B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-196/2015
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenübernahme für Sehhilfe am Arbeitsplatz.
A-196/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Arbeitnehmer) arbeitet als Fachspezialist HR in der Oberzoll-
direktion (Arbeitgeberin). Er ist langjähriger Brillenträger und benutzt im All-
tag seit wenigen Jahren eine Gleitsichtbrille. Aufgrund zunehmender Ermü-
dungserscheinungen der Augen sowie abnehmender Sehfähigkeit ver-
schrieb ihm der Augenarzt am 29. Januar 2013 neue Gleitsichtbrillenglä-
ser. Mit dieser Massnahme verbesserte sich die Situation beim privaten
Gebrauch, hingegen kam es am Bildschirmarbeitsplatz von Beginn an zu
Beschwerden, die sich in schnell ermüdenden und tränenden Augen, Rö-
tungen derselben sowie Nackenverspannungen äusserten. Da diese
Symptomatik nicht abklang, begab sich der Arbeitnehmer zu einem Optiker
in die Kontrolle. Dieser bestätigte gegenüber der Arbeitgeberin mit Schrei-
ben vom 23. April 2013, dass es dem Arbeitnehmer ohne eine zusätzliche
Arbeitsbrille nicht mehr möglich sei, beschwerdefrei am Bildschirm zu ar-
beiten, und übergab Letzterem gleichentags das bestellte Exemplar zum
Gesamtpreis von Fr. 2'150.00. Mit der neuen Brille sollen die gesundheitli-
chen Probleme am Bildschirmarbeitsplatz gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers verschwunden sein.
B.
Mit Eingabe vom 30. April 2013 gelangte der Arbeitnehmer mit dem Ersu-
chen um Übernahme der Kosten für die neu erstandene Arbeitsbrille be-
ziehungsweise Durchführung einer arbeitsmedizinischen Abklärung, so-
fern dies notwendig sein sollte, an seine Arbeitgeberin. Diese unterbreitete
das Anliegen dem MedicalService, der mit Stellungnahme vom 2. Oktober
2013 unter anderem festhielt, dass Bildschirmarbeit nicht als augengefähr-
dende Tätigkeit anzusehen sei und es an einer Grundlage zur Übernahme
der Kosten für die Arbeitsbrille fehle. Die arbeitgeberseitige Pflicht bestehe
darin, Hilfsmittel nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten. Ab-
schliessend schlug der MedicalService vor, die Kosten ganz oder teilweise
freiwillig zu übernehmen oder eine arbeitsmedizinische Arbeitsplatzbesich-
tigung zu veranlassen und den Bedarf nach einer Spezialbrille abklären zu
lassen.
C.
In seiner Stellungnahme vom 21. November 2013 kam auch der Rechts-
dienst der Oberzolldirektion zum Schluss, dass es an einer gesetzlichen
Anspruchsgrundlage gegenüber der Arbeitgeberin zur Übernahme der
Kosten mangle und Arbeitsbrillen nicht als ergonomische Hilfsmittel zu
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qualifizieren seien. Ferner fehle es auch an einer arbeitsmedizinischen Ab-
klärung am Arbeitsplatz, welche den Bedarf nach einer speziellen Brille be-
stätigen würde. In diesem Sinne pflichtete der Rechtsdienst dem Medi-
calService bei, entsprechende Abklärungen zu treffen.
D.
Schliesslich liess sich das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (SECO)
in Absprache mit der SUVA mit Schreiben vom 24. Juli 2014 zur Angele-
genheit vernehmen. Zusammenfassend kommt es zum Schluss, dass im
Falle ergonomisch eingerichteter Arbeitsplätze und alterungsbedingter
Verschlechterung des Sehvermögens für den Arbeitgeber keine Verpflich-
tung zur Kostenübernahme für eine speziell verordnete Bildschirmarbeits-
platzbrille bestehe, da es sich bei einer solchen nicht um eine persönliche
Schutzausrüstung handle, sondern um eine persönliche und arbeitsplatzu-
nabhängige Massnahme. Dennoch könne es vorteilhaft sein, wenn der Ar-
beitgeber im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung die Kosten
für eine solche Brille freiwillig übernehme.
E.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wies die Arbeitgeberin das Gesuch
um Übernahme der Kosten für die Bildschirmbrille ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, den ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten
betreffend Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nachgekommen zu sein.
Flachbildschirme seien weder als sicherheits- noch gesundheitsgefähr-
dend anzusehen, weshalb eine entsprechende Brille keine persönliche
Schutzausrüstung, sondern eine persönliche, arbeitsplatzunabhängige
Massnahme darstelle.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt der Arbeitnehmer (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 10. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Arbeitgeberin
(Vorinstanz) zur Übernahme der Kosten für die Bildschirmbrille zu verpflich-
ten. Zur Begründung beruft er sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen,
welche ihm einen entsprechenden Anspruch einräumen sollen. Ferner ver-
weist er auf die Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), wonach
in verschiedenen Fällen auch nach Aufhebung der Verordnung des Eidge-
nössischen Finanzdepartements vom 14. November 1989 über die Arbeit
an Bildschirmgeräten (AS 1989 2444, nachfolgend: VO EFD) am 1. Januar
2002 die Kosten für Augenuntersuchungen und spezielle Computerbrillen
übernommen worden seien. Sodann würden auch andere ergonomische
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Hilfsmittel wie speziell verordnete Arbeitstische, Stühle, Tastaturen, Com-
putermäuse, Mousetrapper, Bildschirme und Handgelenkstützen jeweils
kostenlos zur Verfügung gestellt. Damit werde ihm eine rechtsgleiche und
verhältnismässige Behandlung verwehrt. Ebenso beanstandet er, dass
keine arbeitsmedizinischen Abklärungen getroffen wurden.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und bekräftigt ihre Ausführungen in der Verfü-
gung. Unabhängig vom Nutzen der Brille fehle es an einer einschlägigen
gesetzlichen Bestimmung, welche sie zur Kostenübernahme verpflichten
würde. Nach Ausserkrafttreten der VO EFD am 1. Januar 2002 seien bis
im Jahr 2004 noch in drei Fällen Beiträge an Bildschirm- nicht jedoch Gleit-
sichtbrillen geleistet worden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 habe man
die Personaldienste der EZV auf die weggefallene gesetzliche Grundlage
hingewiesen und die Bearbeitung künftiger Gesuche untersagt. Der Ver-
gleich mit den damaligen Leistungsempfängern sei daher nicht opportun.
H.
Mit Eingabe vom 19. März 2015 reicht der Beschwerdeführer die Replik
ein, worin er an Rechtsbegehren und Vorbringen festhält. Er betont, dass
die Augenbeschwerden sowie die Nacken- und Rückenschmerzen von der
täglichen Bildschirmtätigkeit herrührten und trotz des unbestrittenermas-
sen ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatzes nur eine speziell angefer-
tigte Bildschirmbrille Abhilfe schaffen konnte. Ausserdem erhebt der Be-
schwerdeführer den Vorwurf, die Vorinstanz habe nach dem Wegfall der
VO EFD und im Rahmen der Entschlussfassung betreffend die Behand-
lung künftiger Kostenübernahmegesuchen unverhältnismässig und in Ver-
letzung der Informationspflicht gehandelt.
I.
In ihrer Duplik vom 8. April 2015 hält die Vorinstanz an der angefochtenen
Verfügung sowie an ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlas-
sung fest. Ergänzend legt sie dar, dass der abschlägige Entscheid mit dem
Rechtsgleichheitsgebot vereinbar sei und sie bei der Praxisänderung ihrer
Informationspflicht in angemessener Weise nachgekommen sei. Am
20. April 2015 gingen die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers
ein.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
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Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Beim Arbeitgeber handelt es sich um eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Verfügung vom 3. Dezember 2014 ist
ein zulässiges Anfechtungsobjekt und kann direkt beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-ders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-hebung
oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vor-instanzli-
chen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid,
mit dem die Kostenübernahme für die erstandene Bildschirmbrille abge-
lehnt wurde, beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter
Kognition und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzun-
gen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich in-
des eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung
von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Prob-
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leme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnis-
ses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung
der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle
(vgl. Urteile des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1 und
A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.160).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe-
teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteile des BVGer
A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 und A-1647/2013 vom 27. November
2013 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht die ungenü-
gende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Trotz entspre-
chender Empfehlungen durch den MedicalService und den Rechtsdienst
sowie in Missachtung von Bundesrecht seien keine arbeitsmedizinischen
Abklärungen getroffen worden.
3.2 Die Vorinstanz bestreitet, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu
haben. Mit dem Einbezug ihres Rechtsdienstes, des SECO sowie des Me-
dicalService habe sie umfangreiche Abklärungen getroffen. Nach Rück-
sprache mit Letzterem und da angesichts des Standard-Büroarbeitsplatzes
des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, sei
auf eine Arbeitsplatzbesichtigung verzichtet worden.
3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt gestützt auf Art. 12 VwVG grundsätzlich
der Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.2), wonach der rechtserhebliche
Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln ist. Entscheid- beziehungs-
weise rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbeständlichen Vo-
raussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2009 [Praxiskommentar], Art. 12 Rz. 28). Die Sachver-
haltsfeststellung ist entsprechend unvollständig, wenn nicht über alle
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rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidre-
levante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.189).
3.4 Aus der Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem MedicalSer-
vice geht hervor, dass einerseits eine arbeitsmedizinische Arbeitsplatzbe-
gehung zum Ausschluss zusätzlicher belastender Faktoren am Arbeitsplatz
und andererseits die fachliche Überprüfung des Bedarfs nach einer Bild-
schirmbrille in Erwägung gezogen wurde. Auf entsprechende Nachfrage
präzisierte der MedicalService, Arbeitsplatzbesichtigungen seien bei Stan-
dard-Büroarbeitsplätzen nicht notwendig. Zudem gehe von heutigen Flach-
bildschirmen keine Gesundheitsgefährdung aus. Der Beschwerdeführer
brachte überdies verschiedentlich selber zum Ausdruck, dass sein Büroar-
beitsplatz ergonomisch eingerichtet ist. Vor diesem Hintergrund waren von
einer zusätzlichen Begutachtung des Arbeitsplatzes keine weiteren Er-
kenntnisse zu erwarten, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon absah. Bei
der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf die speziell angefer-
tigte Bildschirmbrille angewiesen ist, geht es grundsätzlich um eine rechts-
erhebliche Tatsache, weil bei fehlender Notwendigkeit der Massnahme be-
reits von vornherein eine allfällige Kostenübernahme durch den Arbeitge-
ber ausser Betracht fallen würde. Da die Vorinstanz den abschlägigen Ent-
scheid mit dem Mangel an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage begrün-
det, den durch den Optiker attestierten medizinischen Bedarf des Be-
schwerdeführers nach einer Bildschirmbrille dagegen nicht weiter in Frage
stellt und dieser Umstand daher nicht als entscheiderheblich anzusehen
ist, konnten diesbezügliche Abklärungen ungeachtet der Empfehlungen
des MedicalService und des Rechtsdienstes unterbleiben. Die Vorinstanz
hat die ihr obliegende Beweisführungspflicht nicht verletzt und den Sach-
verhalt hinreichend abgeklärt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ruft sodann zur Begründung seines behaupte-
ten Anspruchs auf Kostenübernahme verschiedene ausländische Rechts-
normen an. Diese gelangen aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht zur
Anwendung. Demgemäss gilt das öffentliche Recht jeweils nur für Sach-
verhalte, die sich im räumlichen Herrschaftsbereich des rechtssetzenden
Gemeinwesens ereignen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 359). Der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt trug sich in der Schweiz zu und weist keine Berührungspunkte
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Seite 8
zum Ausland auf, weshalb die Schweizerische Rechtsordnung massge-
bend ist. Zudem ist auch keine staatsvertragliche Verpflichtung ersichtlich,
welche die Anwendung ausländischen öffentlichen Rechtes gebieten
würde.
4.2
4.2.1 Nach Art. 110 und 122 BV ist der Bund zur Regelung des Arbeitsver-
hältnisses zuständig. In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesge-
setzgeber Art. 319 ff. OR erlassen (vgl. HELBLING in: Portmann/Uhlmann
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundespersonalgesetz, 2013
[Handkommentar BPG], Art. 1 Rz. 6). Der Bund kann seine Arbeitsverhält-
nisse durch Erlass spezialgesetzlicher Normen je einem eigenen, vom Ob-
ligationenrecht abweichenden Dienst- bzw. Beamtenrecht unterstellen,
muss aber nicht (vgl. HELBLING, a.a.O., Art. 1 Rz. 7 und 9). Die Rechte und
Pflichten der Angehörigen des Bundespersonals sind im BPG geregelt (Art.
1 BPG). Soweit dieses und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes
bestimmen, gelten gemäss Art. 6 Abs. 2 BPG für das Arbeitsverhältnis
sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des OR. Diesfalls gilt das
OR als öffentliches Dienstrecht (vgl. HELBLING, a.a.O., Art. 1 Rz. 10). Das
BPG und allfällige Spezialgesetze gehen dem OR folglich als leges speci-
ales vor. Die Ausführungsbestimmungen zum BPG dürfen von den zwin-
genden Vorschriften des OR hingegen nur dann abweichen, wenn das
BPG selber oder andere Bundesgesetze dazu ermächtigen (vgl. dazu Bot-
schaft zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998 [Botschaft
BPG], BBl 1999 1609; BGE 132 II 161 E. 3.1; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 69.34 E. 2b).
4.2.2 Gleich wie den privaten trifft auch den öffentlichen Arbeitgeber ge-
genüber den Arbeitnehmenden eine Fürsorgepflicht. Sie ergibt sich aus Art.
328 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG und bildet
das Korrelat zur Treuepflicht des Arbeitnehmers. Ausfluss davon ist der
Persönlichkeitsschutz, wonach der Arbeitgeber zum Schutz von Leben,
Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer jene Massnah-
men zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der
Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes
angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhält-
nis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden
kann (Art. 328 Abs. 2 OR). Bevor eine Massnahme an den gesetzlichen
Kriterien der Notwendigkeit, dem Stand der Technik und ihrer Verhältnis-
mässigkeit gemessen werden kann, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt
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in den Anwendungsbereich der bezüglich des Gesundheitsschutzes mas-
sgeblichen Normen fällt. Dem ist im Hinblick auf die vorliegend interessie-
rende Frage, ob die Vorinstanz die Kosten für die Bildschirmbrille überneh-
men muss, durch Auslegung nachzugehen.
4.2.3 Art. 328 Abs. 2 OR bezieht sich nicht nur auf Massnahmen zum
Schutz vor Berufsunfällen, sondern ganz allgemein vor Gesundheitsschä-
digungen, die sich aus der Berufsausübung ergeben können. Die zu er-
greifenden Massnahmen beinhalten dabei namentlich solche präventiver
Art (HELBLING, a.a.O., Art. 4 Rz. 47 m.H.). Daraus erwächst unter anderem
die Pflicht, für eine einwandfreie Beschaffenheit der Arbeitsräume zu sor-
gen oder Vorrichtungen und Maschinen, mit welchen der Arbeitnehmer in
Berührung kommt, so mit Schutzvorrichtungen zu versehen, dass die Un-
fallgefahr möglichst klein wird. Zu diesem Schutz hat der Arbeitgeber die
erforderlichen, geeigneten sowie zumutbaren Massnahmen zu treffen. Er
ist aber nicht gehalten, gegen jede nur mögliche Gefahr Vorkehren zu tref-
fen. Er muss nur jene Gefahren abwenden, die aus dem Wesen der Arbeit
und aus dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Anlagen erwachsen
(STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362, 7. Auflage 2012, Art. 328 OR Rz. 3 und 15; BGE 132 III 257
E. 5.2).
4.2.4 Mit der nunmehr geltenden Fassung von Art. 328 OR erfolgte eine
Angleichung an die entsprechenden Bestimmungen des öffentlichen
Rechts (insbesondere Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. März
1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ArG, SR 822.11]
aber auch Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfall-
versicherung [UVG, SR 832.20]). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
es sich im Grunde um eine einheitliche Pflicht handelt. Art. 6 Abs. 1 ArG
und die gestützt darauf erlassene Verordnung 3 vom 18. August 1993
(ArGV 3, SR 822.113) können daher zur Konkretisierung von Art. 328
Abs. 2 OR herangezogen werden (vgl. BGE 132 III 257 E. 5.4 m.H.; SCHEI-
DEGGER/PITTELOUD, in: Stämpflis Handkommentar, Arbeitsgesetz, 2005,
Art. 6 Rz. 32 ff.). Da die Bundesverwaltung zudem den Vorschriften des
ArG über den Gesundheitsschutz (Art. 3a Bst. a ArG) sowie der ArGV 3
(Art. 1 Abs. 1 ArGV 3) untersteht, finden deren Bestimmungen im Rahmen
von Art. 342 Abs. 2 OR vorliegend auch direkt Anwendung.
4.2.5 Der in Art. 6 ArG geregelte Gesundheitsschutz wird durch die ArGV 3
konkretisiert, indem sie den Begriff des Gesundheitsschutzes erläutert, die
verschiedenen dabei zu berücksichtigenden Aspekte aufzählt und angibt,
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Seite 10
wann welche Arten von Massnahmen zu treffen sind (vgl. Art. 6 Abs. 4
ArG). Eine Wegleitung des SECO (Wegleitung zu den Verordnungen 3 und
4 zum Arbeitsgesetz, 8. Überarbeitung 2011, S. 301-1 ff., abrufbar unter
> Dokumentation > Publikationen und Formulare >
Merk- und Informationsblätter > Arbeit [nachfolgend: Wegleitung]) erläutert
die Bestimmungen der ArGV 3 im Sinne eines Handbuchs und Nachschla-
gewerks für die Praxis und ist auch vorliegend als Auslegungshilfe zu be-
rücksichtigen.
4.2.6 Die Verordnung statuiert zunächst die allgemeine Pflicht des Arbeit-
gebers, alle Massnahmen zu treffen, die nötig sind, um den Gesundheits-
schutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische
Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 ArGV 3). Im
Besonderen hat der Arbeitgeber für ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze,
Arbeitsgeräte und Hilfsmittel zu sorgen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ArGV 3 sowie
Art. 23 ArGV 3). Zur Vermeidung von beeinträchtigenden Auswirkungen
sind dafür die Arbeit und Arbeitsbedingungen dem Menschen anzupassen
und nicht umgekehrt (vgl. Wegleitung, Art. 2 Abs. 1 Bst. a S. 302-2). Dies
erfolgt beispielsweise durch die Gestaltung der Arbeitsumgebung in Be-
rücksichtigung von Körpermassen und -kräften. Bei der Bildschirmarbeit ist
die sachgerechte individuelle Anpassung der Arbeitsmittel, deren Nutzung
und ausreichende Bewegung des Körpers in Abhängigkeit von der Einsatz-
dauer und Arbeitsweise von Bedeutung (vgl. Wegleitung, Art. 23 S. 323-1
ff.).
Im Sinne besonderer Anforderungen an die Ergonomie sind ständige Ar-
beitsplätze ferner so zu gestalten, dass in zwangsloser Körperhaltung ge-
arbeitet werden kann, Sitze bequem und der auszuführenden Arbeit sowie
dem Arbeitnehmer angepasst sowie nötigenfalls mit Arm- und Fussstützen
ausgerüstet sind (Art. 24 Abs. 2 ArGV 3). Wenn möglich soll sitzend oder
wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden können (Art. 24
Abs. 3 ArGV 3).
Die Wegleitung stellt bezüglich der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung
verschiedene messbare Kriterien auf. So bestehen beispielsweise bezüg-
lich der Dimensionierung der Tischplatte, Verstellbarkeit von Tisch- und
Bildschirmhöhe oder Arbeitsstühlen klare Mindestanforderungen. In ande-
ren Punkten (bspw. ergonomische Tastatur oder Stehtisch) beschränkt sich
die Wegleitung dagegen auf Empfehlungen (Wegleitung, Art. 23 S. 323-5
f. und Art. 24 S. 324-5). Damit kommt zum Ausdruck, dass dem Arbeitgeber
bei der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse je nach Art der
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Seite 11
Massnahme ein grösserer oder kleinerer Ermessensspielraum zugestan-
den werden soll.
4.2.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Pflicht zur ergonomischen
Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsgeräten und Hilfsmitteln auf Mass-
nahmen an den arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Geräten, Mate-
rialien und Räumen beschränkt ist, welche der Erbringung der definierten
Arbeitsleistung dienen (vgl. auch Art. 327 Abs.1 OR).
4.3
4.3.1 Der Bildschirmarbeitsplatz des Beschwerdeführers erfüllt unbestritte-
nermassen die ergonomischen Anforderungen an einen modernen Arbeits-
platz. Eine arbeitsplatzseitige Massnahme, welche den im Raum stehen-
den körperlichen Beschwerden ein Ende hätte setzen können, ist weder
ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden. Damit
fällt eine Pflicht zur Ergreifung einer ergonomischen Massnahme im vorge-
nannten Sinne ausser Betracht. Stattdessen ist davon auszugehen, dass
der alterungsbedingt aufgetretenen Diskrepanz zwischen Sehvermögen
und Sehanforderung bei der Bildschirmarbeit sowie den damit einherge-
henden Beschwerden nur mit der speziell angefertigten Bildschirmbrille
entgegnet werden konnte. Als Massnahme ausserhalb des gesundheitli-
chen Verantwortungsbereiches des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer da-
für aufzukommen.
4.3.2 Die aus der Auslegung gewonnene und dargelegte Abgrenzung der
Verantwortlichkeit in Abhängigkeit davon, ob die gesundheitsrelevante
Massnahme beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer greift beziehungsweise
anzusiedeln ist, leuchtet auch unter Berücksichtigung eines allfälligen pri-
vaten Nutzens ein. Arbeitnehmerseitige Massnahmen werden regelmässig
auch privat von Nutzen sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der
Bildschirmbrille einen solchen in Abrede stellt, besteht diese Möglichkeit
zumindest theoretisch. Anders sieht es bei arbeitsplatzseitigen Massnah-
men aus. Solche sind häufig bereits aus rein praktischen Gründen kaum
dem privaten Gebrauch zugänglich. So ist ein höhenverstellbarer Tisch o-
der eine ergonomische Tastatur orts- und arbeitsgebunden. Der tendenziell
bestehende private Mehrnutzen arbeitnehmerseitiger Massnahmen und
vorliegend der Bildschirmbrille spricht ebenfalls gegen eine Kostenpflicht
des Arbeitgebers. Die durch Gesetz und Verordnung getroffene Differen-
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Seite 12
zierung der Verantwortlichkeit für den Gesundheitsschutz samt zusam-
menhängender Kostentragungspflicht erweist sich vor diesem Hintergrund
als sachlich begründet und verhältnismässig.
4.3.3 Der Beschwerdeführer zieht für seinen geltend gemachten Anspruch
den Vergleich zu verordneten Arbeitstischen, Stühlen, Tastaturen, Compu-
termäusen, Mousetrappern und Bildschirmen, welche angeblich kostenlos
bereitgestellt würden. Diesen Massnahmen ist gemein, dass sie in Nach-
achtung individuell-ergonomischer Grundsätze allesamt unmittelbar an
notwendigen Arbeitsmitteln ansetzen und damit im Rahmen des durch die
ArGV 3 zugestandenen Ermessensspielraumes vom Arbeitgeber getroffen
werden können, was teilweise auch durch entsprechende Empfehlungen
in der Wegleitung zum Ausdruck kommt. Auf eine Bildschirmbrille trifft dies
gerade nicht zu (vgl. E. 4.3.1). Die monierte Ungleichbehandlung beruht
damit auf der gesetzlichen Regelung, welche eine zulässige Differenzie-
rung trifft (vgl. E. 4.3.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht
zielführend und vermag keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsge-
bot zu offenbaren, wonach nur Gleiches gleich zu behandeln ist (vgl.
BGE 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1 und Urteil des BVGer A-495/2014
vom 27. Oktober 2014 E. 6.3 zu Art. 8 Abs. 1 BV).
4.3.4 Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren ferner auf einen Passus
in der Wegleitung (Wegleitung, Art. 23 S. 323-8), wonach die individuelle
Beratung von Personen mit Sehbeschwerden durch den Augenarzt oder
Optiker sowie gezielte Verbesserungen der Sehvoraussetzungen wichtig
seien. Des Weiteren betont er die Bedeutung des in der Wegleitung unter
dem Titel "Grundlagen" aufgeführten SUVA-Merkblatts 44022 (Merkblatt)
zur Arbeit am Bildschirm und zitiert daraus insbesondere Folgendes: "Wird
einer alterssichtigen Person vom Augenarzt eine spezielle Arbeitsbrille ver-
ordnet, die auf eine bestimmte Bildschirmdistanz eingestellt ist und im aus-
serberuflichen Bereich kaum gebraucht wird, sollte der Arbeitgeber die
Kosten für diese Brille – wie für Brillen zum Schutz vor Splittern oder Säu-
respritzern – übernehmen". Mit diesen Ausführungen wird wohl auf mögli-
che Beschwerden bei der Bildschirmarbeit und entsprechende Massnah-
men hingewiesen, hingegen ist nicht die Rede von einer Pflicht des Arbeit-
gebers zur Kostenübernahme von Bildschirmbrillen. Das Merkblatt enthält
als Auslegungsmittel lediglich eine diesbezügliche Empfehlung, welche zu-
dem aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit mit Schutzbrillen gegen
Splitter oder Säurespritzer (vgl. dazu E. 4.4) nicht überzeugt. Gemäss
SECO ist das Merkblatt ferner durch die SUVA-Broschüre 44034 (Bro-
schüre) ersetzt und damit die Empfehlung zur Kostenübernahme ersatzlos
A-196/2015
Seite 13
gestrichen worden. Bei der aktuell andauernden Überarbeitung des Weg-
leitungstextes werde der Verweis auf das Merkblatt entsprechend entfernt.
Der Beschwerdeführer kann aus den angeführten Passagen folglich nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem SECO ist bei der
speziell angefertigten Bildschirmbrille von einer persönlichen, arbeitsplat-
zunabhängigen Massnahme auszugehen, die sich nach dem Gesagten
insbesondere nicht unter die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a ArGV 3 sowie Art. 23 f.
ArGV 3 konkretisierten arbeitgeberseitigen Pflichten zur ergonomischen
Gestaltung der Arbeitsbedingungen subsumieren lässt, weshalb auch ein
entsprechender Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber der Vor-
instanz entfällt.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer führt überdies ins Feld, speziell verordnete Ar-
beitsbrillen seien wie Brillen zum Schutz vor Splittern oder Säurespritzern
zu übernehmen.
4.4.2 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Bildschirm-
brille die Qualität von Persönlicher Schutzausrüstung beizumessen ist.
Art. 27 Abs. 1 ArGV 3 hält hierzu fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitneh-
mern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Ver-
fügung stellen muss, sofern Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht oder
nicht vollständig durch technische oder organisatorische Massnahmen
ausgeschlossen werden können. Solche Ausrüstungsgegenstände können
Schutzmasken, Anzüge, Handschuhe, Schutzsalben, dichte Stiefel sowie
Vollanzüge sein und beispielsweise Schutz bieten gegen schleichende
Vergiftungen, Eindringen von Giftstoffen durch die Haut, unangenehme
Wärme oder Kälte und Witterungseinflüsse (Wegleitung, Art. 27 S. 327-1).
Damit eine individuelle Gesundheits-Schutzausrüstung in Betracht gezo-
gen werden kann, muss der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit
mit einer Gefahrenquelle konfrontiert sein, welcher mit technischen und or-
ganisatorischen Massnahmen nicht beizukommen ist.
4.4.3 Sowohl der MedicalService als auch das SECO hielten in ihren Stel-
lungnahmen fest, dass die heute üblichen Flachbildschirme gemeinhin
nicht als sicherheits- oder gesundheitsgefährdend gelten. In diesem Sinne
seien auch keine Nachweise bezüglich der Verschlechterung der Sehkraft
als Folge einer korrekten Verwendung solcher Bildschirme am Arbeitsplatz
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bekannt. Diese Auffassung wird auch in der Wegleitung (Wegleitung,
Art. 23 S. 323-7) und dem vom Beschwerdeführer zitierten Merkblatt
(S. 86) vertreten. Der Beschwerdeführer seinerseits dementiert dies nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die vorliegend beklagten Beschwer-
den auf ein Ungleichgewicht zwischen Sehanforderung und Sehfähigkeit
zurückzuführen sind, welches bei der Bildschirmarbeit zum Tragen kommt.
Da somit im Bildschirm an sich keine Gefahrenquelle zu erkennen ist, fehlt
es am Bedürfnis nach einem individuellen Schutzmittel. Die Bildschirmbrille
des Beschwerdeführers ist nicht als solches zu qualifizieren. Ebenso liegt
keine persönliche Schutzausrüstung im Sinne von Art. 38 VUV vor, welche
den Schutz vor Unfällen bezweckt. Die vom Beschwerdeführer angeführ-
ten Brillen gegen Splitter und Säurespritzer dürften dagegen unter diese
Kategorie fallen und deshalb vom Arbeitgeber übernommen werden.
4.5 Aus den dargelegten Pflichten des Arbeitgebers, Massnahmen zum
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu ergreifen, lässt sich kein Anspruch
auf Kostenübernahme für Bildschirmbrillen ableiten. Anderweitige gesetz-
liche Grundlagen, woraus sich ein entsprechender Anspruch ergeben
könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
4.6
4.6.1 Des Weiteren ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeitern der EZV einzuge-
hen.
4.6.2 Art. 8 VO EFD sah für den Fall, dass "Korrekturbrillen" ausschliess-
lich für die Arbeit am Bildschirmgerät notwendig sind, eine einmalige parti-
elle Kostenübernahme vor. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a VO EFD waren
"Gleitsichtbrillen" ausdrücklich davon ausgenommen. Mit dem Inkrafttreten
der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalver-
ordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) per 1. Januar 2002 wurde die
VO EFD aufgehoben. Da die gesamte Verwaltungstätigkeit und insbeson-
dere auch die Leistungsverwaltung an das Legalitätsprinzip gebunden ist
(BGE 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 416), fehlte es den nach dem 1. Januar 2002 geleisteten Kostenbeiträ-
gen an Bildschirmbrillen unabhängig von der Qualifikation als "Korrektur-
brillen" oder "Gleitsichtbrillen" gemäss Art. 8 VO EFD somit an einer ge-
setzlichen Grundlage. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Rechtsgleich-
heitsprinzip verletzt hat.
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4.6.3 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem
Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Be-
hörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen
hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grund-
sätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm be-
handelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende
Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen er-
folgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und
lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen,
dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteilwurde, auch ihnen
gewährt werde (BGE 136 I 65 E. 5.6; 127 I 1 E. 3a; Urteil des BVGer A-
152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
518).
4.6.4 Bei der Vorinstanz kam es nach dem 1. Januar 2002 noch in drei Fäl-
len zu Kostengutsprachen für Bildschirmbrillen. Letztmals geschah dies im
Jahr 2004. Aus der Ende 2003 mit dem EFD geführten Korrespondenz geht
hervor, dass die Vorinstanz angesichts der weggefallenen gesetzlichen
Grundlage bestrebt war, ein neues Vorgehen zu entwickeln. Als Resultat
des geführten Meinungsaustausches erging mit Schreiben vom 3. Februar
2004 die Weisung, infolge der ersatzlos aufgehobenen VO EFD inskünftig
nicht mehr auf entsprechende Gesuche einzugehen. Die Vorinstanz ge-
währte damit während einer Übergangszeit in wenigen Fällen noch Kos-
tengutsprachen und distanzierte sich schliesslich unmissverständlich da-
von. Die Absicht eine ständige gesetzeswidrige Praxis begründen zu wol-
len, ist in diesem Verhalten nicht zu erkennen. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass die Vorinstanz der Rechtsänderung und ihrer Konsequenzen
zu spät gewahr wurde und diese Säumnis zu einer Verzögerung in der Um-
setzung führte. Es liegt somit keine Verletzung des Rechtsgleichheitsprin-
zips vor, woraus dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kostenüber-
nahme für seine Bildschirmbrille erwachsen würde.
4.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich das Vorgehen der Vorinstanz
infolge der ausser Kraft getretenen VO EFD. Er wirft ihr insbesondere eine
Verletzung ihrer Informationspflicht vor. Inwiefern dieses um Jahre zurück
liegende Verhalten die vorliegend zu beurteilende Frage der Kostenüber-
nahme für die Bildschirmbrille berühren soll, ist weder ersichtlich noch wird
dies durch den Beschwerdeführer aufgezeigt. Selbst wenn die damalige
Vorgehensweise der Vorinstanz zu bemängeln wäre – was nicht weiter zu
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prüfen ist – vermöchte dies den geltend gemachten Anspruch nicht zu be-
gründen. Der Beschwerdeführer dringt mit diesem Vorbringen ebenfalls
nicht durch.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Angesichts seines vollständigen Unterliegens ist dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 80729167/122.22/13.001; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Kathrin Dietrich Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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