.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den Vor-
bringen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten massgebli-
che Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung ergeben, die formell rechts-
kräftige Risikoerklärung, mit der ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG festgestellt wird, sei aufgrund von
Tatsachen, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. August 2012 eintraten, überholt. Das erwähnte Eingeständnis des Be-
schwerdeführers im Verfahren vor der Fachstelle, der Zeitpunkt seiner für
die Risikobeurteilung am schwersten ins Gewicht fallenden Delinquenz, die
neuerliche Straffälligkeit nach Eintritt der Volljährigkeit sowie kurz nach sei-
ner vorzeitigen Entlassung aus der Rekrutierung, die Dauer seiner Probe-
zeit und deren noch nicht weit zurückliegendes Ende gemahnen vielmehr
zur Vorsicht. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen Anlass
sah, die Risikoerklärung in Frage zu stellen, ist im Ergebnis daher nicht zu
beanstanden, weshalb auf ihre weiteren Vorbringen nicht eingegangen zu
werden braucht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet
und ist abzuweisen.
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5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat daher die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten
(vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegen-
den Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
6.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden
(vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechts-
kraft.
(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
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