B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1946/2013
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ GmbH, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nichteintreten; nachträgliche Veranlagung im Verede-
lungsverkehr.
A-1946/2013
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete – als Spedi-
teurin – am 21. Dezember 2012 bei der Zollstelle Thayngen eine Sen-
dung von […] zur definitiven Veranlagung (Normalveranlagung) an. Die
Zollstelle stellte daraufhin am 24. Dezember 2012 die entsprechenden
Veranlagungsverfügungen Zoll (Gesamtbetrag Fr. 18'014.40) und Mehr-
wertsteuer (Gesamtbetrag Fr. 3'494.95) aus.
B.
Mit Schreiben vom 13. März 2013 (Eingangsstempel Zollstelle ebenfalls
13. März 2013) beantragte die Zollpflichtige bei der Zollstelle Thayngen
eine "Änderung der Veranlagungsverfügung" und führte dazu aus, dass
die Sendung im Verfahren der Veredelung hätte angemeldet werden sol-
len.
C.
Mit Entscheid vom 5. April 2013 trat die Zollkreisdirektion Schaffhausen
auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Zollpflichtige habe die 60-tätige Beschwerdefrist nicht eingehal-
ten.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 5. April 2013 und
die nachträgliche Veranlagung der streitbetroffenen Sendungen im Ver-
edelungsverkehr. Die Beschwerdeführerin führt dazu unter anderem aus,
dass durch Personalmangel und Überlastung die Frist zur rechtzeitigen
Änderung der Veranlagungsverfügung verpasst worden sei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 beantragt die Oberzolldirekti-
on (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-1946/2013
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können
gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vor-
schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Im Weiteren ist sie durch
den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorliegend ist
die Vorinstanz am 5. April 2013 auf die Beschwerde der Beschwerdefüh-
rerin vom 13. März 2013 nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen
solchen Nichteintretensentscheid an das Bundesverwaltungsgericht kann
nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das ein-
gereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsob-
jekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung
von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (Art. 49 Bst. a
VwVG). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die An-
handnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der
angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; [statt vieler]
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012
E. 1.3, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die
Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung hätte eintreten müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom Bundesverwal-
tungsgericht – zumindest sinngemäss – eine materielle Änderung der
Veranlagung verlangt, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten.
1.3
1.3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung unter-
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liegt das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich
nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschrif-
ten des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A-1305/2012 vom 10. Oktober
2012 E. 1.3.1, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.2 und A-6922/2011
vom 30. April 2012 E. 1.2.1).
1.3.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen
geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Be-
schwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116
Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit – anders als im
Zollveranlagungsverfahren (E. 1.3.1) – grundsätzlich die allgemeine Ver-
fahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG)
Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom
3. Mai 2013 E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2 und
A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; REMO ARPAGAUS, Zoll-
recht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447).
2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden,
grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden.
Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Be-
stimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die
sich auf das ZTG abstützen (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Die-
ser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichti-
gen Personen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisie-
rend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung be-
auftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der
Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV,
SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmelde-
pflicht (Art. 26 Bst. a ZG).
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Seite 5
2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, ge-
stellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zoll-
verwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleit-
dokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Entsprechend dem das Zoll-
verfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der an-
meldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte An-
meldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der
Ware. Somit werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderun-
gen mit Bezug auf ihre Sorgfaltspflichten gestellt (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.3.1, A-2326/2012 vom
5. Februar 2013 E. 2.3.1, A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1 und
A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.3).
Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die an-
meldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich
unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenom-
menen Zollanmeldung bildet einen Eckpfeiler des schweizerischen Zoll-
rechts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai
2012 E. 2.4, mit Hinweis). Gemäss Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwal-
tung Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
2.4 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die
anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit-
punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen
haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einrei-
chen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG).
Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als
30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach Art. 116
Abs. 1 und 3 ZG zu behandeln (sogleich E. 2.5; vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4 und A-6660/2011
vom 29. Mai 2012 E. 3.1; vgl. PATRICK RAEDERSDORF, in: Ko-
cher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 34 N. 4).
Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht wer-
den, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss
Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.4, A-992/2012 vom 6. August 2012
E. 2.5 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
2.5 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116
Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranla-
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gungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden.
Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung
(Art. 116 Abs. 4 ZG; dazu vorn E. 1.3.2). So ist grundsätzlich auch ein
Stillstand der Fristen gemäss Art. 22a VwVG zu beachten.
2.6 Gesetzliche Fristen – wie namentlich Rechtsmittelfristen – sind in der
Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht,
wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innert der
Frist vornimmt (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1).
Sowohl die 30-tägige gesetzliche Frist von Art. 34 Abs. 3 ZG (vorn E. 2.4)
wie auch die 60-tägige Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG (vorn
E. 2.5) sind Verwirkungsfristen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3, A-6922/2011 vom 30. April
2012 E. 2.4).
2.7 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstel-
lung einer Frist. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetz-
lichen als auch der behördlichen Fristen ist jedoch ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 1 mit Hinweisen). Art. 24 Abs. 1 VwVG kann
demnach – unabhängig vom allgemeinen Verweis gemäss Art. 116 Abs. 4
ZG – (analog) angewendet werden, denn er entspringt dem allgemeinen
Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Art. 24 N. 2).
Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuchstellende Per-
son (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert
Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des
Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einrei-
chen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24
Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffe-
nen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive
Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vor-
liegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkennt-
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Seite 7
nis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit
oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3689/2012 vom 15. Januar 2013 E. 3.2,
A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. Rz. 2.139).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2013
bei der Zollstelle Thayngen ein Gesuch um "Änderung der Veranlagungs-
verfügung" gestellt. Ob es sich dabei um eine Beschwerde im Sinne von
Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG oder um ein Berichtigungsbegehren im Sinne
von Art. 34 Abs. 3 ZG gehandelt hat, braucht aufgrund der nachfolgenden
Ausführungen nicht weiter untersucht zu werden.
Vorliegend datiert die Veranlagungsverfügung vom 24. Dezember 2012.
Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem
2. Januar 2013 (Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1
Bst. c VwVG) begann die Frist zur Anfechtung erst am 3. Januar 2013 zu
laufen. Da der letzte Tag der 60-tägigen Beschwerdefrist zudem ein
Sonntag war, endete sie gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG am 4. März 2013
(Art. 116 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die 30-tägige
Frist zur Einreichung eines Berichtigungsbegehrens im Sinne von Art. 34
Abs. 3 ZG endete entsprechend schon am 1. Februar 2013.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 erfolgte somit
nach Ablauf der 60-tägigen Beschwerdefrist und auch der 30-tägigen Be-
richtigungsfrist. Dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch
nicht bestritten. Soweit sie jedoch eine Wiederherstellung der Frist bean-
tragt, kann festgehalten werden, dass die von ihr unsubstantiiert vorge-
brachten Gründe für das Versäumen der Frist – Überlastung, Überforde-
rung und Urlaub einzelner Mitarbeiter – aufgrund der klaren Rechtspre-
chung eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen vermögen
(E. 2.7). Folgerichtig ist die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. April 2013
auf die Beschwerde nicht eingetreten; ein Fristwiederherstellungsgesuch
wäre abzuweisen.
3.2 Obwohl von der Beschwerdeführerin höchstens sinngemäss vorge-
bracht, bleibt noch zu prüfen, ob das Schreiben der B._______ AG (nach-
folgend: Importeurin) vom 19. Februar 2013 an das Zollinspektorat Zürich
betreffend die streitbetroffene Sendung an obigem Ergebnis etwas ändert
(vgl. […]). So teilt sie darin dem Zollinspektorat immerhin mit, dass die
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Seite 8
Sendung falsch angemeldet worden sei und man bereits einen Korrektur-
antrag erstellt habe.
Dieses Schreiben vom 19. Februar 2013 erfolgte nach Ablauf der
30-tägigen Frist gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG und daher – unabhängig von
dessen Qualifikation – für die Einreichung eines Berichtigungsbegehrens
verspätet. So bleibt einzig noch zu untersuchen, ob es sich bei diesem
Schreiben um eine Beschwerde im Sinne von Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG
gehandelt haben könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kontakt zwi-
schen der Importeurin und dem Zollinspektorat hatte seinen Grund in der
Bewilligung der aktiven Veredelung. Das Zollinspektorat überwacht die-
sen Verkehr. Die Importeurin hat dabei jeweils innert einer bestimmten
Frist eine Abrechnung einzureichen (vgl. […]). Dies hat sie auch vorlie-
gend mit Schreiben vom 19. Februar 2013 getan und dabei mitgeteilt, die
Verzollung sei falsch erfolgt und es sei bereits ein Korrekturantrag erstellt
worden. Aus dieser Mitteilung hat ein für die Beschwerdeentgegennahme
unzuständiger Beamte in guten Treuen nicht darauf zu schliessen, dass
damit eine Beschwerde im Sinne von Art. 116 Abs. 1 ZG gegen die Veran-
lagungsverfügung der Zollstelle Thayngen vom 24. Dezember 2012 hätte
erhoben werden sollen. Ein dazu notwendiger Beschwerdewille der Im-
porteurin ist objektiver Weise in einer solchen Konstellation für den betrof-
fenen Beamten nicht erkennbar. Vielmehr ist aus der Formulierung
"…Sobald wir die korrigierte Veranlagungsverfügung erhalten, werden wir
Ihnen diese zustellen…" im genannten Schreiben ersichtlich, dass sich
die Importeurin in der dafür vorgesehenen Vorgehensweise und vor allem
ohne Veranlassung des Zollinspektorats Zürich selber um die Angelegen-
heit kümmern werde. Das Zollinspektorat Zürich – als für die Behandlung
von solchen Beschwerden unzuständige Behörde – hatte jedenfalls keine
Veranlassung bzw. Pflicht, das Schreiben gemäss Art. 8 Abs. 1 und
Art. 21 Abs. 2 VwVG als Beschwerde an die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen weiterzuleiten. Eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung
wurde mit dem Schreiben vom 19. Februar 2013 nicht erhoben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'800.- zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 1'500.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'800.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'500.- wird nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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