B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1987/2016
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS).
A-1987/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 16. November 2015 schriftenlos von Deutschland via
Österreich kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asyl-
gesuch. Die Schweizerische Grenzwache nahm in Übereinstimmung mit
den Passierscheinen aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien in ih-
rem Rapport den 1. Januar 1996 als sein Geburtsdatum auf. Auf dem Per-
sonalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretari-
ats für Migration SEM wurde hingegen der 21. Juni 1999 als Geburtsdatum
vermerkt. Im Rahmen der Erstbefragung vom 26. November 2015 gab
A._______ an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Nach Aus-
kunft seiner Mutter sei er zwischen 15 und 15.5 Jahre alt.
B.
Um den Sachverhalt abschliessend zu klären, liess das SEM am 7. De-
zember 2015 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ) erstellen. Das Gutachten ergab, dass eine Voll-
jährigkeit anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht sicher belegt
werden könne, das Mindestalter von A._______ zum Zeitpunkt der Unter-
suchung jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei 17
Jahren liege.
C.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 gewährte das SEM A._______ das
rechtliche Gehör zu seinem Alter. Dieser habe anlässlich der Erstbefra-
gung vom 26. November 2015 angeben, dass er am 1. Januar 2000 gebo-
ren und damit minderjährig sei, sein Alter indes mit keinem Identitätsdoku-
ment beweisen können. Die Angaben zur Schulbildung, zum Reiseweg so-
wie zu den Familienverhältnissen seien ungenau geblieben, sodass insge-
samt Zweifel am geltend gemachten Alter bestünden. Da er seine Minder-
jährigkeit weder habe glaubhaft machen noch belegen können, betrachte
ihn das SEM in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte als volljährig. Das
Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1997 geändert.
D.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 bestreitet A._______,
dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, am 1. Januar
2000 geboren zu sein. Er wisse, dass er minderjährig sei, wobei er mög-
licherweise älter als 15.5 Jahre sei. Die Vorwürfe bezüglich seiner Glaub-
würdigkeit seien konstruiert und könnten den Anschein der Befangenheit
erwecken, habe er doch glaubwürdig zu Protokoll gegeben, dass sich in
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Griechenland alle Jungen älter machten als sie seien, zumal sie die jünge-
ren dort behielten. Eine Verständigung mit der Grenzwache sei mangels
Übersetzung nicht möglich gewesen und auch das Personalienblatt habe
er nicht selber ausgefüllt. Die einzig sichere Erkenntnis des Gutachtens
bestehe darin, dass sein Mindestalter bei 17 Jahren liege. Praxisgemäss
lege das SEM die Altersgutachten stets zugunsten der Minderjährigkeit aus
bzw. stelle hohe Anforderungen an die Feststellung der Volljährigkeit. Dass
er nun volljährig gemacht werde, widerspreche dieser Praxis.
E.
Mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 teilte ein Mitarbeiter des SEM dem
Rechtsvertreter von A._______ mit, dass dessen Geburtsdatum gemäss
dem gutachterlich festgestellten Mindestalter auf den 1. Januar 1998 ge-
ändert werde. Dies entspreche der gängigen Amtspraxis.
F.
In einer Mitteilung vom 24. Dezember 2015 eröffnete das SEM A._______,
dass es sein Geburtsdatum dennoch auf den 1. Januar 1997 ändern werde
und gewährte ihm erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wirft ihm
darin vor, durch seine widersprüchlichen Aussagen gegen seine Mitwir-
kungspflicht verstossen zu haben.
G.
In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 hielt A._______ an
seinen Ausführungen fest und beklagte seinerseits ein widersprüchliches
bzw. willkürliches Verhalten des SEM, nachdem dieses seine Einwände in
der Stellungnahme zunächst akzeptiert und sein Geburtsdatum auf den
1. Januar 1998 geändert habe. Selbst wenn eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht zu bejahen sein sollte, sei es nicht ersichtlich, weshalb
er volljährig gemacht werde, zumal das SEM praxisgemäss im Zweifel von
der Minderjährigkeit ausgehe. Ausserdem habe das SEM das
Altersgutachten nicht rechtsgenüglich ausgelegt.
H.
Am 11. März 2016 stellte das SEM A._______ einen Entwurf des Asylent-
scheids zu, worin dieser in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte als voll-
jährige Person behandelt und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997
festgesetzt wird.
I.
Mit Schreiben vom 15. März 2016 nahm A._______ zum Entscheidentwurf
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Seite 4
Stellung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Änderung der Personenda-
ten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Er akzeptiere den
Entscheid in Bezug auf die verfügte vorläufige Aufnahme, nicht aber das
auf den 1. Januar 1997 festgesetzte Geburtsdatum. Seine Stellungnahme
sei ignoriert worden und der Tonfall des Schreibens vom 24. Dezember
2015 äusserst emotional und einer Amtsstelle nicht würdig.
J.
Mit Entscheid vom 15. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von
A._______ ab, nahm diesen jedoch wegen zeitweiliger Unzumutbarkeit der
Wegweisung vorläufig auf. Es ging dabei von der Volljährigkeit des Ge-
suchstellers aus und setzte sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997
fest.
K.
Mit Schreiben vom 17. März 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Daten-
änderung im ZEMIS unter Hinweis auf die Feststellungen im Asylentscheid
ab.
L.
Mit Eingabe vom 29. März 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März
2016 des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragt, sein Geburtsda-
tum sei auf den 1. Januar 1999 festzusetzen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, die Daten im ZEMIS entsprechend anzupassen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
M.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 übermittelt der Beschwerdeführer dem Ge-
richt das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reicht
gleichzeitig eine am 15. April 2016 bei der Vorinstanz eingereichte Verwal-
tungsbeschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016
zu den Akten. Darin beantragt er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den
1. Januar 1999 zu ändern und eventualiter auf den 21. Juni 1999 festzu-
setzen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Zudem sei im ZEMIS umgehend ein Bestreitungsvermerk
anzubringen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren
A-1987/2016
Seite 5
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2016 gewährt der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 verweist die Vorinstanz auf ihre
bisherigen Erwägungen.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen
im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) erlassen wurden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informati-
onssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003
(BGIAA, SR 142.51) sind Beschwerden betreffend Begehren um Berichti-
gung von Personendaten beim SEM einzureichen. Art. 6 Abs. 2 BGIAA be-
stimmt dabei, wie bereits in E. 3 der Instruktionsverfügung vom 20. April
2016 festgehalten, lediglich den Einreichungsort für die Beschwerde. Das
Verfahren richtet sich gemäss der zitierten Bestimmung nach Art. 25 des
Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), dessen Abs. 4 wiederum auf das
Verfahren nach VwVG verweist. Damit bleibt das Bundesverwaltungsge-
richt gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG Beschwer-
deinstanz und ist für die Behandlung der Beschwerde gegen den Berichti-
gungsentscheid zuständig. Seine Zuständigkeit ist zudem, da keine Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, auch im Hinblick auf die Beschwerde
gegen den Asylentscheid gegeben (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
A-1987/2016
Seite 6
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vo-
rinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Entscheide, mit denen
sein Asyl- bzw. Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, formell be-
schwert. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung
seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten (vgl. auch Art. 25 DSG)
und ist insofern zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfech-
tungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie
nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständig-
keit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer
A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1 m.w.H.; CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage
2013, Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechts-
folgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzu-
treten (vgl. Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1; Ur-
teile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom
20. Mai 2010 E. 1.3).
3.2 Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie er für den Streitgegen-
stand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv der Verfügung. Dieses muss die
Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder – bei
Feststellungsverfügungen – klarmachen, worin dessen Rechte und Pflich-
ten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann jedoch
auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BVGE 2014/24
E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-5131/2013 vom 3. März 2014 E. 1.2.1; vgl.
BGE 110 V 222 E. 1; Urteil des BGer 6G_3/2013 vom 6. November 2013
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Seite 7
E. 1.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 15 f.).
3.3 In der Verfügung vom 15. März 2016 (Asylentscheid) entschied die Vo-
rinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2).
Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dis-
positiv-Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit
zurzeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 4). Eine Feststellung zum Alter bzw. Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers enthält das Verfügungsdispositiv nicht.
Die Frage der behaupteten Minderjährigkeit bildet lediglich Bestandteil der
Erwägungen. Insofern regelt der Asylentscheid hinsichtlich des Alters des
Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Be-
schwerde sein könnte. Nachdem der Beschwerdeführer den Asylentscheid
allein im Hinblick auf die Festsetzung seines Alters anficht, beanstandet er
mithin lediglich dessen Begründung, nicht aber das für den Streitgegen-
stand massgebliche Dispositiv. Auf seine Beschwerde vom 29. März 2016
ist daher mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht einzutreten.
3.4 An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nichts, die Altersanpassung sei als Zwischenentscheid während des
laufenden Asylverfahrens nur mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 107
AsylG) und eine gerichtliche Überprüfung wegen der möglichen Wiederho-
lung der aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich.
3.4.1 Die vom Beschwerdeführer als "Zwischenverfügung" betitelten
Schreiben der Vorinstanz vom 14. bzw. 24. Dezember 2015 sind weder als
Verfügungen bezeichnet noch tragen sie Rechtsmittelbelehrungen. Viel-
mehr gewährte die Vorinstanz damit dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu seinem Alter. Sie führte dabei jeweils aus, dass sie den Be-
schwerdeführer im weiteren Verfahren als volljährig betrachten und sein
Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 ändern werde.
3.4.2 Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines
Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfü-
gung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine
Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung
vorhanden sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 29 Rz. 3). Verfü-
gungscharakter weisen grundsätzlich nur Vorgänge auf, mit denen die Be-
A-1987/2016
Seite 8
hörde Rechtswirkungen anstrebt (BICKEL/OESCHGER/STÖCKLI, Die verfah-
rensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des
VwVG, ZBl 110/2009 S. 593 ff., S. 596, auch zum Folgenden; vgl. auch
SUSANNE GENNER, Zur Abgrenzung von Rechtsakt und Realakt im öffentli-
chen Recht, AJP 2011 S. 1153 ff. Ziff. 2.1). Fehlt einer Anordnung die Re-
gelungsabsicht, d.h. der immanente Wille, ein verwaltungsrechtliches
Rechtsverhältnis zu regeln, liegt keine Verfügung vor (zum Ganzen Urteil
des BVGer A-2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.1.1).
3.4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass die Behörde zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs ihre Absicht kundtut, wie und gestützt auf welche
Gründe sie die strittige Frage zu entscheiden gedenkt. Die gewählten For-
mulierungen lassen dabei nicht leichthin auf einen bereits endgültig gefass-
ten (Vor-)Entscheid schliessen (vgl. Urteil des BVGer A-3436/2015 vom
30. Dezember 2015 E. 4.2.1). Auch vorliegend war nicht von vornerein
auszuschliessen, dass die Vorinstanz auf ihr Vorhaben möglicherweise zu-
rückkommen könnte. Noch weniger kann davon ausgegangen werden,
dass die Vorinstanz mit ihren Schreiben vom 14. bzw. 24. Dezember 2015
eine Zwischenverfügung über die Volljährigkeit des Beschwerdeführers
treffen wollte. Der Asylentscheid vom 15. März 2016 gelangt denn auch
aufgrund eigenständiger Erwägungen und unter Hinweis auf die Stellung-
nahmen des Beschwerdeführers zur Annahme der Volljährigkeit. Mangels
Verfügungsqualität der beiden Schreiben fällt eine Anfechtung zusammen
mit dem Asylentscheid nach Art. 107 Abs. 1 AsylG von vornherein ausser
Betracht.
3.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde gegen den Asylent-
scheid vom 15. März 2016 mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht
eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016
einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
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Seite 9
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf die von ihm erhobenen
Einwände nicht eingegangen, obwohl diese das festgesetzte Alter in Zwei-
fel gezogen hätten. Die Verfügung setze sich inhaltlich nicht mit der Frage
auseinander, ob und warum das Geburtsdatum vom 1. Januar 1997 korrekt
bestimmt worden sei und sei ungenügend begründet.
5.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmit-
telbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli
2016 E. 4.1; BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Sie soll verhindern, dass sich
die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den
Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur
dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in
jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zustän-
dige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei
darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des
Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspiel-
raums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 4.1.1, A-2588/2013 vom 4. Februar 2016
E. 2.5 m.w.H.; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; BGE 136 V 351 E. 4.2).
5.2 Die Verfügung vom 17. März 2016 ist zwar nur summarisch begründet,
sie verweist jedoch auf den – vom Beschwerdeführer ebenfalls angefoch-
tenen – Asylentscheid vom 15. März 2016, mit welchem sein Geburtsda-
tum auf den 1. Januar 1997 festgesetzt wurde. Der Asylentscheid nimmt in
E. I.4 und II.2 auf das eingeholte Altersgutachten, die beiden Schreiben zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. bzw. 24. Dezember 2015 so-
wie auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter Bezug und
zieht aus diesen den Schluss, dass der Beschwerdeführer sein wahres Al-
ter verschleiern wolle. Im Schreiben vom 24. Dezember 2015 legte die Vo-
rinstanz einlässlich dar, weshalb sie von einer Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht durch den Beschwerdeführer ausgeht und ihn für volljährig hält. Vor
diesem Hintergrund ist die Begründung der Verfügung so abgefasst, dass
A-1987/2016
Seite 10
der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Er wurde in sei-
nem Anspruch auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt.
6.
Weiter moniert der Beschwerdeführer, der Verfasser des Schreibens vom
24. Dezember 2015 erscheine persönlich betroffen und gewillt, ihn zu
pönalisieren. Gestützt auf eine willkürliche Sachverhaltswürdigung würden
Vorwürfe konstruiert, wenn ihm etwa ein lockeres Verhältnis zur Wahrheit
vorgeworfen werde, weil er die Behörden eines Landes bereits einmal ohne
Not angelogen habe. Dies lasse auf die Voreingenommenheit des Verfas-
sers schliessen.
6.1 Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen
oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sa-
che befangen sein könnte. Zu den Ausstandsgründen gemäss Art. 10
Abs. 1 Bst. d VwVG zählen auch Stellungnahmen und Äusserungen über
den Verfahrensausgang. Diese können dann Zweifel an der Unbefangen-
heit wecken, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen las-
sen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (Ur-
teil des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 3.5.3; vgl. BGE
134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge-
setz, 2. Auflage 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10
Rz. 93). Abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wer-
tende Äusserungen über die fraglichen Vorfälle können unter Umständen
den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; BREI-
TENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 R. 94 m.w.H.). Allgemein gilt aber,
dass im Amtsverkehr von Verwaltungsbehörden der Kontakt mit den be-
troffenen Parteien gepflegt werden darf, doch müssen solche Kontakte in
formalisierter Weise und unter Erstellung entsprechender Akten erfolgen
(BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 92 mit Hinweis). Mass-
gebend für die Frage, ob ein Behördenmitglied befangen ist, sind auch die
Funktionen, welche die betreffende Person wahrzunehmen hat sowie ihre
Stellung im konkreten Verfahren (Urteil B-3939/2013 E. 3.5.3 mit Hin-
weis).
6.2 Im Schreiben vom 24. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer
unter anderem vorgehalten, dass er über das Alter seiner Geschwister
"leidlich gut Auskunft geben könne" bzw. durch sein Aussageverhalten ein
"lockeres Verhältnis zur Wahrheit" an den Tag lege. Das Schreiben stammt
A-1987/2016
Seite 11
vom Asylbefrager im Anhörungspool und bildet Teil des offiziellen Amtsver-
kehr mit der Partei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unter-
zeichnet wurde die angefochtene Verfügung vom 17. März 2016 hingegen
vom Sektionschef der Vorinstanz und dessen Stellvertreter. Die gewählten
Formulierungen erscheinen zwar teilweise als unpassend, haben aber
nicht die gleiche Bedeutung, wie wenn sie etwa gegenüber der Öffentlich-
keit verwendet worden wären. Wie dargelegt (vgl. E. 3.4.3), hat sich die
Vorinstanz in ihren Mitteilungen an den Beschwerdeführer auch nicht ab-
schliessend zum Fall geäussert. Die Rüge der Befangenheit erweist sich
unter diesen Umständen als unbegründet.
7.
7.1 In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer das auf den 1. Januar
1997 festgesetzte Geburtsdatum, für dessen Richtigkeit einzig das schwa-
che Indiz spreche, dass es im Bereich des Möglichen liege. Die angefoch-
tene Verfügung verkenne die geltende Beweislastverteilung im Berichti-
gungsverfahren von ZEMIS-Daten. Das Altersgutachten gehe von einem
durchschnittlichen skelettalen Alter von 16.8 Jahren aus, wobei kein
Wachstumsabschluss der linken Hand vorgelegen habe. Die zahnärztliche
Untersuchung lasse zudem auf ein Alter von mindestens 16 Jahren
schliessen. Altersgutachten seien praxisgemäss im Zweifel für die Minder-
jährigkeit auszulegen. Das Geburtsdatum sei somit nicht nur willkürlich,
sondern auch in Verletzung der geltenden Praxis festgesetzt worden. Die
asylrechtlichen Grundsätze der Auslegung von Altersgutachten sollten
dementsprechend auch im Verwaltungsverfahren betreffend ZEMIS-Daten
eingehalten werden, denn faktisch würden diese ja vorab im Asylverfahren
festgelegt. Der Umstand, dass die Vorinstanz sein Alter zuerst auf den
1. Januar 2000, dann auf den 1. Januar 1997, sodann auf den 1. Januar
1998 und schlussendlich wieder auf den 1. Januar 1997 zurückgeändert
habe, zeige auf, dass sie sein wahres Alter nicht kenne. Ebenfalls habe sie
nicht begründet, weshalb sein Geburtsdatum zwischenzeitlich genau auf
den 1. Januar 1998 geändert worden sei, wofür keinerlei Indizien vorlägen.
Dass er in der Schweiz zweimal als Geburtsjahr 1999 angegeben habe,
sei als Indiz für dieses Geburtsjahr zu werten und spreche mehr für die
Richtigkeit der beantragten Änderung. Das Altersgutachten stütze sich mit
dem 1. Januar 2000 auf ein Geburtsdatum, das vom Fachspezialisten fest-
gesetzt worden sei, während korrekterweise das Geburtsjahr 1999 zur
Grundlage genommen werden müsste. Im Unterschied zur Vorinstanz sei
es dem Beschwerdeführer gelungen, mehrere Indizien für das geltend ge-
machte Geburtsjahr zu liefern.
A-1987/2016
Seite 12
7.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA) und in der
Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April
2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19
Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbe-
sondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das
Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter
Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
7.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer
1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung
sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten
von Amtes wegen zu berichtigen sind.
7.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile A-4313/2015 E. 3.2 und A-1732/2015
vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
7.5 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
A-1987/2016
Seite 13
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu-
nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der-
artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei-
terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz-
lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also
die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder
zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je-
weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent-
sprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und
A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 E. 3.2).
7.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des
Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass
das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahr-
scheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine
höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des
BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, A-4256/2015 E. 4,
A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom
22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Ge-
burtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des-
sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
7.7 Im Urteil A-7588/2015 E. 4.2 wies das Bundesverwaltungsgericht auf
die im Asylverfahren offenbar bestehende Praxis hin, welche im Zweifels-
fall von der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person
ausgeht (vgl. auch S. 2 der Vernehmlassung des SEM vom 7. Dezember
2015 im Fall N 645 145). Zugleich hielt es fest, dass im datenschutzrecht-
lichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS
die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personen-
daten einzutragen seien. Weiter berücksichtigt der Entscheid, dass sich die
Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person auf das ausländer- oder
asylrechtliche Verfahren auswirken kann. Dies kann wiederum zur Folge
haben, dass eine asylsuchende Person im Asylverfahren aufgrund der dar-
gelegten behördlichen Praxis allenfalls als minderjährig betrachtet wird,
A-1987/2016
Seite 14
ihre Volljährigkeit jedoch wahrscheinlicher erscheint und das Geburtsda-
tum dementsprechend im ZEMIS zu erfassen ist.
Es besteht kein Anlass, von diesen Erwägungen abzuweichen und die
asylrechtlichen Grundsätze der Auslegung von Altersgutachten, wie vom
Beschwerdeführer gefordert, auf die Berichtigung von ZEMIS-Daten zu
übertragen. Dass das Geburtsdatum vorab im Asylverfahren nach beson-
deren Beweisregeln festgelegt wird, spricht nicht für deren Anwendbarkeit
im datenschutzrechtlichen Verfahren.
8.
8.1 In ihrer Mitteilung vom 24. Dezember 2015 an den Beschwerdeführer
wirft die Vorinstanz diesem ein widersprüchliches Aussageverhalten vor.
Abgesehen von den ungenauen und unbestimmten Angaben zur Schulbil-
dung und Arbeitstätigkeit habe er über das Alter seiner Geschwister ge-
nauer Auskunft geben können als über sein eigenes Alter. Gemäss Anga-
ben auf dem Personalienblatt habe er sein Geburtsdatum auf Arabisch ei-
genhändig ausgefüllt, was wiederum in Widerspruch zu seiner Aussage in
der Erstbefragung stehe. Zwar könne eine Volljährigkeit anhand der durch-
geführten Altersuntersuchung nicht belegt werden, die Wahrscheinlich-
keitsverteilungen legten diese aber in den Bereich des Möglichen. Unzwei-
felhaft sei indes, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben unge-
fähr 15 Jahre alt sei. Aufgrund seiner numerologisch-kognitiven Kompe-
tenz könne davon ausgegangen werden, dass er die Vorinstanz entweder
wissentlich über sein tatsächliches Alter getäuscht oder aber fahrlässig in
Kauf genommen habe, dass ein falsches Alter aufgenommen werde. Bei-
des erachte das SEM praxisgemäss als Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Seine Argumentation, wonach sich in Griechenland alle Jugendlichen als
volljährig ausgeben würden, um das Land wieder verlassen zu können, wi-
derspreche der Erfahrung, dass in der Schweiz durchaus auch Minderjäh-
rige einträfen, die in Griechenland ihr richtiges Alter angegeben hätten.
Ausserdem belege er damit, dass er in der Vergangenheit die Behörden
eines Landes bereits einmal ohne Not belogen habe. Gemäss Praxis des
SEM obliege es dem Gesuchsteller, seine Minderjährigkeit gegenüber den
Schweizer Behörden zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe von Beginn weg konsistent
angegeben, dass er keine Ausweispapiere besitze und sein Alter von sei-
ner Mutter erfahren habe. Trotz Untersuchungsgrundsatz habe die Vo-
rinstanz bei seiner Anhörung keine einzige Frage zu seinem tatsächlichen
A-1987/2016
Seite 15
Alter gestellt. Nachdem auch seine Mutter nicht zur Schule gegangen sei
und nur sehr schlecht rechnen könne, sei es möglich, dass sie sich im Alter
getäuscht haben könnte. Seine Aussagen seien hinsichtlich der Frage sei-
nes Alters neutral zu gewichten, da sie keinen Aufschluss über sein Alter
gäben. Eine Auslegung des Altersgutachtens zugunsten seiner Minderjäh-
rigkeit würde bedeuten, dass er als Minderjähriger im 18. Lebensjahr zu
betrachten wäre, womit die Festsetzung des Geburtsdatums auf den 1. Ja-
nuar 1999 am ehesten mit den Ergebnissen des Altersgutachtens verein-
bar wäre.
8.3
8.3.1 Auf dem Personalienblatt mit Eingangsdatum vom 19. November
2015 wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 21. Juni 1999
vermerkt. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. November 2015 gab er je-
doch an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Nach Auskunft sei-
ner Mutter sei er zwischen 15 und 15.5 Jahre alt. Seine Schwester sei
ca. (…) oder (…) Jahre, sein Bruder ca. (…) Jahre alt. Bei der Geburt sei-
ner Schwester sei er um die (…) bis (…) Jahre, bei der Geburt seines Bru-
ders ungefähr (…) oder (…) Jahre alt gewesen. Mit dem auf dem Persona-
lienblatt angegebenen Geburtsdatum konfrontiert, erklärte er, dass ein an-
derer Junge das Formular für ihn ausgefüllt habe, da er selber nicht schrei-
ben könne. Zu dem von der Schweizerischen Grenzwache aufgenomme-
nen Geburtsjahr 1996 führte er aus, dass das Datum vom Schreiben aus
Griechenland übernommen worden sei. In Griechenland behielten sie die
jüngeren dort, weshalb sich alle Jungen älter machten als sie seien. Mit der
Ankündigung des Befragers, sein Alter mangels genauer Kenntnis auf den
1. Januar 2000 zu ändern, zeigte sich der Beschwerdeführer einverstan-
den, sofern es ihm "keine Probleme" bereite. Gestützt auf diese Aussagen
nahm die Vorinstanz im Dossier sodann den 1. Januar 2000 als Geburts-
datum auf.
8.3.2 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Personalien-
blatt nicht selber ausgefüllt, steht entgegen, dass er gemäss einer entspre-
chenden, vom Logenpersonal ausgefüllten Rubrik das Formular "selbst-
ständig ausgefüllt" hat. Wenn der Beschwerdeführer zudem behauptet, wie
seine ganze Familie Analphabet zu sein und nie eine Schule besucht zu
haben, weckt dies Zweifel. So konnte der Beschwerdeführer über das (un-
gefähre) Alter seiner Geschwister bzw. sein eigenes Alter bei deren Geburt
offenbar problemlos Auskunft geben, obschon er sein Alter erst in der Tür-
A-1987/2016
Seite 16
kei von seiner Mutter erfahren haben soll. Im Weiteren gab der Beschwer-
deführer in der Anhörung an, auf Facebook gesehen zu haben, dass die
Dorfältesten eine Klinik in seinem Dorf geschlossen hätten (F84), was auf
eine Lesekompetenz des Beschwerdeführers hindeutet. Anderseits kann
nicht ausgeschlossen werden, dass er sein genaues Alter mangels ent-
sprechender Papiere tatsächlich nicht kennt und ihm seine Mutter ein fal-
sches Alter mitgeteilt hat. Hätte der Beschwerdeführer den Behörden eine
Minderjährigkeit vorspiegeln wollen und auf dem Personalienblatt mit dem
21. Juni 1999 absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, so wäre
seine bloss ungefähre und um 1–1.5 Jahre abweichende Altersangabe bei
der späteren Befragung kaum nachvollziehbar. Auch das gegenüber den
griechischen Behörden angegebene Geburtsjahr 1996 lässt keine eindeu-
tigen Schlüsse auf sein tatsächliches Geburtsdatum zu: Ob er sich damit,
wie er vorbringt, bewusst als Volljähriger ausgeben wollte, um schneller
aus Griechenland ausreisen zu können, kann in diesem Verfahren nicht
eruiert werden.
8.3.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer sein wirkliches Alter dem-
nach nicht zu belegen. Einen sicheren Nachweis vermag aber auch die
Vorinstanz nicht zu erbringen (vgl. dazu nachstehend E. 8.4.4). Bei diesem
Ergebnis bleibt zu prüfen, ob mehr für die Richtigkeit des eingetragenen
oder des behaupteten Geburtsjahres spricht.
8.4
8.4.1 Die Vorinstanz liess angesichts der fehlenden Identitätsdokumente
und aufgrund von Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers in
Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG ein Altersgutachen durch das
IRMZ erstellen. Das Gutachten vom 8. Dezember 2015 basiert auf dem im
Auftragsschreiben angegebenen Geburtsdatum vom 1. Januar 2000 (Alter
von ca. 15 Jahren und 11 Monaten). Laut Gutachten zeigten sich bei Be-
gutachtung der sexuellen Reifezeichen voll entwickelte primäre Ge-
schlechtsorgane im Stadium G5 nach Tanner (14.92 ± 1.1 Jahre) und se-
kundäre Geschlechtsmerkmale im Stadium P5 nach Tanner (15.18 ± 1.07
Jahre). Daraus ergebe sich ein wahrscheinliches Mindestalter von 17 Jah-
ren, wobei die vorliegenden Stadien G5 und P5 auch bei erwachsenen
Männern zur Beobachtung kämen. Die Körpergrösse liege auch in Bezug
auf das angegebene Lebensalter unter der Norm, Gewicht und Body-
Mass-Index seien unterdurchschnittlich. Die körperliche Untersuchung
diene nicht in erster Linie der Altersschätzung, sondern vor allem dem Aus-
schluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen. Für solche bestünden
A-1987/2016
Seite 17
vorliegend anhand der sexuellen Reifezeichen sowie der Körpermasse,
welche nicht in Widerspruch zueinander stünden, keine Hinweise.
Nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche,
so das Gutachten weiter, der radiologische Befund der linken Hand einem
durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 ± 1.1). Da kein
Wachstumsabschluss der Knochen der linken Hand vorgelegen habe, sei
von einer zusätzlichen Untersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Ge-
lenke kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen und aus strahlenhygie-
nischer Sicht auf eine Computertomographie verzichtet worden. Nach den
Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung liege an den Zähnen 1 bis
7 ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums vor, welcher nach De-
mirjian auf ein Alter von mindestens 16 Jahren schliessen lasse. An den
Weisheitszähnen (3. Molaren) hätten Mineralisationsstadien von "G" nach
Demirjian aufgewiesen, welche nach Olze für ein durchschnittliches Alter
von 20–22 Jahren (20.6 ± 2.4 bis 21.3 ± 2.1) sprächen.
In einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde schliesst das Gut-
achten auf ein wahrscheinliches Lebensalter des Probanden zwischen 17
und 22 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung. Für die Handentwicklung
ergebe sich aus der Gauss-Verteilung und unter Berücksichtigung einer
Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %),
dass der Betroffene über 15.7 Jahre, aus der Zahnentwicklung mit einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass der Betroffene über 18.2
Jahre alt sei. Unter Anwendung der zusammengefassten Altersdiagnose
und zu Gunsten des Betroffenen könne unter Berücksichtigung der nied-
rigsten Einzelergebnisse, die nicht im Widerspruch zueinander stünden,
von einer "sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres (17.5)" ausgegangen
werden. Das angegebene Lebensalter von etwa 15 Jahren und 11 Monaten
sei mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung somit nicht zu
vereinbaren. Eine Volljährigkeit könne anhand der durchgeführten Unter-
suchungen hingegen nicht sicher belegt werden.
8.4.2 Dem Gutachten lässt sich demnach keine eindeutige (Gesamt-)Aus-
sage zum statistisch wahrscheinlichsten Alter bzw. zur Wahrscheinlichkeit
entnehmen, mit der der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. Vielmehr
begnügt es sich mit der Feststellung eines relativ breiten wahrscheinlichen
Altersbereichs. In der vom Beschwerdeführer eingereichten Vernehmlas-
sung vom 7. Dezember 2015 (Fall N 645 145) äussert sich die Vorinstanz
allgemein zur aktuellen Methodologie der vom IRMZ erstellten Altersgut-
A-1987/2016
Seite 18
achten. Diese enthielten drei Aussagen zum Alter: erstens zum wahr-
scheinlichen Alter (Spanne der ermittelten Durchschnittsalter und Scheitel-
punkt der Gauss-Verteilungen), zweitens zum Mindestalter mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit (Durchschnittsalter unter Abzug einer Stan-
dardabweichung, sodass die Person mit einer Wahrscheinlichkeit von
84.1 % das angegebene Mindestalter aufweise) und drittens zum Mindest-
alter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (> 99.8 %). Der Gut-
achter fasse das Schlussresultat jeweils kurz zusammen, wobei sich in den
letzten Monaten folgende "3-Varianten-Regel" herauskristallisiert habe:
1. Die Person ist volljährig und weist mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit ein Mindestalter von xx Jahren auf.
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist die Person volljährig und weist mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von xx Jahren
auf.
3. Eine Volljährigkeit kann anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht
sicher belegt werden. Das Mindestalter liegt mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bei xx Jahren.
In Anbetracht der gewählten Formulierungen bedeutet das Schlussresultat
des vorliegenden Altersgutachtens, dass beim Beschwerdeführer eine
Volljährigkeit weder mit an Sicherheit grenzender (99.8 %) noch mit über-
wiegender (84.1 %) Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte.
8.4.3 Im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass
das Altersgutachten von einer sicheren Vollendung des 17. Altersjahrs und
mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von 84.1 % von einem Alter
über 17.5 Jahren ausgehe. Anhand der erhobenen Befunde liege das
wahrscheinliche Lebensalter sogar bei 17 Jahren. Während es sich bei der
letzteren Aussage um einen Fehler handeln dürfte, schweigt sich das Gut-
achten zur Bedeutung des in der Klammer angegebenen Alters von 17.5
Jahren aus. Ob die diesbezügliche Interpretation der Vorinstanz zutrifft,
kann das Gericht mangels medizinischer bzw. statistischer Fachkenntnisse
nicht selber beurteilen. Die Frage bleibt aber letztlich unerheblich. Ent-
scheidend ist, dass dem Gutachten, wie erwähnt, keine zusammenge-
fasste Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Alter des Beschwerde-
führers entnommen werden kann.
8.4.4 Ausgehend von dem im ZEMIS schlussendlich eingetragenen Ge-
burtsdatum (1. Januar 1997) wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Altersdiagnose 18 Jahre und gut 11 Monate alt gewesen. Dieser Wert liegt
A-1987/2016
Seite 19
zwar in dem laut Altersschätzung wahrscheinlichen Bereich von 17 und 22
Jahren, findet jedoch im Übrigen keine direkte Stütze im Gutachten. Das
Geburtsjahr stimmt ferner mit keinem der Geburtsjahre 1996, 1999 bzw.
2000 überein, die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens basierend auf
den Behauptungen des Beschwerdeführers zeitweilig aufgenommen wur-
den. Wie aus den Schreiben der Vorinstanz hervorgeht, wurde es wohl mit
dem Ziel festgelegt, den Beschwerdeführer im Asylverfahren als Volljähri-
gen behandeln zu können. Laut Medienaussagen entspricht es der Praxis
der Vorinstanz, Personen, die gemäss Altersgutachten erwachsen sind,
grundsätzlich mit einem Alter von 18 Jahren zu registrieren (vgl.
unter-Asylbewerbern/story/13621331, abgerufen am 1. September 2016).
Damit kann aber das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum bzw.
-jahr keine besonders hohe Plausibilität für sich beanspruchen.
8.5 Andererseits erscheint auch das vom Beschwerdeführer beantragte
Geburtsjahr 1999 als nicht überaus wahrscheinlich, räumt er doch letztlich
selber ein, sein Geburtsdatum bzw. sein wahres Alter nicht genau zu ken-
nen. Auch seine Mutter könnte sich seiner Ansicht diesbezüglich geirrt ha-
ben. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende
Jugendliche durchaus nicht unüblich, dass sie ihr genaues Alter ge-
schweige denn ihr Geburtsdatum nicht kennen, wird doch Letzteres nicht
einmal in der Tazkara – häufig dem einzigen amtlichen Dokument, in des-
sen Besitz sie sind – aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom
10. August 2016 E. 5.2). Umgekehrt kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer, der bereits aus Opportunitätsgründen diver-
gierende Altersangaben gemacht hat, sein Alter absichtlich verschleiert
und er möglicherweise sogar bereits im Jahr 1996 zur Welt kam. Ein mit
dem Altersgutachten vereinbares Geburtsjahr stellt im Übrigen auch das
Jahr 1998 dar, wie es kurzzeitig von einem Mitarbeiter der Vorinstanz in
Betracht gezogen wurde (vgl. nachstehend E. 8.7.4.2).
8.6 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, ob das vom Beschwerde-
führer angegebene Geburtsdatum (1. Januar 1999 bzw. eventualiter
21. Juni 1999) oder das im ZEMIS eingetragene Datum (1. Januar 1997)
als wahrscheinlicher zu gelten hätte. Was sich daraus in Bezug auf das
Begehren des Beschwerdeführers ergibt, ist nachfolgend zu prüfen.
A-1987/2016
Seite 20
8.7
8.7.1 Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Da-
ten, wird die Behörde nach dem Dargelegten für deren Richtigkeit beweis-
pflichtig. Diese Verteilung der Beweisführungslast ergibt sich bereits aus
Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt. Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt umfassend, wenn die Be-
hörde wie vorliegend – im Unterschied zum Asylverfahren – im Bereich der
Eingriffsverwaltung tätig ist (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 12 Rz. 11). Zudem bringt es die Vergewisserungspflicht
nach Art. 5 Abs. 1 DSG mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes
Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten von Amtes wegen überprüfen muss. Die Mitwirkungspflicht nach Art.
13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet die betroffene Person immerhin dazu,
der Behörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der bearbeiteten
Daten bzw. für die Richtigkeit der verlangten Berichtigung zu unterbreiten
(JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz,
Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25 Rz. 47; YVONNE JÖHRI, in: Ro-
senthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008,
Art. 25 Rz. 21). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosig-
keit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Be-
reich der Eingriffsverwaltung tätig ist (zum Ganzen Urteil des BVGer
A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). Entsprechendes muss auch
für das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
gelten: Lässt die Beweislage nicht einmal einen Vergleich zwischen der
Glaubwürdigkeit des Eintrags und der Glaubwürdigkeit der vom Gesuch-
stellenden beantragten Daten zu, so ist die verlangte Berichtigung grund-
sätzlich vorzunehmen.
8.7.2 Anscheinend wurde das Altersgutachten mit dem Ziel in Auftrag ge-
geben, das vom Befrager nach der Erstbefragung des Beschwerdeführers
aufgenommene Geburtsdatum vom 1. Januar 2000 zu überprüfen (vgl.
S. 2 des Gutachtens). Eine Überprüfung der Altersangaben auf den For-
mularen bzw. eine Feststellung des statistisch wahrscheinlichen Alters
stand jedenfalls nicht im Zentrum der Untersuchung.
Die Fokussierung auf das vom Gesuchsteller angegebene Alter lässt sich
vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Handknochenanalyse erklären. Demnach lassen die Ergebnisse einer
radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die
Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten
A-1987/2016
Seite 21
Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich
diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das be-
hauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der
normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter be-
stimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwi-
schen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr
als drei Jahre beträgt – gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Be-
weismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird,
dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (Ur-
teile des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen
auf die Praxis der Asylrekurskommission; vgl. auch Urteil des BVGer
E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1 m.w.H.). In einem neueren Urteil
D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3 hat das Bundesverwaltungsgericht
demgegenüber die Beweiskraft eines auf mehreren Einzeluntersuchungen
beruhenden Altersgutachtens höher eingestuft und den Aussagen des Ge-
suchstellenden gegenüber den ausländischen Behörden bei der Beurtei-
lung seiner Glaubhaftigkeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
8.7.3 Die zitierte Rechtsprechung betrifft die Altersabklärung im Asylverfah-
ren, während es hier um ein datenschutzrechtliches Berichtigungsgesuch
geht. Streitgegenstand bei der Berichtigung von ZEMIS-Einträgen bildet
die objektive Richtigkeit der erfassten bzw. behaupteten Personendaten.
Im Urteil A-4035/2011 E. 5.3 zur Berichtigung von ZEMIS-Einträgen hat
das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die verstärkte Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG den Ein-
griffscharakter der Datenbearbeitung relativiere, wenn die im ZEMIS er-
fassten Personalien auf Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm
beigebrachten Identitätskarte beruhten. Im betreffenden Fall hatte der Be-
schwerdeführer indes zuvor acht Jahre unter den im ZEMIS erfassten Per-
sonalien in der Schweiz gelebt und danach aufgrund einer zweiten ins
Recht gelegten Identitätskarte eine Berichtigung seiner Personalien ver-
langt. Der Betreffende musste sich deshalb den Eingriff in seine Persön-
lichkeit durch die (möglicherweise) falschen Daten seinem eigenen Verhal-
ten zuschreiben lassen.
Vorliegend verhält es sich anders, da das vom SEM festgesetzte Alter nicht
auf den Angaben des Beschwerdeführers bzw. auf einem von ihm einge-
reichten Identitätspapier beruht. Der Beschwerdeführer wehrt sich vielmehr
gegen die Eintragung eines Geburtsjahrs, das von der Vorinstanz offenbar
bewusst im Hinblick auf seine Volljährigkeit gewählt wurde. Dabei standen
zum Zeitpunkt der Altersschätzung mehrere Geburtsdaten bzw. -jahre zur
A-1987/2016
Seite 22
Diskussion, wobei keine der Angaben von vornherein als überwiegend
wahrscheinlich erschien (vgl. vorstehend E. 8.4.4 und E. 8.5 f.). Obwohl
die von der Vorinstanz gehegten Zweifel hinsichtlich seiner Altersangabe
durchaus berechtigt sind, kann aufgrund der unklaren Sachlage nicht mit
Sicherheit von einer bewussten Täuschung der Behörden ausgegangen
werden (vgl. vorstehend E. 8.3.2 und 8.5). Doch selbst wenn dies der Fall
wäre, würde das inkonsistente Aussageverhalten des Beschwerdeführers,
wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, am Ergebnis nichts ändern.
8.7.4
8.7.4.1 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre im Rahmen der freien
Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.123; CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en pro-
cédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). So hat eine beweisbelastete Par-
tei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Beweis-
losigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet
und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (BVGE 2008/46
E. 5.6.1). Hingegen erlaubt es die Bestimmung von Art. 13 VwVG den Be-
hörden nicht, geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsa-
chen walten zu lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken
(Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). Die Mit-
wirkungspflicht gilt zudem bloss für solche Tatsachen, die eine Partei bes-
ser kennt als die Behörde oder die ohne Mitwirkung der Partei gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.122).
8.7.4.2 Nachdem die Vorinstanz zur Klärung der Sachlage ein Altersgut-
achten nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG erstellen liess, kann den (widersprüch-
lichen) Altersangaben des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Be-
weisergebnisses damit kein entscheidendes Gewicht zuerkannt werden
(vgl. Urteil D-859/2016 E. 6.3; vgl. auch Urteil des BGer 1C_20/2012 vom
18. April 2012 E. 2.4 zum geringen Beweiswert von Parteiaussagen zum
Alkoholkonsum bei Vorliegen einer Haaranalyse). Dies gilt umso mehr, als
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer Urkun-
den oder Dokumente zu seiner Identität vorenthält, mit der sein Alter be-
wiesen werden könnte. Andererseits ist die wenig stringente Vorgehens-
weise der Vorinstanz zu würdigen: Ihr Mitarbeiter kündigte mit E-Mail vom
A-1987/2016
Seite 23
18. Dezember 2015 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers noch an, dessen Geburtsdatum gemäss dem im Gutachten festgestell-
ten Mindestalter auf den 1. Januar 1998 zu ändern, da dies der gängigen
Amtspraxis entspreche. In ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2015 nahm
sie von dieser Ankündigung sodann wieder Abstand. Ausserdem wurde der
Beschwerdeführer, obschon sich seine Altersangaben in der Erstbefragung
mit dem Gutachten nicht vereinbaren liessen, in der Anhörung vom
26. Februar 2016 zu seinem Alter nicht mehr persönlich befragt bzw. mit
dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert.
8.7.4.3 Mithin hat die Vorinstanz nach Erhalt der – ungenau gebliebenen –
Altersschätzung keine ersichtlichen Anstrengungen mehr unternommen,
um das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zu eruieren. Dessen
(widersprüchliche) Aussagen sprechen zwar nicht für die Vornahme der
beantragten Änderung (vgl. vorstehend E. 8.5); einen Verzicht auf allenfalls
erforderliche Untersuchungshandlungen vermögen sie aber ebenso wenig
zu rechtfertigen.
8.7.5 Wie dargelegt, zielte die Altersschätzung vom 8. Dezember 2015 in
erster Linie auf die Widerlegung des von der Vorinstanz aufgenommenen
Geburtsdatums (1. Januar 2000) ab und gibt für den Beschwerdeführer ein
sicheres Mindestalter von 17 Jahren an. Dagegen trifft das Gutachten
keine eindeutige (Gesamt-)Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten
Geburtsjahr. Für dieses Verfahren besitzt es daher nur einen beschränkten
Erkenntniswert. Es ist durchaus denkbar, dass gestützt auf die vorliegen-
den Einzelbefunde, für welche jeweils ein bestimmtes (wahrscheinliches)
Alter inkl. Unschärfebereich angegeben ist (vgl. vorstehend E. 8.4.1), ein
wahrscheinliches Alter im Sinne einer zusammenfassenden Beurteilung er-
mittelt werden könnte. Ein solches Gesamtresultat würde zumindest eine
Aussage zur Plausibilität des eingetragenen bzw. des vom Beschwerde-
führer behaupteten Alters ermöglichen. Folglich erweist sich der Sachver-
halt selbst im Hinblick auf das herabgesetzte Beweismass der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit als unzureichend geklärt.
9.
Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der besonderen Fachkenntnisse
der Vorinstanz ist die Angelegenheit – in Gutheissung der Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 17. März 2016 – gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG
ausnahmsweise zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 Rz. 17;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194 f.; vgl. auch Urteil des
A-1987/2016
Seite 24
BVGer A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.5). Diese wird insbesondere
geeignete Erläuterungs- und Ergänzungsfragen an den Gutachter zu prü-
fen haben (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 BZP). Kommt die Vorinstanz
dabei zum Schluss, das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum
sei wahrscheinlicher, so hat sie den Eintrag im ZEMIS zunächst entspre-
chend zu ändern und diesen Daten einen Bestreitungsvermerk hinzuzufü-
gen.
10.
Soweit der Beschwerdeführer überdies beantragt, es sei im ZEMIS umge-
hend ein Bestreitungsvermerk anzubringen, erweist sich sein Rechtsbe-
gehren als gegenstandslos, zumal das Mutationsformular für Personenda-
ten im ZEMIS vom 26. Februar 2016 einen solchen Vermerk bereits ent-
hält.
11.
Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März
2016 gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandlos ab-
zuschreiben ist. Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom
15. März 2015 ist nicht einzutreten.
11.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes vom zustän-
digen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 die un-
entgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als
Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.
11.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. März 2016 in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Parteientschädigung für
ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer allerdings vom SEM zuge-
wiesen und wird von diesem pauschal entschädigt. Daher erübrigt es sich,
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer E-615/2016
vom 12. Mai 2016 E. 9).
A-1987/2016
Seite 25
12.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016
wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hinsichtlich der Anbrin-
gung des Bestreitungsvermerks wird die Beschwerde als gegenstandslos
abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2016 wird
nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-1987/2016
Seite 26
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N 660 629*; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Robert Lauko
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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