B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1930/2012
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
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Sachverhalt:
A.
A._______, (…), arbeitet seit über 24 Jahren für (...). Während seiner An-
stellung wurde er zum (…) befördert. In dieser Funktion hat er Zugang zu
klassifizierten ausländischen Informationen im Sinne von Art. 11 Abs. 1
Bst. e der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicher-
heitsprüfung (aPSPV, AS 2002 377).
B.
Am 24. April 2007 eröffnete (….) gegen A._______ eine Strafuntersu-
chung wegen Verdachts auf (Kinder-) Pornografie. A._______ teilte dies
noch am gleichen Tag (…) mit. Am 26. April 2007 wurde er vom (…)
schriftlich ermahnt, dass das Arbeitsverhältnis aufgekündigt werde, falls
sich die Tat wiederhole oder seine Angaben zu Inhalt und Umfang der
konsumierten Bilder sich als unrichtig erwiesen.
C.
Am 26. Juli 2007 ersuchte (…) die Fachstelle für Personensicherheitsprü-
fungen (nachfolgend: Fachstelle) mit Zustimmung und Ermächtigung von
A._______ um Durchführung einer erweiterten Personensicherheitsprü-
fung nach Art. 11 aPSPV.
D.
Mit Urteil vom 16. Januar 2008 erklärte (…) A._______ der mehrfachen
(Kinder-) Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 160.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferle-
gung einer Probezeit von zwei Jahren.
E.
Am 9. Februar 2012 ermächtigte A._______ die Fachstelle für weitere
sechs Monate, die Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS, SR 120) zu erheben und bei den zuständigen Strafverfolgungsor-
ganen Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafver-
fahren einzuholen. Am 20. März 2012 wurde er durch die Fachstelle per-
sönlich befragt.
F.
Mit Schreiben vom 23. März 2012 teilte die Fachbehörde A._______ mit,
sie komme nach Würdigung aller erhobenen Daten zum Schluss, es be-
stehe ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, und beabsichtige daher, eine Risiko-
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verfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen.
Sie wies ihn auf die möglichen Folgen der jeweiligen Verfügung hin und
gab ihm Gelegenheit, bis am 4. April 2012 zu ihren Ausführungen schrift-
lich Stellung zu nehmen und / oder Beweismittel einzureichen. A._______
machte davon keinen Gebrauch.
G.
Am 10. April 2012 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung.
Sie hielt fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS
und der aPSPV erachtet (Dispositiv-Ziff. 1); von seiner Weiterverwendung
in der Funktion als (…) sei abzusehen (Dispositiv-Ziff. 2); zudem dürfe
ihm kein Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen sowie zu
als VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen gewährt
werden (Dispositiv-Ziff. 3).
H.
Am 12. April 2012 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative Risiko-
verfügung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragt deren
Aufhebung. Er bringt vor, das von der Vorinstanz geltend gemachte Si-
cherheitsrisiko bestehe aus verschiedenen Gründen nicht.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Sie hält an ihren Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich fest und geht ausserdem auf einzel-
ne Vorbringen des Beschwerdeführers ein.
J.
Der Beschwerdeführer bekräftigt in seinen Bemerkungen vom 22. Juni
2012 sein Beschwerdebegehren und macht einige zusätzliche Ausfüh-
rungen zur Frage der Erpressbarkeit.
K.
Die Vorinstanz hält in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 an
ihrem Vernehmlassungsantrag sowie an ihren Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung und der Vernehmlassung fest. Ausserdem äussert
sie sich zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2012.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
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findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vor-
instanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt nach Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde nach
Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene negative Risi-
koverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen
nicht nur auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch auf Un-
angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte
Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der Vorinstanz, die dies-
bezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen
Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht
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erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 2 m.w.H.).
3.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Perso-
nensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensicher-
heitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, allerdings
noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit noch die
aPSPV Anwendung.
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
gewissen Personen, namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e sensible Arbeit verrichten oder verrichten wür-
den, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden
im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten
über die Lebensführung der geprüften Person erhoben, insbesondere
über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse,
ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die
die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden
können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine
Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das
Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grund-
lagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölke-
rung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausge-
führt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Si-
cherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositio-
nen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeite-
ten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Weise verändern wollten.
Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien
und Gewähr böten, das ihnen entgegengesetzte Vertrauen nicht zu miss-
brauchen (vgl. BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, kriminelle Handlungen, Korrupti-
on, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver
Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012
vom 11. September 2012 E. 3.1 m.w.H.).
4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
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ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es kann deshalb nicht nur auf
Grund "harter" Tatsachen entschieden werden; vielmehr liegt es in der
Natur der Sache, dass die aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch Annahmen und Vermutungen sein können. Ge-
richtlich überprüfbar ist zum einen, ob die Daten auf zulässige Weise er-
hoben, und zum anderen, ob sie korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012
E. 6.3.1 m.w.H.). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im
Sinne des BWIS kann dabei auch auf Grund der Summe mehrerer Risi-
koquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich ge-
nommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.1
m.w.H.). Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vor-
liegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht.
Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. In die Beurtei-
lung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner auch keine sozialen Überlegun-
gen einfliessen. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können
jedoch vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbe-
schäftigung der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal er ge-
mäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle
gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011
vom 25. Juni 2012 E. 6.2 m.w.H.).
5.
Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS darstellt, ist stets die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten
Funktion zu beachten. Je heikler diese ist, desto eher ist ein Sicherheits-
risiko zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 7 m.w.H.). Die Vorinstanz führt in die-
sem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer benötige gemäss aus-
gefülltem Prüfformular uneingeschränkten Zugang zu klassifizierten aus-
ländischen Informationen (Art. 11 Abs. 1 Bst. e aPSPV). Eine gültige Si-
cherheitsprüfung dieser Prüfstufe gehe auch mit der Berechtigung zum
Zugang zu als VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen
einher. Die Funktion des Beschwerdeführers habe somit beim Eintreten
eines Ereignisses Schadenspotenziale verschiedenster Art und sei ent-
sprechend als sicherheitsempfindlich zu qualifizieren. Diese Beurteilung
erscheint sachgerecht und ist bei der nachfolgenden Prüfung der streiti-
gen Sicherheitsrisiken im Auge zu behalten.
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6.
Die Vorinstanz erblickt ein erstes Sicherheitsrisiko in der ihrer Ansicht
nach mangelhaften Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerde-
führers.
6.1 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob
darauf vertraut werden kann, dass die von der Personensicherheitsprü-
fung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer
Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entgegengebrachte
Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller
Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung
bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind viel-
mehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe. Es ist zu
fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der
geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt
es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die
geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie
lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der
Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund
verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade
Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im De-
likt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage
nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, die die
Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h.,
ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert
hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Gan-
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni
2012 E. 8.4 m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz macht geltend, das vom Beschwerdeführer begangene
Delikt der mehrfachen (Kinder-) Pornografie beeinträchtige dessen Integ-
rität und Vertrauenswürdigkeit in einem Mass, dass er den in dieser Hin-
sicht bestehenden hohen Anforderungen seiner sicherheitsempfindlichen
Funktion nicht gerecht werde. Seine Delinquenz lasse zunächst darauf
schliessen, dass er es mit der Einhaltung der Gesetze nicht so streng
nehme, und deute zudem auf ein mangelndes Gefahrenbewusstsein so-
wie ein mangelhaftes Normempfinden hin. Es sei daher nicht auszu-
schliessen, dass er auch beim Umgang mit der Geheimhaltung sensitiver
in- und ausländischer Daten fahrlässig handle. Aktenkundig sei weiter ein
regelmässiger Konsum illegaler Pornografie über einen Zeitraum von fast
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zwei Jahren. Auf den Festplatten des Beschwerdeführers seien über 300
Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gefunden worden, die dieser
willentlich abgespeichert habe. Gemäss Spezialisten der Kriminalpolizei
liege bei "mehr als 100 Bildern" ein schwerer Fall verbotener Pornografie
vor. Obschon sodann namentlich auf Grund bestehender Untersuchun-
gen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die Dateien mit
kinderpornografischem Inhalt aktiv bzw. gezielt gesucht, gebe dieser an,
er habe sie mit einer simplen Google-Suche gefunden. Auch könne er
seine Motivation für sein Verhalten nicht benennen bzw. habe er die Ten-
denz, diese zu beschönigen. So erkläre er wenig plausibel, er habe die
Dateien aus "Neugier" gesucht und angeschaut resp. abgespeichert;
ausserdem dementiere er, ein Bedürfnis oder einen Drang nach kinder-
pornografischen Bildern gehabt zu haben. Seine Ausführungen legten
nahe, dass er versuche, die Schwere seiner Tathandlungen zu seinem
Schutz herunterzuspielen. Es müsse zumindest als wahrscheinlicher be-
trachtet werden, dass sein illegaler Pornografiekonsum auf einer entspre-
chenden Neigung und nicht auf (längerfristiger) Neugier gründe. Dies gel-
te umso mehr, als er die abgespeicherten Bilder aus moralischen Grün-
den immer wieder gelöscht, zu späteren Zeitpunkten aber wieder danach
gesucht habe, wobei der Drang über die Jahre zu stark gewesen sei, als
dass er sich an seine persönliche Moral hätte halten können. Künftige
Delikte könnten daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden.
An ihrer Beurteilung ändere nichts, dass seit der Verurteilung des Be-
schwerdeführers mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Dauer des
Prüfungsverfahrens sei zwar für den Beschwerdeführer wie auch dessen
Arbeitgeber unangenehm. Auch liege es nicht im Interesse des Staats,
dass Sicherheitsrisiken über Jahre bestehen blieben. Die überlange Ver-
fahrensdauer verleihe dem Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch
auf Erlass einer positiven Risikoverfügung. Nicht massgebend sei auch
dessen weitere Rüge, sie habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte in
die Prüfung einbezogen.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit seiner Verurteilung vom
16. Januar 2008 bzw. seit dem Ende seiner Tat am 23. April 2007 nicht
mehr wegen strafbarer Handlungen irgendwelcher Art in Erscheinung ge-
treten. Die Vorinstanz habe am 22. März 2012 mit seiner Ermächtigung
verifiziert, dass keine neuen Verzeichnungen in Registern und Datenban-
ken gemäss Art. 17 aPSPV vorhanden seien. Die angefochtene negative
Risikoverfügung sei weiter erst 4 Jahre und 2 ½ Monate nach seiner Ver-
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urteilung ergangen, was darauf schliessen lasse, dass er kein Risiko sein
könne, wie es die Vorinstanz beschreibe. Wäre er tatsächlich ein solches
Risiko, hätte diese bzw. sein Arbeitgeber sehr viel schneller eingreifen
müssen, zumal beide schon vor seiner Verurteilung von der gegen ihn
hängigen Strafuntersuchung Kenntnis gehabt hätten. Die Vorinstanz habe
sodann ausser Acht gelassen, dass er, abgesehen von der erwähnten
Verurteilung, noch nie gegen das Strafrecht verstossen habe. Ausserdem
habe sie die Gesamtheit seiner Person und sein Vorleben sowie seine
persönlichen Lebensverhältnisse, d.h. das geordnete Familienleben, die
geordneten finanziellen Verhältnisse und die Dauer des Arbeitsverhältnis-
ses von 24 ½ Jahren, nicht berücksichtigt.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er in den über
vier Jahren seit seiner Verurteilung wegen mehrfacher illegaler (Kinder-)
Pornografie bzw. der noch längeren Zeit seit Beendigung seines strafba-
ren Verhaltens weder in einschlägiger noch irgendeiner anderen Weise
erneut straffällig in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand vermag die
Risikoeinschätzung der Vorinstanz allerdings nicht in Frage zu stellen;
diese erscheint im hier fraglichen Punkt vielmehr im Wesentlichen als
sachgerecht und überzeugend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist
das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Dauer
und der Anzahl der auf den Festplatten gefundenen kinderpornografi-
schen Dateien von einer gewissen Schwere. Es wirft deshalb insbeson-
dere die Frage auf, wodurch es motiviert wurde. Es wäre entsprechend
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Per-
sonensicherheitsprüfung klar und unmissverständlich dazu Stellung
nimmt. Ausserdem wäre anzunehmen gewesen, dass er verständlich und
plausibel darlegt, inwiefern sich die heutige Situation von der damaligen
unterscheidet, namentlich, zu welchem Ergebnis die nach Bekanntwer-
den seines illegalen Pornografiekonsums aufgenommenen Gespräche
mit einem Psychologen führten und wieso sie beendigt wurden. Dies tat
er jedoch nicht. Zwar ist die Darstellung der Vorinstanz in dieser Hinsicht
insofern etwas einseitig, als der Beschwerdeführer sein strafbares Verhal-
ten anlässlich seiner Befragung vom 20. März 2012 nicht nur mit "Neu-
gier" erklärte, sondern einräumte, dieses sei auch auf sein Verlangen
nach kinderpornografischen Bildern zurückzuführen gewesen, die ihn
damals teilweise erregt hätten. Dies ändert allerdings nichts daran, dass
er hinsichtlich seiner damaligen Motivation vage blieb. Unklar blieb auch,
wieso der damals offenbar vorhandene Reiz nicht mehr bestehen soll.
Wenig plausibel erscheint ausserdem, dass er die illegale Pornografie
nicht aktiv bzw. gezielt gesucht haben will. Die Einschätzung der Vorin-
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stanz, der Beschwerdeführer scheine die Schwere seiner Tathandlungen
zu seinem Schutz herunterzuspielen, ist folglich ebenso nachvollziehbar
wie ihre Prognose, ein Rückfall sei nicht mit hinreichender Sicherheit
auszuschliessen. Bereits diese Umstände stellen jedoch die Integrität und
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise in
Frage. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, hinsichtlich dessen Integrität
und Vertrauenswürdigkeit bestünden Mängel, die ausschlössen, dass er
den diesbezüglich bestehenden hohen Anforderungen seiner sicherheits-
empfindlichen Funktion gerecht werde, ist deshalb beizupflichten.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer abgese-
hen von seiner Verurteilung im Januar 2008 nie wegen eines strafbaren
Verhaltens verzeichnet wurde, werden doch die hinsichtlich seiner Integri-
tät und Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel dadurch
nicht beseitigt. Für die hier zu beurteilende Frage nicht von Bedeutung
sind weiter seine geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse
sowie seine langjährige und offenbar erfolgreiche Anstellung (…). Wie die
Vorinstanz zutreffend vorbringt, ist die Qualität der Arbeitsleistung bei der
Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht relevant und dürfen auch soziale
Überlegungen nicht in diese einfliessen. Soziale Aspekte und die positi-
ven Arbeitsleistung können jedoch vom Arbeitgeber beim Entscheid über
die Form der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers berücksichtigt
werden (vgl. E. 4.2). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag dieser
schliesslich aus der klar überlangen Dauer des vorinstanzlichen Verfah-
rens. Zum einen stellt diese die hinsichtlich seiner Integrität und der Ver-
trauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum
anderen verleiht sie ihm, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf ei-
ne positive Risikoverfügung, auch wenn sie für ihn unangenehm ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni
2010 E. 5.5). Sie ist jedoch, zusammen mit der bereits geleisteten Arbeit,
beim Entscheid über eine mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwer-
deführers sowie bei der Kostenverlegung im vorliegenden Beschwerde-
verfahren (vgl. E. 10.1) zu berücksichtigen (vgl. E. 5.5 des vorstehend zi-
tierten Urteils).
7.
Die Vorinstanz macht ein zweites Sicherheitsrisiko im Bereich der Er-
pressbarkeit des Beschwerdeführers aus.
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7.1 Wie erwähnt (vgl. E. 4.1), gilt Erpressbarkeit als ein Sicherheitsrisiko
im Sinne des BWIS. Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollen an
wichtigen Schlüsselstellen insbesondere nur Personen eingesetzt wer-
den, die nicht erpressbar sind (vgl. BBl 1994 II 1147). Das Risiko einer
Erpressung hängt dabei von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die
für die Erpressung verwendet werden könnten, und der Zielattraktivität
der Funktion ab. Es ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Ar-
beitgeber über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz bringt vor, der Konsum kinderpornografischen Mate-
rials gelte bei der Grosszahl der Bevölkerung als anstössig und verwerf-
lich und sei in der Gesellschaft stark stigmatisiert. Anlässlich der Befra-
gung des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass der eigene Konsum
für diesen mit Scham verbunden sei und ihm äussert unangenehm zu
sein scheine. Auch wolle er unter allen Umständen verhindern, dass je-
mand davon erfahre. So habe er erklärt, er habe in seinem engsten priva-
ten Umfeld nur seine Frau, nicht aber seine mittlerweile (…)-jährige Toch-
ter informiert. Ausserdem habe er angegeben, in seinem beruflichen Um-
feld lediglich (…) in Kenntnis gesetzt zu haben; aktuell sei keiner seiner
Vorgesetzten informiert. Dies sei problematisch, da das bewusste Vorent-
halten wichtiger Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse
in Richtung einer erhöhten Erpressungsgefährdung gewertet werden
müsse. Die Befragung, zu der der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner
Freizeit und ohne seine Frau zu informieren gekommen sei, lasse somit
den Schluss zu, dass er in erhöhtem Mass Angriffsfläche für eine Erpres-
sung biete und ein allfälliger Erpressungsversuch Erfolg haben könnte.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schadensereignis eintrete, wenn er in
seiner sensitiven Funktion verbleibe, sei deshalb als hoch zu bewerten.
Wegen seines Zugangs zu klassifizierten ausländischen Informationen
bzw. seines Stellenprofils seien überdies auch das mögliche Scha-
densausmass und die Zielattraktivität als hoch einzustufen. Im Bereich
der Erpressbarkeit sei daher von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko
auszugehen.
An diesem Ergebnis ändere nichts, dass der Beschwerdeführer in seinen
Bemerkungen vom 22. Juni 2012 nunmehr vorbringe, es seien im berufli-
chen Umfeld weitere Personen über seinen illegalen Pornografiekonsum
informiert gewesen. Der aktuelle Informationsstand im beruflichen Umfeld
reiche vorliegend für sich allein nicht aus, um eine erhöhte Erpressungs-
gefährdung zu begründen, sondern müsse in Kombination mit dem Infor-
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Seite 12
mationsstand im privaten Umfeld bewertet werden. Die neuen Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend die Information seiner Tochter und
seiner Eltern erhöhten im Weiteren seine Erpressbarkeit noch, könne die-
ser doch nunmehr nicht mehr nur der Schutz der eigenen Person, son-
dern auch der Schutz seiner Tochter und seiner Eltern zugrunde liegen.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit seiner Verurteilung
im Januar 2008 nie in irgendeiner Form zu einer Handlung genötigt wor-
den, weshalb weder für die Vergangenheit noch die Zukunft gefolgert
werden könne, er sei erpressbar. Sein Arbeitgeber bzw. die Linie, d.h.
(…), sei weiter über die gegen ihn hängige Strafuntersuchung bzw. seine
Verurteilung informiert gewesen. Eine Kopie des Urteils sei an (…) ge-
gangen, der sie wohl in seinem Personaldossier abgelegt bzw. (…) zu-
stellt habe. Die von (…) verfügte Mahnung vom 26. April 2007 sei zudem
über (…), d.h. über (…), an ihn weitergeleitet worden. Nach der Rückkehr
aus den Ferien sei auch (…) informiert worden, der (…). Der Umstand,
dass sein Arbeitgeber bzw. die Linie informiert gewesen sei, entkräfte den
Vorwurf der Erpressbarkeit. Seine Frau habe damals sodann in kindsge-
rechter Weise mit der Tochter über das Vorgefallene gesprochen; diese
habe seine Verfehlung jedoch nicht wahrhaben wollen. Aus Gründen des
Kindswohls habe er es unterlassen, die Sache während ihrer (…) neu
aufzurollen, da dies für sie ohne Nutzen gewesen wäre und sie in ihrer
Entwicklung hätte belasten können. Zu seinen Eltern unterhalte er im Üb-
rigen lediglich einen losen Kontakt; wegen (…) wolle er sie zudem mit der
Angelegenheit nicht belasten.
7.4 Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar davon
auszugehen, dass im damaligen beruflichen Umfeld nicht nur (…), son-
dern zumindest auch (…) über das strafbare Verhalten des Beschwerde-
führers Bescheid wussten. Da (…), ist ausserdem anzunehmen, dass
auch im gegenwärtigen unmittelbaren beruflichen Umfeld jemand um die
damaligen Verfehlungen des Beschwerdeführers weiss. Dessen strafba-
res Verhalten dürfte überdies in seinem Personaldossier vermerkt sein.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dadurch die Einschät-
zung der Vorinstanz, er sei erpressbar, jedoch nicht widerlegt. Wie diese
richtig ausführt, ist bei der Beurteilung der Erpressbarkeit der Informati-
onsstand im beruflichen Umfeld in Kombination mit dem im privaten Um-
feld zu bewerten. In Letzterem weiss aber einzig die Frau des Beschwer-
deführers von dessen damaligem Konsum illegaler Pornografie. Dieser ist
für den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, mit
(grossem) Scham verbunden und scheint ihm äussert unangenehm zu
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Seite 13
sein. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, er wolle ihn zum
Schutz seiner eigenen Person wie auch zum Schutz seiner Tochter und
seiner Eltern verheimlichen. Unter diesen Umständen erscheint die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei im Bereich der Erpressbarkeit
von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen, als sachge-
recht, auch wenn ihre Ansicht, die Zielattraktivität der Funktion des Be-
schwerdeführers sei als hoch einzustufen, (etwas) übertrieben anmutet.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er
geltend macht, bislang nicht erpresst worden ist, dient die Personensi-
cherheitsprüfung doch gerade auch dazu, Erpressungen vorzubeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend bereits in früheren, ähn-
lich gelagerten Fällen die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe ein
Erpressungsrisiko, geschützt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 und A-4673/2010 vom 7. April
2011 E. 6.6.3 mit weiterem Hinweis). Daran ist vorliegend festzuhalten.
8.
Die Vorinstanz bejaht ein letztes Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Repu-
tationsverlust und Spektakelwert".
8.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative
Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert be-
kannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor
allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch
immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als
solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann
gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorge-
worfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des
Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz bringt vor, (…) geniesse als (…) ein Institutionen-
vertrauen. Dieses Vertrauen sei sehr leicht verletzbar bzw. enorm emp-
findlich. Ein Misstrauensvotum der Bevölkerung könne beachtlichen ma-
teriellen Schaden erzeugen. (…) müsse demzufolge darauf bedacht sein,
ausschliesslich Personen mit einem untadeligen Leumund und einem
ebensolchen persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäfti-
gen. Im vorliegenden Fall sei der von der Rechtsprechung geforderte
konkrete Zusammenhang zwischen einer Bedrohung des Institutionen-
vertrauens und den offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde In-
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tegrität, mangelnde Vertrauenswürdigkeit und erhöhte Erpressbarkeit ge-
geben. Das Eintreten eines Schadenereignisses werde als wahrschein-
lich, der daraus entstehende mögliche Schaden als hoch erachtet. Es sei
entsprechend davon auszugehen, (…) werde bei einer Weiterverwendung
des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Funktion kurz- bis mittelfristig
nachteilig belastet.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren, ähnlich gela-
gerten Fällen ausgeführt, die Öffentlichkeit im In- und Ausland reagiere
auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, insbesondere im Zusammen-
hang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, das Vertrauen in die jeweils betroffene Institution würde bei Be-
kanntwerden der illegalen (Kinder-) Pornografie arg strapaziert werden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni
2012 E. 10.3 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4). Vorliegend be-
steht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr ist
auch hier anzunehmen, das Institutionenvertrauen, das (…) im In- und
Ausland geniesst, würde arg strapaziert werden, wenn der Sachverhalt,
der dem Strafurteil vom 16. Januar 2008 zugrunde liegt, publik würde. Die
Vorinstanz hat deshalb den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwen-
dung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion
in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch
eingestuft.
9.
9.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde
an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach zur Erreichung des im
öffentlichen Interesse angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein;
sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass-
nahme ausreichen würde. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der von der Ver-
fügung betroffenen Person auferlegt werden (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1
m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni
2012 E. 11 m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
9.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der ange-
fochtenen negativen Risikoverfügung sind sehr kurz gehalten und be-
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schränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen; die Beur-
teilung ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um in
kurzer Zeit und nachhaltig das festgestellte Sicherheitsrisiko zu reduzie-
ren. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren
Sicherheit resp. an der Vermeidung des festgestellten Sicherheitsrisikos
bzw. des bei dessen Verwirklichung potenziell resultierenden materiellen
und immateriellen Schadens überwiegt weiter das private Interesse des
Beschwerdeführers an einer Weiterverwendung in seiner sicherheitsemp-
findlichen Funktion. Seine Belastung durch die angefochtene negative Ri-
sikoverfügung steht überdies in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit
dieser angestrebten Zweck. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfü-
gung deshalb zu Recht als verhältnismässig qualifiziert (vgl. in diesem
Sinne auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom
25. Juni 2012 E. 11.2 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 7). Die gegen
diese gerichtete Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbe-
gründet und ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs.1 VwVG grund-
sätzlich die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu
tragen. Wegen der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Ver-
fahrens sind ihm die Kosten jedoch lediglich zur Hälfte, d.h. im Umfang
von Fr. 500.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom
16. Juni 2010 E. 7.1).
10.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
A-1930/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht ei-
nen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu
geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 251'840; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Pascal Baur
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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