B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 22.11.2019 (1C_78/2019)
Abteilung I
A-196/2017
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Erbengemeinschaft X._______, bestehend aus:
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
10. J._______,
11. K._______,
12. L._______,
13. M._______,
14. N._______,
15. O._______,
16. P._______,
Erbengemeinschaft Y._______, bestehend aus:
17. Q._______,
18. R._______,
19. S._______,
20. T._______,
21. U._______,
22. V._______,
alle vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. iur. Peter Ettler und Martin Looser,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, 8000 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Administration Flughafenfälle, Postfach 1813, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fluglärmentschädigung; Verjährung.
A-196/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______, die Erbengemeinschaft X._______, J._______, K._______,
L._______, Z._______, P._______ und Y._______ (nachfolgend: Enteig-
nete) richteten im Sommer 2000 Entschädigungsbegehren wegen über-
mässigen Fluglärms für ihre Grundstücke in der Gemeinde Oberglatt
(nachfolgend: Oberglatt) an den Kanton Zürich als damaligen Halter des
Flughafens Zürich. Die Flughafen Zürich AG, auf welche die Konzession
für den Betrieb des Flughafens im Verlauf des Jahres 2001 überging, be-
teiligte sich an den Entschädigungsverfahren. Die Entschädigungsbegeh-
ren wurden an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nach-
folgend: ESchK 10) überwiesen.
B.
Mit Verfügungen vom 26. November 2002 sistierte die ESchK 10 die Ver-
fahren förmlich bis zur rechtskräftigen Erledigung der Frage der Rechtzei-
tigkeit der Forderungserhebung in den gleichartigen Verfahren aus der Ge-
meinde Opfikon (vgl. dazu BGE 130 II 394).
C.
Am 23. September 2009 beantragte der Rechtsvertreter der Enteigneten
im Zusammenhang mit Fluglärmentschädigungsbegehren aus der Ge-
meinde Rümlang, es sei im Rahmen eines Teilentscheides festzustellen,
dass diese Entschädigungsforderungen nicht verjährt seien. Daraufhin er-
hoben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich mit (Sammel-)Ein-
gabe vom 28. Oktober 2009 Verjährungseinrede für alle Entschädigungs-
forderungen im Westen und Norden des Flughafens Zürich, namentlich
auch für solche aus Oberglatt.
Die ESchK 10 wies den Antrag auf Erlass eines Teilentscheides zur Frage
der Verjährung mit Verfügung vom 5. November 2009 ab.
D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 forderten die Enteigneten, es seien be-
treffend die Gemeinden Rümlang, Höri und Oberglatt Pilotprozesse auszu-
wählen und es sei über die entsprechenden Entschädigungsbegehren im
Rahmen eines vollumfänglichen Schätzungsentscheides zu befinden.
Mit (Sammel-)Schätzungsentscheid vom 17. Juli 2012 wies die ESchK 10
Fluglärmforderungen aus Rümlang ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die im Sommer 2000 angemeldeten Forderungen seien damals
A-196/2017
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bereits verjährt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestä-
tigte diesen Entscheid mit Urteil A-4858/2012 vom 15. August 2013, das
unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
E.
Mit Verfügung vom 14. August 2013 hob die ESchK 10 die Sistierung der
Verfahren der Enteigneten auf.
Am 31. März sowie am 6., 7. und 11. April 2016 führte die ESchK 10 zu
verschiedenen Zeiten einen etappierten Augenschein an verschiedenen
Örtlichkeiten in Oberglatt durch, um den unterschiedlichen Flugregimes am
Tag und in der Nacht (ab 21:00 Uhr) sowie der örtlichen Streuung der
Grundstücke Rechnung zu tragen.
F.
Mit Schätzungsentscheid vom 23. November 2016 wies die ESchK 10 die
enteignungsrechtlichen Entschädigungsbegehren der Enteigneten (inzwi-
schen A._______ sowie B._______ und C._______ [Beigeladene]; Erben-
gemeinschaft X._______; J._______; K._______; L._______; M._______
sowie N._______ und O._______ [Erben von Z._______]; P._______; Er-
bengemeinschaft Y._______) ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-
Ziff. 1).
Entgegen dem Antrag der Enteigneten beurteilte sie die Entschädigungs-
begehren nicht materiell, sondern beschränkte sie sich auf die Frage der
Verjährung. Sie gelangte zum Schluss, die Grundstücke der Enteigneten
seien durch den Flugbetrieb seit vielen Jahren entwertet worden, die Um-
stellungen im Flugbetrieb seit Einführung der sogenannten "vierten Welle"
im Herbst 1996 (Konzentration der Swissair-Langstreckenflotte auf den
Flughafen Zürich) hätten keine wesentlichen Änderungen verursacht, wes-
halb die im Sommer 2000 angemeldeten Forderungen damals bereits ver-
jährt gewesen seien.
G.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 9. Januar 2017 erheben die Enteigneten
(nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde gegen den Entscheid
der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. November 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung von dessen Dis-
positiv-Ziff. 1 und die Feststellung, dass ihre Entschädigungsbegehren
nicht verjährt sind.
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Seite 5
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor,
die Einführung der vierten Welle im Herbst 1996 habe eine neue bzw. über-
haupt erst eine Verjährungsfrist für Grundstücke in Oberglatt ausgelöst.
H.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 19. Januar 2017 auf eine Ver-
nehmlassung.
I.
Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwer-
degegner) beantragen mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
J.
Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 15. Mai 2017 an ihrem
Rechtsbegehren fest. Ergänzend stellen sie die folgenden prozessualen
(Eventual-)Anträge:
1. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Umhüllenden
der ES II und III in Oberglatt separat für den Tag und für die erste,
zweite und dritte Nach[t]stunde einzureichen.
2. Anstelle eines Augenscheins des Gerichts vor Ort sei die EMPA
zu beauftragen, eine Auralisation der empfundenen Lärmbelas-
tung in Oberglatt vorzunehmen für Schall, welcher ausgeht
- von den Starts 28, Starts 16 und Landungen 32 (Standard-Si-
tuation am Tag)
- von den Starts 34 und Landungen 32 (Standard-Situation für
die Zeit zwischen 21.00 und 07.00 Uhr, erste bis dritte Nacht-
stunde inklusive)
unter Verwendung des Flottenmixes und der Schalldaten einiger
repräsentativer Flugzeugmuster (sowohl Interkontinental- wie Mit-
telstreckenflugzeuge), welche 1995, 1997 und 1999 am Flughafen
Zürich verkehrten.
K.
Mit Duplik vom 18. Juli 2017 beantragen die Beschwerdegegner die Ab-
weisung der prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden, soweit da-
rauf eingetreten werden könne.
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Seite 6
L.
Weitere Eingaben der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner
datieren vom 25. bzw. 30. August 2017.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) können
Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (vgl. auch Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz und – er-
gänzend – nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021),
soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2
EntG, Art. 37 VGG).
1.2 Die Vorinstanz bejahte die Verjährung der von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachten Entschädigungsansprüche. Damit fällte sie einen
das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden (Teil-)Endentscheid, der
nicht den Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 46 VwVG unterliegt (vgl.
Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni
2017 E. 2.3 m.H.).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben sich als Hauptparteien am vorin-
stanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten des angefochtenen
Schätzungsentscheides, mit dem ihre Entschädigungsbegehren abgewie-
sen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur
Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG, Art. 48 Abs. 1 VwVG;
zur Beschwerdeberechtigung der "Gesamthandschafter" der Erbenge-
meinschaften als Gesamthandschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit
vgl. Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1.2.2.1 m.w.H.).
A-196/2017
Seite 7
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes-
sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Soweit es
um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundes-
verwaltungsgericht jedoch nicht ohne Not von deren Auffassung ab (statt
vieler Urteil des BVGer A-4221/2016 vom 7. Februar 2018 E. 3 m.H. und
eingehend Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. September 2016 E. 4
m.w.H.).
3.
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist der Sachverhalt aufgrund
der Akten genügend erstellt, weshalb die prozessualen Anträge der Be-
schwerdeführenden in ihrer Replik vom 15. Mai 2017 in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen sind (vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
Es kann daher offenbleiben, ob diese Anträge, wie die Beschwerdegegner
geltend machen, verspätet gestellt wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer
A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1 m.w.H.).
4.
Die Beschwerdeführenden verlangten von den Beschwerdegegnern im
vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung wegen übermässigen
Fluglärms bzw. infolge der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte.
Solche enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche für die Unterdrü-
ckung nachbarrechtlicher Abwehransprüche gegen unvermeidbare Immis-
sionen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werkes setzen praxisgemäss
voraus, dass (kumulativ) die Unvorhersehbarkeit und die Spezialität der
Einwirkungen sowie die Schwere des immissionsbedingten Schadens ge-
geben sind (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_315/2017 vom
4. September 2018 E. 7.2 m.w.H.). Für die genannten Ansprüche gilt
grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Entstehung des Ent-
schädigungsanspruchs (Urteile des BGer 1C_460/2014 vom 15. Juni 2015
E. 2.3 und 1C_534/2009 vom 2. Juni 2010 E. 2.3, je m.w.H.). Entsteht der
geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar durch den Bau oder die Inbe-
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triebnahme des öffentlichen Werkes, so beginnt die fünfjährige Frist zu lau-
fen, wenn die Spezialität der Einwirkungen und die Schwere des Schadens
objektiv erkennbar sind (BGE 130 II 394 E. 11 f.; Urteil des BVGer
A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 4).
Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, wann die Spezialität der Flug-
lärmbelastung sowie die dadurch bedingte Schwere des Schadens in
Oberglatt erkennbar waren, namentlich, ob dies bereits vor dem Jahr 1995
der Fall war oder erst in den Jahren danach bis zur Einreichung der Ent-
schädigungsbegehren durch die Beschwerdeführenden. Davon hängt ab,
ob die von diesen geltend gemachten enteignungsrechtlichen Entschädi-
gungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Sommer 2000 bereits
verjährt waren.
5.
Mit Bezug auf das Kriterium der Unvorhersehbarkeit (vgl. dazu statt vieler
BGE 142 II 128 E. 3 ff.) erwog die Vorinstanz, dieses sei "für das derzeitige
Verfahrensstadium genügend glaubhaft gemacht worden", weshalb sich
weitere Ausführungen dazu erübrigten. Für das vorliegende Verfahren ist
diese Anspruchsvoraussetzung somit als erfüllt zu betrachten, zumal sie
von den Beschwerdegegnern nicht in Frage gestellt wird. Es kann mithin
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden ihre Liegen-
schaften bereits vor dem 1. Januar 1961 – dem vom Bundesgericht fest-
gelegten Stichtag für die Vorhersehbarkeit – erworben hatten (unter Vorbe-
halt von Erbfolgen).
Näher einzugehen ist nachfolgend auf die Voraussetzungen der Spezialität
(E. 6) und des schweren Schadens (E. 7) bzw. deren Erkennbarkeit.
6.
6.1 Bezüglich der Erkennbarkeit der Spezialität der Fluglärmbelastung er-
wog die Vorinstanz, diese setze sich in Oberglatt entsprechend der Nähe
zu den Pisten unstrittig seit langem aus mehreren Schallquellen zusam-
men. Die Fluglärmdaten aus der sogenannten MIFLU-Datenbank ("Minder-
wert Fluglärm") zeigten für 1996 und 1997 an den Standorten der Enteig-
neten in Oberglatt unterschiedliche Entwicklungen für einzelne Tag-/Nacht-
zeiten (Vi.-act. 6). Tendenziell hätten die Tageswerte (Leq 16) leicht ab-,
bei Standorten in der Nähe zur Piste 16/34 minimal zugenommen. In den
darauf folgenden Jahren sei es tagsüber an allen Standorten tendenziell
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zu einer Abnahme gekommen. Die Werte in den ersten beiden Nachtstun-
den (22:00 bis 00:00 Uhr) hätten von 1996 bis 1997 leicht zugenommen,
in der Stunde zwischen 05:00 und 06:00 Uhr habe es punktuell eine grös-
sere Zunahme gegeben. Die von den Beschwerdegegnern vorgelegte
Übersicht vom 22. November 2013 zu den Fluglärmwerten im Zeitraum
1987 bis 2012 (Vi.-act. 11.3) sei mit den erwähnten MIFLU-Daten verein-
bar. Es falle auf, dass an allen Standorten die (später festgelegten) Immis-
sionsgrenzwerte (IGW) bereits 1996 zumindest in einer Zeiteinheit über-
schritten worden seien. Danach jedoch, im Zeitraum 1996 bis 1999/2000,
seien die Fluglärmwerte an allen Standorten insgesamt für die erste Nacht-
stunde um rund 3 dB, in der zweiten Nachtstunde um rund 2.5 dB ange-
stiegen. In den Folgejahren sei der nächtliche Fluglärm tendenziell zurück-
gegangen. Insgesamt eine ähnliche Entwicklung zeige eine von der Eidge-
nössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa erstellte Flug-
lärmtabelle vom 27. Mai 2014 betreffend einen Standort im Ortszentrum
von Oberglatt (Vi.-act. 19.2).
Die Augenscheine hätten an allen betrachteten Standorten in Oberglatt ge-
zeigt, dass tagsüber die Starts ab Piste 16 im Vergleich zu den vorherr-
schenden Starts ab Piste 28 eine spürbare, aber nicht erhebliche Lärmver-
änderung bildeten. Der Lärm bei den Landungen auf Piste 16 sei nur im
Nahbereich gut vernehmbar und überwiege dort den Startlärm der
Piste 28. Die gehörten Abend- bzw. Nachtstarts von der Piste 32 wirkten
nicht erheblich lauter als die Starts ab Piste 28 am Tag und im Nahbereich
der Pisten seien sie nicht erheblich lauter als die Landungen auf Piste 14
in Verbindung mit den Starts ab Piste 28. Die nach 23:00 Uhr wahrgenom-
menen mehreren Starts ab Piste 34 seien als erheblich lauter empfunden
worden als die Starts ab den Pisten 16, 28 oder 32.
Aufgrund der Akten und der Augenscheine sei der Zunahme der Starts ab
den Pisten 16 und 32 im Rahmen der vierten Welle für Oberglatt keine ver-
jährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen. Dasselbe gelte betref-
fend die Starts von Piste 34, die von 1998 auf 1999 in den ersten beiden
Nachtstunden markant zugenommen hätten, da mit einer Zunahme der
Nordstarts bereits früher habe gerechnet werden müssen, weil die Piste 34
schon seit jeher die Hauptstartpiste zwischen 21:01 und 07:00 Uhr gewe-
sen sowie die Gesamtzahl der Starts ab Piste 34 etwa konstant geblieben
sei und sich die Starts in absoluten Zahlen immer noch in einem tiefen Um-
fang bewegten. Zusammenfassend sei die Spezialität der Einwirkungen
aus dem Flugbetrieb in Oberglatt bereits vor der Einführung der vierten
Welle zu Tages- und Nachtzeiten objektiv erkennbar gewesen.
A-196/2017
Seite 10
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Zusammenhang mit der Er-
kennbarkeit der Spezialität geltend, in Oberglatt hätten sich die Lärmbe-
troffenen in einer von der Verkehrsentwicklung unabhängigen, speziellen
Situation befunden. Ein Vergleich der Fluglärmbelastung der 90er-Jahre
(sowohl gemäss Noise and Number Index NNI als auch mittels Beurtei-
lungspegel Lr) mit den Nachbargemeinden Opfikon und Rümlang zeige,
dass die Lärmbelastung in den Nachbarorten viel höher gewesen sei. Sorg-
fältige Grundeigentümer in Oberglatt hätten daher noch in den 90er-Jahren
davon ausgehen dürfen, in einer Lärmnische zu leben. Sie hätten die Über-
mässigkeit der Einwirkungen bis zur Einführung der vierten Welle nicht er-
kennen können. Das bis ins Jahr 2000 allein gültige Fluglärmbelastungs-
mass NNI, das den altrechtlichen Lärmzonen zugrunde gelegen habe,
habe praktisch für ganz Oberglatt keine übermässigen Lärmeinwirkungen
ausgewiesen. Oberglatt habe mithin – abgesehen von einigen wenigen
Liegenschaften ganz am Rande – nicht in einer Fluglärmzone gelegen und
es sei somit amtlich bescheinigt gewesen, dass die Fluglärmeinwirkungen
in Oberglatt nicht übermässig seien. Der Beschwerdegegner 2 habe da-
mals denn auch unter Hinweis auf die Lärmzonen und die Fluglärmbelas-
tung gemäss NNI eine Entschädigungspflicht für übermässigen Fluglärm
verneint und darauf hingewiesen, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss
Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) noch nicht festgelegt seien.
Beim Gebiet ausserhalb der Lärmzonen handle es sich nicht um unge-
schütztes Gebiet. Die NNI-Lärmzonen seien als "Umhüllende" rund um den
Flughafen Zürich gezogen worden. Der Flughafenhalter habe diese Um-
hüllenden im (damaligen) kantonalen Fluglärmgesetz auch für die Zukunft
als verbindlich erklärt. Für Gebiete ausserhalb der Umhüllenden habe dies
bedeutet, dass sie durch die letzte (45 NNI-)Umhüllende gleich vor Mehr-
belastungen geschützt gewesen seien wie Gebiete innerhalb der Umhül-
lenden.
Unzulässig sei dagegen, für die Erkennbarkeit nachträglich auf den Beur-
teilungspegel Lr abzustellen. Ein Lr-basiertes Grenzwertschema habe sich
erst in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre abzuzeichnen begonnen, wobei
dessen konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Konturen der Nachtbe-
lastung, bis im Jahr 2001 noch offen gewesen sei.
Die physikalisch messbare Schallbelastung habe zwar den IGW (1-Stun-
den-Lr) der ersten und zweiten Nachtstunde schon in den 80er- und 90er-
A-196/2017
Seite 11
Jahren überstiegen. Dieses physikalische Schallbelastungsmass habe
aber nichts mit der konkreten Lärmbelastung zu tun. Denn Lärm sei negativ
bewerteter, das heisst als lästig empfundener Schall. Und da mache es
einen Unterschied, ob es zwischen 22:00 Uhr und Mitternacht drei bis vier
sehr lärmige Starts gebe oder aber, wie im Jahr 2000, zwölf immer noch
sehr lärmige, aber um ca. 5 – 10 dB leisere Starts. Die zeitliche Dynami-
sierung des Lärms zur Nachtzeit sei gemäss den Ergebnissen der neueren
Schlafforschung gesundheitsschädlich, wenn die einzelnen Schallereig-
nisse den natürlichen Schlafrhythmus unterbrächen und zum Aufwachen
oder zu einer Veränderung der Schlaftiefe führten. Das Bundesgericht
habe sich denn auch seit BGE 126 II 522 in konstanter Rechtsprechung
auf die Vermeidung von Aufwachreaktionen fokussiert.
6.2.2 Die gesamten Flugbewegungen hätten von 1987 bis 1994 um
160 Prozent zugenommen, wohingegen die Anzahl Abflüge nach Norden
in den drei Nachtstunden, die Oberglatt besonders tangierten, mit drei bis
vier Starts stabil geblieben sei. Zur Beurteilung der Auswirkungen der mar-
kanten Steigerung der Nachtbewegungen ab 1997 sei wesentlich, dass
Nachtgrenzwerte bis zur Einführung der IGW gefehlt hätten. Sie hätten kei-
nen Grund gehabt, sich zu fragen, ob diese wenigen Bewegungen zu einer
übermässigen Lärmbelastung führen könnten.
6.2.3 Die Lärmcharakteristik von Starts von der Piste 28 und solchen von
der Piste 16 falle selbst heute noch sehr unterschiedlich aus, trotz moder-
ner und vergleichsweise lärmgünstiger Grossraumflugzeuge. Dies habe
auch der am 30. März 2016 durchgeführte Augenschein gezeigt. Folglich
seien auch in den 90er-Jahren die Abflüge von der Piste 16 im gesamten
Gebiet von Oberglatt als eigenständige, vom Startlärm der Piste 28 klar
abgesetzte, unverwechselbare Schallereignisse hörbar gewesen. Insofern
sei das Bild des Lärmteppichs unangebracht. Die genannten Starts von der
Piste 16 hätten sich von 1995 bis 2000 um 312 Prozent gesteigert, womit
die in BGE 130 II 394 bis 1997 festgestellte Verdoppelung bei Weitem über-
troffen worden sei, die zur Gutheissung der Nichtverjährung der Forderun-
gen in Opfikon genügt habe.
6.2.4 Die Entwicklung in Oberglatt sei zwar nicht schlagartig erfolgt, was
allerdings ohnehin nicht notwendig sei. Die in den späten 90er-Jahren zu
verzeichnende rasante Zunahme der Flugbewegungen habe jedoch einen
klaren Bruch des langjährigen Wachstumspfades dargestellt. Von einer
schleichenden oder rein wachstumsbedingten Entwicklung könne nicht ge-
sprochen werden.
A-196/2017
Seite 12
6.3
6.3.1 Die Beschwerdegegner bringen vor, Oberglatt sei infolge des jahr-
zehntelang betriebenen Nordkonzepts seit jeher eine der am meisten mit
Fluglärm belasteten Ortschaften in der Umgebung des Flughafens Zürich
und infolge des Zusammenwirkens verschiedener Lärmquellen praktisch
einem Dauerlärm ausgesetzt. Die einzelnen Lärmquellen seien angesichts
der unterschiedlichen Entwicklung der Starts und Landungen auf den ver-
schiedenen Pisten nicht immer gleich wahrnehmbar bzw. dominant gewe-
sen; gesamthaft betrachtet sei die Lärmsituation in Oberglatt stets ziemlich
stabil gewesen. Die Voraussetzung der Spezialität sei für alle Liegenschaf-
ten der Beschwerdeführenden spätestens seit 1987 erfüllt, wie die Lärmta-
bellen für Oberglatt zeigten. Die IGW seien seit den 80er- und frühen 90er-
Jahren klar überschritten worden, insbesondere in der Nacht. Dementspre-
chend sei Oberglatt – anders als Opfikon – nie "relativ lärmgeschützt" ge-
wesen und habe sich nie in einer "privilegierten Lärmnische" befunden.
Die Entwicklung der Tages- und der Nachtlärmbelastungen sei in Rümlang
und in Oberglatt mehr oder weniger parallel verlaufen, wenn auch auf un-
terschiedlichem Niveau. Da Oberglatt genau in der Mitte zwischen Rüm-
lang und Höri liege, gelte die sinngemässe Aussage in BGE 130 II 394
E. 12.3.3, wonach sich Rümlang und Höri im Gegensatz zu Opfikon nicht
bis Mitte der 90er-Jahre in einer einigermassen privilegierten Situation be-
funden hätten, auch für Oberglatt. In Opfikon habe die Zunahme von Starts
ab der Piste 16 im Herbst 1996 eine deutliche Zunahme der Tageslärmbe-
lastung verursacht, wohingegen sie keinerlei Auswirkungen auf die Tages-
lärmbelastung in Oberglatt gehabt habe. Die Einführung der vierten Welle
habe für Oberglatt keineswegs eine spürbare und einschneidende Ände-
rung der Lärmbelastungssituation bewirkt.
Die Erkennbarkeit der Spezialität sei gegeben gewesen, denn "Durch-
schnittsbürger" orientierten sich beim Fluglärm nicht an raumplanerisch
motivierten Lärmzonen oder den dabei verwendeten Lärmbelastungsmas-
sen. Vielmehr fühlten sie sich durch den Lärm erheblich gestört oder nicht.
Der Lärm aber bleibe immer gleich laut und störend, unabhängig vom ver-
wendeten Lärmbelastungsmass oder von der Art seiner Ermittlung. Die Be-
troffenen stellten auf den tatsächlich wahrgenommenen Wert ab. Die IGW-
Kurven zeigten, dass es vor der vierten Welle in Oberglatt laut gewesen
und danach etwa gleich laut geblieben sei.
A-196/2017
Seite 13
Die Darlegungen der Beschwerdeführenden zum NNI gingen daher am
Thema vorbei. Die NNI-Werte sagten nichts darüber aus, wie der Durch-
schnittsbürger die Lärmbelastung tatsächlich empfunden und beurteilt
habe. Dies umso weniger, als die Nachtstunden, in denen der Lärm in
Oberglatt seit jeher sehr ausgeprägt gewesen sei, im NNI bzw. in den
Lärmzonenplänen nicht separat abgebildet worden seien. Im Übrigen
könne aus den NNI-Werten im Zeitraum 1996 bis 2000 keine Verschlech-
terung der Lärmbelastungssituation in Oberglatt hergeleitet werden und
habe die effektive Lärmbelastung in Oberglatt die Schwelle von 45 NNI bis
heute nie erreicht.
6.3.2 Zu den von den Beschwerdeführenden angeführten Ergebnissen der
neueren Schlafforschung bringen die Beschwerdegegner vor, solches
würde auch auf die 80er- und 90er-Jahre zutreffen, infolge der damals viel
lauteren Flugzeuge wären entsprechende Auswirkungen sogar weit gravie-
render gewesen. Dass Kadenz und Störungswirkung nächtlicher Schaller-
eignisse zugenommen hätten, werde bestritten. In den Jahren 1999 bis
2001 habe es zwar eine vorübergehende Zunahme der Nachtflugbewe-
gungen gegeben; danach sei aber wieder eine markante Abnahme zu ver-
zeichnen. Die Zunahme der Nachtstarts sei zudem in erster Linie durch
Kurz- und Mittelstreckenflugzeuge bewirkt worden und nicht durch die da-
mals lauten Grossraumflugzeuge.
6.3.3 Der Startlärm von der Piste 16 sei in Oberglatt zwar wahrnehmbar,
jedoch nicht dominierend, woran auch die vierte Welle ab Herbst 1996
nichts geändert habe, trotz der Verdoppelung der Starts. Dies liege einer-
seits daran, dass Letztere hauptsächlich durch lärmärmere Flugzeuge (Air-
bus-Flotte) bewirkt worden sei und andererseits an den topographischen
Besonderheiten. Überdies habe der Langstreckenverkehr mit (lärmintensi-
ven) Grossraumflugzeugen zwischen 1995 und 1998 nicht abrupt, sondern
kontinuierlich zugenommen. Es sei eine schleichende, mehrheitlich wachs-
tumsbedingte Entwicklung gewesen. Aus diesen Gründen seien die nega-
tiven Auswirkungen auf Oberglatt weit geringer als auf Opfikon, wie die da-
malige Lärmbelastung zeige und der Augenschein bestätigt habe.
Die Gesamtflugbewegungen in der Nachtzeit von und gegen Norden hät-
ten in Oberglatt unabhängig von der vierten Welle und nur vorübergehend
von 1999 bis 2001 zugenommen. Die nächtlichen Nordstarts seien in den
letzten rund 40 Jahren grossen Schwankungen unterworfen gewesen.
Mitte der 90er-Jahre habe es zwar eine stärkere Zunahme gegeben; diese
sei allerdings kontinuierlich und auf sehr tiefem Niveau verlaufen.
A-196/2017
Seite 14
6.3.4 Die Lärmzonenpläne, die in erster Linie eine raumplanerische und
siedlungspolitische Funktion hätten, hätten keinen direkten Konnex zu den
formellen Enteignungen von Nachbarrechten. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung seien die Lärmvorschriften der Umweltschutzgesetz-
gebung der Luftfahrtgesetzgebung bereits vorgegangen, bevor die Verord-
nungen über die Lärmzonen formell aufgehoben worden seien. Überdies
seien Entstehung und Verjährung enteignungsrechtlicher Ansprüche ge-
mäss Bundesgericht durch die Ausscheidung von Lärmzonen nicht beein-
flusst worden. Die (Nicht-)Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer
Lärmzone könne mithin nicht als massgebliches Beurteilungskriterium her-
angezogen werden für die Frage, ob eine Enteignung nachbarrechtlicher
Abwehrrechte vorliege oder nicht. Dass die IGW für die Landesflughäfen
erst im Jahr 2000 rechtskräftig festgesetzt worden seien, können für die
Spezialität und deren Erkennbarkeit in den 80er- und 90er-Jahren keine
Rolle spielen.
6.4
6.4.1 Die Voraussetzung der Spezialität ist gegeben, wenn die Lärmimmis-
sionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutba-
ren übersteigt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die im Jahr
2000 bzw. 2001 (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_602/2017 vom 8. Oktober
2018 E. 3.4) in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festge-
legten IGW überschritten sind (Urteil des BGer 1C_315/2017 vom 4. Sep-
tember 2018 E. 7.5 m.H.; Urteil des BVGer A-4836/2012 vom 13. März
2014 E. 7.2.4 m.w.H.). Dies gilt auch für Sachverhalte in der Zeit vor deren
Inkraftsetzung (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.2 m.w.H.). Tritt die Übermässig-
keit der Lärmbelastung nicht schon bei der Inbetriebnahme eines Werkes,
sondern erst infolge Verkehrszunahme oder einer Betriebsänderung ein,
ist aufgrund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, ab wann die Ein-
wirkungen als unüblich und unzumutbar einzustufen sind. Dabei darf unter
Umständen auch einer von der Verkehrsentwicklung unabhängigen spezi-
ellen Situation, in der sich die Lärmbetroffenen befunden haben, Rechnung
getragen werden (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. Au-
gust 2013 E. 6.4.1 m.w.H.).
6.4.2 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt
der Bundesrat durch Verordnung IGW fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die IGW
für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder
der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ih-
A-196/2017
Seite 15
rem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die IGW sind un-
abhängig von der technischen Realisierbarkeit und wirtschaftlichen Trag-
barkeit derart zu bestimmen, dass ein ausreichender Schutz des Men-
schen und seiner Umwelt gewährleistet wird (Urteil des BVGer
A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 7.2.4 mit Hinweis auf die bundesrätli-
che Botschaft). Die IGW für den Lärm ziviler Flugplätze, auf denen Gross-
flugzeuge verkehren, sind in der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
für den Tag und die Nacht sowie für die verschiedenen Empfindlichkeits-
stufen unterschiedlich festgelegt. Der Beurteilungspegel Lr wird auf der
Grundlage des energieäquivalenten Dauerschallpegels Leq ermittelt, der
für den Tag über einen Zeitraum von 16 Stunden (06:00 bis 22:00 Uhr) ge-
mittelt wird (sog. 16-Stunden-Leq). Für die Nacht werden dagegen ge-
trennte Berechnungen für die erste Nachtstunde (22:00 bis 23:00 Uhr), die
zweite Nachtstunde (23:00 bis 24:00 Uhr) und die letzte Nachtstunde
(05:00 bis 06:00 Uhr) vorgenommen, das heisst die Mittelung erfolgt für
einen Zeitraum von je nur einer Stunde (sog. 1-Stunden-Leq; Anhang 5
Ziff. 41 Abs. 1 LSV). Für die Empfindlichkeitsstufe II, die in denjenigen Nut-
zungszonen gilt, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, na-
mentlich Wohnzonen (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV), sieht die aktuelle Fas-
sung von Anhang 5 Ziff. 22 LSV einen IGW von 60 dB(A) für den Tag, von
55 dB(A) für die erste Nachtstunde sowie von 50 dB(A) für die zweite und
letzte Nachtstunde vor. Für die Empfindlichkeitsstufe III, die in Mischzonen
gilt, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. c
LSV), ist ein höherer IGW festgelegt, nämlich von 65 dB(A) für den Tag
sowie von 55 dB(A) für die ersten beiden und die letzte Nachtstunde.
Wissenschaftliche Studien, Berichte und Gutachten ziehen ver-
schiedentlich in Frage, ob die Störwirkung des Fluglärms allein mit dem
energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq erfasst werden kann. Der Mit-
telungspegel Leq, so die Kritik, werde den Eigenschaften des Fluglärms
mit seinen hoch über dem Grundpegel liegenden Einzelschallereignissen
nicht gerecht und trage der ansteigenden Zahl dieser Schallereignisse zu
wenig Rechnung (vgl. BGE 137 II 58 E. 5.3.4 und 126 II 522 E. 45; Urteil
des BGer 1C_6/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4 ff.; je m.w.H.). Von der
Rechtsprechung wurde bisher ausdrücklich offengelassen, ob bei der Be-
urteilung der Spezialität der Fluglärmbelastung auch die Anzahl der Flug-
bewegungen ergänzend zu berücksichtigen ist (BGE 130 II 394 E. 12.2;
Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 6.5.6 S. 18). Die
Rechtsprechung erwog indes, dass neben dem Maximalpegel auch die An-
zahl der Schallereignisse eine Rolle spielten. Zwar korrespondiere der über
16 Stunden gemittelte Leq im Allgemeinen gut mit der Wahrscheinlichkeit
A-196/2017
Seite 16
einer starken Störung. Konzentriere sich der Lärm jedoch auf eine kurze
Zeitspanne zu einer besonders sensiblen Tageszeit, schlage sich dies nicht
im über 16 Stunden gemittelten Wert nieder, obwohl dieser Lärm lästig und
bei Aufwachreaktionen sogar schädlich sein könne. Insofern genügten die
IGW gemäss Anhang 5 der LSV den Anforderungen von Art. 13 ff. USG
nicht, weshalb sie ergänzungsbedürftig seien. Dies gelte insbesondere für
Personen, die unter einer Anflugschneise wohnten und deshalb durch früh-
morgendlichen bzw. abendlichen Fluglärm in ihrem Wohlbefinden zum Teil
erheblich gestört würden, selbst wenn der 16-Stunden-Leq die nach An-
hang 5 der LSV massgeblichen IGW für die Tageszeit nicht überschreite
(BGE 137 II 58 E. 5.3.5; vgl. auch Urteile des BVGer A-7589/2015 vom
14. November 2016 E. 8.7.3 und A-2163/2012 vom 1. April 2014
E. 13.3.7). Die auch heute trotz anerkanntem Revisionsbedarf immer noch
in Kraft stehenden IGW sind somit nach der Rechtsprechung nicht per se
gesetzwidrig, sondern nur dann für den Schutz der Anwohner ungenügend
und ergänzungsbedürftig, wenn sich der Lärm des An- oder Abflugverkehrs
auf eine kurze Zeitspanne zu einer sensiblen Tageszeit konzentriert (Urteil
des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 8.7.4; vgl. zum Gan-
zen auch Urteil des BGer 1C_6/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4 ff.).
Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass das physikalische
Schallbelastungsmass nicht zwangsläufig mit der subjektiven Empfindung
von lästigem Schall (Lärmbelastung) übereinstimmt. Schall bzw. Lärm wird
jedoch per se sehr unterschiedlich wahrgenommen, weshalb ein "objekti-
ves" Lärmmass unabdingbar ist. Aus Art. 1 Abs. 1 LSV ergibt sich im Übri-
gen, dass nicht jeder "Lärm" im rechtlichen Sinn schädlich oder lästig ist
(eine eigentliche Definition von Lärm enthalten weder das Umweltschutz-
gesetz noch die Lärmschutz-Verordnung).
6.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner kann für den (allfälli-
gen) Beginn der Verjährungsfrist nicht grundsätzlich verlangt werden, dass
die Lärmbelastung von einem auf den anderen Tag schlagartig zunimmt,
mithin ein konkreter Stichtag für die Erkennbarkeit der Spezialität bezeich-
net werden kann. Dies würde dazu führen, dass in Fällen, in denen der
Fluglärm kontinuierlich von einer klar unter den IGW liegenden Belastung
auf eine ebenso deutlich die IGW überschreitende (und damit die Voraus-
setzung der Spezialität ohne Weiteres erfüllende) Belastung zunimmt, nie
eine Verjährungsfrist zu laufen begänne, was nicht angehen kann. Wird ein
Entschädigungsbegehren sehr knapp vor oder nach Ablauf der mutmassli-
chen Verjährungsfrist gestellt, mag es zwar erforderlich sein, dass das Ge-
richt – auch aus Gründen der Rechtssicherheit – in Anwendung von Art. 1
A-196/2017
Seite 17
Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) einen konkreten Stichtag be-
stimmt (so wie etwa das Bundesgericht für die Vorhersehbarkeit von Flug-
lärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen
den 1. Januar 1961 als Stichtag festlegte [vgl. statt vieler BGE 142 II 128
E. 3.1; erstmals: BGE 121 II 317 E. 6]). Hingegen muss es genügen, wenn
betreffend den Beginn der Verjährungsfrist ein längerer Zeitraum behaup-
tet und festgelegt wird, sofern dieser zurückgerechnet vom Tag, an dem
das betroffene Entschädigungsbegehren gestellt wird, klarerweise gänzlich
innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist liegt. Dies ist vorliegend zu be-
jahen, reichten die Beschwerdeführenden ihre Entschädigungsbegehren
doch im Sommer 2000 ein, während strittig ist, ob die Verjährungsfrist (frü-
hestens) im Herbst 1996 – also knapp vier Jahre früher – zu laufen begann.
In diesem Fall kann offenbleiben, auf welches Datum ein allfälliger Stichtag
fallen würde.
6.5 Die streitgegenständlichen Liegenschaften wiesen bereits in den Jah-
ren vor der Einführung der vierten Welle IGW-Überschreitungen auf und
die Leq-Werte veränderten sich nach 1996 nicht wesentlich (vgl. Empa-
Berechnung vom 27. Mai 2014, Vi.-act. 19/2; Lärmbelastungstabellen und
-diagramme vom 22. November 2013, Vi.-act. 11/3–6). Es ist mithin davon
auszugehen, dass Oberglatt bereits vor Einführung der vierten Welle spe-
ziell fluglärmbelastet war. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichti-
gung des Umstandes, dass bis Ende der 90er-Jahre auf das Fluglärmbe-
lastungsmass NNI abgestellt wurde, veränderten sich doch auch diese
Werte nach 1996 nur unwesentlich. Die Beschwerdeführenden machen so-
mit zu Recht nicht geltend, dass sich die Erkennbarkeit der Spezialität
(erst) mit Einführung der vierten Welle anhand der Leq-Werte belegen
lasse. Fraglich ist, ob die Spezialität der Lärmimmissionen bereits früher
erkennbar war.
6.6 Oberglatt lag vor Einführung der vierten Welle im Wesentlichen aus-
serhalb der altrechtlichen, auf dem NNI beruhenden Fluglärmzonen. Dar-
aus können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten, gilt dieser Befund doch unstrittig auch für die Zeit nach der Einfüh-
rung der vierten Welle. Zu Recht bezeichnen die Beschwerdegegner daher
die Argumentation der Beschwerdeführenden als widersprüchlich, wenn
diese einerseits anführen, vor 1996 hätten sich Grundeigentümer in Ober-
glatt aufgrund der Lärmzonenpläne gemäss NNI in einer "privilegierten
Lärmnische" wähnen dürfen, während sie ab Einführung der vierten Welle
übermässig von Fluglärm betroffen gewesen seien, obwohl auch in den
A-196/2017
Seite 18
späten 90er-Jahren immer noch der NNI galt und die Lärmzonenpläne un-
verändert blieben. Der Wert von 45 NNI wurde in Oberglatt zudem bis
heute unstrittig nie überschritten, weshalb nicht entscheidend sein kann,
dass das frühere Zürcher Fluglärmgesetz die altrechtlichen Lärmzonen
rund um den Flughafen Zürich auch für die Zukunft als verbindlich erklärt
hatte. Dies umso mehr, als Gesetze jederzeit geändert werden können und
sie insofern grundsätzlich auch keine Vertrauensgrundlage bilden (statt
vieler Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 6.2.1
m.w.H.; das Bundesgericht erwog in BGE 130 II 394 E. 12.3.1 S. 421 aller-
dings noch, da § 2 Abs. 4 des Zürcher Fluglärmgesetzes die festgelegten
Lärmschutzzonen auch für einen künftigen Ausbau des Flughafens sowie
für die An- und Abflugwege als verbindlich erklärt habe, sei die relativ lärm-
geschützte Lage von Opfikon als gesichert erschienen).
Massgebend für die Beurteilung der Übermässigkeit der Fluglärmimmissi-
onen und deren Erkennbarkeit kann sodann nicht sein, ob eine fluglärmbe-
troffene Liegenschaft formal inner- oder ausserhalb einer bestimmten Zone
liegt. Abzustellen ist vielmehr allein auf die tatsächliche Belastung mit Flug-
lärm. Es kann nicht angehen, dass die Spezialität von Einwirkungen bzw.
deren Erkennbarkeit nur deshalb bejaht wird, weil das zugrunde liegende
Lärmbelastungsmass ändert, während die Immissionen konstant bleiben.
Dies zumindest solange nicht, als der Gesetzgeber nicht gleichzeitig die
Schwelle für Entschädigungsansprüche ausdrücklich herabsetzt. Relevant
kann mithin nicht sein, ob ein Grundeigentümer aufgrund von (wenn auch
amtlichen) Zonenplänen der Ansicht ist, (nicht) übermässig von Fluglärm
betroffen zu sein. Abzustellen ist vielmehr, ob der Grundeigentümer tat-
sächlich übermässigen Einwirkungen ausgesetzt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog überdies bereits im Urteil
A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 6.6.4, dass der im Jahr 1987 in
Rechtskraft erwachsene Lärmzonenplan nichts an der frühzeitigen Erkenn-
barkeit der Spezialität zu ändern vermag, selbst wenn die Liegenschaften
ausserhalb des Parameters lagen bzw. liegen, da die Spezialität der Im-
missionsbelastung in Anbetracht der traditionell stark frequentierten Abflug-
piste 28 bereits vor der Einführung der vierten Welle erkennbar war. Auch
wenn dieser Entscheid Rümlang betraf, das sich im Gegensatz zu Ober-
glatt direkt in der Flugschneise der Piste 28 befindet, kann für die Nachbar-
gemeinde Oberglatt, die aufgrund ihrer Nähe zur Piste 28 ebenfalls be-
trächtlich vom Flugverkehr ab der Piste 28 betroffen ist, nichts anderes gel-
ten, umso mehr als sie dafür schon immer stärker als Rümlang von den
Nordstarts ab den Pisten 32 und 34 tangiert war.
A-196/2017
Seite 19
Im gleichen Entscheid (E. 6.6.3) stellte das Bundesverwaltungsgericht so-
dann fest, dass mit Blick auf die definitive Festlegung der IGW im Anhang 5
der LSV zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit herrschte bezüglich der
Frage, ab wann Lärmwerte in der Nähe des Flughafens als übermässig
einzustufen sind. Allein deshalb könne der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der
Spezialität jedoch nicht erst ab Inkrafttreten von Anhang 5 der LSV ange-
setzt werden (was die Beschwerdeführenden ja auch nicht behaupten). An-
gesichts der hohen Lärmbelastung habe Rümlang zudem damit rechnen
müssen, dass die zu bestimmenden IGW auf ihrem Gemeindegebiet nicht
eingehalten würden. Nichts anderes muss für Oberglatt gelten, das zwar
tagsüber geringeren Immissionen ausgesetzt war als Rümlang, dafür in
den ersten beiden Nachtstunden ebenso deutlich höher fluglärmbelastet
war (vgl. Empa-Berechnung vom 27. Mai 2014, Vi.-act. 19/2; Lärmbelas-
tungstabellen und -diagramme vom 22. November 2013, Vi.-act. 11/3–6).
6.7 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, mit der Einführung der
vierten Welle habe sich die Fluglärmbelastung qualitativ so stark verändert,
dass damit die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Wie schon er-
wähnt, ist davon auszugehen, dass die in Oberglatt wahrnehmbaren Im-
missionen bereits vor dem Jahr 1996 übermässig waren. Zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführenden die Spezialität der Einwirkungen erst mit diesen
geltend gemachten Anpassungen des Betriebskonzepts auf dem Flugha-
fen Zürich erkennen konnten. Dabei ist vorweg anzumerken, dass ange-
sichts des Zwecks von Verjährungsfristen, Rechtssicherheit zu schaffen,
nicht jede unbedeutende Änderung im An- und Abflugverfahren verjäh-
rungsauslösend wirken kann (Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. Au-
gust 2013 E. 6.5.7).
6.7.1 Oberglatt liegt im Nordwesten des Flughafens Zürich. Das nördliche
Ende der Piste 14/32 liegt nordöstlich, dasjenige der Piste 16/34 östlich
des Ortskerns. Das Westende der Piste 10/28 liegt in dessen Südosten.
Die Parteien sind sich einig, dass Oberglatt bereits seit Jahrzehnten von
Fluglärm aus verschiedenen Quellen betroffen ist.
6.7.2 Vor der Einführung der vierten Welle war der Fluglärm in Oberglatt
vor allem auf Starts von der Piste 28 zurückzuführen, auf der – mit Aus-
nahme des Jahres 1985, in dem diese Startbahn saniert wurde – bereits
seit den 70er-Jahren rund 75 Prozent aller Abflüge erfolgten. Die Anzahl
Starts ab dieser Piste veränderte sich mit Einführung der vierten Welle
nicht wesentlich, sondern variierte zwischen 1994 und 1998 stets zwischen
knapp 85'000 und knapp 89'000 Abflügen. Eine deutliche Zunahme war bei
A-196/2017
Seite 20
den Starts ab Piste 16 zu verzeichnen, die sich mit Einführung der vierten
Welle verdoppelten, allerdings auf einem deutlich tieferen Niveau (1994:
16'486; 1995: 18'643; 1996: 21'055; 1997: 35'849; 1998: 36'265). Die
Starts ab Piste 34 stiegen bereits seit Anfang der 90er-Jahre kontinuierlich
an und auch nach der Einführung der vierten Welle weiter (1994: 4'218;
1995: 5'230; 1996: 5'869; 1997: 5'483; 1998: 6'450). Die Landungen auf
die Piste 32 schliesslich nahmen mit Einführung der vierten Welle zwar ver-
hältnismässig deutlich zu, blieben aber in absoluten Zahlen höchst be-
scheiden (1994: 6; 1995: 8; 1996: 7; 1997: 45; 1998: 86; 1999: 155; 2000:
184) (vgl. die Zahlen aus den Berichten über den Fluglärm 1975 bis 2012,
Vi.-act. 19/1; ferner Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013
E. 6.5.3 f.).
Aus dem Umstand (allein), dass sich die Starts von Piste 16 zwischen 1995
und 1997 verdoppelten und bis im Jahr 2000 (kurzfristig) verdreifachten,
können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die in
BGE 130 II 394 E. 12.3.1 beurteilte Situation in Opfikon unterschied sich
wesentlich von derjenigen in Oberglatt, das – im Gegensatz zu Opfikon –
nicht in der Abflugschneise der Piste 16 liegt. Oberglatt war überdies viel-
mehr als Opfikon schon immer verschiedenen Fluglärmquellen ausgesetzt,
weshalb sich die starke Zunahme der Abflüge von Piste 16 Ende der 90er-
Jahre nicht in demselben Ausmass auswirkte wie im Fall von Opfikon. Das
Bundesverwaltungsgericht erwog bereits im Entscheid bezüglich Rümlang,
dass der Anstieg der Flugbewegungen ab Piste 16, der im Herbst 1996
einsetzte, unter Einbezug der Abflugzahlen ab Piste 28 zu beurteilen sei.
Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass die Pisten 16 und 28 bereits
damals nicht gleichzeitig hätten genutzt werden können, weshalb die ver-
mehrten Abflüge ab Piste 16 zwangsläufig zu einer gewissen Entlastung
der Piste 28 geführt hätten (Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. August
2013 E. 6.5.4). Diese Überlegungen betreffend die Pisten 16 und 28 gelten
vorliegend ebenfalls, auch wenn Oberglatt aufgrund seiner geographi-
schen Lage vom Startlärm der Piste 28 weniger betroffen ist als Rümlang.
Die Abflüge von Piste 34 nahmen ab 1996 sowohl in absoluten als auch in
relativen Zahlen nur moderat zu (von 1996 bis 1997 gingen sie sogar zu-
rück), weshalb nicht von einer wesentlichen Änderung im Abflugverfahren
gesprochen werden kann. Eine neue Spezialität in der Lärmbelastung für
Oberglatt vermögen sie jedenfalls nicht zu belegen (vgl. dazu auch Urteil
des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 6.5.5). Die Anzahl Lan-
dungen auf Piste 32 schliesslich war auch nach Einführung der vierten
Welle so gering, dass sie nicht ins Gewicht fällt.
A-196/2017
Seite 21
Die "Lärmcharakteristik" mag sich in Oberglatt mit der Einführung der vier-
ten Welle und den damit verbundenen Verschiebungen beim Flugbetrieb
leicht verändert haben. Massgebend müssen jedoch stets eine Gesamt-
schau und die Belastungssituation insgesamt sein. Angesichts des Darge-
legten waren die Veränderungen im An- und Abflugregime am Flughafen
Zürich, die mit der vierten Welle einhergingen, nicht derart, dass von einer
verjährungsauslösenden Wirkung gesprochen werden kann.
Mit den Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass das subjektive
Lärmempfinden in der Regel mit der Anzahl Lärmereignisse zunimmt,
selbst wenn diese dafür etwas leiser sind. Die Erhöhung der Abflüge ab
Piste 34 in den ersten beiden Nachtstunden von drei bis vier Starts vor der
vierten Welle auf sieben bis zwölf Starts im Anschluss daran dürfte sich
daher durchaus negativ auf die Lärmempfindung in Oberglatt ausgewirkt
haben. Allerdings erfolgte bereits früher in den Nachtstunden die klare
Mehrheit der Starts gegen Norden (vgl. Vi-act. 11.2 und unwidersprochen
gebliebene E. 4.8.1 des angefochtenen Entscheides), weshalb jederzeit
mit einer gewissen Erhöhung gerechnet werden musste, wie auch die
Vorinstanz zu Recht erwog. Jedenfalls kann eine Zunahme von ca. drei
Abflügen pro Nachtstunde nicht dazu führen, dass die (bereits bejahte)
Spezialität der Fluglärmbelastung erst dann objektiv erkennbar wurde. Da-
ran änderte auch der Umstand nichts, dass die Bevölkerung in Oberglatt –
so die Beschwerdeführenden – sich mit drei bis vier lauten Starts pro Nacht
arrangiert und die Zurückhaltung der Behörden bei der Slot-Vergabe ge-
schätzt hatten.
6.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Spezialität der Fluglärm-
belastung in Oberglatt schon vor Einführung der vierten Welle gegeben und
auch bereits früher erkennbar war.
7.
7.1 Zur Erkennbarkeit der Schwere des Schadens führt die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid an, Oberglatt habe wie Rümlang (vgl. dazu Urteil
des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013) vor der Einführung der vier-
ten Welle am Flughafen Zürich siedlungsmässig und wirtschaftlich eine
durchschnittliche Entwicklung in der Agglomeration Zürich durchlaufen.
Oberglatt habe von der Nähe zum Flughafen profitiert, allerdings nicht in
derselben Weise wie Opfikon (vgl. dazu BGE 130 II 394). Die Umstellungen
im Flugbetrieb ab Herbst 1996 hätten in Oberglatt nicht zu einem sozioöko-
nomischen oder siedlungspolitischen Einschnitt geführt. Die Entwicklung
A-196/2017
Seite 22
der Bodenpreise in Oberglatt in absoluten Zahlen bilde – gerade im Quer-
vergleich mit Opfikon und Rümlang – ein Indiz dafür, dass in Oberglatt die
negativen Auswirkungen der Flughafenregion bereits lange vor der Einfüh-
rung der vierten Welle überwogen hätten. Eine Gesamtbetrachtung führe
zum Ergebnis, dass in Bezug auf Oberglatt keine besonderen Umstände
vorlägen, die für einen späteren Schadenseintritt bzw. eine spätere Er-
kennbarkeit des wirtschaftlichen Schadens aus dem Fluglärm ab Herbst
1996 sprächen.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen zur Erkennbarkeit der Schwere
des Schadens vor, die Vorinstanz stütze ihre Schlussfolgerung, dass in
Oberglatt die Schwere des Schadens bereits vor der Einführung der vierten
Welle erkennbar gewesen sei, ausschliesslich auf sozioökonomische und
siedlungspolitische Aspekte ab. In Abweichung von der bisherigen Recht-
sprechung schenke sie anderen Kriterien wie insbesondere den Entwick-
lungen betreffend die Benützung der Pisten sowie betreffend die Flugbe-
wegungen keine Beachtung. Für die Beurteilung der Erkennbarkeit eines
allfälligen Schadens seien hingegen die Veränderungen hinsichtlich des
Flughafenbetriebs und der damit verbundenen Lärmbelastungen ebenfalls
massgebend.
7.2.2 Vor den Intensivierungen des Flugbetriebs zwischen 1997 und 2000
sei dieser seit Inbetriebnahme der Piste 14/32 denselben Konzepten ge-
folgt und die Nachtsperre von fünfeinhalb Stunden ebenso unverändert in
Kraft gewesen wie das "rigorose Bewegungszahl-Management" in den drei
Nachtstunden. Die Flugbewegungszahlen allerdings seien markant gestie-
gen, von 1975 knapp 140'000 auf 1996 knapp 260'000. Dieser Anstieg sei
jedoch eine schleichende Entwicklung gewesen, die angesichts der hohen
Anforderungen der Rechtssicherheit an den auslösenden Sachverhalt per
se nicht geeignet gewesen sei, eine Verjährungsfrist auszulösen. Trotz die-
ser Verkehrszunahme seien sowohl der NNI als auch der Lr in all den Jah-
ren bis 1996 in der ganzen Flughafenregion mehr oder weniger kontinuier-
lich gesunken. Bis 1997 hätten die Grundeigentümer in Oberglatt noch gar
keinen Fluglärmschaden erlitten gehabt, zumal Oberglatt eine Fluglärmni-
sche gewesen sei. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden zuvor keinen
Anlass gehabt, auf Minderwertentschädigung zu klagen.
A-196/2017
Seite 23
Dass Oberglatt vor der Einführung der vierten Welle siedlungsmässig und
wirtschaftlich im Gegensatz etwa zu Opfikon nur eine durchschnittliche Ent-
wicklung in der Agglomeration Zürich durchlaufen habe, lasse daher den
Schluss nicht zu, dass bereits vor 1997 negative Auswirkungen der Flug-
lärmbelastung erkennbar gewesen seien. Diese negativen Auswirkungen
seien im Gegenteil erst mit den Veränderungen des Flugbetriebs zwischen
1997 und 2000 erkennbar geworden.
Die sich ab 1998 abzeichnenden rechtlichen Veränderungen (neuer An-
hang 5 der LSV, Wechsel auf den 1-Stunden-Lr nachts im Jahr 2001) hät-
ten sich zwar viel später realisiert, seien aber als wesentliches Element des
eingetretenen Schadens beizuziehen.
7.2.3 Bei der Prüfung von weiteren Effekten wie der Ansiedlung von Ar-
beitsplätzen und der Immobilienpreisentwicklung habe die Vorinstanz aus-
geblendet, dass diesbezüglich die ausgezeichnete verkehrstechnische An-
bindung an die Stadt Zürich der massgebliche Faktor gewesen sei, nicht
die Fluglärmbelastung. Es möge zum Teil wohl zutreffen, dass Oberglatt
vor der Einführung der vierten Welle siedlungsmässig und wirtschaftlich nur
eine durchschnittliche Entwicklung durchlaufen habe und nicht in dersel-
ben Weise wie Opfikon von der Nähe zum Flughafen profitiert habe. Das
könne jedoch nicht ausschlaggebend sein für die Erkennbarkeit der
Schwere des Schadens, da die siedlungsmässige und wirtschaftliche Ent-
wicklung einer Region von einer Vielzahl von Faktoren und nur zu einem
kleinen Teil von der Fluglärmbelastung abhänge.
Abgesehen von Opfikon seien bis 1997 zwischen den Gemeinden des Zür-
cher Unterlands – fluglärmbetroffenen wie weiter vom Flughafen entfernten
– keine erheblichen Unterschiede in der Bodenpreisentwicklung zu erken-
nen gewesen. Sie sei weitgehend parallel verlaufen, wenn auch von einem
jeweils anderen, durch die Nähe zu Zürich bestimmtem Niveau ausgehend.
Eine von der generellen Entwicklung abweichende, stagnierende Entwick-
lung in den vom Fluglärm besonders betroffenen Gemeinden sei bis 1997
nicht erkennbar. Nach dem allgemeinen Preiseinbruch zu Beginn der 90er-
Jahre habe sich aber der Bodenpreismarkt in Oberglatt viel weniger schnell
erholt als in anderen Gemeinden mit vergleichbarem Verkehrsanschluss
an die Stadt Zürich. Die Bodenpreise hätten auch über die Jahrtausend-
wende hinaus noch stagniert, bevor sie erst ab etwa 2006 langsam wieder
zu steigen begonnen hätten. Eine gleich lang anhaltende Delle bei der Ent-
wicklung der Grundstückspreise nach 1997 sei bei anderen Gemeinden im
Kanton Zürich nicht ersichtlich.
A-196/2017
Seite 24
7.3 Die Beschwerdegegner führen bezüglich der sozioökonomischen und
siedlungspolitischen Aspekte an, Oberglatt habe sich durchschnittlich ent-
wickelt und zeige keine auffälligen Muster, ebenso wenig wie andere Flug-
hafengemeinden. Für Opfikon dagegen habe das Bundesgericht bestätigt,
dass der Hauptgrund für die sehr gute Entwicklung die Flughafennähe ge-
wesen sei, die sich zumindest solange wertvermehrend auf Wohnliegen-
schaften ausgewirkt habe, als die Lärmbelastung einigermassen erträglich
geblieben sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sei nicht
die angeblich gute Anbindung an die Stadt Zürich hauptverantwortlich dafür
gewesen. Oberglatt habe – wenn überhaupt – nur in untergeordnetem
Mass von der Nähe zum Flughafen profitiert, was sich auch aus der unauf-
fälligen Bodenpreisentwicklung ergebe. In absoluten Zahlen zeigten die
Bodenpreise jedoch, dass in Oberglatt die negativen Auswirkungen der
Flughafenregion lange vor der Einführung der vierten Welle überwogen
hätten. Eine sozioökonomische und siedlungspolitische Zäsur habe auch
mit Einführung der vierten Welle oder später nicht beobachtet werden kön-
nen. Im Gegensatz zu Opfikon könne nicht gesagt werden, die Vor- und
Nachteile der Flughafennähe hätten sich lange Zeit bzw. bis zur Einführung
der vierten Welle die Waage gehalten.
7.4 Die Voraussetzung der Schwere des lärmbedingten Schadens findet
ihre Rechtfertigung im Grundsatz, dass eine Entschädigung nicht für jeden
beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Be-
einträchtigung durch den öffentlichen Verkehr geschuldet wird. Der Scha-
den muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des
Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen, um Anlass zu einer Entschä-
digung zu geben. Ausserdem wird verlangt, dass die Beeinträchtigung eine
dauernde oder doch von gewisser Dauer und nicht bloss vorübergehend
ist. Ist im Einzelfall die Höhe des Schadens zur Festsetzung der Entschä-
digung zu ermitteln, so sind neben der Lärmbelastung auch die Lage, die
Art und die Umgebung der Grundstücke zu berücksichtigen. Stehen auf
allgemeine Verjährungseinrede hin der Eintritt und die objektive Erkenn-
barkeit der Wertverminderung ganzer Quartiere in Frage, dürfen auch wei-
tere Gegebenheiten in Betracht gezogen werden, die – wie wirtschaftliche
und räumliche Entwicklungen sowie sämtliche Auswirkungen der lärmigen
öffentlichen Anlage selbst – die Immobilienwerte zu beeinflussen vermö-
gen. Der Eintritt und die Erkennbarkeit des Schadens fallen dabei häufig
mit dem Eintritt und der Erkennbarkeit der Spezialität zusammen. Dies än-
dert aber nichts daran, dass sich ein Schaden auch erst nachträglich erge-
ben oder erkennbar sein kann und erst im Zeitpunkt, in dem der Schaden
die enteignungsrechtlich erhebliche Grösse erreicht, dem Betroffenen ein
A-196/2017
Seite 25
– verjährbarer – Entschädigungsanspruch erwächst (BGE 130 II 394
E. 12.3; Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 7.4.1).
7.5 Da Oberglatt bereits Jahre vor der Einführung der vierten Welle stark
fluglärmbelastet war und diese mit Blick auf den Fluglärm keine wesentli-
che Zunahme oder Änderung zur Folge hatte, ist grundsätzlich davon aus-
zugehen, dass der Eintritt des Schadens und dessen Erkennbarkeit zeit-
gleich mit dem Eintritt und der Erkennbarkeit der Spezialität der Lärmbe-
lastung erfolgt sind (vgl. auch Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. Au-
gust 2013 E. 7.4.2).
7.6
7.6.1 In sozioökonomischer und siedlungspolitischer Hinsicht ist darauf
hinzuweisen, dass sich der Einfluss des Flughafens von Gemeinde zu Ge-
meinde unterschiedlich auswirkte: Neben Lärm und Abstand zum Flugha-
fen spielten andere Faktoren wie zum Beispiel Steuerfuss, Bodenpreise,
Erschliessungsgrad, Anbindung an den öffentlichen Verkehr, Autobahnan-
schluss und Stauimmissionen oder Landschaftsattraktivität eine Rolle für
die Entwicklungschancen einer flughafennahen Gemeinde. Nutzen und
Lasten des Flughafens verteilten sich in der Flughafenregion nicht gleich-
mässig, aber auch nicht entgegengesetzt zueinander. Die Anziehungskraft
des Flughafens für Wohn- und Arbeitsbevölkerung führte vor allem an gut
erreichbaren Lagen und in unmittelbarer Flughafennähe zu einer hohen
Standortgunst und damit zu hohen Landpreisen sowie überdurchschnittli-
chen Gemeindesteuererträgen. Gemäss einer Studie der Swiss Internatio-
nal Airport Association SSIA (Volkswirtschaftliche Bedeutung der Schwei-
zerischen Landesflughäfen, Synthesebericht vom 2. Juni 2003, S. 10 und
60; abrufbar unter themen/flughafenpolitik/grundlagen/ziele_der_flughafenpolitik.html >, ab-
gerufen am 29.11.2018) profitierte das mittlere Glatttal ökonomisch zwar
am stärksten vom Ausbau des Flughafens, sah sich aber gleichzeitig mit
starker Lärmbelastung konfrontiert. Im Raum Rümlang/Niederhasli/Ober-
glatt dagegen standen der starken Lärmbelastung kaum ökonomische Vor-
teile gegenüber. Durch die relativ abgelegene Lage konnten nur logisti-
sche, aber kaum finanzstarke Dienstleistungsunternehmen angezogen
werden. Dank den niedrigen Wohnungspreisen, der Lage im Grünen und
der Nähe zu Zürich war dieser Raum jedoch trotz Fluglärm attraktiv zum
Wohnen (Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 7.4.3
m.w.H.).
A-196/2017
Seite 26
Die Analyse der Daten des statistischen Amtes des Kantons Zürich (abruf-
bar unter gemeindeportraet_kanton_zuerich.html#a-content >, abgerufen am
29.11.2018) zeigt folgendes Bild: Betreffend die Anzahl Einwohner (Bevöl-
kerungsbestand und -entwicklung) durchliefen Oberglatt, Opfikon und
Rümlang ab 1980 eine vergleichbare Entwicklung, bis sich Opfikon dann
ab Mitte der 2000er-Jahre von den beiden anderen Gemeinden absetzte.
Ähnlich verlief die Entwicklung auch beim Bestand von Einfamilienhäusern
und -wohnungen. Bei den Einfamilienhäusern konnte Oberglatt ab Mitte
der 90er-Jahre gegenüber Opfikon und Rümlang sogar relativ deutlich zu-
legen. In Oberglatt und Rümlang wurden in den letzten 40 Jahren mehr
Einfamilienhäuser neu erstellt als in Opfikon, dafür lag Opfikon bei den
neuen Wohnungen regelmässig an der Spitze dieser drei Gemeinden. Ähn-
lich verhält es sich auch bei den (prozentualen) Zu- und Wegzügen (die
erst seit 1990 erfasst werden), wobei Rümlang bei beiden Kennzahlen in
der Regel das Schlusslicht bildete.
Die Angaben zu den Bodenpreisen (vgl. dazu auch internet/justiz_inneres/statistik/de/daten/daten_immobilien_raum/immomarkt.
html#aktuelles >, abgerufen am 29.11.2018) von Bauland in Oberglatt,
Opfikon und Rümlang – die auf einem vom statistischen Amt des Kantons
Zürich entwickelten Modell, das es auch bei einer geringen Anzahl von
Grundstücktransaktionen erlaubt, in einer Gemeinde einen mittleren reprä-
sentativen Wert zu ermitteln – zeigt bis Anfang der 90er-Jahre eine ähnli-
che Entwicklung. Bis dahin waren auch die absoluten Zahlen vergleichbar,
wobei Opfikon stets an der Spitze gelegen war. In der Folge stiegen die
Preise vor allem in Opfikon an und ab Ende der 90er-Jahre vermochte sich
auch Rümlang von Oberglatt abzusetzen. In der Gemeinde Höri, die in der
Verlängerung der Pisten 32 und 34 liegt, entwickelten sich die Bodenpreise
bis Mitte der 2000er-Jahre nahezu parallel zu denjenigen von Oberglatt. In
der Gemeinde Niederglatt dagegen, die zwischen Höri und Oberglatt liegt,
stiegen die Bodenpreise ab Mitte der 90er-Jahre stärker als in Oberglatt.
Zu den ebenfalls im Nordwesten des Flughafens Zürich gelegenen Ge-
meinden gehören Neerach, Hochfelden, Stadel und Weiach. In Neerach
und Oberglatt waren die Bodenpreise von Mitte der 70er-Jahre bis Ende
der 80er-Jahre ähnlich hoch, ab Anfang der 90er-Jahre begannen sich die
Bodenpreise von Neerach abzusetzen. Die Bodenpreise von Hochfelden
dagegen verliefen von Anfang der 90er-Jahre bis Anfang der 2000er-Jahre
etwa parallel zu den Bodenpreisen in Oberglatt. Die Entwicklung der Bo-
denpreise in Stadel und Weiach verläuft seit Anfang der 90er-Jahre etwa
parallel zu derjenigen in Oberglatt, wobei die Bodenpreise in Stadel Ende
A-196/2017
Seite 27
der 90er-Jahre etwas stärker sanken, dafür Ende der 2000er-Jahre auch
etwas stärker wieder anstiegen. In der Gemeinde Niederhasli im Westen
von Oberglatt und des Flughafens Zürich in der Verlängerung der Piste 28
entwickelten sich die Bodenpreise seit Anfang der 90er-Jahre bis Ende der
2000er-Jahre etwa parallel zu denjenigen in Oberglatt. Dasselbe galt bis
Mitte der 2000er-Jahre für die Gemeinde Regensdorf, die südwestlich von
Niederhasli liegt. Die im Westen des Flughafens Zürich liegenden Gemein-
den Dielsdorf, Buchs ZH, Dällikon, Dänikon, Hüttikon und Otelfingen erleb-
ten zwischen Mitte der 90er-Jahre und Mitte der 2000er-Jahre eine ähnli-
che Bodenpreisentwicklung wie Oberglatt. Dasselbe gilt für die Gemeinden
Winkel und Bülach im Norden sowie die Gemeinde Lufingen im Nordosten
des Flughafens Zürich. In den Gemeinden Kloten (südöstlich des Flugha-
fens), Embrach (nordöstlich des Flughafens) und Bachenbülach (nördlich
des Flughafens) nahm in dieser Zeit die Preisdifferenz zu Oberglatt dage-
gen zu.
Insgesamt kann aus der Bodenpreisentwicklung in Oberglatt, namentlich
im Vergleich mit weiteren umliegenden Gemeinden, nicht abgeleitet wer-
den, dass sich die Einführung der vierten Welle wesentlich auf die Boden-
preise auswirkte. Dafür ist das Bild zu wenig einheitlich bzw. sind die Un-
terschiede zu wenig signifikant. Ganz generell gilt für die Gemeinden im
Kanton Zürich, dass die Bodenpreise aufgrund der Immobilienkrise Anfang/
Mitte der 90er-Jahre zu sinken und erst etwa Mitte der 2000er-Jahre wieder
zu steigen begannen. Im Übrigen sind die absoluten Bodenpreise indes
von diversen Faktoren beeinflusst.
7.6.2 In BGE 130 II 394 E. 12.3.2 betreffend Opfikon wies das Bundesge-
richt im Zusammenhang mit sozioökonomischen und siedlungspolitischen
Aspekten schliesslich darauf hin, der Richtplan des Kantons Zürich vom
31. Januar 1995 habe auch in Opfikon liegende Quartiere südlich der
Piste 16 als Zentrumsgebiete von kantonaler Bedeutung bezeichnet, deren
Entfaltung als wirtschaftliche und kulturelle Zentren sowie als Wohngebiete
mit hoher Ausnützung gefördert werden sollten. Es hätten daher auch in
dieser Hinsicht für die dortigen Grundeigentümer keine Anzeichen dafür
bestanden, dass ihre Liegenschaften erheblich an Wert verlieren könnten
oder schon verloren hätten. Für Oberglatt treffen diese Feststellungen in-
des nicht zu (vgl. Richtplan, S. 27–31; are/de/raumplanung/richtplaene/kantonaler_richtplan/kt_richtplan_abge
schlossene_verfahren/31_03_1995.html >, abgerufen am 29.11.2018).
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Dies ist ein weiteres Zeichen dafür, dass Oberglatt nicht dieselbe Entwick-
lung durchlief wie Opfikon (so bereits Urteil des BVGer A-4858/2012 vom
15. August 2013 E. 7.4.3 S. 24 zu Rümlang).
7.6.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Daten zur sozioökonomischen
und wirtschaftlichen Entwicklung von Oberglatt kein einheitliches Bild er-
geben. Die Datenauswertung ist zudem mit der Unsicherheit behaftet, dass
auch andere, vom Flughafen unabhängige Einflüsse die Entwicklung einer
Gemeinde beeinflussen (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteil des BVGer
A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 7.4.3). Es liegen somit keine beson-
deren Umstände vor, die ausnahmsweise für einen späteren Schadensein-
tritt bzw. eine spätere Erkennbarkeit desselben sprechen.
8.
Da die Voraussetzungen der Spezialität und des schweren Schadens bzw.
deren Erkennbarkeit und somit sämtliche verjährungsäuslösenden Krite-
rien in Oberglatt bereits Jahre vor der Einführung der vierten Welle im
Herbst 1996 gegeben waren, sind die Entschädigungsforderungen der Be-
schwerdeführenden verjährt, weshalb der angefochtene Entscheid zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
9.1 In enteignungsrechtlichen Verfahren sind die Verfahrenskosten, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei, grundsätz-
lich vom Enteigner zu tragen. Werden die Begehren der Enteigneten ganz
oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders
verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat
(Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die ent-
eignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdefüh-
rung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn
jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss
nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall
vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (statt vieler Urteil des BVGer
A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 9.1.1 m.w.H.).
9.2 Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann,
sind die in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 5'000.– festzulegenden Verfahrenskosten
den Beschwerdegegnern und Enteignern aufzuerlegen.
A-196/2017
Seite 29
9.3 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht sodann eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu.
Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirk-
samen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen. Bei
der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachten Kosten um notwendige
Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Er-
messensspielraum zu. Es hat ausgehend von den konkreten Umständen
des Einzelfalls und der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in
welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist. Hierbei ist nebst
der Komplexität der Streitsache etwa in Betracht zu ziehen, ob dem
Rechtsvertreter die Sach- und Rechtslage (aufgrund der Vertretung im vo-
rangehenden oder in anderen Verfahren) bereits bekannt war. Zu einer Re-
duktion der Parteientschädigung führen sodann etwa Wiederholungen in
Rechtsschriften und Eingaben, wenn materiell nichts Neues vorgebracht
wird, ebenso eine Doppelvertretung, sofern deren Unerlässlichkeit nicht
begründet wird. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis,
dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise
und ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer A-1575/2017 vom
16. August 2018 E. 9.2.2 und A-3417/2017 vom 20. Juni 2018 E. 10.2.2, je
m.w.H.).
Die Beschwerdeführenden haben mit Schreiben vom 25. August 2017 eine
Kostennote über insgesamt Fr. 44'232.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar-
auslagen) für einen Arbeitsaufwand von 149.40 Stunden (Stundenansatz:
Fr. 250.– bzw. Fr. 280.–) eingereicht. Unter Berücksichtigung der vorste-
hend genannten Grundsätze erscheint eine Parteientschädigung in diesem
Umfang als nicht gerechtfertigt. Die Streitsache war zwar unstrittig von ei-
ner gewissen Komplexität. Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdefüh-
renden war mit der Materie aber bereits aufgrund des vorinstanzlichen und
weiterer Verfahren vertraut. Überdies enthalten die Rechtsschriften an ver-
schiedenen Stellen Wiederholungen und es ist nicht ersichtlich, weshalb
eine Vertretung durch zwei bzw. faktisch drei (vgl. Honorarnote) Anwälte
notwendig war, die zu unnötigem Mehraufwand etwa in Form von zusätzli-
cher Einarbeitungszeit, internen Besprechungen und Koordinationssitzun-
gen führte. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung für rund
100 Stunden in der Höhe von Fr. 30'000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Barauslagen) als gerechtfer-
tigt.
A-196/2017
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt und den Be-
schwerdegegnern auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Die Beschwerdegegner werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschä-
digung von Fr. 30'000.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Oliver Herrmann
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Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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