B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-197/2018, A-200/2018
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______ Unlimited Company, B._______,
Zustelladresse: Zweigniederlassung C._______,
2. D._______,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Markus E. Kronauer,
und/oder Rechtsanwalt Dr. Lukas Beeler, LL.M,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
A-197/2018, A-200/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. Dezember 2016 richtete die Direction Générale des Finances Publi-
ques von Frankreich (im Folgenden: DGFP) ein Amtshilfegesuch an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie stützte sich dabei auf
Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz
und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) in der Fassung
des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 (AS 2010 5683; in Kraft seit
dem 4. November 2010).
Als in Frankreich betroffene juristische Person ist die D._______ angege-
ben. Betroffene juristische Person in der Schweiz ist – gemäss dem Amts-
hilfegesuch – die angeblich in C._______ domizilierte A._______. Das Ge-
such betrifft (französische) Gesellschaftssteuern der Jahre 2013 und 2014.
Nach Darstellung der DGFP wird in Frankreich eine steuerliche Kontrolle
betreffend die D._______ durchgeführt. Diese französische Gesellschaft
weise verschiedene vertragliche Verbindungen zur A._______ auf. Die
DGFP überprüfe Leistungen, die im Rahmen dieser Verbindungen erbracht
worden seien, anlässlich einer steuerlichen Verrechnungspreiskontrolle auf
ihre Angemessenheit bzw. Drittpreiskonformität. In diesem Zusammen-
hang benötige die DGFP die mit dem Amtshilfeersuchen verlangten Infor-
mationen und Unterlagen.
B.
Insbesondere nach Durchführung des Verfahrens der Informationsbe-
schaffung erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 7. Dezem-
ber 2017 gegenüber der A._______ Unlimited Company (zu Handen der
Zweigniederlassung C._______ dieser Gesellschaft) und gegenüber der
D._______ je eine Schlussverfügung. Damit verfügte die ESTV, dass den
zuständigen französischen Behörden betreffend die D._______ Amtshilfe
geleistet werde.
Mit Dispositiv-Ziff. 2 Bst. e der Schlussverfügungen ordnete die ESTV an,
dass folgende Antwort auf die Frage e des Amtshilfeersuchens an die
DGFP weitergeleitet werde (bei der an die D._______ adressierten
Schlussverfügung geschah dies nur sinngemäss):
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«e) Quelles sont les modalités et le taux d'imposition de A._______ ? Merci
de produire la copie de son bilan, de son compte de résultat et de sa déclara-
tion fiscale pour les années 2013 et 2014.
Selon les informations fournies par l'autorité fiscale cantonale, A._______ […].
Les montants imposables et les impôts dus pour les années 2013 et 2014 sont
les suivants :
- Bénéfice imposable (fédéral): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Bénéfice imposable (cantonal/ communal): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Capital imposable (cantonal/ communal): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Montant d'impôts dus (fédéral): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Montant d'impôts dus (cantonal et communal) CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
Veuillez trouver, ci-joint, une copie du bilan ainsi que du compte de résultats
pour les années 2013 et 2014 (annexe 8).»
Mit Dispositiv-Ziff. 2 Bst. k und o der Schlussverfügungen ordnete die
ESTV an, dass der DGFP (soweit hier interessierend) folgende Antworten
der Steuerverwaltung des Kantons S._______ und der A._______ Unli-
mited Company auf die Fragen k und o des Ersuchens übermittelt werden:
«k) La société suisse facture-t-elle des redevances de marque à d'autres so-
ciétés du groupe ? Si oui, merci de fournir le montant des redevances encais-
sées de chacune des filiales du groupe ainsi que le chiffre d'affaires de ces
filiales, l'assiette retenue puis le taux de la redevance facturée.
[…]
[…]. Please find attached a […] (annexe 9).»
«o) D'autres sociétés du groupe facturent-elles des frais de recherche et dé-
veloppement sur les logiciels à la société A._______ ? Si oui, vous voudrez
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bien fournir les noms de ces sociétés ainsi que les montants facturés y compris
la marge afférente ?
[…]
Please find attached a […] (annexe 9).»
C.
C.a Am 8. Januar 2018 erhob die A._______ Unlimited Company (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin 1) gegen die an sie gerichtete Schlussverfü-
gung der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt
die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 Bst. e dieser Schlussverfü-
gung. Eventualiter fordert sie, als Antwort auf Frage e des Ersuchens sei
einzig folgender Text an die französische Behörde weiterzuleiten:
«Selon les informations fournies par les autorités fiscales de S._______, […].»
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt ferner, bei den an die DGFP zu über-
mittelnden Antworten auf Fragen k und o des Ersuchens sei jeweils der
letzte Absatz wegzulassen und der Annex 9 der Schlussverfügung sei nicht
bzw. – eventualiter – nur unter Anonymisierung der einzelnen «Dritt-Grup-
pengesellschaften» amtshilfeweise zu übermitteln. Zudem fordert sie eine
Parteientschädigung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin 1, «die
Auflage des Entscheids im Dispositiv mit Rubrum habe in anonymisierter
Form zu erfolgen, insbesondere seien die Parteinamen sowie die an die
französischen Behörden zu übermittelnden Informationen nicht öffentlich
zugänglich zu machen» (Beschwerde, S. 4). Im Sinne einer Beweisofferte
wird mit der Beschwerdeschrift auch verlangt, es sei eine Auskunft der fran-
zösischen Behörden zu einem in Frankreich betreffend die D._______
durchgeführten «Tax Audit» einzuholen, nämlich eine Auskunft
(a) zum Stand dieses Verfahrens,
(b) zur Frage, ob die D._______ in diesem Verfahren sämtliche von den
französischen Behörden verlangten Informationen und Dokumente vor-
gelegt hat, sowie
(c) zur Frage, ob diese Behörden gegenüber den im vorliegenden Fall in-
volvierten französischen Steuerberatern der D._______ bestätigt ha-
A-197/2018, A-200/2018
Seite 5
ben, dass die eingereichten Dokumente den Anforderungen des fran-
zösischen Steuerrechts vollumfänglich entsprechen (Beschwerde,
S. 15 f.).
C.b Ebenfalls am 8. Januar 2018 liess die D._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 2) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die an sie gerichtete Schlussverfügung der ESTV erheben. Sie stellt ein
Rechtsbegehren, das – abgesehen vom Fehlen eines Eventualantrages in
Bezug auf Dispositiv-Ziff. e der Schlussverfügung und der Forderung, die
«Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014» seien nicht an die fran-
zösischen Behörden zu übermitteln – im Wesentlichen (auch hinsichtlich
der Verfahrensanträge) dem Begehren der Beschwerdeführerin 1 betref-
fend die andere Schlussverfügung entspricht.
C.c Die beiden Beschwerden wurden in der Folge vom Bundesverwal-
tungsgericht unter den Verfahrensnummern A-197/2018 (Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1) und A-200/2018 (Beschwerde der Beschwerdefüh-
rerin 2) rubriziert.
D.
Die ESTV beantragt mit Vernehmlassungen vom 19. Februar 2018, die Be-
schwerden seien kostenpflichtig abzuweisen.
E.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Ak-
ten wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die durch die gleichen Rechtsanwälte verfassten Rechtsschriften in
den Verfahren A-197/2018 und A-200/2018 sind weitgehend identisch. Zu-
dem betreffen beide Verfahren dasselbe Amtshilfeersuchen und stellen
sich in diesen Verfahren insgesamt substantiell die gleichen Rechtsfragen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu verei-
nigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden
(vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und
A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 1.1).
A-197/2018, A-200/2018
Seite 6
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
baren Verfügungen gehören damit Schlussverfügungen der ESTV im Be-
reich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contra-
rio und Art. 19 Abs. 1 und 5 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 [StAhiG, SR 651.1]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden ist somit gege-
ben. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen als Verfügungsadressatinnen die
Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG in
Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Die Beschwerden wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG, Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 50
Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit
grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist freilich auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführe-
rin 2, soweit damit gefordert wird, es seien keine Steuererklärungen an die
DGFP zu übermitteln. Denn insoweit fehlt es schon an einer anfechtbaren
(gegenteiligen) Anordnung der ESTV.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die be-
treffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und an-
genommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergeb-
nis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I
153 E. 3; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 153, 457 und 537).
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Seite 7
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 DBA-F tauschen die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkom-
mens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Ver-
tragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-
sem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht
(zu hier nicht relevanten Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung
vgl. Art. 28 Abs. 3 und 5 DBA-F).
2.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Ver-
weis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1
DBA-F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen
gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten 'fishing expeditions' durch-
führen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die
Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig
wahrscheinlich ist». Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Aus-
künfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F voraussichtlich erheblich, nur
verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Anga-
ben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig
wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 4.2; Urteil des BVGer
A-2548/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2, A-6666/2014 vom 19. April
2016 E. 2.3). In diesem Sinne ist dann auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzu-
wenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheb-
lich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern
oder unkenntlich zu machen sind (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5;
Urteile des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2,
A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichti-
gen ist (vgl. Urteile des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.1.1,
A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3, A-38/2014 vom 1. April 2014
E. 2.2.1.2).
A-197/2018, A-200/2018
Seite 8
2.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder
Auskünften muss sich schon aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Die Vo-
raussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist gegeben, wenn im Zeit-
punkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich
die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Keine Rolle spielt
dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt,
dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit Hinweisen).
Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann,
ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten
Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informatio-
nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind,
im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der
ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen
(vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April
2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017
vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1). Ge-
mäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen Erheb-
lichkeit» denn auch «eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu-
chen» (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1, mit Hinweisen). An
dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist trotz Kritik in der Litera-
tur (vgl. MICHAEL BEUSCH, Internationale Amtshilfe in Steuersachen in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: Stephan Breitenmo-
ser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Internationale Amts- und Rechtshilfe in
Steuer- und Finanzmarktsachen, 2017, S. 153 ff., S. 180; ders./SUSANNE
RAAS, Amtshilfe in Bezug auf Verrechnungspreise: Voraussichtliche Erheb-
lichkeit der Informationen, TPI [TPI] 3/2017, Ziff. 4) festzuhalten.
2.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstel-
lungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtli-
ches Vertrauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1
und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar
2016 E. 3.4). Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sach-
verhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensicht-
licher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden
kann (anstelle vieler: Urteile des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018
E. 5.3, A-2915/2016 vom 4. April 2017 E. 3.2.3).
A-197/2018, A-200/2018
Seite 9
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen
Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) ist die Übermittlung von Informa-
tionen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig.
Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung dieser Vor-
schrift ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht
betroffene Personen sind, unzulässig, «wenn diese Informationen für die
Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussicht-
lich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht
betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der
Übermittlung der Informationen überwiegen». Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat dieser später ins Gesetz aufgenommene Passus
nichts an der Ordnung betreffend die Übermittlung von Informationen über
vom Amtshilfeersuchen nicht betroffene Personen geändert (vgl. BGE 143
II 506 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1;
Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.3 [zur Publi-
kation vorgesehen]). Nach dieser Ordnung bzw. der einschlägigen Recht-
sprechung sind unter Umständen auch Personen, deren Steuerpflicht im
ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird, als (materiell) betroffene
Personen zu qualifizieren, nämlich dann, wenn die Informationen über
diese Personen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind
(grundlegend: BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5, auch publiziert in:
ASA 84 [2015/2016] S. 559 ff.; ferner: BGE 143 II 185 E. 3.2 ff.; Urteil des
BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.3.1).
2.5.2 In einem neueren Urteil (BGE 143 II 185 ff.) erklärt das Bundesgericht
im Zusammenhang mit einem Ersuchen der DGFP um internationale Amts-
hilfe in Steuersachen, Informationen über verbundene Unternehmen, ins-
besondere die Gewinne der einzelnen Konzerngesellschaften, könnten
sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Kon-
zerns zu überprüfen, die sich wiederum auf die Transferpreispolitik des
Konzerns auswirken könnten (ausführlich zu diesem Urteil BEUSCH/RAAS,
a.a.O., Ziff. 1 ff.). Aus diesem Grund lasse sich nicht mit Recht sagen, es
sei wenig wahrscheinlich, dass ein Zusammenhang zwischen diesen Infor-
mationen und der geltend gemachten Steuerangelegenheit bestehe. Statt-
dessen seien diese Informationen zur Prüfung der Verrechnungspreise vo-
raussichtlich erheblich (E. 4.2 des Urteils).
Gestützt auf die genannten Überlegungen folgert das Bundesgericht beim
betreffenden Fall, dass die Bilanzen einer mit der in Frankreich steuer-
pflichtigen Gesellschaft verbundenen schweizerischen Gesellschaft
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Seite 10
ebenso wie Angaben betreffend die Betriebsstätten sowie deren Gewinn-
ausscheidung im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich
seien (E. 4.2 des Urteils).
In Bezug auf die Erfolgsrechnungen hält das Bundesgericht die voraus-
sichtliche Erheblichkeit noch klarer für gegeben. Zur Begründung führt das
Gericht diesbezüglich aus, dass Einzelheiten der Gewinnerzielung den Er-
folgsrechnungen zu entnehmen seien, Gewinn- und Verlustrechnungen
der einzelnen verbundenen Unternehmen in die Konzernbilanz sowie -er-
folgsrechnung einfliessen würden und vor diesem Hintergrund nicht be-
hauptet werden könne, ein Zusammenhang zwischen den Erfolgsrechnun-
gen und der Überprüfung der Transferpreise sei wenig wahrscheinlich
(E. 4.3 des Urteils).
2.6 Gemäss Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum DBA-F stellt die zu-
ständige Behörde des ersuchenden Staates ein Amtshilfebegehren im
Sinne von Art. 28 DBA-F «erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen
Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Infor-
mation ausgeschöpft sind» (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn die Frist zur Ab-
gabe der Steuererklärung im ersuchenden Staat abgelaufen ist und Zweifel
an der Selbstdeklaration bestehen, das Subsidiaritätsprinzip durch den
blossen Umstand, dass sich die Informationen im ersuchten Staat befin-
den, nicht verletzt. Auch steht der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
nicht entgegen, dass ein ersuchender Staat in der Phase der Überprüfung
der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen – selbst wenn bereits ein Amts-
hilfeersuchen gestellt worden ist – mit diesem in Kontakt bleibt bzw. diesen
befragt (Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6.2, mit Hin-
weisen).
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) besteht
kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklä-
rung der Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen
Schwierigkeiten verbundenen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei
denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips spre-
chendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes
konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezem-
ber 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6.2).
A-197/2018, A-200/2018
Seite 11
2.7
2.7.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 Bst. d des Zusatzprotokolls zum DBA-F ist bei
der Stellung eines Amtshilfegesuches der Steuerzweck, für welche die In-
formationen verlangt werden, anzugeben. Dabei besteht Einvernehmen,
dass diese Regelung so auszulegen ist, dass sie einen wirksamen Infor-
mationsaustausch im Rahmen der Anwendung von Art. 28 DBA-F nicht be-
hindert (vgl. Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls DBA-F).
2.7.2 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Perso-
nen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der
ersuchte Staat sie gewährt hat (BGE 142 II 161 E. 4.6.1). Im Bereich der
Amtshilfe nach dem DBA-F statuiert Art. 28 Abs. 2 DBA-F selbst, für wen
und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich
bestimmt sind.
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4)
kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen
Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbunde-
ner ersuchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (Urteil des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bemängeln die Beschwerdeführerinnen in formel-
ler Hinsicht, die DGFP habe die Gründe, weshalb die verlangten Informati-
onen voraussichtlich erheblich sein sollen, nicht dargestellt, indem sie na-
mentlich auf diesbezügliche Angaben zum französischen Steuerrecht ver-
zichtet habe. Damit stossen sie aber ins Leere:
Es wird weder in Art. 28 DBA-F noch im Zusatzprotokoll zum DBA-F oder
einem anderen vorliegend einschlägigen Erlass ausdrücklich festgehalten,
dass ein Amtshilfeersuchen nebst der Angabe des Steuerzwecks
(vgl. E. 2.7.1) insbesondere eine plausible Darstellung der Gründe enthal-
ten muss, weshalb die verlangten Informationen für den angeführten Steu-
erzweck, namentlich mit Verweis auf das Recht im ersuchenden Staat, vo-
raussichtlich von Belang sind.
Der Anforderung, dass sich die voraussichtliche Erheblichkeit von gefor-
derten Unterlagen oder Auskünften bereits aus dem Amtshilfeersuchen
selbst ergeben muss (vgl. E. 2.3), wurde vorliegend Genüge getan, weil
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Seite 12
das Ersuchen der DGFP die schweizerischen Behörden in die Lage ver-
setzt, die ihr obliegende (Plausibilitäts-)Prüfung vorzunehmen, ob die ver-
langten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im
Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise
dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden
(vgl. E. 2.3). Wie im Folgenden ersichtlich wird, hat nämlich die DGFP die
aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit der Amtshilfe (soweit hier inte-
ressierend) nachvollziehbar begründet:
Zum einen lässt sich dem Ersuchen insbesondere die sinngemässe Aus-
sage entnehmen, dass für die Erhebung der französischen Gesellschafts-
steuern der Jahre 2013 und 2014 bei der Beschwerdeführerin 2, also für
die Durchführung des französischen Steuerrechts, die Drittpreiskonformität
der Verrechnungspreise massgebend ist, welche bei Transaktionen zwi-
schen der Beschwerdeführerin 2 und der zum gleichen Konzern gehören-
den Beschwerdeführerin 1 unter Beteiligung der Zweigniederlassung
C._______ der letzteren Gesellschaft veranschlagt wurden. Damit hat die
DGFP jedenfalls aufgezeigt, dass und weshalb aus ihrer Sicht die gefor-
derten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Zweigniederlassung
C._______ der Beschwerdeführerin 1 sowie die Antworten auf die Fragen k
und o des Amtshilfeersuchens für die mit Blick auf die Verrechnungspreis-
problematik korrekte Anwendung des französischen Steuerrechts bei der
Beschwerdeführerin 2 notwendig sind.
Zum anderen fehle es dem Ersuchen zwar nach Ansicht der Beschwerde-
führerinnen an in formeller Hinsicht unabdingbaren Hinweisen zum angeb-
lichen Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und dem
angegebenen Zweck der Überprüfung der Marktgerechtigkeit der Gebüh-
ren und Vergütungen, soweit es um die von der DGFP erfragten Modalitä-
ten der Besteuerung der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer Zweignie-
derlassung C._______ in der Schweiz für die Steuerjahre 2013 sowie 2014
geht. Sinngemäss hat die DGFP jedoch mit ihrer Sachverhaltsdarstellung
und ihrer Frage nach den schweizerischen Besteuerungsmodalitäten zu-
mindest erklärt, dass für die Bestimmung der Steuerfaktoren bei der Be-
schwerdeführerin 2 nach dem französischen Steuerrecht (aufgrund der Be-
ziehungen zwischen dieser Gesellschaft und der Beschwerdeführerin 1
bzw. deren Zweigniederlassung C._______) voraussichtlich erheblich ist,
wie die schweizerische Gewinnbesteuerung der Beschwerdeführerin 1 (im
Zusammenhang mit dieser Zweigniederlassung) in der relevanten Zeit-
spanne erfolgte. Dies genügt für ein in formeller Hinsicht genügendes Er-
suchen. Insbesondere war es in diesem Zusammenhang – entgegen der
A-197/2018, A-200/2018
Seite 13
Ansicht der Beschwerdeführerinnen – nicht erforderlich, die Vorschriften
des französischen Rechts zu erwähnen, aus welchen sich im vorliegenden
Fall (möglicherweise) die Relevanz des in der Schweiz auf die Beschwer-
deführerin 1 angewendeten Steuerregimes für die Besteuerung der Be-
schwerdeführerin 2 in Frankreich ergibt.
Im letztgenannten Punkt unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende
Konstellation entgegen der Darstellung in den Beschwerdeschriften im Üb-
rigen – soweit ersichtlich – auch nicht rechtswesentlich von dem vom Bun-
desgericht mit BGE 143 II 185 ff. beurteilten Fall. Dem letzteren Fall lag ein
Amtshilfeersuchen der DGFP zugrunde, mit welchem diese Behörde unter
anderem Angaben betreffend die in der Schweiz erfolgte Besteuerung von
bestimmten, mit in Frankreich steuerpflichtigen juristischen Personen in ei-
nem Konzernverhältnis stehenden Gesellschaften verlangte (vgl. dazu
auch vorn E. 2.5.2). Soweit erkennbar begründete die DGFP seinerzeit das
Ersuchen im Wesentlichen einzig mit dem Hinweis, dass bei grenzüber-
schreitenden Transaktionen von Gesellschaften der gleichen Gruppe nach
dem französischen Recht Informationen über die Gesellschaften und die
Gewinnverteilung für die Festsetzung der in Frankreich geschuldeten Steu-
ern erforderlich seien. Der Sachverhaltsdarstellung des Urteils lässt sich
nicht entnehmen, dass die DGFP zur Begründung seines Ersuchens aus-
drücklich auf die im betreffenden Verfahren in diesem Kontext von der
ESTV angerufenen Vorschriften von Art. 57 und Art. 238 A des französi-
schen Code général des impôts (CGI) Bezug genommen hätte. Auch be-
anstandet das Bundesgericht in diesem Urteil keine fehlende Erwähnung
dieser oder anderer Vorschriften im Amtshilfeersuchen.
3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in formeller Hinsicht auch geltend,
das vorliegende Amtshilfeersuchen verletze das Subsidiaritätsprinzip. Zur
Begründung führen sie aus, die französischen Behörden hätten von der
Beschwerdeführerin 2 nach Stellung des Ersuchens Transferpreisdoku-
mentationen erhalten, aufgrund welcher die amtshilfeweise erfragten Infor-
mationen nicht mehr benötigt würden.
Selbst wenn die französischen Steuerbehörden die Transferpreisdokumen-
tationen erst im Laufe des Amtshilfeverfahrens von der Beschwerdeführe-
rin 2 gefordert und erhalten hätten, liesse dies nicht auf eine Verletzung
des Subsidiaritätsprinzips schliessen: Da davon auszugehen ist, dass
die Steuererklärungsfrist für die Beschwerdeführerin 2 in Frankreich im
Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens bereits abgelaufen war
und (nach sinngemässer Darstellung der französischen Behörden) Zweifel
A-197/2018, A-200/2018
Seite 14
an der Selbstdeklaration dieser Gesellschaft bestehen, kann der blosse
Umstand, dass die DGFP die streitbetroffenen Informationen in der
Schweiz zu beschaffen sucht, rechtsprechungsgemäss keine Verletzung
des Subsidiaritätsprinzips begründen. Auch ist es Frankreich als ersuchen-
dem Staat nicht verwehrt, in der Phase der Überprüfung der Selbstdekla-
ration die steuerpflichtige Beschwerdeführerin 2 zu befragen (und die
Transferpreisdokumentationen einzufordern), selbst wenn das Amtshilfeer-
suchen bereits gestellt worden ist (vgl. E. 2.6).
Mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip besteht vorliegend kein
Anlass, an der im Amtshilfeersuchen enthaltenen Erklärung der DGFP, wo-
nach alle nach dem französischen Steuerverfahrensrecht vorgesehenen
und im aktuellen Verfahrensstadium verwendbaren Mittel zur Informations-
beschaffung ausgeschöpft worden sind, zu zweifeln (vgl. E. 2.6).
3.3 Die weiteren formellen Voraussetzungen sind beim vorliegenden Amts-
hilfeersuchen unbestrittenermassen erfüllt.
4.
4.1 Zu klären ist im Folgenden, ob die nach Dispositiv-Ziff. 2 Bst. e, k und o
der angefochtenen Schlussverfügungen an die DGFP weiterzuleitenden
Informationen und Unterlagen über die Beschwerdeführerin 1 bzw. deren
Zweigniederlassung in C._______ im abkommensrechtlichen Sinne vo-
raussichtlich erheblich für die Durchführung des Abkommens oder zur An-
wendung oder Durchsetzung des französischen Steuerrechts sind (vgl. zur
Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit vorn E. 2.1 ff.).
4.2
4.2.1 Unbestrittenermassen und in Übereinstimmung mit der Darstellung
im Amtshilfeersuchen, wo namentlich von Produkten der F._______-Unter-
nehmensgruppe die Rede ist, zählen die Beschwerdeführerinnen zum glei-
chen Konzern. Die DGFP hat dabei – wie ausgeführt (E. 3.1) – im Ersuchen
erklärt, dass für die Erhebung der französischen Gesellschaftssteuern der
Jahre 2013 und 2014 bei der Beschwerdeführerin 2 nach dem französi-
schen Steuerrecht die Drittpreiskonformität derjenigen Verrechnungs-
preise massgebend ist, welche bei Transaktionen zwischen der Beschwer-
deführerin 2 und der zum gleichen Konzern gehörenden Beschwerdefüh-
rerin 1 unter Beteiligung der Zweigniederlassung C._______ der letzteren
Gesellschaft angewendet wurden. Auch hat die DGFP (sinngemäss) kund-
A-197/2018, A-200/2018
Seite 15
getan, dass sie für die Überprüfung dieser Drittpreiskonformität die Bilan-
zen und Erfolgsrechnungen der Zweigniederlassung C._______ der Be-
schwerdeführerin 1 der genannten beiden Jahre benötigt.
Gestützt auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz (E. 2.4) ist den ge-
nannten Ausführungen der französischen Steuerbehörde zu folgen und
dementsprechend die voraussichtliche Erheblichkeit der von der ESTV zur
Übermittlung an die DGFP vorgesehenen Bilanzen und Erfolgsrechnungen
der fraglichen Zweigniederlassung C._______ zu bejahen. Dieser Schluss
drängt sich insbesondere im Lichte des vorn in E. 2.5.2 (und in E. 3.1) ge-
nannten Urteils des Bundesgerichts auf, das in den rechtswesentlichen
Punkten einen gleich gelagerten Fall betrifft. Nichts daran ändern kann die
Behauptung der Beschwerdeführerinnen, aus den streitbetroffenen Bilan-
zen und Erfolgsrechnungen liessen sich – angeblich anders als bei dem
vom Bundesgericht beurteilten Fall – keine Einzelheiten der Gewinnerzie-
lung sowie Aufwände entnehmen und diese Dokumente würden keinen
Aufschluss über die Drittpreiskonformität der vorliegenden konzerninter-
nen Verrechnungspreise geben. Denn es spielt für die Frage der Amtshil-
feverpflichtung von vornherein keine Rolle, ob sich diese Unterlagen
nach ihrer Beschaffung als relevant (oder nicht relevant) herausstel-
len (vgl. E. 2.3). Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidend, dass in
den nach Ansicht der ESTV an die DGFP weiterzuleitenden Erfolgsrech-
nungen sämtliche Kosten in lediglich zwei Positionen zusammengefasst
sind (anders dagegen Beschwerde A-197/2018, S. 26).
Soweit sich die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit den Er-
folgsrechnungen auf das Urteil des BVGer A-6680/2014 vom 19. April 2016
bzw. dessen E. 6.2.1 f. berufen, stossen sie schon deshalb ins Leere, weil
das Bundesgericht (mit BGE 143 II 185 ff.) just die voraussichtliche Erheb-
lichkeit der Erfolgsrechnungen des betroffenen verbundenen Unterneh-
mens anders als das Bundesverwaltungsgericht würdigt.
4.2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Übrigen vor, es sei massge-
bend und vom ersuchten Staat im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung
der voraussichtlichen Erheblichkeit zu klären, ob die von der DGFP ver-
langten Unterlagen konkret dem von dieser Behörde angegebenen Zweck
dienen, nämlich der Prüfung, «ob die verrechneten Gebühren im Hinblick
auf die Kosten der schweizerischen Gesellschaft [bzw. der Zweigniederlas-
sung C._______ der Beschwerdeführerin 1] einem Drittvergleich standhal-
ten» (Beschwerde A-197/2018, S. 25; Beschwerde A-200/2018, S. 23). Die
A-197/2018, A-200/2018
Seite 16
von der DGFP verlangten Dokumente würden keinen Beitrag zur Errei-
chung dieses Zweckes der alleinigen Überprüfung der Drittpreiskonformität
der verrechneten Gebühren im Hinblick auf die bei der erwähnten Zweig-
niederlassung angenommenen Kosten leisten.
Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht
in einer das Vertrauen in die Darstellung der DGFP erschütternden Weise
aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den nach dem Willen der
ESTV an den ersuchenden Staat weiterzuleitenden Bilanzen sowie Er-
folgsrechnungen und der vom französischen Fiskus angestrebten Überprü-
fung der Verrechnungspreise wenig wahrscheinlich ist. Dies gilt schon des-
halb, weil diese Überprüfung nach Angaben der DGFP nicht nur unter Kos-
tenaspekten, sondern auch unter Berücksichtigung der von der Zweignie-
derlassung angenommenen Funktionen erfolgen soll (vgl. dazu den im
Amtshilfeersuchen enthaltenen Passus «ll s’agit en effet d'apprécier si ces
rémunérations sont conformes au principe de pleine concurrence […] au
regard des fonctions […] assumés par la société suisse»).
4.2.3
4.2.3.1 Was die streitbetroffenen Steuerdaten betreffend die Beschwerde-
führerin 1 bzw. deren Zweigniederlassung in C._______ angeht, ist daran
zu erinnern, dass die DGFP im Amtshilfeersuchen sinngemäss auch erklärt
hat, dass die Art und Weise der in der Schweiz erfolgten Gewinnbesteue-
rung der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrer Zweigniederlassung C._______
für die Festlegung der Steuerfaktoren der Beschwerdeführerin 2 nach dem
französischen Steuerrecht voraussichtlich erheblich ist (vgl. E. 3.1).
Die Beschwerdeführerinnen machen freilich sinngemäss geltend, ein Zu-
sammenhang zwischen der Anwendung des französischen Steuerrechts
im Fall der Beschwerdeführerin 2 und den von der DGFP verlangten Steu-
erdaten über die erwähnte Zweigniederlassung sei wenig wahrscheinlich.
Unter Berufung auf ein Rechtsgutachten eines von ihnen konsultierten
französischen Anwaltes behaupten sie dabei, bei der Beschwerdeführe-
rin 2 greife die Vorschrift von Art. 238 A CGI, welche die Beweislast bei
länderübergreifenden Transaktionen im Zusammenhang mit einem (aus
Sicht Frankreichs) ausländischen Regime der privilegierten Besteuerung
betrifft (vgl. BGE 143 II 185 E. 4.4), von vornherein nicht. Diese Vorschrift
sei denn auch von den französischen Behörden nicht erwähnt worden. Im
Fall einer steuerlichen Kontrolle, welche – wie vorliegend – ausschliesslich
die Transferpreise in einem Konzern betreffe, sei für die Beweislast statt
A-197/2018, A-200/2018
Seite 17
Art. 238 A CGI die Bestimmung von Art. 57 CGI massgebend. Danach hät-
ten die französischen Gesellschaften der Steuerverwaltung im Rahmen ei-
ner solchen Kontrolle die Marktgerechtigkeit der Transferpreise mittels ei-
ner Transferpreisdokumentation nachzuweisen und könnten sie bei Unter-
lassen oder Misslingen dieses Beweises die Kosten für konzernintern er-
brachte Leistungen nicht vom steuerbaren Gewinn in Abzug bringen. Des-
halb sei im Fall der Beschwerdeführerin 2 das in der Schweiz auf die Zweig-
niederlassung C._______ der Beschwerdeführerin 1 angewendete Steuer-
regime von vornherein nicht relevant.
Die Beschwerdeführerinnen verkennen mit diesen Vorbringen, dass der er-
suchte Staat im Amtshilfeverfahren keine Fragen der Auslegung und An-
wendung des Steuer- und Steuerverfahrensrechts des ersuchenden Staa-
tes zu klären hat (vgl. Urteil des BVGer A-2915/2016 vom 4. April 2017
E. 3.3.2, mit Hinweisen). Schon aus diesem Grund vermögen ihre Ausfüh-
rungen die Darstellung der DGFP, wonach die Gewinnbesteuerung der Be-
schwerdeführerin 2 in Frankreich von dem auf die Beschwerdeführerin 1
im Zusammenhang mit deren Zweigniederlassung C._______ angewen-
deten Steuerregime abhängen kann, nicht wegen offensichtlicher Fehler,
Lücken oder Widersprüche von vornherein zu entkräften (vgl. E. 2.4). Mit
anderen Worten erscheint es trotz der erwähnten Ausführungen der Be-
schwerdeführerinnen und der im vorliegenden «Gutachten» vertretenen
Ansicht grundsätzlich nicht als wenig wahrscheinlich, dass ein Zusammen-
hang zwischen der Besteuerung der Beschwerdeführerin 2 in Frankreich
und den von der DGFP erfragten Steuerdaten besteht.
4.2.3.2 Allerdings enthält die von der ESTV vorgesehene Antwort zu den
Steuerdaten der Beschwerdeführerin 1 auch Angaben zu der von dieser
Gesellschaft aufgrund ihrer Zweigniederlassung C._______ entrichteten
Kapitalsteuer. Ein Zusammenhang zwischen diesen Angaben und der
steuerlichen Untersuchung in Frankreich ist schon deshalb wenig wahr-
scheinlich, weil das Amtshilfeersuchen ausdrücklich für die Erhebung der
französischen Gesellschaftssteuer gestellt wurde, diese Steuer mit der Be-
zeichnung «impôt sur les sociétés» nach der in Frankreich verwendeten
Terminologie jedoch eine Gewinnsteuer ist (vgl. JOHANNES VIEGENER,
Rechtliche und steuerliche Aspekte bei Erwerb und Führung von Tochter-
gesellschaften in Frankreich, StrR 46/1991, S. 1 ff., S. 8) und die DGFP
nicht näher ausführt, weshalb sie Kapitalsteuerdaten benötigen sollte.
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Seite 18
Die voraussichtliche Erheblichkeit ist nach dem Gesagten in Bezug auf die
nach Auffassung der Vorinstanz an die ersuchende Behörde zu übermit-
telnden Kapitalsteuerdaten nicht erfüllt.
4.2.4 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich sodann auf den Standpunkt,
die hier (noch) streitbetroffenen Informationen und Unterlagen seien auch
deshalb nicht voraussichtlich erheblich, weil die Beschwerdeführerin 2 den
französischen Behörden umfassende Transferpreisdokumentationen vor-
gelegt habe und diese Behörden die Dokumentationen als rechtskonform
sowie vollständig qualifiziert hätten (Beschwerde A-197/2018, S. 13 f., 16
und 29; Beschwerde A-200/2018, S. 11, 14 und 26 [insbesondere unter
Hinweis auf das als Beschwerdebeilage 2 eingereichte Rechtsgutachten
sowie die als Beschwerdebeilagen 4 und 5 vorliegenden Transferpreisdo-
kumentationen]). In diesem Kontext stellen sie ihre Beweisanträge, es sei
eine Auskunft der französischen Behörden einzuholen
(a) zum Stand des in Frankreich durchgeführten «Tax Audit»,
(b) zur Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 in diesem Verfahren sämtliche
von den französischen Behörden verlangten Informationen und Doku-
mente vorgelegt hat, und
(c) zur Frage, ob diese Behörden gegenüber den im vorliegenden Fall in-
volvierten französischen Steuerberatern der Beschwerdeführerin 2 be-
stätigt haben, dass die eingereichten Dokumente den Anforderungen
des französischen Steuerrechts vollumfänglich entsprechen (Be-
schwerde, S. 15 f.).
Diesen Beweisanträgen ist aus verschiedenen Gründen nicht stattzuge-
ben:
Zum einen erklären die Beschwerdeführerinnen selbst, dass in Bezug auf
die Verrechnungspreise der «Tax Audit» in Frankreich noch nicht abge-
schlossen ist (vgl. Beschwerde A-197/2018, S. 15; Beschwerde
A-200/2018, S. 13). Deshalb ist das in Frankreich geführte Verfahren, so-
weit hier interessierend, als noch laufend zu betrachten. Bis zu welchem
konkreten Stadium dieses noch pendente Verfahren fortgeschritten ist, ist
für die hier zu beantwortende Frage nach der Amtshilfepflicht der schwei-
zerischen Behörden nicht von Belang. Der erstgenannte Beweisantrag be-
trifft daher einen nicht rechtserheblichen Sachumstand und ist folglich in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 1.4).
A-197/2018, A-200/2018
Seite 19
Zum anderen sind die beiden übrigen Beweisanträge nicht hinreichend
substantiiert. Die Beschwerdeführerinnen verweisen nämlich zur Unter-
mauerung ihrer Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe den französi-
schen Behörden Transferpreisdokumentationen zur Verfügung gestellt und
die Rechtskonformität sowie Vollständigkeit dieser Unterlagen sei im fran-
zösischen Verfahren behördlicherseits bestätigt worden, im Wesentlichen
einzig auf zwei Transferpreisdokumentationen und das bereits er-
wähnte «Gutachten» eines französischen Anwalts (die daneben in diesem
Zusammenhang in der Beschwerde erwähnte Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin 1 vom 2. November 2017 enthält – soweit hier interes-
sierend – nichts, was über die genannte Behauptung der Beschwerdefüh-
rerinnen hinausgeht). Die Transferpreisdokumentationen und das «Gut-
achten» sind aber in Bezug auf die hier interessierenden Punkte nicht ge-
nug aussagekräftig, um von einer hinreichenden Substantiierung der bei-
den Beweisanträge auszugehen:
Aus den vorliegenden beiden Transferpreisdokumentationen kann schon
deshalb nicht abgeleitet werden, dass die zwei erwähnten Beweisanträge
hinreichend substantiiert sind, weil diesen Dokumenten nicht einmal an-
satzweise zu entnehmen ist, dass sie (oder vergleichbare Dokumente) den
französischen Behörden übergeben worden wären.
Das «Gutachten» des französischen Anwalts ist sodann ein Parteigutach-
ten. Zwar geht diesem «Gutachten» nicht etwa schon deshalb, weil es von
einer Partei stammt bzw. im Auftrag einer Partei verfasst wurde, der Be-
weiswert ab. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt Parteigutach-
ten jedoch ein geringerer Rang als vom Gericht nach dem vorgegebe-
nen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten zu (vgl. Urteil des BVGer
A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.1.2, mit Hinweisen). Beim vorliegen-
den Parteigutachten fällt zusätzlich ins Gewicht, dass darin nicht näher be-
zeichnet wird, wann genau die Beschwerdeführerin 2 eine Transferpreis-
dokumentation an die französischen Behörden übergeben haben soll und
zu welchem genauen Zeitpunkt diese Behörden die Rechtskonformität die-
ser Dokumentation bestätigt haben sollen. Auch wird im «Gutachten» nicht
festgehalten, auf welche Dokumente sich die darin enthaltene Sachdarstel-
lung stützt.
Nach dem Gesagten ist den erwähnten Beweisanträgen nicht stattzugeben
und ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 – wie in der Be-
schwerde behauptet wird – den französischen Behörden umfassende
A-197/2018, A-200/2018
Seite 20
Transferpreisdokumentationen vorgelegt hat und diese Behörden die Do-
kumentationen als rechtskonform sowie vollständig qualifiziert haben. Es
braucht deshalb nicht entschieden zu werden, wie die voraussichtliche Er-
heblichkeit der streitbetroffenen Informationen und Unterlagen zu beurtei-
len wäre, wenn die entsprechende Behauptung in tatsächlicher Hinsicht
zutreffen würde.
Weil die in Frage stehenden Gewinnsteuerdaten, Bilanzen und Erfolgs-
rechnungen – wie gesehen – geeignet sind, der Überprüfung der Drittpreis-
konformität und der Feststellung der nach dem französischen Recht mög-
licherweise massgebenden Besteuerungsmodalitäten in der Schweiz zu
dienen, bleibt es dabei, dass diese Daten und Unterlagen voraussichtlich
erheblich sind (vgl. auch BGE 143 II 185 E. 4.2 am Ende).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten sodann zum Teil die voraus-
sichtliche Erheblichkeit der von der ESTV beabsichtigten Antworten auf die
Fragen k und o des Amtshilfeersuchens. Sie erklären, zur Überprüfung der
Marktkonformität der Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin 2 und
der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin 1 genüge es, dass der
DGFP der Ansatz der von einzelnen Tochtergesellschaften der F._______-
Gruppe erhobenen Lizenzgebühren bzw. die Berechnungsweise dieser Li-
zenzgebühren mitgeteilt werde. Den entsprechenden Lizenzgebührenan-
satz […] habe die Beschwerdeführerin 2 bereits den französischen Behör-
den bekanntgegeben. Die von der ESTV zur Übermittlung an die DGFP
vorgesehenen konkreten Geschäftszahlen für jede einzelne namentlich er-
wähnte «lokale» bzw. für ein bestimmtes Gebiet zuständige Gesellschaft
der F._______-Gruppe seien nicht notwendig, um den Zweck des Amtshil-
feersuchens zu erreichen. Denn Einheitlichkeit über die gesamte Gruppe
hinweg und Marktangemessenheit würden sich nicht aus dem konkreten
Vergütungsbetrag, sondern aus der generell-abstrakten Berechnungsfor-
mel ergeben. Überdies würden die Geschäftsbeziehungen zwischen der
Beschwerdeführerin 1 und dritten «lokalen» Gruppengesellschaften die
Transaktionen zwischen den Beschwerdeführerinnen nicht einmal indirekt
beeinflussen. Ohnehin sei es für die Überprüfung der Marktgerechtigkeit
naheliegender, auf Daten ausserhalb der Gruppe abzustellen. Solche
Benchmark-Daten habe die Beschwerdeführerin 2 bereits den französi-
schen Behörden geliefert.
4.3.2 Mit den hier genannten Ausführungen bestreiten die Beschwerdefüh-
rerinnen die voraussichtliche Erheblichkeit in Bezug auf das als Annex 9
A-197/2018, A-200/2018
Seite 21
der DGFP zu übermittelnde Dokument. Bei diesem […] Dokument handelt
es sich um […].
4.3.3 Es lässt sich nicht mit Recht behaupten, ein Zusammenhang zwi-
schen der in Frankreich geführten steuerlichen Untersuchung der Verrech-
nungspreise und den im erwähnten Annex 9 enthaltenen Informationen sei
wenig wahrscheinlich. Denn gestützt auf diesen Annex lassen sich Rück-
schlüsse auf […] ziehen […]. Vor diesem Hintergrund sind die im erwähn-
ten Annex aufgeführten Informationen entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerinnen als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren.
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit steht der amtshilfe-
weisen Übermittlung des erwähnten Annexes auch dann nicht entgegen,
wenn mit den Beschwerdeführerinnen angenommen würde, dass in Form
von Benchmark-Daten von Gesellschaften ausserhalb des F._______-
Konzern geeignetere Daten für die in Frankreich laufende Verrechnungs-
preisüberprüfung greifbar wären und solche Daten bereits den französi-
schen Behörden geliefert worden wären. Selbst wenn es sich so verhalten
würde, lässt sich nämlich nicht sagen, dass ein Zusammenhang zwischen
dem in Frankreich laufenden Verfahren der steuerlichen Überprüfung der
Verrechnungspreise und den Angaben in diesem Annex wenig wahrschein-
lich ist. Es bleibt im Übrigen in erster Linie Sache des ersuchenden Staats
zu bestimmen, welche Informationen (letztlich) erheblich sind
(vgl. BGE 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Deshalb ist im vorliegen-
den Verfahren nicht darüber zu befinden, ob für die französischen Behör-
den andere als die von ihnen verlangten Informationen möglicherweise
zielführender wären.
Die Beschwerdeführerinnen verweisen im Übrigen zwar darauf, dass in der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (angeblich) noch nie die Frage der
Pflicht zur Leistung von internationaler Amtshilfe in Steuersachen betref-
fend Informationen «zu generellen Einkünften über sämtliche zu einem
weltweiten Konzern gehörende Gesellschaften» thematisiert worden sei
(Beschwerde A-197/2018, S. 29; Beschwerde A-200/2018, S. 27). Das Vor-
handensein eines einschlägigen bundesgerichtlichen Präjudizes bildet frei-
lich keine Voraussetzung, um die voraussichtliche Erheblichkeit der im An-
nex 9 enthaltenen Informationen zu bejahen. Das genannte Vorbringen ist
folglich von vornherein nicht stichhaltig.
A-197/2018, A-200/2018
Seite 22
4.3.4 Die Amtshilfevoraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ver-
langt auch nicht, im Sinne der entsprechenden Eventualanträge der Be-
schwerdeführerinnen die im Annex 9 genannten Namen der darin nebst
der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Gesellschaften im Falle einer Weiter-
leitung dieses Dokuments an die DGFP unkenntlich zu machen. Es er-
scheint nämlich nicht als wenig wahrscheinlich, dass die Zuordnung der in
diesem Dokument genannten Daten zu bestimmten Gesellschaften des
F._______-Konzerns für die von Frankreich vorzunehmende Überprüfung
der Verrechnungspreise erheblich ist. Die im Annex nebst der Beschwer-
deführerin 1 genannten Konzerngesellschaften sind damit nicht als Perso-
nen zu betrachten, welche in diesem Dokument bloss zufällig auftauchen.
Vielmehr sind diese Gesellschaften materiell betroffene Personen im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 Abs. 3 StAhiG (vgl. vorn
E. 2.5.1). Aus diesem Grund stossen die Beschwerdeführerinnen auch ins
Leere, soweit sie gegen die Übermittlung der Namen der – wie erwähnt –
mit Blick auf das vorliegende Amtshilfeersuchen nicht bloss zufällig in die-
sem Dokument genannten Gesellschaften das Verhältnismässigkeitsprin-
zip ins Feld führen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist nämlich im Zusam-
menhang mit der Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG rechtsprechungs-
gemäss gewahrt, wenn die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb-
lichkeit der Informationen – wie vorliegend – erfüllt ist (vgl. Urteil des BGer
2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.5).
4.4 Was die übrigen abkommensrechtlichen Voraussetzungen für die im
Streit liegende Amtshilfeleistung betrifft, machen die Beschwerdeführerin-
nen im Wesentlichen einzig geltend, es bestünden Hinweise, dass sich die
französischen Behörden nicht an das Spezialitätsprinzip halten würden.
Aus diesem Grund erscheine – so die Beschwerdeführerinnen – die von
der ESTV geplante «Datenlieferung auf Vorrat» als «besonders problema-
tisch» (Beschwerde A-197/2018, S. 29; Beschwerde A-200/2018, S. 27).
Zwar hat die ESTV in einem aktenkundigen Schreiben an die DGFP vom
1. September 2016 erklärt, sie habe von einer Bank Hinweise auf eine
durch die französischen Behörden möglicherweise begangene Verletzung
des Spezialitätsprinzips und der Geheimhaltungspflichten betreffend nach
Art. 28 DBA-FR übermittelte Informationen erhalten. Allerdings wird in die-
sem Schreiben nicht konkret auf das vorliegende Amtshilfeverfahren Be-
zug genommen. Auch haben die Beschwerdeführerinnen nicht substanti-
iert dargetan und fehlt es in den Akten an konkreten Anhaltspunkten dafür,
dass angesichts der von der ESTV erwähnten Hinweise just die nach den
A-197/2018, A-200/2018
Seite 23
vorliegend angefochtenen Schlussverfügungen an die DGFP weiterzulei-
tenden Informationen in Frankreich in Missachtung des Spezialitätsprinzips
verwendet werden könnten. Schon aus diesem Grund ist entsprechend
dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass die fran-
zösischen Behörden diese Informationen einzig für Zwecke verwenden
werden, für welche sie von der DGFP verlangt wurden und nach Ansicht
der ESTV herauszugeben sind. Die nicht näher spezifizierte Befürchtung
der Beschwerdeführerinnen, das Spezialitätsprinzip könnte vorliegend ver-
letzt werden, steht der Leistung von Amtshilfe somit nicht entgegen
(vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-5597/2016 vom 28. Februar
2018 E. 5.9 [mit weiterführenden Hinweisen zur Thematik des Spezialitäts-
prinzips in Verfahren der Amtshilfe zugunsten Frankreichs]).
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin 2 rügt, man habe den in den zu über-
mittelnden Unterlagen nebst den Beschwerdeführerinnen erwähnten Ge-
sellschaften des F._______-Konzerns vorliegend das rechtliche Gehör
nicht gewährt (Beschwerde A-200/2018, S. 27), ist ihr entgegenzuhalten,
dass die Frage der Wahrung der Verfahrensrechte dieser Gesellschaften
keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. auch BGE 139
II 404 E. 11.1, wo das Bundesgericht insbesondere mit der Begründung,
auf stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhobene
Rechtsmittel sei nicht einzutreten, einen Antrag der Beschwerdeführenden,
es seien alle von der seinerzeit streitbetroffenen Amts- und Rechtshilfe be-
troffenen Personen zu informieren, nicht an die Hand genommen hat).
5.
Die angefochtenen Beschwerdeentscheide erweisen sich nach dem Ge-
sagten grundsätzlich als rechtmässig. Einzig die Anordnung, dass als Ant-
wort auf Frage e des Amtshilfeersuchens Kapitalsteuerdaten zur Be-
schwerdeführerin 1 an die DGFP zu übermitteln sind, ist mangels erfüllter
Voraussetzungen für eine diesbezügliche Amtshilfeverpflichtung nicht
rechtmässig (vgl. E. 4.2.3.2) und daher aufzuheben.
Es fragt sich, wie die von der ESTV vorgesehene Antwort auf Frage e des
Amtshilfeersuchens zu modifizieren ist.
Zunächst einmal bleibt es dabei, dass als Antwort auf diese Frage die Ko-
pien der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin 1 der
Jahre 2013 und 2014 an die DGFP zu übermitteln sind. Insoweit nicht zu
entsprechen ist dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin 1, der DGFP
A-197/2018, A-200/2018
Seite 24
sei als Antwort auf Frage e des Ersuchens lediglich mitzuteilen, dass nach
den Angaben der Steuerbehörden des Kantons S._______ […].
[…]
Es drängt sich daher auf, die der DGFP auf Frage e des Amtshilfeersu-
chens zu gebende Antwort wie folgt zu modifizieren (Änderungen in Fett-
schrift hervorgehoben):
Selon les informations fournies par l'autorité fiscale cantonale, A._______ […].
Les montants du bénéfice imposables et les impôts sur le bénéfice dus pour
les années 2013 et 2014 sont les suivants :
- Bénéfice imposable (fédéral): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Bénéfice imposable (cantonal/ communal): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Capital imposable (cantonal/ communal): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Montant d'impôts dus (fédéral): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Montant d'impôts dus (cantonal et communal) CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
Veuillez trouver, ci-joint, une copie du bilan ainsi que du compte de résultats
pour les années 2013 et 2014 (annexe 8).
In diesem Sinne sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen. Im Übrigen
ist das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen und dasjenige
der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des aufgrund der Ver-
fahrensvereinigung reduzierten Aufwandes, der Komplexität der sich je-
weils stellenden Fragen sowie des Umfanges und der Bedeutung der je-
weils streitbetroffenen Informationen auf insgesamt Fr. 8'000.- festzuset-
zen (vgl. zur Kostenbemessung Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
A-197/2018, A-200/2018
Seite 25
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführerinnen obsiegen mit ihren Beschwerden in verhältnis-
mässig kleinem Umfang, nämlich insoweit, als entgegen den angefochte-
nen Schlussverfügungen keine Angaben zum steuerbaren Kapital der Be-
schwerdeführerin 1 und zur Höhe der von dieser Gesellschaft im Kanton
S._______ entrichteten Kapitalsteuern an die ersuchende Behörde zu
übermitteln sind. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'000.-, welche
die Beschwerdeführerinnen im Falle vollständigen Unterliegens je zur
Hälfte zu tragen hätten, sind ihnen daher im Umfang von je Fr. 3'000.- auf-
zuerlegen. Die von den beiden Beschwerdeführerinnen geleisteten Kos-
tenvorschüsse von je Fr. 4'500.- sind auf diese Beträge von je Fr. 3'000.-
anzurechnen. Die Restbeträge von je Fr. 1'500.- sind den Beschwerdefüh-
rerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.2 Obsiegende, vertretene Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zulasten der Vorinstanz; obsiegt die Partei nur teilweise, ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE). Die (reduzierten) Parteientschä-
digungen für die notwendigen Auslagen, welche den teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerinnen erwachsen sind, sind mangels Kostennote auf-
grund der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen praxisgemäss
auf je Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
7.
Zur Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten genügt vorliegend
eine praxisgemässe Anonymisierung, die Rückschlüsse auf die Beschwer-
deführerinnen, ihren Konzern und die der DGFP zu übermittelnden konkre-
ten Informationen nicht ermöglicht. Das Urteil ist dabei, wie dies für steuer-
und amtshilferechtliche Fälle vorgesehen ist, auch den akkreditierten Jour-
nalisten nur in anonymisierter Form zuzustellen. Dem Anonymisierungsan-
trag der Beschwerdeführerinnen ist im Übrigen dahingehend Rechnung zu
tragen, als auch die öffentliche Auflage des vorliegenden Urteils in anony-
misierter Form zu erfolgen hat (ausführlich zur Publikation und öffentlichen
Auflage von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts und zur Frage
A-197/2018, A-200/2018
Seite 26
ihrer Anonymisierung Urteil des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015
E. 9, mit weiteren Hinweisen).
Weitere Ausführungen zum Antrag der Beschwerdeführerinnen betreffend
die Modalitäten der Urteilsauflage und die Wahrung der Geheimhaltungs-
interessen erübrigen sich.
8.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) inner-
halb von zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von
Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob
dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-197/2018, A-200/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-197/2018 und A-200/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 der
angefochtenen Schlussverfügungen werden dahingehend abgeändert,
dass der DGFP folgende Antwort auf Frage e des Amtshilfeersuchens vom
27. Dezember 2016 zu übermitteln ist:
Selon les informations fournies par l'autorité fiscale cantonale, A._______ […].
Les montants du bénéfice imposables et les impôts sur le bénéfice dus pour
les années 2013 et 2014 sont les suivants :
- Bénéfice imposable (fédéral): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Bénéfice imposable (cantonal/ communal): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Montant d'impôts dus (fédéral): CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
- Montant d'impôts dus (cantonal et communal) CHF […] (2013)
CHF […] (2014)
Veuillez trouver, ci-joint, une copie du bilan ainsi que du compte de résultats
pour les années 2013 et 2014 (annexe 8).
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen
und wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten von je Fr. 3'000.-
auferlegt. Die von den Beschwerdeführerinnen in der Höhe von je
Fr. 4'500.- geleisteten Kostenvorschüsse werden diesen Beträgen von je
Fr. 3'000.- angerechnet. Den Beschwerdeführerinnen wird nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils je ein Restbetrag von Fr. 1'500.- zurückerstattet.
4.
Die ESTV wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen reduzierte Partei-
entschädigungen von je Fr. 1'500.- zu bezahlen.
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5.
Das vorliegende Urteil wird in anonymisierter Version veröffentlicht und auf-
gelegt. Es wird Dritten nur in anonymisierter Form abgegeben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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