Abtei lung I
A-1979/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1979/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist ein privatrechtlich organisierter, nicht
gewinnstrebiger Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), in dem
sich die Berufsbildungsämter der deutschsprachigen Schweiz und des
Fürstentums Liechtenstein zusammengeschlossen haben; der Sitz
befindet sich in .... Sie ist das Organ der deutschschweizerischen
Kantone zur Zusammenarbeit im Vollzug der Berufsbildung. Die
X._______ unterstützt die Kantone bei der Erfüllung der ihnen vom
Bund übertragenen Aufgaben gemäss Art. 65 Abs. 1 des (damaligen)
Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG, AS
1979 1687), der die Kantone zur Zusammenarbeit unter sich
verpflichtete. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden
durch Empfehlungen zum koordinierten Vollzug der eidgenössischen
und kantonalen Gesetzgebung, Information und Dokumentation,
Koordination der Lehrabschlussprüfungen, Zusammenarbeit über die
Sprachgrenzen, Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
Impulse zur Entwicklung des Berufsbildungswesens, gegenseitige
Orientierung über Bedürfnisse und Projekte der Kantone,
Weiterbildung der Amtsmitarbeiter, Unterstützung der Berufsbildungs-
forschung und Führung eines Verlags (Art. 2 Abs. 3 der Vereinsstatu-
ten). Die X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 gemäss Art. 17 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS
1994 1464) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Die ESTV führte im Januar und März 2001 eine Kontrolle bei der
X._______ durch und prüfte die Abrechnungsperioden vom 1. Quartal
1996 bis zum 4. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31.
Dezember 2000). Die ESTV stellte fest, dass die X._______ ihre
Umsätze im Bereich des Erarbeitens und Bereitstellens von
Prüfungsaufgaben als von der Mehrwertsteuer ausgenommen beurteilt
hatte. Die ESTV forderte aufgrund ihrer gegenteiligen
Rechtsauffassung mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 12.
April 2001 für die geprüften Steuerperioden einen
Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% seit
dem 30. April 1999 (mittlerer Verfall) nach. Die X._______ anerkannte
mit Schreiben vom 11. Mai 2001 einen Teilbetrag, bestritt jedoch die
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Nachbelastung im Umfang von Fr. ... gemäss der Ziffer 2.1.1 der EA
für die Steuerdifferenzen in Bezug auf die Entgelte der Kantone für
das Erarbeiten von Prüfungen und für die Wahrnehmung von
Verbandsaufgaben im Rahmen der Koordination von
Lehrabschlussprüfungen.
C.
Am 26. Februar 2002 erliess die ESTV einen formellen Entscheid,
gegen den die X._______ am 4. April 2002 Einsprache erhob. Sie
begründete ihre Einsprache in Bezug auf Ziffer 2.1.1 der EA Nr. ... im
Wesentlichen damit, es handle sich bei den Zahlungen der Kantone
um von der Mehrwertsteuer ausgenommene Mitgliederbeiträge, die
X._______ erbringe eine hoheitliche Tätigkeit und die streitigen
Einnahmen seien unter dem Titel der Leistungen von Zweckverbänden
an Gemeinwesen befreit.
D.
Die ESTV erkannte im Einspracheentscheid vom 14. Februar 2007 wie
folgt:
1. Der Entscheid vom 26.02.2002 ist im Umfang von Fr. ... zuzüglich
Verzugszins zu 5% seit 30.04.1999 in Rechtskraft erwachsen. Die
Zahlung vom 28.05.2001 wird an diese Steuerschuld angerechnet.
2. Im Übrigen wird die Einsprache der X._______ vom 04.04.2002
abgewiesen.
3. Die Einsprecherin schuldet der ESTV für die Steuerperioden
1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom 01.01.1996 bis
31.12.2000) zusätzlich zum Betrag gemäss Ziffer 1 und hat zu be-
zahlen:
Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30.04.1999.
4. Für das vorliegende Einspracheverfahren werden keine Kosten er-
hoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, es seien im Bil-
dungswesen lediglich die Umsätze im Bereich des Unterrichts, der
Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung sowie von
Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher
oder bildender Art von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Das Erar-
beiten von Prüfungsaufgaben gehöre nicht dazu. Die X._______
handle nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt und bei den
entsprechenden Zahlungen der Kantone handle es sich nicht um
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Mitgliederbeiträge, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen wären,
sondern um dieser Steuer unterliegendes Entgelt für eine den
Vereinsmitliedern erbrachte Dienstleistung. Schliesslich könne auch
nicht von einem Zweckverband im Sinn eines öffentlich-rechtlichen
Zusammenschlusses mehrerer Gemeinwesen ausgegangen werden,
hätten sich doch die Kantone in einem privatrechtlichen Verein
organisiert.
E.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 erhob die X._______
(Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 14. Februar 2007 und beantragte dessen kostenpflichtige
Aufhebung. Sie hielt an ihren schon im Einspracheverfahren
vorgebrachten Argumenten fest: Bei den Zahlungen der Kantone
handle es sich um echte, durch die Statuten der X._______
festgelegte, Mitgliederbeiträge. Die Koordination der Lehr-
abschlussprüfungen entspreche nicht nur dem Vereinszweck, sondern
sei eine der zentralen Aufgaben des Vereins. Die Kantonsbeiträge
würden nicht nur für die Ausarbeitung der Prüfungen bezahlt, sondern
für den gesamten Betrieb der Koordinierung von
Lehrabschlussprüfungen. Die Beschwerdeführerin erbringe die
Koordinationsarbeit und das Bereitstellen der Prüfungsaufgaben an
sämtliche Mitglieder gleichzeitig. Das Entgelt für die Koordinierung der
Lehrabschlussprüfungen sei ausserdem im Sinn der unechten
Steuerbefreiung von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Schliesslich
sei sie als Zweckverband von der Mehrwertsteuerpflicht ausge-
nommen, da die Kantone durch die Beschwerdeführerin ausschliess-
lich untereinander Leistungen erbrächten.
F.
Die ESTV schloss in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führte in der Begrün-
dung insbesondere aus, die in Rede stehenden Beiträge seien nicht
statutarisch festgesetzt, die Kantone hätten der Beschwerdeführerin
einen Betrag pro Lehrabschlussabsolvent zu bezahlen. Für die Inan-
spruchnahme von Leistungen bei der Koordination von
Lehrabschlussprüfungen sei durch die Kantone ein spezieller Beitrag
zu entrichten, die individuelle Ausgestaltung des Beitrags hänge vom
Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung ab. Bei den von
den Kantonen zu leistenden Beiträgen handle es sich um ein Entgelt
für eine über den Verbandszweck hinausgehende Sonderleistung, die
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der Mehrwertsteuer unterliege. Das Erarbeiten und Bereitstellen von
Prüfungsaufgaben könne nicht als hoheitliches Handeln qualifiziert
werden.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird soweit entscheid-
wesentlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Be-
hörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid der ESTV vom
14. Februar 2007 beschwert (Art. 48 VwVG), hat diesen mit Eingabe
vom 19. März 2007 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 ff.
VwVG) und den Kostenvorschuss von Fr. ... fristgerecht geleistet. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER, in: ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, Rz. 1632 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-
zustellen und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren ge-
bunden. Die Beschwerdeinstanz hat das Recht von Amtes wegen an-
zuwenden; sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der
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Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwert-
steuer (MWSTG, SR 641.20) ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten,
woraus folgt, dass die Mehrwertsteuerverordnung aufgehoben wurde.
Indessen bleiben nach Art. 93 Abs. 1 MWSTG die aufgehobenen Be-
stimmungen, unter Vorbehalt von Art. 94 MWSTG, weiterhin auf alle
während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstan-
denen Rechtsverhältnisse anwendbar. Vorliegend kommt Art. 94
MWSTG nicht zur Anwendung. Die hier in Frage stehende Mehrwert-
steuerforderung betrifft Sachverhalte, welche in den Jahren 1996 bis
2000 verwirklicht worden sind. Somit finden die Bestimmungen der
Mehrwertsteuerverordnung auf den vorliegend zu beurteilenden Sach-
verhalt weiterhin Anwendung.
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbststän-
dig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferun-
gen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jähr-
lich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV).
Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Per-
sonengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffent-
lichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personen-
gesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma
Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV). Gemeinwesen, ihre Dienst-
stellen sowie Zweckverbände von Gemeinwesen sind von der Mehr-
wertsteuerpflicht ausgenommen, soweit sie ausschliesslich Leistungen
untereinander erbringen (Art. 17 Abs. 4 MWSTV).
Bei der Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht eines Gemeinwesens
bzw. dessen autonomer Dienststelle oder eines Zweckverbands von
Gemeinwesen gemäss Satz 2 von Art. 17 Abs. 4 MWSTV ist gemäss
Verwaltungspraxis zu beachten, dass ungeachtet der Umsatzhöhe
keine subjektive Steuerpflicht besteht, soweit ausschliesslich für das
eigene oder ein anderes Gemeinwesen Leistungen erbracht werden.
Ist das Gemeinwesen bzw. die Dienststelle oder der Zweckverband
von Gemeinwesen noch für übrige Dritte tätig, so ist die subjektive
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Steuerpflicht nur dann gegeben, wenn die beiden nachfolgenden Vor-
aussetzungen erfüllt sind:
a) der steuerbare Umsatz (Umsatz aus sämtlichen Leistungen an
andere Dienststellen innerhalb des gleichen Gemeinwesens, Umsatz
aus Leistungen an andere Gemeinwesen und Umsatz aus Leistungen
an übrige Dritte) überschreitet die massgebenden Umsatzgrenzen
(Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV);
b) die Umsätze aus steuerbare Leistungen an übrige Dritte
übersteigen Fr. 25'000.-- im Jahr.
Zu versteuern sind (nur) die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an
Dritte sowie die Umsätze aus gleichartigen Leistungen, die an andere
Dienststellen des eigenen Gemeinwesens oder an andere Gemein-
wesen erbracht werden. Der Begriff der Gleichartigkeit wird dabei weit
gefasst (Branchenbroschüre Gemeinwesen, herausgegeben von der
ESTV, Dezember 1994, Ziff. 4 [Branchenbroschüre Nr. 16]). Das Bun-
desgericht bestätigte implizit mit dem Urteil 2A.197/2005 vom
28. Dezember 2005 E. 7 die Rechtmässigkeit dieser Verwaltungspraxis
(vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2006 vom
12. Juli 2007 E. 2.2, A-1347/2006 vom 20. April 2007 E. 2.2,
A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 2.4).
2.3 Nicht mehrwertsteuerpflichtig sind Bund, Kantone und Gemeinden
sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen
(unter Vorbehalt des nicht abschliessenden Anhangs zur MWSTV) für
Leistungen, welche sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen
(Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV); dies gilt auch dann, wenn sie für
solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben er-
halten. Hoheitlichkeit ist zurückhaltend anzunehmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.564/1998 vom 3. August 2000 E. 4a [ Urteil I ]; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2006 vom 12. Juli 2007
E. 2.3; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 15. Mai 2002 [SRK 2001-147] E. 3d, vom 13. Juli 2001
[SRK 2000-100 bis 103] jeweils E. 3a und b, mit Hinweisen); die öffent-
lichrechtlichen Aufgaben müssen jedenfalls auch in Ausübung hoheit-
licher Gewalt erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1997
vom 25. August 2000 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August
2000, a.a.O. E. 4a). Als wichtiges Kriterium für die Ausnahme von der
Mehrwertsteuerpflicht verlangen Lehre und Rechtsprechung, dass die
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in Frage stehende Tätigkeit des Gemeinwesens nicht mit der Tätigkeit
von privaten Anbietern konkurriere, mithin nicht marktfähig ist. Hoheit-
lichkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 4 MWSTV schliesst das Bundes-
gericht ausdrücklich aus, wenn es um Leistungen gewerblicher oder
beruflicher Art (Art. 17 Abs. 1 MWSTV) geht, die kein besonderes
Gewaltverhältnis zwischen dem Erbringer und dem Empfänger be-
gründen (Urteile des Bundesgerichts 2A.527/1998 vom 3. August 2000
E. 5a/bb [ Urteil II ], 2A.92/1999 vom 18. Januar 2000 E. 6b). Der Be-
griff Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt ist folglich auf jeden
Fall enger als jener der öffentlichrechtlichen Aufgaben (Urteil des
Bundesgerichts 2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 2) zu fassen,
woraus deutlich wird, dass nicht jede öffentlichrechtliche Aufgabe au-
tomatisch in hoheitlicher Gewalt ausgeübt wird. Aus der Mehrwert-
steuerverordnung selbst ist in diesem Zusammenhang direkt zu
schliessen, dass aus der Tatsache, wonach die mit öffentlichrecht-
lichen Aufgaben betrauten Personen und Organisationen für ihre
Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten, nicht
abgeleitet werden könne, diese Leistungen würden zwangsläufig in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV
e contrario). Die ESTV verlangt für die Annahme hoheitlichen Han-
delns, dass die betreffende Person oder Organisation Verfügungs-
gewalt im Sinn von Art. 5 VwVG besitze, was bedeutet, dass eine oder
mehrere Personen verbindlich und erzwingbar zu einem Handeln, Un-
terlassen oder Dulden verpflichtet werden können (Branchenbroschüre
Nr. 16, Ziff. 2; zum Ganzen Entscheide der SRK vom 27. Oktober
2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.39 E. 3d/aa und vom 23. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.108
E. 3). In Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Leistungen sind zu-
sammenfassend solche, welche nicht marktfähig sind, nicht durch
Dritte angeboten werden können und die von einer öffentlichen Ein-
richtung oder von einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute
Person erbracht werden, welche öffentliches Recht anwendet und den
Bürgern gegenüber über Zwangsmittel verfügt (BGE 125 II 480 E. 8).
2.4 Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer Gemein-
den, der die Erfüllung nur eines ganz bestimmten Gemeindezwecks
verfolgt (z.B. Friedhöfe, Abwasserentsorgung, Kehrichtentsorgung; vgl.
FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 72; HANS RUDOLF
SCHWARZENBACH-HANHART, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bern 1997, S. 257; THOMAS FLEINER-GERSTER, Grundzüge des allgemei-
nen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980,
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47/64; YVO HANGARTNER, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts,
Bd. I, Zürich 1980, S. 155). Ein Zweckverband kann privatrechtlich or-
ganisiert sein (vgl. betreffend ein Spital BGE 107 II 47 E. 1a; BLAISE
KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, Basel und Frankfurt
am Mai 1993, Rz. 2577 mit weiteren Hinweisen auf die Recht-
sprechung). HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (a.a.O., Rz. 1445, 1447, 1462)
gehen davon aus, es handle sich bei Gemeindeverbänden um öffent-
lichrechtliche Zusammenschlüsse, anerkennen aber auch, dass Unter-
nehmen in Privatrechtsform öffentliche Aufgaben erfüllen können
(a.a.O., Rz. 1483; vgl. auch GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 17 zu Art. 23). Der Kommentar des Eidgenössischen
Finanzdepartements (EFD) zur Verordnung über die Mehrwertsteuer
vom 22. Juni 1994 (Kommentar EFD, S. 22) nimmt die Zweckverbände
ungeachtet ihrer Rechtsform von der Mehrwertsteuerpflicht aus (so-
weit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind). Zu kurz würde greifen,
einen Zweckverband nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV lediglich auf der
Stufe der Gemeinden anzusiedeln und ihn auf derjenigen der Kantone
auszuschliessen. Die Kantone kennen zahlreiche Arten der freiwilligen
Zusammenarbeit in öffentlich- und privatrechtlicher Form (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.,
Zürich Basel Genf 2005, Rz. 1248 f.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 23 Rz. 6; DENISE
BUSER, Kantonales Staatsrecht, Basel Genf München 2004, § 194 ff.).
Sie können gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen
(Art. 48 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Weder die Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuer-
pflichtige, herausgegeben von der ESTV (Wegleitung 1997), noch die
Branchenbroschüre Nr. 16 sprechen sich über die Rechtsform (ob pri-
vat- oder öffentlichrechtlich organisiert) oder die föderative Stufe des
Zweckverbands aus. Es besteht deshalb trotz der restriktiven Aus-
legung der Steuerbefreiungsvorschriften für Gemeinwesen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1347/2006 vom 20. April 2007
E. 3.2.3) kein Anlass, Zweckverbände von Gemeinwesen nach Art. 17
Abs. 4 MWSTV auf solche der kommunalen Ebene mit öffentlichrecht-
licher Organisationsform zu beschränken.
2.5 Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Um-
schulung mit Einschluss von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten
Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen
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wissenschaftlicher oder bildender Art sind nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV
von der Mehrwertsteuer ausgenommen (unecht befreit). Nach der Pra-
xis der ESTV sind die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern
und Jugendlichen sowie Umsätze im Bereich des Unterrichts und der
Aus- und Fortbildung jeglicher Art und jeder Stufe umfassend von der
Mehrwertsteuer ausgenommen (Wegleitung 1997 Rz. 607 f.). Nichts-
destotrotz gilt eine Leistung nicht bereits dann als von der Mehrwert-
steuer ausgenommen, wenn sie einen irgendwie gearteten Bezug zur
Bildung aufweist, sondern wenn die Vermittlung von Wissen oder be-
sonderen Kenntnissen im Vordergrund steht (vgl. Branchenbroschüre
der ESTV für Bildung und Forschung vom August 1999 [Branchen-
broschüre Nr. 18], S. 15 ff., insbesondere Ziff. 3.3; Urteil des Bundes-
gerichts vom 20. September 2000, E. 3c mit Hinweis, veröffentlicht in
Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 57 ff.; Entscheide
der SRK vom 9. Februar 2001, veröffentlicht in VPB 65.82 E. 3b/aa,
vom 30. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.9 E. 3 a/bb und vom
24. August 2004, a.a.O., E. 2c).
Insofern legt die ESTV die in Art. 14 Ziff. 9 MWSTV festgehaltenen
Ausnahmen eng aus, als sie nur diejenigen Tätigkeiten als von der
Mehrwertsteuer ausgenommen betrachtet, mit denen einzig Wissen
oder Kenntnisse an den Endverbraucher (vgl. dazu Urteil des Bundes-
gerichts 2A.369/2005 vom 24. August 2007 E. 4.2 und BGE 123 II 295
E. 5a), die Auszubildenden, vermittelt werden, während darüber hin-
ausgehende, andere Leistungen in diesem Zusammenhang beispiels-
weise als steuerbare Beratungsleistungen angesehen werden (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2000, a.a.O. E. 3c
in fine). Dieses Vorgehen der ESTV ist, insbesondere unter dem As-
pekt der restriktiven Auslegung von Steuerbefreiungsvorschriften, an-
gesichts der allgemeinen und umfassenden Besteuerung des Kon-
sums von Lieferungen und Dienstleistungen nicht zu beanstanden
(BGE 124 II 202 E. 5e; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1588/2006 vom 19. April 2007 E. 3.4; Entscheide der SRK vom
30. August 2004, a.a.O. E. 3 a/bb und vom 29. Juli 2004, veröffentlicht
in VPB 69.11 E. 2b/aa; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkun-
gen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 91).
Eine Änderung dazu wurde über das ordentliche Gesetzgebungsver-
fahren im Rahmen des Mehrwertsteuergesetzes beschlossen (vgl.
dazu den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Na-
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tionalrats vom 26. März 2001 [BBl 2001 3171], die Stellungnahme des
Bundesrats vom 5. Juni 2001 [BBl 2001 5982] und Art. 18 Ziff. 11 des
MWSTG in der Fassung vom 1. Juli 2002 [AS 2002 1480, 1481]). Es
kann in casu offen bleiben, ob die vorliegend in Frage stehenden Tä-
tigkeiten der Beschwerdeführerin unter dem neuen Recht von der
Mehrwertsteuer ausgenommen wären. Im Geltungsbereich der Mehr-
wertsteuerverordnung ist schon aus Gründen der rechtsgleichen An-
wendung des Gesetzes an der bisherigen Rechtsprechung festzu-
halten und die unechte Steuerbefreiung nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV
auf Dienstleistungen an den Endverbraucher zu beschränken.
2.6 Ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 13 MWSTV) sind von der
Mehrwertsteuer die Umsätze unecht befreit, die nicht gewinnstrebige
Einrichtungen mit unter anderem politischer, gewerkschaftlicher oder
wirtschaftlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch
festgesetzten Beitrag erbringen (Art. 14 Ziff. 11 MWSTV; vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom
24. August 2007 E. 4.3).
2.6.1 Mitgliedervereinigungen erhalten von ihren Mitgliedern Beiträge,
um die allgemeinen statutarischen Aufgaben erfüllen zu können. Ne-
ben diesen Grundaufgaben erbringen sie allenfalls gegenüber einzel-
nen Mitgliedern oder auch Nichtmitgliedern individuelle Leistungen
und erhalten dafür eine besondere Vergütung. Wie für alle mehrwert-
steuerrechtlichen Leistungen setzt die Steuerbarkeit der Leistungen
von Personenvereinigungen an ihre Mitglieder einen Leistungsaus-
tausch, das heisst Entgeltlichkeit, voraus. Soweit die Vereinigung tätig
ist, um statutengemäss Gemeinschaftszwecke für sämtliche Mitglieder
zu erfüllen, leistet sie nicht an ein einzelnes Mitglied. Sie verwirklicht
damit ihren Zweck. Das Mitglied will durch seinen Beitrag den Zweck
der Vereinigung fördern, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder zu-
sammengeschlossen haben. In diesem Fall handelt es sich um so ge-
nannte echte Mitgliederbeiträge, für die ein Leistungsaustausch zwi-
schen Vereinigung und Mitglied nicht besteht. Mangels Entgeltlichkeit
(Art. 4 MWSTV) werden sie daher nicht vom Geltungsbereich der
Mehrwertsteuer erfasst. Demgegenüber ist ein Leistungsaustausch
zwischen der Vereinigung und den Mitgliedern anzunehmen, sobald
sie an das Mitglied eine besondere Leistung erbringt. In diesem Fall
handelt es sich um einen so genannten unechten Mitgliederbeitrag,
der in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Nicht ausschlag-
gebend ist, ob die Tätigkeit allenfalls auch dem Vereinszweck dient. In-
Seite 11
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dizien für einen Leistungsaustausch liegen in der individuellen Ausge-
staltung des Beitrags je nach dem Grad der tatsächlichen oder vermu-
teten Inanspruchnahme der Leistung (Entscheide der SRK vom
10. Juni 2003 [SRK 2002-133] E. 2d, vom 27. Februar 2002, veröffent-
licht in Steuer Revue [StR] 10/2002 S. 675 ff. E. 2d, vom 6. April 2000,
veröffentlicht in VPB 64.111 E. 3e, mit weiteren Hinweisen und vom
24. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 2b/aa). Gleiche Bei-
träge aller Mitglieder für gleichzeitig allen Mitgliedern erbrachte
Leistungen sprechen indessen eher für das Vorhandensein echter Mit-
gliederbeiträge (ausführlich: Entscheid der SRK vom 24. April 1997,
veröffentlicht in MWST-Journal 3/97, S. 133 ff. E. 5a; RIEDO, a.a.O.,
S. 239 ff.). Offensichtlich haben Verfassungs- und Verordnungsgeber
übersehen, dass die echten Mitgliederbeiträge mangels Leistungsaus-
tausch nicht vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden
und deshalb eigentlich gar nicht unter Art. 14 Ziff. 11 MWSTV fallen
können (vgl. Entscheide der SRK vom 6. April 2000, a.a.O., E. 3e, vom
24. August 2004, a.a.O., E. 2b/aa). Bereits die Übergangsbestimmun-
gen der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (ÜB-aBV) sahen
aber ausdrücklich vor, dass die Beantwortung der Frage, ob Leistun-
gen gemäss Art. 14 Ziff. 11 MWSTV vorliegen, davon abhängt, dass
sie gegen statutarisch festgesetzte Beiträge erbracht werden (Art. 196
Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 10 und Bst. d BV bzw. Art. 8 Abs. 2 Bst. b
Ziff. 10 und Bst. d ÜB-aBV). Der Richter ist daran gebunden (Urteile
des Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in StR 1/2001
S. 55 ff. E. 10, vom 3. November 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 402
ff. E. 6b; vgl. Entscheide der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in
VPB 63.93 E. 4a und vom 24. August 2004, a.a.O., E.2b/aa). Falls die
fraglichen Tätigkeiten durch statutarisch festgesetzte Beiträge abge-
golten werden, braucht folglich nicht abschliessend beurteilt zu
werden, ob diese echte oder unechte Mitgliederbeiträge darstellen
entweder bilden sie Leistungen im Sinn von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV
und sind deshalb unecht befreit oder sie liegen ausserhalb des Gel-
tungsbereichs der MWSTV (Entscheide der SRK vom 27. Februar
2002 [SRK 2001-055] E. 2e, vom 6. April 2000, a.a.O., E. 4b, mit weite-
ren Hinweisen, und vom 24. August 2004, a.a.O., E. 2b/aa).
2.6.2 Als statutarisch festgesetzt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV
gilt ein Beitrag, wenn er in den Statuten vorgesehen ist und nach
einem für alle Mitglieder gleichen Massstab festgelegt wird (vgl. ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern
1995, Rz. 496). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid ausgeführt,
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die Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht nach Art. 14 Ziff. 11
MWSTV bleibe auf eigentliche Mitgliederbeiträge beschränkt, die zur
Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder
entrichtet würden. Sonderleistungen gegenüber einzelnen Mitgliedern
oder gegenüber Nichtmitgliedern wie auch Leistungen, die sich nicht
klar aus dem Gemeinschaftszweck oder aus den durch den Gemein-
schaftszweck vorgegebenen Aufgaben ergeben, würden der Mehrwert-
steuer unterliegen. Das Bundesgericht hat für die im konkreten Ent-
scheid in Frage stehenden und in den Statuten vorgeschriebenen Pro-
pagandabeiträge festgestellt, dass es sich nicht um eigentliche Mit-
gliederbeiträge zur Abgeltung von Leistungen handle, die aus-
schliesslich im Gemeinschaftsinteresse gegenüber allen Mitgliedern
erbracht würden. Vielmehr stünden die Propagandabeiträge in einem
engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit erbrachten Werbeleistun-
gen. Art. 14 Ziff. 11 MWSTV sei folglich nicht anwendbar und die Pro-
pagandabeiträge unterstünden der Mehrwertsteuer (BGE vom
25. August 2000, a.a.O., E. 10 mit Hinweisen; vgl. auch die Über-
nahme von Defizitbeiträgen im Entscheid der SRK vom 24. August
2004, a.a.O., E. 4b).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Umsätze aus der Koordinierung der Lehrabschlussprüfungen seien
nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen.
Es sei eine unzutreffende, systemwidrige und mehrfach widerlegte Be-
hauptung der ESTV, dass die unechte Steuerbefreiung nur auf der
letzten Stufe vor dem Endverbraucher eintreten könne. Die Be-
schwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Bundes-
gericht als auch die SRK und ihr folgend das Bundesverwaltungs-
gericht in ständiger Rechtsprechung die enge Auslegung der ESTV
geschützt haben (vgl. oben E. 2.5). Es ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Dienstleistungen im Bereich der Koordinierung
von Lehrabschlussprüfungen den Trägerkantonen und dem Fürstentum
Liechtenstein erbringt und allenfalls noch andere Verbände unterstützt,
die ebenfalls im Bereich der Lehrabschlussprüfungen tätig sind. Sie
entwickelt Prüfungsunterlagen, macht Empfehlungen zum Vollzug,
bereitet die Prüfungsarbeiten vor und dokumentiert und begutachtet
ABU-Prüfungen; dafür erhält sie von den Kantonen ein Entgelt oder
erhält Mitgliederbeiträge. Sie erbringt hingegen keine Dienstleistungen
im Sinn des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen
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Umschulung an Endverbraucher bzw. die Kandidatinnen und
Kandidaten der Lehrabschlussprüfungen. Ihre Dienstleistungen im
Bereich der Koordinierung von Lehrabschlussprüfungen sind deshalb
nicht nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV von der Mehrwertsteuer
ausgenommen.
3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Erfüllung ihres Zwecks im
Rahmen des Vollzugs des Berufsbildungsgesetzes über keine Zwangs-
mittel gegenüber den Kantonen oder anderen Dritten. Sie besitzt keine
Verfügungsgewalt im Sinn von Art. 5 VwVG, was bedeutet, dass keine
Personen verbindlich und erzwingbar zu einem Handeln, Unterlassen
oder Dulden verpflichtet werden können (zum Ganzen RIEDO, a.a.O.,
S. 184 ff.). Ohnehin sind ihre Leistungen marktfähig, denn es besteht
für Dritte grundsätzlich die Möglichkeit, solche Leistungen ebenfalls zu
erbringen (vgl. oben E. 2.3). Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV ist deshalb
auf die Leistungen der Beschwerdeführerin an die Kantone nicht an-
wendbar, weshalb das entsprechende Entgelt grundsätzlich der Mehr-
wertsteuer unterliegt, soweit es nicht auf Grund anderer Bestimmun-
gen aus dem Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung fällt
oder von der Mehrwertsteuer befreit oder unecht ausgenommen ist.
Die Beschwerdeführerin handelt deshalb nicht hoheitlich im Rahmen
eines Gewaltverhältnisses im Sinn von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV
(vgl. zum Mehrwertsteuergesetz auch SCHAFROTH/ROMANG, ,
a.a.O., Rz. 26 zu Art. 23; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern Stutt-
gart Wien 2003, Rz. 1075 ff.).
3.3 Die ESTV argumentiert, die Beschwerdeführerin bilde als privat-
rechtlicher Verein keinen Zweckverband im Sinn des Art. 17 Abs. 4
Satz 2 MWSTV und sei deshalb im Sinn dieser Bestimmung nicht von
der Steuerpflicht ausgenommen. Die deutschschweizerischen Kantone
haben mit dem Fürstentum Liechtenstein für den Vollzug des Berufs-
bildungsgesetzes (BBG) bezüglich ihrer Zusammenarbeit untereinan-
der sowie mit den an der Berufsbildung beteiligten Behörden, Verbän-
den und anderen Institutionen einen privatrechtlichen Verein (Be-
schwerdeführerin) gegründet, der ebenfalls im Bereich des Vollzugs
des Berufsbildungsgesetzes einen eng umschriebenen Aufgaben-
kreis besitzt (vgl. Art. 2 der Statuten). Im Verein sind keine Privatperso-
nen als Mitglieder beteiligt. Die Beschwerdeführerin koordiniert den
Vollzug der Berufsbildung und unterstützt die Kantone bei der Er-
füllung der ihnen vom Bund übertragenen öffentlichrechtlichen Auf-
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gaben. Alle Merkmale eines Zweckverbands im Sinn von Art. 17 Abs. 4
Satz 2 MWSTV sind damit erfüllt, selbst wenn es sich um einen privat-
rechtlich organisierten Verein zwischen deutschschweizerischen Kan-
tonen und dem Fürstentum Liechtenstein und nicht um einen solchen
öffentlichrechtlicher Natur auf kommunaler Ebene handelt (vgl. oben
E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist deshalb für das Entgelt, das sie für
ihre Leistungen unter dem Vollzug des BBG erzielt, subjektiv nicht
mehrwertsteuerpflichtig, soweit sie diese Leistungen ausschliesslich
den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein, und nicht gleich-
artige Leistungen an Dritte, erbringt. Soweit diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, ist sie mehrwertsteuerpflichtig (Broschüre Nr. 16,
Ziff. 4; vgl. oben E. 2.2). Die Rückweisung an die ESTV ist gerecht-
fertigt, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Frage nicht ohne um-
fassende Beweiserhebung entscheiden könnte (MOSER, a.a.O. Rz. 3.86
ff.). Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2007aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen, damit geprüft
wird, inwieweit die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen für
ihre Leistungen an die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein von
der Steuerpflicht ausgenommen ist.
3.4 Die ESTV begründet die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerde-
führerin ferner damit, dass deren Tätigkeit im Bereich der
Koordinierung von Lehrabschlussprüfungen im Wesentlichen darin
bestehe, Prüfungsaufgaben zu erarbeiten. Das Entgelt der Kantone
und des Fürstentums Liechtenstein für diese Leistung unterliege der
Mehrwertsteuer. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Beiträge der
Kantone würden nicht nur die Ausarbeitung der Prüfungen, sondern
den gesamten Betrieb der Koordinierung von Lehrabschlussprüfungen
decken und seien deshalb als Mitgliederbeiträge nach Art. 14 Ziff. 11
MWSTV von der Steuer ausgenommen bzw. fallen weil das Entgelt
fehle nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung
(E. 2.6.1).
Die Beschwerdeführerin entwickelt als Koordinationsstelle im Rahmen
des Vollzugs des BBG Lehrabschlussprüfungen und Prüfungsbe-
stimmungen, erarbeitet Empfehlungen zum Vollzug. Sie entwickelt Prü-
fungsaufgaben und stellt diese den Kantonen bereit bzw. dokumentiert
und begutachtet ABU-Prüfungen. Die Beschwerdeführerin unterstützt
Kantone und Verbände, evaluiert für diese Prüfungsformen, erarbeitet
Wegleitungen, Hilfsmittel, Empfehlungen, Merkblätter und Prüfungs-
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serien. Sie will sich in einem dynamischen Wandel neu positionieren,
mit anderen Weiterbildungsinstituten zusammenarbeiten und aktive
Unterstützung bieten (vgl. Jahresbericht 2000/2001). Die Kantone und
das Fürstentum Liechtenstein leisteten als Mitglieder der Beschwerde-
führerin im Jahr 2000 Kantonsbeiträge von Fr. 363'000.10, und die
Beschwerdeführerin erhielt ausserdem ein Entgelt von Fr. 117'694.--
für die Erfüllung von Verbandsaufgaben. Annähernd gleich hohe Er-
träge hatte die Beschwerdeführerin auch in den Jahren 1996 bis 1999
erwirtschaftet. Im Protokoll der X._______ Jahrestagung 2001 (und im
Rahmen der Budgetierung 2002) wurde vermerkt, dass sich eine Er-
höhung der Beiträge der Kantone für die Koordinierung von
Lehrabschlussprüfungen wegen dem Wegfall der Einnahmen für
Prüfungsaufgaben und einem zusätzlichen Angebot an
Dienstleistungen (unter anderem Koordination der Dienstleistungen für
Verbände und Berufe) ergebe. Als Begründung für die (Erhöhung der)
Beiträge für die Koordinierung von Lehrabschlussprüfungen wurde
auch der betreffende Leistungsauftrag und der Wegfall der
Quersubventionierung durch den Verlag der Beschwerdeführerin sowie
die Neuorientierung durch Vorwärtsstrategie (Akquisition,
Dienstleistung für neue Berufe) genannt. Zwischen den Träger-
kantonen und der Beschwerdeführerin findet unter diesen Umständen
und insoweit ein mehrwertsteuerpflichtiger Leistungsaustausch statt.
Unbeachtlich ist, ob es sich dabei um eine zentrale Aufgabe der Be-
schwerdeführerin handelt. Die Trägerkantone nehmen in diesem Be-
reich individuelle Leistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch und
gelten diese ab. Die Geldleistungen stehen in einem ursächlichen Zu-
sammenhang mit der Dienstleistung der Beschwerdeführerin an die
Trägerkantone. Die Jahresbeiträge stehen damit in direkter Abhängig-
keit der jeweiligen Jahresrechnung, soweit sie diese Leistungen ab-
gelten. Eine gewichtige Variable der Jahresrechnung ist das Ausmass
der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin an die Trägerkantone,
was wiederum den kausalen teilweise wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Festsetzung der Beiträge zeigt.
In der Tat ist jedoch nicht glaubhaft, dass die oben erwähnten Leistun-
gen, die für alle Kantone dieselben sind, jährlich einen Ertrag von ca.
Fr. 480'000.-- ergeben könnten (vgl. Jahresrechnung 2000 und EA
Nr. 258'465, Ziff. 2.1.1), wird doch beispielsweise der dem Ertrag ent-
gegenstehende Aufwand der Beschwerdeführerin für die Prüfungs-
unterlagen und die Redaktoren im Jahr 2000 mit lediglich
Fr. 194'389.07 ausgewiesen. Mit den erhobenen Beiträgen der Kan-
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tone (z.B. Kantonsbeiträge Fr. 363'000.10 für das Jahr 2000) werden
deshalb noch andere Tätigkeiten abgegolten, solche, die im gemein-
schaftlichen Interesse aller Vereinsmitglieder liegen, nur durch die Be-
schwerdeführerin ihren Mitgliedern angeboten werden und deren Ent-
gelt damit als echte Mitgliederbeiträge vom Geltungsbereich der Mehr-
wertsteuer unerfasst bleiben oder unecht befreit wären im Sinn von
Art. 14 Ziff. 11 MWSTV, soweit sie denn als statutarisch festgelegt zu
gelten hätten (vgl. oben E. 2.6). Auf Grund der vorliegenden Unter-
lagen kann jedoch diese Abgrenzung der Beiträge nicht ohne um-
fassende Beweiserhebungen vorgenommen werden.
3.5 Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, der Ein-
spracheentscheid vom 14. Februar 2007 aufzuheben und die Sache
an die ESTV zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob und inwieweit die
Beschwerdeführerin von der Steuerpflicht nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2
MWSTV ausgenommen ist (E. 3.3) und allenfalls welches im Einzelnen
die mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen der Beschwerdeführerin
bzw. die zu veranschlagenden Entgelte (Beiträge) sind (E. 3.4). Im
Speziellen geht es darum abzuklären, ob die in Ziff. 2.1.1 der EA Nr. ...
aufgerechneten Beiträge auf die steuerpflichtigen Leistungen der
Beschwerdeführerin (gemäss E. 3.4) entfallen. Ob dies allenfalls durch
eine Schätzung gemäss Art. 48 MWSTV zu erfolgen haben wird, kann
hier offengelassen werden (vgl. zur Ermessenseinschätzung statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom
26. September 2007 E. 2.5).
4.
Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit Fr. ...
festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG ermässigte Verfahrenskosten zu tragen. Diese
werden auf Fr. ... festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. ... in diesem Teilbetrag verrechnet. Der Überschuss von Fr. ...
wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet. Der ESTV
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG an die Beschwerdeführerin zu leistende
Parteientschädigung wird in Anwendung der Art. 7 Abs. 1, 8, 9 und 14
Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. ... (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung
auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Seite 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Februar 2007 wird
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden mit Fr. ... bestimmt; sie werden im
Umfang von Fr. ... der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem
Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. Der Überschuss von Fr. ... wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
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lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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