B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 23.10.2017 (2C_745/2015)
Abteilung I
A-201/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch
Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Aktiver Veredelungsverkehr.
A-201/2015
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) mit Sitz in […] ist im Be-
reich der […] tätig. Neben der Produktion für den inländischen Markt be-
treibt sie auch das Geschäft der aktiven Veredelung. Dabei werden Roh-
waren importiert, im Inland durch die Zollpflichtige verarbeitet und schliess-
lich wieder exportiert.
B.
Am 24. März 2014 erteilte die Oberzolldirektion (OZD) der Zollpflichtigen
mittels Verfügung sieben Bewilligungen (Nr. […], […], […], […], […], […]
und […]) zur Durchführung grenzüberschreitender Warenbewegungen im
Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs. Mit diesen Bewilligungen war
die Zollpflichtige berechtigt, bis zum 31. März 2015 im Nichterhebungsver-
fahren vorübergehend verschiedene Fruchtsaftkonzentrate, Fruchtpüree
sowie Fruchtaroma zur Herstellung von Fruchtsaft und dessen Abfüllung in
PET-Flaschen zu importieren. Als Ausfuhrfrist wurde die Dauer von 12 Mo-
naten seit der jeweiligen Einfuhr festgesetzt. In Ziff. 11 der Bewilligungen
wurde festgehalten, dass die Ein- und Ausfuhrzollanmeldung in der im In-
formationsblatt "aktive Veredelung Veranlagung Nichterhebung Rücker-
stattung" (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen müsse. Sodann
wurde in Ziff. 12 der Bewilligungen bestimmt, dass der Abrechnungsantrag
(Form. 47.92) innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist an die überwa-
chende Stelle einzureichen sei, wobei das Versäumen eine dieser Fristen
die Abgaben zuzüglich Verzugszins zur Folge habe.
C.
Zwischen April und Juni 2014 führte die Zollpflichtige – wie die Parteien
übereinstimmend festhalten – veredelte Waren aus dem Zollgebiet aus,
wobei ihr bei der elektronischen Deklaration der Ausfuhren (im NCTS-Ver-
fahren; NCTS = Neues Computerisiertes Transitsystem) ein Fehler unter-
lief: Anstelle des Codes 31 (für das Ausfuhrverfahren im Veredelungsver-
kehr), verwendete sie fälschlicherweise den Code 21 (für das normale Aus-
fuhrverfahren).
D.
Am 25. August 2014 (Datum des Poststempels) liess die Zollpflichtige der
zuständigen OZD die Abrechnungsanträge für die zwischen April und Juni
2014 im Rahmen der aktiven Veredelung erfolgten Ausfuhren zukommen.
Daraufhin teilte die OZD der Zollpflichtigen mit Schreiben vom 4. Septem-
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ber 2014 mit, dass auf den Ausfuhrzollausweisen der falsche Code ange-
geben sei. Diejenigen Ausfuhrzollausweise, für welche die Anfechtungsfrist
von 60 Tagen bereits abgelaufen sei, könnten nicht mehr korrigiert werden
und die Ausfuhren seien entsprechend zu verzollen. Hingegen könnten die
Ausfuhren ab dem 24. Mai 2014 gegen Gebühr korrigiert werden.
E.
Mit Schreiben vom 5. September 2014 beantragte die Zollpflichtige beim
Zollinspektorat Schaffhausen, Dienstabteilung Koblenz, die Korrektur der
Zollanmeldungen aus dem Zeitraum zwischen dem 7. April und dem
23. Juni 2014.
F.
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben liess die Zollkreisdirektion
Schaffhausen (ZKD Schaffhausen), Sektion Tarif und Veranlagung, der
Zollpflichtigen ihren Entscheid vom 16. September 2014 betreffend die be-
antragten Korrekturen zukommen. Da dieser aufgrund eines Missverständ-
nisses nicht vollständig war, wurde er durch den Entscheid der ZKD Schaff-
hausen vom 25. November 2014 aufgehoben und ersetzt. In diesem Ent-
scheid hielt die ZKD Schaffhausen namentlich fest, dass es bei der Aus-
fuhrzollanmeldung im elektronischen System "NCTS Export" unerlässlich
sei, Veredelungserzeugnisse unter Angabe des Veranlagungscodes 31 zur
Ausfuhr anzumelden. Sodann handle es sich bei den im elektronischen
System "NCTS Export" ohne Rechtsmittelbelehrung ausgestellten Ausfuhr-
zollausweisen um "Verfügungen der Zollstelle", namentlich um Veranla-
gungsverfügungen. Diese seien nicht den Formvorschriften gemäss Ver-
waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)
unterworfen. Da die im Streit liegenden Sendungen statt im Nichterhe-
bungsverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs mit Veranlagungscode
31 im normalen Ausfuhrzollverfahren mit Veranlagungscode 21 zur Ausfuhr
angemeldet und antragsgemäss veranlagt worden seien, könnten die ver-
langten Berichtigungen nur auf dem Beschwerdeweg erfolgen. Gegen Ver-
fügungen der Zollstellen könne bei den Zollkreisdirektionen gemäss Art.
116 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Be-
schwerde geführt werden. Dabei sei die Frist von 60 Tagen zur Be-
schwerde gegen Veranlagungsverfügungen (Art. 116 Abs. 3 ZG) zu beach-
ten. Gestützt darauf wurde entschieden, dass auf die Beschwerde betref-
fend die Ausfuhrzollausweise mit Datum 14. April 2014 bis 21. Mai 2014, in
Anbetracht der bereits vor dem 25. August 2014 abgelaufenen Beschwer-
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defrist, nicht eingetreten werde. Demgegenüber sei dem Antrag auf Berich-
tigung der Ausfuhrzollausweise mit Datum 26. Mai 2014 bis 30. Juni 2014
stattzugegeben bzw. die Beschwerde in diesen Fällen gutzuheissen.
G.
Gegen den Entscheid der ZKD Schaffhausen vom 25. November 2014 er-
hob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
12. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt einerseits die Aufhebung der Ziffer 2 des genannten Entscheides, wo-
nach auf die Ausfuhrzollausweise mit Datum 14. April 2014 bis 21. Mai
2014 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werde und andererseits die
Anhandnahme ihres Korrekturbegehrens. Dies unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin rügt im
Wesentlichen, die ZKD Schaffhausen habe die Ausfuhranmeldungen nicht
als Anträge auf Veranlagung im aktiven Veredelungsverkehr anerkannt,
obschon die Beschwerdeführerin im Rahmen der Zollanmeldungen – mit
Ausnahme der Angabe des korrekten Veranlagungscodes – alle spezifi-
schen Angaben zum aktiven Veredelungsverkehr gemacht habe. Nament-
lich sei jeweils auf das Verfahren der aktiven Lohnveredelung hingewiesen
und die Bewilligungsnummer angegeben worden. Sodann handle es sich
bei den im Streit liegenden Ausfuhrzollausweisen nicht um erstinstanzliche
Verfügungen, jedenfalls keine Veranlagungsverfügungen gemäss Art. 38
ZG. Damit sei die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt
in Frage gestellt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2015 beantragt die OZD – handelnd
für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) – die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
I.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Be-
schwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei
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Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügun-
gen im Sinne des VwVG, die gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Im Verfahren
vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die OZD vertreten
(Art. 116 Abs. 2 ZG).
1.2 Ob das Bundesverwaltungsgericht auch funktionell zuständig ist, hängt
davon ab, ob die ZKD Schaffhausen als Beschwerdeinstanz (Art. 116 Abs.
1 ZG) oder in erster Instanz entschieden hat (Art. 116 Abs. 1bis ZG). Zur
Behandlung der gegen eine Verfügung der Zollkreisdirektion gerichteten
Beschwerde ist im ersten Fall das Bundesverwaltungsgericht zuständig, im
zweiten Fall die OZD. Die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts ist mit anderen Worten dann gegeben, wenn es über einen
Entscheid der Zollkreisdirektion zu befinden hat, welcher sich mit der Be-
schwerde gegen eine "Verfügung der Zollstelle" (vgl. Art. 116 Abs. 1 ZG)
befasst. Folglich stellt sich für die Bejahung der Frage der Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts die Vorfrage, ob es sich bei den vorliegend
ausgestellten Ausfuhrzollausweisen (Formular 11.38) um "Verfügungen
der Zollstelle" bzw. namentlich um Veranlagungsverfügungen handelt
(Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2).
1.2.1 Für die Beantwortung der Frage nach dem Verfügungscharakter der
von der Zollstelle ausgestellten Ausfuhrzollausweise ist zu beachten, dass
die Vorschriften des VwVG gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Zollveran-
lagungsverfahren (Art. 21 ff. ZG) keine Anwendung finden. Dieser Dispens
wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Interesse
des flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und einfach
abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Verfahren nach
VwVG nicht gewährleistet wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 3 Rz. 13). Nach
ständiger Rechtsprechung unterliegt das Zollveranlagungsverfahren somit
den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vor-
schriften des Zollrechts (Art. 21 ff. ZG), welche dem VwVG vorgehen (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.6; A-2708/2013 vom 28. August
2013 E. 1.3; A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1).
Das Bundesgericht hat denn auch die Anwendbarkeit von Formvorschriften
etwa über die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren
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Rechtsmittelbelehrung (Art. 34 VwVG und Art. 35 VwVG) ausdrücklich vom
Zollveranlagungsverfahren ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99 E. 2a, 100 Ib
8 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. Sep-
tember 2009 E. 2.2.1). Immerhin sind die aus der Bundesverfassung ab-
geleiteten Verfahrensgarantien – wie die Gesetzmässigkeit des Verwal-
tungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör – zu beachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011
vom 30. April 2012 E. 1.2.1; MARTIN KOCHER, in:
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 116 N. 9 ff.
und N. 24 ff.). Die zitierte Rechtsprechung erging zwar zum Teil noch zum
alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG; AS 42 287), die gesetzlichen
Grundlagen sind im geltenden ZG allerdings inhaltlich gleich geblieben. So
besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April
2011 E. 1.2.1.1).
1.2.2 In der aktuell auf der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwal-
tung EZV aufgeschalteten Meldung "Ausfuhrdeklaration" bzw. "Dokumen-
tation NCTS für Zollbeteiligte 2-02 Ausfuhrdeklaration (Version 09.1)" wird
in Ziff. 2.1 festgehalten, dass die Zollverwaltung aufgrund der Ausfuhrde-
klaration den Ausfuhrzollausweis erstellt, welcher als Beweis für eine ord-
nungsgemäss vorgenommene Zollabfertigung dient. Die im Streit liegen-
den, durch das Zollamt ausgestellten Ausfuhrzollausweise geben, soweit
aus dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beispiel ersichtlich,
die von der anmeldepflichtigen Person bei der Zollanmeldung gemachten
Angaben wieder. Enthalten ist auf dem Ausfuhrzollausweis somit nament-
lich die Bezeichnung der Ware, die Warenmenge, die Tarif-Nummer sowie
das gewählte Zollverfahren. Hinzu kommt das jeweilige Datum der Dekla-
ration sowie das Datum der Ausstellung der Ausweise.
1.2.3 In dem sowohl von der Vorinstanz als auch der Beschwerdeführerin
zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April
2011 E. 1.2 ging es um die Frage, ob dem Doppel C der Ausfuhrdeklaration
(in Papierform) Verfügungscharakter zukommt oder nicht. Das Gericht ak-
zeptierte die Behandlung dieses Dokuments durch die Zollverwaltung als
Veranlagungsverfügung mit Blick darauf, dass diesem durch Beisetzung
des Amtsstempels Verfügungscharakter verliehen werde. Gleichzeitig
merkte das Gericht an, dass es aufgrund der vorhandenen technischen
Möglichkeiten ein Leichtes sein müsste, auf dem Formular den entspre-
chenden Vermerk anzubringen, wonach es sich bei der durch die Zollstelle
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angenommenen Ausfuhranmeldungen bzw. deren Doppel C um eine Ver-
anlagungsverfügung handle und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Auch im Rahmen des zollrechtlichen "Massenverfahrens" wären
die entsprechenden Hinweise ohne erheblichen Verwaltungsaufwand
denkbar.
In Bezug auf die vorliegend im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise ist die
Problematik vergleichbar. Da es sich jedoch um elektronisch generierte
und verarbeitete Dokumente handelt, ist der "hoheitliche Akt", welcher das
Dokument zur Veranlagungsverfügung macht, darin zu sehen, dass das
Dokument – basierend auf der Ausfuhrzollanmeldung – "hoheitlich gene-
riert" wird. Dieser Akt entspricht dem "hoheitlichen Amtsstempel" auf dem
Doppel C der papiernen Ausfuhranmeldung. Allerdings bleibt auch die
durch das Gericht bereits im genannten Urteil angesprochene Unklarheit
dieselbe: Nach Auffassung des Gerichts müsste es möglich sein, den Aus-
fuhrzollausweis – zumal er ohnehin Geltung als Veranlagungsverfügung
beansprucht – als solche zu benennen und diese mit einer Rechtsmittelbe-
lehrung zu versehen. Dies umso mehr, als ein Dokument namens "Aus-
fuhrzollausweis" in den Bestimmungen des geltenden Rechts (im Gegen-
satz zum alten Recht) keine Erwähnung findet und stattdessen in relevan-
tem Zusammenhang durchgehend von "Veranlagungsverfügung" die Rede
ist. Hinzu kommt, dass auch in der oben genannten Meldung "Ausfuhrde-
klaration" bzw. "Dokumentation NCTS für Zollbeteiligte 2-02 Ausfuhrdekla-
ration (Version 09.1)" der EZV (E. 1.2.2) in Ziff. 2.1 betreffend den Ausfuhr-
zollausweis lediglich ausgeführt wird, dieser diene als Beweis für eine ord-
nungsgemäss vorgenommene Zollabfertigung. Dass er gleichzeitig für die
Zollverwaltung auch als Veranlagungsverfügung gilt, wird hingegen nicht
erwähnt. Sodann ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als es
für Rechtsunterworfene verwirrend sein kann, dass gewisse Dokumente
explizit als Veranlagungsverfügung bezeichnet werden (Veranlagungsver-
fügung Zoll [VVZ] und Veranlagungsverfügung Mehrwertsteuer [VVM]), an-
dere dagegen nicht; dies, obwohl sie von der Zollverwaltung als solche ge-
sehen und behandelt werden.
Ob zusätzlich die Beibringung eines Amtsstempels in Betracht zu ziehen
wäre, zumal gemäss Art. 20a Abs. 3 Zollverordnung der EZV vom 4. April
2007 (ZV-EZV; SR 631.013) die Veranlagungsverfügung im Anwendungs-
bereich Ausfuhr des Systems "NCTS/Ausfuhr" durch die Zollverwaltung in
Papierform (und somit nicht rein elektronisch) ausgestellt wird, kann unter
den geschilderten Umständen dahingestellt bleiben. Dies deshalb, weil die
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ledigliche Beibringung eines Amtsstempels noch nichts am gegebenen In-
halt der Ausfuhrzollausweise ändert und somit wenig zur wünschenswerten
Klarheit betreffend die Frage, was eine Veranlagungsverfügung ist und was
nicht, beitragen würde.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Ausfuhrzollausweise könnten
nicht zuletzt deshalb keine Veranlagungsverfügungen sein, weil sie keine
Angabe zu der geschuldeten Zollabgabe enthielten. Diesbezüglich sind
zwei Punkte zu beachten: Zum einen sind für die gewöhnliche Ausfuhr von
Fruchtsaft (welche im vorliegenden Fall fälschlicherweise, beantragt wor-
den war) keine Abgaben geschuldet. Damit ist es folgerichtig, dass die Aus-
fuhrzollausweise im vorliegenden Fall keine Angabe zu einer Zollabgabe
enthalten. Zum anderen verhält es sich so, dass die hier im Streit liegenden
Ausfuhrzollausweise in Bezug auf das Verfahren der aktiven Veredelung
einzig (aber immerhin) über die Möglichkeit des ordentlichen Abschlusses
eben dieses Zollverfahrens entscheiden (vgl. nachfolgend E. 2.2.3 f.). Die
Einforderung des allenfalls wegen nicht ordnungsgemässen Abschlusses
des Veredelungsverfahrens letztlich doch geschuldeten Einfuhrzolls (vgl.
nachfolgend E. 2.2.4), erfolgt in einem zweiten Schritt mittels einer (zusätz-
lichen) – das Verfahren der aktiven Veredelung abschliessenden – Veran-
lagungsverfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5069/2010 vom 28. April 2011 E. 4.1.2).
Nach dem Gesagten kann die Behandlung der vorliegend im Streit liegen-
den Ausfuhrzollausweise durch die Zollverwaltung als Veranlagungsverfü-
gungen akzeptiert werden. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion auch funktio-
nell zuständig (vgl. oben E. 1.2).
1.3 Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen
der Eintrittsvoraussetzungen verneint. Das vorliegende Verfahren be-
schränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das
Ersuchen der Beschwerdeführerin um Korrektur der Ausfuhrzollausweise
(Veranlagungsverfügungen) eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.3 mit Verweis auf
BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3). Die Beschwerdeführerin kann
also nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die inhaltliche Änderung
oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung der ZKD Schaffhausen vom
25. November 2014 verlangen. Auf materielle Begehren ist deshalb nicht
einzutreten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
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5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 2.164). Folglich ist auf die
vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr über die Eintre-
tensfrage hinaus auch die Rechtmässigkeit einer allfälligen Zollnachforde-
rung bestritten wird.
1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach – unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Ausgeführten – einzutreten.
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis
auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an
die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen (teilweise) gutgeheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung be-
stätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE
2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie
nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt
werden (Art. 7 des ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen
grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes
vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und
Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Best-
immungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der
Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im
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Seite 10
Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen
und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll-
schuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG).
Im Zollgesetz werden das Zollveranlagungsverfahren und die einzelnen
Zollverfahren eigenständig geregelt. Das Zollveranlagungsverfahren (vgl.
nachfolgend E. 2.3 ff.) gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient
grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Er-
fassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der
Veranlagungsverfügung. Dagegen haben die Zollverfahren (eines davon
ist dasjenige der aktiven Veredelung; vgl. nachfolgend E. 2.2 ff.) die Auf-
gabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so
zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vorder-
grund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003
über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567,
579).
2.2
2.2.1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vo-
rübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, steht das Zollverfahren der
aktiven Veredelung zur Verfügung: Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZG gewährt die
Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwie-
genden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf
dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilli-
gung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165
ZG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auf-
lagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art.
59 Abs. 2 ZG). So enthält sie unter anderem gemäss Art. 166 Bst. h der
Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) "Auflagen, na-
mentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den
Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und
Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften". Die Einhal-
tung dieser individuellen Vorschriften der EZV ist Grundvoraussetzung für
den Abschluss des Veredelungsverfahrens und die entsprechende Zoller-
mässigung oder -befreiung (IVO GUT, Zollkommentar, Art. 59 N. 4; vgl.
nachfolgend E. 2.2.3 f.)
Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Verede-
lung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV)
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Seite 11
bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten
Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59
Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollab-
gaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt.
Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefoch-
ten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle
Rechtskraft. Die Verfügungsadressatin hat damit die entsprechenden Auf-
lagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die
in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die
erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungs-
verfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4.2 mit weiteren Hin-
weisen).
2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das
Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilli-
gung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Ge-
mäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilli-
gungsinhaber (für einen ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens)
bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässi-
gung oder Zollbefreiung einreichen;
b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten
Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren inner-
halb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausge-
führt worden sind; und
c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenpro-
dukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Do-
kumenten nachweisen.
Als Gesuch gemäss Bst. a gilt die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Ver-
edelungserzeugnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössi-
schen Finanzdepartements [EFD] vom 4. April 2007 über den Veredelungs-
verkehr [SR 631.016]). Die Einhaltung der Auflagen wird stichprobeweise
geprüft (Art. 59 Abs. 3 Bst. b ZG).
2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und somit das Ver-
fahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt
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Seite 12
im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Ein-
fuhrzollabgaben weg und diese werden fällig. Dies gilt allerdings nicht,
wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-) Frist
nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist in-
nerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art.
59 Abs. 4 ZG; IVO GUT, Zollkommentar, Art. 59 N. 7).
2.3 Die eigentliche Veranlagung ist für die Zollschuldnerin wegen der fis-
kalischen Folgen der wichtigste Abschnitt des Zollveranlagungsverfahrens.
Sie führt unmittelbar zum Entscheid, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe Zollabgaben zu bezahlen sind. Soweit sie nicht von der Zollstelle be-
richtigt wird, bildet die eingereichte Zollanmeldung die Grundlage für die
amtliche Veranlagung. Letztere besteht aus vier Teilschritten:
– summarisches Prüfungsverfahren (Art. 32 ZG)
– Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 ff. ZG)
– Beschau (Art. 36 ZG)
– Veranlagung und Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ff. ZG)
(Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; PATRICK RAEDERSDORF, Zollkommentar,
Art. 32 N. 1 f.).
2.3.1 Grundlage für die Zollveranlagung ist gemäss Art. 18 Abs. 1 ZG die
Zollanmeldung (Deklaration). Dabei handelt es sich um eine Erklärung, mit
welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jewei-
lige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die
Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens (also beispiels-
weise im Verfahren der aktiven Veredelung gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. e
ZG) abfertigen zu lassen (vgl. Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; BARBARA
SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; vgl. auch
RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der ZV-EZV erfolgt die Zoll-
anmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form
vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das Sys-
tem "e-dec", das System "NCTS" (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-EZV) oder die
Internetapplikation "e-dec web" (Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZV-EZV). Nach Art. 8
ZV-EZV gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person auf deren
schriftliches Gesuch hin die Verwendung des Systems "e-dec", des Sys-
tems "NCTS" oder beider Systeme für die elektronische Zollanmeldung,
sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt wer-
den. Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person die Verwendung
A-201/2015
Seite 13
der genannten Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten
und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System an-
melden (Art. 8 Abs. 4 ZV-EZV).
Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von
der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration
der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zoll-
stelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren inner-
halb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmel-
den und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist
in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen
(Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht wer-
den an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Bot-
schaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV 53 E. 1a;
Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5,
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; SCHMID, Zollkommentar, Art.
18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für eine ordnungs-
gemässe – d.h. vollständige und richtige – Anmeldung liegt bei der anmel-
depflichtigen Person. Die Zollstelle überprüft die Anmeldung grundsätzlich
nur auf die formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (vgl.
BARBARA HENZEN, Zollkommentar, Art. 25 N. 3 mit Verweis u.a. auf ZRK
2003-165 E. 3a und ZRK 2003-027 E. 3a; zu beachten sind aber nachfol-
gend die Eigenheiten der elektronischen Anmeldung).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle umfassend oder stichproben-
weise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und
ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Die
formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht mehr obligatorisch (Bot-
schaft ZG, BBl 2004 567, 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvollstän-
digkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berichti-
gung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so be-
richtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art.
32 Abs. 2 ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte
daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht fest-
gestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32 Abs. 3
ZG).
A-201/2015
Seite 14
Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst
eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person über-
mittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssys-
tem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a ZV) sowie die automatische Zurück-
weisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler
feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektro-
nischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob
die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die er-
forderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl.
RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 32 N. 7; Botschaft ZG, BBl 2004 567,
616).
2.3.2 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde-
pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt
Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Dieser Grund-
satz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlicher Unabänderlichkeit der ange-
nommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen
Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; RAEDERSDORF, Zoll-
kommentar, Art. 33 N. 2). Gemäss Art. 60 ZV gelten Zollanmeldungen, die
fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, als ange-
nommen im Sinne von Art. 33 ZG. Demgegenüber gilt die Zollanmeldung
bei elektronischer Abwicklung als angenommen, wenn sie die summari-
sche Prüfung des Systems "e-dec" bzw. des Systems "NCTS" erfolgreich
durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahme-
datum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-EZV).
Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person
auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu
den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische An-
meldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten
(vgl. RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 6 mit Verweis auf BGE 124
IV 23 E. 2b). Die Bestimmbarkeit des exakten Zeitpunkts der Annahme der
Zollanmeldung ist von hoher Relevanz, da dieser bei der elektronischen
Anmeldung massgebend für die Entstehung der Zollschuld ist. Sodann
sind die Ansätze und Bemessungsgrundlagen, die in diesem Zeitpunkt in
Kraft stehen, für die Bemessung des Zollbetrags massgebend (RAEDERS-
DORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 4; BEUSCH, Zollkommentar, Art. 69 N. 4;
vgl. auch oben E. 2.1). Hingegen ist die Beisetzung des herkömmlichen
Amtsstempels bei der elektronischen Abwicklung weder nötig noch möglich
(vgl. RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N. 3).
A-201/2015
Seite 15
2.3.3 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung, führt der An-
wendungsbereich Ausfuhr des Systems "NCTS" eine Selektion auf der
Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17a Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das
Selektionsergebnis auf "gesperrt", so muss die anmeldepflichtige Person
der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdoku-
mente und die Ursprungsnachweise, welche zollamtlich beglaubigt werden
müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die
Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17a Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selekti-
onsergebnis hingegen auf "frei", so gelten die Waren als freigegeben und
können sofort abtransportiert werden (Art. 17a Abs. 3 ZV-EZV; Art. 40 Abs.
2 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der
Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 718 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4 sowie
A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.4).
2.4 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber allerdings
bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung –
starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Er-
gebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum
Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präfe-
renzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorüberge-
henden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die
Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft
als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der
Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer An-
nahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewis-
sen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (vgl. dazu Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
2.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZG kann die anmeldepflichtige Person die an-
genommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die
Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt
hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumen-
ten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet hat.
Sodann wurde der Bundesrat gemäss Art. 34 Abs. 2 ZG ermächtigt, für
Waren, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben,
eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vor-
zusehen. Entsprechend wurde in Art. 87 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die Zoll-
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Seite 16
stelle das Gesuch bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die An-
gaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind
(Bst. a) und sie noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Bst. b).
Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflich-
tige Person der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab
dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung ver-
lassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wo-
bei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung einzureichen ist (Art. 34
Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5216/2014 vom
13. April 2015 E. 2.5). Dies bedeutet, dass die anmeldepflichtigen Perso-
nen die jeweiligen Unterlagen auch nach der Anmeldung rechtzeitig prüfen
müssen, um allfällige Fehler innert der dafür vorgesehenen Frist berichti-
gen zu können. Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmelde-
pflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in
der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art.
34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue
Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen
wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4
Bst. b ZG).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. a ZG wird in Art. 88 ZV (Wechsel des
Zollverfahrens infolge Irrtums) präzisiert, dass ein Irrtum geltend gemacht
werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel-
dung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden
können (Bst. a) oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilli-
gungen bereits erteilt waren (Bst. b).
Betreffend die Änderung der Veranlagung wird in Art. 89 ZV (gestützt auf
Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG) festgehalten, dass die Voraussetzungen für
eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeit-
punkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbe-
freiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a) oder eine Verwen-
dungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Ober-
zolldirektion hinterlegt war (Bst. b).
Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34
Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von
Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren
Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618).
A-201/2015
Seite 17
2.4.2 Gegen Verfügungen der Zollstellen und somit auch gegen Veranla-
gungsverfügungen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt
werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die
Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen
der Veranlagungsverfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdever-
fahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
(Art. 116 Abs. 4 ZG).
3.
3.1 Wie dargelegt, ist im vorliegenden Fall durch das Gericht einzig zu prü-
fen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerde-
führerin um Korrektur der Ausfuhrzollausweise (Veranlagungsverfügun-
gen) mit Datum 14. April 2014 bis 21. Mai 2014 eingetreten ist (E. 1.3).
3.2 Die vorliegend im Streit liegenden Ausfuhrzollausweise (Veranlagungs-
verfügungen; siehe E. 1.2.3) sind, aufgrund eines Fehlers der Beschwer-
deführerin bei der Ausfuhrdeklaration, unbestrittenermassen fehlerbehaf-
tet: Statt des für die Ausfuhranmeldung von Waren im Verfahren der akti-
ven Lohnveredelung notwendigen Codes 31 wurde Code 21 gewählt, mit
welchem Waren zur normalen Ausfuhr angemeldet werden. In einem sol-
chen Fall kann das elektronische System zum Zeitpunkt der Prüfung der
Ausfuhranmeldung nicht erkennen, dass tatsächlich veredelte Waren zur
Ausfuhr angemeldet werden. Dies wiederum führt dazu, dass spezifische
Kontrollen im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht durch-
geführt werden (können). Aus diesem Grund handelt es sich bei der Vor-
schrift, für Ausfuhren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs den da-
für vorgesehenen Code zu wählen, um eine Bewilligungsauflage, die zwin-
gend einzuhalten ist (vgl. E. 2.2.2). Durch den für das Verfahren der aktiven
Veredelung falschen Code ist die Verfügung auch dann fehlerbehaftet,
wenn – wie im vorliegenden Fall – im Feld "Warenbezeichnung" auf das
Verfahren der aktiven Veredelung hingewiesen und die Bewilligungsnum-
mer angegeben ist. Ob es sich beim Fehler der Beschwerdeführerin bei
der Ausfuhranmeldung um einen groben oder minder relevanten Fehler
handelt, ist indes für die hier zu beantwortende Frage nicht entscheidend,
zumal die Möglichkeit der Berichtigung des von der Beschwerdeführerin
begangenen Fehlers – innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist
– grundsätzlich besteht bzw. bestanden hat (E. 2.4.1). Massgebend ist vor-
liegend einzig, dass die Frist zur Fehlerberichtigung nicht eingehalten
wurde.
A-201/2015
Seite 18
3.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, eine Berichtigung ihres
Fehlers bei der Deklaration der ausgeführten Waren sei vorliegend noch
gemäss Art. 34 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 87 Abs. 2 ZV (E. 2.4.1) möglich, zumal
noch keine Veranlagungsverfügung ergangen sei. Dieses Argument er-
weist sich in Anbetracht des in E. 1.2.3 Festgehaltenen, wonach die im
Streit liegenden Ausfuhrzollausweise Geltung als Veranlagungsverfügun-
gen beanspruchen können, als nicht stichhaltig. Sollte die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrer Argumentation indessen auf das Fehlen der das Verfahren
der aktiven Veredelung abschliessenden Veranlagungsverfügung berufen
(vgl. E. 1.2.3 vierter Absatz am Schluss), vermischt sie das Verfahren des
aktiven Veredelungsverkehrs mit den verschiedenen, innerhalb jenes Ver-
fahrens allenfalls ablaufenden Rechtsmittelverfahren. Diesbezüglich ist zu
beachten, dass es sich bei der direkt auf die Ausfuhranmeldung folgenden
(korrekten) Veranlagungsverfügung um den für den ordentlichen Abschluss
des Veredelungsverfahrens nötigen Nachweis handelt, dass die ausge-
führten Waren tatsächlich die im entsprechenden Verfahren veredelten
Waren sind. Ist diese Veranlagungsverfügung wie im vorliegenden Fall in-
haltlich fehlerbehaftet, muss der Fehler innert der dafür vorgesehenen ge-
setzlichen Frist korrigiert werden (vgl. E. 2.4.1). Andernfalls besteht die
Konsequenz darin, dass das Veredelungsverfahren nicht mehr ordentlich
abgeschlossen werden kann. Die Folge des nicht ordnungsgemässen Ab-
schlusses des Verfahrens der aktiven Veredelung wird in Art. 59 Abs. 4 ZG
genannt. Gemäss dieser Bestimmung werden die bedingt ausgesetzten
Einfuhrzollabgaben in diesem Fall fällig; es sei denn, die veredelten Waren
seien innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden (E.
2.2.4). Bezug nehmend darauf macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass die Ausfuhr der veredelten Waren im vorliegenden Fall nicht strittig
und somit gemäss Art. 59 Abs. 4 ZG von der Erhebung der Einfuhrzölle
abzusehen sei (vgl. Sachverhalt Bst. C). Diesbezüglich ist darauf hinzuwei-
sen, dass diese Frage über die vorliegend einzig zu prüfende Eintretens-
frage hinausgeht und somit nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens bil-
den kann (vgl. E. 1.3). Dieses Vorbringen wäre gegebenenfalls in einem
allfälligen Verfahren gegen die den aktiven Veredelungsverkehr abschlies-
sende Veranlagungsverfügung zu erheben (gewesen).
3.4 Nach dem Dargelegten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
A-201/2015
Seite 19
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
A-201/2015
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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