Abtei lung I
A-1936/2006/dik/kic
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m
1 6 . O k t o b e r 2 0 0 7
Einzelrichterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Christian Kindler.
1. Gemeinde Wetzikon, Gemeinderatskanzlei, Bahnhof-
strasse 167, 8622 Wetzikon ZH,
2. Gemeinde Widen, Gemeinderat, Bremgarterstrasse 1,
Postfach 99, 8967 Widen,
3. A._______,
4. Politische Gemeinde Affeltrangen, Gemeindeam-
mann, Gemeindekanzlei, Fabrikstrasse 5, Postfach,
9556 Affeltrangen,
5. Politische Gemeinde Fischingen, Abteilung Gemein-
deammannamt, 8374 Dussnang,
6. Gemeinde Rielasingen-Worblingen, handelnd durch
den Bürgermeister Ottmar Kledt, Lessingstrasse 2,
D-78239 Rielasingen-Worblingen,
7. B._______ und C._______,
8. Gemeinde Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Post-
fach 131, 8954 Geroldswil,
9. Landkreis Konstanz, Benediktinerplatz 1,
D-78467 Konstanz,
10. Gemeinde Hofstetten, 8354 Hofstetten b. Elgg,
11. Kanton Zürich, handelnd durch die Volkswirtschafts-
direktion des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus,
8090 Zürich,
12. D._______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
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13. Politische Gemeinde Rickenbach,
9532 Rickenbach b. Wil,
14. Stadt Blumberg, Stadtverwaltung Blumberg, Post-
fach 120, D-78170 Blumberg,
15. Gemeinde Büsingen am Hochrhein, handelnd
durch den Bürgermeister Gunnar Lang, Junkerstra-
sse 86, D-78266 Büsingen,
16. Stadt Singen, Stadtverwaltung, Postfach 760,
D-78207 Singen (Hohentwiel), handelnd durch den Ober-
bürgermeister, Hohgarten 2, D-78224 Singen,
17. Gemeinde Bettwiesen, Hauptstrasse 46, 9553 Bett-
wiesen,
18. Politische Gemeinde Sirnach, Gemeindehaus,
Kirchplatz 5, 8370 Sirnach,
19. Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz sowie
Rheinaubund - Schweizerische Arbeitsgemeinschaft
für Natur und Heimat, Postfach 584, 8201 Schaffhau-
sen,
beide vertreten durch Dr. phil. ll dipl. Geograph Martin
Furter, Büro für Raumplanung und Umweltschutzbera-
tung, Hauptstrasse 52, 4461 Böckten,
20. Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil, Ge-
meindeverwaltung, Auenstrasse 6, 8363 Bichelsee,
21. Gemeinde Kirchberg, Gemeinderat, Gemeindehaus,
Dorfplatz, 9533 Kirchberg SG,
22. Gemeinde Eschlikon, Gemeinderat, Wiesenstra-
sse 3, Postfach, 8360 Eschlikon TG,
23. Interkantonale Regionalplanungsgruppe Wil,
9620 Lichtensteig, handelnd durch Dr. August Stolz, Ge-
schäftsführer, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig
24. E._______ und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gonterswei-
ler, Postfach 7535, 8023 Zürich,
25. F._______,
26. G._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler,
Postfach 7535, 8023 Zürich,
27. Politische Gemeinde Braunau, Friedbergstrasse 7,
Postfach, 9502 Braunau,
28. H._______,
29. I._______,
30. Gemeinde Hohentengen a.H., Postfach 1160,
D-79799 Hohentengen a.H., Gemeinde Klettgau, Post-
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fach 1180, D-79766 Klettgau, J._______ sowie
K._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ueber-
wasser, Moosweg 70, 4125 Riehen,
31. L._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling, Talacker 35,
Postfach 2741, 8022 Zürich
32. Landkreis Waldshut, Postfach 1642,
D-79744 Waldshut-Tiengen, handelnd durch den Landrat
Dr. Bernhard Wütz, Postfach 1642, D-79744 Waldshut-Ti-
engen,
33. Gemeinde Gailingen am Hochrhein, Hauptstra-
sse 7, D-78262 Gailingen, handelnd durch den Bürger-
meister Heinz Brennenstuhl, Hauptstrasse 7,
D-78224 Gailingen am Hochrhein,
34. Einwohnergemeinde Würenlos, handelnd durch den
Gemeinderat, 5436 Würenlos,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi, Hintere
Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau,
35. M._______, N._______, O._______ und P._______
sowie Q._______ und R._______, alle vertreten durch
M._______,
36. Gemeinde Bassersdorf, handelnd durch den Ge-
meinderat, Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf, Gemein-
de Nürensdorf, handelnd durch den Gemeinderat, Kanz-
leistrasse 2, 8309 Nürensdorf, Stadt Illnau-Effretikon,
handelnd durch den Stadtrat, Märtplatz 29, 8307 Effreti-
kon, Gemeinde Lindau, handelnd durch den Gemeinde-
rat, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, Gemeinde Ky-
burg, handelnd durch den Gemeinderat, 8314 Kyburg,
Gemeinde Turbenthal, handelnd durch den Gemeinde-
rat, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal, Gemeinde
Weisslingen, handelnd durch den Gemeinderat, Dorf-
strasse 40, 8484 Weisslingen sowie Gemeinde Zell,
handelnd durch den Gemeinderat, Spiegelacker 5,
8486 Rikon im Tösstal,
alle vertreten durch PD Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhof-
strasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
37. S._______ und T._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Emil Rusch, Affol-
ternstrasse 133, 8050 Zürich,
38. unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Post-
fach, 8058 Zürich Flughafen,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Flo-
rastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
39. Gemeinde Gottmadingen, Postfach 1151,
D-78240 Gottmadingen, handelnd durch den Bürger-
meister Dr. Michael Klinger, Johann-Georg-Fahr-Stra-
sse 10, D-78244 Gottmadingen,
40. Stadt Tengen, Marktstrasse 1, D-78250 Tengen, han-
delnd durch den Bürgermeister Helmut Gross, Marktstra-
sse 1, D-78250 Tengen,
41. Stadt Kloten, handelnd durch den Stadtrat, Stadt-
haus, Kirchgasse 7, Postfach St 1036, 8302 Kloten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub,
Reinacherstrasse 14, Postfach, 8032 Zürich,
42. Verein Flugschneise Süd - Nein (VFSN) und Mitbe-
teiligte, Postfach 299, 8121 Benglen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christopher Till-
man, LL.M., Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach,
8032 Zürich,
43. Gemeinde Rümlang, handelnd durch den Gemein-
derat, Glatttalstrasse 181, 8153 Rümlang,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grün-
gasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
44. Stadt Opfikon, handelnd durch den Stadtrat, Ober-
hauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg, Gemeinde Dietli-
kon, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstra-
sse 60, Postfach, 8305 Dietlikon sowie Gemeinde Walli-
sellen, handelnd durch den Gemeinderat, Zentralstra-
sse 9, 8304 Wallisellen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
45. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Lagerstrasse 18,
Postfach, 3360 Herzogenbuchsee, vertreten durch VCS
Sektionen Aargau, Thurgau, St. Gallen/Appenzell und Zü-
rich,
diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pe-
ter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
46. Schutzverband der Bevölkerung um den Flugha-
fen (SBFZ), Dorfstrasse 17, Postfach 325, 8155 Nieder-
hasli,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grün-
gasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
47. U._______, V._______ sowie W._______ und Mitbe-
teiligte,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
48. Gemeinde Buchs, handelnd durch den Gemeinderat,
Badenerstrasse 1, 8107 Buchs ZH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler, Grün-
gasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
49. Gemeinde Regensdorf, handelnd durch die Gemein-
deverwaltung, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, Ge-
meinde Dällikon, handelnd durch die Gemeindeverwal-
tung, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon sowie Gemeinde
Niederhasli, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstra-
sse 17, 8155 Niederhasli,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich
50. X._______ und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
51. Gemeinde Altendorf, 8852 Altendorf, Gemeinde
Wangen-Brüttisellen, handelnd durch den Gemeinderat,
Stationsstrasse 10, Postfach, 8306 Brüttisellen, Stadt
Dübendorf, handelnd durch den Stadtrat, Usterstra-
sse 2, 8600 Dübendorf und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
52. Kanton Schaffhausen, handelnd durch den Regie-
rungsrat, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
53. Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis, Am Hopt-
bühl 2, D-78048 Villingen-Schwenningen, handelnd
durch den Landrat Karl Heim, Am Hoptbühl 2,
D-78048 Villingen-Schwenningen,
54. Regionalplanungsgruppe Frauenfeld, handelnd
durch den Vorstand, c/o Hochbauamt der Stadt Frauen-
feld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld,
55. Stadt Zürich, handelnd durch den Stadtrat, Stadt-
haus, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Lehmann, c/o
Ecosens AG, Grindelstrasse 5, Postfach, 8304 Wallisel-
len,
56. Gemeinde Wollerau, 8832 Wollerau, Gemeinde
Freienbach, 8808 Pfäffikon SZ, Gemeinde Feusisberg,
8835 Feusisberg, Gemeinde Altendorf, 8852 Altendorf,
handelnd durch die Gemeinderäte, c/o Gemeinde Woller-
au, Hauptstrasse 15, Postfach 101, 8832 Wollerau,
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57. Kanton Thurgau, handelnd durch das Departement
für Bau und Umwelt, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauen-
feld,
58. Aktion für zumutbaren Luftverkehr (AFZL),
8600 Dübendorf, Überparteiliches Komitee für mehr
Lebensqualität und weniger Fluglärm im Glattal, 8600
Dübendorf, Y._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. George Hunzi-
ker, Postfach 614, 8024 Zürich,
59. Stadt Winterthur, 8400 Winterthur, Gemeinde Elgg,
8353 Elgg, Gemeinde Elsau, 8352 Räterschen, Ge-
meinde Schlatt, 8418 Schlatt, Gemeinde Wiesendan-
gen, 8542 Wiesendangen,
alle vertreten durch PD Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhof-
strasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
60. Z._______,
61. IG Chapf, 8126 Zumikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Lehmann, c/o
Ecosens AG, Grindelstrasse 5, Postfach, 8304 Wallisel-
len,
62. AA._______ und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
63. BB._______ und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi und
Dr. Anne-C. Imhoff, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
64. CC._______ und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, Löwen-
strasse 1, 8001 Zürich,
65. DD._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Spahni,
Florastrasse 44, 8008 Zürich,
66. Gemeinde Zollikon, handelnd durch den Gemeinde-
rat, Bergstrasse 20, Postfach 212, 8702 Zollikon,
67. EE._______ und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub,
Reinacherstrasse 14, Postfach, 8032 Zürich,
68. Fluglärmsolidarität und Flugwehr Ost und Mitbe-
teiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstra-
sse 19, 8492 Wila,
69. Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat,
5001 Aarau, handelnd durch das Baudepartement des
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Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, Buchenhof,
5001 Aarau,
70. Politische Gemeinde Flawil, handelnd durch den
Gemeinderat, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil,
71. Schutzverband Flugimmissionen Thurgau, han-
delnd durch Dr. Winfried Knapp, Rietweg 5, 8506 Lanzen-
neunforn,
72. Kanton St. Gallen, handelnd durch die Regierung,
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
73. FF._______ und GG._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig,
Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich,
74. HH._______ AG, II._______ AG sowie
JJ._______ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grün-
gasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
75. KK._______ und LL._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni,
Florastrasse 44, 8008 Zürich,
76. MM._______,
77. NN._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni, Flora-
strasse 44, 8008 Zürich,
78. OO._______,
79. Gemeinde Bülach und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ueber-
wasser, Moosweg 70, 4125 Riehen,
80. PP._______,
81. Fluglärmsolidarität und Mitbeteiligte, Postfach 269,
8057 Zürich,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, Püntstra-
sse 19, 8492 Wila,
82. Gemeinde Klettgau, Postfach 1180, D-79766 Klett-
gau und Gemeinde Hohentengen a.H., Postfach 1160,
D-79799 Hohentengen a.H.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Ue-
berwasser, Moosweg 70, 4125 Riehen,
83. QQ._______,
Beschwerdeführende,
gegen
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A-1936/2006
unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach,
8058 Zürich Flughafen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Flo-
rastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
2. Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord,
3003 Bern,
Vorinstanzen,
sowie
1. Skyguide, case postale 796, 1215 Genève 15 Aéro-
port,
2. Swiss International Air Lines AG (SWISS), Postfach,
4056 Basel,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Regula Dett-
ling-Ott, Kasinostrasse 1, Postfach 1703, 8401 Winter-
thur,
Beigeladene.
vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich
vom 29. März 2005; Wide Left Turn
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Gegenstand
A-1936/2006
Sachverhalt:
A.
In der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 war die Flughafen Zü-
rich AG verpflichtet worden, innert eines Jahres nach der Unterzeich-
nung des (damals) angestrebten Staatsvertrags zwischen Deutschland
und der Schweiz das überprüfte und entsprechend angepasste Be-
triebsreglement mitsamt Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) beim
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) einzureichen. Diese Frist wurde
vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) mehrmals verlängert, zuletzt auf Ende De-
zember 2003. Ein wichtiger Grund für die Verlängerung war, dass in ei-
ner (nach dem Scheitern des Staatsvertrags getroffenen) Vereinba-
rung vom 26. Juni 2003 die Verkehrsminister Deutschlands und der
Schweiz übereingekommen waren, die teilweise über deutschem Ho-
heitsgebiet liegenden Warteräume EKRIT und SAFFA bis Ende Febru-
ar 2005 vollständig auf das Gebiet der Schweiz zu verlegen (die Frist
wurde später verlängert). Diese Verlegung hatte eine grossräumige
Anpassung der An- und Abflugverfahren zur Folge und erforderte eine
vollständige Umgestaltung des Luftraums rund um den Flughafen Zü-
rich.
Am 31. Dezember 2003 reichte die Flughafen Zürich AG das Gesuch
um Genehmigung des neuen, so genannt vorläufigen Betriebsregle-
ments beim BAZL ein. Das Gesuchsdossier umfasste ein vollständig
überarbeitetes Betriebsreglement mit Anhängen, einen UVB samt
Fachbericht Fluglärm und Kartensatz sowie einen Bericht zur volks-
wirtschaftlichen Bedeutung der schweizerischen Landesflughäfen. In
der Folge lieferte die Gesuchstellerin am 5. Februar 2004 eine Korrek-
tur zu Anhang 1 des Betriebsreglements, auf Aufforderung des BAZL
vom 13. Februar 2004 einige UVB-relevante Angaben sowie am
2. März 2004 eine Gesuchsergänzung hinsichtlich einiger offenbar
nicht lärmrelevanter Bestimmungen nach. Die öffentliche Auflage der
Gesuchsunterlagen in den betroffenen Kantonen und im Landkreis
Waldshut fand vom 22. März bis 6. Mai 2004 statt. Am 8. November
2004 stellte die Gesuchstellerin dem BAZL einen vom Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) verlangten ergänzenden Bericht über die
Auswirkungen auf die Raumordnung zu. Infolge der inzwischen abge-
schlossenen Arbeiten der Flugsicherung Skyguide betreffend Verle-
gung der Warteräume und Anpassung der Flugrouten reichte die Flug-
hafen Zürich AG am 27. Dezember 2004 eine erneute Änderung des
Gesuchs ein. Schliesslich erliess das deutsche Luftfahrt-Bundesamt
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am 10. März 2005 die 220. Durchführungsverordnung (DVO) betref-
fend Festlegung von An- und Abflugverfahren nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Zürich, deren In-Kraft-Treten (und Er-
satz der 213. DVO) auf den 14. April 2005 festgesetzt wurde.
B.
Das BAZL genehmigte das vorläufige Betriebsreglement (vBR) am
29. März 2005 teilweise und mit diversen Auflagen. In der Verfügung
wird im Wesentlichen ausgeführt, das vBR fasse die verschiedenen
seit dem Jahre 2001 vorgenommenen Änderungen zusammen und sei
das Ergebnis einer umfassenden Prüfung des bisherigen Betriebs. Die
Genehmigung umfasst laut BAZL insbesondere die infolge Verlegung
der Warteräume EKRIT und SAFFA vorgenommene Neufestlegung der
An- und Abflugverfahren, welche im Luftfahrthandbuch der Schweiz
(Aeronautical Information Publication [AIP]) publiziert worden sind. Da-
bei wurde auch ein neues Abflugverfahren ab Piste 16 über Opfikon /
Wallisellen bewilligt (sog. Wide Left Turn). Mit dem Wide Left Turn sol-
len einerseits die sich kreuzenden Flugwege entflochten und damit die
Sicherheit verbessert werden. Andererseits könne damit laut BAZL die
Staffelung bei westwärts fliegenden Maschinen reduziert werden, wo-
durch die Kapazität wieder erhöht und damit die Sicherheitsnetze ver-
stärkt werden. Das BAZL stimmte auch einer Verlängerung der Nacht-
flugsperre (23.00 bis 06.00 Uhr) zu. Nicht genehmigt hat es insbeson-
dere die Regelung der Pistenbenützung für Strahlflugzeuge nach Inst-
rumentenflugregeln (IFR) gemäss Anhang 1 vBR. Im Verfügungsdispo-
sitiv wird ein Schema für die Darstellung der zur jeweiligen Zeit be-
nützbaren Pisten vorgelegt und die Flughafen Zürich AG verpflichtet,
die Bestimmungen in Anhang 1 vBR entsprechend neu zu formulieren
und dem BAZL innert Monatsfrist nach Rechtskraft der Genehmigung
zur Prüfung vorzulegen. Dieses Schema beinhaltet insbesondere Süd-
anflüge auf Piste 34 und Ostanflüge auf Piste 28 während der bereits
mit Verfügung des BAZL vom 23. Juni 2003 festgelegten Zeiten. Be-
reits genehmigt wurde zudem die Freigabe von Piste 28 für Starts ab
06.30 Uhr und von 21.00 bis 22.00 Uhr, die zusätzliche Freigabe der
Pisten 16 und 28 für Starts nach 21.00 und vor 07.00 Uhr bei DVO-
Ausnahmeregelung und – unter bestimmten Voraussetzungen – die
Möglichkeit künftiger koordinierter Landungen auf die Pisten 28 und
34. Nicht genehmigt wurde das Abflugverbot für Charterverkehr nach
22.00 Uhr, welches das BAZL als diskriminierend betrachtet. Allfälligen
Beschwerden gegen das vBR entzog das BAZL die aufschiebende
Wirkung einzig in zwei Bereichen: Einerseits mit Wirkung ab 14. April
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2005 betreffend der im AIP publizierten An- und Abflugverfahren zum
und vom Flughafen Zürich und andererseits bezüglich des neuen Ab-
flugverfahrens Wide Left Turn ab Piste 16 mit Wirkung ab 30. Oktober
2005.
C.
Gegen die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 haben zahlreiche
Privatpersonen, Gemeinwesen, Organisationen und Vereinigungen
Verwaltungsbeschwerde bei der damaligen Eidgenössischen Rekurs-
kommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) erhoben. Die
dabei gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen sind verschiedent-
lich auch gegen die Genehmigung des neuen Abflugverfahrens Wide
Left Turn gerichtet.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 vereinigte die REKO/INUM unter der
damaligen Dossiernummer B-2005-52 diejenigen Beschwerdeverfah-
ren, in welchen seitens der Beschwerdeführenden Anträge auf voll-
ständige oder teilweise Wiederherstellung bzw. auf weitergehenden
Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass anderer vorsorg-
licher Massnahmen gestellt worden waren. Gleichzeitig wurde Skygui-
de als Partei zum Verfahren beigeladen. Die Gesuche der Beschwer-
deführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung be-
treffend das Abflugverfahren Wide Left Turn hiess die REKO/INUM mit
Zwischenentscheid vom 11. Juli 2005 gut und stellte die aufschieben-
de Wirkung ab 30. Oktober 2005 unbefristet wieder her. Alle weiteren
Gesuche um vollständige oder teilweise Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung – insbesondere betreffend die im AIP publizier-
ten An- und Abflugverfahren – oder um Erlass anderer vorsorglicher
Massnahmen wurden abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefoch-
ten.
D.
Nachdem am 14. Juli 2005 sämtliche Beschwerdeverfahren gegen die
teilweise Genehmigung des vBR unter der Dossiernummer B-2005-44
vereinigt worden waren, lehnte die Instruktionsrichterin der
REKO/INUM mit Zwischenentscheid vom 11. November 2005 einen
Antrag auf Sistierung dieses Verfahrens ab. Auf eine dagegen gerich-
tete Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 30. Januar 2006 (1A.306/2005) nicht ein. Im Anschluss an dieses
Urteil forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, die
Vorinstanz und die Beigeladene mit Verfügung vom 21. Februar 2006
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A-1936/2006
zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, Vernehmlassung und Stel-
lungnahme auf.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
9. Juni 2006, die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 10, 12
bis 37 sowie 39 bis 73 seien allesamt abzuweisen, soweit darauf über-
haupt eingetreten werden könne. Die Beschwerde des Beschwerde-
führers 11 (Kanton Zürich) sei insoweit abzuweisen, als darin verlangt
werde, die Genehmigung des neuen Abflugverfahrens von Piste 16
(Wide Left Turn) sei aufzuheben. Zur Frage der Legitimation führt die
Beschwerdegegnerin aus, es sei bei mehreren Beschwerdeführenden
fraglich, ob diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt seien. Insbe-
sondere sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführen-
den 69 (heute: 68) auf eigene schutzwürdige Interessen berufen könn-
ten, womit deren Beschwerdelegitimation bestritten werde. Im Übrigen
äussert sich die Beschwerdegegnerin ausführlich zu den von der
REKO/INUM mit Verfügung vom 21. Februar 2006 aufgelisteten Rügen
und Anträgen, Fragen sowie Beweisanträgen. Dasselbe gilt hinsichtlich
der Vernehmlassung des BAZL vom 20. Juni 2006, worin es ebenfalls
ausführlich zu allen in genannter Verfügung aufgelisteten Bereichen
Stellung genommen hat. Das BAZL stellt dabei den Antrag, die Be-
schwerden seien, soweit darauf eingetreten werde, abzuweisen. Auf
Ausführungen zur Legitimation einzelner Beschwerdeführender ver-
zichtet das BAZL mit Hinweis auf die von Amtes wegen vorzunehmen-
de Prüfung und weil die allfällige Nichtberechtigung einzelner Be-
schwerdeführender wohl keinen Einfluss auf den Umfang der Überprü-
fung der angefochtenen Verfügung habe. Keine formellen Anträge ent-
hält die Stellungnahme von Skyguide vom 9. Juni 2006. Die Beigelade-
ne äussert sich inhaltlich bloss zu einzelnen ausgewählten Punkten,
die sie als für sich relevant erachtet.
F.
Mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 26. Juni 2006 wurden
das so genannte Südanflug-Verfahren (Z-2003-65/B-2003-48) und das
Verfahren zum vBR (B-2005-44) vollständig vereinigt und unter der
neuen Dossiernummer B-2005-44/Z-2003-65 weitergeführt. Auf eine
gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2006
(1A.138/2006) nicht ein. Anschliessend gab die REKO/INUM allen Ver-
fahrensbeteiligten die Gelegenheit zur vollständigen Einsicht in sämtli-
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A-1936/2006
che Akten des vereinigten Gesamtverfahrens. Einzig die Einsichtnah-
me in das "Safety Case Document ZAP DVO3" der Skyguide vom
11. März 2005 mitsamt "Supporting Documents Volume 1 / 2" wurde
mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 18. September 2006 im
Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verweigert. Mit Verfü-
gung vom 12. Oktober 2006 wurde zudem die Swiss International Air
Lines AG (SWISS, Beigeladene 2) als Partei zum Verfahren B-2005-
44/Z-2003-65 beigeladen.
G.
Per 31. Dezember 2006 wurde die REKO/INUM durch das neu ge-
schaffene Bundesverwaltungsgericht ersetzt. Dieses übernahm die Be-
urteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen
hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Mit Schreiben der Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2007 wurde den Ver-
fahrensbeteiligten die neue Geschäftsnummer A-1936/2006 für das
bisherige Verfahren B-2005-44/Z-2003-65 und der zuständige Spruch-
körper der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gege-
ben.
H.
In den (im vereinigten Gesamtverfahren) eingereichten Repliken halten
die meisten Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren bisherigen
Anträgen und rechtlichen Darlegungen fest. Die Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und des BAZL in seiner
Vernehmlassung im vBR-Verfahren werden von fast allen Beschwerde-
führenden umfassend oder grösstenteils bestritten, die entsprechen-
den Anträge der Beschwerdegegnerin und des BAZL seien abzuwei-
sen. Zumindest teilweise bestritten resp. hinterfragt werden von eini-
gen Beschwerdeführenden auch die Aussagen der Skyguide in ihrer
Stellungnahme zum vBR. Die Beigeladene 2 (SWISS) stellt im Rah-
men ihrer ersten Stellungnahme vom 18. Januar 2007 unter anderem
den Antrag, die Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf Aufhe-
bung des neuen Abflugverfahrens von Piste 16 (Wide Left Turn) seien
abzuweisen.
I.
Zu den im vereinigten Gesamtverfahren eingereichten Repliken äu-
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A-1936/2006
sserten sich die Beschwerdegegnerin, das BAZL und die Beigelade-
nen mit Dupliken vom 6. bzw. 7. Juni 2007. Das UVEK verzichtete un-
ter Hinweis auf die Eingabe des BAZL auf das Einreichen einer Duplik.
Nur die Flughafen Zürich AG hat in ihrer Duplik zudem (neue) formelle
Anträge gestellt. Sie beantragt, es sei vom Verzicht auf das Abflugver-
fahren Wide Left Turn durch die Beschwerdegegnerin Vormerk zu neh-
men und es sei das Verfahren betreffend dieses Abflugverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sämtliche Anträge, die die
Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Repliken gestellt hätten, seien
vollumfänglich abzuweisen. Als Beilage reichte die Flughafen Zü-
rich AG unter anderem einen Bericht der EMPA (Nr. 437'703-3) vom
30. April 2007, "vBR / Ohne Wide Left Turn / Lärmberechnung April
2007", ein.
J.
Mit Verfügung vom 13. August 2007 gab das Bundesverwaltungsge-
richt sämtlichen Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Beschwerde-
führenden, die keinerlei Anträge und Rügen im Zusammenhang mit
dem Wide Left Turn erhoben haben, Gelegenheit, zum von der Be-
schwerdegegnerin gestellten Abschreibungsantrag bezüglich Wide
Left Turn eine Stellungnahme einzureichen. Die betroffenen Verfah-
rensbeteiligten sollten sich dabei auch zu den Kostenfolgen dieses An-
trags – insbesondere einer allfälligen Abschreibung des entsprechen-
den Verfahrensteils infolge Gegenstandslosigkeit – äussern. Zugleich
wurden die Rechtsvertreter der angesprochenen Verfahrensbeteiligten
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine auf den Verfahrens-
bereich Wide Left Turn beschränkte detaillierte Kostennote einzurei-
chen.
K.
Die meisten Verfahrensbeteiligten haben von der Möglichkeit zur Ein-
reichung einer Stellungnahme Gebrauch gemacht, wobei viele sich im
Wesentlichen auf den Kostenpunkt beschränken, ohne zur Frage der
Abschreibung an sich noch Ausführungen zu machen. So bringt denn
auch keine Partei Einwendungen gegen eine allfällige Abschreibung
des Verfahrensbereichs Wide Left Turn vor. Das BAZL führt aus, dem
Abschreibungsantrag der Beschwerdegegnerin, welcher als Teilrück-
zug des ursprünglichen Genehmigungsgesuchs zu betrachten sei,
könne es ohne weiteres zustimmen. Zur Regelung der Kostenfolgen
stellt es keinen Antrag. Das UVEK verzichtet auf eine Stellungnahme,
da der beschwerdegegnerische Antrag zum Wide Left Turn einzig das
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A-1936/2006
Betriebsreglement betreffe. Die Beigeladene 1 sieht ebenfalls keinen
Grund, gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin zu opponieren,
verlangt aber trotz des rein intern behandelten Verfahrens eine Kos-
tenentschädigung. Ausdrückliche Anträge auf Abschreibung des Ver-
fahrensbereichs Wide Left Turn infolge Gegenstandslosigkeit (resp.
Teilanerkennung der Beschwerden) stellen die Beschwerdeführen-
den 42, 55, 58, 61, 63, 64, 65 und 67. In der Regel wird verlangt, die
Verfahrenskosten betreffend den abzuschreibenden Verfahrensteil sei-
en der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflich-
ten, den betroffenen Beschwerdeführenden entsprechende Parteient-
schädigungen auszurichten. Mehrere Beschwerdeführende verzichten
dabei auf die Nennung konkreter Beträge und überlassen das Festset-
zen der geltend gemachten Parteientschädigung dem Ermessen des
Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführenden 63 und 64 stel-
len den Antrag, die sich aus der Teilabschreibung ergebenden Kosten-
folgen seien am Schluss des Gesamtverfahrens anlässlich der umfas-
senden Kostenregelung zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin verlangt demgegenüber, die Verfahrenskos-
ten seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf die Zusprechung
von Prozessentschädigungen sei ganz zu verzichten. Sie sei nach wie
vor der Auffassung, dass die Einführung des Wide Left Turn sowohl
technisch machbar als auch rechtlich bewilligungsfähig gewesen wäre.
Zur entsprechenden Gesuchseingabe sei die Flughafen Zürich AG aus
der damaligen Sicht verpflichtet gewesen und sie habe dabei aus-
schliesslich öffentliche Interessen wahrgenommen. Vertiefte techni-
sche Abklärungen, die nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätten getä-
tigt werden können, hätten dann ergeben, dass das Verfahren Wide
Left Turn die Entflechtungsproblematik bei sich kreuzenden Flugwegen
nicht zu lösen vermöge. Es sei aber mit Blick auf die Sachlage vor Ein-
tritt des Erledigungsgrundes davon auszugehen, dass die Beschwer-
degegnerin materiell mit ihrem Anliegen betreffend Wide Left Turn
durchgedrungen wäre.
Seite 15
A-1936/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Beschwerden
richten sich gegen eine Verfügung des BAZL, die sich auf das Luft-
fahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) und dessen
Ausführungsbestimmungen stützt. Das Bundesverwaltungsgericht als
allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes beurteilt gemäss Art. 31
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG)
und eine Vorinstanz gemäss den Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat.
Im hier interessierenden Bereich der Regelung des Betriebs von Flug-
häfen besteht keine derartige Ausnahme. Das BAZL ist zudem eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Gesagte gilt im Übri-
gen gleichermassen für das UVEK hinsichtlich des vereinigten Verfah-
rens, was hier aber insofern nicht weiter von Bedeutung ist, als der
Verfahrensbereich Wide Left Turn sich einzig auf die Verfügung des
BAZL vom 29. März 2005 abstützt.
1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesverwaltungs-
gericht, sofern es – wie hier – zuständig ist, die Beurteilung der beim
Inkrafttreten des VGG bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskom-
missionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
Dementsprechend sind alle gegen die Verfügungen des BAZL vom
23. Juni 2003 und vom 29. März 2005 sowie gegen die Verfügung des
UVEK vom 23. Juni 2003 bei der REKO/INUM eingereichten Verwal-
tungsbeschwerden, welche noch hängig gewesen sind (vereinigtes
Gesamtverfahren B-2005-44/Z-2003-65), zusammen mit den übrigen
Verfahrensakten per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
zur weiteren Bearbeitung übernommen worden.
1.3 Aufgrund des Antrags der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik
vom 6. Juni 2007 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. I) und wie in der Verfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2007 angespro-
chen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. J), stellt sich die Frage, ob der Ver-
fahrensbereich Wide Left Turn des vereinigten Beschwerdeverfahrens
A-1936/2006 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Über die
Abschreibung von gegenstandslos gewordenen (Teil-) Verfahren ent-
scheidet nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG die Instruktionsrichterin als
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Einzelrichterin. Diese entscheidet gemäss Abs. 1 Bst. b des genannten
Artikels ebenso über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige
Rechtsmittel (dazu hinten E. 2.4).
2.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006 führt die Flughafen Zü-
rich AG aus, es sei bei mehreren Beschwerdeführenden fraglich, ob
diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt seien. Insbesondere be-
streitet sie die Legitimation der Beschwerdeführenden 69 (heute: 68),
da nicht ersichtlich sei, inwiefern sich diese auf eigene schutzwürdige
Interessen berufen könnten. Das BAZL wiederum verzichtet auf Anträ-
ge und Ausführungen zur Legitimation einzelner Beschwerdeführender
im Wesentlichen mit Hinweis auf die ohnehin von Amtes wegen vorzu-
nehmende Prüfung.
2.1 Bei der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 VwVG ist ge-
mäss gefestigter Rechtsprechung der bis Ende Dezember 2006 in die-
sem Sachbereich zuständigen REKO/INUM (Vorgängerorganisation
des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. insbes. Entscheid REKO/INUM
vom 16. Dezember 2004, Z-2001-58, E. 2 ff.) und des Bundesgerichts
zu berücksichtigen, dass von einem Flughafen grossflächige Immissio-
nen durch Starts und Landungen ausgehen und deshalb – gerade in
dicht besiedelten Gebieten – ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Be-
schwerdeführung legitimiert sein kann, ohne dass bereits von einer
verpönten Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 120
Ib 379 E. 4c, BGE 104 Ib 307 E. 3b). Abzustellen ist dabei vorab auf
das Kriterium des Lärmeinflussbereichs des Flughafens und auch auf
die Schadstoffbelastung. Bezogen auf den Lärm kommt all jenen Per-
sonen Beschwerdelegitimation zu, die den Lärm deutlich hören kön-
nen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 121 II 176 E. 2b,
BGE 120 Ib 379 E. 4c, je mit Hinweisen). Die Überschreitung von
Lärmgrenzwerten stellt kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriteri-
um dar (BGE 110 Ib 99 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 1A.365/1999
vom 12. April 2002, E. 2; Entscheid REKO/INUM vom 14. April 2003,
Z-2001-148, E. 3.2). Ebenfalls keine Rolle spielt, ob die bereits vorbe-
stehende Belastung durch die Genehmigung des Betriebsreglements
und einer damit verbundenen Änderung des Flugregimes grösser wird,
gleich bleibt oder sich gar vermindert (vgl. BGE 124 II 293 E. 3b).
2.2 Gestützt darauf ist die Beschwerdelegitimation all jener Personen
zu bejahen, welche in der Nachbarschaft des Flughafens oder im Be-
Seite 17
A-1936/2006
reich der An- und Abflugschneisen wohnen bzw. dort Grundstücks-
oder Liegenschaftseigentümer sind (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 3b). Eben-
so sind grundsätzlich die im Umkreis des Flughafens bzw. unter den
jeweiligen Flugschneisen liegenden schweizerischen und deutschen
Gemeinden sowie die Kantone und Landkreise als übergeordnete Ge-
meinwesen zur Beschwerdeführung zuzulassen, soweit sie als Grund-
eigentümer gleich oder ähnlich wie Private immissionsbelastet sind
oder durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betrof-
fen werden (BGE 124 II 293 E. 3b und 3c). Vereinigungen und Organi-
sationen schliesslich sind nach konstanter Rechtsprechung dann zur
sog. egoistischen Verbandsbeschwerde zuzulassen, wenn der Verband
als juristische Person konstituiert ist, die Wahrung der in Frage stehen-
den Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben gehört, der Verband
ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner
Mitglieder vertritt und diese Mitglieder selber zur Beschwerde berech-
tigt wären (vgl. Entscheid REKO/INUM vom 3. Dezember 2003, A-
2003-18, E. 6.3 mit Hinweisen). Daneben ist auf das Beschwerderecht
der Umweltschutzorganisationen gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,
USG, SR 814.01) zu verweisen.
2.3 Dementsprechend sind mit Blick auf die bekannten Flugspuren für
Starts ab der Piste 16 des Flughafens Zürich resp. unter Berücksichti-
gung der geplanten Abflugkorridore für den Wide Left Turn (inklusive
eines gewissen Streubereichs für die realen Flugbahnen) hier die
meisten Beschwerden gegen den Verfügungsteil Wide Left Turn (Be-
schwerdeführende 7, 11, 36, 44, 45, 47, 50, 51, 55, 58, 62, 63, 64 und
67) ohne weiteres als zulässig zu erachten. Dies kann auch noch für
die Gemeinde Hofstetten (Beschwerdeführerin 10) und den Schutzver-
band Flugimmissionen Thurgau (Beschwerdeführer 71) gelten, da auf-
grund einzelner (geplanter) Abflugrouten ab Piste 16 Richtung Osten
(vgl. UVB vBR, Fachbericht Fluglärm vom 15. Dezember 2003, Kar-
ten 2 und 3) nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gemeinde
bzw. das Verbandsgebiet von störendem Fluglärm betroffen ist resp.
betroffen wäre. Bei den von der Beschwerdegegnerin angesprochenen
Beschwerdeführenden 68 ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Grup-
pe mehrere Hundert Private vertreten sind, die aufgrund ihrer Wohnor-
te (wie Wallisellen, Dietlikon, Illnau, Effretikon, Kemptthal, Winterberg,
Lindau, Bassersdorf, Nürensdorf, etc.) hier zu einem grossen Teil zur
Beschwerdeführung berechtigt sind. Angesichts dessen kann die Fra-
ge der Legitimation der gemeinsam mit diesen Privaten auftretenden
Seite 18
A-1936/2006
Organisationen "Fluglärmsolidarität" und "Flugwehr Ost" offen gelas-
sen werden, weil es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwer-
de ausreicht, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist (vgl. ZBl
2/2000, S. 83 ff. E. 2). Dasselbe ist bezüglich der Beschwerdelegitima-
tion der Beschwerdeführenden 42 (VFSN und Mitbeteiligte) festzuhal-
ten. Bei dieser Gruppe sind diverse Private mitenthalten, die aufgrund
ihrer Wohnorte (wie Glattbrugg, Opfikon, Wallisellen, Dübendorf, etc.)
vorliegend als legitimiert zu bezeichnen sind, was bereits genügen
muss. Die Frage der Beschwerdeberechtigung des VFSN selber (und
weiterer Mitbeteiligter) kann somit an dieser Stelle ebenfalls offen ge-
lassen werden.
2.4 Dagegen ist für den hier zu beurteilenden Verfahrensbereich Wide
Left Turn die Legitimation bei den Beschwerdeführenden 1 (Gemeinde
Wetzikon), 61 (IG Chapf: vor allem Private aus Zumikon, einzelne aus
Forch oder Meilen) und 65 (Privater aus Zumikon) offensichtlich nicht
gegeben. Der jeweilige Wohnort bzw. das jeweilige Gebiet dieser Be-
schwerdeführenden ist angesichts der bestehenden resp. (ursprüng-
lich) geplanten Abflugrouten ab Piste 16 nicht einmal in einem entfern-
teren Bereich betroffen, geschweige denn im Nahbereich. Die ange-
sprochenen Abflugrouten (inkl. Streubereich) führen in einer so weiten
horizontalen Distanz an diesen Ortschaften und Gebieten vorbei, dass
nicht mehr davon gesprochen werden kann, entsprechender Fluglärm
sei dort deutlich hörbar und führe zu einer relevanten Ruhestörung
(vgl. vorne E. 2.1). Entgegen gewissen Ausführungen des Beschwer-
deführers 65 ist im Übrigen im Rahmen des vBR kein direktes Abflug-
verfahren nach Süden vorgesehen. Auf die Beschwerden der Be-
schwerdeführenden 1, 61 und 65 ist daher – soweit den Verfahrensteil
Wide Left Turn betreffend – mangels Legitimation nicht einzutreten.
3.
Soweit ersichtlich haben alle vorliegend betroffenen Beschwerdefüh-
renden im vorinstanzlichen Genehmigungsverfahren Einsprache ge-
mäss Art. 36d Abs. 4 LFG erhoben. Gegenteiliges wird jedenfalls auch
vom BAZL nicht vorgebracht. Da im Übrigen die weiteren Eintretensvo-
raussetzungen (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) bei allen
im Verfahrensbereich Wide Left Turn an dieser Stelle noch relevanten
Beschwerden erfüllt sind, kann auf diese eingetreten werden.
4.
Die Beschwerdegegnerin stellt wie bereits erwähnt mit Duplik vom
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A-1936/2006
6. Juni 2007 den Antrag, es sei vom Verzicht auf das Abflugverfahren
Wide Left Turn Vormerk zu nehmen und es sei das Verfahren betref-
fend dieses Abflugverfahren als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben. Gegen diesen Antrag hat im Rahmen der entsprechenden Stel-
lungnahmen keine einzige Partei Einwände vorgebracht, vielmehr wird
er von vielen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich unterstützt (vgl. im
Einzelnen vorne Sachverhalt Bst. K). Auch das BAZL als vorinstanzli-
che Genehmigungsbehörde und die Beigeladene 1 als massgeblich an
der Ausarbeitung entsprechender Flugverfahren Beteiligte können dem
Antrag zustimmen. Dieser ist – wie das BAZL und die Beschwerdegeg-
nerin selber zu Recht festhalten – als Teilrückzug des ursprünglichen
Genehmigungsgesuchs und nicht als blosser Verzicht auf die bereits
erteilte Genehmigung zu betrachten. Andererseits kann entgegen ein-
zelnen Beschwerdeführenden aufgrund der Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin nicht gesagt werden, diese unterziehe sich den Ver-
waltungsbeschwerden im Verfahrensbereich Wide Left Turn (Teilaner-
kennung), da sie immer noch davon ausgeht, dass die Einführung des
Wide Left Turn grundsätzlich sowohl technisch machbar als auch
rechtlich bewilligungsfähig gewesen wäre.
4.1 Der Flughafen Zürich AG als Flughafenbetreiberin und Gesuch-
stellerin steht es grundsätzlich jederzeit frei, einen Teilrückzug ihres
Gesuchs verbunden mit der Nichtinanspruchnahme der vorinstanzlich
bereits erfolgten Genehmigung des Betriebsreglements betreffend
Wide Left Turn zu veranlassen. Entgegen ihrer Auffassung braucht es
dazu im Normalfall auch keine Zustimmung des BAZL, da dieses hier
(bloss) als Genehmigungsbehörde handelte und nicht aufsichtsrecht-
lich verfügte (vgl. dazu insbes. Art. 3b und Art. 26 der Verordnung vom
23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL,
SR 748.131.1]). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Flughafen
Zürich AG zur Einreichung des Gesuchs hinsichtlich Wide Left Turn (in
dieser Form) aus Sicherheitsgründen verpflichtet worden wäre (vgl.
dazu E. 11 des Zwischenentscheids der REKO/INUM vom 11. Juli
2005 sowie nachfolgende E. 5.4). Sie hat grundsätzlich aus eigenem
Antrieb und als private Flughafenbetreiberin vor allem in ihrem eige-
nen Interesse gehandelt (was nicht damit zu verwechseln ist, dass die
Flughafenbetreiberin auf der Grundlage der ihr erteilten Betriebskon-
zession von ihrer Stellung her in allgemeiner Weise regelmässig auch
öffentliche [insbes. verkehrswirtschaftliche] Interessen wahrnimmt).
Der Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe bei der Einrei-
chung des Gesuchs zum Wide Left Turn ausschliesslich öffentliche In-
Seite 20
A-1936/2006
teressen berücksichtigen müssen und sei aufgrund der gesamten Um-
stände aus damaliger Sicht zur entsprechenden Gesuchseingabe ver-
pflichtet gewesen, ist somit zu widersprechen. Bei dieser Sichtweise
würde die Flughafen Zürich AG bei allen Betriebsreglementsverfahren
meist nur im öffentlichen Interesse handeln und keine privaten Interes-
sen verfolgen, was schon aufgrund ihrer Organisationsform als privat-
rechtliche Aktiengesellschaft mit eigenen wirtschaftlichen und finan-
ziellen Interessen nicht zutreffen kann. Ebenso wird es immer äussere
Umstände gerade im Sinne politischer und rechtlicher, aber auch wirt-
schaftlicher Rahmenbedingungen geben, die eine Gesuchseingabe für
das Betriebsreglement mehr oder weniger beeinflussen. Insofern spie-
len an dieser Stelle die konkreten Rahmenbedingungen bei der Einrei-
chung des Gesuchs zum vBR keine weitere Rolle. Genauso unerheb-
lich ist schliesslich, ob die Flughafen Zürich AG das Gesuch für den
Wide Left Turn nun primär aus technischen Gründen oder auch ande-
ren Motiven zurückgezogen hat.
4.2 Infolge des Rückzugs des ursprünglichen Gesuchs zum Wide Left
Turn wird die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 zum vBR in die-
sem Umfang gegenstandslos, was nachstehend ausdrücklich im Dis-
positiv festzuhalten ist. Deswegen ist das aktuelle Rechtsschutzinter-
esse an der Überprüfung dieses Verfügungsteils nachträglich wegge-
fallen, weshalb auch alle gegen den Wide Left Turn gerichteten Verwal-
tungsbeschwerden gegenstandslos geworden sind. Das (vereinigte)
Beschwerdeverfahren A-1936/2006 ist folglich soweit den Verfahrens-
bereich Wide Left Turn betreffend als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 413 u.
540; THOMAS MERKLI / ARTHUR AESCHLIMANN / RUTH HERZOG, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
N. 3 zu Art. 39 VRPG; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 326). Da die Beschwerdeführenden 7 ihre Ver-
waltungsbeschwerde einzig gegen den Wide Left Turn richteten, kön-
nen zusätzlich auch deren Einzelverfahren A-1942/2006 und A-
1943/2006 als vollständig gegenstandslos geworden abgeschrieben
und somit abgeschlossen werden.
5.
Die Frage, welche Partei die Gerichtskosten zu tragen und welche An-
spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat, ist nicht Bestandteil des je-
weiligen Streitgegenstandes und wird entsprechend nicht von der Ge-
Seite 21
A-1936/2006
genstandslosigkeit umfasst. Damit hat das urteilende Gericht auch bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Kostenfrage zu befin-
den (vgl. FELIX ADDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits,
Bern 1997, S. 223 mit Hinweisen).
5.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten gemäss
Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei und kann
nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
Im Falle einer eingetretenen Gegenstandslosigkeit sind zusätzlich die
einschlägigen Bestimmungen für das Bundesverwaltungsgericht zu
beachten.
5.2 In Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) wird folgende Regelung betreffend Kosten bei gegen-
standslosen Verfahren getroffen: "Wird ein Verfahren gegenstandslos,
so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfah-
ren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die
Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
festgelegt." Von der Reihenfolge her ist damit beim Bundesverwal-
tungsgericht anders als noch unter der alten Rechtslage bei der
REKO/INUM zuerst zu prüfen, ob eine Partei die Gegenstandslosigkeit
bewirkt oder verursacht hat (Verursacherprinzip) und erst bei entspre-
chender Verneinung sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes festzulegen.
5.3 Dabei kann hier entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg-
nerin kein Zweifel bestehen, dass sie die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrensbereichs Wide Left Turn bewirkt hat, und zwar in alleiniger
Verantwortung. Wie vorne bereits ausgeführt (vgl. umfassend E. 4.1),
kann die Flughafenbetreiberin grundsätzlich jederzeit und im Normal-
fall ohne Zustimmung des BAZL ein (Teil-) Gesuch auch hinsichtlich ei-
nes bereits genehmigten Betriebsreglements zurückziehen und auf die
entsprechende Genehmigung verzichten. Dabei sind die Gründe und
internen Motive für den Rückzug grundsätzlich nicht von Belang. Wie
an erwähnter Stelle vorne geschildert, können vorliegend auch die von
der Flughafen Zürich AG ins Feld geführten Umstände bei der Ge-
suchseinreichung keine weitere Rolle spielen. Durch den Rückzug des
Seite 22
A-1936/2006
Genehmigungsgesuchs bezüglich Wide Left Turn und den entspre-
chenden Verzicht auf diese Genehmigung hat die Beschwerdegegne-
rin die Gegenstandslosigkeit verursacht und gilt damit als unterliegen-
de Partei, welche die Kosten zu tragen hat. Auf eine Kostenaufteilung
zu Lasten der Beigeladenen 2, welche einen förmlichen Antrag auf Ab-
weisung der Anträge verschiedener Beschwerdeführer auf Aufhebung
des Abflugverfahrens Wide Left Turn gestellt hat, kann verzichtet wer-
den, da die Beigeladene 2 die Gegenstandslosigkeit nicht mitverur-
sacht hat.
5.4 Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch unter Beach-
tung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes die Beschwer-
degegnerin vollumfänglich kostenpflichtig geworden wäre. So hielt die
REKO/INUM in ihrem unangefochten gebliebenen Zwischenentscheid
vom 11. Juli 2005 (B-2005-52), mit welchem sie unter anderem die
aufschiebende Wirkung beim Abflugverfahren Wide Left Turn unbefris-
tet wiederherstellte, Folgendes fest: Als notwendige Anpassungen des
Flugbetriebs könnten in der Regel solche gelten, die sich infolge Si-
cherheitsüberlegungen aufdrängten. Die Begründung des BAZL, mit
dem Wide Left Turn würden die sich kreuzenden Flugwege räumlich
entflochten und damit die Sicherheit dieses Systemteils verbessert,
überzeuge nicht. Angesichts des nach wie vor fehlenden Objektblatts
sei somit zweifelhaft, ob das neue Abflugverfahren, bei welchem unbe-
strittenermassen erneut zusätzliche, bisher weit gehend von Fluglärm
verschonte Gebiete beschallt würden, aus raumplanerischer Sicht wer-
de genehmigt werden können (E. 8.2.1). Weiter führte die REKO/INUM
an, es erscheine mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen problema-
tisch, dass das BAZL ein vollkommen neues Abflugverfahren ohne
Auflagen genehmige, bei welchem – nebst anderen wichtigen offenen
Punkten – insbesondere die Sicherheitsbeurteilung noch nicht erfolgt
und offenbar auch noch keinerlei operationelle Prüfung vorgenommen
worden sei (E. 8.2.2). Schliesslich stelle sich aufgrund verschiedener
Rügen die Frage, ob das Vorgehen des BAZL nicht zumindest bezüg-
lich Wide Left Turn das notwendige Einspracheverfahren verunmöglicht
und damit den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt
habe (E. 8.2.3). Zusammengefasst ergebe sich unter dem Kriterium
Entscheidprognose, dass eine Genehmigung des Wide Left Turn nach
summarischer Prüfung zumindest als eher unwahrscheinlich eingestuft
werden müsse (E. 8.2.4). An dieser negativen Entscheidprognose der
REKO/INUM ist heute nicht nur festzuhalten, sie hat sich angesichts
der seitherigen Entwicklung (immer mehr absehbare mangelnde tech-
Seite 23
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nische Eignung des neuen Abflugverfahrens) vielmehr noch klar ver-
deutlicht. So musste die Beschwerdegegnerin entgegen ihren jetzigen
Vorbringen schon sehr bald Kenntnis davon gehabt haben, dass der
Wide Left Turn ein ungeeignetes Flugverfahren sein könnte (vgl. dazu
E. 11.3.1 f. des angesprochenen Zwischenentscheids der REKO/
INUM, wo auf schon früh bestehende ernsthafte Zweifel selbst der Ex-
perten an der Zweckmässigkeit des Wide Left Turn hingewiesen wur-
de).
5.5 Die Beschwerdeführenden 63 und 64 stellen den identischen An-
trag, die sich aus der Teilabschreibung ergebenden Kostenfolgen seien
am Schluss des Gesamtverfahrens anlässlich der umfassenden Kos-
tenregelung zu berücksichtigen. Da es sich hier um einen verfahrens-
abschliessenden Teilentscheid und nicht einen blossen Zwischenent-
scheid im Gesamtverfahren handelt, besteht diese Möglichkeit aller-
dings schon von Gesetzes wegen nicht. Eine Verschiebung der Kos-
tenverteilung auf den oder die weiteren Endentscheide wäre zudem
nicht zweckmässig. Sie würde die Sachlage nur verkomplizieren. Die
beiden Anträge sind dementsprechend abzuweisen.
5.6 Nach Art. 3 Bst. a VGKE beträgt die Gerichtsgebühr in Streitigkei-
ten ohne Vermögensinteresse bei einzelrichterlicher Streiterledigung
200 - 3'000 Franken. Dieser Kostenrahmen kann allerdings nur für Ein-
zelverfahren Geltung beanspruchen. Bei einem aus zahlreichen Ein-
zeldossiers bestehenden vereinigten Verfahren wie dem vorliegenden
muss schon aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung (entspre-
chend der Summe der Einzeldossiers) ein deutlich höherer Betrag
verfügt werden können. Bezüglich der Nichteintretensentscheide bei
den Beschwerdeführenden 1, 61 und 65 (vgl. vorne E. 2.4) kann in An-
wendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten verzichtet werden, da es sich hier bei allen drei Beschwerdefüh-
renden nur um einen kleineren Teilbereich handelt, der dem Bundes-
verwaltungsgericht auch keinen wesentlichen Aufwand verursachte.
Aus demselben Grund ist der Beschwerdegegnerin hier auch keine
Parteientschädigung geschuldet. Bezüglich der von der Beschwerde-
gegnerin zu tragenden Verfahrenskosten für den Abschreibungsent-
scheid erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von 3'500 Franken
als angemessen (einschliesslich der auf den Wide Left Turn entfallen-
den Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdegegne-
rin aus dem umfangreichen Zwischenentscheid der REKO/INUM vom
11. Juli 2005). Mit Ausnahme der Beschwerdeführenden 7, deren Ein-
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zelverfahren abgeschlossen werden, sind angesichts des weiterlaufen-
den (restlichen) Gesamtverfahrens keine Kostenvorschüsse zurückzu-
erstatten. Der am 19. Mai 2005 bezahlte Kostenvorschuss der Be-
schwerdeführenden 7 beträgt für beide Einzelverfahren zusammen
1'500 Franken.
6.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht gemäss
Art. 15 VGKE, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei
Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Zugesprochene Parteientschädigungen
gehen somit vollumfänglich zulasten der hier unterliegenden Be-
schwerdegegnerin als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit. Bei
den mittels Kostennoten eingeforderten und detailliert ausgewiesenen
Parteientschädigungen der Beschwerdeführenden besteht – soweit
nachstehend keine Erläuterungen oder Einschränkungen erfolgen –
kein Anlass zu Beanstandungen (weder hinsichtlich Stundenaufwand
und Stundenansatz noch Aufteilung auf den Verfahrensteil Wide Left
Turn). Allgemein anzumerken bleibt, dass es im Gegensatz zur damali-
gen Praxis der REKO/INUM keinen Grund mehr für Kürzungen von
Stundenansätzen bei Anwälten und Anwältinnen gibt, soweit diese
sich im Rahmen der (neuen) Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE be-
wegen (mindestens 200 und höchstens 400 Franken). Keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben Behörden, die als Parteien auf-
treten. Ebenfalls keine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Vertre-
tung in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE),
weshalb der Entschädigungsantrag der Beigeladenen 1 ohne weitere
Begründung abzuweisen ist.
6.1 Die Beschwerdegegnerin schuldet damit einmal folgenden Be-
schwerdeführenden Parteientschädigungen (jeweils inkl. Mehrwert-
steuer): Den Beschwerdeführenden 36 Fr. 1'800.-- (Kürzung wegen
Einspracheverrechnung, Entschädigung ist erst ab Beschwerdeerhe-
bung geschuldet); den Beschwerdeführenden 44, 45, 47, 50, 51 und
62 insgesamt Fr. 3'663.50 sowie den Beschwerdeführenden 67
Fr. 4'244.50.
6.2 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin folgenden Beschwerde-
führenden Parteientschädigungen (ebenfalls jeweils inkl. Mehrwert-
steuer) auszurichten, die mangels eingereichter Kostennoten von Am-
tes wegen nach Ermessen des Gerichts festgesetzt werden (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE): Den Beschwerdeführenden 42 Fr. 3'600.--; der
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Beschwerdeführerin 55 Fr. 300.-- (erst seit letzter Eingabe anwaltlich
vertreten); den Beschwerdeführenden 58 Fr. 1'300.--; den Beschwer-
deführenden 63 Fr. 1'300.--; den Beschwerdeführenden 64 Fr. 500.--
sowie den Beschwerdeführenden 68 Fr. 1'000.--.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsbeschwerden der Beschwerdeführenden 1, 61 und
65 wird – soweit den Verfahrensteil Wide Left Turn betreffend – nicht
eingetreten.
2.
2.1 Die Verfügung des BAZL vom 29. März 2005 zum vBR wird – so-
weit den Verfügungsteil Wide Left Turn betreffend – als gegenstandslos
erklärt.
2.2 Das vereinigte Beschwerdeverfahren A-1936/2006 wird im Umfang
des Verfahrensbereichs Wide Left Turn infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
2.3 Die Einzelverfahren A-1942/2006 und A-1943/2006 werden als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Anträge der Beschwerdeführenden 63 und 64 auf Kostenverteilung
erst am Schluss des Gesamtverfahrens werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheides zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
Den Beschwerdeführenden 7 ist der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides
zurückzuerstatten.
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5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden folgende Par-
teientschädigungen auszurichten:
a) den Beschwerdeführenden 36 Fr. 1'800.--;
b) den Beschwerdeführenden 42 Fr. 3'600.--;
c) den Beschwerdeführenden 44, 45, 47, 50, 51 und 62 insgesamt
Fr. 3'663.50;
d) der Beschwerdeführerin 55 Fr. 300.--;
e) den Beschwerdeführenden 58 Fr. 1'300.--;
f) den Beschwerdeführenden 63 Fr. 1'300.--;
g) den Beschwerdeführenden 64 Fr. 500.--;
h) den Beschwerdeführenden 67 Fr. 4'244.50;
i) den Beschwerdeführenden 68 Fr. 1'000.--.
Der Entschädigungsantrag der Beigeladenen 1 wird abgewiesen.
6.
Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführenden 1, 7, 10, 11, 36, 42, 44, 45, 47, 50, 51,
55, 58, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 71 (alle Gerichtsurkunde)
- alle übrigen Beschwerdeführenden
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- das BAZL (Einschreiben)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
- die Beigeladene 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beigeladene 2 (Gerichtsurkunde)
- das BAFU
- das ARE
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Christian Kindler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: (16. Oktober 2007)
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