Abtei lung I
A-1923/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqua-
letto Péquignot, Richterin Marianne Ryter Sauvant, Rich-
ter Jérôme Candrian, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
Bassersdorf – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember
2007 (Enteignungsverfahren Nr. 2002-152/diverse)
1. AA._______, AB._______ und AC._______
(A-1923/2008), alle vertreten durch AA._______,
2. AD._______ und AE._______und 161 Mitbeteiligte
(A-2601/2008), alle vertreten durch Rechtsanwältin
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
3. AF._______ und 6 Mitbeteiligte (A-2674/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
4. AG._______ und 3 Mitbeteiligte (A-2737/2008),
alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Elgg – Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007
(Enteignungsverfahren Nr. 2006-197/002 und 003)
5. BA._______,. BB._______ und BC._______ sowie
BD._______ und BE._______ (A-2736/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose
Illnau- Effretikon – Schätzungsentscheid vom 17. Dezem-
ber 2007 (Enteignungsverfahren Nr. 2002-155/diverse)
6. CA._______ und 6 Mitbeteiligte (A-2603/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle
Häner,
7. CB._______ und 5 Mitbeteiligte (A-2661/2008),
alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
A-1923/2008
Illnau- Effretikon – Schätzungsentscheid vom 18. April
2008 (Enteignungsverfahren Nr. 2002-155/006)
8. D._______ (A-3354/2008), vertreten durch
Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Kloten – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember 2007
(Enteignungsverfahren Nr. 2003-159/diverse)
9. EA._______ und EB._______ (A-2256/2008), beide
vertreten durch EC._______,
10. ED._______ (A-2566/2008),
vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Tillman,
11. EE._______ und EF._______ (A-2659/2008), beide
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur.
Isabelle Häner,
12. EG.______ und EH._______ und 150 Mitbeteiligte
(A-2665/2008),
alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur.
Urs Jordi und Marco E. Vitali,
13. EI._______ und 78 Mitbeteiligte (A-2667/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
14. EJ._______ (A-2741/2008), vertreten durch
Rechtsanwalt Kurt Klose,
Kloten – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember 2007
(Enteignungsverfahren Nr. 2003-159/Einzelentscheid)
15. F._______ (A-2746/2008), vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Wipf,
Kyburg – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember 2007
(Enteignungsverfahren Nr. 2006-194/diverse)
16. GA._______ (A-2053/2008), vertreten durch
Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
17. GB._______ sowie GC._______ und GD._______
(A-2742/2008), alle vertreten durch Rechtsanwalt
Kurt Klose,
Lindau – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember 2007
(Enteignungsverfahren Nr. 2002-151/diverse)
18. HA._______ und HB._______ (A-2180/2008),
19. HC._______ und 174 Mitbeteiligte (A-2625/2008),
alle vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur.
Isabelle Häner,
20. HD._______ und 4 Mitbeteiligte (A-2671/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
Seite 2
A-1923/2008
21. HE._______ und 10 Mitbeteiligte (A-2739/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Lindau – Schätzungsentscheid vom 18. April 2008 (Ent -
eignungsverfahren Nr. 2002-151/110)
22. I._______ (A-3352/2008), vertreten durch
Rechtsanwältin Prof. Dr. iur.Isabelle Häner,
Nürensdorf – Schätzungsentscheide vom 17. Dezember
2007, 3. April 2008 und 18. April 2008 (Enteignungsver -
fahren Nr. 2002-153/diverse)
23. JA._______ und JB._______ und 338 Mitbeteiligte
(A-2631/2008), alle vertreten durch Rechtsanwältin
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
24. JC.______ und JD.______ und 5 Mitbeteiligte
(A-2688/2008), alle vertreten durch die
Rechtsanwälte Dr. iur. Urs Jordi und Marco E. Vitali,
25. JE.______ und JF._______ und 10 Mitbeteiligte
(A-2670/2008), alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Peter Ettler,
26. JG.______ und JH._______ und 9 Mitbeteiligte
(A-2740/2008), alle vertreten durch
Rechtsanwalt Kurt Klose,
27. JI._______ und 2 Mitbeteiligte (A-2940/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
28. JJ._______ und JK._______ und 62 Mitbeteiligte
(A-2959/2008),
alle vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur.
Isabelle Häner,
29. JL._______ und JM._______ und 6 Mitbeteiligte
(A-2960/2008), alle vertreten durch Rechtsanwältin
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
30. JN._______ und 2 Mitbeteiligte (A-3068/2008),
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
31. JO._______ (A-3229/2008), verteten durch
Rechtsanwältin Carole Wepfer Neukomm,
Turbenthal – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember
2007 (Enteignungsverfahren Nr. 2003-157/diverse)
32. KA._______ (A-2641/2008), vertreten durch
Rechtsanwalt Kurt Klose,
33. KB._______ sowie KC._______ (A-2735/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Seite 3
A-1923/2008
Weisslingen – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember
2007 (Enteignungsverfahren Nr. 2006-196/diverse)
34. LA._______ (A-2595/2008), vertreten durch
Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
35. LB._______ und 2 Mitbeteiligte (A-2727/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Winterthur – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember
2007 (Enteignungsverfahren Nr. 2004-168/diverse)
36. MA._______ und MB._______ und 6 Mitbeteiligte
(A-2732/2008), alle vertreten durch Rechtsanwalt
Kurt Klose,
Zell – Schätzungsentscheid vom 17. Dezember 2007
(Enteignungsverfahren Nr. 2002-154/diverse)
37. N._______ und 13 Mitbeteiligte (A-2731/2008), alle
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Diverse
38. OA._______ und OB._______ und 4 Mitbeteiligte
(A-1923/2008), alle vertreten durch Rechtsanwalt
Kurt Klose,
Beschwerdeführende,
gegen
Unique (Flughafen Zürich AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Teilentscheide der Eidgenössischen Schätzungskommis-
Seite 4
Gegenstand
A-1923/2008
Sachverhalt:
A.
Am 22. Mai 2000 kündigte Deutschland die schweizerisch-deutsche
Vereinbarung von 1984 über die An- und Abflüge zum bzw. vom Flug-
hafen Zürich über deutschem Hoheitsgebiet. Daraufhin intensivierten
sich die zwischen den beiden Ländern in dieser Sache schon Ende
1998 aufgenommenen Verhandlungen. Im Herbst 2001 einigten sich
die Parteien auf einen Staatsvertrag, mit dessen Umsetzung – voran-
wendungs- und schrittweise – sogleich zu beginnen war. So wurde am
19. Oktober 2001 ein neues, den deutschen Luftraum entlastendes
Nachtflugregime eingeführt; die Landungen, die bis dahin von Norden
erfolgt waren, wurden auf die Piste 28 verlegt, mit Anflug aus Osten.
Zu noch mehr solchen Ostanflügen kam es, als am 27. Oktober 2002
die neue staatsvertragliche Wochenend- und Feiertagsregelung zu
greifen anfing. Dem bloss vorläufig angewandten, aber noch nicht rati-
fizierten Staatsvertrag erwuchs im schweizerischen Parlament Wider-
stand; am 18. März 2003 scheitere er dort endgültig. Die Beschränkun-
gen des Staatsvertrags entfielen jedoch nicht, denn von Seiten
Deutschlands waren sie in einer einseitigen Durchführungsverordnung
(DVO) verankert worden. Die DVO wurde sukzessive verschärft, so
dass es zu stets noch mehr Anflügen aus Osten kam, v.a. während der
Nachtstunden. Ab dem 30. Oktober 2003 wurden, für den frühen Mor-
gen, zudem auch Südanflüge über die Piste 34 eingeführt.
B.
Infolge der Einführung der Ostanflüge im Herbst 2001 und deren ste-
ten Zunahme meldeten eine Vielzahl von Grundeigentümern aus dem
betroffenen Gebiet bei der Flughafen Zürich AG (Enteignerin) Entschä-
digungsbegehren an. Die Enteignerin übermittelte die Gesuche an die
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK), die ab dem
11. August 2003 – für jede der 24 betroffenen Gemeinden und Städte
separat – Enteignungsverfahren einleitete. Auf Antrag der Enteignerin
beschränkte die ESchK am 2. März 2005 die Verfahren auf die Frage
der Unvorhersehbarkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen. Meh-
rere Verfahren wurden erst später eröffnet; die ESchK schloss diese
jeweils den für die betreffende Gemeinde bereits laufenden an.
C.
Am 17. Dezember 2007 kam die ESchK zum Schluss, dass der 1. Ja-
nuar 1961 massgeblicher Stichtag für die Unvorhersehbarkeit sei. Sie
befand, dieses vom Bundesgericht für die Landesflughäfen Zürich und
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A-1923/2008
Genf festgelegte Datum sei eine allgemeine Regel, die nicht nur in un-
mittelbarer Nähe zum Flughafen beachtlich sei. Sie komme ferner un-
abhängig davon zur Anwendung, welche Gründe zu Mehrlärm geführt
hätten. Es komme einzig auf die Auswirkungen des Flugbetriebs an;
unerheblich sei, ob die Ursachen für die fragliche Betriebsänderung
politischer, technischer, wirtschaftlicher, betrieblicher oder anderer Na-
tur seien. Entsprechend wies die ESchK mit Teilentscheiden in 21 der
24 Verfahren die Begehren all jener ab, die das jeweils fragliche
Grundeigentum nach diesem Datum erworben hatten. Bei Liegen-
schaften, die von einem direkten Überflug betroffen seien, oder
solchen, bei denen das Erwerbsdatum vor dem 1. Januar 1961 liege,
werde später einzeln und in separaten Verfahren entschieden.
Die Teilentscheide vom 17. Dezember 2007 wurden den insgesamt
1'116 Betroffenen am 7. März 2008 in 24 Sammel- und Einzelentschei-
den eröffnet. Am 3. April 2008 fällte die ESchK einen analogen Sam-
melentscheid mit weiteren 73 Betroffenen und am 18. April 2008 vier
Sammel- und Einzelentscheide mit zusätzlich 14 Betroffenen.
D.
Gegen 17 dieser total 29 Entscheide gingen beim Bundesverwaltungs-
gericht vom 20. März bis zum 23. Mai 2008 insgesamt 37 Beschwer-
den mit 1'093 beschwerdeführenden Parteien ein. Die Beschwerden
stammen teils von einzelnen oder mehreren Personen und teils von
grösseren eigens gebildeten Gruppen von Beschwerdeführenden. Die
meisten Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten, wobei mehre-
re Rechtsvertreter zugleich verschiedene Mandate innehaben.
D.a Alle Beschwerdeführenden beantragen in erster Linie die Aufhe-
bung des sie betreffenden Teilentscheids sowie – ausdrücklich oder
sinngemäss – die Feststellung der Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge.
Ausserdem wird bezogen auf viele einzelne Grundeigentümer eine
Aufhebung des jeweils fraglichen Entscheids verlangt, weil die ESchK
(Vorinstanz) angeblich zu Unrecht ein Erwerbsdatum nach dem 1. Ja-
nuar 1961 bzw. keinen direkten Überflug angenommen habe. Diese
Fälle seien vom jeweiligen Teilentscheid auszunehmen bzw. es sei dort
ein früherer Erwerb bzw. ein direkter Überflug festzustellen.
Der Beschwerdeführer 31 verlangt die Aufhebung des Entscheids und
die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Das beantragen, im Sinne von Eventual- bzw. Subeventualbegehren,
auch die Beschwerdeführenden 2, 6, 8, 11, 16, 19, 22, 23, 28, 29 und
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A-1923/2008
34 sowie 12 und 24, dies sowohl betreffend die Voraussehbarkeit als
auch was den Erwerb und den Überflug einzelner Grundstücke angeht.
Darüber hinaus verlangen die Beschwerdeführenden 8 und 22 volle
Entschädigung und Verzinsung für den wegen übermässiger Lärmein-
wirkung bzw. direkten Überflugs entstandenen Minderwert ihrer Lie-
genschaften.
Gemäss dem Antrag der Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25 und 30
ist die Vorinstanz anzuweisen, das Datum für die Vorhersehbarkeit auf
Oktober 2001 bzw. frühestens auf den 1. September 1989 festzulegen.
Weiter seien die Entscheide insofern aufzuheben, als sie nicht klar-
stellten, in welchen Fällen ein Erwerbsdatum vor dem 1. Januar 1961
oder ein direkter Überflug verneint worden sei.
Die Festlegung auf 2001 oder allenfalls 1999 als Jahr für die Voraus-
sehbarkeit verlangen auch die Beschwerdeführenden 18. Für die Be-
schwerdeführenden 1 ist derweil 1996 massgebend; sie fordern über-
dies eine Minderwertsentschädigung für ihr Haus von Fr. 750'000.–.
D.b Weiter werden diverse Beweisanträge gestellt; so wird im Zusam-
menhang mit dem direkten Überflug mehrfach ein Augenschein ver-
langt. Die Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25 und 30 ersuchen
schliesslich um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
D.c Zur Begründung wird in den Beschwerden im Wesentlichen aus-
geführt, bis im Herbst 2001 habe es fast ausschliesslich Anflüge von
Norden gegeben und die Westpiste (Piste 10/28) habe fast nur als
Startpiste (gegen Westen) gedient; Landungen hätten auf Piste 28 nur
bei starkem Westwind, mithin nur in Ausnahmefällen stattgefunden.
Die Ostanflüge auf Piste 28, wie sie seit Oktober 2001 durchgeführt
würden, seien das Resultat der von Deutschland mit der DVO erlasse-
nen Beschränkungen und hätten damit politische Gründe. Diese Anflü-
ge und der damit verbundene Lärm seien für alle völlig überraschend
gekommen. Selbst die Behörden und die Enteignerin hätten nicht da-
mit gerechnet. Umso weniger könne deshalb von den Anwohnern –
massgebend sei der Durchschnittsbürger – verlangt werden, sie hätten
die Entwicklung voraussehen müssen. Auch die Raumplanung, v.a. der
kantonale Richtplan, und die Lärmzonenplanung hätten nicht vorgese-
hen, dass am bis Herbst 2001 gültigen Pistenkonzept, also dem Lan-
den von Norden und dem Starten nach Westen, etwas ändern würde
(u.a. Beschwerdeführende 12 und 24). Darauf hätten sich die Anwoh-
ner verlassen können. Der 1. Januar 1961, den das Bundesgericht als
Stichtag für die Voraussehbarkeit festgelegt habe, gelte nur für das üb-
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A-1923/2008
liche Verkehrswachstum, nicht aber für eine Verkehrsverlagerung bzw.
eine Änderung des Betriebs oder des An- und Abflugkonzepts, wie sie
mit den Ostanflügen plötzlich eingetreten sei. Für das neue Regime,
das von den zuvor in jahrzehntelanger Praxis gefestigten Verhältnissen
massiv abweiche, und hauptsächlich durch Flüge in der Nacht und zu
den Nachtrandstunden geprägt sei, könne das Datum nicht Anwen-
dung finden (Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25 und 30). Keinesfalls
sei ab dem 1. Januar 1961 kanalisierter, konzentrierter, übermässiger
und nicht verteilter Fluglärm voraussehbar gewesen (Beschwerdefüh-
rende 4, 5, 7, 14, 17, 21, 26, 27, 32, 33, 35, 36 und 37). Das Datum
beziehe sich zudem nur auf Grundstücke in unmittelbarer Nähe zum
Flughafen (Beschwerdeführende 2, 6, 8, 11, 16, 19, 22, 23, 28, 29).
D.d Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz weiter vor, sie
habe den Sachverhalt nicht richtig erhoben, wesentliche Elemente und
Vorbringen nicht berücksichtigt und damit eine Rechtsverweigerung
begangen, und – in Verletzung des rechtlichen Gehörs – ihre Entschei-
de unzureichend begründet. Sodann habe sie eine Vielzahl von Grund-
eigentümern zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen, indem sie
fälschlicherweise ein Erwerbsdatum nach dem 1. Januar 1961 bzw.
keinen direkten Überflug angenommen habe. Angesichts des nicht nä-
her konkretisierten Sektors für den direkten Überflug sei in den betref-
fenden Fällen nicht nachvollziehbar, warum sie einen solchen verneint
habe (Beschwerdeführende 12 und 24). Die Vorinstanz habe nicht er-
klärt, welche Ausschlusskriterien sie anwende, und dort, wo der Er-
werb angeblich nach dem 1. Januar 1961 stattgefunden habe, nicht
angegeben, an welchem (späteren) Erwerbsdatum sie sich orientiere.
Somit habe sie in beiden Fällen eine unbekannte Vielzahl von Betroffe-
nen ausgeschlossen (Beschwerdeführende 3, 13, 20, 25 und 30). Bei
den Beschwerdeführenden 8 und 22 sei sie schliesslich fälschlicher-
weise davon ausgegangen, es sei kein Begehren wegen direkten
Überflugs gestellt worden, um einen solchen alsdann gar nicht zu prü-
fen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. Mai bzw. 16. Juni 2008 alle
Beschwerdeverfahren in dieser Sache vereinigt (A-1923/2008). Im
Rahmen der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2008 hat es ausserdem
den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorlie-
gen eines definitiven Betriebsreglements abgewiesen. Das Bundesge-
richt ist auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit
Urteil 1C_364/2008 vom 15. September 2008 nicht eingetreten.
Seite 8
A-1923/2008
F.
Die Flughafen Zürich AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Be-
schwerdeantwort vom 26. September 2008 auf Abweisung der Be-
schwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führt aus,
Piste 28 werde bei Westwindlagen seit 1961 als Landepiste gebraucht.
Die regelmässige Nutzung für Landungen von Grossflugzeugen sei
überdies auch schon vorher eine Realität gewesen. Somit entspreche
es dem normalen und zu erwartenden Ablauf, wenn die Piste heute für
vermehrte Landungen eingesetzt werde. Ein einmal gewähltes Pisten-
nutzungskonzept könne immer wieder hinterfragt und geändert wer-
den, aus was für Gründen auch immer. Der 1. Januar 1961 gelte so-
wohl für Genf wie auch für Zürich; das Bundesgericht habe dies mehr-
mals bekräftigt, auch als die vorliegend strittige Problematik längst be-
kannt gewesen sei. Ab dem 1. Januar 1961 sei generell und in allen
Regionen rund um den Flughafen, mithin nicht nur in unmittelbarer
Nähe dazu, mit mehr Fluglärm zu rechnen gewesen, egal ob die Zu-
nahme vermehrungs- oder verlagerungsbedingt sei. Betriebsumstel-
lungen könnten verschiedene Gründe haben, so z.B. neue Sicherheits-
erkenntnisse oder technologische Neuerungen. Denkbar seien auch
politische Ursachen. Diese dürften ebenfalls nicht einfach ausgeblen-
det werden. Darum könne es keine Rolle spielen, durch welche kon-
kreten Entwicklungen die jeweiligen Immissionen bewirkt würden.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich sodann zur Überflugsproblema-
tik und geht auf einzelne Fälle ein. Sie anerkennt, dass das Grund-
stück Kloten Kat.-Nr. (...) von EK._______ (Beteiligter und Enteigneter
Nr. 95 der Beschwerdeführenden 12) sowie die Grundstücke Birchwil-
Nürensdorf Kat.-Nr. (...) von JP._______ und JQ._______ (Beteiligte
der Beschwerdeführenden 24) und Kat.-Nr. (...) von JR._______
(Beteiligter der Beschwerdeführenden 24) zumindest teilweise direkt
überfolgen werden. Bei den übrigen Beschwerdeführenden bestreitet
sie einen direkten Überflug im Rahmen der ILS 28-Anflüge. Die
Vorinstanz habe den relevanten Überflugskorridor richtig definiert bzw.
genügend konkretisiert. Da sie auf die eingereichten Pläne abgestellt
und sich bei ihren Entscheiden an die Vorgaben des Bundesgerichts
gehalten und auf dessen Praxis verwiesen habe, sei die Begründungs-
pflicht nicht verletzt. Allfällige Mängel könnten durch das Bundesverw-
altungsgericht geheilt werden.
Desgleichen nimmt die Beschwerdegegnerin zu den strittigen Grund-
stückserwerbsdaten Stellung. In einigen Fällen anerkennt sie ein Da-
Seite 9
A-1923/2008
tum vor dem 1. Januar 1961, bisweilen nur bezogen auf das Land oder
einen Teil davon. Ansonsten bestreitet sie einen früheren Erwerb.
G.
Um Abweisung der Beschwerden, soweit die Ausschlusskriterien effek-
tiv zuträfen, ersucht mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2008 auch
die Vorinstanz. Von den Entscheiden ausgenommen sei, wer seine Lie-
genschaft vor dem 1. Januar 1961 erworben habe oder wer direkt
überflogen werde. Mit dieser negativen Umschreibung sei klar, wer von
den ergangenen Entscheiden im Einzelnen betroffen sei. Die Aus-
scheidungen in diesen beiden Kategorien seien aufgrund eines prima
facie-Beweises vorgenommen worden. Sollten dabei Fehler passiert
sein, müssten die Entscheide insofern aufgehoben und zur Neubeur-
teilung zurückgewiesen werden. Soweit ersichtlich, liege das Erwerbs-
datum in zwei Fällen vor dem 1. Januar 1961; insofern seien die Be-
schwerden gutzuheissen. Die Vorinstanz weist sodann die Vorwürfe
zurück, die ihre Verfahrensführung und das rechtliche Gehör betreffen.
H.
Die meisten der Beschwerdeführenden haben zwischen dem 22. Okto-
ber und dem 8. Dezember 2008 von der Möglichkeit Gebrauch ge-
macht, eine Replik einzureichen. Sie bekräftigen darin ihre Anträge
und ihre Standpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
H.a Rechtsanwalt Kurt Klose hat am 2. Dezember 2008 namens und
im Auftrag von GD._______ und GC._______ (Beteiligte der Be-
schwerdeführenden 17) sowie MC._______ und MD._______
(Beteiligte der Beschwerdeführenden 36) die Beschwerden
zurückgezogen. Am 4. Dezember 2008 teilte er mit, dass JS._______
und JT._______ neu durch ihn vertreten seien (neu Beteiligte der
Beschwerdeführenden 26 statt 25). Am 5. Dezember 2008 hat er
ergänzt, für fünf seiner bisher nicht beschwerdeführenden Mandanten
(Beschwerdeführende 38) habe die Vorinstanz bislang keine Entschei-
de zur Vorhersehbarkeit gefällt. Dies komme einer Verweigerung des
rechtlichen Gehörs gleich.
H.b Rechtsanwalt Peter Ettler hat am 5. Dezember 2008 den Be-
schwerderückzug von EL._______ (Beteiligter 64 der Beschwerde-
führenden 13) bezogen auf die Liegenschaften (...) in Kloten mitgeteilt.
Weiter hat er den Verzicht von HD._______ (Beteiligter 1 der
Beschwerdeführenden 20), AH._______ (Beteiligter 3 der
Beschwerdeführenden 3), AI._______ und AJ._______ (Beteiligte 4
Seite 10
A-1923/2008
der Beschwerdeführenden 3), JU._______ und JV._______ (Beteiligte
2 der Beschwerdeführenden 25) sowie JW._______ und JX._______
(Beteiligte 4 der Beschwerdeführenden 25) auf Entschädigungen für
direkten Überflug bekannt gegeben. Ausserdem hat er im Namen der
durch ihn vertretenen Beschwerdeführenden auf die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.
H.c Im Sinne eines prozessualen Antrags ersuchen die Beschwerde-
führenden 12 und 24 am 8. Dezember 2008 um ein Vorgehen in drei
Schritten für die weiteren Abklärungen zum direkten Überflug. So sei
als zweiter Schritt ein unabhängiger Dritter beizuziehen, um den Über-
flugsektor grafisch darzustellen.
I.
Am 8. Januar 2009 hat die Vorinstanz zu den von den Beschwerdefüh-
renden 38 behaupteten Gehörsverletzungen Stellung genommen.
Letztere haben sich zu dieser Stellungnahme am 3. Februar 2009 ver-
nehmen lassen und in einem Fall ihre Vorwürfe relativiert.
J.
Die Beschwerdegegnerin hat am 13. März 2009 ihre Duplik einge-
reicht. Darin stellt sie die Zusatzbegehren, der prozessuale Antrag der
Beschwerdeführenden 12 und 24 vom 8. Dezember 2008 sei ebenso
wie der Antrag der Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25 und 30 in ihrer
Replik um Durchführung eines Augenscheins zur Dämmerung und zur
Nachtzeit abzuweisen. Bezogen auf die Überflugsfrage anerkennt die
Beschwerdegegnerin nachträglich, dass sich die Stockwerkeigentümer
EM._______, EN._______ und EO._______ (Beteiligte 49 der
Beschwerdeführenden 13) des Grundstücks Kloten Kat.-Nr. (...) auf
den direkten Überflug berufen können. Ebenfalls anerkennt sie für das
Grundstück Kloten Kat.-Nr. (...) von EP._______ (Beteiligter und
Enteigneter Nr. 136 der Beschwerdeführenden 12) den direkten Über-
flug. Weiter anerkennt sie in weiteren Einzelfällen vorbehaltlos oder zu-
mindest für das Land die Unvorhersehbarkeit bezogen auf den Stich-
tag des 1. Januar 1961. Im Übrigen hält sie an ihren Anträgen in der
Beschwerdeantwort fest.
K.
Die Beteiligte 67 der Beschwerdeführenden 13 liess am 6. Mai 2009
unaufgefordert weitere Belege für einen Grundstücktausch einreichen.
Seite 11
A-1923/2008
L.
Auf die übrigen Anträge, die weiteren Parteivorbringen und die sich bei
den Akten befindlichen Unterlagen und Pläne wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Vorinstanz, als
eine der Eidgenössischen Schätzungskommissionen, der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht, das vorliegend somit zuständig ist.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das EntG nichts anderes
bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG), nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), und damit also schwergewichtig
(Art. 37 VGG) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021).
Mit den angefochtenen Entscheiden hat die Vorinstanz das Verfahren
bezüglich der in den Rubren aufgeführten Grundeigentümer abge-
schlossen (vgl. E. 2 ff.). In den Schätzungsverfahren verblieben sind
die nicht darin aufgeführten Grundeigentümer. Alle machen je individu-
elle Entschädigungsforderungen wegen Anflügen auf die Piste 28 des
Flughafens Zürich geltend und treten somit als Streitgenossen und
Streitgenossinnen auf. Mit der Beendigung der Verfahren für einen Teil
der Grundeigentümer liegen anfechtbare Teilentscheide im Sinne von
Art. 91 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) vor (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2008, N. 7 zu Art. 91 BGG; vgl. auch BGE 133 V
477 E. 3.1 ff; BGE 135 II 30 E. 1.3 ff.).
1.1 Bezüglich der im Sachverhalt erwähnten 3 beschwerdeführenden
Parteien, die am 2. bzw. 5. Dezember 2008 ihre Beschwerden zurück-
gezogen haben (Sachverhalt Bst. H.a und H.b), sind die Beschwerde-
verfahren gegenstandslos geworden und sie können als erledigt abge-
schrieben werden. Ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben sind
die Verfahren der im Sachverhalt genannten 5 beschwerdeführenden
Parteien (Bst. H.b), soweit sie am 5. Dezember 2008 ihre Begehren
auf Entschädigung für direkten Überflug zurückgezogen haben.
Der Vorwurf der Beschwerdeführenden 38, ein Verfahren sei im vorin-
Seite 12
A-1923/2008
stanzlichen Verfahren ganz vergessen gegangen, wurde am 3. Februar
2009 fallen gelassen. Das Beschwerdeverfahren ist auch insoweit als
gegenstandslos abzuschreiben.
1.2 Die übrigen Beschwerdeführenden haben Eigentum an Grundstü-
cken in den Gemeinden im Osten des Flughafens Zürich und sind, da
sie eine Entschädigung wegen übermässigen Fluglärms verlangen,
Adressaten der für sie negativen Teilentscheide der Vorinstanz. Als
solche sind sie unmittelbar betroffen und ohne weiteres zur Beschwer-
de befugt (Art. 78 EntG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführenden 38 machen mit Eingabe vom 5. Dezember
2008 geltend, die Vorinstanz habe bei ihnen bislang keine Entscheide
zur Frage der Vorhersehbarkeit gefällt, was einer Verweigerung des
rechtlichen Gehörs gleichkomme. Sinngemäss erheben die Beschwer-
deführenden 38 eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungs-
beschwerde (Art. 46a VwVG). Naturgemäss liegt in solchen Fällen kei-
ne das Anfechtungsobjekt bildende Verfügung vor, wird doch gerade
gerügt, es sei unrechtmässigerweise keine solche ergangen. Erforder-
lich ist aber, dass vorgängig ein Begehren um Erlass einer Verfügung
gestellt wurde (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 5.18 ff.). Das ist hier geschehen. Die Beschwerdeführenden
38, die rügen, für sie sei zu Unrecht kein Entscheid ergangen, sind
ebenfalls legitimiert.
1.3 Weiter erfüllen die Beschwerden die Anforderungen bezüglich Ver-
tretung (Art. 11 VwVG) sowie Form und Inhalt (Art. 50 VwVG).
1.4 Die Vorinstanz hat ihre Teilentscheide am 7. März 2008 eröffnet
(jene vom 17. Dezember 2007), einen weiteren am 3. April 2008 und
vier weitere am 18. April 2008. Die zwischen dem 20. März und dem
23. Mai 2008 eingegangen Beschwerden sind – unter Berücksichti-
gung des Fristenstillstandes während der Osterferien (Art. 22a VwVG)
– alle innert der für sie massgeblichen 30-tägigen Frist (Art. 50 VwVG)
eingereicht worden.
Die Beschwerdeführenden 38 tragen ihre Rüge reichlich spät vor. Da
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden aber je-
derzeit angebracht werden können (Art. 50 Abs. 2 VwVG), kann auch
ihre Beschwerde nicht als verspätet gelten.
Seite 13
A-1923/2008
1.5 Die Beschwerdeführenden 12 und 24 haben eine 20-tägige Nach-
frist erhalten (Art. 53 VwVG), um, wie sie das zur Begründung ihres
entsprechenden Antrags angegeben hatten, die konkrete Lärmexposi-
tion der einzelnen Liegenschaften darzulegen. Sie haben die Nachfrist
indes teilweise auch für weitere generelle Ausführungen genutzt. Dafür
wurde ihnen jedoch, da bereits die Beschwerde selbst ausserordent-
lich ausholend gehalten ist, keine weitere Zeit eingeräumt. Diese Aus-
führungen sind daher, soweit sie nicht ohnehin Wiederholungen dar-
stellen, als verspätete Vorbringen zu betrachten, die nur insoweit zu
berücksichtigen sind, als sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32
Abs. 2 VwVG).
1.6 Gemäss einem erstmals am 8. Dezember 2008 in der Replik ge-
stellten Antrag der Beschwerdeführenden 12 und 24 ist für die Prüfung
der Überflugsproblematik in drei Schritten vorzugehen: Demnach seien
zuerst in genereller Weise die massgeblichen Parameter festzulegen.
Danach sei ein unabhängiger Dritter zur grafischen Darstellung des
Überflugskorridors beizuziehen und schliesslich seien gestützt darauf
die konkreten Fälle zu beurteilen. Ob auf diesen Prozessantrag wegen
Verspätung nicht einzutreten wäre, kann offen bleiben, weil dem Be-
gehren auch in der Sache nicht entsprochen werden kann (unten
E. 9.6).
Verfahrens- und Streitgegenstand
2.
Nachfolgend ist der Verfahrens- und Streitgegenstand zu bestimmen.
2.1 Die Vorinstanz hat mit prozessleitender Verfügung vom 2. März
2005 einerseits erklärt, ausgenommen von den zu fällenden Teilent-
scheiden über die Unvorhersehbarkeit seien Fälle mit einem Grundei-
gentumserwerb vor dem 1. Januar 1961 (oder einem seitherigen Erb-
gang). In den von den Beschwerdeführenden 5, 8 und 22 angefochte-
nen Einzelentscheiden hat die Vorinstanz nach Prüfung der individuel-
len Situation jeweils entschieden, die Entschädigungsforderung werde
abgewiesen. In den übrigen angefochtenen Teilentscheiden hat sich
die Vorinstanz mit der Frage der Vorhersehbarkeit in genereller Weise
und ohne auf Einzelfälle einzugehen auseinandergesetzt und die Ent-
schädigungsforderungen abgewiesen, soweit die Anspruchstellenden
ihr Grundstück nach dem 1. Januar 1961 erworben haben (jeweils Dis-
positiv Ziff. 2). Bei den in den Rubren der Teilentscheide angeführten
Parteien hat die Vorinstanz somit einen Grundeigentumserwerb nach
Seite 14
A-1923/2008
dem 1. Januar 1961 angenommen. Die zahlreichen Rügen, die Vorins-
tanz sei von einem falschen Erwerbsdatums (bzw. einem unzutreffen-
den Stichdatum) ausgegangen, sind daher zulässig.
2.2 Die Vorinstanz hat mit der Zwischenverfügung vom 2. März 2005
weiter erklärt, ausgenommen von den zu fällenden Teilentscheiden
seien auch Fälle mit direktem Überflug. Wie noch zu zeigen sein wird,
spielt beim direkten Überflug keine Rolle, ob die drei bei Fluglärment-
schädigungen sonst massgeblichen Voraussetzungen (Unvorherseh-
barkeit, Spezialität und Schwere; vgl. unten E. 4), erfüllt sind oder nicht
(BGE 134 II 49 E. 5; vgl. auch unten E. 9.2 und die dortigen Hinweise).
Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen Entschädigungsan-
spruch.
2.2.1 In allen angefochtenen Teilentscheiden äusserte sich die Vorins-
tanz kurz zur Überflugsproblematik. Mit Ausnahme der von den Be-
schwerdeführenden 5, 8 und 22 angefochtenen Einzelentscheiden ist
sie auch hier auf die individuelle Situation der Gesuchstellenden nicht
eingegangen. Sie hat aber – wie aus Dispositivziffer 3 der jeweiligen
Teilentscheide hervorgeht – entschieden, dass über den Gemeinde-
gebieten von Illnau-Effretikon, Kyburg, Lindau, Nürensdorf, Turbenthal,
Weisslingen, Winterthur und Zell keine Überflüge „stricto sensu“ erfol-
gen. Daraus und ebenso für die Beschwerdeführenden 5, 8 und 22,
deren Entschädigungsforderungen generell abgewiesen wurden, folgt,
dass in den entsprechenden Teilentscheiden auch negativ über die
Forderungen der in den Rubren angeführten Parteien aus direktem
Überflug entschieden wurde; ein solcher wurde mit anderen Worten
verneint, soweit eine entsprechende Entschädigungsforderung geltend
gemacht worden war.
2.2.2 In den drei angefochtenen Teilentscheiden, die Bassersdorf und
Kloten betreffen, fehlt allerdings im Dispositiv eine entsprechende aus-
drückliche Entscheidung über die Entschädigungsforderungen aus di-
rektem Überflug. In den Erwägungen ging die Vorinstanz hingegen
gleich wie in den anderen Teilentscheiden auf die Überflugsproblema-
tik ein. Einleitend hielt sie fest, Fälle, bei denen eine prima-facie-Prü-
fung ergeben habe, dass ein direkter Überflug in Betracht falle, seien
vom Teilentscheid ausgenommen und diese Grundeigentümer seien
im Entscheidrubrum nicht aufgeführt. Über die von direkten Überflügen
betroffenen Liegenschaften werde in späteren separaten Verfahren
einzeln entschieden (E. 1). Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss,
dass auf dem Gemeindegebiet von Bassersdorf ausser bei einer Lie-
genschaft, bei der die Überflugshöhe noch genauer abgeklärt werden
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A-1923/2008
müsse, keine Grundstücke direkt überflogen würden (E. 4.3 und 8). In
den beiden Teilentscheiden zu Kloten führte die Vorinstanz aus, es
würden zahlreiche Liegenschaften direkt überflogen, nicht aber jene,
die ausserhalb des Winkels von 1.25o zum Leitstrahl lägen (E. 4.3).
Auch wenn sich die Entscheidung über die Entschädigungsforderun-
gen aus direktem Überflug nicht ausdrücklich im Dispositiv niederge-
schlagen hat, so ist unter Berücksichtigung der Erwägungen und der
gesamten Umstände, insbesondere auch der Ankündigung der Vorins-
tanz vom 2. März 2005, Teilentscheide über die Frage der Vorherseh-
barkeit zu fällen, die auch nicht direkt überflogene Grundeigentümer
umfassen würden, festzustellen, dass die Vorinstanz auch im Fall von
Kloten und Bassersdorf die Entschädigungsforderungen der in den
Rubren genannten Parteien unter allen Titeln abgewiesen hat. Etwas
anderes wird im Übrigen von keiner Seite behauptet. Die
Überflugsproblematik ist daher in allen Beschwerden als Streitthema
zuzulassen. Inhaltlich ist darauf weiter hinten einzugehen (E. 9).
2.2.3 Die durch den gleichen Anwalt vertretenen Beschwerdeführen-
den 3, 13, 20, 25 und 30 fechten die Entscheide Bassersdorf, Kloten
(Sammelentscheid), Lindau (Teilentscheid vom 17. Dezember 2007)
und Nürensdorf (Teilentscheide vom 17. Dezember 2007 und 3. April
2007) mit weitgehend identischen Beschwerden an. Verlangt wird in al-
len fünf Eingaben die Aufhebung von Ziff. 2 und damit verbunden die
Festlegung eines neuen Zeitpunktes für die Vorhersehbarkeit der
Ostanflüge. Nicht – zumindest nicht ausdrücklich – wird die Aufhebung
von Ziff. 3 der Entscheide Lindau und Nürensdorf bezüglich der Fest-
stellung verlangt, über den Gemeindegebieten würden keine Überflüge
stricto sensu stattfinden. In allen fünf Beschwerden wird jedoch bean-
tragt, die angefochtenen Entscheide seien auch deshalb aufzuheben,
weil sie sämtliche von ihm Betroffene von der Entschädigung für direk-
te Überflüge ausschlössen, ohne aufzulisten, in welchen Fällen dies
der Fall sei (Beschwerdeführende 3, 13, 20 und 25 jeweils Beschwer-
deantrag Ziff. 4), bzw. weil den Enteigneten ohne Angabe von Gründen
eine Entschädigung für direkten Überflug verweigert werde (Beschwer-
deführende 30 Beschwerdeantrag Ziff. 4). Sinngemäss hat damit auch
der direkte Überflug als angefochten zu gelten. In den Beschwerden
wird allerdings ausdrücklich präzisiert, dass dieser Vorwurf des Pro-
zessausschlusses bei den Beschwerdeführenden 3 nur von den Betei-
ligten 3 und 4, bei den Beschwerdeführenden 13 bloss von den Betei-
ligten 64 und 68, bei den Beschwerdeführenden 25 lediglich von den
Beteiligten 2, 4 und 9 und bei den Beschwerdeführenden 30 nur von
den Beteiligten 1 und 2 erhoben wird. In der für die Beschwerdeführ-
Seite 16
A-1923/2008
enden 3, 13, 30, 25 und 30 gemeinsam eingereichten Replik haben
die Beteiligten 3 und 4 der Beschwerdeführenden 3, der Beteiligte 64
der Beschwerdeführenden 13 sowie die Beteiligten 2 und 4 der Be-
schwerdeführenden 25 ihre Entschädigungsforderungen aus direktem
Überflug zurückgezogen (vgl. Sachverhalt Bst. H.b). Der Teilrückzug
des Beteiligten 1 der Beschwerdeführenden 20 bleibt unbeachtlich,
weil dieser die Abweisung des Entschädigungsgesuchs für direkten
Überflug gar nicht angefochten hat. Damit gilt die Überflugsproblematik
lediglich noch vom Beteiligten 68 der Beschwerdeführenden 13 (bezo-
gen auf Kloten), von den Beteiligten 9 der Beschwerdeführenden 25
sowie von den Beteiligten 1 und 2 der Beschwerdeführenden 30 (alle
bezogen auf Nürensdorf) als angefochten.
Nicht einzutreten ist auf die erstmals in der Replik erhobenen Rügen
der Beteiligten 3, 7, 10, 20, 22, 33, 39, 43, 47, 49, 50 und 77 der Be-
schwerdeführenden 13 sowie der Beteiligten 3 der Beschwerdeführen-
den 30, wonach sie entgegen den Feststellungen der Vorinstanz in den
angefochtenen Teilentscheiden direkt und in einer die Entschädigung
nicht ausschliessenden Höhe überflogen würden. Weil die Vorinstanz
für die in in den Rubren genannten Parteien ohne weiteres erkennbar
einen Entschädigungsanspruch unter allen Titeln und damit auch we-
gen direktem Überflug verneint hat, hätten diese Rügen bereits in den
Beschwerden vorgebracht werden müssen und sie sind verspätet. Die
noch zu prüfende Frage (vgl. E. 9 ff.), ob die Teilentscheide insoweit zu
wenig individualisiert bzw. nicht oder unzureichend begründet waren,
hatte keinen Einfluss auf die Möglichkeit, die Teilentscheide auch in
diesem Punkt rechtzeitig anzufechten.
2.3 Nebst der Festlegung eines anderen Datums für die Vorhersehbar-
keit verlangen die Beschwerdeführenden 1 auch die Zusprechung ei-
ner Minderwertsentschädigung für ihr Haus von Fr. 750'000.–. Über die
Höhe allfälliger Entschädigungen (und die dabei anzuwendenden
Wertbestimmungsmethoden) hat die Vorinstanz indes noch gar nicht
entschieden. Vielmehr hat sie erst eine von drei Voraussetzungen für
eine solche Entschädigung geprüft und deren Vorhandensein verneint.
Somit liegt der Antrag der Beschwerdeführenden 1 ausserhalb des
hier massgeblichen Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde in
diesem Punkt nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für die Beschwerde-
führenden 8 und 22, soweit sie bereits im jetzigen Verfahrensstadium
volle enteignungsrechtliche Entschädigung wegen übermässigen Lär-
meinwirkungen und für Überflug samt Verzinsung verlangen.
Seite 17
A-1923/2008
2.4 Mit den obigen Einschränkungen ist somit auf die Beschwerden
einzutreten.
Formelle Rügen
3.
Zahlreiche Beschwerdeführende kritisieren die Verfahrensführung der
Vorinstanz. So werfen ihr die Beschwerdeführenden 12 und 24 vor, sie
habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Begründungs-
pflicht verletzt, weil sie in vielen Fällen ein falsches Erwerbsdatum an-
genommen und zum direkten Überflug nur abstrakte Überlegungen an-
gestellt bzw. den Überflugsbereich nicht in nachvollziehbarer Weise
konkretisiert habe. Auch die Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25 und
30 bemängeln, die Vorinstanz habe die beim direkten Überflug ange-
wandten Kriterien nicht klar benannt und die Erwerbsdaten in man-
chen Fällen nur oberflächlich geprüft. Das sei eine Rechtsverweige-
rung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Weiter könne die
Vorinstanz für den Erwerbszeitpunkt nicht auf den Grundbucheintrag
statt auf den Kaufvertrag abstellen, ohne klarzustellen, wen sie deswe-
gen von einer Entschädigung ausschliesse, umso mehr als das Bun-
desgericht die Frage bisher nicht geklärt habe. Eine Rechtsverweige-
rung liege auch vor, weil sich die Vorinstanz nicht mit allen wesentli-
chen Argumenten auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführen-
den 4, 5, 7, 14, 17, 21, 26, 27, 32, 33, 35, 36 rügen sodann, die
Vorinstanz habe vorschnelle Entscheide gefällt. Statt die Frage der
Voraussehbarkeit isoliert für den Osten zu behandeln, hätte das Ver-
fahren auf alle Flughafenregionen ausgedehnt werden müssen, na-
mentlich auf den Süden.
3.1 Die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, ist ein
Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein Entscheid ist dann
ausreichend begründet, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage ver-
setzt werden, seine Tragweite zu beurteilen und ihn sachgerecht anzu-
fechten. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Parteivor-
bringen zu äussern, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1705 ff.). Diesen Anforderungen ist mit den angefochtenen
Entscheiden grundsätzlich Genüge getan, jedenfalls was die Vorher-
sehbarkeit angeht. Die Vorinstanz brauchte nicht zu allen Vorbringen
Stellung zu nehmen, zumal zu der Kritik, mit der letztlich die Praxis
des Bundesgerichts in Frage gestellt wird. Ferner ist auch klar, wessen
Seite 18
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Begehren abgewiesen wurden. Es betrifft dies jene Personen, welche
die Vorinstanz in die Rubren ihrer Entscheide aufgenommen hat, weil
sie bei ihnen ein Erwerbsdatum nach dem 1. Januar 1961 angenom-
men hat. Insofern besteht auch in jenen Fällen Klarheit, in denen die
Vorinstanz für den Entschädigungsausschluss auf den Tag des Grund-
bucheintrags abgestellt hat, geht doch aus dem Grundbuch das Datum
der Eintragung hervor (Art. 31 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom
22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch [GBV, SR 211. 432.1]).
Dennoch wäre wünschbar gewesen, wenn die Vorinstanz zumindest
bei den nicht offensichtlichen Fällen ausgeführt hätte, warum sie ge-
stützt auf ihre Würdigung einen Erwerb vor dem 1. Januar 1961 ver-
neint. Denn zu diesem Schluss konnte sie aus verschiedenen Gründen
kommen, etwa weil ein späteres Datum gegeben ist, weil ein früheres
Datum nicht belegt ist oder weil nur der Kaufvertrag, nicht aber der
Grundbucheintrag älter ist als der 1. Januar 1961. Das Bundesgericht
hat im Übrigen bislang nicht entschieden, ob für den Erwerb der Tag
des (öffentlich beurkundeten) Kaufvertrags oder des Grundbuchein-
trags massgebend ist (vgl. BGE 134 II 49 E. 7). Zu Unklarheiten kann
auch führen, dass ein Erwerb nach dem 1. Januar 1961 nicht der ein-
zige Grund für eine Aufnahme ins Rubrum ist. Eingang gefunden ha-
ben dort auch jene Beschwerdeführenden, deren Grunstücke nach An-
sicht der Vorinstanz nicht direkt überflogen werden (vgl. E. 2.2.2).
Selbst bei den eindeutigen Fällen wäre es deshalb im Sinne der Klar-
heit sinnvoll gewesen, wenn die Vorinstanz die Ausschlusskriterien
nicht bloss abstrakt dargestellt, sondern das Ergebnis der Kriterienan-
wendung in den Teilentscheiden einzelfallbezogen – gleichgelagerte
Fälle allenfalls gruppiert – festgehalten hätte.
3.2 Auch unter dem Titel der Sachverhaltsermittlung vermag nicht
ganz zu befriedigen, wie die Vorinstanz vorgegangen ist, um in den
einzelnen Fällen die Daten für den Grundstückserwerb zu ermitteln.
Grundsätzlich hat die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Untersuchungspflicht), die Verfahrensparteien trifft je-
doch auch im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren eine
Mitwirkungspflicht (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1623 ff.).
Art. 72 EntG sieht ausdrücklich vor, dass die Schätzungskommission
den Parteien zur Feststellung des Sachverhalts Beweise auferlegen
kann. Zudem gelten im Schätzungsverfahren die allgemeinen Verfah-
rensgrundsätze des VwVG (Art. 3 der Verordnung vom 24. April 1972
für die eidgenössischen Schätzungskommissionen [VO-ESchK, SR
711.1]). Danach sind die Parteien insbesondere in Verfahren, die sie
Seite 19
A-1923/2008
durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken und die Behörde braucht auf Begehren nicht
einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwir-
kung verweigern (Art. 13 Abs. 1 und 2 VwVG). Gerade in einem Mas-
senverfahren wie dem hier zu beurteilenden kommt dieser Mitwir-
kungspflicht umso grössere Bedeutung zu, zumal es um die Abklärung
von Tatsachen über die persönlichen Verhältnisse der Grundeigentü-
mer geht. Demzufolge ist es den Gesuchstellern zuzumuten und die
Vorinstanz kann von ihnen verlangen, dass sie durch Einreichung
zweckdienlicher Unterlagen die von ihnen behaupteten Tatsachen über
den Zeitpunkt sowie die Art und Weise des Grundeigentumserwerbs
belegen. Gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 ZGB
tragen sie die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. zur
Beweislast MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
Vorliegend bestand in zahlreichen Fällen Unklarheit über die Eigen-
tumsverhältnisse bzw. den Erwerbstermin, obwohl viele Enteignete be-
reits zusammen mit dem Entschädigungsgesuch einen Grundbuchaus-
zug eingereicht hatten. Es wäre daher Sache der Vorinstanz gewesen,
die Betroffenen, auch die anwaltlich vertretenen, ausdrücklich aufzu-
fordern, ihr Eigentum bzw. das Erwerbsdatum mittels Grundbuchaus-
zug zu belegen. Soweit aus den Vorakten, die die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht zugestellt hat, ersichtlich ist, dürfte es nicht ge-
nerell eine solche Aufforderung gegeben haben. Auch die Verfügung
vom 2. März 2005, mit der die Verfahren auf die Frage der Vorher-
sehbarkeit beschränkt wurden, enthält keine solche. Abgesehen davon
hat die Vorinstanz aber selber Anstrengungen unternommen, um in of-
fenen Fällen die Verhältnisse zu klären, z.B. durch Rückfragen bei
Grundbuchämtern. Trotzdem dürfte es bei den Erwerbsdaten verschie-
dentlich zu falschen Annahmen gekommen sein, was auch die Vorins-
tanz selber einräumt. Welche Beschwerdeführenden davon betroffen
sind und was für verfahrensrechtliche Folgen allfällige Mängel bei der
Sachverhaltsabklärung und der Begründungspflicht (E. 3.1) haben, ist
in Anschluss an die Feststellung des massgeblichen Stichdatums für
die Vorhersehbarkeit zu prüfen (unten E. 8.4).
3.3 Die Prüfung der formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Abwei-
sung der Entschädigungsgesuche für direkten Überflug ebenfalls nicht
ausreichend begründet, verlangt eine eingehende inhaltliche Ausein-
andersetzung mit der Überflugsproblematik. Deshalb ist auf diese Rü-
gen an anderer Stelle einzugehen (unten E. 9 ff.).
Seite 20
A-1923/2008
3.4 Keine Rede kann von einer Rechtsverweigerung durch die Vorins-
tanz hinsichtlich der Unvorhersehbarkeit, der einzelnen Erwerbsdaten
oder des direkten Überflugs sein, also einem Untätigbleiben oder ei-
nem ungebührlichen Hinauszögern (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1657). Denn es steht fest, dass die Vorinstanz mit den Teil-
entscheiden die Entschädigungsbegehren der in den Rubren genann-
ten Gesuchsteller unter allen Titeln abgewiesen hat (vgl. E. 2.2.2). Auf
die Rüge der Beschwerdeführenden 38 ist nachfolgend noch einzuge-
hen. Weiter sprach nichts dagegen, dass die Vorinstanz schon jetzt
über die Frage der Unvorhersehbarkeit entschied und damit nicht zu-
wartete, bis für den Flughafen Zürich ein definitives Betriebsreglement
vorliegt. Ein zügiges Vorantreiben der Verfahren war vielmehr gerade
geboten, zumal zwischen der Frage der Unvorhersehbarkeit und den
künftigen An- und Abflugverfahren kein inhaltlicher Zusammenhang
besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2008 vom 15. Septem-
ber 2008 E. 2; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
A-1923/2008 vom 16. Juni 2008 E. 5).
3.5 Die Beschwerdeführenden 38 werfen der Vorinstanz sinngemäss
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor. Am 28. März 2008
seien sie an die Vorinstanz gelangt, um ihr mitzuteilen, sie hätten noch
keinen Schätzungsentscheid erhalten. Daraufhin habe diese ihnen mit
Verfügung vom 31. März 2008 Frist bis zum 9. Mai 2008 gesetzt für
den Nachweis, dass sie ihre Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 er-
worben hätten. Da der Erwerb in allen Fällen später erfolgt sei, hätten
sie (die Beschwerdeführenden 38) nichts weiter unternommen. Ent-
scheide der Vorinstanz, wenn auch negative, seien bis heute ausge-
blieben. Die Vorinstanz hält hierzu fest, sie habe aus verfahrensökono-
mischen Gründen darauf verzichtet, auch für diese fünf Parteien nach-
träglich noch negative Teilentscheide zu erlassen, denn die Rechtsmit-
telfristen gegen die anderen Teilentscheide seien längst abgelaufen.
Mit dem Zuwarten seien keine Rechtsnachteile verbunden. Diesen fünf
Parteien sei allenfalls ein unnötiger Rechtsgang erspart worden. Ihnen
hätte jedoch das Zuwarten mitgeteilt werden müssen. Die Beschwer-
deführenden 38 entgegnen dem, die Argumente der Vorinstanz seien
zwar rein pragmatisch gesehen nachvollziehbar. Allerdings sei ihnen
die Möglichkeit genommen worden, sich am Beschwerdeverfahren mit
eigenen Argumenten zu beteiligen, was eine Verweigerung des rechtli-
chen Gehörs bedeute.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV haben die Parteien Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Seite 21
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Frist. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebotes liegt dann vor, wenn sich eine Behörde zwar
bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht innert der
Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit
der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Urteil des Bundes-
gerichts I_614/2002 vom 24. Januar 2003 E. 2.2; BGE 117 Ia 197 E. 1c
mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass die Vorinstanz im Rahmen der
Teilentscheide auch über die Entschädigungsbegehren der Beschwer-
deführenden 38 hätte befinden müssen. Die Vorinstanz hat den Be-
schwerdeführenden allerdings nicht ihr Recht auf eine Entscheidung
verweigert, sondern sie nach Kenntnis des Versäumnisses im Unkla-
ren über den Fortgang des Verfahrens gelassen, obwohl in anderen
Fällen Teilentscheide ergangen sind. Weil die Beschwerdeführenden
38 Anspruch darauf haben, dass ihre Entschädigungsbegehren ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 BV innert der gleichen Frist behandelt werden
wie jene der Beschwerdeführenden 1 bis 37, kommt das Verhalten der
Vorinstanz im Ergebnis einer Rechtsverzögerung gleich. Die Rechts-
verzögerungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen (zur Anweisung
an die Vorinstanz vgl. E. 8.5).
Grundsätze zur Fluglärmentschädigung
4.
Das Bundesgericht hat 1995 in einem Fall betreffend den Flughafen
Genf erstmals festgehalten, auf die Immissionen, die sich aus dem Be-
trieb von Flughäfen ergäben, seien die Regeln über die formelle Ent-
eignung anwendbar (Entscheid Jeanneret, BGE 121 II 317 E. 4-5).
Nach Art. 5 EntG können nebst den dinglichen Rechten an Grundstü-
cken auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbar-
rechte Gegenstand der Enteignung bilden. Als solches gilt insbeson-
dere das in den Art. 679 und 684 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) umschriebene Recht,
übermässige von benachbarten Grundstücken ausgehende Immis-
sionen abzuwehren. Gehen diese Einwirkungen indes von einem Werk
aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkei-
gentümer oder Konzessionär das Enteignungsrecht zusteht, und kön-
nen die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen
Kostenaufwand vermieden werden, so müssen die Abwehransprüche
des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Un-
ternehmen weichen. Dem Nachbarn verbleibt anstelle der privatrechtli-
chen Unterlassungsklage einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung
Seite 22
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seines Abwehrrechts gestützt auf Art. 5 EntG Entschädigung zu for-
dern (vgl. statt vieler BGE 123 II 481 E. 7a). Damit Flug-
lärmimmissionen übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB sind und den
Enteigner ersatzpflichtig werden lassen, müssen gemäss dem Bun-
desgericht, das seine Praxis hierzu in Fällen des Schienen- und Stras-
senverkehrs entwickelt hat, allerdings drei Voraussetzungen erfüllt
sein. Die Lärmimmissionen müssen für den Grundeigentümer unvor-
hersehbar gewesen sein, ihn in spezieller Weise treffen und einen
schweren Schaden verursachen (BGE 130 II 394 E. 7.1; vgl. dazu so-
wie zum Ganzen auch: ROLAND GFELLER, Immissions- und Überflugsent-
eignungen am Beispiel des Flughafens Zürich, Diss. Zürich 2006, S. 49
ff.; ADRIAN WALPEN, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen, Diss. Zürich
2005, S. 343 ff.).
4.1 Die Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25 und 30 kritisieren, es sei
überholt, dass man bei Fluglärm in ein nachgelagertes formelles Ent-
eignungsverfahren verwiesen werde. Wegen eines gesetzgeberischen
Versehens gebe es bei betriebsänderungsbedingtem Mehrlärm kein
kombiniertes enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren.
Änderungen des Betriebsreglements eines Flughafens werden nicht im
Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) bewilligt, wo auch enteignungs-
rechtliche Einsprachen behandelt werden (Art. 37h LFG), sondern im
Genehmigungsverfahren nach Art. 36c Abs. 3 LFG. Da enteignungs-
rechtliche Einwände in diesem Verfahren nicht vorgesehen sind, müs-
sen sie in einem separaten Enteignungsverfahren angebracht werden.
Gemäss Bundesgericht mindert dies die Funktion der enteignungs-
rechtlichen Einsprache nicht (BGE 130 II 394 E. 6). Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht kein Anlass, das im LFG vorgegebene
System zu hinterfragen, zumal der Gesetzgeber, der sich unlängst mit
solchen Verfahrensfragen befasst hat, bisher keine übereinstimmen-
den Beschlüsse in Richtung eines koordinierten Verfahrens getroffen
hat (Parlamentarische Initiative Hegetschweiler „Fluglärm. Verfahrens-
garantien“ [02.418]; Amtliches Bulletin Ständerat 2008 S. 519 ff. und
Nationalrat 2009 S. 1381 ff.).
4.2 Für die Beschwerdeführenden 12 und 24 ist sodann mit dem
Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, dass sich die als Akti-
engesellschaft organisierte und gewinnorientiert tätige Beschwerde-
gegnerin, anders als andere Private, auf das Kriterium der Vorherseh-
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barkeit berufen und damit über Art. 684 ZGB hinaus Immissionen ver-
ursachen könne, ohne entschädigungspflichtig zu werden. Seit der Pri-
vatisierung gebe es dafür keine sachlichen Gründe mehr.
Auch wenn sie eine Aktiengesellschaft ist und gewerbsmässig arbeitet,
nimmt die Beschwerdegegnerin mit dem Betrieb des dem öffentlichen
Verkehr dienenden Interkontinentalflughafens Zürich eine öffentliche
Aufgabe wahr (vgl. WALPEN, a.a.O., S. 159 ff.; BGE 129 II 331 E. 2.3.1;
Urteil des Bundesgerichts 2C_715/2008 vom 15. April 2009 E. 3.3;
BVGE 2008/41 E. 6.4). Sie benötigt dazu denn auch eine Konzession
(Art. 36a LFG), ihr steht aber umgekehrt das Enteignungsrecht zu
(Art. 36a Abs. 4 LFG). Die Praxis, wonach die von Fluglärm betrof-
fenen Grundeigentümer statt der zivilrechtlichen Abwehrklage bloss
einen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 EntG haben, beruht genau
auf der Überlegung, dass es um Lärmimmissionen geht, die von einem
öffentlichen Werk ausgehen (BGE 134 III 248 E. 5.2). Dabei kann es
nicht darauf ankommen, ob der betreffende Flughafen durch das
Gemeinwesen selbst oder privat betrieben wird; ebensowenig darauf,
ob dies gewinnorientiert geschieht oder nicht. Zum gewerbsmässigen
Betrieb ist, unabhängig von Rechtsform und Trägerschaft, jeder kon-
zessionierte Flughafen befugt (Art. 36a Abs. 2 LFG). Der Flughafen
Zürich wird im Übrigen schon lange und nicht erst seit der Priva-
tisierung kommerziell geführt (vgl. TOBIAS JAAG, Der Flughafen Zürich im
Spannungsfeld von lokalem, nationalem und internationalem Recht, in:
Festschrift für Martin Lendi, Zürich 1998, S. 208). Das Bundesgericht
geht ebenfalls regelmässig ohne weiteres davon aus, dass die übli-
chen Enteignungsregeln anwendbar sind, wenn die Beschwerdegeg-
nerin im Zusammenhang mit Fluglärm belangt wird – sei es zusam-
men mit dem Kanton Zürich (BGE 134 II 49) oder alleine (BGE 134 III
248). Könnte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf das Kriterium der
Voraussehbarkeit berufen, hiesse das – entgegen den Beschwerdefüh-
renden 12 und 24 – letztlich nichts anderes, als ihr das Enteignungs-
recht schlechthin abzusprechen. Gleiches müsste konsequenterweise
bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) gelten, die ebenfalls
als Aktiengesellschaft organisiert sind (Art. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG,
SR 742.31]. Auch dies widerspräche jedoch klar der gesetzlichen
Ordnung (Art. 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
[EBG, SR 742.101]).
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Vorhersehbarkeit von übermässigem Fluglärm
5.
Das Bundesgericht hat im Entscheid Jeanneret von 1995 festgehalten,
Fluglärmimmissionen müssten gleichzeitig unvorhersehbar, speziell
und schwer sein, um eine Entschädigungspflicht zu begründen. Darü-
ber hinaus hat es in diesem Urteil das Datum für die Vorhersehbarkeit
auf den 1. Januar 1961 festgelegt (BGE 121 II 317 E. 6b). Es hat dazu
erwogen, die mit dem Betrieb der Flughäfen verbundenen Nachteile,
namentlich die Lärmimmissionen, seien, anders als bei Strasse und
Schiene, nur allmählich ins allgemeine Bewusstsein gerückt. Ende der
1950-er Jahre hätten sich erste Schutzverbände gebildet und seien
erste Expertengremien zum Lärmproblem bestellt worden; ein erster
Bericht zum Fluglärm sei 1961 angenommen und 1963 publiziert wor-
den. Ebenfalls Anfang der 1960-er Jahre seien erste gesetzliche Mass-
nahmen zur Lärmbekämpfung vorbereitet worden; die Schaffung von
Lärmzonen sei allerdings erst 1971 vorgeschlagen worden. Das Bun-
desgericht befand, es habe, indem es gewissermassen als Gesetzge-
ber im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB tätig werde, eine allgemeine Regel
für die Vorhersehbarkeit aufzustellen. Es gelte die Dauer seit Ende des
Zweiten Weltkriegs bzw. seit Ende 1945 zu bestimmen, nach deren
Ablauf von jedermann und nicht bloss von den Anwohnern des Flugha-
fens habe erwartet werden können, die Bedeutung der vom Luftver-
kehr herrührenden Immissionen zu kennen; massgeblich sei der
Durchschnittsbürger. Im Lichte aller Umstände und unter Berücksich-
tigung sowohl der Gewährleistung des Privateigentums wie auch der
Notwendigkeit, das Gemeinwesen nicht unverhältnismässig in der
Ausführung von Aufgaben im öffentlichen Interesse zu behindern, sei
diese Dauer auf 15 Jahre (seit Ende 1945) festzusetzen. Folglich sei
für Schäden, die vor dem 1. Januar 1961 eingetreten seien, die Bedin-
gung der Vorhersehbarkeit nicht beachtlich.
Seither hat das Bundesgericht in konstanter Praxis an diesem Datum
festgehalten. In BGE 123 II 481 E. 7b hat es präzisiert, der 1. Januar
1961 gelte als Schwelle für die Vorhersehbarkeit im Raume der
Flughäfen Genf und Zürich. Weiter hat es in BGE 131 II 137 E. 2.3
klargestellt, das Stichdatum sei eine allgemeine Regel, die in allen
Verfahren zur Anwendung gelangen müsse. Die Lösung sei streng: we-
der dürfe die Regel von Fall zu Fall angepasst noch dürfe davon, je
nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten oder den subjektiven
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Umständen, wie dem Wissen der betroffenen Grundeigentümer um die
Fluglärmentwicklung, abgewichen werden. Im Fall von Zürich wendet
das Bundesgericht den Stichtag ohne weiteres auch für die Abflüge
der sog. 4. Welle gegen Süden über Opfikon an, die im Herbst 1996
eingeführt wurden, was damals praktisch einer Verdoppelung der
Starts bewirkt hatte (BGE 130 II 394 E. 12.1 und 12.3.1, BGE 134 II 49
E. 8). Zu dieser 4. Welle kam es, weil die damalige Swissair – u.a. um
in Zürich ein Drehkreuz (Hub) zu bilden und die Interkontinentalflüge
dort zu konzentrieren – anfing, eine zusätzliche „Welle“ Flugbewegun-
gen pro Tag durchzuführen. Als sich das Bundesgericht 2004 erstmals
dazu äusserte und die Voraussehbarkeit dieser Abflüge per 1. Januar
1961 bejahte, war die vorliegende Problematik längst bekannt.
5.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist der 1. Januar 1961 für
die seit Herbst 2001 stattfindenden Ostanflüge als Voraussehbarkeits-
datum nicht relevant. Sie halten dafür, der Stichtag gelte nur für die
Grundstücke in unmittelbarer Nähe zum Flughafen (Beschwerdefüh-
rende 2, 6, 8, 11, 16, 19, 22, 23, 28, 29 und 34 sowie 31) und nur be-
zogen auf die normale Verkehrsentwicklung, denn nur sie sei voraus-
sehbar, nicht aber Betriebsänderungen, die auf nicht wachstumsbe-
dingte Verkehrsumverteilungen zurückzuführen seien. Der hier fragli-
che Lärm sei durch qualitativ völlig andere Flugbewegungen und eine
ganz andere Häufigkeitsverteilung gekennzeichnet und beruhe auf ei-
ner Änderung des An- und Abflugkonzepts. Grund dafür sei ein politi-
scher, nämlich die von Deutschland mit der DVO erlassenen Flugbe-
schränkungen. Diese, die Ostanflüge und der damit verbundene Lärm
seien für alle völlig überraschend gekommen, selbst die Behörden und
die Enteignerin hätten nicht damit gerechnet. Umso weniger könne
deshalb von den Anwohnern, d.h. vom massgeblichen Durchschnitts-
bürger, verlangt werden, sie hätten die Entwicklung voraussehen müs-
sen.
Bis im Herbst 2001 habe es fast ausschliesslich Anflüge von Norden
gegeben und die Westpiste (Piste 10/28) habe fast nur als Startpiste
(gegen Westen) gedient; Landungen hätten auf Piste 28 nur bei star-
kem Westwind, mithin nur in Ausnahmefällen stattgefunden. Anflüge
aus Norden lägen auch angesichts der Topografie und der relativ
schwachen Besiedelung des betreffenden Gebiets auf der Hand. Der-
weil sei Piste 28, weil zu kurz, nicht als Landepiste geeignet; im Übri-
gen sei sie auch nie als solche konzipiert worden. Das Regime, wo-
nach von Norden gelandet und gegen Westen gestartet wurde, sei
auch rechtlich verankert gewesen, so seit 1976 in der Form kantonaler
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Lärmbekämpfungsvorschriften und später im Rahmen des
Betriebsreglements. Beim Ausbau des Pistensystems sei der Osten im
politischen Prozess bewusst von einer weiteren Belastung mit Flug-
lärm ausgenommen worden. So sei die ostseitige Verlängerung der
Westpiste, die in Kloten Häuserabbrüche nötig gemacht hätte, 1957 an
der Urne gescheitert und 1978 sei – aus Lärmgründen – wiederum auf
eine (bereits beschlossene) Verlängerung verzichtet worden. 1989, bei
der Einführung eines Instrumenten-Anflugverfahrens für die wenigen
Landungen auf Piste 28, sei die Sorge der Bevölkerung, dass es
Mehrlärm geben könnte, von Seiten der Behörden und des Flughafens
zerstreut worden. Sodann hätten auch die Raumplanung, v.a. der kan-
tonale Richtplan, und die Lärmzonenplanung nicht vorgesehen, dass
am bis Herbst 2001 gültigen Betriebskonzept, also dem Landen von
Norden und dem Starten nach Westen, etwas ändern würde. Folglich
seien die seit Herbst 2001 durchgeführten Ostanflüge erst seit ihrer
Einführung bzw. dem Erlass der deutschen DVO absehbar gewesen.
5.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, Piste 28 werde bei
Westwindlagen seit 1961 als Landepiste gebraucht; Grossflugzeuge
hätten sie überdies schon vorher regelmässig für Landungen benutzt.
Der Osten sei also schon immer fluglärmbelastet gewesen, auch we-
gen der Starts gegen Osten bei Bisenlagen. Weder sei Piste 28 für
Landungen ungeeignet noch habe es behördliche Zusicherungen ge-
geben, wonach der Osten von Fluglärm verschont bleibe. Somit ent-
spreche es dem normalen und zu erwartenden Ablauf, wenn die Piste
heute für vermehrte Landungen eingesetzt werde. Ein einmal gewähl-
tes Pistennutzungskonzept könne immer wieder hinterfragt und geän-
dert werden, aus was für Gründen auch immer. Das gelte besonders
vor dem Hintergrund des seit Jahrzehnten schwelenden Konflikts mit
Deutschland und den damit einhergegangenen Diskussionen über An-
flugsbeschränkungen. Niemand habe ernsthaft damit rechnen dürfen,
dass die Verwaltungsvereinbarung mit Deutschland von 1984 für im-
mer Bestand haben werde. Zudem sei der Widerstand der süddeut-
schen Bevölkerung aus der beschleunigten Verkehrssteigerung ent-
standen. Damit liege mit der Betriebsänderung von 2001 gar keine
vom normalen voraussehbaren Verkehrswachstum unabhängige, poli-
tisch bedingte Verkehrsverlagerung vor. Vielmehr sei ab dem 1. Januar
1961 wegen der Komplexität des Flughafensystems generell und in al-
len Regionen rund um den Flughafen, mithin nicht nur bei den Grund-
stücken in unmittelbarer Nähe dazu, mit mehr Fluglärm zu rechnen ge-
wesen, unabhängig davon, ob die Zunahme vermehrungs- oder verla-
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gerungsbedingt sei. Die „Fluglärmnischen-Theorie“, auf die sich viele
Beschwerdeführende berufen würden, finde in der Rechtsprechung
keine Stütze. Für Betriebsumstellungen kämen verschiedene Gründe
in Frage, so neue Sicherheitserkenntnisse, technologische Neuerun-
gen, die Raumplanung oder der Lärmschutz. All dies liege nicht aus-
serhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge, dies nicht nur im Falle ei-
ner simplen Bewegungszunahme, sondern auch wenn es zu einer
Lärmverlagerung komme. Gleich verhalte es sich, wenn politische
Gründe zu einer Umstellung führten. Durch welche konkreten Ent-
wicklungen die jeweiligen Immissionen bewirkt würden, könne keine
Rolle spielen. Ein neues Stichdatum könnte allenfalls beim Bau völlig
neuer Pisten, nicht aber bei Verkehrsverlagerungen auf dem längst be-
stehenden Pistensystem erforderlich sein.
Pistenbenützungskonzept des Flughafens Zürich
6.
Als der Flughafen Zürich am 14. Juni bzw. 17. November 1948 in Klo-
ten den Betrieb aufnahm, bestand er aus zwei Pisten, der 1'900 m lan-
gen West- bzw. Hauptpiste 10/28 und der 2'600 m langen Blindlande-
piste 16/34 (vgl. zum Ganzen: BGE 124 II 293; WALPEN, a.a.O., S. 11 ff.
sowie JOACHIM BAUER/WERNER LOOSLI/JOERN WAGENBACH, Flughafen Zürich
1948-2008, Zürich 2008). Gemäss den Erläuterungen des Regierungs-
rats vor der kantonalen Volksabstimmung liess man sich bei der Pis-
tenplanung vorab von flugtechnischen Überlegungen leiten, berück-
sichtigte aber auch die topografische Gestaltung der näheren und wei-
teren Umgebung mit ihren Siedlungszonen und die meteorologischen
Verhältnisse (Amtsblatt des Kantons Zürich [ABl.] 1946 249 263). Zur
Pistennutzung wurde ausgeführt, der Blindlandeanflug (auf Piste 16)
erfolge aus Nordnordwest und bei der Hauptpiste (Piste 28) seien
Ausflüge „südlich an der Lägern vorbei“, also nach Westen, und Anflü-
ge „aus dem Tale von Bassersdorf“, also von Osten her, vorgesehen
(ABl. 1946 265). Piste 28 war damit entgegen ihrem Namen „West-
piste“ nicht als reine Startpiste (gegen Westen) konzipiert, sondern –
gemäss ihrer Bezeichnung als Hauptpiste – für Starts und Landungen.
Anflüge sollte es derweil auch aus nördlicher Richtung über Piste 16
geben, die als „Blindelandepiste“ bezeichnet wurde, weil sie als erste
mit einem Instrumentenlandesystem (ILS) ausgestattet wurde, was An-
flüge im Blindflug ermöglichte. In den folgenden Jahren und Jahrzehn-
ten wurde der Flughafen Zürich in mehreren Etappen ausgebaut.
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6.1 Weil die Flugzeuge mit dem Aufkommen der Düsenflugzeuge im-
mer grösser und schwerer wurden, war Ende der 1950-er Jahre eine
erste Verlängerung der Pisten nötig, dies vorab wegen der Starts. Die
Westpiste sollte beiderseitig verlängert werden (ABl. 1957 441 452 ff.).
Diese 2. Bauetappe scheiterte in der ersten Volksabstimmung. Das
Zürcher Volk bewilligte erst ein redimensioniertes Projekt, das wesent-
lich weniger kostete und namentlich auf die ostseitige Verlängerung
der Westpiste verzichtete, was in Kloten den Abbruch mehrerer Häu-
ser nötig gemacht hätte (ABl. 1958 557). Der Zürcher Regierungsrat
hatte in seinem Bericht zur ersten Abstimmungsvorlage die grosse Be-
deutung der Westpiste unterstrichen, die mit aller Deutlichkeit aus der
Häufigkeit ihrer Benutzung hervorgehe. Sie werde nach der Statistik
etwa in 73 %, die Blindelandepiste in 25 % aller Bewegungen benutzt.
Wenn es die Windverhältnisse irgendwie erlaubten, werde in Stosszei-
ten auf der Blindlandepiste gelandet und auf der Westpiste gestartet
(ABl. 1957 456). Ist von 73 % aller Bewegungen die Rede, so muss die
Westpiste in ganz erheblichem Umfang auch für Landungen gedient
haben. Das zeigt die durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichte Statistik, die z.B. für das Jahr 1961
ausweist, dass rund 25 % der Landungen über Piste 28 führten. Laut
dieser Statistik ging der Anteil der Ostanflüge in der Folge markant zu-
rück; von 1973 bis 1997 schwankte er zwischen 4 und 12 %. Daran,
dass in der Anfangszeit ein wichtiger Teil der Landungen über Piste 28
erfolgte, ändert entgegen dem Beschwerdeführer 31 auch nichts, dass
es in absoluten Zahlen damals weit weniger Anflüge aus Osten gab
als seit der Einführung der Ostanflüge im Herbst 2001. Einzuräumen
ist allerdings, dass die Statistik die Landungen aller Flugzeugtypen
umfassen dürfte, also auch die lärmmässig weniger ins Gewicht fallen-
den Kleinfugzeuge (Beschwerdeführende 12 und 24).
6.2 Schon früh wurde auch der Fluglärm zu einem Problem. Der Zür-
cher Regierungsrat hielt 1970 rückblickend fest, die Lärmfrage habe im
Hinblick auf den bevorstehenden Einsatz von Düsenflugzeugen bereits
bei der 2. Ausbauetappe eine wesentliche Rolle gespielt. Seither habe
sich die Situation durch den Übergang zu diesen neuen Typen bei
ständig wachsendem Verkehr und durch das vermehrte Übergreifen
von Wohnbebauungen auf die von den Immissionen betroffenen Ge-
biete noch wesentlich verschärft (ABl. 1970 1148 1162). Nachdem sich
Lärmschutzgruppierungen gebildet hatten und erste Expertenberichte
vorlagen (vgl. BGE 121 II 317 E. 6), trafen Bund, Kanton und Flugha-
fen ab den 1960-er Jahren mehrere Massnahmen gegen den Fluglärm
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(vgl. ABl. 1970 1164; WERNER GULDIMANN, Lärmbekämpfung als Aufgabe
des Luftrechts, in: Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag
1979, Bern 1979, S. 493 ff.; PETER ETTLER, Die Polizeirechtsetzung ge-
gen Luftfahrtimmissionen in der Schweiz, Diss. Zürich 1979, S. 104 ff.;
ROBERT HENRI CHANSON, Schutz vor Lärm der Grossflughäfen Genf und
Zürich nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1980, S. 10 ff.). So
wurden z.B. Vorschriften zu speziellen Flugverfahren (Standflüge) auf-
gestellt und Messstellen eingerichtet. 1970 erliess der Kanton ein
Fluglärmgesetz (Offizielle Zürcher Erlasssammlung [OS] 1968-1970
597), das u.a. Lärmschutzzonen ermöglichen sollte. 1971 schuf der
Bund mit Art. 42 LFG seinerseits die Grundlage für Lärmschutzzonen
und führte 1972 – mittels Anhang zur Betriebskonzession – eine neue
Nachtflugregelung ein (BBl 1972 I 1133). Unterdessen hatte sich in
Kloten – sowohl aus Kapazitäts- wie auch aus Lärmschutzgründen –
immer mehr das Konzept herausgebildet, wonach aus Norden gelan-
det und gegen Westen gestartet wird. Erstmals verbindlich verankert
wurde dieses Regime 1976, und zwar in der Form kantonaler Lärm-
schutzvorschriften (Lärmbekämpfungsvorschriften und -verfahren auf
dem Flughafen Zürich vom 3. März 1976 [OS 1976-1978 53]). Ausser
bei Sichtflug hatten Anflüge demnach auf Piste 14 und 16, also von
Norden her, zu erfolgen. Ausnahmen waren nur zulässig, wenn dies
aus technischen oder meteorologischen Gründen nötig war.
6.3 Durch die neue, 1976 fertiggestellte, im spitzen Winkel zur Blin-
dlandepiste angelegte und als Landepiste (von Norden) konzipierte
Piste 14/32 (V-Piste) wurde das besagte Betriebskonzept weiter gefes-
tigt. Die im Rahmen der 3. Bauetappe realisierte V-Piste hatte sich aus
Kapazitätsgründen als nötig erwiesen, denn die Leistungsfähigkeit der
bestehenden Pisten war, da sie sich kreuzten, stark eingeschränkt
(ABl. 1970 1148 1173 f.). Der Regierungsrat war in den Abstimmungs-
erläuterungen zur 3. Bauetappe auf einen „Richtplan“ zum Flughafen-
ausbau eingegangen, der nebst der V-Piste zwei weitere Pisten
enthielt, so auch eine Landepiste C mit Anflügen aus Osten. Diese
Piste hätte für dicht besiedelte Gebiete indes neue, in ihrem Ausmass
unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen gebracht (ABl. 1970 1168 ff.).
Mit der 3. Bauetappe sollte ferner die Westpiste um 300 m nach Osten
verlängert werden; dies wegen der Starts (ABl. 1970 1175). Darauf
wurde später wegen der Lärmbelastung für Kloten jedoch verzichtet,
obwohl das Zürcher Volk und der Bund dem ganzen Vorhaben zuge-
stimmt hatten (Protokoll Kantonsrat 1975-1979 Band VIII 9883 ff.).
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6.4 In seiner Broschüre „Fluglärm: Ihre Sorge – unser Problem“ von
1978 bekräftigte der Flughafen das beschriebene Konzept, d.h. das
Landen aus Norden und das Starten gegen Westen (S. 20 ff.). Landun-
gen aus Osten wurden als (wenn auch nicht unhäufige) wetterbedingte
Ausnahmen bezeichnet. Dieses Pistenbenützungskonzept lag sodann
auch der Regelung vom 17. September 1984 zwischen der Schweiz
und Deutschland für An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich über
deutsches Hoheitsgebiet (AS 1984 1346) zugrunde. Zu diesem Ab-
kommen kam es aufgrund von Lärmklagen aus dem süddeutschen
Raum Ende der 1970-er Jahre (vgl. BBl 2002 3375). Die Schweiz sag-
te in der Vereinbarung zu, die Anflüge aus Norden möglichst nicht über
Piste 14, sondern über Piste 16 abzuwickeln; ferner wurde eine Nacht-
flugbeschränkung eingeführt. 1989 bestätigten der Flughafen und die
Zürcher Behörden den Ausnahmecharakter der Ostanflüge erneut,
dies als das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) für die Landungen auf
Piste 28 ein VOR/DME-Anflugverfahren (Nicht-Präzisions-Instrumen-
tenanflüge) einführen wollte (Mitteilung vom 17. März und Informati-
onsveranstaltung vom 18. Juli 1989). Sie führten aber gleichzeitig aus,
es wäre durchaus sinnvoll, die neue Anflugroute auch ausserhalb von
Westwindlagen zugänglich zu machen, um zu verhindern, dass lange
Warteschleifen geflogen werden müssten. Das über die Jahre gewach-
sene Pistenbenützungskonzept wurde in verbindlicher Weise auch in
das Betriebsreglement des Flughafens vom 19. August 1992 (Anhang
2, OS 52 376) übernommen. Mit diesem wurden ferner zusätzlich ma-
ximal zwölf Anflüge aus Osten pro Tag für Turbopropellerflugzeuge er-
laubt, dies im STOL-Verfahren (STOL: short take-off and landing).
6.5 Bereits 1978 begann im Kanton Zürich die Lärmzonenplanung,
nachdem zunächst im kantonalen und dann im eidgenössischen Recht
die Grundlage dafür geschaffen worden war (oben E. 6.2). Das Plan-
festsetzungsverfahren zog sich über viele Jahre hin. Es wurden Prog-
nosen zur Lärmbelastung und zur Aufteilung der lärmrelevanten Bewe-
gungen auf die einzelnen Pisten erstellt (vgl. HERMANN RODUNER, Grund-
eigentumsbeschränkungen zugunsten von Flughäfen, Diss. Zürich
1984, S. 90 ff.) und die Pläne wurden überarbeitet. Anfang der 1980-er
Jahre wurde für die Piste 28 ein Landeanteil von 5 % angenommen –
bei insgesamt 130 % (RODUNER, a.a.O. S. 171); zu einem Total von mehr
als 100 % kam es, weil überall Maximalwerte eingesetzt wurden
(RODUNER, a.a.O., S. 94). Verbindlich wurden die Lärmzonenpläne erst
1987 (BGE 130 II 394 E. 12.3.1). Im Gegensatz zum Norden und
Westen reichten die Lärmzonen nur wenig gegen Osten. Der
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Lärmzone B, wo Wohnbauten ausgeschlossen sind, wurde z.B. nur ein
schmaler, ganz flughafennaher Streifen in Kloten zugewiesen; die
Lärmzone C, wo Wohnhäuser, wenn auch nur schallgeschützte, zuge-
lassen sind, erfasste ebenfalls nur gewisse Bereiche von Kloten. Auch
der kantonale Richtplan vom 31. Januar 1995, der heute immer noch
massgeblich ist, ging nicht, jedenfalls für die nicht unmittelbar flug-
hafennahen Gebiete, von einer erheblichen Lärmbelastung durch An-
flüge aus Osten aus, weder bei der Siedlungs- noch bei der Verkehrs-
planung. Er legte zwar grob Flugwege fest, im Osten aber nur für einen
kurzen Abschnitt über einem Teil von Kloten und etwas östlich davon
(vgl. auch PETER M. KELLER, Zulässigkeit und Rechtsfolgen von neuem
Fluglärm in Wohnregionen, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2002,
S. 10; TOBIAS JAAG, Fluglärm und Recht, Schweizerisches Zentralblatt
für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2005, S. 515 ff.).
6.6 1995 stand auch die 5. Ausbauetappe an, deren Herzstück das
Dock Midfield war. Der Regierungsrat rechnete im Vorfeld zur kantona-
len Abstimmung für die Zeit nach dem Ausbau mit 240'000 Flugbewe-
gungen pro Jahr, ebenso die Bundesbehörden, die die Konzession er-
teilten. Diese Prognose sollte sich schon bald als viel zu tief heraus-
stellen (BGE 124 II 293 E. 13 f.). 1996 erfuhr das Pistenbenützungs-
konzept insofern eine Änderung, als die Starts über die Piste 16 nach
Süden über Opfikon durch die 4. Welle stark zunahmen (oben E. 5).
6.7 Nachdem es politischen Druck aus dem süddeutschen Raum ge-
geben hatte, kündigte Deutschland am 22. Mai 2000 per 31. Mai 2001
die Vereinbarung von 1984 (oben E. 6.4). Daraufhin intensivierten sich
die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Deutschland in dieser
Sache, die – auf technischer Ebene – bereits Ende 1998 begonnen
hatten. Ziel dabei war u.a., die Benützung des süddeutschen Luft-
raums neu zu regeln. Deutschland hatte bereits zusammen mit der
Kündigung die Rahmenbedingungen für eine neue Regelung vorgege-
ben, so eine Plafonierung der Anflüge über deutschem Gebiet sowie
ein Nachtflug- und ein Wochendflugverbot (vgl. BGE 126 II 522 E.
11b). Die Verhandlungen auf Ministerebene führten im Herbst 2001 zu
einem Staatsvertrag (BBl 2002 3378 f.), der – voranwendungs- und
schrittweise – bereits ab dem 19. Oktober 2001 umgesetzt wurde. Zu-
nächst wurde ein den deutschen Luftraum entlastendes Nachtflugre-
gime eingeführt mit Einschränkungen für die späten Abend- und die
frühen Morgenstunden. Die Landungen, die zu diesen Zeiten bis dahin
von Norden erfolgt waren, wurden auf die Piste 28 verlegt, mit Anflug
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aus Osten. Zu noch mehr Ostanflügen kam es, als am 27. Oktober
2002 die staatsvertragliche Wochenend- und Feiertagsregelung zu
greifen begann. Dem bloss vorläufig angewandten, aber noch nicht ra-
tifizierten Staatsvertrag erwuchs im schweizerischen Parlament Wider-
stand; am 18. März 2003 scheiterte er dort endgültig. Die Beschrän-
kungen des Staatsvertrags entfielen jedoch nicht, denn Deutschland
hatte sie in eine einseitige DVO übernommen. Diese wurde sukzessive
verschärft, was am Flughafen Zürich mehrere Betriebsregelementsan-
passungen nötig machte (vgl. zum Ganzen: BVGE 2008/17). Am
30. Oktober 2003 wurden sodann Südanflüge über Piste 34 eingeführt,
dies für die morgendlichen Sperrzeiten. Von Osten über Piste 28 wird
seither grundsätzlich nachts von 21.00 bis 0.30 Uhr (an Samstagen,
Sonntagen und süddeutschen Feiertagen bereits ab 20.00 Uhr), früh-
morgens bis 6.00 Uhr und tagsüber bei Westwind angeflogen. Diese
Ostanflüge wurden zunächst nach einem neuen VOR/DME-Verfahren,
ab dem 26. Oktober 2006 mithilfe eines präziseren ILS durchgeführt.
6.8 Somit ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführenden
behauptete Pistenbenützungskonzept, wonach von Norden gelandet
und nach Westen gestartet wurde, tatsächlich so bestand. Es hatte
sich allerdings erst mit der Zeit so herausgebildet, nachdem in der An-
fangszeit des Flughafens kein so klares Regime herrschte. Endgültig
durchgesetzt hat es sich mit der Verankerung in den kantonalen Lärm-
bekämpfungsvorschriften von 1976. Aber auch unter dieser Ordnung
gab es stets Anflüge aus Osten, jedoch nur ausnahmsweise bei star-
kem Westwind.
Vorhersehbarkeit der Ostanflüge ab 2001 (deutsche Sperrzeiten)
7.
Die seit Herbst 2001 zu heiklen Randstunden stattfindenden Ostanflü-
ge haben das bisherige Betriebskonzept wesentlich durchbrochen. Zu
den fraglichen deutschen Sperrzeiten ist die Piste 28 zur Hauptlande-
piste geworden. Es fragt sich daher, ob der für die Unvorhersehbarkeit
massgebliche 1. Januar 1961 (oben E. 5) auch für diese wesentliche
Betriebsumstellung gilt. Die Frage ist umstritten und durch das Bun-
desgericht bisher nicht beantwortet worden (MARGRIT SCHILLING, Enteig-
nungsrechtliche Folgen des zivilen Luftverkehrs, Zeitschrift für schwei-
zerisches Recht [ZSR] 2006/I, S. 20). Immerhin ist darauf hinzuweisen,
dass das Bundesgericht den 1. Januar 1961 auch hinsichtlich der
1996 im Rahmen der sog. 4. Welle eingeführten Starts nach Süden
Seite 33
A-1923/2008
über Piste 16 und Opfikon (oben E. 5 und 6.6) angewendet hat, ob-
schon diese Starts eine erhebliche Änderung des Flugbetriebs ge-
bracht haben. Es hat es abgelehnt, das Stichdatum vorzuverlegen, wie
das Flughafen und Kanton Zürich verlangten, und damit den 1. Januar
1961 bestätigt (BGE 130 II 394 E. 12.1 E. 12.3.1). Auch in seiner
jüngsten Rechtsprechung hielt es an diesem Stichdatum fest (BGE
134 II 49 E. 7). Allerdings hat es in BGE 130 II 394 – bei der Prüfung
der Schwere und der Verjährung der Ansprüche – auch festgehalten
(E. 12.3.3), Opfikon sei seit jeher fluglärmbelastet, die flughafenbed-
ingten Vor- und Nachteile hätten sich aber lange die Waage gehalten.
Für die Grundeigentümer sei erst mit dem sprunghaften Ansteigen der
Flugbewegungen erkennbar geworden, dass die mit dem Flugverkehr
verbundenen Belästigungen die Standortvorteile nunmehr überwögen
und erhebliche Entwertungen ihrer Liegenschaften zur Folge haben
könnten. Sei das erhebliche Ausmass der Schäden erst nach der Um-
stellung des Abflugbetriebs im Herbst 1996 erkennbar geworden,
könnten die 1997/1998 angemeldeten Entschädigungsansprüche noch
nicht verjährt sein.
7.1 In der Doktrin ist verschiedentlich auf die Frage der Vorhersehbar-
keit der Ost- und der Südanflüge eingegangen worden: ADRIAN WALPEN
und KASPAR PLÜSS analysieren das Problem ausführlich, verweisen auf
einen Teil der im Folgenden erwähnten Beiträge, legen sich selber je-
doch nicht fest (WALPEN, a.a.O., S. 357 ff.; KASPAR PLÜSS, Öffentliche In-
teressen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flughäfen, Diss. Zü-
rich 2007, S. 252 ff.). ROLAND GFELLER – er ist sowohl vorliegend wie
auch in anderen (früheren oder gegenwärtigen) Geschäften Rechts-
vertreter der Beschwerdegegnerin – führt aus, für die neuen Anflug-
routen aus dem Osten und dem Süden habe seit Erstellung der Pisten
eine zumindest theoretische Möglichkeit bestanden. So könne jede
Piste vom Grundsatz her von zwei Seiten her verwendet werden, und
zwar als Start- und als Landepiste. Er räumt jedoch ein, mit der Einfüh-
rung von Ost- und Südanflügen im heute praktizierten Umfang habe
kaum jemand gerechnet. Aus Sicht der Betroffenen seien die vermehr-
ten oder neuen Immissionen nach einer gewissen „Vorwarnzeit“ von
einem Tag auf den anderen aufgetreten. Eine Entwicklung könne aber
durchaus auch als voraussehbar beurteilt werden, wenn sie nicht ge-
plant oder erwartet worden sei (ROLAND GFELLER, a.a.O., S. 54 ff.). Ande-
rer Ansicht ist dagegen MARCO VITALI, der vorliegend die Interessen der
Beschwerdeführenden 12 und 24 mitvertritt. Er übt in vielerlei Hinsicht
Kritik an der Praxis des Bundesgerichts und meint, es sei vom Grund-
Seite 34
A-1923/2008
satz auszugehen, wonach nur eine normale Verkehrszunahme vorher-
gesehen werden müsse, nicht jedoch eine Verkehrsumverteilung.
Davon könne nur abgewichen werden, wenn ein Betriebsreglement die
Möglichkeit einer Verkehrsumverteilung explizit eröffne und deshalb
jedermann mit einer jederzeitigen Nutzugsänderung rechnen müsse
(MARCO VITALI, Die Vorhersehbarkeit von Immissionen im Enteig-
nungsrecht, Jusletter vom 16. Oktober 2006, Rz. 154 ff.). TOBIAS JAAG
und JULIA HÄNNI halten in genereller Weise dafür, die Vorhersehbarkeit
müsse verneint werden, soweit weder faktisch eine entsprechende
Lärmbelastung bestanden habe noch rechtlich im Rahmen des Be-
triebsreglements oder zumindest der Raumplanung die Möglichkeit zur
Benutzung einer bestimmten An- und Abflugroute vorgesehen gewe-
sen sei (TOBIAS JAAG und JULIA HÄNNI, Luftverkehrsrecht Teil I: Infrastruk-
tur der Luftfahrt, in: Georg Müller (Hrsg.), Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Band IV Verkehrsrecht, Basel 2008, Rz. 121 S. 383).
TOBIAS JAAG hatte diese Ansicht bereits führer vertreten (JAAG, Fluglärm
und Recht, S. 521 f.). PETER M. KELLER äussert sich zu den Südanflügen
– in einem Gutachten für die Südgemeinden – und verneint deren Vor-
hersehbarkeit (KELLER, a.a.O., S. 33 f.). Implizit für nicht vorhersehbar
hält die Ost- und die Südanflüge sodann ALAIN GRIFFEL (Fluglärm, ent-
eignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch, Anmerkung zu einem
Urteil des Bundesgerichts zu Opfikon, URP 2008 S. 220 f.). Nach
PIERMARCO ZEN-RUFFINEN sind Entschädigungen auch bei einem Erwerb
nach dem 1. Januar 1961 nicht ausgeschlossen. Dafür müsse aber
eine Änderung bei Anlage oder Verkehr vorliegen, die derart bedeut-
end sei, dass sie nicht vorhergesehen werden konnte (PIERMARCO ZEN-
RUFFINEN, Expropriation des droits de voisinage: le temps d'indemniser,
in: Le temps et le droit, Basel 2008, S. 337). HERRMANN RODUNER äusser-
te sich bereits 1984 grundsätzlich zur Problematik. Er hielt fest, Lärm-
verlagerungen, wie sie beispielsweise als Folge des Baus neuer Pisten
aufträten, deren Richtung sich von denjenigen der bereits bestehen-
den unterscheide, könnten wohl nicht vorhergesehen werden. Fraglich
sei auch, ob Lärmverlagerungen, die aus der Verlegung von An- und
Abflugwegen resultierten, vorhergesehen werden könnten (RODUNER,
a.a.O., S. 130).
7.2 Das Bundesgericht griff, als es im Fall Jeanneret die Kriterien für
eine Enteignungsentschädigung im Zusammenhang mit dem Betrieb
von Flughäfen aufstellte, auf die für den Strassen- und Schienenver-
kehr entwickelten Grundsätze zurück (BGE 121 II 317 E. 4d). Es ist
deshalb kurz zu untersuchen, nach welchen Massstäben sich die Vor-
Seite 35
A-1923/2008
hersehbarkeit dort beurteilt. Wer bereits in der Nähe einer Bahnlinie
oder einer Strasse ansässig ist, muss damit rechnen, dass sich mit
dem normalerweise wachsenden Verkehr in der Regel auch der Lärm
vermehrt (Entscheid Werren, BGE 94 I 286 E. 9b). Wer hingegen den
Ortskern meidet und an den Rand einer Gemeinde zieht, muss sich
nicht entgegenhalten lassen, der Lärm sei voraussehbar gewesen
(BGE 95 I 490 E. 6a), dies aber nur solange, als kein Vorhaben, d.h.
ein Strassenprojekt, bekannt ist (BGE 110 Ib 43 E. 4 f.). Im Bereich
grösserer Agglomerationen, an einer Hauptverkehrsader oder dort, wo
der Verkehr aufgrund der topografischen Situation notwendigerweise
hindurchführen muss, ist sodann ganz grundsätzlich damit zu rechnen,
dass in der Nähe Strassen verlegt, verbessert oder vergrössert wer-
den (vgl. dazu sowie zum Ganzen: BGE 111 Ib 233 E. 2b; GRÉGORY
BOVEY, L'expropriation des droits de voisinage, Bern 2000, S. 163 ff.).
7.3 Die Praxis des Bundesgerichts sowohl zu den Strassen- und
Bahnanlagen wie auch zu den Flughäfen knüpft an die normale Ver-
kehrsentwicklung und den damit verbundenen Mehrlärm an. Die allge-
meine und stetige Verkehrszunahme von Bahn, Strasse und Fliegerei
wird als bekannt vorausgesetzt und man muss sich dieses Wissen im
Sinne der Vorhersehbarkeit entgegenhalten lassen, sofern man an ei-
nem Ort wohnt, wo es bereits Lärm gibt oder wo naheliegend ist, dass
solcher neu entsteht. Massgebend ist die generelle Entwicklung der je-
weiligen Verkehrsart und nicht mit welchem genauen Mass an Lärmbe-
lastung zu rechnen war (BGE 110 Ib 43 E. 5). Diese eher strenge Pra-
xis beruht auf der Überlegung, dass die lärmverursachenden Tätigkei-
ten in diesen Fällen regelmässig im öffentlichen Interesse ausgeübt
werden und diese Anliegen höher zu gewichten sind als die beein-
trächtigten privaten Eigentumsinteressen (BGE 110 Ib 43 E. 4). Diese
Gewichtung ist hier nicht zu hinterfragen. Da die Regel relativ streng
ist, muss sie allerdings auf jene Fälle beschränkt werden, anhand de-
rer und für die sie entwickelt wurde. Sowohl bei Bahn und Strasse wie
auch bei den Flughäfen ging es bisher immer um Bau- oder Betriebs-
vorhaben – neue oder Erweiterungen –, die dazu dienten, den bisheri-
gen bzw. normal wachsenden Verkehr zu bewältigen.
7.4 Bei den Ostanflügen, wie sie seit Herbst 2001 bzw. Herbst 2003
abends, in der Nacht und frühmorgens stattfinden, handelt es sich je-
doch um etwas anderes. Ostanflüge hat es immer schon gegeben,
speziell in den Anfangszeiten des Flughafens (oben E. 6 f.) und auch
später bei Westwindlagen (oben E. 6.4). Die neuen Ostanflüge haben
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A-1923/2008
jedoch eine andere Qualität, haben sie doch die Piste 28 zu den
deutschen Sperrzeiten, d.h. frühmorgens, nachts sowie an Wochen-
enden und Feiertagen, wenn ein erhöhtes Ruhebedürfnis besteht, zur
Hauptlandepiste gemacht. Sie wurden nicht aus Kapazitätsgründen
eingeführt, um einen Teil des stetig wachsenden Luftverkehrsaufkom-
mens aufzufangen. Grund war vielmehr einzig ein politischer; die süd-
deutschen, im Anflugbereich des Flughafens Zürich gelegenen Gebie-
te sollten während gewisser Sperrzeiten gänzlich von Landeverkehr
und -lärm entlastet werden. Deutschland setzte dies mittels DVO
zwangsweise und einseitig durch, so dass die früheren Anflüge über
den Norden in den Schweizer Luftraum verlegt werden mussten. Zu-
nächst wurden sie ausschliesslich über den Osten geleitet, seit Herbst
2003 und bis heute teilweise auch über den Süden. Die Betriebsum-
stellung hat somit politische Gründe und ist gerade keine Folge der
normalen Luftfahrt- bzw. Luftverkehrsentwicklung an sich. Auch wenn
die Ursache der deutschen Massnahmen in der Verkehrssteigerung
über Süddeutschland vor allem in den 1990er Jahren liegt und die
Betriebsumstellungen ab 2001 letztlich dazu dienten, die Ver-
kehrskapazitäten des Flughafens zu erhalten, kann die strittige Be-
triebsumstellung nicht als Folge des generellen Luftverkehrswachs-
tums betrachtet werden. Das Bundesgericht hat aber, als es den 1. Ja-
nuar 1961 als Stichtag festlegte, nur Aspekte berücksichtigt, die der
eigentlichen Luftfahrtentwicklung zuzurechnen sind. Folglich kann die
Regel auch nur für Veränderungen zum Zuge kommen, die mit dieser
Entwicklung zu tun haben. Bei einer solchen Veränderung gelangt der
1. Januar 1961 indes automatisch, im Sinne einer festen Regel, zur
Anwendung und es ist unerheblich, ob die konkrete Umstellung
tatsächlich zu erwarten war oder nicht.
7.5 Natürlich bestand aufgrund der Ausrichtung von Piste 28 seit jeher
die zumindest theoretische und anfänglich auch praktizierte Möglich-
keit von regelmässigen Anflügen aus Osten. Das tatsächliche Pisten-
benützungskonzept, wie es sich Mitte der 1970-er Jahre endgültig ge-
festigt hatte, war allerdings ein ganz anderes. Ostanflüge waren die
Ausnahme. Dass sie zunehmen, selbst überproportional, damit musste
im Rahmen der allgemeinen Verkehrszunahme dennoch gerechnet
werden. Eine derart massive und plötzliche Betriebsumstellung, wie es
sie mit den Ostanflügen von 2001 für die besonders sensiblen Rand-
stunden gegeben hat, liegt jedoch weit über dem, was eine kapazitäts-
bedingte Verlagerung der normalen Verkehrslast bzw. -zunahme hätte
bringen können. Das gilt umso mehr, als ein namhafter Anstieg von
Seite 37
A-1923/2008
Ostanflügen auch aufgrund des Lärmzonenplans, der (in der seit 1987
ungeänderten Fassung) nur gerade für Teile von Kloten gewisse Bau-
beschränkungen vorsah oder des kantonalen Richtplans von 1995
nicht zu erwarten war (vgl. oben E. 6.5, mit Hinweisen auf KELLER und
JAAG). Darauf durfte seitens jener, die bereits Grundeigentum besassen
oder solches zu erwerben gedachten, ein gewisser Verlass sein; ähn-
lich hat auch das Bundesgericht argumentiert, als es hinsichtlich der
Starts der 4. Welle die Verjährungsfrage zu klären hatte (BGE 130 II
394 E. 12.3.1). Zu beachten ist schliesslich, dass die Kündigung der
Vereinbarung von 1984 durch Deutschland und damit die Infragestel-
lung des bisherigen Anflugkonzepts offenbar auch für die hiesigen Be-
hörden überraschend kam (vgl. BBl 2002 3382). Zudem bedurfte das
neue Anflugregime entsprechender Änderungen des Betriebsregle-
ments. Angesichts dessen wäre es unbillig, den privaten Grundeigen-
tümern Vorhersehbarkeit entgegenzuhalten.
7.6 Nicht vergleichbar ist die mit den Ostanflügen einhergegangene
radikale Betriebsumstellung sodann mit den Starts gegen Süden über
Opfikon, wie sie mit der 4. Welle eingeführt wurden (oben E. 5 i.f.).
Grund dafür war, wie erwähnt, dass die damalige Swissair – u.a. um in
Zürich ein Drehkreuz (Hub) zu bilden und die Interkontinentalflüge dort
zu konzentrieren – dazu überging, eine zusätzliche 4. Welle Flugbewe-
gungen pro Tag durchzuführen. Zur Betriebsumstellung, die erheblich
war, kam es somit zwar aufgrund eines unternehmerischen Ent-
scheids; letztlich waren es aber Kapazitätsgründe, die zur Neuerung
führten, und diese sind als luftfahrtbedingt der allgemeinen, normalen
Verkehrsentwicklung zuzurechnen. Somit liegt der Normalfall vor, für
den das Bundesgericht den 1. Januar 1961 als Stichtag für die Vorher-
sehbarkeit aufgestellt hat. Diese Schwelle gilt in den Opfikoner-Fällen
mithin ohne weiteres (BGE 134 II 49 E. 7). Wenn das Bundesgericht
die auch durch die 4. Welle bedingten Veränderungen von 1996/97 im
Urteil 1P.280/1999 vom 7. Dezember 1999 als unvoraussehbar qualifi-
ziert hat (E. 4e), so hat es dies im Rahmen einer Stimmrechtsbe-
schwerde getan. Enteignungsrechtlich ist die Umstellung deswegen
noch nicht auch als unvorhersehbar zu taxieren.
7.7 Die vorliegend strittige Betriebsumstellung kann somit nicht als
Folge des generellen Luftverkehrswachstums oder normaler luftver-
kehrsbedingter Entwicklungen betrachtet werden. Denn die Gründe für
die Einführung von regelmässigen Ostanflügen ab 2001 liegen in der
durch Deutschland einseitig erzwungenen Aufhebung des bisherigen
Seite 38
A-1923/2008
nordausgerichteten Anflugsystems am Flughafen Zürich. Diese Mass-
nahme war nicht luftfahrtspezifisch begründet, sondern staatspolitisch
motiviert und dem Einflussbereich der Konzessions- und Aufsichtsbe-
hörden und der Flughafenbetreiberin entzogen. Zudem hat die durch
die deutschen Sperrzeiten bedingte schlagartige und komplette Um-
stellung des Anflugsystems von Nord auf Ost beschränkt auf beson-
ders sensible Randstunden, Wochenenden und Feiertage in quanti-
tativer und qualitativer Hinsicht Folgen, die den Rahmen der normalen
Luftfahrtentwicklung sprengen. Für diesen speziellen Fall erweist sich
der für die Frage der Vorhersehbarkeit von Fluglärm generell
massgebende 1. Januar 1961 als nicht sachgerecht. Die Gewährleis-
tung des Privateigentums gebietet es damit, von diesem Stichdatum
im vorliegenden Spezialfall abzuweichen.
7.8 Zu beachten ist aber ebenso, dass die Beschwerdegegnerin in der
Ausübung von Aufgaben im öffentlichen Interesse – wozu der konzes-
sionierte Betrieb eines Landesflughafens gehört – nicht unverhältnis-
mässig behindert werden darf (BGE 121 II 317 E. 6b). Der Umstand,
dass der Flughafen mittlerweile durch ein privatrechtliches,
gewinnorientiertes Unternehmen betrieben wird, ändert daran nichts
(vgl. E. 4.2).
7.8.1 Die Beschwerdegegnerin rechnet im Rahmen des Schallschutz-
programms 2010 und auf der Basis des am 31. Dezember 2003 einge-
reichten vorläufigen Betriebsreglements insgesamt mit Schallschutz-
kosten von rund 240 Mio. Franken (Geschäftsbericht 2008, S. 26). In
ihrer Beschwerdeantwort beziffert sie die gesamten Lärmkosten auf
760 Mio. Franken. Der Antwort des Regierungsrates des Kantons Zü-
rich auf das Postulat Verdoppelung des „Lärmfünflibers“ (KR-
Nr. 277/2008) kann in diesem Zusammenhang entnommen werden,
dass sich die Schätzung von 760 Mio. Franken auf die Gesamtkosten
in Anschluss an die Entscheide des Bundesgerichts betreffend Flug-
lärmentschädigung in Opfikon bezieht. Auf Grund der noch ausstehen-
den gerichtlichen Beurteilung von weiteren Grundsatzfragen müsse im
schlimmsten Fall mit Lärmkosten von 1,1 bis 1,4 Mrd. Franken gerech-
net werden. Diese Zahlen, auf welche sich die Beschwerdeführenden
3, 13, 20, 25 und 30 in ihrer ergänzenden Eingabe vom 18. Dezember
2008 berufen, werden von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
7.8.2 Flughafenbetreiber können Lärmkosten aus Einnahmen lärmab-
hängiger Gebühren finanzieren (Art. 39 LFG i.V.m. Art. 32 der Verord-
Seite 39
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nung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL,
SR 748.131.1]). Die Gebührfestsetzung untersteht der Aufsicht des
BAZL (Art. 33 VIL). Die Beschwerdegegnerin erhebt derzeit einen
Lärmzuschlag von 5 Franken pro Passagier (Lärmfünfliber) als Teil der
gesamten Gebühr für „local passengers“ von 40.50 Franken, einen
lärmabhängigen Zuschlag als Teil der Landegebühren sowie einen
Lärmzuschlag für Starts und Landungen in den Nachtrandstunden
(vgl. Gebührenordnung des Flughafens Zürich, publiziert in AIP Swit-
zerland, GEN 4.1 LSZH – 9, Stand 5. Juni 2008). Die jährlichen Ein-
nahmen betragen rund 50 Mio. Franken. Diese Einnahmen fliessen in
den Airport Zurich Noise Fund (AZNF). Damit refinanziert die Be-
schwerdegegnerin bis 2015 sämtliche im Zusammenhang mit Fluglärm
anfallenden Kosten, wobei die Dauer des Refinanzierungsprozesses
mit Zustimmung des Kantons Zürich bis ins Jahr 2020 verlängert wer-
den kann. Anpassungen der Lärmgebühren sollen über den Lärmzu-
schlag auf der Passagiergebühr vorgenommen werden (vgl. das Reg-
lement AZNF vom 31. August 2006). In diesem Reglement ist auch
eine Tabelle für die Berechnung des Lärmzuschlags abhängig von
den gesamten Lärmkosten und der Dauer der Refinanzierung enthal-
ten. Bei maximalen Lärmkosten von 1,5 Mrd. Franken ist vorgesehen,
den Lärmzuschlag auf der Passagiergebühr auf 16 Franken (Refinan-
zierung bis 2015) bzw. 11 Franken (Refinanzierung bis 2020) zu erhö-
hen. Weiter ist dem Reglement und dem Regierungsratsprotokoll zu
entnehmen, dass der Kanton Zürich als vormaliger Inhaber der Be-
triebskonzession gestützt auf eine Vereinbarung vom 6. März 2006 die
Vorfinanzierung von Entschädigungen für formelle Enteignungen, die
vor dem 1. Juni 2001 entstanden sind, übernehmen wird, falls die ge-
samten Fluglärmkosten den Betrag von 1,1 Mrd. Franken übersteigen
sollten. Ende 2008 hat die Beschwerdegegnerin rund 100 Mio. Franken
für Schallschutzmassnahmen ausgegeben. Der Saldo des AZNF be-
trug per 31. Dezember 2008 total 287 Mio. Franken. Der Kanton Zürich
rechnet für die nächsten sieben Jahre bis Ende 2015 bei gleichblei-
bendem Lärmzuschlag auf der Passagiergebühr mit einem weiteren
Mittelzufluss von rund 406 Mio. Franken (vgl. KR-Nr. 277/2008).
7.8.3 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die finanziellen Ri-
siken im Zusammenhang mit Fluglärmentschädigungen für die Be-
schwerdegegnerin grundsätzlich abgesichert sind. Zwar trifft es zu,
dass eine allenfalls notwendige Erhöhung der Lärmgebühr Auswirkun-
gen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Flughafens haben kann. Die Be-
schwerdegegnerin behauptet jedoch nicht, dass die im AZNF bereits
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vorgesehenen Gebühren sie beim Betrieb des Flughafens Zürich un-
verhältnismässig behindern würden. Vielmehr befürchtet sie, ein Abrü-
cken vom Stichtag des 1. Januar 1961 hätte die Preisgabe der Ent-
schädigungsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissio-
nen zur Folge, so dass die Bautätigkeit in der Flughafenumgebung
noch weiter zunehmen würde und sie ausufernde Entschädigungen
unabhängig von der Vorbelastung durch Fluglärm leisten müsste. Künf-
tige Betriebsänderungen auch im Rahmen des derzeit bestehenden
Pistensystems könnten zu weiteren Stichdaten und damit zu unabseh-
baren Konsequenzen im Hinblick auf ihre Finanzierungsmöglichkeiten
und ihr Rating führen und sie in substanzielle wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten bringen. Diese Befürchtungen vermag das Bundesverwal-
tungsgericht nicht zu teilen. Denn von den Ursachen und Folgen her
vergleichbare Betriebsumstellungen dürften in der schweizerischen
Luftfahrt eine seltene Ausnahme bleiben, so dass das Stichdatum des
1. Januar 1961 praktisch uneingeschränkt Gültigkeit behält. Zudem
müssen nicht vorhersehbare Lärmimmissionen zusätzlich die nötige
Schwere und Spezialität aufweisen, um überhaupt eine Entschädi-
gungspflicht des Flughafens auszulösen (E. 4).
Bestimmung eines neuen Stichdatums
8.
Ist der 1. Januar 1961 also nicht die Schwelle für die Vorhersehbarkeit
der Ostanflüge, wie es sie seit Herbst 2001 auf Grund der deutschen
Sperrzeiten gibt, muss dafür ein neuer Stichtag festgelegt werden. Aus
prozessökonomischen Gründen und weil bekannt und vorliegend un-
bestritten ist, welche Ereignisse zu ihrer Einführung geführt haben,
rechtfertigt es sich, dass das Bundesverwaltungsgericht gleich selbst
ein solches Datum bestimmt, ohne die Sache hierfür an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Von Seiten der Beschwerdeführenden werden ver-
schiedene mögliche Daten genannt, so der 19. Oktober 2001, weil zu
diesem Zeitpunkt die Ostanflüge eingeführt wurden (Beschwerdefüh-
rende 3, 13, 20, 25 und 30), oder im gleichen Sinn generell das Jahr
2001 (Beschwerdeführende 18 sowie 4, 5, 7, 14, 17, 21, 27, 32, 33,
35, 36 und 37). Angeführt werden ferner, zum Teil ohne nähere Be-
gründung, der Februar 1999 (Beschwerdeführerin 10), das Jahr 1999
bzw. 1996 (Beschwerdeführende 18 bzw. 1) oder der 1. September
1989 (Eventualantrag der Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25 und 30).
Seite 41
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8.1 Wie erwähnt, wurden die Ostanflüge am 19. Oktober 2001 einge-
führt, zuerst für die späten Abend- und Nachtstunden. Als am 27. Ok-
tober 2002 die Wochenend- und Feiertagsregelung wirksam wurde,
kamen noch mehr Ostanflüge hinzu. Für diese Umstellungen musste
jeweils das Betriebsreglement angepasst werden, so – gestützt auf ein
Gesuch vom 12. Juni 2001 – erstmals am 18. Oktober 2001 und später
am 15. Oktober 2002 (vgl. BVGE 2008/17). Eine weitere solche Anpas-
sung gab es, bevor am 30. Oktober 2003 ein Teil der Anflüge auf den
Süden verlegt wurde. Von all diesen Daten kämen als Stichtag höchs-
tens der 12. Juni (Gesuch) oder der 18. Oktober 2001 (Betriebsregle-
mentsänderung) in Frage, denn die Details des neuen Regimes kön-
nen für die Vorhersehbarkeit keine Rolle spielen und zudem braucht es
ein einfach handhabbares und für alle Einzelfälle gleichermassen an-
wendbares Datum. Dass es zu einer Änderung des bisherigen Pisten-
benützungskonzepts kommen würde, war indes bereits früher klar,
nämlich am Tage der Kündigung der Vereinbarung von 1984 durch
Deutschland, also am 22. Mai 2000. Zwar hatten die Staatsvertrags-
verhandlungen (auf technischer Ebene) da bereits begonnen und es
ging dabei auch schon um die Nutzung des süddeutschen Luftraums.
Erst mit dem radikalen Schritt, der die Kündigung der Vereinbarung
von 1984 war, musste jedoch auch dem Durchschnittsbürger bewusst
werden, dass das bisherige Betriebskonzept, konkret das Anfliegen
von Norden, ganz wesentliche Einschnitte erfahren würde. Deutsch-
land gab mit der Kündigung denn bereits auch die Rahmenbedingun-
gen für eine neue Regelung vor, d.h. eine Plafonierung der Anflüge
über deutschem Gebiet sowie ein Nachtflug- und ein Wochenendflug-
verbot (vgl. BGE 126 II 522 E. 11b). Aufgrund der Ausrichtung von Pis-
te 28 musste daher ab sofort damit gerechnet werden, dass ein wichti-
ger Teil der bisherigen Nordanflüge auf den Osten verlegt werden
könnte. Als Vorhersehbarkeitsschwelle nicht in Betracht fallen hinge-
gen frühere Daten, namentlich 1989; der Flughafen und die Zürcher
Behörden sprachen da von vermehrten Ostanflügen zur Vermeidung
unnötiger Warteschleifen (oben E. 6.4) und es wurden im STOL-
Verfahren mehr Landungen von Turbopropellerfliegern aus dem Osten
zugelassen (oben E. 6.4). Diese beiden Aspekte sind durch die eigent-
liche Luftfahrtentwicklung bedingt und haben keine davon völlig unab-
hängige Ursachen, wie die hier interessierenden Ostanflüge.
8.2 Im Lichte dessen ist es angezeigt, den Stichtag für die Vorherseh-
barkeit der Ostanflüge und die damit bewirkte Betriebsumstellung auf
den Folgetag der Kündigung durch Deutschland, mithin auf den
Seite 42
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23. Mai 2000 festzusetzen. Aufgrund der (Medien-)Reaktionen, die es
unmittelbar nach der Kündigung gab, musste von diesem Tag an allen,
d.h. dem Durchschnittsbürger klar sein, dass es künftig in viel erhebli-
cherem Masse als zuvor Landungen auf Piste 28 geben könnte. Der
für die Luftfahrt zuständige Bundesrat erklärte denn auch bereits da-
mals, es müsse allenfalls ein neues Betriebskonzept ins Auge gefasst
werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 24. Mai 2000, S. 45). Auch das
Bundesgericht sprach bereits im Jahr 2000 eine mögliche Änderung
des bisherigen Betriebsszenarios an und hielt fest, ob es dazu komme,
sei noch ungewiss (BGE 126 II 522 E. 11c). Vorliegend müssen sich
also alle, die ihr Grundeigentum im Ostanflugbereich seit dem 23. Mai
2000 erworben haben, Voraussehbarkeit entgegenhalten lassen.
8.3 Dass als Stichtag für die Vorhersehbarkeit nicht der 1. Ja-
nuar 1961, sondern der 23. Mai 2000 massgebend ist, heisst indes
noch nicht, dass die Entschädigungsbegehren begründet sind. Dafür
müssten – in den Fällen, in denen der Eigentumserwerb früher
stattgefunden hat – auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen er-
füllt sein (oben E. 4). Ob die durch die deutschen Sperrzeiten
bedingten zusätzlichen Ostanflüge die für eine Entschädigung nötige
Schwere und Spezialität aufweisen, werden die weiteren Abklärungen
und die darauf folgende rechtliche Prüfung ergeben müssen.
Mit dem 23. Mai 2000 als Stichtag werden hingegen mehrere materiel-
le Rügen gegen die Teilentscheide der Vorinstanz hinfällig. So muss
das neue Datum – aufgrund der vorstehenden Herleitung – für alle
Grundstücke im Osten des Flughafens gelten, unabhängig von der je-
weiligen Distanz zur Piste 28. Es kann daher offen bleiben, ob der für
die Vorhersehbarkeit sonst relevante Tag, der 1. Januar 1961, nur für
ganz flughafennahe Grundstücke anwendbar ist, wie dies die Be-
schwerdeführenden 2, 6, 8, 11, 16, 19, 22, 23, 28, 29 und 24 sowie 31
geltend machen. Ebenfalls nicht erörtert werden muss, inwiefern die
Piste 28 als Landepiste geeignet ist. Nicht weiter einzugehen ist ferner
auf die Rüge der Beschwerdeführenden 12 und 24, wenn die Vorins-
tanz wegen angeblicher Vorhersehbarkeit der Ostanflüge Entschädi-
gungen verweigere, finde im Ergebnis eine Schlechterstellung gegen-
über Personen statt, die von Bahn- oder Strassenlärm betroffen seien;
in diesen Bereichen würden grosse Summen für Lärmsanierungen
aufgewendet, was im Umkreis der Flughäfen kaum möglich sei. Immer-
hin ist dazu aber anzumerken, dass im vorliegenden Enteignungsver-
fahren – entsprechend den Begehren der Enteigneten, einschliesslich
der Beschwerdeführenden 12 und 24 – eine geldwerte Entschädigung
Seite 43
A-1923/2008
im Streit liegt (vgl. Art. 16 ff. EntG). Vorliegend geht es also nicht um
Lärmschutzmassnahmen, die auch bei Bahn und Strasse zumeist in
speziellen Sanierungsverfahren angeordnet werden.
8.4 Damit erweisen sich die angefochtenen Teilentscheide insoweit als
unzutreffend, als die Vorinstanz für die Frage der Vorhersehbarkeit der
Lärmimmissionen durch die Ostanflüge ab 2001 während der deut-
schen Sperrzeiten auf das Stichdatum des 1. Januar 1961 abgestellt
und gestützt darauf die Entschädigungsbegehren abgewiesen hat. In
diesem Umfang sind die Entscheide daher – in Gutheissung der Be-
schwerden – aufzuheben; bei den Beschwerdeführenden 1, 8 und 22
und 24 hat das nur soweit zu geschehen, als überhaupt auf ihre Be-
schwerden einzutreten ist (oben E. 2.3). Weiter ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen und diese ist anzuweisen, die bis anhin auf
eine Teilfrage beschränkten Verfahren fortzuführen und auf die noch
nicht behandelten Aspekte auszudehnen. Die Vorinstanz muss also ei-
nerseits bezogen auf die im Beschwerdeverfahren noch verbliebenen
Parteien unter Berücksichtigung der Ausführungen in E. 3.1 und 3.2
die Erwerbsdaten neu erheben, um herauszufinden, bei welchen
Grundstücken ein Erwerb vor dem 23. Mai 2000 bzw. ein späterer Erb-
gang stattgefunden hat, und andererseits prüfen, ob in den einzelnen
Fällen die zwei weiteren Anspruchsvoraussetzungen, die Schwere und
die Spezialität, gegeben sind. Wie es sich mit der davon grundsätzlich
unabhängigen Überflugsproblematik verhält bzw. wie dort vorzugehen
ist, darauf ist sogleich einzugehen (unten E. 9).
Wie erwähnt (oben E. 3.2), hat die Vorinstanz, die vom 1. Januar 1961
als Stichtag ausging, bei der Ermittlung, ob die einzelnen Grundstücke
vorher oder nachher erworben wurden, in einzelnen Fällen womöglich
zu Unrecht ein Datum nach dem 1. Januar 1961 angenommen. Ist für
die Ostanflüge nun aber der 23. Mai 2000 massgebend, ist nicht mehr
relevant, ob ein Grundstückserwerb vor oder nach dem 1. Januar 1961
stattgefunden hat. Es spielt daher keine Rolle, bei welchen Eigentü-
mern ein früherer Erwerb hätte bejaht werden müssen. Ebensowenig
stellt sich die Frage, wer für die unvollständige oder falsche Abklärung
des Sachverhalts einzustehen hat, ob die Entscheide rechtsgenüglich
begründet waren und ob allfällig Mängel durch das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geheilt worden wären. Dieses sieht ferner
davon ab, aufgrund der Vorbringen im Beschwerdeverfahren in Bezug
auf einzelne Beschwerdeführende festzuhalten, da diese ihr Grundei-
gentum vor dem 1. Januar 1961 erworben hätten, liege auch ein Er-
werb vor dem 23. Mai 2000 vor. Da die Vorinstanz die Erwerbsdaten
Seite 44
A-1923/2008
ohnehin neu erheben muss, ist es sinnvoll, wenn sie das in allen Fäl-
len als erste Instanz tut.
8.5 Die Vorinstanz ist zudem anzuweisen (vgl. E. 3.5), über die Ent-
schädigungsbegehren der Beschwerdeführenden 38 ebenfalls im Rah-
men der ohnehin neu aufzunehmenden bzw. fortzusetzenden Verfah-
ren zu befinden. Angesichts des neuen Stichdatums erübrigen sich je-
doch Verfügungen im Sinne der angefochtenen Teilentscheide.
Direkter Überflug
9.
Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Teilentscheiden für alle Ge-
suchstellenden, die in den Rubren erscheinen, aufgrund einer prima-
facie-Prüfung bereits auch negativ über die Forderungen wegen
direkten Überflugs entschieden (E. 2.2.2). In den Erwägungen zitiert
sie zwei Bundesgerichtsentscheide und verweist zum Tatsächlichen
auf ein durch die Enteignerin erstelltes Vertikalprofil („Vertikalprofil
ILS-Anflug 28, act. 28.02 Lindau“). Dieser Verweis ist in den vier
Einzelentscheiden, welche die Beschwerdeführenden 5, 8 und 22
betreffen, nicht vorhanden. Dafür enthalten diese Entscheide
rechtliche Erwägungen zum Überflug, die über jene in den Sammel-
entscheiden hinausgehen. In jedem Teilentscheid äussert sich die
Vorinstanz kurz zur Situation in der betroffenen Gemeinde, ohne aber
auf die einzelnen Grundstücke einzugehen. In Bassersdorf erachtet sie
nur eine Liegenschaft als direkt überflogen, wobei die Überflugshöhe
noch genauer abzuklären sei. Elgg werde nicht direkt überflogen, die
seitliche Entfernung zum Leitstrahl betrage fast 3 km. Dasselbe gilt
gemäss Vorinstanz für Illnau-Effretikon, wo die Überflüge seitlich um
mindestens 1 km nach Norden verschoben, in rund 500 m Höhe und
damit durchwegs beträchtlich über der entschädigungsberechtigten
Höhe (Sammelentscheid) bzw. in grosser seitlicher Entfernung zum
Leitstrahl und in einer Höhe von rund 1'000 m stattfänden
(Einzelentscheid). Im Teilentscheid Kyburg hat die Vorinstanz festge-
stellt, die Überflüge erfolgten auf Grund der Distanz zur Pistenschwel-
le von 12 km (Billikon) bzw. 14,5 km (Brünggen) durchwegs beträcht-
lich über der entschädigungsbegründenden Höhe, nämlich auf über
500 m und zudem seitlich verschoben zum Leitstrahl. In Lindau hat die
Vorinstanz den direkten Überflug verneint, weil die Überflugshöhe auf
Grund der Distanz zur Pistenschwelle beträchtlich über 150 m liege,
nämlich zwischen rund 450 m (östlich) und 300 m (westlich;
Sammelentscheid) bzw. weil das Enteignungsobjekt nicht direkt über-
Seite 45
A-1923/2008
flogen werde (seitliche Entfernung zum Leitstrahl von ca. 1 km; Einzel-
entscheid). In Nürensdorf hat die Vorinstanz in allen drei
Teilentscheiden Entschädigungsansprüche mit der Begründung ver-
neint, die Überflugshöhe liege deutlich über der Höhe, die gemäss
Rechtsprechung eine Entschädigung begründe, nämlich bei mindes-
tens rund 250 m und einer Distanz zur Pistenschwelle von rund 6 km.
In Turbenthal, Weisslingen, Winterthur und Zell hat sie ebenfalls die
Distanz zur Pistenschwelle (Turbenthal: 20 km; Winterthur: über 20 km;
Zell: 17 km) und die dadurch bedingte grosse Überflugshöhe (Weiss-
lingen: beträchtlich über 150 m; Turbenthal und Zell: ein Vielfaches) als
Ausschlussgründe angegeben. Für Kloten hat die Vorinstanz hingegen
festgestellt, dass auf Grund der kurzen Distanz zur Piste zahlreiche
Liegenschaften im Sinne der Rechtsprechung direkt und unter 150 m
überflogen würden. Weiter stellte sie fest, für die horizontale räumliche
Abgrenzung könne nicht auf die Zone der vorsorglichen Dachziegel-
klammerungen abgestellt werden. Massgebend sei der Winkel von
1,25° zum Leitstrahl. Liegenschaften ausserhalb dieses Anflugwinkels
könnten deshalb rechtlich nicht mehr als direkt überflogen gelten.
9.1 Nach Auffassung einzelner Beteiligter der Beschwerdeführenden
13, 25 und 30 (vgl. E. 2.2.3) sind die Teilentscheide aufzuheben, weil
nicht klar sei, für welche Betroffenen sie gelten würden. Auch seien in
Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs die
Kriterien für die Definition des direkten Überflugs nicht genannt
worden. Eine Aufhebung und eine Umteilung in die separaten
Verfahren, in denen die Vorinstanz die direkten Überflüge genauer
prüfen will, verlangen die Beschwerdeführenden 10 und 15. Gleiches
beantragen, bezogen auf einen engeren und einen weiteren
Überflugsbereich, die Gruppen 1 und 2 der Beschwerdeführenden 12
sowie die Beteiligten 2 bis 5 der Beschwerdeführenden 24. Sie halten
dafür, die Vorinstanz habe den von ihr für relevant gehaltenen Sektor
einerseits zu wenig konkret umschrieben, so dass die Betroffenen
nicht erkennen könnten, warum sie ausgeschlossen würden. Anderer-
seits habe sie den Sektor zu eng begrenzt, indem sie besondere direk-
te Einwirkungen und die breitere Streuung der bis Herbst 2006 im
VOR/DME-Verfahren durchgeführten Anflüge (vgl. oben E. 6.7 i.f.)
nicht beachtet und den Bereich für Dachziegelhalterungen nicht als er-
weiterten Überflugskorridor anerkannt habe (Gruppe 2 der
Beschwerdeführenden 12). Die Beschwerdeführenden 8 und 22
schliesslich wenden ein, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz
sei eine Entschädigung bereits bei Einleitung des Verfahrens geltend
Seite 46
A-1923/2008
gemacht worden und es liege ein direkter Überflug vor. Ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör sei auch deshalb verletzt worden, weil die
Vorinstanz den Antrag auf Bestimmung der exakten Überflugshöhe
unbeachtet gelassen habe.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin halten die Begründung in
den Teilentscheiden für ausreichend. Die Beschwerdegegnerin ver-
weist auf die durch sie für das Verfahren vor der Vorinstanz erstellten
Pläne (Überflugssituationspläne und Vertikalprofil) und kommt zum
Schluss, der von der Vorinstanz angenommene Überflugsektor ent-
spreche den Vorgaben des Bundesgerichts. Sie äussert sich sodann
detailliert zur Überflugssituation in den einzelnen Gemeinden und be-
zogen auf zahlreiche konkrete Liegenschaften. Mit einigen wenigen
Ausnahmen (vgl. Sachverhalt Bst. F. Und J.) verneint sie in diesen Fäl-
len einen direkten Überflug.
9.2 Seit das Bundesgericht in BGE 122 II 349 die Figur des direkten
oder eigentlichen Überflugs (Überflug stricto sensu) anerkannt hat,
kann auch in einem solchen Fall eine Enteignungsentschädigung ver-
langt werden. Das Bundesgericht spricht von einem Überflug stricto
sensu, wenn die Flugzeuge derart tief über ein Grundstück fliegen,
dass der nach Art. 667 Abs. 1 ZGB dem Grundeigentum zuzurechnen-
de Luftraum verletzt wird (BGE 122 II 349 E. 4, BGE 131 II 137 E. 3.1,
BGE 134 II 49 E. 5; GFELLER, a.a.O., S. 69 ff.). Die bei einer Enteignung
wegen übermässiger Lärmimmissionen geltenden Voraussetzungen
der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität und der Schwere (oben E. 4)
spielen beim direkten Überflug keine Rolle (BGE 129 II 72 E. 2.5 f.).
Ein Entschädigungsanspruch wegen Überflugs erwächst vielmehr nur
dann, wenn die Flugzeuge tatsächlich in die Luftsäule über einem
Grundstück eindringen und dies in einer derart geringen Höhe, dass
die schutzwürdigen Interessen an der ungestörten Nutzung des Eigen-
tums betroffen werden. Bei bloss seitlichen Vorbeiflügen ist kein
direkter Überflug gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2007 vom
28. April 2008 E. 4.2). Verlangt wird zudem eine gewisse Regelmässig-
keit eines solchen Eindringens; nur vereinzelte Überflüge reichen nicht
aus (BGE 131 II 137 E. 3.2.2). Zu eigentlichen Überflügen kommt es
ferner nur bei Anflügen, kaum je jedoch bei Abflügen (BGE 134 II 49 E.
5.1).
Räumlich konkretisiert hat das Bundesgericht den Überflug stricto sen-
su nur allmählich und einzelfallweise. In BGE 131 II 137 – zu Genf –
Seite 47
A-1923/2008
befand es, der Begriff des Überflugs sei in der Rechtsprechung relativ
genau definiert worden (E. 3.1); nötig sei, dass sich ein Grundstück in
der Pisten- bzw. Anflugschneise befinde, die dem Gleitweg der landen-
den Flugzeuge entspreche. Dieser Raum bzw. die betreffende Fläche
am Boden sei begrenzt, und zwar durch die Modalitäten des Flugha-
fenbetriebs. Die Flugzeuge, die mithilfe eines ILS anflögen, müssten in
der letzten Phase der Landung der Pistenachse folgen und dürften be-
zogen auf den Beginn der Achse (Pistenschwelle oder „Aufsetzzone“)
eine maximale seitliche Abweichung von 1,25° erreichen; die Verfahren
der Fluggesellschaften sähen allgemein noch kleinere Abweichungs-
maxima (+/– 0,5°) vor (E. 3.1.1). Einen Anflug-Toleranz-Winkel von
1,25° hat das Bundesgericht unlängst auch für den Flughafen Zürich,
und zwar für die ILS-Anflüge auf Piste 34 (von Süden über Opfikon)
zur Anwendung gebracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.12/2007
vom 28. April 2008 E. 5.1). In vertikaler Richtung hat es das Bundes-
gericht stets abgelehnt, generell eine kritische Flughöhe für den direk-
ten Überflug zu bestimmen, zuletzt ausdrücklich in BGE 134 II 49 für
Opfikon (E. 5.3); dies hänge von der Nutzung und Lage der konkret
betroffenen Liegenschaft, aber auch von der Art und Grösse der Flug-
zeuge und den entsprechenden Auswirkungen des Überflugs ab. Es
hielt aber auch fest, aufgrund der bisherigen Entscheide lasse sich die
kritische Höhe des Überflugs über Wohngebieten etwas eingrenzen.
So seien eigentliche Überflüge bei landenden Grossflugzeugen bejaht
worden, welche Wohnliegenschaften in der Höhe von 125 m oder dar-
unter überquerten, dagegen sei festgestellt worden, dass Überflüge
solcher Maschinen in der Höhe von mindestens 400 m das Grundei-
gentum nicht verletzten. Ebenfalls zu keinem Eingriff führten
vereinzelte Flüge insbesondere kleinerer Maschinen in der Höhe von
etwa 220 m bzw. 250 m (BGE 134 II 49 E. 5.3, mit zahlreichen Hinwei-
sen).
9.3 In den in der Überflugsfrage angefochtenen drei Teilentscheiden
betreffend Nürensdorf (Beteiligte 2 bis 5 der Beschwerdeführenden 24,
Beteiligte 9 der Beschwerdeführenden 25 sowie Beteiligte 1 und 2 der
Beschwerdeführenden 30) hat die Vorinstanz in der fraglichen Erwä-
gung 4.3 vorab auf BGE 129 II 72 E. 2.4 – 2.6 und BGE 131 II 137
E. 3.1.5 verwiesen zum Beleg dafür, dass die drei sonst relevanten
Kriterien (Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere) beim direkten
Überflug nicht anwendbar sind. Weiter hat sie festgehalten, ob ein
Überflug stricto sensu vorliege, sei grundsätzlich in jedem Einzelfall zu
prüfen. Auf dem Gebiet der Gemeinde Nürensdorf würden zahlreiche
Seite 48
A-1923/2008
Liegenschaften direkt überflogen, allerdings in einer Höhe, welche
deutlich über der eine Entschädigung begründenden Überflugshöhe im
Sinne der genannten Rechtsprechung liege, nämlich bei mindestens
rund 250 m und einer Distanz zur Pistenschwelle von rund 6 km. In
diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auf das Vertikalprofil ILS-
Anflug 28 verwiesen, das sie im Verfahren Lindau unter der Aktennum-
mer 28.02 erfasst hat.
9.3.1 Die Rechtslage zur horizontalen und vertikalen Umschreibung
des eigentlichen Überflugs hat die Vorinstanz nicht erläutert. Den Ent-
scheiden geht weitgehend auch eine Auseinandersetzung mit den tat-
sächlichen Gegebenheiten ab. So verweist die Vorinstanz lediglich auf
das durch die Beschwerdegegnerin erstellte Vertikalprofil, ohne jedoch
zu sagen, welche Überflugshöhen dieses im fraglichen Gebiet aus-
weist. Ihre Überlegungen beruhen offensichtlich weiter auf dem Über-
flugssituationsplan der Beschwerdegegnerin, wo der Korridor mit ei-
nem Anflug-Toleranz-Winkel von je 1,25° zur Pistenachse eingezeichn-
et ist. Daraus ist ersichtlich, welche Grundstücke sich innerhalb dieses
Bereichs befinden und welche ausserhalb; zudem werden die Über-
flugshöhen angegeben. Die Vorinstanz führt nicht nur nicht aus, was
sie dem Plan entnimmt, sondern erwähnt ihn überhaupt gar nicht.
Auch in den ebenfalls in diesem Punkt angefochtenen Teilentscheiden
betreffend Kloten (Beschwerdeführende 10 und 15, Gruppen 1 und 2
der Beschwerdeführenden 12 sowie Beteiligter 68 der Beschwerdefüh-
renden 13) fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage sowie
eine Nennung und Würdigung des Überflugssituationsplans. Einzig
hinsichtlich der horizontalen räumlichen Abgrenzung hat die Vorinstanz
hier ergänzend festgehalten, massgebend sei nicht die Zone der vo-
sorglichen Dachziegelklammerungen, sondern der Winkel von 1,25°
zum Leitstrahl; Liegenschaften ausserhalb dieses Anflugwinkels gälten
rechtlich nicht als direkt überflogen. Zudem hat die Vorinstanz in verti-
kaler Hinsicht offenbar eine maximale Überflugshöhe von 150 m als
entschädigungsbegründend erachtet.
9.3.2 Im Einzelnen ist nicht nachvollziehbar, warum kein direkter Über-
flug gegeben sein soll. Für jene Beschwerdeführenden, die auch eine
Entschädigung für direkten Überflug geltend machen, ist aufgrund der
Entscheide nicht klar, ob ihre Begehren abgewiesen worden sind, weil
ihre Grundstücke in zu grosser Höhe überflogen werden oder weil sie
zu weit seitlich des relevanten Korridors liegen. Nicht auszuschliessen
ist, dass die Vorinstanz im Fall von Kloten einen direkten Überflug ver-
Seite 49
A-1923/2008
sehentlich gar nicht geprüft und die Betroffenen nur wegen des Er-
werbs nach dem 1. Januar 1961 ins Rubrum aufgenommen hat; mit
der generellen Abweisung im Dispositiv wurde jedoch über sämtliche
Forderungen negativ befunden (vgl. E. 2.2.2). Insofern ist problema-
tisch, dass nirgends festgehalten ist, wer aus welchem Grund im Rub-
rum erscheint bzw. ob dies wegen des Erwerbsdatums oder wegen
des direkten Überflugs geschieht. Was Letzteren angeht, kann erst mit
dem Beizug von Vertikalprofil und Überflugssituationsplan eruiert wer-
den, wie die Vorinstanz zu ihren Schlüssen gelangt sein muss. Es geht
jedoch nicht an, dass die Enteigneten oder die Rechtsmittelbehörde
die einzelnen Beurteilungselemente tatsächlicher und rechtlicher Art
selber zusammenführen müssen. Dies, d.h. die Subsumtion, ist Aufga-
be der entscheidenden Behörde, also der Vorinstanz. Der Entscheid
muss eine Begründung enthalten, die es erlaubt, ihn zu verstehen und
sachgerecht anzufechten. Eine solche muss zwar nicht zwingend im
Entscheid selbst enthalten sein; ein Verweis auf andere Schrift- oder
Aktenstücke genügt aber nur dann, wenn sich diese ihrerseits in genü-
gender Weise mit der Frage befassen (vgl. dazu und zum Ganzen:
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103 ff., mit Hinweisen). Vorlie-
gend liefern die erwähnten Unterlagen nur die (tatsächlichen) Beurtei-
lungselemente; eine eigentliche Begründung für das Ganze findet sich
darin jedoch nicht. Mit blossen Hinweisen zu arbeiten, ist daher nicht
ausreichend. Diesen Mangel in den vorinstanzlichen Entscheiden kön-
nen natürlich die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin
im Beschwerdeverfahren nicht wettmachen.
9.3.3 Unzureichend ist auch die Auseinandersetzung mit der konkre-
ten Überflugshöhe. Gemäss Rechtsprechung kann diese nicht generell
bestimmt werden, sondern ist von der Nutzung und Lage der konkret
betroffenen Liegenschaft, der Art und Grösse der Flugzeuge und den
entsprechenden Auswirkungen des Überflugs abhängig (vgl. E. 9.2).
Zwar dürfte bei vergleichbaren Situationen eine gewisse Schematisie-
rung in Wohngebieten im Anflugbereich derselben Piste zutreffend
sein. Die Vorinstanz ist jedoch bei ihrem Entscheid, die Höhe von
150 m in Kloten und offenbar auch in Nürensdorf für massgebend zu
erachten, mit keinem Wort auf die näheren Umstände eingegangen
und sie hat auch ihre Überlegungen in keiner Weise dargelegt. Da es,
jedenfalls in Nürensdorf, um Höhen geht, die nicht markant über jenen
liegen, die das Bundesgericht bereits anerkannt hat und da es keinen
generell gültigen kritischen Wert gibt (oben E. 9.2), hätte sich die Vor-
instanz eingehender mit der Problematik befassen müssen.
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9.3.4 Weiter ist bei all diesen Entscheiden zu beanstanden, dass sich
die Vorinstanz mit keinem Wort zur Richtigkeit des durch die Be-
schwerdegegnerin erstellten Kartenmaterials äussert. Zwar scheint an-
gesichts des ILS bei Piste 28 das Abstellen auf einen Anflug-Toleranz-
Winkel von 1,25° zum Leitstrahl angesichts der jüngst ergangenen
Entscheide des Bundesgerichts (E. 9.2) als richtig. Vorliegend ist aus
dem Überflugssituationsplan für Kloten aber z.B. nicht ersichtlich, ob
der Scheitelpunkt tatsächlich am richtigen Ort (Pistenschwelle bzw.
„Aufsetzzone“) angelegt worden ist. Das wäre zu verifizieren gewesen
bzw. ist an Hand der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer
Duplik und den nachträglich eingereichten Unterlagen zu überprüfen.
Wohl abzulehnen ist hingegen ein Ansetzen des 1,25°-Winkels an den
beiden Schwellenenden, wie dies die Beschwerdeführenden 12 und 24
auf ihren Plänen tun. Eine Auseinandersetzung mit der Behauptung,
dass sich im Nahbereich zur Piste 10% der Flugzeuge nicht innerhalb
des 2,5°-Sektors bewegen, wäre ebenfalls nötig gewesen; auch weiter
entfernt kommt es wegen grosser Flügelspannweiten gewisser Flug-
zeuge offenbar vereinzelt zu Überragungen. Die Vorinstanz hätte diese
Thematik nicht gänzlich unerwähnt lassen dürfen. Schliesslich hätte
sie auch auf die im Vergleich zum ILS breiter gestreuten Anflüge im
VOR/DME-Verfahren eingehen müssen, wie sie von Oktober 2001 bis
Oktober 2006 stattfanden (oben E. 6.7 i.f.). Die Beschwerdegegnerin
führt dazu immerhin aus, diese Belastungen seien nur vorübergehend
gewesen und daher entschädigungslos hinzunehmen.
9.3.5 Zu Recht abgelehnt hat die Vorinstanz hingegen das Ansinnen,
für den Überflugkorridor sei auf die Zone der Dachziegelklammerun-
gen abzustellen. Auch wenn das Bundesgericht diese Frage jüngst of-
fen gelassen hat (BGE 134 II 49 E. 5.4), gilt gemäss gefestigter Recht-
sprechung als eigentlicher Überflug nur das direkte Eindringen der
Flugzeuge in das Grundeigentum bzw. in deren Luftsäule (BGE 134 II
49 E. 5). Der von der Gruppe 2 der Beschwerdeführenden 12 geltend
gemachte erweiterte Überflugskorridor überdehnt damit diese enge
bundesgerichtliche Umschreibung. Ihr Antrag 2a, als Überflugssektor
sei über den Überflug stricto sensu hinaus die Zone mit Dachziegel-
klammerungen zu betrachten, ist demnach ebenso wie damit zusam-
menhängende Beweisanträge abzuweisen.
9.4 Kommt eine Behörde ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend
nach, führt dies ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der fraglichen Verfügung. Die Heilung
solcher Mängel im Rechtsmittelverfahren ist zwar möglich, soll aber
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die Ausnahme bleiben (BVGE 2007/27 E. 10.1, mit Hinweisen). Vorlie-
gend sind die Begründungen in den in der Überflugsfrage strittigen
Teilentscheiden Kloten und Nürensdorf gleich in mehrfacher Hinsicht
mangelhaft. Zudem wussten womöglich einige Betroffenen nicht um
die bei den Akten befindlichen Karten und Pläne und hatten folglich
nicht Kenntnis von deren Inhalt. Mithin können die Mängel, gerade weil
sie in der Summe und im Zusammenspiel nicht leicht wiegen, nicht als
durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt gelten.
Daran ändert nichts, dass zur Frage des Überflugs im Rechtsmittelver-
fahren viel Prozessstoff zusammen gekommen ist; die Parteien, na-
mentlich die Beschwerdegegnerin, haben zum Teil ausführlich zur
Überflugssituation in den einzelnen Gemeinden und bezogen auf ein-
zelne konkrete und strittige Fälle Stellung genommen. Würde das Bun-
desverwaltungsgericht die Mängel heilen und reformatorisch entschei-
den, ginge den in diesem Punkt Beschwerdeführenden, und das ist
ganz wesentlich, eine Instanz verloren. Gerade auch angesichts der
Technizität der Materie soll aber in allen Fällen die Vorinstanz eine
erstmalige Beurteilung abgeben. Die Sache ist daher zur Neubeurtei-
lung bzw. zur besseren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eine Rückweisung bewirkt keinen formalistischen Leerlauf (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112) und rechtfertigt sich umso mehr,
als die Vorinstanz das Verfahren auch in Bezug auf die Entschädigung
wegen übermässiger Immissionen wieder aufnehmen muss (oben
E. 8.4).
9.5 Die Teilentscheide Kloten und Nürensdorf sind somit bezogen auf
die enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche wegen Überflug
der Beschwerdeführenden 10 und 15, der Gruppen 1 und 2 der Be-
schwerdeführenden 12, der Beteiligten 2 bis 5 der Beschwerdeführen-
den 24, des Beteiligten 68 der Beschwerdeführenden 13, der Beteilig-
ten 9 der Beschwerdeführenden 25 sowie der Beteiligten 1 und 2 der
Beschwerdeführenden 30 – in Gutheissung der Beschwerden – auch
insofern aufzuheben, als sie sich mit dem Überflug stricto sensu be-
fassen und darüber entschieden wurde. Die Sache ist an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, damit diese, sofern nötig, weitere Abklärungen
vornimmt, sich mit den noch offenen Fragen auseinandersetzt (oben
E. 9.3.2 ff.), um alsdann unter Berücksichtigung der Unterziehungen
durch die Beschwerdegegnerin (Sachverhalt Bst. F. und J.) erneut zu
entscheiden. Diese Entscheide werden gehörig zu begründen sein.
Bei einem Massenverfahren wie dem vorliegenden wäre nicht praktika-
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A-1923/2008
bel, wenn die Vorinstanz bei der Begründung spezifisch auf jedes ein-
zelne Grundstück eingehen müsste. Sie darf durchaus gruppen- bzw.
gebietsweise vorgehen. Für diese Gruppen oder Gebiete ist aber – ge-
hörig begründet – anzugeben, warum ein direkter Überflug bejaht bzw.
verneint wird. Tendenziell darf die Begründung sodann dort knapper
sein, wo die Sach- und Rechtslage relativ klar ist, also etwa bei Lie-
genschaften, die wegen der seitlichen Abweichung oder der Überflugs-
höhe deutlich ausserhalb des relevanten Bereichs liegen.
9.6 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des direkten
Überflugs somit nicht selbst, sind keine weiteren Beweismassnahmen
nötig. So erübrigen sich namentlich eine Parteibefragung oder, wie
mehrfach beantragt, ein Augenschein.
Abzuweisen ist auch der Prozessantrag der Beschwerdeführenden 12
und 24 vom 8. Dezember 2008, soweit darauf eingetreten werden kann
(oben E. 1.6). Demnach wären zuerst in genereller Weise die mass-
geblichen Parameter festzulegen, danach ein unabhängiger Dritter zur
grafischen Darstellung des Überflugskorridors beizuziehen und
schliesslich gestützt darauf die konkreten Fälle zu beurteilen gewesen.
Ein solches Vorgehen kommt angesichts der Rückweisung an die Vor-
instanz nicht in Frage. Aus heutiger Sicht besteht ferner kein Anlass,
der Vorinstanz vorzuschreiben, wie sie ihre weiteren Abklärungen zum
direkten Überflug vornehmen soll. In erster Linie ist es ihre Aufgabe zu
definieren, von welchem Überflugskorridor auszugehen ist; einen
Sachverständigen beizuziehen hat sie nur, wenn ihr das nötig er-
scheint.
9.7 Was schliesslich die von den Beschwerdeführenden 8 und 22 an-
gefochtenen Einzelentscheide Illnau-Effretikon und Lindau angeht, so
ist die Vorinstanz in diesen beiden Teilentscheiden auf die Rechtslage
beim Überflug stricto sensu kurz eingegangen und hat für die räumli-
che horizontale Abgrenzung beim Landeanflugsystem ILS auf den
Winkel von 1,25o zum Leitstrahl verwiesen. Dass die Vorinstanz festge-
halten hat, es würden in diesen beiden Fällen gar keine direkten Über-
flüge geltend gemacht, hat sich für die Betroffenen nicht negativ aus-
gewirkt. Denn die Vorinstanz hat dennoch die Situation geprüft und ist
zum Ergebnis gelangt, es liege wegen einer grossen seitlichen Entfer-
nung des Enteignungsobjekts zum Leitstrahl (Illnau-Effretikon; Be-
schwerdeführerin 8) bzw. einer seitlichen Entfernung zum Leitstrahl
von ca. 1 km (Lindau; Beschwerdeführer 22) kein direkter Überflug vor.
Dass bereits auf Grund dieser seitlichen Abweichungen nicht von ei-
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nem eigentlichen Überflug ausgegangen werden kann, wird von den
Beschwerdeführenden 8 und 22 nicht in Zweifel gezogen. Damit sind
aber ihre enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche für Über-
flug bereits deshalb unbegründet. Bei dieser Sachlage war die Vorins-
tanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 8 und 22 nicht
verpflichtet, die exakte Überflugshöhe zu bestimmen. Für das Grund-
stück der Beschwerdeführerin 8 hat sie immerhin eine Überflugshöhe
von rund 1'000 m festgestellt. Die Rügen der Beschwerdeführenden 8
und 22, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist da-
mit ebenfalls unbegründet. Ihre Beschwerden sind insoweit abzuwei-
sen.
Ergebnis
10.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Be-
schwerden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind (E. 1.1)
und darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.6 und 2.3), in mehrfacher Hinsicht
begründet sind. Die seit Herbst 2001 erfolgte komplette Umstellung
des Anflugverfahrens von Nord- auf Ostanflüge, welche die Piste 28 in
sensiblen Randstunden, an Wochenenden und Feiertagen zur Haupt-
landepiste haben werden lassen, geht von den Ursachen und Folgen
her weit über die normale Luftfahrtentwicklung hinaus. Für diesen aus-
sergewöhnlichen und wohl einmaligen Fall (ob er letztlich auch die seit
2003 praktizierten Südanflüge einschliesst, ist hier nicht zu beurteilen)
ist das allgemeine Voraussehbarkeitsdatum des 1. Januar 1961 nicht
anwendbar. Für die durch die deutschen Sperrzeiten bedingten
Ostanflüge gilt stattdessen der 23. Mai 2000 als Stichtag. Die Vorins-
tanz muss unter Berücksichtigung dieses Datums sowie der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen die Entschädigungsforderungen neu prü-
fen. Bei den Teilentscheiden Kloten und Nürensdorf, die bezüglich des
direkten Überflugs angefochten sind, ist die Vorinstanz sodann ihrer
Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sie sind des-
halb bezogen auf die vor Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt
beschwerdeführenden Grundeigentümer aufzuheben und die Sache ist
auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
Wenn die Vorinstanz das Verfahren für die Entschädigungen wegen
übermässigen Fluglärms fortsetzen (oben E. 8.4) und sich auch noch-
mals der Überflugsproblematik annehmen muss (oben E. 9.5), be-
schränkt sich dies grundsätzlich auf jene beschwerdeführenden Ent-
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eigneten, für die nach dem vorliegenden Urteil das Verfahren noch
hängig bzw. nicht abgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 2). Fälle, in denen die Teilentschei-
de nicht oder nur teilweise angefochten wurden, wären gegebenenfalls
nach den Vorschriften über den Widerruf bzw. die Wiedererwägung zu
beurteilen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 42 f.).
Kosten und Entschädigungen
12.
Die Vorinstanz hat es in ihren Teilentscheiden abgelehnt, den Enteig-
neten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie hat dazu – unter
Verweis auf Art. 115 Abs. 2 EntG – festgehalten, wenn die Begehren
des Enteigneten ganz oder grösstenteils abgewiesen würden, wie dies
in Bezug auf das Kriterium der Unvorhersehbarkeit zutreffe, könne von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen werden. Die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden verlangen teils
ausdrücklich und teils sinngemäss, ihnen sei auch für das vorinstanzli-
che Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
12.1 Hinsichtlich der Hauptfrage der Vorhersehbarkeit sind die Teilent-
scheide aufzuheben und die vorinstanzlichen Verfahren insoweit für
alle Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen. Demzufolge sind die
Teilentscheide auch insofern aufzuheben, als die Vorinstanz den an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen hat. Die Vorinstanz hat darüber in den nunmehr er-
neut an die Hand zu nehmenden Verfahren zu entscheiden. Deshalb
erübrigt es sich, über die Anträge auf Zusprechung von
Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren zu befinden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.11/2007 vom 14. April 2008 E. 13).
12.2 Bei ihrem neuen Entscheid über die Parteientschädigung wird die
Vorinstanz Folgendes zu beachten haben: Im Enteignungsrecht gilt,
anders als nach Art. 64 VwVG, nicht das Unterliegerprinzip. Art. 115
Abs. 1 EntG geht davon aus, dass den Enteigneten grundsätzlich eine
Parteientschädigung zuzuerkennen ist, und zwar zulasten des Enteig-
ners. Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG
abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil
abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren
oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete
sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner ver-
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halten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen
handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Auf Beschwerde hin ist die in
enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festgesetzte
Parteientschädigung nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II
106 E. 5). Deshalb würde das Bundesverwaltungsgericht nur dann ein-
greifen, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat. Für eine rechtmässige Ermessensausübung ist zu beachten, dass
eine allfällige Praxis, dem unterliegenden Enteigneten in allen Fällen
eine Parteientschädigung zu verweigern, wohl den Grundsätzen der
enteignungsrechtlichen Kostenregelung widersprechen würde.
Zumindest wenn die Anträge des Enteigneten in guten Treuen vertret-
bar gewesen sind, weil beispielsweise Fragen grundsätzlicher Natur zu
beantworten waren, oder wenn der Beizug eines Rechtsbeistandes auf
Grund der Komplexität der Rechtsfragen erforderlich war, dürfte der
Enteigner auch im Falle eines Unterliegens des Enteigneten nicht
ohne weiteres von der grundsätzlichen Kostenpflicht entbunden wer-
den (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Enteignungsrecht des Bundes,
Band I, Bern 1986, Rz. 6 f. zu Art. 115 EntG; Urteil des Bundesge-
richts 1E.22/2007 vom 28. April 2008 E. 13.2, auszugsweise publiziert
in BGE 134 II 176). In diesem Sinne machte auch das Bundesgericht
von der Möglichkeit, die Kosten (einschliesslich Parteientschädigung)
bei Abweisung der Beschwerde abweichend von Art. 116 Abs. 1 EntG
in der früher geltenden Fassung (AS 1972 904) zu verteilen, nur zu-
rückhaltend Gebrauch, im Wesentlichen bei missbräuchlicher Be-
schwerdeführung und unnötiger Kostenverursachung (BGE 111 Ib 32
E. 3 mit weiteren Hinweisen).
13.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der
Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des
Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die
Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem
Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
13.1 Vorliegend waren im Hauptverfahren (ohne die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde) 37 Einzelbeschwerden gegen 17 angefochtene Teil-
entscheide mit insgesamt 1093 beschwerdeführenden Parteien zu be-
urteilen. Dabei ging es um eine Streitigkeit mit Vermögensinteressen
(vgl. Urteil des BVGer A-109/2008 vom 12. Februar 2009 E. 12) mit
einem gesamthaften Streitwert von deutlich über 1 Mio. Franken. Bei
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der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem grossen Umfang des Ver-
fahrens, der Anzahl der daran beteiligten Beschwerdeführenden, dem
erheblichen Aufwand bei der Prozessführung und der Schwierigkeit
der Streitsache, aber auch dem Umstand, dass (bloss) ein Teilent-
scheid angefochten war, Rechnung zu tragen sowie zu berücksichti-
gen, dass einige der Rechtsschriften über weite Teile gleich lauteten.
Die Verfahrenskosten sind damit auf insgesamt Fr. 30'000.– festzuset-
zen (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind der Beschwerdegegnerin zur Zahlung zu überbinden.
13.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die nicht in einem
Arbeitsverhältnis zur Partei stehenden anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführenden. Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 und 9 VGKE).
Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand der Ver-
treterin oder des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz beträgt für
Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und höchstens 400 Franken
inklusive Mehrwertsteuer. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen
kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 VGKE).
Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädi-
gung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
13.2.1 Keine Parteientschädigung zugute hat der Beschwerdeführer
31, weil die ihn vertretende Rechtsanwältin seine Ehegattin ist, sie da-
mit in eigener Sache prozessiert oder zumindest ein eigenes Interesse
am Ausgang des Verfahrens hat und deshalb keine berufsmässige Ver-
tretung vorliegt, was aber Voraussetzung für eine Entschädigung wäre
(vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER,
a.a.O., Rz. 4.77 mit Hinweisen). Spezielle Verhältnisse (BGE 129 V
113 E. 4.1) liegen nicht vor.
13.2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 2, 6, 8, 11, 16,
19, 22, 23, 28, 29 und 34 (Rechtsanwältin Isabelle Häner) macht mit
Eingabe vom 5. Januar 2009 für die Beratung und Vertretung von 758
beschwerdeführenden Parteien eine Entschädigung von Fr. 64'895.20
(inkl. MwSt) sowie am 31. März 2009 ergänzend zusätzlich Fr. 1'148.20
(inkl. MwSt) geltend. In Betracht zu ziehen ist die Komplexität des Ver-
fahrens, die Anzahl der Beteiligten, die im Gegensatz zu anderen Mas-
senverfahren alle je mit eigenen individuellen Eigentumsverhältnissen
zu vertreten waren und der sich daraus ergebende, erhöhte Abklä-
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rungs- und Koordinationsaufwand. Weiter ist der Umfang der zwar
weitgehend identischen Beschwerden und der Replik zu berücksichti-
gen, in welchen teilweise auch auf die einzelnen Grundstückverhältnis-
se eingegangen wurde und entsprechende Beweismittel eingereicht
wurden. In Würdigung dieser Umstände ist die Höhe der Kostennote
nicht zu beanstanden und den Beschwerdeführenden ist die geltend
gemachte Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzu-
sprechen.
13.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25
und 30 (Rechtsanwalt Peter Ettler) mit 105 beschwerdeführenden Par-
teien stellte für die Beschwerdeverfahren am 30. März 2009 einen Auf-
wand von 252,30 Stunden und eine Entschädigung samt Auslagen von
total Fr. 69'524.02 in Rechnung. Gestützt auf die bereits gemachten
Überlegungen (E. 13.2.3) erscheint auch dieser Betrag ausgewiesen
und er ist der Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen.
13.2.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 4, 5, 7, 14, 17,
21, 26, 27, 32, 33, 35, 36, 37 und 38 (Rechtsanwalt Kurt Klose) mit 71
beschwerdeführenden Parteien hat am 30. März 2009 auf die Einrei-
chung einer Kostennote verzichtet und beantragt, eine allfällige Partei-
entschädigung sei auf Grund der Akten festzusetzen. Auch dieser
Rechtsvertreter hatte eine Vielzahl von Grundeigentümern mit indivi-
duellen Ansprüchen zu vertreten. Allerdings waren die identischen Be-
schwerden und die weiteren Eingaben umfangmässig deutlich kürzer
und der Rechtsvertreter ist darin kaum auf die einzelnen Grundstück-
verhältnisse eingegangen. Deshalb ist von einem deutlich geringeren
Gesamtaufwand auszugehen und diesen Beschwerdeführenden ist
eine ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteient-
schädigung von pauschal Fr. 30'000.-- (inkl. MwSt) zuzusprechen.
13.2.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 10 (Rechtsanwalt
Christopher Tillman) macht eine Parteientschädigung von
Fr. 11'112.35 (inkl. MwSt) geltend. Davon beziehen sich Fr. 5'700.35
(inkl. MwSt) auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dieser Betrag gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass und ist
der Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen.
13.2.6 Die Vertreter der Beschwerdeführenden 12 und 24 (Rechtsan-
wälte Urs Jordi und Marco E. Vitali) mit 157 beschwerdeführenden
Parteien machen für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 1'001'093.20 gestützt auf einen Zeitaufwand von 2'556 Stunden
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geltend. Für das Beschwerdeverfahren wird ein Aufwand von 532
Stunden angegeben, was gemessen an ihrem Stundenansatz von Fr.
350.-- einem Honorar von Fr. 186'200.-- entsprechen würde.
Die beiden Beschwerden umfassen 166 bzw. 188 Seiten, waren inhalt-
lich weitgehend identisch und zeichneten sich durch ausufernde, unter
verschiedensten Aspekten wiederholt abgehandelte Argumentationen
aus, die vom Inhalt her weit über das hinausgehen, was für eine erfolg-
reiche Vertretung notwendig gewesen wäre. Die Replik umfasst weite-
re 55 Seiten. Gemessen am Gesamtumfang der Eingaben wurde nur
zu einem geringen Teil auf die einzelnen Grundstückverhältnisse ein-
gegangen, wobei die entsprechenden zusätzlichen Abklärungen zeitin-
tensiv gewesen sein dürften. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
Rechtsanwalt Urs Jordi, der den grössten zeitlichen Aufwand des be-
teiligten Juristenteams in Rechnung stellt, selber Grundeigentümer in
Kloten und Beteiligter der Beschwerdeführenden 12 ist und deshalb
auch in eigener Sache Beschwerde führt (vgl. E. 13.2.1). Unter Be-
rücksichtigung dieser Umstände ist den Beschwerdeführenden 12 und
24 zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine auf Fr. 70'000.-- gekürzte
Parteientschädigung (inkl. MwSt) zuzusprechen.
13.2.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 15 (Rechtsanwalt
Thomas Wipf) hat am 18. Dezember 2008 eine Entschädigung von
Fr. 6'663.55 geltend gemacht und darauf verzichtet, seine Kostennote
in Anschluss an die Duplik zu ergänzen. Unter Berücksichtigung des
Aufwands für die Beschwerde und die Replik gibt die Kostennote zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass und die Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 15 eine Parteientschädigung
von Fr. 6'663.55 inklusive Mehrwertsteuer auszurichten.
13.2.8 Der Beschwerdegegnerin steht als Enteignerin und auch als
unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren werden bezogen auf GD._______ und
GC._______ (Beteiligte der Beschwerdeführenden 17), MC._______
und MD._______ (Beteiligte der Beschwerdeführenden 36) sowie
EL._______ (Beteiligter 64 der Beschwerdeführenden 13; für die
Liegenschaften [...] in Kloten) als durch Beschwerderückzug
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Bezogen auf die Entschädigungsforderungen für direkten Überflug
werden die Beschwerdeverfahren von HD._______ (Beteiligter 1 der
Beschwerdeführenden 20), AH._______ (Beteiligter 3 der Be-
schwerdeführenden 3), AI._______ und AJ._______ (Beteiligte 4 der
Beschwerdeführenden 3), JU._______ und JV._______ (Beteiligte 2
der Beschwerdeführenden 25) sowie JW._______ und JX._______
(Beteiligte 4 der Beschwerdeführenden 25) als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Soweit die Schätzungskommission Kreis 10 die Entschädigungsforde-
rungen wegen Lärmimmissionen abgewiesen hat, werden die Be-
schwerden gutgeheissen; jene der Beschwerdeführenden 1, 8, und 22
soweit darauf eingetreten werden kann.
3.1 Die Teilentscheide vom 17. Dezember 2007 betreffend Bassers-
dorf, Elgg (Einzelentscheide 2006-197/002 und 2006-197/003), Illnau-
Effretikon, Kloten (Sammelentscheid und Einzelentscheid), Kyburg,
Lindau, Nürensdorf, Turbenthal, Weisslingen, Winterthur und Zell, vom
3. April 2008 betreffend Nürensdorf sowie vom 18. April 2008 betref-
fend Illnau-Effretikon (Einzelentscheid 2002-155/006), Lindau (Einzel-
entscheid 2002-151/110) und Nürensdorf werden entsprechend aufge-
hoben.
3.2 Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird an-
gewiesen, die Verfahren im Sinne der Urteilserwägungen fortzuführen
und für die Frage der Vorhersehbarkeit das Stichdatum 23. Mai 2000
zu berücksichtigen.
4.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden 38
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wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutheissen. Die
Vorinstanz wird angewiesen, in den wieder aufzunehmenden Verfahren
gleichzeitig auch über diese Fälle zu befinden.
5.
Soweit die Schätzungskommission Kreis 10 die Entschädigungsforde-
rungen wegen direktem Überflug abgewiesen hat,
5.1 wird auf die Beschwerden der Beteiligten 3, 7, 10, 20, 22, 33, 39,
43, 47, 49, 50 und 77 der Beschwerdeführenden 13 sowie der Beteilig-
ten 3 der Beschwerdeführenden 30 nicht eingetreten;
5.2 werden die Beschwerden der Beschwerdeführenden 8 und 22 ab-
gewiesen;
5.3 werden die Beschwerden der Beteiligten der Gruppe 2 der Be-
schwerdeführenden 12 abgewiesen, soweit sie für
Entschädigungsansprüche wegen Überflug im Sinne ihrer Ausführun-
gen einen erweiterten Überflugskorridor geltend machen;
5.4 werden die Beschwerden der Beschwerdeführenden 10 und 15,
der Beteiligten der Gruppe 1 der Beschwerdeführenden 12, der Betei-
ligten der Gruppe 2 der Beschwerdeführenden 12 soweit weiterge-
hend, der Beteiligten 2 bis 5 der Beschwerdeführenden 24, des Betei-
ligten 68 der Beschwerdeführenden 13, der Beteiligten 9 der Be-
schwerdeführenden 25 sowie der Beteiligten 1 und 2 der Beschwerde-
führenden 30 gutgeheissen, jene der Beteiligten der Gruppen 1 und 2
der Beschwerdeführenden 12 und der Beteiligten 2 bis 5 der Be-
schwerdeführenden 24 soweit darauf eingetreten werden kann.
5.5 Die Teilentscheide Kloten vom 17. Dezember 2007 und Nürensdorf
vom 17. Dezember 2007, 3. und 18. April 2008 werden entsprechend
aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Ur-
teilserwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6.
In Gutheissung der Beschwerden der anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführenden werden die angefochtenen Teilentscheide auch in-
sofern aufgehoben, als die Vorinstanz ihnen keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen
ihrer Schlussentscheide über die Entschädigungsansprüche für das
gesamte erstinstanzliche Verfahren zu befinden.
Seite 61
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7.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 30'000.–
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen. Ein Einzahlungsschein
wird mit separater Post zugestellt.
8.
Die Beschwerdegegnerin hat für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht die folgenden Parteientschädigungen zu
bezahlen:
8.1 für die Beschwerdeführenden 2, 6, 8, 11, 16, 19, 22, 23, 28, 29
und 34 gesamthaft Fr. 66'043.40;
8.2 für die Beschwerdeführenden 3, 13, 20, 25 und 30 gesamthaft
Fr. 69'524.--;
8.3 für die Beschwerdeführenden 4, 5, 7, 14, 17, 21, 26, 27, 32, 33,
35, 36, 37 und 38 gesamthaft Fr. 30'000.--;
8.4 für die Beschwerdeführerin 10 Fr. 5'700.35;
8.5 für die Beschwerdeführenden 12 und 24 gesamthaft Fr. 70'000.--;
8.6 für die Beschwerdeführerin 15 Fr. 6'663.55.
9.
Dieses Urteil geht an:
- Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner (Gerichtsurkunde),
- Rechtsanwältin Carole Wepfer Neukomm (Gerichtsurkunde),
- Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler (Gerichtsurkunde),
- Rechtsanwalt Kurt Klose (Gerichtsurkunde),
- die Rechtsanwälte Dr. iur. Urs Jordi und Marco E. Vitali
(Gerichtsurkunde),
- Rechtsanwalt Christopher Tillman (Gerichtsurkunde),
- Rechtsanwalt Thomas Wipf (Gerichtsurkunde),
- die drei nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden
(je mit Gerichtsurkunde),
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde),
- die Vorinstanz (eingeschrieben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Mario Vena
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit die Voraussetzungen von Art. 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
erfüllt sind, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 87 EntG sowie Art. 82 ff. und Art. 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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