Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1939/2011, A1943/2011
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien Stadt Winterthur, Stadthaus, 8400 Winterthur,
vertreten durch Stadtbus Winterthur, Tösstalstrasse 86,
Postfach, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord,
3003 Bern,
und
2. Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
handelnd durch das UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanzen,
sowie
1. Thurbo AG, Bahnhofstrasse 31, 8280 Kreuzlingen
2. Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Division Personenverkehr, Regionalverkehr,
Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65,
3. Zürcher Verkehrsverbund (ZVV),
Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8090 Zürich,
4. PostAuto Schweiz AG, Region Zürich,
Regensbergstrasse 89, Postfach, 8050 Zürich,
Beigeladene.
Gegenstand Konzession für die regelmässige gewerbsmässige
Personenbeförderung.
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Sachverhalt:
A.
Die Stadtbus Winterthur besitzt eine letztmals am 16. Juli 2007 vom
Bundesamt für Verkehr (BAV) angepasste und bis am 1. Januar 2016
erneuerte Konzession für die regelmässige gewerbsmässige Beförderung
von Personen mit Trolleybussen auf drei Linien – unter anderem der Linie
Winterthur Oberseen – Winterthur Hauptbahnhof – Winterthur Rosenberg
(Konzession Nr. 5544).
Weiter ist die Stadtbus Winterthur in Besitz einer am 28. April 2008 vom
BAV geänderten und (mit einer Ausnahme) bis zum Fahrplanwechsel im
Dezember 2014 geltenden Gebiets und Linienkonzession für die
regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung, welche die
Gemeinden Bertschikon, Brütten, Dättlikon, Pfungen, Wiesendangen, die
Stadt Winterthur bzw. verschiedene Verbindungslinien jeweils vom
Hauptbahnhof (HB) Winterthur aus umfasst (Konzession Nr. 312).
B.
Am 12. Juli 2010 reichte die Stadtbus Winterthur beim BAV das Gesuch
für den Betrieb einer neuen Buslinie 674 Winterthur HB – Rosenberg –
Seuzach für die Dauer von 10 Jahren zur Erschliessung des neuen
Einkaufszentrums Rosenberg ein. Gleichzeitig ersuchte sie das BAV um
Ergänzung der Trolleybuslinie Oberseen – HB – Rosenberg (Konzession
Nr. 5544) um eine Schleife mit zwei neuen Haltestellen um das neue
Einkaufszentrum Rosenberg herum mit Gültigkeit bis zum
Fahrplanwechsel im Dezember 2021.
C.
Mit Ermächtigung und im Auftrag des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte das BAV
der Stadtbus Winterthur am 25. Februar 2011 mit Wirkung ab 1. März
2011 und bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 die Konzession
auf der neuen Buslinie 674 und integrierte die Linie in die Konzession
Nr. 312.
Mit einer weiteren Verfügung vom 25. Februar 2011 ergänzte das BAV
mit Wirkung ab dem 1. März 2011 die Konzession Nr. 5544 für die
TrolleybusLinie Oberseen – HB – Rosenberg um zwei Haltestellen.
Weiter hielt es fest, die Konzession bleibe unverändert bis zum
Fahrplanwechsel im Dezember 2016 gültig.
A1939/2011, A1943/2011
Seite 4
D.
Mit zwei Beschwerden vom 30. März 2011 beantragt die von der
Stadtbus Winterthur vertretene Stadt Winterthur (Beschwerdeführerin) vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügungen des BAV seien insofern
zu ändern, als die Konzession Nr. 5544 mit einer Dauer von 10 Jahren
bis 2021 zu erneuern und jene für die Buslinie 764 ebenfalls für 10 Jahre
bis 2021 zu erteilen sei. In formeller Hinsicht sei den Beschwerden keine
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte am 5. April 2011 die beiden
Beschwerdeverfahren A1939/2011 und A1943/2011.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefochtenen Verfügungen
insoweit in Rechtskraft erwachsen seien, als die Ausübung, nicht jedoch
die Geltungsdauer der Konzessionen betroffen seien. Weiter wies es die
Gesuche um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab,
soweit es darauf eintrat.
G.
In materieller Hinsicht beantragen als Beigeladene die PostAuto Schweiz
AG am 23. Mai 2011, die Thurbo AG am 26. Mai 2011, der Zürcher
Verkehrsverbund (ZVV) am 26. Mai 2011 und die Schweizerischen
Bundesbahnen SBB am 10. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerden.
H.
Das UVEK (Vorinstanz 1) beantragt am 22. Juni 2011 im eigenen Namen
sowie im Namen des BAV (Vorinstanz 2) ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin hielt am 14. Juli 2011 an ihren materiellen
Anträgen fest.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtenen Entscheide stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar, die vor dem
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das
UVEK und das BAV gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
sind Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (vgl. Art. 32 VGG).
Die im vorinstanzlichen Verfahren in der Frage der Konzessionsdauer
unterlegene Verfügungsadressatin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichten
Beschwerden (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend geht es um Konzessionen für die regelmässige
gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse. Vorab ist das
anwendbare Recht zu bestimmen.
Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die
Personenbeförderung (PBG, SR 745.1) und die Verordnung vom 4.
November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) in Kraft
getreten und haben die bisher geltenden Erlasse – unter anderem das
Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 (aPBG, AS 1993 3128)
und die Verordnung vom 25. November 1998 über die
Personenbeförderungskonzession (aVPK, AS 1999 721) abgelöst.
Übergangsrechtlich hält Art. 84 VPB fest, dass bestehende Konzessionen
in Kraft bleiben, für deren Erneuerung oder Änderung das neue Recht gilt
(Abs. 1). Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die am 1. Januar 2010
hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht (Abs. 2).
Die beiden Beschwerdeverfahren haben ihren Ursprung in Gesuchen der
Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2010. Damit gilt vorliegend neues
Recht.
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Seite 6
3.
3.1. Das Personenbeförderungsregal steht dem Bund zu (Art. 4 PBG). Er
– bzw. in der Regel das UVEK – kann Unternehmen
Personenbeförderungskonzessionen erteilen. Diese können durch das
BAV übertragen, geändert, aufgehoben, widerrufen oder erneuert werden
(Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 PBG). Konzessionen werden für die
Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt oder können innerhalb
eines bestimmten Gebietes zugesprochen werden, wenn die Beförderung
mit nicht spurgeführten Fahrzeugen für Fahrten auf Verlangen,
Sammelfahrten oder Ortsverkehrsnetze durchgeführt wird (Art. 9 und 10
Abs. 1 VPB). Voraussetzungen der Konzessionserteilung sind unter
anderem, dass die geplante Transportleistung zweckmässig und
wirtschaftlich erbracht werden kann und für das bestehende Angebot
anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen
Wettbewerbsverhältnisse entstehen (Art. 9 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 11
Abs. 1 VPB). Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid
die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs (Art. 14, 16 und 20
VPB).
3.2. Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung immer noch erfüllt sind (Art. 16 VPB). Sie kann von der
Konzessionsbehörde während ihrer Dauer geändert werden, wobei
geringfügige Abweichungen, insbesondere betreffend die
Linienbezeichnung, keiner Änderung der Konzession bedürfen (Art. 17
Abs. 1 und 2 VPB).
3.3. Die Konzession wird für zehn Jahre erteilt oder erneuert. Bei längerer
Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann sie für eine längere Dauer,
jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt werden (Art. 15 Abs. 1 und 3 VPB,
vgl. auch Art. 6 Abs. 3 PBG). Für eine kürzere Dauer als zehn Jahre kann
sie erteilt oder erneuert werden, wenn das Transportunternehmen dies
beantragt oder wenn zum Zeitpunkt des Gesuchs die schriftliche
Bestätigung der Besteller vorliegt, dass sie die betreffende Linie auf einen
bestimmten Zeitpunkt hin ausschreiben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und b VPB;
vgl. E. 5.3).
4.
Strittig sind nicht die Konzessionserteilungen an sich, sondern deren
Laufzeit.
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Seite 7
4.1. Die Vorinstanz 2 begründete ihren Konzessionsentscheid Nr. 5544
damit, dass die Verlängerung einer bereits konzessionierten Linie um
zwei Haltestellen den Charakter einer Konzessionsänderung und nicht
einer Neuerteilung oder einer Erneuerung – die in der Regel für 10 Jahre
gelten würden – hätte. Für eine Erstreckung der bis 2016 bestehenden
Gültigkeitsdauer als Folge der Linienverlängerung lägen keine Gründe
vor.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Bauherrin habe mit ihr
vereinbart, ab Eröffnung des neuen Einkaufszentrums Rosenberg
während vier Jahren einen festen Beitrag an dessen Erschliessung mit
dem öffentlichen Verkehr zu leisten. In der Folge habe sie (die
Beschwerdeführerin) mit dem ZVV am 14. Juli 2010 einen Vertrag über
die Bestellung und Finanzierung von Verkehrsleistungen – nebst zwei
weiteren Massnahmen die neue Buslinie 674 und die Verlängerung der
Trolleybuslinie 3 – abgeschlossen. Die Leistungen seien von ihr bestellt
worden und die Linien würden als Versuchsbetrieb mit einer vierjährigen
Dauer geführt, wobei die Erschliessung zeitlich abgestimmt längerfristig
verbessert werden solle.
Hinsichtlich der Konzession Nr. 5544 folge daraus, dass die
Linienverlängerung als Angebotserweiterung im Sinne von § 20 Abs. 1
des Gesetzes des Kantons Zürich vom 6. März 1988 über den
öffentlichen Personenverkehr (PVG ZH, LS 740.1) zusätzlich zum
bestehenden Verbundangebot anzusehen sei. Dementsprechend habe
sie nicht die Änderung, sondern die Erneuerung der Konzession Nr. 5544
um zehn Jahre verlangt. Es sei nicht beabsichtigt, die fraglichen Linien
auf einen bestimmten Zeitpunkt auszuschreiben. Denn im Kanton Zürich
werde das Verbundangebot in einem besonderen Fahrplanverfahren
festgelegt. Die für die einzelnen Fahrplanperioden notwendigen
Vereinbarungen würden ohne vorherige Ausschreibung in
Transportverträgen zwischen dem ZVV und den marktverantwortlichen
Verkehrsunternehmen – für die Stadt Winterthur sei dies die Stadtbus
Winterthur – getroffen. Dies entspreche auch dem Vertrag vom 14. Juli
2010 mit dem ZVV. Gemäss Ziff. 5 des Vertrages solle die
Linienverlängerung nach Ablauf der vierjährigen Versuchsphase ins
Verbundangebot aufgenommen werden. Dabei handle es sich um eine
prioritäre Massnahme. Die Voraussetzung von Art. 15 Abs. 2 Bst. b VPB,
im Falle einer beabsichtigten Ausschreibung die Konzessionserneuerung
um weniger als 10 Jahre zu gewähren, sei deshalb nicht erfüllt. Zudem
gebiete der Investitionsschutz eine Konzessionsdauer von mindestens 10
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Jahren. Die Stadtbus Winterthur müsse für die Linienverlängerung einen
neuen Trolleybus beschaffen. Die Gesamtinvestitionen von
Fr. 4'845'000. innerhalb von fünf Jahren abschreiben zu wollen, sei
unrealistisch. Zudem habe der ZVV für die Ersatzbeschaffung von 21
Trolleybussen eine Abschreibungsdauer von 17 Jahren vorgegeben.
4.3. Das Personenbeförderungsrecht des Bundes unterscheidet
begrifflich zwischen "Änderung" und "Erneuerung" einer Konzession.
Wortlaut und Sinngehalt der fraglichen Bestimmungen – insbesondere die
Art. 16 und 17 VPB (vgl. zur Auslegung u.a. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4 und A
6650/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5, je mit Hinweisen) – deuten klar darauf
hin, dass mit der Erneuerung das (unveränderte oder veränderte)
Weiterdauern der Konzession nach deren Ablauf (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A160/2009 vom 11. Februar 2011 E. 6.8
mit Hinweis), mit der Änderung hingegen eine Anpassung während der
Konzessionsdauer (so ausdrücklich Art. 17 Abs. 1 VPB) gemeint sind.
4.3.1. Hinsichtlich der bis anfangs 2016 laufenden Trolleybuskonzession
Nr. 5544 verlangt die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Linie
Winterthur Oberseen – Winterthur HB – Winterthur Rosenberg mit derzeit
24 Haltestellen um eine Schlaufe mit zwei weiteren Haltestellen. Gemäss
unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz 2 geht es dabei
um die Verlängerung der Gesamtstrecke um 1'241 Meter, was 7,6% der
bisherigen Linie entsprechen soll. Weiter sind sich die Parteien darüber
einig, dass diese Verlängerung nicht derart über den Rahmen des bisher
Bewilligten hinausgeht, dass zu prüfen wäre, ob die fragliche Linie aus
der bestehenden Konzession Nr. 5544 herausgenommen und für die
verlängerte Linie eine neue Konzession erteilt werden müsste. Der
Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Erweiterung des bestehenden
Verbundangebotes nach Zürcher Recht vermag ebenfalls keine
Neukonzessionierung nach Bundesrecht zu begründen. Die Vorinstanz 2
hielt in diesem Sinne folgerichtig fest, "der Charakter der Linie" bleibe
trotz der Verlängerung erhalten. Geht es somit um die Anpassung bzw.
Änderung der bestehenden Konzession Nr. 5544 während ihrer Dauer,
kann nicht von einer Erneuerung gesprochen werden.
4.3.2. Denkbar wäre allenfalls, zusammen mit der Linienverlängerung
auch die Dauer der gesamten Konzession Nr. 5544 zu ändern. Hierfür
sind jedoch keine Gründe erkennbar. Einerseits wurde die fragliche
Konzession am 16. Juli 2007 antragsgemäss um die auch nach altem
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Recht üblichen 10 Jahre (Art. 14 aVPK; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7837/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 3.7
mit Hinweisen) bis am 1. Januar 2016 erneuert. Weiter vermag eine
kleine Ergänzung einer von drei Linien kaum einen Grund darzustellen,
die gesamte Laufzeit der Konzession zu verlängern. Die Vorinstanz 2
weist in diesem Zusammenhang sinngemäss zu Recht auf die Gefahr hin,
dass ansonsten Transportunternehmen im Falle einer unsicheren
Konzessionserneuerung versucht sein könnten, in Umgehung des
Grundgedankens des Konzessionsrechts eine Linie geringfügig
anzupassen, um damit eine Verlängerung der Konzessionsdauer
erwirken zu können.
4.3.3. Andererseits überzeugen die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Argumente nicht. So spricht bereits der Umstand, dass die
Linienergänzung Bestandteil einer auf vier Jahre bis am 11. März 2015
befristeten Bestellung eines Verkehrsangebotes ist, gegen eine
Verlängerung der noch bis Ende 2015 laufenden Konzession, zumal die
Linienverlängerung um zwei Haltestellen nur eine unwesentliche
Konzessionsänderung darstellt. Dass die feste Absicht besteht, die
Linienverlängerung nach Ablauf der vierjährigen Bestellperiode ins
Verbundangebot aufzunehmen, ändert am vorläufig auf vier Jahre
befristeten Betrieb nichts. Ebenso wenig überzeugt das Argument des
Investitionsschutzes. So ging der Stadtrat der Beschwerdeführerin in
seinem Beschluss vom 16. Juni 2010 davon aus, dass für die
Linienverlängerung die Fahrzeugreserve der Stadtbus Winterthur
optimiert und die Angebotserweiterung ohne zusätzliche
Fahrzeugbeschaffung betrieben werden könne. Weiter werden gemäss
Feststellungen und Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich
vom 14. April 2010 die Betriebskosten während der ersten vier Jahre
sowie die Kosten für Wartehallen und Haltestellen Schützenhaus und
Rosengarten durch die Bauherrschaft des Zentrums Rosenberg und die
gesamte Oberleitungsinfrastruktur für die Linienverlängerung (gemäss
Offerte Fr. 1'000'000.; vgl. auch Gesuch der Beschwerdeführerin vom
8. Juli 2010) aus dem kantonalen Verkehrsfonds finanziert. Von der
Beschwerdeführerin übernommen werden gemäss
Regierungsratsbeschluss lediglich die Fundamente und die Busplatten
der Haltestellen. Die nun von ihr im Beschwerdeverfahren geltend
gemachten Infrastrukturkosten von Fr. 4'845'000., die auch die Kosten
für ein neues Fahrzeug (Fr. 1'375'000.), eine wesentlich teurere
Oberleitung mit Einspeisung und Gleichrichter (Fr. 1'530'000.), zwei
neue Wartehallen (Fr. 120'000.), sowie vorab im Finanzierungsbeschluss
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Seite 10
des Regierungsrates vom 14. April 2010 gar nicht erwähnte beträchtliche
Auslagen für Strassenanpassungen (Fr. 1'400'000.), vier neue
Lichtsignalanlagen (Fr. 300'000.) sowie ein WC Fahrer (Fr. 120'000.)
enthalten, erscheinen bereits deshalb als wenig plausibel. Festzuhalten
ist somit, dass ein allenfalls bestehender Abschreibungsbedarf auf Seiten
der Beschwerdeführerin für notwendige und selber finanzierte
Investitionen nicht derart hoch sein kann, dass die Prüfung einer
zeitlichen Erstreckung der gesamten Konzession Nr. 5544 geboten
gewesen wäre.
4.3.4. Im Übrigen hielt der Regierungsrat im Beschluss vom 14. April
2010 fest, dass selbst wenn für eine Übernahme der Linienverlängerung
in das Verbundangebot keine Mittel zur Verfügung stehen sollten, die
Verlängerung nach Wegfall der vierjährigen Kostenübernahme
beispielsweise durch Umlagerungen zu finanzieren wäre.
4.4. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz 2 die Verlängerung
der Trolleybuslinie 3 um zwei Haltestellen zu Recht als
Konzessionsänderung eingestuft und eine zeitliche Erstreckung der
Konzession abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist
sich als unbegründet.
5.
Bei der Bewilligung für die Personenbeförderung auf der Buslinie 674
geht es demgegenüber unbestritten um die Neuerteilung einer
Konzession.
5.1. Dem angefochtenen Entscheid kann diesbezüglich entnommen
werden, dass die Aufnahme der neuen Linie 674 in das Verbundangebot
durch den ZVV ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2014 noch
ungewiss sei und zu diesem Zeitpunkt einer Überprüfung der für das
Verbundangebot gültigen Kriterien bedürfe. Die als Voraussetzung für die
Konzessionserteilung geltende wirtschaftliche Erbringung der
Transportleistung sei nur bis Dezember 2014 sichergestellt. Die
Konzession werde deshalb für die Zeit des durch die Stadt Winterthur
bestellten und finanzierten Betriebs bis Ende 2014 erteilt.
5.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Kürzung der
Konzessionsdauer der neuen Linie 674 zu Unrecht damit begründet
worden, die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung sei nur bis
Ende 2014 sichergestellt. Sollte die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sein
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– was vorliegend nicht zutreffe – hätte die Konzession gestützt auf Art. 11
VPB gänzlich verweigert werden müssen. Mit der Kostengutsprache vom
12. Juli 2010 habe der ZVV eine wirtschaftliche Betriebsführung
anerkannt. Zudem würden Synergieeffekte auch künftig die Kosten auf
der Linie 674 positiv beeinflussen. Unzulässig sei hingegen, die Linie 674
in die Konzession Nr. 312 zu integrieren. Denn die neue Linie stelle
ebenfalls eine Angebotserweiterung zum bestehenden Verbundangebot
dar, so dass eine neue Konzession hätte erteilt werden müssen. Die
Konzessionsdauer könne deshalb nicht mit der Laufzeit der bestehenden
Konzession Nr. 312 begründet werden. Analog zu den Ausführungen zur
Verlängerung der Trolleybuslinie sei nach Ablauf der vierjährigen
Versuchsphase keine Ausschreibung der Linie 674 beabsichtigt. Zwar sei
lediglich geplant, die Linie ins Verbundangebot aufzunehmen. Im Hinblick
auf die Sicherstellung der Erschliessung des Zentrums Rosenberg sei
aber fest damit zu rechnen. Schliesslich stehe auch hier der
Investitionsschutz der bewilligten Konzessionsdauer entgegen. Von den
Gesamtkosten von Fr. 495'000. für den neuen Dieselautobus seien Fr.
420'000. durch die Kostengutsprache des ZVV abgedeckt, allerdings
basierend auf einer Abschreibungsdauer von 14 Jahren. Darüber hinaus
müssten Fr. 780'000. in die Erweiterung der Infrastruktur investiert
werden. Dies würde eine Mindestlaufzeit der Konzession von 10 Jahren
gebieten.
5.3. Konzessionen werden für 10 Jahre erteilt oder erneuert (Art. 15
Abs. 1 VPB). Die Möglichkeit einer kürzeren Laufzeit ist in Art. 15 Abs. 2
VPB festgehalten. Im alten Recht sah Art. 14 aVPK eine in der Regel
zehnjährige Dauer vor, ohne aber die Ausnahmen zu umschreiben. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich fest, der
Konzessionsbehörde komme demzufolge ein erheblicher
Ermessensspielraum zu, sie habe aber den Willen des Gesetzgebers zu
beachten, dass der Konzessionär während der Laufzeit der Konzession
seine Investitionen amortisieren könne. Die Praxis der Vorinstanz 2, dann
eine kürzere Konzessionsdauer zu verfügen, wenn es um die
Koordination mit der Ausschreibung von Verkehrsleistungen geht, hat das
Bundesverwaltungsgericht jeweils geschützt, soweit begründete
Anhaltspunkte für entsprechende Absichten bestanden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8480/2007 vom 6. Juli 2009 E. 6.6, A
330/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.9, und A7837/2008 vom 14. Dezember
2009 E. 3.7).
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Seite 12
5.3.1. Im neuen Personenbeförderungsrecht hat der Gesetzgeber diese
Rechtsprechung aufgenommen und ausdrücklich festgehalten, eine
kürzere Dauer sei dann möglich, wenn zum Zeitpunkt des Gesuchs die
schriftliche Bestätigung der Besteller vorliege, dass sie die betreffende
Linie auf einen bestimmten Zeitpunkt hin ausschreiben (Art. 15 Abs. 2
Bst. b VPB). Diese Bestimmung stellt einen Bezug zum Bestell und
Ausschreibungsverfahren für Verkehrsangebote dar, weshalb kurz darauf
einzugehen ist.
5.3.2. Während das Instrument der Personenbeförderungskonzession
dem Bund dazu dient, in der Schweiz einen flächendeckenden und
effizienten "service public" im öffentlichen Verkehr sicherzustellen,
gewährleistet das damit zusammenhängende und zeitlich
abzustimmende Bestellverfahren die Finanzierung des regionalen
Personenverkehrs, indem Bund und Kantone die ungedeckten Kosten der
von ihnen bestellten Verkehrsangebote übernehmen. Der Konzession
wiederum kommt die Aufgabe zu, die angemessene Verwendung der
Abgeltung sicherzustellen. Sie verhindert die sogenannte
Rosinenpickerei, indem auf attraktiven Linien weitere Unternehmen
ausserhalb des Bestellverfahrens ebenfalls Transportleitungen anbieten,
damit das bestellte Angebot konkurrenzieren und den Abgeltungsbedarf
der öffentlichen Hand erhöhen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
330/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.5 ff., mit Hinweisen). Mit dem
Ausschreibungsverfahren können Bestellungen für bestimmte
Verkehrsleistungen darüber hinaus unter den dafür geeigneten
Transportunternehmungen ausgeschrieben werden (vgl. Art. 28 ff. PBG
sowie Art. 11 ff. und 27 der Verordnung vom 11. November 2009 über die
Abgeltung des regionalen Personenverkehrs [ARPV, SR 745.16]). Durch
den Einbezug weiterer Transportunternehmen erhoffen sich die Besteller
Preisvorteile oder eine Steigerung der Qualität und Effizienz im
öffentlichen Verkehr (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A330/2007
E. 4.6 mit Hinweisen). Als Folge der Ausschreibung können die Besteller
eine Transportaufgabe gegen den Willen des bisher damit betrauten
Transportunternehmens auf ein anderes übertragen. Letzteres muss vom
bisherigen Unternehmen unter Umständen eigens für das bisher bestellte
Verkehrsangebot angeschaffte Betriebsmittel zum Bilanzwert
übernehmen, allfällige Darlehen ablösen sowie notwendige zusätzliche
Stellen Arbeitnehmenden des bisherigen Unternehmens anbieten (Art. 28
ARPV). Diese Bestimmung ermöglicht somit einen Ausgleich zwischen
einer kürzeren Konzessionsdauer im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b VPB
und dem Gebot, die Betriebsmittel amortisieren zu können.
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Seite 13
Voraussetzung einer kürzeren Konzessionsdauer ist deshalb eine
begründete Ausschreibungsabsicht der Besteller, wobei für den Fall der
Konzessionsübertragung dem bisherigen Transportunternehmen im
Zusammenhang mit den getätigten Investitionen in Betriebsmittel kein
finanzieller Nachteil entstehen soll.
5.3.3. Vorliegend besteht unbestritten keine Absichtserklärung des ZVV
oder anderer möglicher Besteller, das Verkehrsangebot auf der neu zu
konzessionierenden Linie 674 per Ende 2014 im Sinne von Art. 27 ARPV
auszuschreiben. Demzufolge findet die verfügte kürzere
Konzessionsdauer keine Grundlage in Art. 15 Abs. 2 Bst. b VPB.
5.4. Die Vorinstanz 1 hat die kürzere Konzessionsdauer hingegen auf die
aus ihrer Sicht nur für vier Jahre gesicherte wirtschaftliche Erbringung der
Transportleistung abgestützt.
5.4.1. Die Verkehrsleistungen auf der neuen Linie 674 werden gestützt
auf den Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem ZVV vom
14. Juli 2010 von der Beschwerdeführerin als Verkehrsleistung, die über
das Verbundangebot hinausgeht (vgl. § 20 PVG ZH), für vier Jahre
bestellt. Die anfallenden Betriebskosten werden während dieser Periode
weitgehend von der Bauherrin des Zentrums Rosenberg übernommen.
Abgesehen von tatsächlich notwendigen und von der Beschwerdeführerin
effektiv zu tragenden Investitionen (vgl. dazu E. 5.4.3), belaufen sich die
jährlichen Betriebskosten für die Linie 674 auf Fr. 472'000. (exkl. MwSt;
vgl. Ziff. 2.2 des Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem
ZVV vom 14. Juli 2010). Deren Finanzierung ist aber – wie gesehen – nur
für die ersten vier Jahre gesichert. Dementsprechend hat die
Beschwerdeführerin die Verkehrsleistungen der Stadtbus Winterthur nur
für diese vier Jahre bestellt. Nach Ablauf dieser offenbar als
Versuchsperiode angesehenen Phase wird das Angebot nach einer
Überprüfung entweder mangels Wirtschaftlichkeit eingestellt oder neu
bestellt bzw. in das Verbundangebot des ZVV aufgenommen. Bei dieser
Sachlage trifft die vom ZVV gestützte Feststellung der Vorinstanz 1 zu,
dass die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 Bst. a PBG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a VPB lediglich für vier
Jahre sichergestellt ist.
5.4.2. Die wirtschaftliche Erbringung der Transportleistung ist eine im
öffentlichen Interesse liegende Voraussetzung für die
Konzessionserteilung. Sie muss während der gesamten
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Seite 14
Konzessionsdauer gegeben sein, stellt sie doch einen Widerrufsgrund dar
(Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG i.V.m. Art. 22 VPB). Die Vorinstanz 1 stand
somit vor der Entscheidung, die Konzession für die beantragte Dauer
mangels gesicherter Wirtschaftlichkeit zu verweigern oder gestützt auf
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne einer milderen Massnahme
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A523/2010 vom 19. Oktober
2010 E. 5.5.5, A5335/2009 vom 20. November 2009 E. 3.1 ff.) die
Konzession nur für den finanziell abgesicherten Zeitraum zu erteilen. Ihr
Ermessensentscheid zu Gunsten letzterer Massnahme ist unter diesem
Blickwinkel nicht zu beanstanden, zumal die von der
Konzessionserteilung betroffenen anderen Transportunternehmen – die
Beigeladenen des Beschwerdeverfahrens – mit dieser Vorgehensweise
einverstanden waren.
5.4.3. Die Frage, welche Rolle in einem solchen Fall das Gebot der
Amortisation der erforderlichen Betriebsmittel (E. 5.3) spielt, kann offen
gelassen werden. Denn hinsichtlich der Investitionskosten geht aus den
Akten hervor, dass diese in der Anschaffung eines neuen
Dieselautobusses bestehen und sich gesamthaft auf Fr. 420'000.
belaufen. Für diese Anschaffung besteht in dieser Höhe eine
Kostengutsprache des ZVV vom 12. Juli 2010. Aus der Kostengutsprache
des ZVV und der darin genannten Abschreibungsdauer von mindestens
14 Jahren vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Denn der ZVV geht davon aus, das von ihm finanzierte
Fahrzeug könne für den Fall, dass die Verkehrsleistung ab 2015 nicht
mehr benötigt werde, entweder weiterhin auf dem Streckennetz der
Stadtbus Winterthur oder dann auf einer anderen Strecke als
Kursfahrzeug des ZVV eingesetzt werden. Das zu beschaffende
Fahrzeug könne als Ersatz für das nächste baugleiche Fahrzeug mit
Abschreibungsende 2016 dienen. Gestützt darauf stellte der Stadtrat
Winterthur in seinem Beschluss vom 16. Juni 2010 fest, dass auf Grund
der Kostengutsprache des ZVV für die Kapital und Betriebsfolgekosten
netto für die Stadt Winterthur ein "NullKredit" resultiere, also keine
weiteren, nicht gedeckten Kosten anfallen werden. Dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde demgegenüber
Infrastrukturkosten von Fr. 1'275'000. geltend macht, ist erneut nicht
nachvollziehbar, zumal diese höhere Fahrzeugkosten (Fr. 495'000.)
enthalten und zusätzlich Kosten für Strassenanpassungen (Fr. 400'000.),
zwei neue Lichtsignalanlagen (Fr. 120'000.), fünf Wartehallen (Fr.
200'000.) sowie ein WC Fahrer (Fr. 60'000.) aufgeführt sind, die nicht
Gegenstand des Kreditbeschlusses des Stadtrates vom 16. Juni 2010
A1939/2011, A1943/2011
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bzw. der zur Begründung dienenden Kostenzusammenstellung waren.
Weil somit für den anzuschaffenden Dieselautobus eine
Kostengutsprache des ZVV besteht und die weiteren geltend gemachten
Investitionen nicht ausreichend als zu amortisierende, notwendige
Betriebskosten ausgewiesen sind, vermag die Beschwerdeführerin aus
dem Investitionsschutz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.5. Die Vorinstanz 1 hat somit bei ihrem Entscheid, die Konzession für
die Buslinie 674 nur bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2014 zu
erteilen und als Folge davon diese Konzession in die ebenfalls bis
Dezember 2014 laufende Gebiets und Linienkonzession Nr. 312 zu
integrieren, kein Bundesrecht verletzt. Die dagegen gerichtete
Beschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.
5.6. Ob die neue Linie 674 entgegen der Feststellung der Vorinstanz 1
eine Konkurrenzierung bestehender Verkehrsangebote der Beigeladenen
bedeutet, braucht nicht geklärt zu werden.
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen sind beide Beschwerden als
unbegründet abzuweisen.
7.
Weil die Stadtbus Winterthur eine unselbständige Anstalt der
Beschwerdeführerin ist, sind letzterer trotz ihres Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von ihr
geleistete Kostenvorschuss ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin und den nicht anwaltlich
vertretenen Beigeladenen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000. nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Gericht ihre Bankverbindung bekannt
zu geben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– das BAV (Einschreiben)
– das UVEK (RefNr. 731.3/20110222/240; Gerichtsurkunde)
– die Beigeladenen (Einschreiben)
i.V. des vorsitzenden Richters
Beat Forster:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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