Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1942/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Tarifierung; "Kissensofas" für Hunde und Katzen.
A1942/2011
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Sachverhalt:
A.
Im Auftrag des A._______ wurde am 23. März 2009 bei der Zollstelle
BaselSt. Jakob im edecVerfahren eine Sendung von "Kissensofas" für
Hunde und Katzen unter der Tarifnummer 9404.9000 (Ansatz: Fr. 80. je
100 kg) zur Einfuhrverzollung angemeldet.
Diese Tarifierung wurde anlässlich der formellen Kontrolle von der
Zollstelle beanstandet und die Ware gemäss Tarifnummer 6307.9099
Schlüssel 999 (Ansatz: Fr. 263. je 100 kg) veranlagt. Mit Schreiben vom
13. Juli 2010 orientierte die Zollkreisdirektion Basel die A._______ über
ihre Absicht, für die erwähnte sowie weitere erfolgte Einfuhren in der Zeit
vom 10. Juli 2008 bis 22. September 2009 (insgesamt 31 Sendungen)
den Betrag von Fr. 11'247.30 zuzüglich der anteilsmässigen
Mehrwertsteuer und eines allfälligen Verzugszinses nachzufordern. In
ihrer Stellungnahme vom 6. August 2010 bestritt die A._______ die
Nachforderung und machte geltend, dass bei vorangegangenen
Einfuhrveranlagungen der betroffenen Artikel hinsichtlich der Einreihung
unter die Tarifnummer 9404.9000 sowie bei der Warensichtung und
Prüfung keine Beanstandungen durch die betroffene Zollstelle erfolgt
seien.
B.
In ihrer Nachforderungsverfügung vom 21. September 2010 über
Fr. 13'026.35 inkl. anteilsmässiger Mehrwertsteuer und Verzugszins hielt
die Zollkreisdirektion Basel fest, dass keine der in Frage stehenden
Sendungen beschaut worden seien und somit auch keine amtlichen
Feststellungen zu Art und Beschaffenheit der Ware vorlägen. Da die
A._______ in Bezug auf die Warenbeschreibung weder Stellung
genommen noch diese widerlegt habe, sei davon auszugehen, dass sie
sich mit der Warenbeschreibung einverstanden erklärt habe. Die
Angaben in der Einfuhrveranlagung und auf den Begleitpapieren stünden
in keinem Widerspruch mit der angemeldeten Tarifnummer. Ausserdem
könne die anmeldepflichtige Person keine Rechte ableiten, wenn die
Zollstelle einen vorhandenen Mangel bei der Zollanmeldung nicht
festgestellt habe. Aus diesen Gründen bestünde eine Forderung von
Fr. 13'026.35 (inkl. MWST und Verzugszins).
C.
Am 26. Oktober 2010 erhob die A._______ bei der Oberzolldirektion
(OZD) Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Basel. Am
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8. November 2010 reichte sie eine Beschwerdeverbesserung ein. Mit
Entscheid vom 3. März 2011 wies die OZD die Beschwerde ab und
auferlegte der A._______ Verfahrenskosten von Fr. 1'500..
D.
Gegen diesen Entscheid der OZD erhob die A._______
(Beschwerdeführerin) am 25. März 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Beschwerdeschrift wiederholt sie
weitgehend die bereits vor der OZD vorgetragenen Rügen. Sinngemäss
führt sie aus, bei den vorangegangenen Einfuhrveranlagungen sei die
Einreihung der "Kissensofas" für Hunde und Katzen (Artikel Nr. 853
991244) durch die betroffene Zollstelle jeweils nicht beanstandet worden;
ebenfalls keine Beanstandungen seien im Rahmen der Warensichtung
und Prüfung erfolgt. Gemäss der B._______, der Zollagentur der
Beschwerdeführerin, sei die Ware unter der Tarifnummer 9494.9000
angemeldet worden, weil es sich um das Schweizer Pendant zu der EU
Zolltarifnummer 9404.9090 handle. Eine nachträgliche Einreihung in die
Tarifnummer 6307.9099 sei deshalb nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei
der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, da ein Konkurrent die
gleichen Waren ebenfalls unter der Tarifgruppe 9404 exportiere.
Sodann setzt die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht
darüber in Kenntnis, dass sie nachträglich eine verbindliche Zollauskunft
verlangt habe. Da zur Prüfung dieses Antrags ein Zeitraum von ungefähr
acht Wochen notwendig sei, könnten diese Unterlagen noch nicht ins
Recht gelegt werden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 verzichtete die OZD auf eine
umfassende Stellungnahme, verwies auf den Beschwerdeentscheid vom
3. März 2011 und beantragte die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. In tatsächlicher Hinsicht hob die OZD hervor, dass keine
der in Rede stehenden Sendungen beschaut worden sei. Die
Beanstandungen seien in Folge der durch die Zollkreisdirektion Basel
vorgenommenen nachträglichen Kontrolle bzw. Überprüfung von
Einfuhrveranlagungen von "Kissensofas" (Art. Nr. 855991244)
entstanden. Die auslösende Einfuhr (vgl. Bst. A hiervor) sei anlässlich
einer formellen Kontrolle durch die Zollstelle beanstandet worden.
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Seite 4
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
für den vorliegenden Entscheid relevant – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die im
Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 1.55) – das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem
Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel
einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache
der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen
Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen
Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu
erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.52).
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Seite 5
2.
2.1. Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein und
ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1
Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober
1986 [ZTG, SR 632.10]). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich
ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen
sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz
abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.1.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter
Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung
der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält
die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die
Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen
Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTOAbkommen konsolidiert
wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des
internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
(nachfolgend: HSÜbereinkommen, SR 0.632.11; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6171/2009 vom 21. Januar 2011 E. 2.2.1,
A8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch
Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTOÜbereinkommen
[UruguayRunde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.;
vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
[HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985
III 377 f.).
2.1.2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch
Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der
OZD eingesehen oder im Internet (unter ) abgerufen
werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem
Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.1,
mit Hinweisen).
2.2.
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Seite 6
2.2.1. Die Vertragsstaaten des HSÜbereinkommens (vgl. E. 2.1.1), so
auch die Schweizerische Eidgenossenschaft, sind verpflichtet, ihre
Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim
Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und
Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu
verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind
verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie
alle Abschnitt, Kapitel und UnternummernAnmerkungen anzuwenden.
Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder
Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge
des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HSÜbereinkommens).
2.2.2. Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit
gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen
verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur
sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position
bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso
Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen
worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die
Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht
darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte
achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1727/2006, A1755/2006,
A8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.1, A1753/2006 vom
23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Das schweizerische
Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische
Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 578).
2.2.3. Die Vertragsstaaten des HSÜbereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HSÜbereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der
Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A1753/2006 vom 23. Juni
2008 E. 2.6). Denselben Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement"
(nachfolgend Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système
Harmonisé" (nachfolgend Erläuterungen), welche vom Rat für die
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Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf
Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e
und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. ac in Verbindung mit Art. 8 Ziff.
2 und 3 des HSÜbereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell
internationales (Staatsvertrags)Recht für das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1
sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die
Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu
veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3151/2008
vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3,
A1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3, mit weiteren Hinweisen).
Bei einer Änderung eines Einreihungsavis durch die internationalen
Organe richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den
Regeln der Rechtsänderung und nicht jener der Praxisänderung (BGE
119 Ib 103 E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur Anwendung,
dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung
standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Nebst diesen internationalen Vorschriften bleibt dennoch Raum für
nationale Regelungen. So können zum Beispiel sogenannte
"Schweizerische Erläuterungen" erlassen werden. Diese können unter
eingesehen werden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1727/2006, A1755/2006, A8527/2007,
alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.2, A4617/2007 vom 14. Januar
2009 E. 2.4.4, A1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6).
2.3.
2.3.1. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a des Zollgesetzes vom 18.
März 2005 [ZG, SR 631.0]). Auf den Verwendungszweck ist
demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen
Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist
dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis,
der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der
Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3151/2008 vom 26. November
2010 E. 2.3.1, A642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A1734/2006 vom
10. Juli 2009 E. 2.3.1).
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2.3.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des HSÜbereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die
Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt
oder KapitelAnmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften,
soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht
widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte,
Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise.
Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise
in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen –
Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist
immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung
nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3151/2008 vom
26. November 2010 E. 2.3.2, A642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2,
A1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A1718/2006 vom 7.
Dezember 2007 E. 2.3.3, A1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3).
2.3.3. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere
Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden
vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b)
Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen,
werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren
wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge
zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer
zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten
Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist
nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die
Einreihung keine Lösung brachte etc.. Die Vorschriften finden zudem nur
Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt
oder KapitelAnmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind
Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht
werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen
sie am ähnlichsten sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.3).
2.4. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die
schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings
müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die
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Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert,
als dies Zollverwaltungen der EUStaaten – gestützt auf Verordnungen
der EUKommission – tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A1675/2006 vom 21. März 2007
E. 3.6, mit Hinweis).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung von "Kissensofas" – so die
Bezeichnung auf den Lieferscheinen – mit synthetischer
Spinnstoffaussenseite, bestehend aus einer gepolsterten Liegefläche (mit
einem allfälligen Liegekissenüberzug aus Spinnstoffen und einer
gepolsterten Umrandung), die als Liege und Schlafplatz für Hunde und
Katzen dient, umstritten. Während die Beschwerdeführerin die
Auffassung vertritt, dass die Tarifnummer 9404.9000 einschlägig sei, tritt
die OZD für die Einreihung der Ware in die Tarifnummer 6307.9099 ein.
Die jeweiligen ZolltarifAnsätze – d.h. Fr. 80. je 100 kg respektive
Fr. 263. je 100 kg (vgl. Bst. A hiervor) – werden von den Parteien nicht
in Frage gestellt.
3.2. Die in Rede stehenden Tarifnummern des Schweizerischen
Gebrauchstarifs hatten im Zeitpunkt der Einfuhr folgenden Wortlaut:
XX VERSCHIEDENE WAREN UND ERZEUGNISSE
94 Möbel […]; Bettzeug und dergleichen […]
9404. Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z.B.
Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen,
Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder
gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art,
einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder
–kunststoff, auch überzogen:
9404.1000 Untermatratzen
Obermatratzen:
9404.2100 aus Zellkautschuk oder –kunststoff, auch überzogen
9404.2900 aus anderen Stoffen
9404.3000 Schlafsäcke
9404.9000 andere
XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS
63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; […]
6307. Andere konfektionierte Waren, einschliesslich
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:
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6307.10 Scheuertücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche
Reinigungstücher:
6307.1010 aus Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen
6307.1090 aus anderen Spinnstoffen
6307.20 Rettungsringe und Schwimmwesten:
6307.2010 aus pflanzlichen Spinnstoffen
6307.2090 aus anderen Spinnstoffen
6307.90 andere:
6307.9010 aus pflanzlichen Spinnstoffen
aus anderen Spinnstoffen:
6307.9091 Röntgenschürze
6307.9099 andere
3.3. Weil auch Waren der Tarifnummer 9404 aus Spinnstoffen sein
können, stehen die beiden Tarifnummern in einem engen
Sachzusammenhang, weshalb gewisse Vorrangregeln zu beachten sind,
die den Anmerkungen entnommen werden können: Gemäss
Anmerkung 1 Bst. s zum Abschnitt XI sind "Waren des Kapitels 94 (z.B.
Möbel, Bettzeug, Beleuchtungskörper)" vom Abschnitt XI, der auch die
Nummer 6307 umfasst, ausgeschlossen. Sodann präzisieren die
Erläuterungen zur Nummer 6307, dass konfektionierte Waren aus
Spinnstoffen aller Art nur dann von der Nummer 6307 erfasst werden,
wenn sie nicht von anderen Nummern des Abschnitts XI oder von
anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst werden.
Diese Vorrangregeln bestimmen das weitere Vorgehen. Nach Darlegung
der Parteistandpunkte ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob und
gegebenenfalls inwiefern im vorliegenden Fall die Nummer 9404.9000
einschlägig sein kann. Ist dies zu verneinen, muss sodann geprüft
werden, ob – subsidiär – die Nummer 6307.9099 in Betracht fällt.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine
Tarifeinreihung in die Nummer 9404 erfolgen müsse, da es sich
entsprechend der textlichen Beschreibung dieser Tarifgruppe um Betten
und ähnliche Waren (Kissen, Schlummerrolle, Kopfkissen) handle, was
auch in der Artikelbezeichnung "Kissensofa" zum Ausdruck käme. Der
Begriff "Sofa" sei eindeutig unter den Begriff "Möbel" (Kapitel 94) zu
subsumieren und innerhalb der Unternummerngruppe 9404 dem Begriff
"Kissen" zuzuordnen.
Dem hält die OZD entgegen, dass eine Einreihung in die Nummer 9404
nur in Frage käme, wenn das Erzeugnis als Bettzeug oder ähnliche Ware
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Seite 11
qualifiziert werden könnte. Der Abschnitt XX enthalte jedoch keine
Nummer, die diese Spinnstoffware genauer umfassen würde. Im
Ergebnis sei deshalb die Nummer 9404 nicht einschlägig.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin will die "Kissensofas" dem Begriff "Möbel"
in der Überschrift zu Kapitel 94 zuordnen. Dies ist zum einen nicht
ausschlaggebend, da – wie in E. 2.3.2 ausgeführt – den Überschriften
blosse Hinweisfunktion zukommt. Zudem sind "Kissensofas" auch keine
Möbel: Nach Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7.A., Gütersloh/München
2006, sind Möbel bewegliche Einrichtungsgegenstände der Wohnungs
oder Zimmereinrichtung, wobei alle angeführten Beispiele (Ess, Schlaf,
Wohnzimmer, Stil, Barockmöbel etc.) einen Bezug zur Benützung durch
Menschen haben. Das Gleiche gilt auch für die im Neuen Brockhaus,
Enzyklopädie, 17. A., Wiesbaden 1971, angeführte Definition (bewegliche
Stücke einer Innenausstattung) und Beispiele (Bänke, Stühle, Betten
etc.). Auch die Bezeichnung als Sofas hilft der Beschwerdeführerin nicht
weiter: Nach Wahrig, a.a.O., handelt es sich beim Sofa um ein
gepolstertes Sitzmöbel für mehrere Personen mit Rücklehne und
Armlehnen. Die "Kissensofas" sind somit keine Sofas. Das gleiche gilt
auch für die teilweise in den Unterlagen verwendeten Bezeichnungen als
"Hunde oder Katzenbett". Die Liegekissen sind auch keine Betten im
Sinne dieser Tarifposition. Eine entsprechende Bezeichnung durch den
Hersteller ändert nichts daran, denn dieser kommt – wie in E. 2.3.1
ausgeführt – nicht ausschlaggebende, sondern höchstens hinweisende
Funktion zu. Demnach sind die "Kissensofas" keine Möbel im Sinne des
Kapitel 94.
Weiter gilt es zu prüfen, ob die "Kissensofas" als "Bettzeug und ähnliche
Waren" der Nummer 9404 zuzuordnen sind. Die Erläuterungen zu dieser
Nummer erwähnen unter Buchstabe B als Beispiele für "gewisses
Bettzeug und dergleichen" Steppdecken und Bettüberwürfe
(Tagesdecken) (einschliesslich Kinderwagendecken), Deckbetten,
Matratzenschoner (eine Art dünne Matratze, die zur Isolierung zwischen
die Obermatratze und die Untermatratze gelegt wird), Keilkissen,
Kopfkissen, Kissen, Schlummerrollen usw.. Bezüglich all dieser Beispiele
bleibt nur zu prüfen, ob die hier zu beurteilenden "Kissensofas" unter die
erwähnten "Kissen" gezählt werden könnten.
4.2.2. In der Erläuterungen zur Position 9404 werden die Kissen unter
dem Buchstaben B als Beispiele für "gewisses Bettzeug und dergleichen"
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angefügt. Auch Kissen im Sinne dieser Position müssen damit einen
Bezug zu Bettzeug aufweisen und es handelt sich nicht bereits um ein
Kissen im Sinn dieser Position, wenn ein "weiches Polster, ein viereckiger
oder runder Beutel mit weicher Füllung" (vgl. Wahrig, a.a.O., zum Begriff
"Kissen") vorliegt. Dass die zur Diskussion stehenden "Kissensofas"
einen solchen Bezug aufweisen, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Bezug ist
auch nicht nach Massgabe ihrer Funktion und Beschaffenheit
auszumachen. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie
die Funktion der Ware als Liegeplatz oder Liegestatt für Haustiere in den
Vordergrund stellt und diese hat keinen Bezug zu "Bettzeug oder
dergleichen". Wie bereits bezüglich der Bezeichnung als "Sofa" erwähnt
(E. 4.2.1), gilt auch bezüglich der Bezeichnung als "Kissen", dass der
vom Hersteller oder Versender gewählten Bezeichnung der Ware
lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zukommt
(E. 2.3.1). Zudem ist festzuhalten, dass anstelle des Begriffs "Kissensofa"
in den Unterlagen denn auch noch andere Bezeichnungen verwendet
werden (wie z.B. "Hunde/Katzenbett", "Hunde/Katzenliege" oder
"Kuschelsofa für Katzen").
Demzufolge entfällt eine Einreihung unter die Tarifnummer 9404.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei der Einfuhr in die Schweiz
sei die Tarifnummer 9404.9000 gewählt worden, weil es sich um das
Schweizer Pendant zur EUZolltarifnummer 9404.9090 handle.
Abgesehen davon, dass die angeblich einschlägige EUZolltarifnummer
für die Schweiz keine Verbindlichkeit hat (E. 2.4), legt die
Beschwerdeführerin keine Belege ins Recht, die ihre Behauptung stützen.
So fehlt z.B. die Kopie einer entsprechenden verbindlichen
Zolltarifauskunft eines EUStaates. Wie noch zu zeigen sein wird (E. 4.4),
werden "Kissensofas" von den Zollbehörden der EUMitgliedstaaten und
der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) jedoch nicht unter die
Tarifnummer 9404.9090 eingereiht.
4.2.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine Einreihung
in die Nummer 9404 nicht in Betracht fällt.
4.3. Damit sind die hier zu beurteilenden Waren entsprechend ihrer
Beschaffenheit – sie bestehen aus Spinnstoffen – dem Abschnitt XI
"Spinnstoffe und Waren daraus" zuzuordnen. Der Abschnitt XI enthält
kein Kapitel und damit keine Nummer, welche die hier zu beurteilende
Spinnstoffware genauer umfasst: Bei diesen handelt es sich weder um
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Decken (6301), noch um Bettwäsche etc. (6302), noch um Gardinen,
Vorhänge etc. (6303), noch um andere Waren zur Innenausstattung
(6304), noch um Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken (6305), noch
um Planen, Markisen etc. (6306) (vgl. E. 3.2). Deshalb ist – entsprechend
der oben dargelegten Regel (E. 2.3.3) – die Tarifnummer 6307 ins Auge
zu fassen. Weil es sich bei den einzureihenden Waren nicht um
Scheuertücher etc. handelt, ist eine Einreihung unter die "anderen"
[konfektionierten Waren] zu prüfen, was der gleichen Gliederungsstufe
entspricht. Da die "Kissensofas" nicht aus pflanzlichen Spinnstoffen
bestehen und keine Röntgenschürzen sind, ist eine Einreihung in die
Unternummer 6307.9099 vorzunehmen. Der Vorinstanz ist somit
zuzustimmen; zudem ist diese Einreihung – sollte die Position 6307 zum
Zuge kommen – nicht umstritten.
4.4. Im Übrigen deckt sich dieser Befund mit der Einreihungspraxis der
Zollbehörden der EUMitgliedsstaaten und der USA. Diese reihen
"Kissensofas" für Katzen und Hunde unter die Tarifnummer 6307.90 ein.
Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Nachweise lassen an dieser
Praxis keine Zweifel aufkommen. Es sind sodann auch keine sachlich
überzeugenden Gründe ersichtlich, die dafür sprächen, dass die
schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders
qualifizieren müsste (E. 2.4).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf
Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (Art. 27 BV) und auf Treu und
Glauben sei verletzt worden.
5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung räumt die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) den direkten Konkurrenten einen
spezifischen verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichbehandlung
durch den Staat ein, welcher strenger ist als das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot des Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 121 I 129 E. 3bd, 131
II 271 E. 9.2.2; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, Rz. 23 ff.
zu Art. 27). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes, weil ein Konkurrent angeblich vergleichbare
Waren unter Angabe der Tarifnummer 9404 aus der Schweiz exportiere
bzw. – dies bleibt unklar – weil die Ware so in die EU importiert werden
könne (vgl. Bst. D hiervor). Ob und gegebenenfalls inwiefern der
Anwendungsbereich des Art. 27 BV tangiert ist, kann vorliegend jedoch
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offen bleiben, da die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nicht
rechtsgenüglich substantiiert, geschweige denn belegt hat. Auch bei
Geltung der Untersuchungsmaxime kann es nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts sein, diesen von der Beschwerdeführerin
nicht näher bezeichneten direkten Konkurrenten im Marktsegment
"Kissensofas für Hunde und Katzen" zu eruieren (E. 1.3).
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Ware hätte in den
vorangegangen Kontrollen nie Anlass zur Beanstandung gegeben. Sie
macht sinngemäss geltend, das Vorgehen der Behörde verstosse gegen
Treu und Glauben.
Diese Argumentation ist jedoch unbehelflich, da sie einerseits im
Widerspruch zu den zollrechtlichen Bestimmungen steht und andererseits
die Beschwerdeführerin auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch
auf Vertrauensschutz zu begründen vermag.
Zunächst sieht Art. 32 Abs. 3 ZG vor, dass die anmeldepflichtige Person
keine Rechte ableiten kann, wenn die Zollstelle einen vorhandenen
Mangel bei der Zollanmeldung nicht festgestellt hat. Diese Norm soll
verhindern, dass die in Art. 21 ZG verankerte Selbstdeklarationspflicht
umgangen werden kann (vgl. PATRICK RAEDERSDORF, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Rz. 10 zu
Art. 32). Sodann bedeutet der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu
und Glauben, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt
zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer
gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten
beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht
durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern
erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6623/2008 vom
9. März 2009 E. 3.1). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an einer
Vertrauensschutz auslösenden Vertrauensgrundlage, da die hier zu
beurteilenden Waren – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin – von den schweizerischen Zollstellen vorher noch
nie kontrolliert worden waren.
5.4. Nicht weiter zu behandeln ist schliesslich die Frage, ob und
gegebenenfalls inwiefern die von der Beschwerdeführerin nachträglich
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beantragte verbindliche Zollauskunft für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens von Bedeutung gewesen wäre, da die von der
Beschwerdeführerin angekündigten Unterlagen (Bst. D) dem
Bundesverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht
zugegangen sind.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die "Kissensofas"
sind unter der Tarifnummer 6307.9099 einzureihen.
7.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'100. sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss im selben
Umfang zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario. Vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'100. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem im selben Umfang geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
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