B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1948/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Dr. Georg Kahlig und Dr. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte,
und handelnd durch
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-SE).
A-1948/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 6. September 2018 reichte die Swedish Tax Agency, International Tax
Office, Malmö (nachfolgend: STA), gestützt auf Art. 27 des Abkommens
vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfeersuchen ein. Darin
wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 um In-
formationen betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) er-
sucht.
Begründet wurde das Ersuchen damit, dass die betroffene Person im Jahr
2007 nach Schweden eingewandert sei. Im Jahr 2018 habe sie sich in
Schweden wieder abgemeldet und sei nach Japan ausgewandert. Im Zeit-
raum, der Gegenstand der Untersuchung sei, sei die betroffene Person in
Schweden unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und habe in Schweden
Steuererklärungen eingereicht. In den Jahren 2013 und 2014 habe sie Er-
werbseinkommen aus ihrem eigenen Unternehmen (Coffee Shop) sowie
Kapitaleinkünfte ausgewiesen. Im Jahr 2015 habe die betroffene Person
jedoch lediglich noch Gewinn aus dem Verkauf ihrer Wohnung in Schwe-
den ausgewiesen, während sie in den Jahren 2016 und 2017 keinerlei Ein-
kommen mehr ausgewiesen habe. Im Rahmen ihrer Untersuchung habe
die STA festgestellt, dass die betroffene Person in den Jahren 2015 und
2016 von ihrem Bankkonto in der Schweiz EUR 110'000.- auf ihre schwe-
dischen Bankkonten überwiesen habe. Die Wohnung in Schweden habe
die betroffene Person im Jahr 2013 gekauft und im Jahr 2015 wieder ver-
kauft. Sie sei allerdings zu keinem Zeitpunkt als dort wohnhaft gemeldet
gewesen. Die betroffene Person habe mehrere teure Fahrzeuge gekauft,
wobei die jeweiligen Transaktionen für den Kauf und Verkauf der Fahr-
zeuge über das schweizerische Bankkonto abgewickelt worden seien. Da
die betroffene Person ein sehr tiefes Einkommen ausgewiesen habe,
gleichzeitig aber hohe Kosten und Ausgaben für die Wohnung und die
Fahrzeuge gehabt habe, vermute die STA, dass die betroffene Person Ein-
kommen nicht ausgewiesen habe und sich solches auf dem schweizeri-
schen Bankkonto finden lasse.
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Seite 3
Im Zusammenhang mit dem Konto (…), allfälligen weiteren Konten der be-
troffenen Person und Konten, bei denen die betroffene Person zeichnungs-
berechtigt oder wirtschaftlich berechtigt sei, ersuchte die STA im Wesentli-
chen um die Angabe der Zeichnungsberechtigten, Kontoauszüge, erteilte
Aufträge sowie Informationen zu Bankkarten, deren Inhabern und die da-
zugehörigen Abrechnungen.
B.
B.a Mit Editionsverfügung vom 27. September 2018 ersuchte die ESTV die
Bank C._______ (nachfolgend: Bank) um Zustellung der obgenannten In-
formationen und darum, die im Ausland ansässige betroffene Person über
das Amtshilfeverfahren zu informieren sowie aufzufordern, eine zur Zustel-
lung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.
B.b Nach gewährter Fristverlängerung reichte die Bank am 19. Oktober
2018 die ersuchten Unterlagen ein.
C.
C.a In der Zwischenzeit hatte sich der Rechtsvertreter der betroffenen Per-
son am 9. Oktober 2018 telefonisch bei der ESTV gemeldet und mitgeteilt,
dass er mit der Wahrung der Interessen der betroffenen Person beauftragt
worden sei.
C.b Mit unterschiedlichen E-Mails vom 27. November 2018 reichte der
Rechtsvertreter eine Vollmacht ein und bezeichnete die zur Zustellung be-
vollmächtigte Person in der Schweiz.
D.
D.a Mit Editionsverfügung vom 2. November 2018 ersuchte die ESTV die
D._______ Limited, (…), Zweigniederlassung Zürich (nachfolgend:
D._______) um Informationen zu den Kreditkarten im Zusammenhang mit
der Konto-/Depotbeziehung der betroffenen Person.
D.b Die D._______ teilte der ESTV am 20. Dezember 2018 telefonisch mit,
dass sie über keine relevanten Informationen verfüge, aber eventuell in der
Lage sei, Informationen zum Kreditkartenherausgeber zu liefern. Mit er-
neuter Editionsverfügung vom 21. Dezember 2018 ersuchte die ESTV die
D._______ um Informationen betreffend Bank- und Kreditkarten. Die
D._______ teilte am 27. Dezember 2018 mit, dass es sich bei der Heraus-
geberin der Karte um die E._______ in (…) handle.
A-1948/2019
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 informierte die ESTV die betroffene
Person über das Amtshilfeersuchen der STA und die beabsichtigte Über-
mittlung der Informationen.
F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 teilte die betroffene Person mit, dass sie
der Weitergabe von Informationen durch die ESTV nicht zustimme; zudem
fehlten gewisse Erklärungen, weshalb dem Amtshilfeersuchen schon aus
diesem Grund nicht stattzugeben sei. Da die betroffene Person nicht in ei-
nem Vertragsstaat des DBA CH-SE ansässig sei, sei auch keine Amtshilfe
zu leisten. Die betroffene Person sei im fraglichen Zeitraum durchgehend
in Japan ansässig gewesen.
G.
In ihrer Schlussverfügung vom 28. März 2019 nahm die ESTV Stellung zu
den Einwänden der betroffenen Person vom 4. Februar 2019. Mangels Ein-
schlägigkeit der vorgebrachten Bestimmungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. f und g
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale
Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1]) sei
der Einwand betreffend fehlende Erklärungen der STA unbegründet. Weiter
sei die Ansässigkeit der betroffenen Person in einem Vertragsstaat nicht
Voraussetzung für eine Informationsübermittlung. Im Übrigen bestehe auf-
grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kein Anlass, an den Sach-
verhaltsdarstellungen und Erklärungen der STA zu zweifeln. Abschliessend
verfügte die ESTV die Übermittlung der ersuchten Informationen an die
STA.
H.
Gegen diese Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom
28. März 2019 lässt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 24. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde führen und beantragt deren Aufhebung. Eventualiter sei die Sa-
che zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei seit Mitte 2012
durchgehend in Japan ansässig und habe seit diesem Zeitpunkt keinen
Wohnsitz mehr in Schweden. Dass die Abmeldung in Schweden erst im
Jahr 2018 erfolgt sei, widerspreche dem nicht. Ebenso wenig würden aus-
A-1948/2019
Seite 5
gewiesene Einkommen aus einem Coffee Shop und Kapitaleinkünfte sei-
nen Aufenthalt in Schweden belegen. Diese Indizien reichten «bestenfalls»
für die Annahme einer beschränkten Steuerpflicht.
Den Eventualantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Vor-
instanz die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
4. Februar 2019 der STA zur Stellungnahme hätte vorlegen müssen. Indem
die Vorinstanz dies unterlassen habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt worden.
I.
Die Vorinstanz lässt sich mit Eingabe vom 20. Juni 2019 vernehmen und
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
J.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Unterlagen wird –
sofern sie für den Entscheid relevant sind – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge-
stützt auf Art. 27 DBA CH-SE zugrunde. Die Durchführung der mit diesem
Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StAhiG (vgl.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario; Urteil des BVGer
A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 1.4). Allenfalls abweichende Bestim-
mungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA CH-SE ge-
hen dabei vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Das Beschwerdeverfahren richtet
sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 5
StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü-
gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e
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Seite 6
contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit
zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Per-
son und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19
Abs. 2 StAhiG durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so-
dass er zur Beschwerde berechtigt ist.
1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG) einzu-
treten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Die (aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens ent-
sprechende) Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu verein-
barte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE, welches anlässlich der Unter-
zeichnung des DBA CH-SE vereinbart worden ist und integrierten Bestand-
teil desselben bildet, sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl. Art. XIII des
Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nachfolgend: Ände-
rungsprotokoll 2011]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbetroffene
Amtshilfeersuchen vom 6. September 2018, mit welchem Informationen
über die Steuerperioden vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 ver-
langt werden, anwendbar («Kalenderjahre […], die am oder nach dem
1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls [am 28. Februar
2011] folgenden Jahres beginnen.», Art. XV Ziff. 2 Bst. d Änderungsproto-
koll 2011 [AS 2012 4166 f.]; vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-1414/2015
vom 31. März 2016 E. 5.1). Aus verschiedenen Gründen, insbesondere
weil es noch nicht in Kraft getreten ist, für den vorliegenden Sachverhalt
nicht von Interesse ist das am 19. Juni 2019 unterzeichnete Änderungs-
protokoll zwischen den Vertragsparteien.
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Seite 7
2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
(in der seit 1. Februar 2013 unveränderten Fassung) genannten Konstella-
tionen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und
Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrau-
ensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.;
Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2.1). Auf diesem Ver-
trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend
ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit
gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407
E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen.
Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr
vertrauen (Urteil des BVGer A-3275/2018 vom 28. November 2018 E. 2.2).
Das Vertrauensprinzip steht einer Nachfrage beim ersuchenden Staat nach
weiteren Erklärungen nicht entgegen, sofern erhebliche Zweifel an dessen
Darstellung bestehen (BGE 144 II 206 E. 4.4; Urteil des BVGer
A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2.1).
2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraus-
sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue-
rung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist
durch die Art. 1 (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE
(sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2
DBA CH-SE).
2.4
2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil
des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Ob eine Information
erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend
feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; statt vieler:
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Seite 8
Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6). Die Vorausset-
zung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der
Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht,
dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden
(BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen
nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich
herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten
Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt
sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten In-
formationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen
dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet
sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II
29 E. 4.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April
2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6;
A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Vor diesem Hin-
tergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, dass die
verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE seien – nur verweigern, wenn ein Zu-
sammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden
Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahr-
scheinlich erscheint (vgl. Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE;
BGE 143 II 185 E. 3.2.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4588/2018
vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 mit Hinweisen).
2.4.2 Gemäss Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE sind sich die
Vertragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-SE einig darüber, «dass der
Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau-
ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen,
deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu-
erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.» Ferner wird mit dieser Klausel
festgehalten, dass Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE wichtige
verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche «fishing expeditions»
vermeiden sollen (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird bestimmt, dass die Un-
terabsätze von Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE so auszulegen
sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern
(Satz 2 zweiter Teil).
2.4.3 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als
voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder
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Seite 9
ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be-
schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden
Zeitspanne mittels genügender Anhaltspunkte im Ersuchen geltend ge-
macht wird (sogleich E. 2.4.4 f.; vgl. Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.1.2).
2.4.4 Der Umstand, dass eine Person in einem Staat als steuerlich ansäs-
sig gilt, schliesst nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen
Staat in Abrede gestellt wird oder dass in anderen Staaten eine be-
schränkte Steuerpflicht gegeben ist (Urteil des BVGer A-2548/2016 vom
15. September 2016 E. 2.2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
hat der ersuchte Staat aufgrund des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.2) nur zu
prüfen, ob dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersu-
chenden Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein
möglicher Ansässigkeitskonflikt ist nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfah-
rens, sondern eines Verständigungsverfahrens zu lösen. Ein Amtshilfeer-
suchen kann dem ersuchenden Staat auch dazu dienen, Argumente für die
Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und
E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und E. 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016
vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1; A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.).
Damit nicht davon ausgegangen wird, ein Amtshilfeersuchen sei willkürlich
gestellt worden, genügt also bereits, dass der ersuchende Staat Anhalts-
punkte nennt, die eine (je nachdem beschränkte oder unbeschränkte)
Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten
(Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.6.1 mit Hinweisen).
2.4.5 Somit genügt es, wenn der ersuchende Staat erklärt, warum er davon
ausgeht, die betroffene Person könne auf seinem Staatsgebiet ansässig
sein. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist der ersuchte
Staat an diese Ausführungen des ersuchenden Staats gebunden. Das all-
gemein zum Amtshilfeersuchen Ausgeführte (E. 2.2) gilt auch hier: Solange
der Sachverhalt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
enthält bzw. die betroffene Person sofort beweisen kann, dass die Vorbrin-
gen des ersuchenden Staats falsch sind, ist auf den im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt abzustellen, auch in Bezug auf die Frage der Ansäs-
sigkeit. Es genügt bei der Frage der Ansässigkeit bzw. der Steuerpflicht
nicht, wenn eine betroffene Person nachzuweisen versucht, dass sie in ei-
nem anderen Staat ansässig ist, damit von einer unrichtigen Sachverhalts-
darstellung ausgegangen werden kann (Urteil des BVGer A-3275/2018
vom 28. November 2018 E. 2.3.2).
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Seite 10
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe sich seit Mitte
2012 in Japan aufgehalten und sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in
Schweden aufhältig gewesen bzw. habe dort auch keinen Wohnsitz. Dass
die Abmeldung in Schweden erst 2018 erfolgt sei, bedeute nicht, dass er
sich nicht seit 2012 in Japan aufhalte; die Meldung habe mit dem tatsäch-
lichen Aufenthalt nichts zu tun. Überdies bedeuteten die in den Jahren
2013 und 2014 ausgewiesenen Einkommen aus dem Coffee Shop und Ka-
pitaleinkünfte sowie das Eigentum an einer Wohnung in Schweden nicht,
dass er auch in Schweden aufhältig gewesen sei. Letztlich habe die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
gestellt, da sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Stellung-
nahme an die STA weitergeleitet habe.
Vorliegend ist also hauptsächlich zu prüfen, ob die Einwände des Be-
schwerdeführers betreffend seine Ansässigkeit begründet sind (E. 3.1) und
ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt hat (E. 3.2).
3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall schon
deshalb keine Amtshilfe zu leisten, weil er in der gesamten fraglichen Peri-
ode in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig gewesen sei. Vielmehr
sei er während der gesamten fraglichen Periode in Japan ansässig gewe-
sen und legt zum Beweis eine Aufenthaltsgenehmigung für Japan vor.
3.1.1 Amtshilfe ist nur zu leisten, wenn die ersuchten Informationen voraus-
sichtlich erheblich sind (E. 2.3). Informationen können im abkommens-
rechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden,
wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren
unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat wäh-
rend der massgebenden Zeitspanne mittels genügender Anhaltspunkte im
Ersuchen geltend gemacht wird (E. 2.4.3). Der Umstand, dass eine Person
in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, schliesst jedoch nicht aus, dass
diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird oder
dass in anderen Staaten eine beschränkte Steuerpflicht angenommen
wird. Der ersuchte Staat hat aufgrund des Vertrauensprinzips einzig zu prü-
fen, ob dem Ersuchen Kriterien zu entnehmen sind, dass im ersuchenden
Staat eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein Ansässigkeitskonflikt ist nicht
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Seite 11
im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern eines Verständigungsver-
fahrens zu lösen. Es genügt bereits, wenn der ersuchende Staat Anhalts-
punkte für eine Steuerpflicht der betroffenen Person nennt (vgl. E. 2.4.4 f.).
3.1.2 Aus dem Ersuchen ergibt sich und ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2007 nach Schweden eingewandert ist und die
Abmeldung in Schweden resp. die Meldung seines Wegzugs nach Japan
erst im Juli 2018 vorgenommen hat, was dem beschwerdeseitig behaupte-
ten Wegzug im Jahr 2012 widerspricht. Weiter ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer in Schweden Steuererklärungen eingereicht hat und da-
rin für die Jahre 2013 und 2014 Erwerbseinkommen aus eigenem Unter-
nehmen (Coffee Shop) sowie Kapitaleinkünfte und im Jahr 2015 Gewinn
aus dem Verkauf seiner Wohnung – in der er selbst zu keinem Zeitpunkt
als wohnhaft registriert war – ausgewiesen hat, während er in den Jahren
2016 und 2017 keinerlei Einkommen mehr ausgewiesen hat. Die STA legt
in ihrem Gesuch zudem dar, der Beschwerdeführer habe in den Jahren
2015 und 2016 von seinem Bankkonto in der Schweiz EUR 110'000.- auf
seine schwedischen Bankkonten überwiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A),
was seitens des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich – unbestritten ge-
blieben ist.
Hieraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest
vor dem Jahr 2012 unbestrittenermassen in Schweden ansässig war, und
dass er auch danach als Inhaber eines Coffee Shops (bis ins Jahr 2014)
und als Eigentümer einer Wohnung (bis ins Jahr 2015) zumindest weiterhin
engen Bezug zu Schweden pflegte. Darüber hinaus springt ins Auge, dass
der Beschwerdeführer offenbar auch nach Verkauf der Wohnung und des
Coffee Shops seine schwedischen Konten mit Überweisungen bediente
und sich erst im Jahr 2018 aus Schweden abmeldete.
Die genannten Anhaltspunkte sind ohne Weiteres dazu geeignet, es zu-
mindest möglich erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer in den
hier relevanten Steuerperioden in Schweden steuerpflichtig ist. Da der sei-
tens der STA dargestellte Sachverhalt im Übrigen nicht offensichtliche Feh-
ler, Lücken oder Widersprüche enthält bzw. die betroffene Person sofort
beweisen kann, dass die Vorbringen des ersuchenden Staats falsch sind,
ist im Sinne des Vertrauensprinzips darauf abzustellen (E. 2.4.5). Indem
der Beschwerdeführer vorbringt, er sei seit 2012 in Japan ansässig, ver-
mag er die Darstellung der STA nicht zu widerlegen, insbesondere da die
Ansässigkeit in einem anderen Staat nicht ausschliesst, dass in Schweden
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Seite 12
nicht auch die Ansässigkeit bzw. die unbeschränkte Steuerpflicht des Be-
schwerdeführers geltend gemacht wird (E. 2.4.4).
Damit wird im Ersuchen rechtsgenügend geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer in Schweden steuerpflichtig ist, womit die Schweiz grund-
sätzlich zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet ist bzw. das Kriterium der
voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen insoweit erfüllt
ist (E. 2.4.3).
3.1.3 Die Erheblichkeit der erfragten Informationen im Einzelnen wird vom
Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl.
E. 2.4.1 f.). Die aus den Kontoauszügen und Zahlungsaufträgen hervorge-
henden Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sind ohne Weiteres voraussichtlich erheblich für die korrekte Besteuerung
des Beschwerdeführers in Schweden und weisen den nötigen Zusammen-
hang mit dem Sachverhalt auf.
3.2 Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, da die Einwände
des Beschwerdeführers nicht der STA zur Stellungnahme vorgelegt worden
seien.
3.2.1 Im Sinne des Vertrauensprinzips ist die Vorinstanz an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen
offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden
kann. Indessen steht dieses Prinzip einer Nachfrage beim ersuchenden
Staat nicht entgegen, sofern erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdar-
stellung bestehen (vgl. E. 2.2).
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu einzig vor, er sei seit Mitte 2012
in Japan ansässig. Damit vermag er die verschiedenen von der STA vor-
gebrachten Anhaltspunkte für eine Steuerpflicht (insbesondere Abmeldung
im Juli 2018; Einkommen und Kapitalerträge in den Jahren 2013 und 2014;
Eigentumswohnung) nicht ausreichend in Zweifel zu ziehen (vgl. auch
E. 3.1.2). Es fehlt also gerade an begründeten Zweifeln an der Sachver-
haltsdarstellung der STA, womit für die Vorinstanz auch keine Pflicht be-
standen hätte, bei der STA nachzufragen und weitere Stellungnahmen ein-
zuholen.
Folglich ist auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.
In antizipierter Beweiswürdigung kann auf die angebotene Befragung des
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Beschwerdeführers verzichtet werden, da der Sachverhalt genügend er-
stellt ist.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ein-
wänden nicht durchdringt. Die angefochtene Schlussverfügung ist demzu-
folge zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
4.1.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 5'000.-
festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Mai
2019 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung kam
der Beschwerdeführer nach und überwies CHF 5'569.50; d.h. einen zu ho-
hen Betrag. Die auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'000.-
sind dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der überschüssige Betrag in
der Höhe von CHF 569.50 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 5'000.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der überschüssige Betrag in der
Höhe von CHF 569.50 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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