B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1998/2011
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien
Kläranlage X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (3. und 4. Quartal 2008).
A-1998/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Kläranlage X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reinigt die
Abwässer von schweizerischen sowie zum grösseren Teil von deutschen
Gemeinden. Mit Urteil A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 entschied das Bun-
desverwaltungsgericht, die Beschwerdeführerin sei mehrwertsteuer-
pflichtig. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass ausländische
Gemeinden nicht als Gemeinwesen im Sinn von Art. 23 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) gälten, weshalb diese Leistungen nicht von
der Mehrwertsteuer befreit seien. Im Übrigen habe die Beschwerdeführe-
rin die Mehrwertsteuer vorbehaltlos deklariert und bezahlt, weshalb sie
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf ihre Zahlungsbe-
reitschaft zurückkommen könne. Zudem führte das Bundesverwaltungs-
gericht aus, dass die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuerbeträge den
Gemeinden in Rechnung gestellt haben dürfte; dementsprechend bleibe
die Mehrwertsteuer nach dem in konstanter Rechtsprechung entwickelten
Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteu-
er" ohnehin grundsätzlich geschuldet.
B.
Mit Urteil 2C_508/2010 vom 24. März 2011 entschied dagegen das Bun-
desgericht, dass auch ausländische Gemeinden als Gemeinwesen im
Sinn von Art. 23 aMWSTG zu gelten hätten, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin nicht mehrwertsteuerpflichtig sei (Urteil auszugsweise publiziert in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 80 S. 61 ff.). Die Mehr-
wertsteuer bis und mit zweites Quartal 2008 bleibe aber geschuldet, weil
die Beschwerdeführerin vorbehaltlos bezahlt habe; dies gelte jedoch nicht
für das dritte und vierte Quartal 2008. Für die in dieser Periode zu Un-
recht entrichtete Mehrwertsteuer habe die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich einen Anspruch auf Rückerstattung.
Das Bundesverwaltungsgericht habe als Vorinstanz in seinem Urteil
A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 u.a. ergänzend erwogen, dass die Mehr-
wertsteuer wegen des Grundsatzes "fakturierte Mehrwertsteuer gleich ge-
schuldete Mehrwertsteuer" prinzipiell geschuldet bleibe. Diesbezüglich sei
jedoch der konkrete Sachverhalt ungeklärt geblieben. Es sei weder ge-
prüft worden, wer genau die fraglichen Leistungen wem gegenüber faktu-
riert habe, noch ob die Beschwerdeführerin in der relevanten Steuerperi-
ode (drittes und viertes Quartal 2008) ihre Leistungen mit Mehrwertsteuer
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fakturiert habe, ohne dass dies berichtigt worden wäre, sowie welche
Leistungen – nämlich die an inländische Empfänger, die an ausländische
Empfänger oder die an beide – dies allenfalls betreffe. Die bisher unter-
bliebene Sachverhaltsabklärung sei nachzuholen.
Zu diesem Zweck wies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Abklä-
rung im Sinn der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin, sämtliche von ihr im dritten und vierten Quartal
2008 gestellten Rechnungen samt der dazugehörigen Buchhaltung einzu-
reichen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 wurden die eingereichten Unterlagen der
ESTV mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugesandt. Mit Schreiben
vom 14. Juli 2011 führte die ESTV u.a. aus, der Beschwerdeführerin sei
die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten nicht bewilligt worden.
Weiter wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführerin, soweit sie keine
Mehrwertsteuer mehr abzurechnen gehabt hätte, auch kein Vorsteuerab-
zugsrecht mehr zustünde. Aufgrund der untrennbaren Verknüpfung zwi-
schen der Umsatz- und Vorsteuerseite sei sie der Ansicht, das Bundes-
verwaltungsgericht habe im vorliegenden Verfahren auch über die von
der Beschwerdeführerin vorzunehmenden Vorsteuerkorrekturen zu befin-
den. Daher beantrage sie, die Beschwerdeführerin aufzufordern, eine die-
se Vorsteuerkorrekturen beinhaltende Aufstellung bzw. Berechnung ein-
zureichen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin am 21. Juli
2011 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen und forderte sie auf,
nachzuweisen, dass ihr die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
bewilligt worden sei. Überdies wurde die Beschwerdeführerin ersucht,
eine betragsmässige Darstellung ihrer für das Jahr 2008 getätigten Vor-
steuerabzüge einzureichen.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2011 stellte sich die Be-
schwerdeführerin insbesondere auf den Standpunkt, die Frage nach den
Vorsteuerabzügen dürfe in diesem Verfahrensstadium nicht mehr behan-
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delt werden, da sie nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheids des
Bundesgerichts sei.
G.
Mit Schreiben vom 16. November 2011 äusserte sich die ESTV nochmals
zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie wies u.a. darauf hin,
dass ihres Erachtens die von der Beschwerdeführerin eingereichten Un-
terlagen nicht ausreichten, um die vorzunehmenden Vorsteuerkorrekturen
berechnen zu können.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in
der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als
erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Da die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer
Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden
ist, nimmt dieses die Streitsache ohne weiteres wieder auf. Sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen liegen weiterhin vor (Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Auf die erneute Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird verzichtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5614/2008
vom 3. Dezember 2010 E. 1.1).
1.2. Die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso wie
das Bundesgericht selbst, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist
an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden
(anstelle zahlreicher: BGE 133 III 201 E. 4.2; ULRICH MEYER/JOHANNA
DORMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel
2011, N 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung des
Gerichts ist es ihm wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zu-
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lässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen ande-
ren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter
rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wor-
den sind. Eine Überprüfung ist nur betreffend jene Punkte möglich, die im
Rückweisungsentscheid nicht entschieden worden sind oder bei Vorlie-
gen neuer Sachumstände (vgl. BGE 135 III 334 E. 2, 131 III 91 E. 5.2; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-7643/2010 vom 31. Januar 2012
E. 3.2).
1.3. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Wie bereits im Urteil A-6743/2009
vom 3. Mai 2010 ausgeführt, gelangt auf den vorliegenden Sachverhalt
noch das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteu-
er (aMWSTG, AS 2000 1300) zur Anwendung, mit Ausnahme des Verfah-
rensrechts, welches gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im
Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf
das vorliegende Verfahren anwendbar ist (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 1.2; so auch Urteil des Bundes-
gerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 2).
2.
2.1. Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steu-
erabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte
Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und
2 aMWSTG). Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen von der Steuer aus-
genommene Umsätze (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 3.2, A-3527/2010 vom
7. Juni 2011 E. 4.2; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: Kommentar], Basel
2000, N 67 und 69 zu Art. 38 aMWSTG; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO-
NAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz,
2. Aufl., Bern 2003, N 1419 f.).
2.2. Der Vorsteuerabzug ist nach dem Verhältnis der Verwendung zu kür-
zen, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen so-
wohl für Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für
andere Zwecke verwendet (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). Eine detaillierte Re-
gelung der Kürzungsmethoden lässt sich dem aMWSTG nicht entneh-
men. Gemäss der Rechtsprechung hat die Kürzung "sachgerecht" zu er-
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folgen und muss "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit
als möglich entsprechen" (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.3, A-3409/2010 vom 4. April 2011
E. 3.3, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7, bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010). Gemäss der von der
ESTV als gesetzlich bzw. effektiv bezeichneten Methode erfolgt die Kür-
zung primär nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung. Dabei sind
zuerst sämtliche Aufwendungen und Investitionen aufgrund ihrer Verwen-
dung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer aus-
genommenen Tätigkeiten zuzuordnen, wobei für jeden einzelnen Ge-
genstand und jede Dienstleistung soweit möglich aufgrund von betriebs-
wirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien eine direkte Zuordnung vorzu-
nehmen ist. Soweit eine direkte Zuordnung zu abzugsberechtigenden und
nicht abzugsberechtigenden Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuord-
nung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven
Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme). Weil die
gesetzliche Methode oft als wenig praktikabel erscheint bzw. dem Steu-
erpflichtigen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht, sieht die
Praxis der ESTV die Möglichkeit vor, den Vorsteuerabzug anhand von
Pauschalmethoden zu kürzen (Art. 58 Abs. 3 aMWSTG; zum Ganzen: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2010 vom 4. April 2011
E. 3.4, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7 mit Hinweisen, bestätigt mit
Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010; zu den
einzelnen Pauschalmethoden vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.5).
2.3. Hat die ESTV die Kürzung beispielsweise vorzunehmen, weil der
Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der
anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Ge-
richt ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode "sachgerecht" ist und ob
die Verwaltung sich bei der vorgenommenen Vorsteuerkürzung innerhalb
ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Dass die Ermittlung der Vorsteu-
erkürzung durch die ESTV den konkreten Gegebenheiten bei der Be-
schwerdeführerin nicht gerecht wird, hätte diese sodann selbst nachzu-
weisen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1595/2006
vom 2. April 2009 E. 2.7.2).
2.4. Gemäss Bundesgericht steht im Verhältnis zwischen Gerichten und
Verwaltung dem rückweisenden Gericht bei der Beantwortung der Frage,
ob es selber die nötigen Instruktionen vornehmen oder die Akten zur wei-
teren Abklärung an die Verwaltung zurückweisen will, ein weiter Ermes-
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sensspielraum zu (BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Indes darf eine Rückwei-
sung an die Verwaltung nicht einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkommen, was etwa dann der Fall wäre, wenn we-
gen besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet sind, zur Klärung des Sachver-
halts beizutragen. Unzulässig ist die Rückweisung auch, wenn sie nach
den Umständen als unverhältnismässig erscheint. Liegen jedoch sachli-
che Gründe vor, ist eine Rückweisung mit dem Untersuchungsgrundsatz
vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 4.1).
3.
Vorliegend ist fraglich, ob die Mehrwertsteuern für das dritte und vierte
Quartal 2008 geschuldet bleiben und ob allenfalls der Vorsteuerabzug für
diese Periode zu kürzen ist. Was den zweiten Punkt betrifft, ist insbeson-
dere strittig, ob die Frage der Vorsteuern überhaupt zum Streitgegen-
stand gehört. Da eine Kürzung des Vorsteuerabzugs in casu nur in Be-
tracht fällt, falls die Mehrwertsteuer für das dritte und vierte Quartal 2008
nicht geschuldet und zurückzuerstatten ist, ist zuerst der Sachverhalt be-
treffend Mehrwertsteuerpflicht zu klären.
3.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin diver-
se Rechnungen ein. Die Rechnungen an die Schweizer Gemeinden da-
tieren vom 23. Juni 2008 mit entsprechenden Berichtigungen vom 11. Mai
2011. "Rechnungen" an die deutschen Gemeinden sowie an den Abwas-
serzweckverband A._______ wurden vom Abwasserzweckverband (AZV)
B._______ mit Datum vom 14. Januar 2008 gestellt. Bei diesen "Rech-
nungen" handelt es sich um Schreiben, in denen die "Gesamtumlage" der
jeweiligen Gemeinde an den AZV B._______ aufgeführt ist und um eine
Bezahlung dieses Betrags mittels quartalsweiser Abschlagszahlungen
gebeten wird. Die Beschwerdeführerin erklärte zu den eingereichten Un-
terlagen, es gelte zu beachten, dass sie nach vereinnahmten Entgelten
im Sinn von Art. 43 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 44 Abs. 4
aMWSTG abgerechnet habe. Ausserdem habe sie keine Rechnungen an
deutsche Empfänger ausgestellt, die Verrechnung sei durch den AZV
B._______ erfolgt.
3.2. Die ESTV entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2011, die
am 23. Juni 2008 ausgestellten Rechnungen der Beschwerdeführerin an
die Schweizer Gemeinden entsprächen nicht dem im vorliegenden Fall
relevanten Zeitraum (drittes und viertes Quartal 2008). Die weiteren ein-
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gereichten Rechnungen würden offensichtlich das Leistungsverhältnis
zwischen dem AZV B._______ und seinen Mitgliedern betreffen, so dass
sie hier nicht massgebend seien. Die Beschwerdeführerin habe also nicht
die Rechnungen eingereicht, welche das Bundesverwaltungsgericht von
ihr gefordert habe.
3.3. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie im dritten und vier-
ten Quartal 2008 überhaupt keine Rechnungen gestellt habe, weder an
in- noch an ausländische Empfänger. Da keine Rechnungen ausgestellt
worden seien, könne auch keine Mehrwertsteuer fakturiert worden sein.
Andere Dokumente als die eingereichten Rechnungen, mit denen über ih-
re Leistungen in der fraglichen Periode abgerechnet worden sei, gebe es
nicht. Dass die Rechnungen an die deutschen Empfänger vom AZV
B._______ ausgestellt worden seien, sei damit zu erklären, dass sie – die
Beschwerdeführerin – sich mit diesem als grenzüberschreitendes Ge-
meinwesen verstanden habe. Im zweiten Quartal 2008 habe sie gegen-
über den Schweizer Gemeinden zwar Mehrwertsteuer abgerechnet, dies
jedoch inzwischen berichtigt. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, es
ergebe sich aus den Akten, dass sie nach vereinnahmten Entgelten abge-
rechnet habe. Die Rechtsfrage, ob diese Abrechnungsart überhaupt zu-
lässig gewesen wäre, könne ihrer Ansicht nach im aktuellen Verfahrens-
stadium nicht mehr aufgebracht werden. Insgesamt sei ihr die nicht ge-
schuldete Mehrwertsteuer des dritten und vierten Quartals 2008 im Um-
fang von Fr. 254'537.02 zurückzuerstatten.
3.4. Die ESTV brachte dagegen insbesondere vor, die Beschwerdeführe-
rin habe nie einen Antrag gestellt, um nach vereinnahmten Entgelten ab-
zurechnen. Bezüglich des vorliegend relevanten Zeitraums sei jedoch von
einer stillschweigenden Tolerierung (ex post) auszugehen. Weiter führte
sie aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge sei-
en nicht nachvollziehbar, weder diejenigen an das Elektrizitätswerk des
Kantons C._______ noch jene an die schweizerischen Gemeinden.
Überdies sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer
Gemeinden im Jahr 2008 offenbar nur im Juni eine Rechnung ausgestellt
habe, aber gemäss einer von ihr eingereichten Tabelle in jedem Quartal
einen Mehrwertsteuerbetrag ausweise. Betreffend die deutschen Gemein-
den sei vor allem unklar, weshalb die Mehrwertsteuerbeträge des dritten
und vierten Quartals 2008 diejenigen des ersten und zweiten Quartals
deutlich überstiegen, obschon gemäss Rechnungen vierteljährliche Ab-
schlagszahlungen in jeweils gleicher Höhe zu leisten gewesen seien.
A-1998/2011
Seite 9
4.
4.1. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil 2C_508/2010 vom
24. März 2011, dass die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin ge-
genüber schweizerischen und ausländischen Gemeinden erbringe, von
der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen im Sinn von Art. 23
aMWSTG darstellten. Ob die Mehrwertsteuer für das dritte und vierte
Quartal 2008 dennoch geschuldet bleibe, hänge davon ab, inwieweit die
Leistungen gegenüber den Gemeinden mit Mehrwertsteuer fakturiert wor-
den seien. Diese Sachverhaltsabklärung habe das Bundesverwaltungs-
gericht vorzunehmen (Sachverhalt Bst. B).
4.2. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungsunterlagen
sind nicht restlos klar und nachvollziehbar. Wie aus den Akten hervorgeht,
stellte sie jedoch im dritten und vierten Quartal 2008 keine Rechnungen
aus und fakturierte für die hier interessierende Zeitperiode dementspre-
chend auch keine Mehrwertsteuer. Es gibt überdies keine Hinweise, dass
die Beschwerdeführerin im dritten und vierten Quartal 2008 gestellte
Rechnungen nicht eingereicht hätte. Das Bundesgericht hat in seinem
Rückweisungsentscheid verbindlich entschieden, dass die Beschwerde-
führerin in Bezug auf die Entsorgungsleistungen nicht mehrwertsteuer-
pflichtig sei und die Mehrwertsteuer lediglich infolge des Grundsatzes
"fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" weiterhin
geschuldet bleiben könnte. Für die Klärung neu aufgeworfener Fragen,
beispielsweise ob die Mehrwertsteuer nach vereinnahmten oder verein-
barten Entgelten abzurechnen wäre oder ob die Rechnungsstellung durch
den AZV B._______ anstatt durch die Beschwerdeführerin die Beurtei-
lung von Steuersubjekt und Leistungsaustausch beeinflussen würde, be-
steht daher vorliegend kein Raum. Aufgrund der Rechtsbindung des
Rückweisungsentscheids (E. 1.2) kann auf diese Ungereimtheiten nicht
weiter eingegangen werden.
4.3. Dem Ergebnis der sachverhaltlichen Abklärungen entsprechend, wo-
nach die Beschwerdeführerin im dritten und vierten Quartal 2008 für ihre
Entsorgungsleistungen keine Mehrwertsteuer fakturiert hat, ist ihr diese
zurückzuerstatten. Was die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags an-
geht, so ist, wie bereits von der ESTV vorgebracht, nicht nachvollziehbar,
weshalb die von den deutschen Gemeinden im dritten und vierten Quartal
2008 bezahlte Mehrwertsteuer diejenige des ersten und zweiten Quartals
um fast die Hälfte übersteigt, obschon für jedes Quartal die gleiche Ab-
schlagszahlung geleistet worden ist. Auch in Bezug auf die Schweizer
Gemeinden ist die Höhe der Mehrwertsteuer im dritten und vierten Quar-
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Seite 10
tal 2008 je ca. Fr. 4'000.-- höher als im ersten und zweiten Quartal, was
auch nicht ohne weiteres einleuchtet. Zudem korrelieren die in den Rech-
nungen ausgewiesenen/korrigierten Beträge nicht mit den in der Tabelle
der Eingabe vom 15. September 2011 enthaltenen Angaben. Anhand der
eingereichten Unterlagen ist damit nicht nachvollziehbar, wie die Be-
schwerdeführerin die von ihr verlangten Mehrwertsteuerbeträge für das
dritte und vierte Quartal 2008 berechnet hat. Da weitere Abklärungen nö-
tig sind und der Verwaltung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl.
E. 2.4), ist die Angelegenheit zur Ermittlung des zurückzuerstattenden
Mehrwertsteuerbetrags für das dritte und vierte Quartal 2008 an die
ESTV zurückzuweisen.
5.
5.1. Die ESTV wies in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2011 im Weiteren
darauf hin, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2008 nur noch
ein begrenztes Vorsteuerabzugsrecht zustehe. Da sie ab diesem Zeit-
punkt auf ihren Entsorgungsleistungen grundsätzlich keine Mehrwert-
steuer mehr abzurechnen habe, stehe ihr dafür auch kein Vorsteuerab-
zugsrecht zu, was entsprechend zu korrigieren sei. Ein Vorsteuerabzugs-
recht habe sie nur insoweit, als sie bezogene Leistungen für die Erbrin-
gung ihrer (unbestritten steuerbaren) Stromlieferungen an das Elektrizi-
tätswerk des Kantons C._______ verwendet habe. Aufgrund der untrenn-
baren Verknüpfung zwischen der Umsatz- und Vorsteuerseite habe das
Bundesverwaltungsgericht auch über die vorzunehmenden Vorsteuerkor-
rekturen zu befinden. Die ESTV stelle daher den Antrag, die Beschwerde-
führerin aufzufordern, eine diese Vorsteuerkorrekturen beinhaltende Auf-
stellung bzw. Berechnung einzureichen.
5.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 15. September
2011 zur Hauptsache geltend, die neuen Vorbringen der ESTV betreffend
Vorsteuerabzug seien verspätet und erweiterten den Streitgegenstand in
unzulässiger Weise. Diese Rechtsfrage sei nie Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens gewesen. Das Recht auf Vorsteuerabzug habe unter
Geltung des aMWSTG ein gegenüber der Steuerforderung eigenständi-
ges Schicksal. Ob das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, sei losgelöst
vom Entstehen der Steuerforderung zu betrachten. Ein allfälliger Rücker-
stattungsanspruch zuviel bezahlter Mehrwertsteuer könne nicht von der
Rückerstattung geltend gemachter Vorsteuern abhängig gemacht wer-
den. Die Frage, wieviel Vorsteuern zulässigerweise geltend gemacht
worden seien, sei eine Rechtsfrage, die nicht mehr vorgebracht werden
könne.
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Seite 11
Um der Beweisauflage nachzukommen, reiche sie die betragsmässige
Darstellung der im 2008 getätigten Vorsteuerabzüge trotzdem ein.
5.3. Die ESTV wies darauf hin, dass sie bereits in ihrer Begründung zur
(ursprünglichen) Verfügung vom 26. August 2009 die (unter Umständen)
entfallende Vorsteuerabzugsberechtigung angesprochen habe. Daher
könne von einem neuen bzw. verspäteten Vorbringen ihrerseits keine Re-
de sein. Überdies sei festzuhalten, dass die (mindestens teilweise) entfal-
lende Vorsteuerabzugsberechtigung eine zwingende Konsequenz der
Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 24. März 2011 sei. Die Be-
schwerdeführerin könne aus der von ihr angerufenen Rechtsprechung
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führerin, bestehe zwischen einem allfälligen Mehrwertsteuerrückerstat-
tungsanspruch sowie der entsprechenden Korrektur der (nicht mehr be-
rechtigten) Vorsteuerabzüge ein enger, konnexer Zusammenhang.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen seien ausser-
dem nicht ausreichend, um die aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom
24. März 2011 vorzunehmenden Vorsteuerkorrekturen zu ermitteln.
6.
6.1. Die Frage des Vorsteuerabzugs wurde im Rückweisungsentscheid
des Bundesgerichts nicht behandelt und die Prüfung dieses Gesichts-
punkts demzufolge nicht explizit ausgeschlossen (vgl. E. 1.2). Der Be-
schwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihr Mehrwertsteuerrückerstat-
tungsanspruch nicht von der Rückerstattung geltend gemachter Vorsteu-
ern abhängt. Ihren weiteren Ausführungen ist aber entgegenzuhalten,
dass zwischen Mehrwertsteuer und Vorsteuerabzug sehr wohl ein enger
Konnex besteht, indem Vorsteuern nur für steuerbare Ausgangsleistun-
gen abgezogen werden dürfen. Die subjektive Steuerpflicht ist überdies
die erste Voraussetzung zur Vornahme des Vorsteuerabzugs (URS BEH-
NISCH, Kommentar, a.a.O., N 16 Vorbem. zu Art. 38 aMWSTG).
Was nun das vorliegende Verfahren betrifft, so hatte das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 entschieden, die
Beschwerdeführerin sei mehrwertsteuerpflichtig; die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug gab keinen Anlass zur Diskussion. Das Bundesgericht
hatte in seinem Urteil 2C_508/2010 vom 24. März 2011 die Mehrwertsteu-
erpflicht zwar grundsätzlich verneint, die Steuer blieb jedoch aufgrund
vorbehaltloser Deklaration und Bezahlung praktisch für die gesamte zu
beurteilende Periode geschuldet, weshalb über den Vorsteuerabzug für
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Seite 12
die Zeit erstes Quartal 2004 bis zweites Quartal 2008 ebenfalls nicht zu
befinden war. Einzig in Bezug auf das dritte und vierte Quartal 2008 stand
eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Raum. Da das Bundesgericht
die Sache zu weiterer Abklärung an das Bundesverwaltungsgericht zu-
rückwies, drängte sich ein Entscheid betreffend Vorsteuerabzugsrecht vor
Bundesgericht nicht auf bzw. wäre ein solcher quasi nur als "Eventualbe-
gründung", falls das Bundesverwaltungsgericht nach den geforderten
sachverhaltlichen Abklärungen zur Ansicht gelangen sollte, dass die
Mehrwertsteuer nicht geschuldet bleibe, möglich gewesen. Ein solches
Vorgehen ist aber weder üblich noch sinnvoll.
6.2. Die vorstehenden Ausführungen ändern nichts daran, dass nun –
nachdem die Mehrwertsteuer drittes und viertes Quartal 2008 für die Ent-
sorgungsleistungen zurückzuerstatten ist – über das Vorsteuerabzugs-
recht zu befinden ist. So hatte das Bundesgericht nur deshalb nicht dar-
über entschieden, weil es bisher nicht relevant war und keinen Anlass ge-
geben hatte, darüber zu entscheiden und nicht weil es diesen Gesichts-
punkt nicht in Erwägung ziehen wollte. Vielmehr hängt die Berechtigung
zum Abzug der Vorsteuern zwingend davon ab, ob die vorsteuerbelaste-
ten Eingangsleistungen in steuerbare Ausgangsleistungen mündeten
bzw. ob überhaupt eine subjektive Steuerpflicht besteht (E. 2.1 u. 6.1).
Überdies hatte die ESTV in ihrer Begründung zur ursprünglichen Verfü-
gung vom 26. August 2009 darauf hingewiesen, dass der Beschwerde-
führerin ihr Anspruch auf Vorsteuerabzug nur im Rahmen ihrer steuerba-
ren Tätigkeit zustehe (beigezogene Akten A-6743/2009 act. 12, Beilage
10/2 S. 5). Das Vorbringen der ESTV war damit auch nicht verspätet.
6.3. Wie nun schon mehrfach ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin für
ihre Entsorgungsleistungen drittes und viertes Quartal 2008 nicht mehr-
wertsteuerpflichtig, weshalb ihr für die dafür verwendeten Gegenstände
und Dienstleistungen kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht (E. 2.1 u. 6.1).
Daneben erbringt sie unbestritten steuerbare Stromlieferungen an das
Elektrizitätswerk des Kantons C._______; diesbezüglich ist sie berechtigt,
Vorsteuern abzuziehen. Es liegt also eine gemischte Verwendung vor, so
dass der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen
ist (vgl. E. 2.2). Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, wel-
che Gegenstände und Lieferungen für welchen Zweck verwendet worden
sind. Da die effektive Verwendung nicht ersichtlich ist und der ESTV bei
der Kürzung der Vorsteuern ein weiter Ermessenspielraum zusteht, ist
das Verfahren zur Ermittlung der Kürzung der Vorsteuern an die ESTV
zurückzuweisen. Die Rückweisung erscheint auch nicht unverhältnismäs-
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sig, weil sich die Vorsteuerkorrekturen trotz entsprechender Instruktions-
massnahmen des Bundesverwaltungsgerichts nicht anhand der einge-
reichten Unterlagen bestimmen lassen. Da über die Frage nach der Kor-
rektur der Vorsteuern zum ersten Mal zu befinden ist, fiele der (erste)
Entscheid darüber ohnehin in die funktionale Zuständigkeit der ESTV.
7.
7.1. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 2C_508/2010 vom
24. März 2011 nicht zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht geäussert. Da das im Verfahren
A-6743/2009 gefällte Urteil vom 3. Mai 2010 teilweise aufgehoben wor-
den ist, ist vorliegend über die damals festgesetzen und der Beschwerde-
führerin auferlegten Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- neu zu befinden.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung (mit offe-
nem Ausgang) für die Auferlegung der Verfahrenskosten bzw. die Zuspre-
chung einer Parteientschädigung grundsätzlich als vollständiges Obsie-
gen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1, 127 V 234
E. 2b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2572/2010 und
2574/2010 vom 26. August 2011 E. 11.2.1, A-6830/2010 vom 23. Februar
2011 E. 5.2; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 63 N 14). Die vorliegende Gut-
heissung der Beschwerde bzw. Rückweisung des Verfahrens an die Vor-
instanz erfolgt im Umfang von etwa einem Zehntel des ursprünglichen
Streitwerts. Diesen Anteil betreffend sind der Beschwerdeführerin aus-
gangsgemäss keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contra-
rio). Ebenso sind der diesbezüglich unterliegenden Vorinstanz als Bun-
desbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Weil das Urteil A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 im Übrigen vom Bundesge-
richt im Ergebnis bestätigt worden ist, sind die restlichen Gerichtskosten
nicht neu zu verlegen und verbleiben bei der Beschwerdeführerin. Der
Beschwerdeführerin ist demzufolge der – unter Verfahrensnummer
A-6743/2009 geleistete und ihr für das vorliegende neuerliche Verfahren
in gleicher Höhe gutzuschreibende – Kostenvorschuss von Fr. 40'000.--
im Umfang von Fr. 4'000.-- (entsprechend einem Zehntel des ursprüngli-
chen Streitwerts) nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten.
7.2. Als in Bezug auf das ursprüngliche Verfahren teilweise obsiegende
Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Partei-
entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
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sig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundes-
verwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von
Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Ak-
ten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Auch bei der Fest-
setzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es
Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend ge-
machten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden kön-
nen (Art. 10 ff. VGKE). Die eingereichte Kostennote muss einen ausrei-
chenden Detaillierungsgrad aufweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), so dass
aus ihr ersichtlich ist, welche Arbeiten durchgeführt worden sind, wieviel
Zeit vom Vertreter zu welchem Tarif aufgewendet und wie sich der geltend
gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt hat. Die mit Schrei-
ben vom 18. November 2009 im Verfahren A-6743/2009 eingereichte
Kostennote enthält lediglich den Gesamtbetrag sowie die Posten "Verfas-
sen einer Bestreitung an die ESTV, Verfassen einer Einsprache bzw.
Sprungrekurs gegen den Entscheid der ESTV vom 26. August 2009, Sek-
retariatsarbeiten und Dossierführung inklusive". Angaben, welche Arbei-
ten mit welchem Zeitaufwand erledigt wurden, sind nicht enthalten, wes-
halb von einer detaillierten Kostennote keine Rede sein kann. Bei Fehlen
einer (detaillierten) Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten
und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Würdigung der eingereichten Rechtsschriften sowie insbe-
sondere unter Berücksichtigung, dass lediglich für einen Teilaspekt eine
Gutheissung erfolgt, ist die Parteientschädigung ermessensweise pau-
schal auf Fr. 6'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
Ziffer 3e der Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2009 wird aufge-
hoben. Die Streitsache wird zur Festlegung der zurückzuerstattenden
Mehrwertsteuer drittes und viertes Quartal 2008 sowie zur verhältnismäs-
sigen Kürzung der Vorsteuern für dieselbe Zeitperiode an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
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2.
Es werden für das Verfahren A-1998/2011 keine Kosten erhoben. Für das
Verfahren A-6743/2009 verbleiben Kosten von Fr. 36'000.-- bei der Be-
schwerdeführerin. Der unter Verfahrensnummer A-6743/2009 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils im Umfang von Fr. 4'000.--
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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