Abtei lung I
A-1960/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter
Pascal Mollard, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, Technische Apparate, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001);
Privatanteile an Fahrzeugen, Ermessenseinschätzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1960/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in ... bezweckt laut kantonalem Han-
delsregisterauszug namentlich die Entwicklung, Herstellung, Vermark-
tung sowie den Unterhalt von technischen Apparaten
(automatische ...-Systeme). Die Gesellschaft wurde aufgrund ihres
Umsatzes per 1. Januar 1997 in das von der Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) geführte Register für
Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.
B.
Die ESTV führte am 13. bis 15. März 2002 bei der X._______ AG eine
Mehrwertsteuerkontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis
3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001)
durch. Dabei stellte sie fest, dass Vorsteuern geltend gemacht wurden,
obwohl die Voraussetzungen dafür nicht kontinuierlich gegeben waren.
Nach den Feststellungen der ESTV hatte es die X._______ AG zudem
unterlassen, die getätigten Betriebsmittelverkäufe lückenlos zu dekla-
rieren und die Privatanteile wegen privater Verwendung der Geschäfts-
fahrzeuge vollumfänglich zu versteuern. Namentlich aufgrund dieser
Ungereimtheiten nahm die ESTV in Anwendung des Umlageverfah-
rens eine Ermessenseinschätzung vor. Gestützt darauf forderte sie
von der X._______ AG für die kontrollierten Steuerperioden mit Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 15. März 2002 einen Mehr-
wertsteuerbetrag von Fr. 9'287.-- zuzüglich Verzugszins ab 29. Februar
2000 (mittlerer Verfall) nach.
C.
Mit Schreiben vom 28. März 2002 bestritt die X._______ AG
namentlich die von der ESTV in der EA vorgenommenen Vorsteuerkor-
rekturen sowie die Aufrechnung von Privatanteilen an Geschäftsfahr-
zeugen und verlangte diesbezüglich einen anfechtbaren Entscheid.
Gleichzeitig machte sie von der ihr anlässlich der Kontrolle eingeräum-
ten Möglichkeit Gebrauch, betreffend geltend gemachten Vorsteuern
das (Bestätigungs-)Formular 1310 nachzureichen. Gestützt darauf an-
erkannte die ESTV schliesslich die Berechtigung der X._______ AG
zum Vorsteuerabzug und korrigierte die mittels Umlageverfahren
ermittelte Steuer mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom 26. August
2002 um Fr. 627.--. Indes hielt die ESTV an der übrigen
Nachbelastung fest. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 forderte sie
unter Berücksichtigung der besagten GS sowie der am 11. August
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2003 von der X._______ AG geleisteten Zahlung von Fr. 1'310.90
noch einen (gerundeten) Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 7'349.-- zuzüg-
lich Verzugszins nach.
D.
Gegen den vorerwähnten Entscheid erhob die X._______ AG am
17. November 2004 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die
darin verfügte Nachforderung aufgrund von Vorsteuerkürzungen im
Betrag von Fr. 5'200.-- auf Investitionen bzw. im Betrag von Fr. 607.--
auf dem allgemeinen Betriebsaufwand sowie Aufrechnungen von
Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen in der Höhe von Fr. 1'542.-- sei
aufzuheben.
Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2007 hiess die ESTV die Ein-
sprache der X._______ AG in Bezug auf die geltend gemachten
Vorsteuern im Gesamtbetrag von Fr. 5'807 (Fr. 5'200.-- + Fr. 607.--)
teilweise gut. Hingegen hielt sie an der entsprechenden Aufrechnung
von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen fest und forderte von der
X._______ AG für die betreffenden Abrechnungsperioden noch
Fr. 1'542.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins seit 29. Februar
2000 (mittlerer Verfall).
E.
Mit Beschwerde vom 15. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
stellte die X._______ AG (Beschwerdeführerin) den sinngemässen An-
trag, der Einspracheentscheid der ESTV vom 6. März 2007 sei "betref-
fend Privatanteil Auto" aufzuheben und die fälschlich eingeforderte
Mehrwertsteuer gutzuschreiben; ihr sei zudem eine angemessene Un-
kostenentschädigung zuzusprechen. In ihrer Vernehmlassung vom
15. Mai 2007 schloss die ESTV ihrerseits auf kostenpflichtige Abwei-
sung der Beschwerde bzw. Bestätigung des angefochtenen Ent-
scheids.
Auf die Begründung der Anträge wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor,
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazugehörige Verordnung vom
27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die bis-
herigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlas-
senen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsver-
hältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die materielle Be-
urteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich deshalb für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2001 nach dem (alten)
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor
Inkrafttreten des aMWSTG zugetragen hat (1. Januar 1997 bis 31. De-
zember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch
die (alte) Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTV, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 aMWSTG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich aller-
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dings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessens-
veranlagungen eine gewisse Zurückhaltung. Diese Praxis wurde am
22. November 2007 höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesge-
richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ob indessen die
Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung ge-
geben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom
3. Juli 2009 E. 5.1, A-1596/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.3, A-
1523/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen;
vgl. PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 557).
1.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3c;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1576/2006 vom 6. November
2008 mit weiteren Hinweisen). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu
Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Steu-
erbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht
als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für
die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber
ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche
Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1595/2006
vom 2. April 2009 E. 1.5, A-1561/2006 vom 5. Januar 2009 E. 2.7, A-
1576/2006 vom 6. November 2008 E. 5, je mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen
und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Aus-
land (Art. 4 Bst. a, b, d aMWSTV bzw. Art. 5 Bst. a, b, d aMWSTG)
sowie der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c aMWSTV bzw. Art. 5 Bst. c
aMWSTG). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich
der Entnahmeeigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 1 aMWSTV bzw.
Art. 9 Abs. 1 aMWSTG, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug
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den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder
mit der Mehrwertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner
ursprünglichen Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet,
der den Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die
Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erwei-
senden Vorsteuerabzugs an; es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrek-
turregel" (IVO GUT, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 2 zu Art. 9, B; DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 159; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom
10. September 2003 E. 3.1, 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4
mit Hinweis auf BGE 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Eigenverbrauchsteuer wird für den vorliegend einzig interessie-
renden Fall der vorübergehenden Verwendung für den privaten Bedarf
bzw. für den Bedarf des Personals berechnet von der Miete, die einem
unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 26 Abs. 3
Bst. b aMWSTV, in der Fassung vom 18. September 1995 [AS 1995
4669] bzw. Art. 34 Abs. 3 aMWSTG). Quantitativ Gleiches gilt für den
Fall, in dem eine Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende
Person erfolgt ist; dann gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhän-
gigen Dritten vereinbart worden wäre (Art. 26 Abs. 2 aMWSTV bzw.
Art. 33 Abs. 1 aMWSTG, jeweils letzter Satz; vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1.1).
2.2 Die ESTV hat diese rechtlichen Grundlagen im Merkblatt Nr. 4a
"Privatanteil an den Autokosten" vom 31. Januar 1997 (gültig ab 1. Ja-
nuar 1997, nachfolgend: Merkblatt 4a) bzw. mit Gültigkeit ab Einfüh-
rung des aMWSTG im Merkblatt Nr. 03 "Vereinfachungen bei Privatan-
teilen/Naturalbezügen/Personalverpflegung" (nachfolgend: Merkblatt
03) konkretisiert. Im vorliegend interessierenden Zusammenhang wird
in den vorerwähnten Merkblättern im Wesentlichen festgelegt, wie und
unter welchen Voraussetzungen der Privatanteil an den Autokosten
pauschal oder effektiv zu ermitteln sei. So beispielsweise weist die
ESTV darin unter anderem darauf hin, dass die Ingebrauchnahme von
Geschäftsfahrzeugen durch das Personal und/oder den Geschäftsin-
haber für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort grundsätzlich als
Verwendung für einen nicht steuerbaren Zweck gelte; sie sei demnach
als Privatanteil zu behandeln. Gleich verhalte es sich beim Einsatz
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eines Personalbusses für die Beförderung des Personals zwischen
Wohn- und Arbeitsort (Merkblatt 03, a.a.O., S. 4, Ziff. 2 Bst. f; vgl. auch
Merkblatt 4a, a.a.O., S. 4, Ziff. 5, 3. Punkt).
2.3 Sowohl das "Merkblatt 4a" wie auch das "Merkblatt 03" stellen
sog. Verwaltungsverordnungen dar. Diese sollen eine einheitliche,
gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicher-
stellen und sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Ver-
waltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen ver-
fassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. Aufl., Basel 2008, ad Art. 102 Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich
sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen
Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für
die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfas-
sung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverord-
nungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern
diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle-
gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt
um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der
Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweck-
mässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zu-
ständigen Behörde zu setzen (MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben
dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005
S. 613 ff.; zum Ganzen statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16
E. 7a; BVGE 2007/41 E. 3.3, Entscheid der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission [SRK] vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.125 E. 3b mit Hin-
weisen). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Be-
deutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zu-
kommt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1592/2006
vom 15. April 2009 E. 2.2), bei alledem, dass eine Verwaltungsver-
ordnung oder gar eine blosse, nicht schriftlich festgehaltene Praxis
unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer
ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen
kann (BVGE 2007/41 E. 4.1 mit Hinweis).
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2.4
2.4.1 Die Mehrwertsteuer beruht auf dem System der Selbstveranla-
gung (Art. 37 f. aMWSTV bzw. Art. 46 f. aMWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Danach hat der Steuerpflichtige über
seine Umsätze und Vorsteuern unaufgefordert abzurechnen (Steuer-
deklaration) und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrech-
nungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz
abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (vgl. Kommentar des
Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehr-
wertsteuer vom 22. Juni 1994 [Kommentar EFD], S. 38; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu-
ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1579 ff.; XAVIER OBERSON,
in: OREF [éditeur], Les procédures en droit fiscal, 2e édition, complé-
tée et actualisée, Bern 2005, S. 115). Grundlage der Abrechnungs-
pflicht bildet die kaufmännische Buchhaltung. Gemäss Art. 47 Abs. 1
aMWSTV bzw. Art. 58 Abs. 1 aMWSTG sind die Geschäftsbücher
ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen
die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
2.4.2 Wenn keine oder unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder
wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht übereinstimmen, hat die ESTV eine Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Art. 48 aMWSTV bzw.
Art. 60 aMWSTG). Deren Ziel ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten
möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsi-
cherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung
jedoch selber zu vertreten hat (PER PROD'HOM, in: OREF, a.a.O., S. 395;
MOLLARD, a.a.O., S. 519; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005
vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; ausführlich zur Ermessens-
einschätzung statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 2 bis 5, A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 3 bis 5, A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 2 und 3, je mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Für das Vorliegen der Voraussetzun-
gen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allge-
meinen Regeln die ESTV beweisbelastet (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
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3.
3.1
Im vorliegenden Fall schätzte die ESTV den Eigenverbrauch bzw. Pri-
vatanteil der Beschwerdeführerin an drei von insgesamt sieben Ge-
schäftsfahrzeugen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September
2001 auf Fr. 1'695.15. Unter Berücksichtigung der von der Beschwer-
deführerin für das Jahr 1997 (selbst) abgerechneten Privatanteile in
der Höhe von (gerundet) Fr. 152.60 rechnete sie die geschuldete
Steuer im Betrag von (gerundet) Fr. 1'542.-- auf.
Bei der Festlegung der Höhe der Aufrechnung ging die ESTV davon
aus, dass drei der "zahlreichen" geschäftseigenen Personenfahrzeuge
(ein Jeep Cherokee und zwei, als Servicewagen ausgestattete Chrys-
ler Voyager) im kontrollierten Zeitraum nicht bloss geschäftlich, son-
dern auch privat gebraucht wurden. Nachfolgend ist anhand der ein-
zelnen, von der ESTV vorgebrachten Begründungen zunächst darüber
zu befinden, ob diese zu Recht die Voraussetzungen zur Schätzung
bzw. Aufrechnung der Privatanteile an den Fahrzeugen bejaht hat. Nur
falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich
die Ermessensveranlagung in der Höhe als korrekt erweist.
3.2 Zur Rechtfertigung ihrer Annahme, dass in den fraglichen Steuer-
perioden (mindestens) die drei vorerwähnten Geschäftsfahrzeuge der
Beschwerdeführerin auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet
wurden, nennt die Vorinstanz folgende Anhaltspunkte:
3.2.1 Es sei (zunächst) festzuhalten, dass die Annahme, drei Fahrzeu-
ge würden teilweise privat gebraucht, im Einklang stehe mit den An-
gaben in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Im Jahr 1997 habe
diese nämlich selbst über Privatanteile für drei Autos abgerechnet. An-
gesichts dessen erscheine das im Schreiben vom 28. März 2002 (s.
act. 11) vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, dass Privat-
fahrten auf ihren Geschäftsfahrzeugen aus betrieblichen und familiä-
ren Überlegungen untersagt seien, nicht haltbar.
Aus den amtlichen Akten lässt sich die massgebende Buchhaltung der
Beschwerdeführerin für die hier zu beurteilenden Steuerperioden nicht
entnehmen. Damit ist entgegen der Behauptung der ESTV nicht be-
legt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 tatsächlich Privat-
anteile für drei Fahrzeuge abgerechnet hat. Dieser Umstand wird im
Übrigen von der Beschwerdeführerin bestritten. In ihrer Beschwerde
führt diese dazu aus, sie habe für die fragliche Periode über drei Per-
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sonen Privatanteile abgerechnet, welche "in Tat und Wahrheit" ein und
dasselbe Fahrzeug (Jeep Cherokee) zeitweilig privat genutzt hätten.
Die Natur dieser Privatnutzungen habe in Fahrten nach Feierabend
und am Wochenende gelegen. Diese Nutzung des Fahrzeugs habe sie
den betroffenen Mitarbeitern mit total Fr. 2'500.-- in Rechnung gestellt
und dafür auch Mehrwertsteuern abgeführt.
Gemäss Kontrollbericht vom 15. März 2001 (act. 2, S. 2) befand sich
die Buchhaltung der Beschwerdeführerin sowohl formell als auch ma-
teriell in einem "ordnungsgemässen" (ordentlichen) Zustand. Davon ist
im Folgenden mangels belegten gegenteiligen Hinweisen auch auszu-
gehen. Wie erwähnt obliegt es der ESTV, die gegebenen Vorausset-
zungen zur Vornahme einer Schätzung nachzuweisen (oben E. 2.4.2
in fine). Schon deshalb ist vorliegend im Übrigen nicht wesentlich, ob
die Beschwerdeführerin die private Nutzung des besagten Geschäfts-
fahrzeugs (für die Zeit ab 1998) – entsprechend ihrer Behauptung –
tatsächlich mittels formellem Verwaltungsratsbeschluss untersagt hat
(vgl. diesbezüglich namentlich das Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 31. Januar 2003; act. 15).
3.2.2 Zu berücksichtigen sei sodann – so die ESTV weiter –, dass in
der gesamten überprüften Zeitspanne mehrere Fahrzeuge (resp. vier
Nummernschilder) auf den Namen der Beschwerdeführerin eingelöst
gewesen seien und nicht sämtliche Fahrzeuge der Montage hätten
dienen können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar bzw. unwahr-
scheinlich, dass einzig im Jahr 1997 drei Mitarbeiter der "Familien AG"
lediglich eines der Geschäftsfahrzeuge (Jeep Cherokee) privat ver-
wendet hätten und ab 1998 eine private Verwendung überhaupt nicht
mehr vorgekommen sei.
3.2.2.1 Die ESTV verkennt (auch) in diesem Zusammenhang, dass es
(zunächst) ihr obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die
schätzungsweise vorgenommene Aufrechnung zu belegen (E. 2.4.2;
vgl. dazu bereits E. 3.2.1). Alleine der Umstand, dass sie einen
bestimmten Sachverhalt nicht nachvollziehen kann oder als unwahr-
scheinlich befindet, rechtfertigt ohne gegenteilige Anhaltspunkte noch
keine objektivierten Zweifel an dessen Richtigkeit.
Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass unter Um-
ständen auch blosse Indizien dazu führen können, dass von einer –
zumindest teilweisen – privaten Nutzung auszugehen ist. Indiz für eine
(auch) private Nutzung kann beispielsweise sein, dass es sich beim
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fraglichen Geschäftsfahrzeug um ein Fahrzeug der oberen Preis-
kategorie und damit um ein sog. Luxusfahrzeug handelt. Ein weiteres
Indiz könnte sodann der Umstand sein, dass den einzelnen Ge-
schäftsmitarbeitern neben einem Geschäftsfahrzeug kein (eigenes)
Privatfahrzeug zur Verfügung steht. Ferner vermöchte die Tatsache,
dass ein alleiniger Verwaltungsrat als "Einmann-Betrieb" über zwei
Firmenfahrzeuge verfügt, eine private Nutzung von Geschäftsfahr-
zeugen zu indizieren (vgl. dazu Entscheid der SRK 2001-050 vom
17. Juni 2002 E. 3a, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1993/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.4, in
welchem zwei Geschäftsführer unbegründet zeitweise über drei Ge-
schäftsfahrzeuge verfügten). Namentlich beim Vorliegen solcher Um-
stände wäre aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich
davon auszugehen, dass die betreffenden Geschäftsfahrzeuge zu-
weilen auch für private Zwecke verwendet werden, was im Ergebnis
auch eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte (vgl. oben E. 1.4;
dies auch in Präzisierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 4.2; vgl. ferner MOSER/BEUSCH/-
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141).
3.2.2.2 In diesem Zusammenhang macht die ESTV indessen vor-
liegend weder geltend noch vermag sie dies zu belegen, dass es sich
bei den aufgerechneten Geschäftsfahrzeugen (bspw. dem Jeep Chero-
kee) um ein Luxusfahrzeug handelt. Ebenso wird von ihr weder be-
hauptet noch nachgewiesen, dass den Mitarbeitern oder der Ge-
schäftsleitung der Beschwerdeführerin neben den Geschäftswagen
keine (eigenen) Privatfahrzeuge zur Verfügung standen (vgl. soeben
E. 3.2.2.1, 2. Absatz). Damit ist (unverändert) davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin von ihren (während der besagten Kon-
trollperiode insgesamt gehaltenen) sieben Geschäftsfahrzeugen nur
den (einen) Jeep Cherokee (im Jahr 1997) teilweise für private Zwecke
verwendet hat.
3.2.2.3 Nur am Rande sei bemerkt, dass die ESTV vorliegend nicht
argumentiert und – aufgrund der vorgenommenen Aufrechnung von
Privatanteilen – auch gar nicht geltend machen könnte, einzelne Fahr-
zeuge der Beschwerdeführerin hätten in der fraglichen Periode weder
in einem direkten noch mittelbaren Zusammenhang zu deren steuer-
baren (Ausgangs-)Leistung gestanden. Denn dies hätte freilich nicht
zu einer Aufrechnung von Privatanteilen führen, sondern allenfalls Ein-
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fluss auf die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuer-
abzug haben können (vgl. dazu bzw. zur Thematik "Endverbrauch":
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006 vom 10. Septem-
ber 2008 E. 2.2, insbesondere E. 2.2.1 und zum vorzitierten Begriff
E. 2.2.3). Auf diesen Aspekt ist jedoch im vorliegenden Fall mangels
Streitgegenstand (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5899/2008 vom 6. Januar 2009 E. 1.3 mit Hinweisen)
nicht weiter einzugehen.
3.2.3 Die ESTV weist des Weiteren darauf hin, dass die Beschwerde-
führerin im Jahr 1997 mit Fr. 152.60 (genauer Betrag: Fr. 152.58) ohne
plausiblen Grund ungenügende Privatanteile an den Autokosten
versteuert habe. Denn dieser Betrag würde (bei einem Mehrwert-
steuersatz von 6.5 %) einem kapitalisierten Steuerwert von lediglich
Fr. 2'347.38 entsprechen. Wenn man davon ausgehe, dass die drei
Servicewagen jährlich an 225 Tagen unterwegs seien und laut den ein-
schlägigen Bestimmungen in der aMWSTV bzw. im aMWSTG die
Mietansätze, um mit dem Personenwagen vom Arbeitsplatz an den
Verpflegungsort und wieder zurück zu gelangen, massgebend seien,
so erweise sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene
Bewertung auf Fr. 2'347.38 als realitätsfremd.
Mangels Vorliegen der beschwerdeführerischen Buchhaltung in den
Akten bleibt auch dieses Argument der ESTV unbelegt bzw. bestritten.
Deshalb kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beschwerdeführe-
rin die von ihren Mitarbeitern im Jahr 1997 getätigten Privatfahrten –
entgegen ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift – effektiv an-
statt mit Fr. 2'500.-- "lediglich" mit Fr. 2'347.38 bewertet hat. Selbst un-
ter der Annahme, dass dies zutrifft, würde eine solche geringe Abwei-
chung von Fr. 152.62 (was einem MWST-Betrag von ca. Fr. 9.90 ent-
spricht) ohnehin noch keine Schätzung (für drei Fahrzeuge) im Umla-
geverfahren (d.h. mittels Umlage auf die gesamte Kontrollperiode)
rechtfertigen. Als unzulässig erweist sich sodann die völlig unbelegte
und deshalb (rein) hypothetische Annahme der ESTV, drei Geschäfts-
fahrzeuge der Beschwerdeführerin würden an mindestens 220 Tagen
im Jahr für Fahrten zu Restaurants zwecks Mittagsverpflegung be-
nutzt. Auf keinen Fall berechtigt eine solche Annahme die ESTV zur
schätzungsweise vorgenommenen Aufrechnung. Dies insbesondere
auch aus folgenden Gründen:
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3.2.3.1 Zunächst ergibt sich nicht einmal aus den vorerwähnten ein-
schlägigen Merkblättern, dass die Ingebrauchnahme von Geschäfts-
fahrzeugen für "Fahrten zu Restaurants" zwecks Mittagsverpflegung
als Verwendung für einen nicht steuerbaren Zweck im Sinn der Mehr-
wertsteuergesetzgebung gilt. Dies im Unterschied zu jener für "Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsort", die (zumindest) laut den besagten
Merkblättern als Privatanteil zu behandeln sei (vgl. oben E. 2.2). Ob
diese letztere Verwaltungspraxis den Sinngehalt der einschlägigen Ge-
setzesbestimmungen richtig wiedergibt, ist hier nicht zu beurteilen.
Hingegen erweist sich die durch die ESTV vorgenommene Aufrech-
nung von Privatanteilen an Geschäftsfahrzeugen wegen Fahrten zur
Mittagszeit zwecks Verpflegung vor dem Hintergrund des Legalitäts-
prinzips ohnehin als äusserst problematisch (vgl. oben E. 2.3 in fine).
3.2.3.2 Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die ESTV diesbezüglich
in jüngster Präzisierung ihrer eigenen Verwaltungspraxis folgende Aus-
nahme festlegt: "Verfügen die Geschäftsfahrzeuge, welche für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsort verwendet werden, nebst Fahrer- und
Beifahrersitzen nur noch über fest eingebaute Ausstattungen (für die
Unterbringung von Maschinen und Werkzeugen [z.B. Werkbank] sowie
Reparaturmaterial), die nicht mit wenigen Handgriffen aus- und wieder
eingebaut werden können, ist kein Privatanteil zu berücksichtigen. In
der Regel dürfte es sich dabei um Kombis und Kastenwagen handeln
(z.B. von Heizungs- und Sanitärunternehmen). Diese Regelung ist fer-
ner auch für alle derart verwendeten Geschäftsfahrzeuge wie Klein-
transporter und Lieferwagen anwendbar. Dies gilt selbst dann, wenn in
diesen Fahrzeugen keine der vorstehenden Ausstattungen vorhanden
sind" (Merkblatt Nr. 03, in der Fassung Dezember 2007, gültig ab
1. Januar 2008).
Die vorstehende Anmerkung soll lediglich aufzeigen, dass die ESTV
selbst in ihrer jüngsten Verwaltungspraxis nicht auf "Fahrten zu Res-
taurants" zwecks Mittagsverpflegung abstellt, um von einer Verwen-
dung von Geschäftsfahrzeugen zu "privaten Zwecken" auszugehen. Im
Gegenteil: Bei (vorerwähnten) gegebenen Voraussetzungen ist (neuer-
dings) sogar im Zusammenhang mit "Fahrten zwischen Wohn- und Ar-
beitsort" explizit kein Privatanteil (mehr) zu berücksichtigen.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin widerspreche sich schliesslich selbst,
wenn diese im vorerwähnten Schreiben vom 28. März 2002 (act. 11)
festhalte, es sei aus ihrer Sicht der Dinge nicht vertretbar, bei Monta-
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gearbeiten auf auswärtigen Baustellen Fahrten mit den Servicefahr-
zeugen zum Aufsuchen von Restaurants zwecks Verpflegung als Pri-
vatfahrten zu würdigen. Auf Grund ihrer Argumentationsweise lasse
die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass Fahrten zu einem Restau-
rant zwecks Verpflegung im Hinblick auf den privaten Konsum erfolgt
seien und mit der Erbringung betrieblicher Serviceleistungen in keinem
direktem Zusammenhang stünden. Einer Aufrechnung stehe auch die
nachträglich (d.h. im Einspracheverfahren) eingereichten Bilder der
Geschäftsfahrzeuge sowie der darin eingerichteten Ausstattungen für
die Unterbringung von Werkzeugen, Maschinen und Ersatzteilen nicht
entgegen. Denn es entspreche kaum der allgemeinen Lebenserfah-
rung, dass Geschäftsfahrzeuge, selbst wenn diese als Servicefahrzeu-
ge ausgestattet seien, nicht für private Zwecke "erlaubter- oder uner-
laubterweise" verwendet würden. Da solche Fahrten zu versteuern
seien, und die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle auf Grund
ihrer Buchhaltung für das Jahr 1997 (selbst) auf die nicht betriebsnot-
wendige Verwendung hingewiesen habe und (zudem) keine Fahrten-
kontrolle habe vorlegen können, die eine rasche und zuverlässige Er-
mittlung der nicht betrieblichen Anteile ermöglicht hätte, sei sie – so
die Vorinstanz – verpflichtet gewesen, die Privatanteile schätzungshal-
ber selbst festzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Ansicht der
ESTV bzw. der daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht anschlies-
sen. Insbesondere ist die vorerwähnte Argumentationsweise der Be-
schwerdeführerin im Schreiben vom 28. März 2002 nicht ohne weite-
res als Eingeständnis für Fahrten zwecks Mittagsverpflegung zu quali-
fizieren. Davon aber scheint die ESTV ausgehen zu wollen. Zwar ist ihr
beizupflichten, dass es (theoretisch) möglich wäre, dass die fraglichen
Geschäftsfahrzeuge (selbst als Servicefahrzeuge ausgestattet) "er-
laubter- oder unerlaubterweise" für private Zwecke verwendet werden
konnten; auch insofern ist es im Ergebnis unwesentlich, ob Privat-
fahrten laut Angaben der Beschwerdeführerin (grundsätzlich) verboten
waren oder nicht (vgl. so bereits E. 3.2.1, 3. Absatz). Entgegen der An-
sicht der ESTV darf sich eine solche Annahme indes nicht einzig und
allein auf die "allgemeine Lebenserfahrung" stützen. Vielmehr obliegt
es zum wiederholten Mal der ESTV, stichhaltige Anhaltspunkte dafür
zu liefern und zu belegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ge-
schäftsfahrzeuge (auch) tatsächlich teilweise bzw. zu einem relevanten
Masse für nicht steuerbare Ausgangsleistungen verwendet hat (vgl.
oben E. 3.2.2.1). Erst bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte bzw. wenn
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der Steuerpflichtige trotzt gegenteiliger Anhaltspunkte darauf besteht,
dass seine Fahrzeuge nicht (oder nicht in relevantem Ausmass) für un-
ternehmensfremde Zwecke verwendet wurden, so hat er diese im Er-
gebnis steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern (in
geeigneter Form) auch zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4, 4. Absatz). Dieser Nachweis
kann dabei in der Regel nur gelingen, wenn eine Fahrtenkontrolle ge-
führt wird, welche zuverlässig über die geschäftlich und privat ge-
fahrenen Kilometer Auskunft gibt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.3).
Im Übrigen ist vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips wie erwähnt
ohnehin äusserst fraglich, ob "Fahrten zu Restaurants" zwecks Mit-
tagsverpflegung überhaupt einen Privatanteil an den Autokosten zu
begründen vermocht hätten. Auf die vorstehenden Ausführungen dazu
kann verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2.3.1).
3.3 In abschliessender Würdigung ist es der ESTV somit nicht gelun-
gen, entsprechende Anhaltspunkte vorzulegen und zu belegen, die
eine schätzungsweise Aufrechnung der Privatanteile an Geschäftsfahr-
zeugen zu rechtfertigen vermocht hätten: Namentlich hat die ESTV
vorliegend zum einen weder vorgetragen noch belegt, dass es sich
beim aufgerechneten Jeep Cherokee um ein Luxusfahrzeug handelt
(E. 3.2.2.2). Zum anderen befinden sich die entsprechenden Bücher-
auszüge der Beschwerdeführerin nicht in den Akten, weshalb sämt-
liche übrige, von der ESTV behaupteten Umstände (vgl. oben E. 3.2.1,
3.2.3) zu deren Lasten nicht belegt sind (E. 3.2.1 und 3.2.3, jeweils
2. Absatz). Mit anderen Worten sind die notwendigen objektivierten
Zweifel in Bezug auf eine – mit Ausnahme des besagten Jeeps
Cherokee (vgl. dazu oben E. 3.2.3) – rein geschäftliche Nutzung der
Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Mangels
gegebenen Voraussetzungen war die ESTV im vorliegenden Fall nicht
berechtigt, bei der Beschwerdeführerin eine ermessensweise Auf-
rechnung der Privatanteile an Fahrzeugen vorzunehmen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheis-
sen und Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 6. März 2007 betref-
fend geschuldeter Mehrwertsteuer aufzuheben. Insofern schuldet die
Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Entscheid für die streiti-
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ge Abrechnungsperiode auferlegte Mehrwertsteuer von Fr. 1'542.--
(zuzüglich Verzugszins) nicht.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerde-
führerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 550.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 i.V.m. Art. 9 ff. und Art. 13
VGKE). Zu den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen
der Partei, soweit sie 100 Franken übersteigen, sowie der Verdienst-
ausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die
Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13 VGKE).
Darunter fallen allerdings lediglich die tatsächlichen Auslagen für un-
umgänglichen Aufwand. Der reine Zeitaufwand einer Partei selber wird
dagegen in der Regel nicht entschädigt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 4.83). Die Beschwerdeführerin hat keinen Vertreter beige-
zogen, sodass ihr hieraus keine Kosten entstanden sind. Weitere not-
wendige Auslagen (Spesen oder Verdienstausfall; vgl. Art. 13 VGKE)
wurden nicht konkret geltend gemacht und substantiiert. Vorliegend ist
zudem nicht davon auszugehen, dass allfällige Unkosten den regle-
mentarisch geforderten Minimalbetrag von Fr. 100.-- übersteigen. Eine
Parteientschädigung ist deshalb nicht auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 des Einspracheent-
scheids vom 6. März 2007 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuer
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 550.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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