B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1941/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Jan Ole Luuk, LL.M., […]
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ursprungsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentli-
chen die [Entwicklung, Herstellung und den Handel mit bestimmten Kabeln,
Systemen, Bestandteilen und verwandten Erzeugnissen].
B.
Im Zeitraum vom 11. August 2010 bis 6. März 2013 meldete die B._______
GmbH insgesamt 92 für die A._______ AG bestimmte Sendungen Alumi-
niumdraht der ungarischen Lieferantin C._______ im elektronischen Ver-
fahren (e-dec) zur abgabefreien (präferenziellen) Einfuhr an. Alle 92 Ein-
fuhren wurden vom Verzollungssystem als "frei ohne" selektioniert und
ohne materielle oder formelle Kontrolle durch die Zollstellen antragsge-
mäss abgefertigt.
C.
Am 7. März 2013 wurde eine solche Einfuhr erstmals als "frei mit" selekti-
oniert. Nach Prüfung der Begleitdokumente wies die zuständige Zollstelle
die entsprechende Zollanmeldung zur Berichtigung zurück und nahm die
Veranlagung zum Präferenzzollansatz vorerst lediglich provisorisch vor.
Die Zollstelle machte geltend, dass der Wortlaut der von der C._______
ausgestellten Rechnungserklärung (auf der Zollrechnung Nr. ... vom
18. Januar 2013) nicht dem vom anwendbaren Abkommen vorgegebenen
Wortlaut entspreche. Der Ursprungsnachweis, welcher der beantragten
Präferenzverzollung zugrunde liege, sei mithin formell ungültig.
Nachdem die A._______ AG der Zollstelle eine neue Zollrechnung mit ei-
ner dem Wortlaut des fraglichen Abkommens entsprechenden Ursprungs-
erklärung nachgereicht hatte, nahm die Zollstelle die Veranlagung definitiv
zum Präferenzzollansatz vor.
D.
Mit Schreiben vom 8. April 2013 ersuchte die Oberzolldirektion (OZD) die
ungarische Zollverwaltung um nachträgliche Prüfung der anlässlich der
Einfuhr vom 7. März 2013 als Ursprungsnachweis vorgelegten Zollrech-
nung Nr. ... vom 18. Januar 2013.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 bestätigte die ungarische Zollverwaltung
gegenüber der C._______ die Ursprungseigenschaft der in der fraglichen
Zollrechnung aufgeführten Waren (Aluminiumdraht). Mit Schreiben vom
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12. Juli 2013 teilte die ungarische Zollverwaltung dieses Ergebnis auch der
OZD mit.
E.
Weil der Verdacht bestand, dass neben der am 7. März 2013 eingeführten
Sendung noch weitere Sendungen derselben Lieferantin (C._______) mit
einer formell ungültigen Ursprungserklärung angemeldet worden sein
könnten, eröffnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zoll-
kreisdirektion) eine Strafuntersuchung. Im Rahmen dieser Untersuchung
wurde festgestellt, dass auch die Ursprungserklärungen betreffend die 92
Einfuhren vom 11. August 2010 bis 6. März 2013 (s. Bst. B) nicht dem vom
anwendbaren Abkommen vorgegebenen Wortlaut entsprechen.
F.
Die C._______ liess der A._______ AG nachträglich hinsichtlich sämtlicher
92 Sendungen entsprechend korrigierte Zollrechnungen bzw. Ursprungs-
erklärungen zukommen.
G.
Die Zollkreisdirektion akzeptierte diese neuen Ursprungsnachweise indes
nicht und forderte von der A._______ AG mit Verfügung vom 3. Juli 2014
Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. … (Fr. … Zoll, Fr. … Mehrwertsteuer und
Fr. … Verzugszins) nach.
H.
Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde der
A._______ AG wies die OZD (Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom
24. Februar 2015 ab.
I.
Dagegen gelangte die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Be-
schwerde vom 25. März 2015 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
J.
Die Vorinstanz reichte mit Datum vom 20. Mai 2015 eine Vernehmlassung
ein. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 1. Juni 2015. Die
Duplik der Vorinstanz datiert vom 30. Juni 2015.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Ver-
fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän-
dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
(Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das
Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV
und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich
nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschrif-
ten des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG;
SR 631.0]; statt vieler: Urteile des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015
E. 1.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2 je mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. MWSTG [SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbe-
freiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Ver-
ordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG,
Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präfe-
renzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Ab-
kommen.
2.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlrei-
che Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen
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Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkom-
mens legt das Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestim-
mung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zu-
sammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3; SR 0.632.401.3) die Ur-
sprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass Ursprungs-
erzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begüns-
tigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheini-
gung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa oder eine Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb vorgelegt wird, o-
der in den in Art. 22 Abs. 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgege-
bene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls Nr. 3 ange-
gebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem an-
deren Handelspapier abgegeben wird. Die Ursprungsnachweise sind den
Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvor-
schriften vorzulegen (Art. 25 Protokoll Nr. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2).
2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet ver-
bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüg-
lich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Ar-
tikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Per-
sonen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend fest-
legt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte
Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber
(Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Zu-
führungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a
ZG). Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum
Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und
haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zoll-
schuld (vgl. Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-6362/2014 vom
13. März 2015 E. 2.3.2, A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.3.2; BAR-
BARA HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zoll-
gesetz, 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], N 6, 11 und 12 zu Art. 21
ZG und N 2 und 8 zu Art. 26 ZG; ausführlich: MICHAEL BEUSCH, in: Hand-
kommentar ZG, N 4 ff. zu Art. 70 ZG).
2.4
2.4.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stel-
lung ein (BARBARA SCHMID, in: Handkommentar ZG, N 1 zu Art. 18 ZG). Die
anmeldepflichtige Person hat die der Zollstelle zugeführten, gestellten und
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summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung
bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente
einzureichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen,
die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnach-
weise (Art. 80 Abs. 1 ZV; vgl. E. 2.2). In Übereinstimmung mit dem das
Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der an-
meldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte An-
meldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der
Ware. An die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person werden im
Zollverfahren somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Botschaft des Bun-
desrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, Bundesblatt
[BBl] 2004 567, Ziff. 2.2.3 S. 612; statt vieler: Urteile des BVGer A-40/2015
vom 3. Juni 2015 E. 2.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3 und A-
2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3; SCHMID, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18
ZG).
2.4.2 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1
Bst. a ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver-
waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) in Verbindung mit
Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen,
wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich
durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung
Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV). Nach der An-
nahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Se-
lektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-
EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei mit", so muss die anmelde-
pflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die
erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 erster Satz ZV-
EZV). Die Zollstelle prüft (lediglich) summarisch, ob die Zollanmeldung for-
mell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente
vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zoll-
anmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück (Art. 32 Abs. 2
erster Satz ZG; vgl. Art. 20 Abs. 1 ZV-EZV). Die anmeldepflichtige Person
muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten
Arbeitstag nach der Zurückweisung der (ursprünglichen) Zollanmeldung
bei der Zollstelle einreichen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese
Frist verlängern (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZV-EZV). Reicht die anmeldepflichtige
Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein,
so kann die Zollstelle die Waren mit dem höchsten Zollansatz und den
höchsten Bemessungsgrundlagen belasten, die nach ihrer Art anwendbar
sind (vgl. Art. 20 Abs. 3 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei
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ohne", so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Mit
der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahr-
sam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV). Dementsprechend dürfen die Waren
abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2 ZG; vgl. Urteil des BVGer
A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4).
2.4.3 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der
formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten (vgl. zu den ge-
setzlichen Vorschriften von Präferenznachweisen: E. 2.2). Fehlen die
rechtlich vorgesehenen Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Zollveranla-
gung, gelangt keine Präferenzbehandlung zur Anwendung und die Waren
sind zum Normaltarif zu verzollen. Eine nachträgliche Präferenzverzollung
ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Urteile des BGer 2A.539/2005 vom
12. April 2006 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 und 2.4; Urteile
des BVGer A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.7, A-2326/2012 vom 5. Feb-
ruar 2013 E. 3.2).
Die EZV hat ein "Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von
Präferenznachweisen" publiziert (abrufbar unter [zuletzt
besucht am 3. Juli 2015]). Sie führt darin aus, dass der Text einer Rech-
nungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkommen wortwörtlich den
Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen müsse (vgl. hierzu
Anhang IVa und IVb des Protokolls Nr. 3) und nur eindeutige Tippfehler
toleriert würden. Die Nichtbeachtung der formellen Bestimmungen führt
letztlich zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer Ware als Bemes-
sungsgrundlage (SCHMID, a.a.O., N 58 f. zu Art. 19 ZG). Diese Aussage
bzw. Rechtsfolge ist nicht zu beanstanden, stützt sie sich doch auf Art. 30
Abs. 2 des Protokolls Nr. 3, demgemäss eindeutige Formfehler wie Tipp-
fehler in einem Ursprungsnachweis nicht zur Ablehnung des Nachweises
führen dürfen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der An-
gaben in dem Papier entstehen lassen (Urteile des BVGer A-1269/2015
vom 11. August 2015 E. 2.3.3 und A-6362/2014 vom 13. März 2015
E. 2.3.3).
2.5 Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrich-
tige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz o-
der teilweise hinterzieht oder sich oder einem anderen sonst wie einen un-
rechtmässigen Zollvorteil verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die
Zollgesetzgebung (Art. 118 ZG). Als Tathandlung zählt unter anderem auch
das unrichtige Anmelden einer Ware, wobei die Täterschaft eine ihr durch
das Zollgesetz oder eine seiner Ausführungsbestimmungen auferlegte
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Pflicht missachtet und so Zollabgaben vorenthalten werden (OLIVER
BRAND, in: Handkommentar ZG, N 2 zu Art. 118 ZG). In der erwähnten Bot-
schaft (BBl 2004 567, Ziff. 2.8 S. 669 f.; s. E. 2.4.1) steht klar vermerkt,
dass der ursprüngliche Straftatbestand der Zollübertretung neu mit Zollhin-
terziehung und Zollgefährdung bezeichnet werde, wobei die neue, knappe
Formulierung die Strafbarkeit der bisher einzeln umschriebenen Tatbe-
stände nicht einschränke. Eine Zollübertretung beging laut Art. 74 des Zoll-
gesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG; BS 6 465) unter anderem, wer zoll-
pflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehand-
lung anzumelden unterliess (Ziff. 3) oder für Waren eine Zollbefreiung oder
Zollermässigung erwirkte, ohne dass die Voraussetzungen für den zoll-
freien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutrafen (Ziff. 9; vgl. auch:
Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.10). Eine Wider-
handlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung begeht u.a. wer die
Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder ver-
heimlicht (Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die
Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015
E. 2.5).
2.6 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person samt Zins nachzuentrichten.
2.6.1 Zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmäs-
sigen Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe ver-
pflichtete Person (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder
von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden
oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c;
Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden
Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Wider-
handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum
Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer
2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-823/2014 vom
21. Oktober 2014 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
A-1941/2015
Seite 9
2.6.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70
ZG (vgl. E. 2.3), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung
der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005
E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198
E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007
E. 2.2; BEUSCH, a.a.O., N 12 zu Art. 70 ZG). Diese Personen – für welche
die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt
– haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (vgl.
Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6362/2014 vom
13. März 2015 E. 2.6.2, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.2 je mit
Hinweisen).
2.7 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über-
geordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Be-
troffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich
dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung
für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitli-
cher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig
(BGE 124 I 40 E. 3e mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegun-
gen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als
streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und
innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des
BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2).
Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten
Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung ent-
spricht, nicht abweichen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und
Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. An-
wendungsgebot; BGE 131 II 217 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8).
2.8 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch da-
rauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
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Seite 10
geschützt zu werden. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrau-
ensschutzprinzips bedarf es demnach zunächst einer Vertrauensgrund-
lage, d.h. es muss ein behördliches Verhalten vorliegen, das bei den be-
troffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. dazu und zu den
übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes: Urteil des BGer
2C_499/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4.3 f.; Urteil des BVGer
A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die fraglichen 92 Einfuhren der
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. August 2010 bis 6. März 2013
antragsgemäss zum Präferenzzollansatz (abgabefrei) abgefertigt worden
sind (s. Bst. B). Ebenso ist unbestritten, dass die anlässlich dieser Einfuh-
ren vorhandenen Ursprungserklärungen nicht dem vom anwendbaren Ab-
kommen vorgegebenen Wortlaut entsprechen (vgl. E. 2.2). Strittig ist je-
doch, ob die Vorinstanz deshalb zu Recht eine Nachforderungsverfügung
(angefochtener Beschwerdeentscheid) erlassen hat.
3.1 Die in Frage stehenden Ursprungs- bzw. Rechnungserklärungen wei-
sen folgenden Wortlaut auf:
"The exporter of the products covered by this document (customs authoriza-
tion No. […]) declares that, except where otherwise clearly indicated, these
products are of EU preferential origin according to rules of origin the Gener-
alized System of Preferences of the European Community."
Laut Art. 22 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 ist die Erklärung auf den Rechnun-
gen mit dem Wortlaut des Anhangs Anhang IVa und IVb nach Massgabe
der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen (vgl. E. 2.2) und
hätte im vorliegenden Fall in Englisch wie folgt lauten sollen:
"The exporter of the products covered by this document (customs authoriza-
tion No. […]) declares that, except where otherwise clearly indicated, these
products are of EU preferential origin."
Die erforderlichen Erklärungen waren somit nicht bloss unvollständig (vgl.
Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.1), sondern es
wurde vielmehr ein wesentlicher Satzteil hinzugefügt. Es ist mit der Vor-
instanz einig zu gehen, dass es sich dabei nicht lediglich um einen Form-
fehler in der Art eines Tippfehlers gemäss Art. 30 Abs. 2 des Protokolls
Nr. 3 handelt. Offensichtlich ist anlässlich der fraglichen Einfuhren eine an-
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Seite 11
dere Präferenzregelung mit anderen Ursprungsregeln – nämlich das Allge-
meine Präferenzsystem der Europäischen Union für Entwicklungsländer –
verwendet worden. Da die Erklärung jedoch wortwörtlich den Vorschriften
des jeweiligen Abkommens entsprechen muss und vorliegend klarerweise
kein Tippfehler auszumachen ist, führt die Nichtbeachtung der formellen
Bestimmung zum Verlust des präferentiellen Ursprungs der Ware
(E. 2.4.3). Die strittigen Erklärungen auf den Rechnungen hätten letztlich –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – von den Zolldeklaranten
zum Zeitpunkt der Anmeldung als formell ungültig taxiert werden müssen
(vgl. den insoweit gleichgelagerten Sachverhalt im Urteil des BVGer
A-6362/2014 vom 13. März 2015 insb. E. 3.1.1).
3.2 Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Präferenzverzollung dann zu
Recht erfolgt, wenn – unter anderem – bereits im Zeitpunkt der entspre-
chenden definitiven Zollveranlagung ein gültiger Ursprungsnachweis vor-
gelegen hat (E. 2.2 und 2.4.3). Dies ist vorliegend jedoch – anders als im
Fall der Einfuhr vom 7. März 2013, wo die Zollstelle die Zollanmeldung
mangels formell gültigem Ursprungsnachweis zur Berichtigung zurückge-
wiesen und zunächst nur eine provisorische Veranlagung vorgenommen
hat (vgl. Bst. C) – gerade nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat viel-
mehr erst nach der definitiven Veranlagung zum Präferenzzollansatz (im
Verlauf des vorliegenden Nachbezugsverfahrens) neue Ursprungsnach-
weise (Rechnungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen
EUR.1) vorgelegt. Daher änderte an der fehlenden Präferenzberechtigung
der strittigen 92 Einfuhren nichts, selbst wenn es sich bei diesen nachträg-
lich eingereichten Dokumenten um formell (und materiell) gültige Ur-
sprungsnachweise handeln sollte.
Weil – was hier wie gesagt entscheidend ist – im massgeblichen Zeitpunkt
keine formell gültigen Ursprungsnachweise vorgelegen haben, spielt weiter
auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht für die
betreffenden Waren den präferentiellen Ursprung hätte beanspruchen kön-
nen. Bei alledem wird in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beschluss der ungarischen Zollverwaltung vom 17. Juni 2013 die Ur-
sprungseigenschaft ohnehin lediglich in Bezug auf die in der Zollrechnung
Nr. ... (betreffend die hier nicht strittige Einfuhr vom 7. März 2013) aufge-
führten Waren bestätigt. Aus denselben Gründen ist für das Bundesverwal-
tungsgericht auch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Vorinstanz
hinsichtlich des Prüfungsergebnisses vom 17. Juni 2013 den Gemeinsa-
men Ausschuss nach Art. 34 des Protokoll Nr. 3 hätte anrufen müssen und
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was die Beschwerdeführerin dadurch für das vorliegende Verfahren hätte
gewinnen können.
Art. 34 ZG (Zollanmeldeberichtigung) hilft der Beschwerdeführerin im Üb-
rigen schon deshalb nicht weiter, weil die Verwirkungsfrist von 30 Tagen
(Abs. 3) abgelaufen war.
3.3 Nach dem Ausgeführten wurde hinsichtlich der strittigen 92 Einfuhren
zu Unrecht eine Präferenzveranlagung erlangt.
Wer eine unrichtige Zollanmeldung vornimmt bzw. eine Zollermässigung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen,
begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzge-
bung (E. 2.5). Wie bereits aufgezeigt (E. 2.6), sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
An dieser Stelle sei in Erinnerung gerufen, dass die Beschwerdeführerin
als anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für die eingereichte
Anmeldung trägt und hierbei hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht
zu erfüllen hat; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt (E. 2.4.1).
3.4 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht eine Nachforderungsverfügung er-
lassen. Der nachgeforderte Betrag (Fr. … [Fr. … Zoll, Fr. … Mehrwert-
steuer und Fr. … Verzugszins]) ist vorliegend in rechnerischer Hinsicht
nicht strittig. Anhaltspunkte, wonach die fragliche Berechnung fehlerhaft
wäre, sind nicht ersichtlich. Die Verzugszinspflicht liegt dem Grundsatz
nach ebenfalls nicht im Streit (E. 2.6).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwer-
deführerin nichts zu ändern.
4.1 Sie rügt, es sei unverhältnismässig bzw. überspitzt formalistisch, dass
die Vorinstanz die Rechnungserklärungen der ungarischen Lieferantin le-
diglich wegen des fraglichen Zusatzes ("according to rules of origin the Ge-
neralized System of Preferences of the European Community") nicht als
gültige Ursprungsnachweise akzeptiert habe.
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Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolgen die nicht wortlautge-
mässe Erklärung auf der Rechnung nach sich trägt, steht weder der Vor-
instanz noch dem Bundesverwaltungsgericht Ermessen zu, da diese auf
einer klaren gesetzlichen Grundlage (E. 2.2, 2.4.3 und 3.1) beruhen und
somit kein Raum für die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Verhält-
nismässigkeitsprüfung besteht (so bereits: Urteil des BVGer A-6362/2014
vom 13. März 2015 E. 3.2.3). Denn wie bereits in E. 2.7 erwähnt, ist eine
solche nicht vorzunehmen, wenn eine Norm – wie die vorliegende – zwar
als streng erscheinen mag, aber vom Gesetzgeber so gewollt ist und in-
nerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt.
4.2 Im Umstand, dass die Vorinstanz die Rechnungserklärungen der unga-
rischen Lieferantin lediglich wegen des fraglichen Zusatzes nicht als gültige
Ursprungsnachweise akzeptiert habe, liegt nach der Ansicht der Beschwer-
deführerin sodann eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
(E. 2.8) sowie des Rechtsmissbrauchsverbots. Gut ein Jahr vor dem Erlass
der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 3. Juli 2014 sei
nämlich gegenüber der OZD der Präferenzursprung der strittigen Waren
durch die ungarische Zollverwaltung bestätigt worden, und zwar im Rah-
men eines von der schweizerischen Zollverwaltung selbst veranlassten
nachträglichen Prüfungsverfahrens nach Art. 33 des Protokolls Nr. 3. In-
dem die Vorinstanz das fragliche Prüfungsverfahren und -ergebnis im an-
gefochtenen Beschwerdeentscheid unerwähnt gelassen habe, habe sie
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass das entsprechende
Prüfungsergebnis der ungarischen Zollverwaltung vom 17. Juni 2013 nicht
aussagt – und schon naturgemäss nicht aussagen kann –, dass vorliegend
hinsichtlich der strittigen 92 Einfuhren im massgeblichen Zeitpunkt formell
gültige Ursprungsnachweise vorgelegen haben; wie gesehen, lagen im
massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich keine formell gültigen Ursprungs-
nachweise vor. Ausserdem bezieht sich das fragliche Prüfungsergebnis –
wie erwähnt und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – über-
haupt nicht auf die fraglichen (vorliegend einzig strittigen) 92 Einfuhren,
sondern auf die am 7. März 2013 eingeführten Waren. Die Vorinstanz
durfte den betreffenden Sachverhalt daher – da vorliegend nicht rechtsre-
levant – bei ihrer Würdigung unberücksichtigt lassen, und es liegt darin
weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch des Rechtsmiss-
brauchsverbots.
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Dies gilt auch, sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auf
den Vertrauensschutz (E. 2.8) berufen wollen. So ist nicht im Ansatz er-
sichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen oder Verhalten im
vorliegenden Fall eine Grundlage geschaffen haben soll, wonach die Be-
schwerdeführerin berechtigterweise hätte darauf vertrauen dürfen, die
streitbetroffenen 92 Sendungen – obschon dafür im massgeblichen Zeit-
punkt keine formell gültigen Ursprungsnachweise vorlagen – zum Präfe-
renzzollansatz einführen zu können, bzw. wonach die vorliegende Nach-
forderung als treuwidrig erschiene.
5.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 8'000.-- festzusetzen
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un-
terliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss (Fr. 8'000.--) ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 8'000.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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