Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1989/2011
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST (1. Quartal 2000 3. Quartal 2004;
Ermessenseinschätzung).
A1989/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Inhaber der Einzelunternehmung X._______; er führt seit
dem 1. Mai 2000 zusätzlich – ebenfalls in der Form der
Einzelunternehmung – die Y._______. Gemäss Handelsregisterauszug
bezweckt Letztere einen Sauna und Massagebetrieb. Am 24. April 2000
meldete A._______ diesen Betrieb bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) an. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 teilte ihm
die ESTV mit, die Steuerpflicht einer steuerpflichtigen Person erstrecke
sich auf die Gesamtheit ihrer Betriebe. Dies gelte auch für Unternehmen
mit verschiedenen Betriebszweigen.
B.
Am 25. und 26. Januar sowie am 21. und 23. Februar 2005 führte die
ESTV bei A._______ eine Kontrolle durch. Sie überprüfte die
Steuerperioden vom 1. Quartal 2000 bis 3. Quartal 2004. Dabei stellte sie
fest, dass die Umsätze aus den Massagen nicht den Masseurinnen,
sondern A._______ zuzurechnen seien. Die ESTV nahm eine
Ermessenseinschätzung vor, da dieser die Höhe der betreffenden
Umsätze nicht aufgezeichnet habe. In der Folge forderte sie von
A._______ mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 175'960 vom 22. Juni
2005 für das 1. Quartal 2000 bis 3. Quartal 2004 insgesamt Fr. 36'892.
zuzüglich Verzugszins nach. Da A._______ die Y._______ erst am 1. Mai
2000 und nicht bereits am 1. Januar 2000 übernommen hatte, korrigierte
die ESTV ihre Steuernachforderung mit der Gutschriftsanzeige Nr.
175'333 vom 4. August 2005 in der Höhe von Fr. 5'987. (Storno der
Nachforderung für das Jahr 2000) und der EA Nr. 175'973 vom 4. August
2005 in der Höhe von Fr. 3'990. (Nachforderung für die Zeit vom 1. Mai
bis 31. Dezember 2000).
C.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 teilte A._______ der ESTV mit, er sei
mit der Nachbelastung nicht einverstanden und verlange einen
anfechtbaren Entscheid. Da der SaunaKomplex viel zu gross sei, habe
er einzelne Räume an selbständig arbeitende Masseurinnen vermietet.
Am 17. September 2007 erliess die ESTV den verlangten anfechtbaren
Entscheid. Darin bestätigte sie die Steuernachforderung in der Höhe von
Fr. 34'895. zuzüglich Verzugszins.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 17. Oktober 2007
A1989/2011
Seite 3
Einsprache. Er brachte insbesondere vor, er habe sich bei der
Geschäftsübernahme im Mai 2000 bei der ESTV erkundigt und die
Antwort erhalten, dass eine Untervermietung von Räumen nicht der
Mehrwertsteuer unterliege. Im Weiteren arbeiteten die Masseurinnen
völlig selbständig. Die Massageräume seien zudem klar vom
Saunabetrieb getrennt und verfügten über eigene Eingänge. Alle
Masseurinnen hätten eine eigene Telefonnummer, da sie über ein
eigenes GeschäftsHandy verfügten. Sie bestimmten selber, wann, wie
viel und wie lange sie arbeiten wollten. Zum Teil arbeiteten sie nur
stundenweise. Sie müssten – je nach Art der Behandlung – das Zimmer
mehrmals am Tag wechseln. Daher seien die Massageräume auch mit
"Massage 1", "Massage 2", etc. bis "Massage 5" gekennzeichnet. Die
Masseurinnen führten eine eigene Buchhaltung. Sie rechneten die
Sozialversicherung selber ab und verfügten über eigene Betriebsmittel.
Der Gast bezahle die Massage bei der Masseurin persönlich. Im Übrigen
habe die Aussendienstmitarbeiterin der ESTV den Sauna und
Massagebereich gar nicht angeschaut und demnach auch keinen
Augenschein vor Ort vorgenommen.
E.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 forderte die ESTV A._______ auf,
sämtliche Mietverträge der Jahre 2001 bis 2004 mit den Mieterinnen der
Massageräume – unter Angabe der Mietdauer – nachzureichen. Im
Weiteren wollte die ESTV wissen, ob diese Mieterinnen über eine
kantonale Berufsausübungsbewilligung für medizinische Massagen
verfügt hätten. Am 8. Oktober 2010 reichte A._______ sechs
Mietverträge ein. Im Weiteren führte er aus, er habe keine Kenntnis, ob
die Mieterinnen eine kantonale Berufsausübungsbewilligung hätten. In
der Folge kontaktierte die ESTV fünf der von A._______ genannten
Mieterinnnen, wovon drei antworteten. Diese gaben an, über keine
Berufsausübungsbewilligung zu verfügen.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011 wies die ESTV die
Einsprache ab. Sie erkannte, A._______ schulde ihr für die
Steuerperioden vom 1. Quartal 2000 bis 3. Quartal 2004 Fr. 34'895.
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins seit dem 28. Februar 2003. Zur
Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, unter der Firma
Y._______ werde nicht nur für die Sauna geworben, sondern auch für
Massagen. Dies gehe sowohl aus der Homepage als auch den Flyern,
Hinweistafeln und Türschildern hervor. Aus der Sicht eines neutralen
A1989/2011
Seite 4
Dritten trete der Sauna und Massagebetrieb als Einheit in Erscheinung
und es sei nicht erkennbar, dass es sich bei den Masseurinnen um
selbständige Unternehmerinnen handle. Im Weiteren arbeiteten die
Masseurinnen nicht in völliger betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit, da die fünf Massageräume
geteilt werden müssten. Es sei folglich eine koordinierte Einsatzplanung
erforderlich.
G.
Am 2. April 2011 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 2. März 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Er bringt im Wesentlichen vor, massgebend
bei der Frage nach der Selbständigkeit sei doch, wer das Inkasso
vornehme. Vorliegend erfolge das Inkasso für eine Massage nicht durch
den SaunaBetrieb, sondern durch die Masseurinnen selber. Im Weiteren
liessen es die baulichen Gegebenheiten nicht zu, dass für den Sauna
Betrieb und das MassageInstitut separate Eingänge gemacht würden.
Die Betriebe würden aber an den Eingangstüren klar unterschieden. Im
Übrigen habe er die betragsmässige Schätzung der Umsätze nicht
beanstandet, da er davon ausgehe, dass die Vermietung der Räume
nicht der Mehrwertsteuer unterliege. Es sei aber klar, dass die Schätzung
viel zu hoch sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2011 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt
(Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine
solche liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem als Behörde im Sinn von Art.
A1989/2011
Seite 5
33 VGG zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen
form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Im
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54).
1.3. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], SR 641.20) in
Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin
auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Anwendbar auf hängige Verfahren ist aber – unter Vorbehalt von Art. 91
MWSTG – das neue Verfahrensrecht (Art. 113 Abs. 3 MWSTG); diese
Bestimmung ist jedoch in dem Sinn restriktiv zu verstehen, als strikte nur
Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6312/2010 vom
10. November 2011 E. 1.4, A7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.5,
A382/2010 vom 21. September 2010 E. 1.2). Der vorliegende
Rechtsstreit betrifft die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2004.
Soweit der Sachverhalt vom 1. Januar 2001 bis 30. September 2004
betroffen ist, untersteht das vorliegende Verfahren deshalb in materieller
Hinsicht dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und der Verordnung vom 29. März 2000
zum aMWSTG (aMWSTGV, AS 2000 1347). Für die Zeit vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2000 finden ferner die Bestimmungen der Verordnung
A1989/2011
Seite 6
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464)
Anwendung (Art. 93 und 94 aMWSTG).
2.
2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 5 Bst. a und b aMWSTG bzw. Art. 4 Bst. a und b aMWSTV). Als
Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 6 Abs. 1
aMWSTV).
2.2. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine
Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000. übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 17 Abs. 1 aMWSTV).
Mehrwertsteuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen,
Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie
Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer
Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 17 Abs. 2
aMWSTV). Eine Einzelunternehmung wird steuerrechtlich nicht als
Steuersubjekt behandelt. Vielmehr werden Inhaber von
Einzelunternehmen als natürliche Personen subjektiv steuerpflichtig
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8485/2007 vom 22.
Dezember 2009 E. 2.3.3).
2.2.1. Beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit handelt
es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wichtige Indizien für die
selbständige Ausübung der Tätigkeit sind insbesondere, das Handeln
und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des
unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit,
eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig
organisieren zu können. Daneben können die Beschäftigung von
Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene
Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber
sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische
Unabhängigkeit eine Rolle spielen. Ob eine Tätigkeit im
mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig oder unselbständig
A1989/2011
Seite 7
anzusehen ist, bestimmt sich stets aufgrund einer umfassenden
Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des
Bundesgerichts 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2,
2C_426/2008 und 2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2,
2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2, 2C_518/2007 und
2C_519/2007 vom 11. März 2008, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 77 S. 569 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E.
2.2.1, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2, A156/2007 vom 20. April
2009 E. 2.2.1).
2.2.2. Weitere – aber nicht allein ausschlaggebende – Indizien für die
mehrwertsteuerliche Behandlung bilden ferner die Art der Abrechnung
der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Qualifikation einer Person
als selbständig oder unselbständig im Zusammenhang mit den
direkten Steuern (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli
2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003, veröffentlicht in
ASA 76 S. 627 E. 3.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2, A3822/2007 vom 3. Juni 2008
E. 2.1.4). Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der einzelnen
Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung nach
mehrwertsteuerlichen Überlegungen und jener betreffend direkte
Steuern bzw. Sozialversicherungsrecht Abweichungen ergeben. Es ist
somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den
verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011
E. 2.2.2, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.5.1, A156/2007 vom 20.
April 2009 E. 2.2.2).
2.2.3. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer ist der Begriff der Selbständigkeit eher weit
auszulegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.2, A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.4,
A1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 115, 174 f.).
2.2.4. Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder
nicht, ist nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob er überhaupt
A1989/2011
Seite 8
als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder empfänger zu gelten
hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen
mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten
im eigenen Namen auftritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2, A5876/2008 vom 24. März
2010 E. 2.2, A1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.2, A1382/2006
und A1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, bestätigt mit Urteilen des
Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008).
2.3. Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört
alles, was der Leistungsempfänger (oder ein Dritter für ihn) als
Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2
aMWSTG bzw. Art. 26 Abs. 1 und 2 aMWSTV).
2.4. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit
Hinweisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4,
A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3, A1595/2006 vom 2. April
2009 E. 2.8, bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichts 2C_309/2009
und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010; ausführlich: RIEDO, a.a.O.,
S. 112). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der
Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von
Sachverhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen
und von steuerrechtlichen Begriffen Bedeutung zu (Urteil des
Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in ASA
73 S. 565 ff. E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4,
A156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.3). Nicht entscheidend ist
deshalb grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis
ausgestalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006
E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4).
2.5.
2.5.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG bzw. Art. 37
f. aMWSTV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom
21. November 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1989/2011
Seite 9
A5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und unaufgefordert
über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von
60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das
Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. forderung selbst
verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom
21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1344/2011 und A3285/2011
vom 26. September 2011 E. 3.1, A5460/2008 vom 12. Mai 2010
E. 2.5.1).
2.5.2. Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person
gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der
Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung
der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der
abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 47 Abs. 1 aMWSTV).
Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser
Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige (Wegleitung 1997) sowie der Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer (Wegleitung 2001) Gebrauch gemacht. Darin sind
genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung
auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1997
Rz. 870 ff. bzw. Wegleitung 2001 Rz. 878 ff.; vgl. zu den Anforderungen
an die Aufzeichnungspflicht ferner: Urteil des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom 11. November 2011
E. 2.4.3, A7809/2010 vom 5. September 2011 E. 2.4.3, je mit weiteren
Hinweisen).
2.5.3. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen
Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG
bzw. Art. 48 aMWSTV). Die Ermessensveranlagung wird unabhängig
von den Ursachen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter,
A1989/2011
Seite 10
sondern ist lediglich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und
richtigen Veranlagung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3, UELI MANSER, ,
a.a.O., N. 3 zu Art. 60). Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann
nötig, wenn eine steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs und
Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht einmal
rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder ihre
Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011
E. 2.5.3, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3, A4417/2007 vom
10. März 2010 E. 3.1.3). Gegebenenfalls hat die Verwaltung diejenige
Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im
Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf
plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation
möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom
22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom
11. November 2011 E. 2.6.2, A4080/2010 vom 9. September 2011
E. 1.6, A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Das Ziel der
Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten
möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse
Unsicherheit an, welche die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer
Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (Urteile des
Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010
E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011
E. 5.4).
2.5.4. Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer
Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das
Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich
allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten
Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6, A
4360/2008 vom 4. März 2010 E. 2.6.1). Die Rechtmässigkeit dieser
Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Sind die
Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es – in
Umkehr der allgemeinen Beweislastregel – dem Steuerpflichtigen, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er darf sich
nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der
A1989/2011
Seite 11
Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; er hat vielmehr
darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung
offensichtlich falsch ist bzw. dass ihr dabei erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind, und er hat auch den Nachweis für
seine vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010
E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom
30. Juli 2008 E. 4.2; BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom 11. November 2011 E.
2.8.2, A7809/2010 vom 5. September 2011 E. 2.8.2, A4011/2010
vom 18. Januar 2011 E. 2.5.4).
2.6.
2.6.1. Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei
es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der
Ermessensveranlagung oder sei es für die Vornahme der Schätzung.
Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen
grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3678/2007 und A3680/2007 vom
18. August 2009 E. 3.1, 4.2).
2.6.2. Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen
Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten statistisch verarbeitet werden. Sie sind keine
Rechtssätze und auch keine Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch
ein Sachverständigengutachten erwiesen sind), die den
Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom 11. November 2011
E. 2.7.1; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im
Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter
dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"],
veröffentlicht in ASA 77 S. 658 ff., 665, 679 mit Hinweisen).
2.6.3. Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den
Verdienstverhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt
ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen
(vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte
Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie
deshalb breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und
den regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen.
Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer,
A1989/2011
Seite 12
homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt,
dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden
müssen. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl
bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der
Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse
betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen,
um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7809/2010 vom 5. September 2011
E. 2.7.2, A3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.8.2).
2.6.4. Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies ergibt sich aus der
Begründungspflicht. Ein Mindestanspruch auf Begründung folgt aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Demnach muss die Begründung eines Entscheides
so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129
I 232 E. 3.2; BVGE 2007/21 E. 10.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1606/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1.1, A
1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2). Bei einer
Ermessenseinschätzung mittels Erfahrungszahlen bedeutet dies, dass
die ESTV dem Steuerpflichtigen die Art und Weise, wie die
Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend auch die
Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben hat. Sie hat zu
erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der
gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls)
steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht
vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die
Veranlagung sachgerecht anzufechten (BVGE 2009/60 E. 2.8.4; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A1447/2010 vom 11. November 2011
E. 2.7.3 mit Hinweisen). Rechtsfolge einer Verletzung der
Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ist
grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (ULRICH
A1989/2011
Seite 13
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1709 mit Hinweisen).
3.
Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet,
dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten
Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu
werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer
gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten
beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies
geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf
Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige
Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit
Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann.
Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
– die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
– wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen
als zuständig betrachten durfte;
– wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte;
– wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können und
– wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das
öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen,
damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann
(BGE 131 V 472 E. 5, Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom
5. Mai 2010 E. 4.1, 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A7491/2010 vom 21. November 2011
A1989/2011
Seite 14
E. 2.7.2, A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2.3). Im
Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Besteuerung beherrscht wird, ist das Prinzip von Treu und Glauben
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkt
anwendbar. Bei unrichtigen Zusicherungen kann eine vom Gesetz
abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht
fallen, wenn die erwähnten Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind
(BGE 131 II 627 E. 6.1, 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4, vom 3. August 2000, veröffentlicht
in ASA 70 S. 771 f. E. 6a).
Eine mündliche Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt
werden können und es wird beispielsweise verlangt, dass derjenige,
der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese
von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2036/2008 vom 19. August 2009
E. 2.4.2, A1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). Die blosse,
unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage
genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A568/2009 vom 17. Juli 2010 E. 2.3).
4.
Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in der hier relevanten
Zeit u.a. die Y._______. In deren Räumlichkeiten wurden insbesondere
Saunas und Massagen angeboten. Die Massagen wurden
unbestrittenermassen durch Masseurinnen auf deren eigene Rechnung
durchgeführt. Der Beschwerdeführer stellte ihnen die erforderliche
Infrastruktur gegen einen monatlichen Mietzins zur Verfügung.
Unbestritten ist im Weiteren, dass es sich bei den betreffenden Massagen
nicht um von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinn von
Art. 18 Ziff. 3 aMWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 3 aMWSTV gehandelt hat,
sondern um klassische und – zumindest teilweise – erotische Massagen.
Die ausgeführten Massagen stellen damit unbestrittenermassen
steuerbare Leistungen dar. Umstritten ist dagegen, ob die Masseurinnen
für Zwecke der Mehrwertsteuer als selbständig erwerbend betrachtet
werden können oder die Y._______ als Leistungserbringerin der
Massagen zu gelten hat und in der Folge die daraus erzielten Umsätze
dem Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelunternehmung
zuzurechnen sind (E. 4.1 bis 4.6). Sofern dies zu bejahen ist, ist in einem
A1989/2011
Seite 15
zweiten Schritt, die Rechtmässigkeit der Ermessenseinschätzung zu
prüfen (E. 5).
4.1.
4.1.1. Für die Beurteilung der Selbständigkeit und die Bestimmung des
mehrwertsteuerrechtlichen Leistungserbringers ist das Handeln im
eigenen Namen und der Auftritt gegen aussen entscheidend (E. 2.2.1 und
E. 2.2.4). Massgebend ist dabei die Frage, wie das Massageangebot für
die Allgemeinheit, für einen neutralen Dritten objektiv erkennbar in
Erscheinung tritt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.1.2. Dies lässt sich in erster Linie anhand der Homepage (…)
beurteilen, auf welcher die Massagen angeboten worden sind. In den
Akten befinden sich Ausdrucke des Internetauftritts aus den Jahren 2002
und 2007. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
ESTV habe ihre Einsichtnahme in frühere Versionen gezeigt, dass sich
die Grundstruktur der Homepage nicht wesentlich verändert habe. Das
Bundesverwaltungsgericht kann deshalb davon ausgehen, dass die von
der ESTV eingereichten Ausdrucke für die gesamte Zeit vom 1. Januar
2000 bis 30. September 2004 repräsentativ sind. Auf der Homepage
wurde unter der Rubrik "Angebote" dargelegt, die Y._______ verfüge
über folgende Einrichtungen: "Sauna ca. 80º C, Dampfbad ca. 40º C,
Kaltwasserbecken, Frischluftbalkon, Solarium, 5 Massageräume, grosse
Ruhe und Liegefläche, Bar, Cheminée, ClubTisch mit TV, verschiedene
Massagemöglichkeiten, alkoholische Getränke sowie Verkaufsshop für
Kosmetika und Düfte". Im Weiteren wurde unter der Rubrik "Preise"
ausgeführt, hinsichtlich der Massagen habe man sich bei den
Masseurinnen zu informieren. Unter der Rubrik "Besonderes" wurde
Folgendes festgehalten: "Unsere Masseurinnen erfüllen Ihnen fast alle
Wünsche. Lassen Sie sich unverbindlich informieren. […] Sie können
auch nur zur Massage oder Solarium kommen (ohne Eintritt). Wenn Sie
wenig Zeit haben, reservieren Sie am besten unter (…)". Diese
Telefonnummer (bzw. inhaltlich identisch […]) erschien auch unter der
Rubrik "Öffnungszeiten" der Y._______. Zudem wurden unter der Rubrik
"News" jeweils neue Masseurinnen vorgestellt. Termine konnten bei der
Receptionistin vereinbart werden. Der Schriftzug Y._______ war auf jeder
Seite des Internetauftritts präsent, d.h. auch im Zusammenhang mit dem
Massageangebot.
A1989/2011
Seite 16
Für die Allgemeinheit, das heisst für einen neutralen Dritten, trat damit die
Einzelunternehmung Y._______ als Leistungsanbieterin der Massagen
auf. Es wurde denn auf deren Homepage auch explizit von "unseren"
Masseurinnen gesprochen und als Telefonnummer zur Reservation eines
Massagetermins eine Festnetznummer der Y._______ und nicht jene der
einzelnen Masseurin angegeben. Der Internetauftritt spricht damit gegen
die mehrwertsteuerrechtliche Selbständigkeit der einzelnen
Masseurinnen. An diesem Gesamtbild vermag der Umstand nichts zu
ändern, dass die Preise für die Massagen direkt mit den Masseurinnen zu
vereinbaren waren.
4.1.3. Dieses Resultat bestätigen auch die Weiteren in den Akten
befindlichen Kopien von Fotos der Türklingel, des Türschilds und einer
Hinweistafel vor dem Haus. Gemäss diesen von der ESTV eingereichten
Unterlagen verfügte der Betrieb nur über eine Türklingel mit dem Namen
(…). Die Eingangstüre war beschriftet mit (…) und auf der Hinweistafel
vor dem Haus wurden unter dem Namen (…) sowie dem Hinweis (…) die
Angebote "Sauna", "Massage" und "Solarium" gemeinsam aufgeführt
(vgl. amtl. Akten Nr. 30). Der neutrale Betrachter musste aufgrund dieser
Hinweise davon ausgehen, dass der Massagebereich zum
Leistungsangebot der Y._______ gehört. Dem entspricht im Übrigen auch
das Sonderangebot laut dem Flyer vom Juli 2003, wonach ab 17.00 Uhr
zu jeder Massage oder jedem Saunaeintritt ein Cocktail gratis abgegeben
werde. Die Bereiche Massage und Sauna werden auch hier gemeinsam
aufgeführt und deren Inanspruchnahme berechtigt zu einer weiteren
Leistung (Cocktail) der Y._______.
4.1.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die ESTV
offenbar eine Kontrolle vor Ort durchgeführt, ansonsten könnte sie nicht
über die eingereichten Fotos verfügen. Da es mit Bezug auf die räumliche
Ausgestaltung der Saunalandschaft und Massageräume zwischen dem
Beschwerdeführer und der ESTV keine relevanten Differenzen gab,
konnte die ESTV auf einen Besuch der einzelnen Räumlichkeiten
verzichten. Insbesondere ist unbestritten, dass jedes der fünf
Massagezimmer mit "Massage 1" bis "Massage 5" beschriftet war. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass – gemäss dem oben Dargelegten – der
durchschnittliche Besucher davon ausgehen musste, die Massagezimmer
und die dort durchgeführten Massagen seien dem Betrieb Y._______
zuzuordnen.
A1989/2011
Seite 17
4.1.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Masseurinnen hätten eigene
Telefonnummern, da sie alle über ein eigenes Geschäftshandy verfügten.
Diese Behauptung wie auch grundsätzlich die Möglichkeit zur direkten
Kontaktaufnahme mit den einzelnen Masseurinnen wird vom
Beschwerdeführer indessen nicht belegt. Es liegen überdies ganz
generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf Masseurinnen
ausgestellte Rechnungen, Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf,
eigene Prospekte usw.) dafür vor, dass die Frauen nach aussen als
selbständige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in Erscheinung
getreten sind. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer seine
Behauptung zu belegen, dass der Festnetzanschluss (…) von den
Masseurinnen mit "Massagebetrieb (…)" und dem jeweiligen Namen
abgenommen worden ist. Doch selbst wenn diese Behauptung zutreffen
sollte, spricht dies nicht dafür, dass die Masseurinnen gegen aussen in
eigenem Namen aufgetreten sind. Der Name "Massagebetrieb (…)"
betont im Gegenteil eine betriebliche Einheit und nicht das selbständige
Anbieten von Massageleistungen. Im Weiteren muss darauf hingewiesen
werden, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
ESTV die Telefonnummer (…) im elektronischen Telefonverzeichnis auf
den Namen (…) gelautet hat. Auch in dieser Hinsicht trat somit die
Y._______ gegen aussen als Leistungserbringerin der Massagen auf.
Zudem wurde bereits ausgeführt, dass die betreffende Telefonnummer
auch auf der Homepage als Festnetznummer der Y._______ aufgeführt
worden ist (E. 4.1.2).
4.1.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die durch die
Masseurinnen angebotenen und erbrachten Masssagen aufgrund des
nach aussen sichtbaren Erscheinungsbildes einen in die
Gesamtorganisation des Betriebs integrierten Zweig der Y._______ des
Beschwerdeführers darstellten.
4.2. Ferner trifft auch nicht zu, dass die Masseurinnen in völliger
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit
handelten. Es waren jeweils mehrere Frauen, welche die fünf
Massageräume gleichzeitig oder nacheinander für ihre Massagen
nutzten. Zudem legte der Beschwerdeführer die Öffnungszeiten fest
(gemäss Internetauftritt: Montag bis Freitag von 12.00 bis 22.00 Uhr und
am Samstag von 12.00 bis 19.00 Uhr). Umfang und Zeitpunkt der
Leistungserbringung der einzelnen Masseurinnen waren folglich direkt
von der Belegung der Massageräume und den Öffnungszeiten abhängig.
Leistungsumfang und zeit konnten die Masseurinnen demnach nur
A1989/2011
Seite 18
bedingt frei wählen. Zudem hatten die Masseurinnen nach dem Gesagten
unbestrittenermassen keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, sondern
arbeiteten – je nach Belegung – in einem der fünf Massagenräume und
mussten diese sogar im Lauf eines Tages wechseln. Dementsprechend
lauteten die Mietverträge des Beschwerdeführers mit den einzelnen
Masseurinnen auch generell auf die "Benützung der notwendigen
Räumlichkeiten" für Massageeinsätze (vgl. Mietvertrag, amtl. Akten Nr.
12). Auch diese betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische
Abhängigkeit vom Beschwerdeführer spricht gegen die
mehrwertsteuerrechtliche Selbständigkeit der Masseurinnen (E. 2.2.1).
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine
Sozialversicherungsbeiträge für die Masseurinnen abgerechnet. Diese
seien dafür selber verantwortlich gewesen. Den Beweis, dass die
Masseurinnen vorliegend von den Sozialversicherungen als
Selbständigerwerbende behandelt worden sind, blieb er jedoch schuldig.
Der Umstand, dass gemäss den in den Akten befindlichen Mietverträgen
vereinbart worden ist, die Masseurinnen seien selbständig erwerbend und
für ihre Versicherungen selber verantwortlich, kann daran nichts ändern.
Diese Vereinbarung ist rein privatrechtlicher Natur und hat zumindest für
Zwecke der Mehrwertsteuer keine entscheidende Relevanz. Die
mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation von Vorgängen hat ohnehin nicht
in erster Linie aus einer vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (E. 2.4). Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass die Art der Abrechnung der
Sozialversicherungsbeiträge zwar ein nicht unbedeutendes, aber
dennoch nicht allein ausschlaggebendes Indiz für die
mehrwertsteuerrechtliche Behandlung bildet (E. 2.2.2).
4.4. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, entscheidend sei
doch, wer das Inkasso vornehme. Dieses erfolge unbestrittenermassen
durch die Masseurinnen selber. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für
die Frage der mehrwertsteuerrechtlichen Selbständigkeit die direkte
Bezahlung der Dienstleistung an die Masseurinnen nicht entscheidend ist
(vgl. die entscheidenden Kriterien in E. 2.2.1). Ein solches System der
direkten Bezahlung ist im Übrigen auch in anderen Bereichen, namentlich
in solchen Berufssparten verbreitet, in denen die Leistungen ohne
schriftliche Fakturierung erbracht werden und die Entschädigung in bar
eingenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008,
veröffentlicht in ASA 77 S. 572 E. 3.3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 3.5.2). So
A1989/2011
Seite 19
werden auch bei Coiffeurbetrieben die Leistungen häufig direkt dem
(unselbständig erwerbenden) Coiffeur bezahlt, ohne dass dieser dadurch
selbständig erwerbend würde.
4.5. Letztlich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seines
berechtigten Vertrauens in eine Auskunft der ESTV. Diese habe ihm auf
seine Anfrage im Mai 2000 mitgeteilt, die Untervermietung von
Räumlichkeiten an Masseurinnen unterliege nicht der Mehrwertsteuer.
Beweismittel bezüglich dieser Auskunft reichte der Beschwerdeführer
indessen keine ein. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, welche
die Behauptung des Beschwerdeführers stützten. Unklar ist auch, ob es
sich um eine schriftliche oder mündliche Auskunft der ESTV gehandelt
haben soll. Dies kann aber offen bleiben. Die unbelegte Behauptung
einer Auskunft vermag nach der Rechtsprechung ohnehin keinen
Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (E.
3). Es ist deshalb auf den betreffenden Einwand des Beschwerdeführers
nicht näher einzugehen.
4.6. Zusammenfassend trat die Y._______ gegen aussen im eigenen
Namen als Erbringerin der Massagedienstleistungen auf und damit nicht
die einzelnen Masseurinnen selber. Diese übten ihre berufliche bzw.
gewerbliche Tätigkeit in der Folge nicht selbständig im Sinn von Art. 21
Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 17 Abs. 1 aMWSTV aus. Damit sind dem
Beschwerdeführer als Inhaber u.a. der Einzelunternehmung Y._______
die betreffenden Umsätze aus den Massagen zuzurechnen.
5.
Als Nächstes ist die Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenommenen
Ermessenseinschätzung zu beurteilen.
5.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die von den
Masseurinnen vereinnahmten Entgelte nirgends in seiner Buchhaltung
aufgeführt, obschon ihm die entsprechenden Umsätze
mehrwertsteuerrechtlich zuzurechnen sind. Auch hat er der ESTV
diesbezüglich keinerlei Belege vorgelegt. Unter diesen Umständen war
die ESTV klarerweise dazu berechtigt und verpflichtet, die fraglichen
Umsätze durch pflichtgemässe Schätzung zu ermitteln (E. 2.5).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der
Ermessenseinschätzung, ohne sich jedoch konkret damit
A1989/2011
Seite 20
auseinanderzusetzen oder in irgendeiner Weise nachzuweisen, dass
diese falsch ist. So hält er lediglich fest, er habe die Schätzung nicht
beanstandet, da er davon ausgehe, dass die Vermietung der Räume
nicht der Mehrwertsteuer unterliege. Es sei aber klar, dass die Schätzung
viel zu hoch sei. Diese pauschale Aussage für sich allein ist zwar nicht
geeignet, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Zu
beachten ist aber, dass auch bei einer zulässigerweise vorgenommenen
Ermessenseinschätzung die ESTV nicht davon entbunden ist, ihren
Entscheid auch hinsichtlich der Höhe der Schätzung genügend zu
begründen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4). Ob dies der Fall ist, ist nachfolgend
zu prüfen (vgl. E. 2.6.4).
5.2.2. Die ESTV legte in ihrem Einspracheentscheid dar, ihre Schätzung
beruhe – zugunsten des Beschwerdeführers – auf der Annahme, es seien
im Kontrollzeitraum in der Y._______ mehrheitlich klassische Massagen
ausgeübt worden und die Mieteinnahmen hätten 27% des
Gesamtumsatzes ausgemacht. Dieser Prozentsatz sei aufgrund der
Erfahrungswerte eines entsprechenden Betriebs festgelegt worden, unter
der Annahme, dass der Preis für eine einstündige Massage Fr. 65. bis
Fr. 75. kostet (vgl. Einspracheentscheid E. 2.5 mit Fussnote 3). In den
Ergänzungsabrechnungen hat die ESTV dementsprechend die
Mieteinnahmen aus der Vermietung der Räumlichkeiten an die
Masseurinnen (gemäss Konto 4002) mit 27% eingesetzt. In der Folge
rechnete sie für die Schätzung der Massageumsätze die Mieteinnahmen
auf 100% hoch. Im Weiteren hat die ESTV ihre Ermessenseinschätzung
– auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – nicht weiter begründet.
Es fragt sich, ob sie damit ihrer Begründungspflicht genügend
nachgekommen ist (vgl. E. 2.6.4).
5.2.3. Die ESTV hat sich bei ihrer Schätzung offenbar ausschliesslich auf
Zahlen eines einzigen (anderen) Betriebs gestützt. Sie hat es indessen
unterlassen zu erläutern, dass dieser zum Vergleich herangezogene
entsprechende Betrieb nicht nur der gleichen Branche zuzurechnen ist,
sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar ist, wie zum Beispiel
betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Die ESTV führt
lediglich (zumindest implizit) aus, dass bei diesem Vergleichsbetrieb
«mehrheitlich» klassische Massagen angeboten würden und ein
Stundenpreis von Fr. 65. bis Fr. 75. gelte. Diese Angaben sind
ungenügend. Dies muss hier umso mehr gelten, als die ESTV bei der
Ermittlung ihrer Erfahrungszahl – soweit erkennbar – nur einen Betrieb
berücksichtigt hat. Sie hat demnach ihre Schätzung und damit ihren
A1989/2011
Seite 21
Einspracheentscheid unzureichend begründet (E. 2.6.4). Bei diesem
Resultat kann offen bleiben, ob es überhaupt zulässig war, die Schätzung
nur auf einen Vergleichsbetrieb abzustützen (vgl. E. 2.6.3).
5.2.4. Die Schätzung der ESTV erweist sich im Übrigen – abgesehen von
der unzureichenden Begründung – aber auch noch aus einem weiteren
Grund als mangelhaft. Die ESTV legt dar, sie sei «zugunsten» des
Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass mehrheitlich klassische –
und damit nicht erotische – Massagen angeboten worden seien. In
anderen Ermessenseinschätzungen, die das Bundesverwaltungsgericht
zu behandeln hatte, ging die ESTV indessen bei Dienstleisterinnen im
Erotikgewerbe praxisgemäss von einem Anteil von 40% bis 45% aus, die
diese den Betreibern des Etablissements abzuliefern hätten. Diese
Erfahrungszahlen wurden vom Bundesverwaltungsgericht in konkreten
Anwendungsfällen bestätigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 4.2.2 und 4.2.4 sowie A1545/2006
und A1546/2006 vom 30. April 2008, jeweils E. 4.2.1; vgl. auch die
weiteren Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, bei denen ebenfalls ein
solcher Prozentsatz angenommen worden ist: A1399/2006 und
A1400/2006 vom 6. Februar 2008, jeweils E. 3.4.1, A1382/2006 und
A1383/2006 vom 19. Juli 2007, jeweils E. 3.5, bestätigt durch Urteil des
Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffentlicht in ASA 77 S. 567 ff.).
Die Anwendung dieser Erfahrungswerte würde vorliegend zu einem
deutlich tieferen Umsatz führen, da die Mieteinnahmen statt mit 27%, mit
40% bis 45% gleichgesetzt und anschliessend auf 100% hochgerechnet
würden. Entgegen den Ausführungen der ESTV war die Annahme von
mehrheitlich klassischen Massagen damit nicht «zugunsten» des
Beschwerdeführers.
5.3. Als Folge der Verletzung der Begründungspflicht ist der
Einspracheentscheid der ESTV vom 2. März 2011 aufzuheben und die
Sache an die ESTV zurückzuweisen (E. 2.6.4). Sie hat eine Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und diese bzw. ihren neu
zu treffenden Einspracheentscheid in genügender Weise zu begründen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am
A1989/2011
Seite 22
Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
(BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch
offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7809/2010
vom 5. September 2011 E. 4). Der Beschwerdeführer gilt damit als
obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000. wird ihm zurückerstattet. Die
unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der nicht vertretene
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. März 2011 wird aufgehoben
und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinn der
Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 3'000. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
A1989/2011
Seite 23
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: