Abtei lung I
A-2016/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter And-
ré Moser, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
1. Gemeinde Riniken, handelnd durch den Gemeinderat,
5223 Riniken, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Hofmann,
2. A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK),
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie (BFE),
Vorinstanz.
380/220-kV-Leitung Beznau-Birr, Teilstrecke Rüfenach
(Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2016/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 erteilte das Bundesamt für Ener-
gie (BFE) der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) die Teil-
plangenehmigung mit Auflagen für die 380/220-kv-Leitung Beznau-
Birr, Teilstrecke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37)
(Planvorlage L-165'461). Das Projekt sieht eine 380/220-kv-Leitung
vom Unterwerk Beznau nach dem Unterwerk Birr auf dem Gebiet der
Gemeinden Rüfenach, Riniken, Unterbözberg, Umiken, Villnachern,
Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg vor.
B.
Mit Eingabe vom 20. November 2006 führen A._______ und
B._______ (Beschwerdeführende 2) gegen die
Teilplangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 31.
Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde. Sie beantragen
sinngemäss die Änderung der Teilplangenehmigungsverfügung
dahingehend, dass die Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordwestliche
Richtung verschoben werden. Ihr diesbezüglicher Antrag sei von der
Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründung abgelehnt worden.
Durch die vorgeschlagene Leitungsführung entstünde mit
verhältnismässig kleinem zusätzlichem Aufwand eine optimale
Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt von Riniken. Auch bei
einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft.
C.
Die Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1) füh-
ren mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 gegen die Teilplangenehmi-
gungsverfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2006 bei der
REKO/INUM Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Teilplan-
genehmigungsverfügung und die Rückweisung des Verfahrens im Sin-
ne ihrer Ausführungen an die Vorinstanz. Zudem stellen sie den Ver-
fahrensantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Teilplangenehmi-
gungsverfügung mehreren namentlich genannten Beschwerdeführen-
den 1, die am Einspracheverfahren teilgenommen hätten, förmlich zu
eröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Ta-
gen. Konkret bringen die Beschwerdeführenden 1 folgendes vor bzw.
verlangen sie was folgt:
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Wegen mehrmaliger Projektänderungen habe die NOK (Beschwerdegegnerin)
einen überarbeiteten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) einzureichen, wel-
cher öffentlich aufzulegen sei. Da das vorliegende Leitungsprojekt nicht in den
Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) vom 12. April 2001 aufgenommen
worden sei, sei eine gesamtheitliche Würdigung des definitiven Projekts um
so erforderlicher.
Einerseits hätte die Vorinstanz in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung den
förmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten im Einzelnen auf-
führen müssen. Andererseits hätte das eidgenössische Starkstrominspektorat
(EStI) auch den Beschwerdeführenden 1 und nicht nur der Beschwerdegeg-
nerin das Recht einräumen müssen, zu seinem Bericht Stellung zu nehmen.
Da dies unterlassen worden sei, liege eine Verletzung des Anspruchs der Be-
schwerdeführenden 1 auf rechtliches Gehör bzw. des Grundsatzes der Gleich-
behandlung der Parteien vor.
Es sei ein ordnungsgemässes Auflageverfahren mit Visualisierung der Lei-
tungsmasten durchzuführen.
Da das Auflageverfahren vor bald 10 Jahren durchgeführt worden sei, liege
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jener Anwohner vor, die zwischenzeit-
lich in der Gegend der Hochspannungsleitung Grundeigentum erworben oder
Wohnsitz genommen hätten.
Der Eventualantrag auf Leitungsführung westlich des Prophetengutes sei von
der Vorinstanz nie beurteilt worden. Damit sei die Begründungspflicht als Be-
standteil des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
Ihr Hauptantrag sei auf die Teilverkabelung der Leitungen gerichtet gewesen.
Da es die Vorinstanz unterlassen habe, sich trotz rasantem technischem
Fortschritt im Bereich der Verkabelung von Hochspannungsleitungen vertieft
mit dieser Frage auseinanderzusetzen bzw. Expertisen einzuholen, habe sie
gegen das rechtliche Gehör verstossen. Die Einholung solcher neutraler
Expertisen sei erforderlich und habe somit zu erfolgen.
Die Richtigkeit der den Standortdatenblätter zu Grunde liegenden Berechnun-
gen sei durch eine neutrale Stelle überprüfen zu lassen und die Ergebnisse
seien den Beschwerdeführenden 1 offen zu legen.
Auch wenn bei Freileitungen die Strahlungsgrenzwerte der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden, sei das öffentliche wie auch
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A-2016/2006
das private Interesse der Anwohner an einem möglichst weitgehenden Schutz
vor elektromagnetischer Strahlung in der umfassenden Interessenabwägung
hinsichtlich der Verkabelung zu berücksichtigen. Auf jeden Fall habe die
Teilplangenehmigungsverfügung eine Auflage zu enthalten, die sicherstelle,
dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Überprüfung der effektiven
Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfolge.
Bei der Frage Freileitung oder Verkabelung der Leitung habe eine umfassende
Interessenabwägung zu erfolgen. Die Vorinstanz habe die einer Freileitung
entgegenstehenden Interessen (Ortsbild- und Landschaftsschutz, wirtschaftli-
che Interessen) jedoch nicht hinreichend gewürdigt.
Die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden hinsichtlich Betriebssicher-
heit bessere Werte aufweisen als Freileitungen.
Mit der Erstellung von Kabelleitungen seien zwar zusätzliche Investitionskos-
ten verbunden. Für einen Kostenvergleich müssten jedoch nicht nur die Inves-
titionskosten, sondern auch die bei einer Kabellösung gegenüber einer Freilei-
tung deutlich geringeren Netzverlustkosten berücksichtigt werden. Zudem sei-
en im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung auch die finanziellen
Nachteile für die Standortgemeinden und die Werteinbussen der angrenzen-
den Liegenschaften zu bedenken. Die entsprechenden Werte seien mittels
Expertise zu erheben.
Zudem bedinge eine adäquate Wertung der Interessen der Beschwerdefüh-
renden 1 einen Augenschein vor Ort.
D.
Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der REKO/INUM anhängig gemachten Verfahren. Mit Verfügung vom
9. März 2007 vereinigte es die beiden Verfahren.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
13. April 2007 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzu-
treten sei. Sowohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1
wie auch auf jene der Beschwerdeführenden 2 sei nicht einzutreten,
da private Grundeigentümer im Rahmen von Infrastrukturprojekten
nicht berechtigt seien, bloss allgemeine Kritik am Projekt oder der ge-
planten Linienführung zu üben. Vielmehr hätten sie aufzuzeigen, inwie-
fern das Projekt im Bereich ihrer Grundstücke gegen Bundesrecht ver-
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stosse. Soweit die Gemeinde als Vertreterin öffentlicher Interessen
auftrete, genüge allgemeine Kritik ebenfalls nicht. Sie hätte darzutun,
inwiefern in die aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbar-
rechtlichen Abwehrrechte eingegriffen werde.
Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 führt die Be-
schwerdegegnerin aus, Freileitungen seien landschaftsverträglich und
eine Verkabelung würde keine Verbesserung bringen. Jedoch würden
Gründe technischer und betrieblicher Art gegen eine Verkabelung
sprechen. Insgesamt sei bei der Interessenabwägung der Landschaft
nicht der Vorrang zu geben und die Mehrkosten einer Verkabelung sei-
en wirtschaftlich nicht vertretbar. Auch habe sich trotz technischem
Fortschritt nichts an der grundsätzlichen Problematik der Verkabelung
geändert und es bestehe bereits die Studie "Teilverkabelung Riniken".
Des Weiteren erachte sie die Forderung nach einer rein formalen Er-
gänzung des UVB als legalistisch und überspitzt formalistisch. Auch
sei weder eine Aufnahme des Vorhabens in den SÜL noch eine Profi-
lierung der Masten und eine Abklärung und Bewilligung im Rahmen
von Art. 24 des Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumpla-
nung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) erforderlich. Die lange
Verfahrensdauer habe weiter kein Erlöschen der Plangenehmigung
oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Anwoh-
ner zur Folge. Schliesslich sei die Leitungsführung westlich des Pro-
phetengutes bereits anlässlich der ersten Orientierung von der Ge-
meinde Unterbözberg verworfen worden, beruhten die Standortdaten-
blätter auf bekannten Berechnungen, fehle eine gesetzliche Grundlage
für eine weitere Reduktion der Belastung von Orten mit empfindlicher
Nutzung und seien Kontrollberechnungen oder -messungen vorliegend
nicht vorgesehen. Zu den Anliegen der Beschwerdeführenden 2 hält
die Beschwerdegegnerin fest, die beantragte Verschiebung der Masten
hätte zwangsläufig eine grössere Beeinträchtigung des Waldes und
dadurch höhere Tragwerke zur Folge.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 stellt die Vorinstanz den An-
trag, sie sei anzuweisen, die Teilplangenehmigungsverfügung denjeni-
gen Beschwerdeführenden, die zwar am Einspracheverfahren teilge-
nommen hätten, denen die Verfügung jedoch nicht zugestellt worden
sei, förmlich zu eröffnen, unter Ansetzung der ordentlichen Beschwer-
defrist von 30 Tagen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei für die
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Dauer dieser nachträglichen Beschwerdefrist zu sistieren. Im Übrigen
seien beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 führt die Vorinstanz aus,
weder eine Überarbeitung des UVB noch eine Aufnahme des Projekts
in den SÜL seien erforderlich. Weiter seien den Beschwerdeführenden
1 für das vorliegende Verfahren bloss nicht relevante Amtsberichte
nicht zugänglich gemacht worden, seien Masten nicht als Hochbauten
anzusehen, weshalb keine Aussteckung derselben zu erfolgen habe
und die Rüge betreffend das Zustandekommen der kantonalen Stel-
lungnahmen hätte nicht erst im vorliegenden Verfahren vorgebracht
werden dürfen. Zudem bestehe zum einen für hängige Plangenehmi-
gungsgesuche kein "Verfallsdatum" und zum anderen hätten die Be-
schwerdeführenden 1 selber zur langen Verfahrensdauer beigetragen.
Zur Leitungsführung westlich des Prophetengutes bringt die Vorinstanz
vor, diese Variante sei nicht realisierbar bzw. hätte massive Eingriffe in
den Wald zur Folge. Zwecks Wahl des optimalen Standorts sei eine In-
teressenabwägung vorgenommen worden. Zur Verkabelung führt die
Vorinstanz insbesondere aus, auf der Spannungsebene 220/380 kV
habe keine rasante technische Entwicklung stattgefunden und bei ihrer
Verfügung habe sie sich auf nationale und internationale Erfahrungs-
berichte, Studien und Fachberichte zur Verkabelung von Hochspan-
nungsleitungen stützen können, weshalb sie nicht erneut Expertisen
habe anordnen müssen. Der Gäbihübel verfüge bereits heute über
eine 220-kV-Leitung und die Situation werde durch die Verlegung der
Hochspannungsleitung verbessert. Des Weiteren seien die Standort-
datenblätter nach den entsprechenden Vorgaben erstellt worden, für
die Beurteilung der Strahlung sei nach wie vor die Praxis des Bundes-
gerichts massgebend und regelmässige Kontrollmessungen seien
nicht erforderlich. Zusätzliche Massnahmen über die gesetzlichen
Grenzwerte hinaus seien im Sinne des Vorsorgeprinzips nicht anzu-
ordnen, da sie vorliegend wirtschaftlich nicht tragbar wären. Schliess-
lich sei die geplante Leitung sowohl aus der Sicht des Landschafts-
wie auch des Umweltschutzes und der Raumplanung vertretbar; für
Maximalforderungen bestehe kein Platz. Zur Beschwerde der Be-
schwerdeführenden 2 bringt die Vorinstanz vor, eine Verschiebung der
Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nördlicher Richtung würde beträchtlich
mehr Wald beanspruchen. Gemäss dem Bundesamt für Umwelt
(BAFU) würde die Inanspruchnahme von noch mehr Wald aber keine
Zustimmung mehr finden.
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G.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin machen die Beschwerdefüh-
renden 2 mittels Stellungnahme vom 8. Juni 2007 geltend, ihre Liegen-
schaft sei eine der am nächsten bei der Hochspannungsleitung gele-
genen. Durch die Leitung würden sie in ihrer Lebensqualität stark be-
einträchtigt und sie seien persönlich stark betroffen. Wenn die Legiti-
mation zweifelhaft sei, hätten die früheren Instanzen sie darüber infor-
mieren müssen und sie hätten sich viel Aufwand sparen können. Hin-
sichtlich der Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 halten die Be-
schwerdeführenden 2 fest, sie würden auf eine solche von Mast Nr. 25
verzichten. Die Verschiebung von Mast Nr. 24 sei für sie jedoch eine
wichtige Korrektur mit verhältnismässig sehr kleinem Mehranspruch
des Waldes. Zudem sei ihr Antrag sogar von der Beschwerdegegnerin
einstmal als mögliche Variante vorgestellt worden.
H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt auf Nachfrage der Instruktionsrich-
terin mit Stellungnahme vom 11. Juni 2007 die Abweisung des Sistie-
rungsgesuchs der Vorinstanz. Den betroffenen Beschwerdeführenden
1 sei jedoch eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde
anzusetzen. Es bestehe kein Grund, das Verfahren zu sistieren, da
sich die betroffenen Personen in der Beschwerde formell und materiell
konstituiert hätten. Eine rein formalistische Eröffnung der Teilplange-
nehmigungsverfügung und eine Gewährung der gesetzlichen
Beschwerdefrist würden einzig zu einer Verzögerung des laufenden
Beschwerdeverfahrens führen. Eine Beschwerdeergänzung genüge
vollauf und bringe keinen Nachteil für die Betroffenen. Sollte dieser
Auffassung nicht gefolgt werden, sei das Verfahren der Betroffenen
vom vorliegenden Verfahren getrennt zu führen.
I.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin bringen die Beschwerdefüh-
renden 1 in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2007 vor, es sei unum-
gänglich, die korrekte Zustellung der Teilplangenehmigungsverfügung
nachzuholen. Zweckmässigerweise sei das Beschwerdeverfahren für
diese Zeit zu sistieren. Zudem sei auf ihre Beschwerde einzutreten.
Denn sämtliche Beschwerdeführenden 1 hätten am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, seien Grundeigentümer oder Bewohner von
Liegenschaften in unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungs-
leitung und die Gemeinde habe zudem spezifische öffentliche Anlie-
gen zu vertreten. Auch hätten sie ihre mittels Beschwerde vorgebrach-
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ten Rügen begründet. Bezüglich des weiteren Vorgehens gingen sie
davon aus, dass ein weiterer Schriftenwechsel erfolgen werde und die
Einholung eines Gutachtens zum Stand der Technik bei der Verkabe-
lung von Hochspannungsleitungen und zum Platzbedarf von Über-
gangsbauwerken unumgänglich sei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 weist die Instruktionsrichterin
den Antrag der Beschwerdeführenden 1 auf eine nachträgliche
Eröffnung der Teilplangenehmigungsverfügung unter Ansetzung der
30-tägigen Beschwerdefrist sowie das Gesuch der Vorinstanz um
Sistierung des Verfahrens ab.
K.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) teilt mit Schreiben vom
12. Juli 2007 mit, der SÜL vom 12. April 2001 halte explizit fest, Pro-
jekte, die sich bereits im Plangenehmigungsverfahren befänden, seien
in der Regel nicht Gegenstand des SÜL. Dieser Entscheid erscheine
sachlich zumindest vertretbar und sei raumplanerisch nicht zu bean-
standen. Denn das Bundesrecht kenne für elektrische Übertragungs-
leitungen keinen expliziten Sachplanvorbehalt. Im Übrigen sei keine
Stellungnahme seinerseits erforderlich.
L.
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2007 führt das BAFU aus, gemäss
Bundesgericht sei eine Ergänzung des UVB zulässig, die Anforderun-
gen an eine Hochspannungsleitung zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung ergäben sich abschliessend aus der Verordnung vom
23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV, SR 814.710), die Anlagegrenzwerte seien vorliegend im mass-
gebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung
eingehalten, die Standortdatenblätter habe es im erstinstanzlichen Be-
willigungsverfahren beurteilt und es halte an seiner damaligen Stel-
lungnahme fest sowie wann (Kontroll-)Messungen durchzuführen sei-
en, regle Art. 12 NISV. Weiter äussert sich das BAFU eingehend zur
Frage der Verkabelung und zeigt hierbei Hilfsmittel zur Interessenab-
wägung auf, geht auf seine einstigen Stellungnahmen im erstinstanzli-
chen Verfahren ein und äussert sich ausführlich zur Interessenabwä-
gung sowie zur Qualifizierung des betroffenen Gebiets unter dem Ge-
sichtspunkt des Landschaftsschutzes.
Seite 8
A-2016/2006
M.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 24. August
2007 aus, der Gemeinderat von Riniken habe die Variante "Propheten-
gut" verworfen, da dadurch eine Wohnzone der Gemeinde Unterböz-
berg zusätzlich belastet würde und eine solche "Abschiebung" nicht
unterstützt werde. Aufgrund der Stellungnahme seitens der Gemeinde
habe sie diese Variante nicht weiterverfolgt. Auch würde die Variante
"Prophetengut" eine Verschlechterung für den Landschaftsschutz dar-
stellen. Zudem reicht die Beschwerdegegnerin die von der Instrukti-
onsrichterin gewünschten Übersichtskarten mit allen eingereichten
Projektänderungen und der Variante "Prophetengut" zu den Akten ein.
N.
Das BAFU hält mit Stellungnahme vom 18. September 2007 zum Be-
gehren der Beschwerdeführenden 2, die Masten Nr. 24 und Nr. 25 sei-
en zu verschieben, fest, aus der Planskizze sei ersichtlich, dass bei ei-
ner Verschiebung die Mastenstandorte um ca. 5 bis 10 Höhenmeter
höher zu liegen kämen und die Waldüberspannung um ca. 17% länger
wäre. Zudem kämen die Masten mitten im Waldbestand zu stehen, wo-
mit für Baupisten eine grössere temporäre Rodung nötig wäre. Da die
beantragte Variante somit den Wald stärker tangiere als die von der
Vorinstanz genehmigte Linienführung, lehne es den diesbezüglichen
Antrag ab. Zur Variante "Prophetengut" führt das BAFU aus, die Aus-
wirkungen auf den Landschaftsschutz würden verstärkt, der Wald wür-
de erheblich stärker belastet und es sei nicht sicher, ob die Grenzwer-
te für nichtionisierende Strahlung ohne besondere Massnahmen ein-
gehalten werden könnten. Die Variante "Prophetengut" sei deshalb
aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft, Wald und (gegebe-
nenfalls) Anwohnern abzulehnen. Betreffend Kostenvergleich Freilei-
tung/Verkabelung erachte es die Studie "Teilverkabelung Riniken" vom
Mai 2004 für den damaligen Zeitpunkt als glaubwürdig, zwischenzeit-
lich seien jedoch die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Alu-
minium, aussergewöhnlich stark angestiegen. Schliesslich wäre aus
lärmtechnischer Sicht eine Verkabelung zwar die beste Lösung, auf-
grund der sehr hohen Kosten sei diese Massnahme jedoch kaum trag-
bar.
O.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 führt die Vorinstanz aus,
aufgrund der Abklärungen in der Verfahrensvorbereitung sei die Vari-
ante "Prophetengut" unter Berücksichtigung aller Umstände als insge-
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A-2016/2006
samt schlechtere Lösung als die projektierte Leitung beurteilt worden.
Im angefochtenen Entscheid habe daher auf die im Vorfeld des Verfah-
rens durchgeführten Abklärungen und Verhandlungen verwiesen wer-
den können. Hinsichtlich der anfallenden Kosten verweist die Vorins-
tanz auf die ihr vorgelegten Kostenschätzungen (Vorakten Ordner Nr. 8
act. 2121 – 2123), welche nicht von den allgemeinen Erfahrungswert-
en abweichen würden. Ein diesbezügliches Gutachten sei folglich nicht
erforderlich gewesen. Schliesslich erscheine eine Verkabelung als zu-
sätzliche Massnahme zur Reduktion der Lärmbelastung auch unter
dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig.
P.
Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2007 verweist das EStI auf Ziff. 5
seiner im Zusammenhang mit Art. 16c des Elektrizitätsgesetzes vom
24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) massgebenden Richtlinien. Nach sei-
ner ständigen Praxis müssten für Masten keine Profile erstellt werden,
da diese keine Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG seien. Hin-
sichtlich der einzelnen Varianten führt das EStI aus, die von der
Vorinstanz bewilligte Freileitung sei gesetzeskonform und alle Fach-
stellen des Bundes hätten dem Projekt zugestimmt. Die Variante "Pro-
phetengut" sei von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit
der Erarbeitung des Detailprojekts geprüft und als Ergebnis von Ver-
handlungen bereits in einem frühen Stadium als nicht realisierbar ver-
worfen worden, dies unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschut-
zes und der Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach NISV. Die Ver-
schiebung von Mast Nr. 24 hätte eine grössere Beeinträchtigung des
Waldes, was das BAFU ablehne, und höhere Masten zur Folge. Weiter
würden, soweit ihm bekannt sei, die vorliegend präsentierten Kosten-
schätzungen grundsätzlich nicht von den allgemein bekannten Erfah-
rungswerten abweichen. Schliesslich verweise es zum neusten Stand
der Technik im Bereich der Verkabelung auf die Studie "Stromübertra-
gungstechniken im Höchstspannungsnetz" von Prof. Bernd R. Oswald
vom 20. September 2005.
Q.
Die Beschwerdeführenden 2 halten in ihren Schlussbemerkungen vom
19. November 2007 fest, Mast Nr. 25 käme neben einem Flurweg zu
stehen, so dass keine Masten mitten im Waldbestand liegen würden.
Zudem würde dessen Standort 1 bis 2 Meter und nicht 5 bis 10 Meter
höher zu liegen kommen und die Waldüberspannung würde durch die
Verschiebung nur ca. 3% und nicht 17% länger. Wie hoch und erdrü-
Seite 10
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ckend Mast Nr. 24 von ihrer Liegenschaft aus wirke, hänge von dessen
Abstand ab.
R.
Mit Schlussbemerkungen vom 7. Januar 2008 halten die Beschwerde-
führenden 1 vollumfänglich an ihren Begehren und Ausführungen fest.
Im Weiteren stellen sie den Antrag auf Durchführung einer Beschwer-
deverhandlung mit Augenschein vor Ort, auf Einholung eines Gutach-
tens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission über
die Schutzwürdigkeit des von der Hochspannungsleitung tangierten
Landschafts- und Ortsbildes sowie zur Beeinträchtigung des Land-
schafts- und Ortsbildes durch die geplanten Leitungsbauwerke, auf
Einholung eines Gutachtens über die Teilverkabelung (technische
Machbarkeit, Gegenüberstellung der Verfügbarkeit von Kabelleitungen
und Freileitungen in Schadensfällen, Möglichkeiten und Kosten von
präventiven Massnahmen zur Verhinderung von länger andauernden
Betriebsunterbrüchen, technische Möglichkeiten und Platzbedarf für
ein Übergabebauwerk Freileitung-Kabel, Zusatzkosten der Kabellei-
tung gegenüber einer Freileitung unter Berücksichtigung der Betriebs-
kosten sowie der stormabhängigen Verluste der beiden Varianten) so-
wie auf Einholung eines Gutachtens hinsichtlich des Einflusses der mit
der Teilverkabelung verbundenen Mehrkosten auf die anrechenbaren
Netzkosten und die Verteuerung des Strompreises. Eventualiter sei ein
Gutachten über die mögliche Leitungsführung westlich des Propheten-
gutes einzuholen und der Plangenehmigungsentscheid sei mit einer
Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach im Bereich der Liegenschaft
der Eheleute C._______ eine permanente Messstation zur Erfassung
der elektromagnetischen Strahlung einzurichten sei. Subeventualiter
sei ein Gutachten über die Belastung der der geplanten Hochspan-
nungsleitung nächst gelegenen Wohngebäude durch nichtionisierende
Strahlung einzuholen. Die Beschwerdeführenden 1 äussern sich in ih-
ren Schlussbemerkungen in der Folge zu den einzelnen Eingaben der
übrigen Verfahrensbeteiligten und der beigezogenen Fachbehörden.
S.
Die Beschwerdeführenden 1 reichen mit Schreiben vom 26. Juni 2008
weitere Unterlagen zu den Akten.
T.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befind-
lichen Schriftstücke wird, soweit entschiedrelevant, in den nachfolgen-
Seite 11
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den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden richteten sich gegen eine Teilplangenehmigungsver-
fügung des BFE betreffend 380/220-kv-Leitung Beznau-Birr, Teilstre-
cke Rüfenach (Mast Nr. 20) bis Habsburg (Mast Nr. 37).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmi-
gungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 EleG. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerden zuständig.
2.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist
nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c).
2.1 Sowohl die Beschwerdeführenden 1 wie auch die Beschwerdefüh-
renden 2 haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, womit die erste Voraussetzung für die Legitimation zur Be-
schwerdeerhebung gegeben ist.
Seite 12
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2.2 Weiter ist ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erfor-
derlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tat-
sächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse,
das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Nor-
men geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt,
muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitge-
genstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tat-
sächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderun-
gen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt des-
halb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfü-
gungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid
anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein,
eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerde-
führer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der an-
gefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interes-
se besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde
dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung
eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Ent-
scheid für ihn zur Folge hätte (BGE 131 II 587 E. 2.1; BGE 131 V 298
E. 4; BGE 127 V 80 E. 3a/aa; BGE 120 Ib 379 E. 4b; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2 sowie ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 535 ff.).
Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojek-
ten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59
E. 1c). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Be-
schwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen,
wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser
Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm-, Staub-, Erschütte-
rungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – ausgehen, die auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität
deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit er-
höhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwer-
deführer auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4; Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3;
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A-2016/2006
BGE 120 b 379 E. 4c; BGE 120 Ib 431 E. 1 sowie im Weiteren
BGE 113 Ib 225 E. 1c und BGE 112 Ib 154 E. 3).
Das Beschwerderecht nach Art. 48 Bst. b und c VwVG ist auf Private
zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Ge-
meinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen
Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Priva-
ter. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es
in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eige-
nes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
N. 566 ff.). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen,
wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Ein-
wohner vor Immissionen geht (vgl. BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinwei-
sen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet,
in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interes-
sen geltend zu machen (Entscheid des Bundesrates vom 15. August
1979, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 44.25; Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1987,
veröffentlicht in VPB 53.14; Entscheid des Bundesrates vom 5. März
1990, veröffentlicht in VPB 55.19; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 843).
2.3 Sowohl die Beschwerdeführenden 1, die Privaten ebenso wie die
Gemeinde Riniken, als auch die Beschwerdeführenden 2 sind unbe-
strittenermassen Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften in un-
mittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung. Mit Blick auf
die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Erwägung hiervor)
und gemäss konstanter Rechtsprechung der REKO/INUM bzw. der Re-
kurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Ver-
kehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK) sind sie somit stärker
als jedermann betroffen und verfügen demzufolge über die erforderli-
che Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. u.a. Entscheid REKO/UVEK
E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 2 und Entscheid REKO/UVEK
E-2002-4 vom 4. Juli 2003 E. 2). Zum einen hat das Bundesgericht im
Bereich der Starkstromleitungen keine davon abweichenden Legitima-
tionsvoraussetzungen entwickelt. Zum anderen überzeugt das von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument nicht, analog der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Nationalstras-
sen- und Eisenbahnwesens seien von Infrastrukturprojekten betroffene
private Grundeigentümer wie auch die Gemeinde Riniken nicht be-
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A-2016/2006
rechtigt, bloss allgemeine Kritik am Projekt oder der geplanten Linien-
führung zu üben.
Die Legitimation unterliegt keinen weiteren Einschränkungen als den
obgenannten – es stellt sich allenfalls einzig die Frage der Zulässigkeit
der einzelnen Rügen (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen), und es
besteht vorliegend eine andere Ausgangslage als im Bereich des
Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens, weshalb eine analoge An-
wendung der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht angezeigt ist. Im
Bereich der Nationalstrassen wird zwischen dem generellen Projekt
und dem eigentlichen Ausführungsprojekt unterschieden: Die allgemei-
ne Linienführung und die Art der Nationalstrassen werden von der
Bundesversammlung festgelegt. Anschliessend sind die geplanten
Strassen in generellen Projekten darzustellen. Die generelle Projektie-
rung wird in der Regel vom Bundesamt für Strassen in Zusammenar-
beit mit den interessierten Bundesstellen und den Kantonen durchge-
führt. Danach werden die generellen Projekte den Gemeinden und al-
lenfalls den betroffenen Grundeigentümern vorgelegt und es wird ein
Bereinigungsverfahren, wo die Berichte der Fachstellen eingeholt wer-
den, durchgeführt. Das Bereinigungsverfahren wird mit der Genehmi-
gung des Projekts durch den Bundesrat abgeschlossen, der hierbei
über streitig gebliebene Fragen entscheidet. Diese generellen Projekte
stellen in der Folge die Grundlage für die auszuarbeitenden Ausfüh-
rungsprojekte dar. Erst diese Ausführungsprojekte sind von Bundes-
rechts wegen öffentlich aufzulegen und können Gegenstand des Ein-
spracheverfahrens bilden, das schliesslich vor Bundesgericht führen
kann. Die generellen Projekte sind hingegen der Überprüfung durch
das Bundesgericht entzogen. Der betroffene Private kann deshalb
nicht allgemein am generellen Projekt Kritik üben. Er kann das gene-
relle Projekt vielmehr bloss im Zusammenhang mit dem Ausführungs-
projekt beanstanden, wobei er konkret aufzuzeigen hat, inwiefern das
Ausführungsprojekt im Bereich seines Grundstücks gegen Bundes-
recht verstösst (Abgrenzung zur Popularbeschwerde; vgl. zum Ganzen
BGE 125 II 18 E. 4c und BGE 118 Ib 206 E. 8 mit Hinweisen). Im
Bereich der Starkstromleitungen wird nicht zwischen einem generellen
Projekt, welches der bundesgerichtlichen Prüfung nicht offen steht,
und einem Ausführungsprojekt, welches der bundesgerichtlichen
Überprüfung zugänglich ist, gegen das aber allgemeine Kritik am ge-
nerellem Projekt nicht zulässig ist, unterschieden. Es besteht somit
kein Grund, von der bundesgerichtlichen und der bisherigen Recht-
sprechung der REKO/INUM abzuweichen.
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A-2016/2006
Vorliegend bildet die Starkstromleitung von Mast Nr. 20 bis zu Mast
Nr. 37 den Streitgegenstand. Wie ausgeführt, sind die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum Projekt zur Be-
schwerdeerhebung legitimiert. Sie sind in grundsätzlicher Art und Wei-
se vom Projekt betroffen und können somit all jene Rügen vorbringen,
die sich gegen die geplante Hochspannungsleitung richten. Allenfalls
wären Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen,
der nur ausserhalb ihres Gebiets liegt, unzulässig. Ob dies jedoch der
Fall ist, ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen vor-
gebrachten Rügen zu untersuchen.
Die Gemeinde Riniken vertritt zudem im vorliegenden Fall unter ande-
rem das Anliegen der Bevölkerung, vor schädlicher oder lästiger nicht-
ionisierender Strahlung geschützt zu werden. Sie hat deshalb auch
aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG und ist folglich zur Beschwerde legiti-
miert. Andererseits steht ihr auch gestützt auch auf
Art. 48 Abs. 2 VwVG die Beschwerdebefugnis zu, wonach Personen,
Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz die-
ses Recht einräumt, zur Beschwerde berechtigt sind. Denn die Ge-
meinde Riniken kann sich auf Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) berufen, wonach Gemeinden be-
rechtigt sind, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbe-
hörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenös-
sischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch be-
rührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung haben.
Damit sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Beschwerdeführung
befugt.
3.
Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist
auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 – unter
Vorbehalt von E. 5.3.3 nachfolgend – einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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A-2016/2006
messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessen-
heitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei gewissen
Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER, a.a.O., Rz. 617 f. sowie Rz. 644).
Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Gleichbehandlungs-
gebots:
5.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, die
Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör bzw. den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien
verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den
von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwir-
kungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte,
so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die
Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei ange-
hört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begrün-
deten Entscheid (KÖLZ/HÄNER, a.a.O, Rz. 129; JÖRG PAUL MÜLLER, Grund-
rechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 509 ff.). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheides führt,
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst.
In der Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann mög-
lich, wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das
rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis
hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen
kann (BGE 127 V 437 E. 3d.aa mit Hinweisen). Der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) wiederum verpflich-
tet die Behörden, die Prozessparteien einander im Wesentlichen
gleichzustellen und die Rechte, Pflichten und Lasten gleichmässig un-
ter sie aufzuteilen. Dieser Grundsatz ist ein wichtiger Bestandteil des
Anspruchs auf Fairness im Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten ([EMRK, SR 0.101], KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 128).
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A-2016/2006
5.1 Zum einen rügen die Beschwerdeführenden 1, die Vorinstanz
habe Amtsberichte eingeholt, von denen sie erst aus der Plangeneh-
migungsverfügung erfahren hätten – so die Stellungnahme des ARE
vom 15. Juni 2006 – und in ihrer Teilplangenehmigungsverfügung den
förmlichen Schriftenverkehr und die massgeblichen Akten nicht im Ein-
zelnen aufgeführt und sich zum Teil mit pauschalen Hinweisen auf wei-
tere Dokumente begnügt. Die zitierten Amstberichte hätten klar dekla-
riert werden sollen, damit ersichtlich sei, um welche es sich handle –
eine Quellenangabe wäre erforderlich gewesen.
5.1.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es seien bloss nicht relevante
Amtsberichte nicht zugänglich gemacht worden. Somit liege keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vor. Zudem seien diese im Beschwer-
deverfahren ohnehin offengelegt worden.
5.1.2 Die Beschwerdeführenden 1 konnten ihre Argumente im Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat volle Kognition (vgl. E. 4 hiervor) und hat damit die
Möglichkeit, die Argumente der Beschwerdeführenden 1 im gleichen
Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz, weshalb eine allfällige Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten ist. Zudem be-
steht ganz allgemein ein Akteneinsichtsrecht nur hinsichtlich jener Ak-
ten, die Grundlage für eine Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a
mit Hinweisen). Hinsichtlich der Deklaration bzw. Quellenangabe sei
weiter festgehalten, dass Art. 35 Abs. 1 VwVG in gesetzlicher Konkreti-
sierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht
bei schriftlichen Verfügungen vorschreibt. Der Bürger soll wissen, war-
um eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Be-
gründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies
ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entschei-
des machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begrün-
dung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tat-
sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b und Ur-
teil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 3 je mit Hin-
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weisen; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern
1998, S. 22 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht. Die
Beschwerdeführenden 1 waren sich, wie sich auch an den Vorbringen
in der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Ent-
scheides im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht
anzufechten. Somit ist ihnen aus der allenfalls nicht genügenden Do-
kumentation kein Nachteil entstanden. Zudem wurde ihnen im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens umfassende Akteneinsicht gewährt, wes-
halb auch diesbezüglich allfällige Gehörsverletzungen als geheilt zu
betrachten sind. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung/Dokumen-
tation bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich da-
mit als unbegründet.
5.2 Zum anderen machen die Beschwerdeführenden 1 geltend, das
EStI hätte auch ihnen, und nicht nur der Beschwerdegegnerin, das
Recht einräumen müssen, zu seinem Bericht vom 11. Februar 2002
Stellung zu nehmen. Folglich hätte die Vorinstanz sich nicht mehr auf
das EStI berufen können, da dieses parteiisch sei.
Da sich die Vorinstanz an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung
auf diesen Bericht beruft, ist den Beschwerdeführenden 1 durch die
fehlende Möglichkeit, zum Bericht des EStI Stellung zu nehmen, kein
Nachteil entstanden. Somit kann weder von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs noch des Grundsatzes der Gleichbehandlung der
Parteien gesprochen werden.
5.3 Weiter sei das Auflageverfahren vor bald 10 Jahren durchgeführt
worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jener Anwoh-
ner vorliege, die zwischenzeitlich in der Gegend der Hochspannungs-
leitung Grundeigentum erworben oder Wohnsitz genommen hätten. Ob
Art. 16i Abs. 1 EleG, wonach eine Plangenehmigung erlösche, wenn
drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des
Bauvorhabens nicht begonnen worden sei, vorliegend analog gelte,
könne offen bleiben. Denn eine Verfahrensdauer von mehr als 12 Jah-
ren sei ohnehin unhaltbar.
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege noch keine
rechtskräftige Plangenehmigung vor. Die lange Verfahrensdauer habe
weder ein Erlöschen der Plangenehmigung noch eine Verletzung des
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A-2016/2006
rechtlichen Gehörs der betroffenen Anwohner zur Folge. Die Folgerun-
gen der Beschwerdeführenden 1 würden vielmehr dazu führen, dass
es bei Projekten wie dem Vorliegenden kaum je zu einem Entscheid
kommen würde, da die Einsprecher/Beschwerdeführenden durch das
Einlegen von Rechtsmitteln den Neubeginn erwirken könnten.
5.3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe immer
wieder versucht, den Einwänden Rechnung zu tragen und folglich das
Projekt verschiedentlich überarbeitet. Zudem bestehe für hängige
Plangenehmigungsgesuche kein "Verfallsdatum" und keine Gesamt-
verfahrensfrist und vor allem hätten die Beschwerdeführenden 1 selber
zur langen Verfahrensdauer beigetragen. Im Zusammenhang mit dem
Koordinationsgesetz sei eine Gesamtverfahrensfrist verworfen worden.
Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass Personen, die nach
dem Ablauf der Einsprachefrist die theoretische Beschwerdelegitimat-
ion erwerben, am Verfahren nicht als Partei teilnehmen könnten. Sie
habe den Betroffenen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, in die Partei-
stellung des Vorbesitzers einzutreten.
5.3.3 Art. 16i Abs. 1 EleG findet nur bei rechtskräftigen Plangenehmi-
gungen Anwendung. Ob eine analoge Anwendung auf den vorliegen-
den Fall angebracht wäre, kann vorliegend offen gelassen werden.
Denn da den Beschwerdeführenden 1 durch die lange Verfahrensdau-
er kein Nachteil entstanden ist, sind sie nicht legitimiert, einen solchen
Fehler zu rügen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass auf eine er-
neute öffentliche Auflage weitere Einsprachen eingegangen wären und
sich durch diese breitere Opposition gegen das Projekt allenfalls ihre
eigene Stellung im Verfahren verbessert hätte, stellt kein hinreichen-
des schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Bst. a VwVG dar.
Die Beschwerdeführenden 1 sind demnach nicht berechtigt, im Namen
Dritter Verfahrensfehler geltend zu machen (vgl. Entscheid REKO/
INUM E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 4.1). Auf diese Rüge ist daher
nicht einzutreten.
6.
Auch die Beschwerdeführenden 2 machen sinngemäss eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend indem sie vorbringen, ihr Antrag
auf Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordwestliche Rich-
tung sei von der Vorinstanz ohne Behandlung bzw. Begründung abge-
lehnt worden. Indem sie im Verlauf des Verfahrens jedoch auf die Ver-
schiebung von Mast Nr. 25 verzichten, ziehen sie ihr Rechtsmittel teil-
Seite 20
A-2016/2006
weise zurück und erklären den Abstand, was zur diesbezüglichen Ge-
genstandslosigkeit führt.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Frage der Verschiebbarkeit
der Masten Nr. 24 (und Nr. 25) nicht explizit behandelt, weshalb sich
auch hier die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt. Die
für die Genehmigung bzw. Abweisung massgebenden Aspekte sind
von der Vorinstanz aber – wenn auch nicht ausführlich – behandelt
worden. Einerseits hält sie auf S. 4, Ziff. 3.2.2.1 ihres Entscheides fest,
die Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 in nordöstlicher Rich-
tung sei beantragt worden. Andererseits führt sie auf S. 16, Ziff. 7 aus,
das BAFU habe sich zur "Projektänderung Altriniken, Teilstrecke Mast
Nr. 24 – 29" geäussert und den Eingriffen in den Wald zugestimmt. Auf
S. 20, Ziff. 9.4.2. hält sie weiter fest, dass BAFU stelle in aller Deutlich-
keit fest, weitere Eingriffe in den Wald seien vom Gesetz nicht mehr
gedeckt und somit unzulässig. Daraus lässt sich schliessen, dass die
von den Beschwerdeführenden 2 gewollte Verschiebung von Mast
Nr. 24, die gemäss dem von den Beschwerdeführenden eingereichten
Plan mehr Wald in Anspruch nehmen würde, gesetzlich nicht mehr
gedeckt wäre und der Antrag somit abzuweisen sei.
Der Antrag der Beschwerdeführenden 2 blieb demnach im vorinstanzli-
chen Verfahren nicht einfach unbehandelt oder wurde unbegründet ab-
gewiesen. Es liegt folglich diesbezüglich keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs vor bzw. selbst wenn eine solche aufgrund einer nicht
gänzlich hinreichenden Begründung angenommen werden müsste,
wäre diese nicht als schwerwiegend zu bezeichnen und mit Blick auf
das zu dieser Frage vom Bundesverwaltungsgericht umfangreich
durchgeführte Instruktionsverfahren als geheilt zu betrachten. Die ma-
terielle Beurteilung der Frage, ob die Verschiebung von Mast Nr. 24
angebracht erscheint, ist nachfolgend im Rahmen der Interessenabwä-
gung zu untersuchen (vgl. E. 14).
Verfahrensanträge bzw. -rügen:
7.
Die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, der ursprüngliche UVB vom
November 1993 könne wegen mehrmaligen und erheblichen Projekt-
änderungen keine Geltung mehr beanspruchen bzw. sei unvollständig.
Die Projektänderung von 1997 sowie die Studie der Beschwerde-
gegnerin von 2004 betreffend Teilverkabelung seien im ursprünglichen
Seite 21
A-2016/2006
UVB nicht berücksichtigt. Es sei jedoch ein einheitlicher Bericht sowie
eine koordinierte Stellungnahme erforderlich (Art. 12 der Verordnung
vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV,
SR 814.011]). Da das vorliegende Leitungsprojekt nicht in den SÜL
vom 12. April 2001 aufgenommen worden sei, obwohl gemäss Art. 16
Abs. 5 EleG ein Sachplan erforderlich sei und zudem erheblicher Ab-
stimmungsbedarf bestanden hätte (Art. 13 RPG), sei eine gesamtheit-
liche Würdigung des definitiven Projekts umso erforderlicher. Bei ge-
ringfügigen Projektanpassungen könne zwar auf eine Überarbeitung
bzw. eine förmliche Ergänzung des UVB verzichtet werden. Werde ein
Projekt jedoch, wie vorliegend, grundlegend überarbeitet, setzte dies
zwingend die Überarbeitung und Ergänzung des UVB voraus. Vorlie-
gend liege jedoch kein ergänzter UVB vor; vielmehr sei der UVB in der
ursprünglichen Fassung belassen und es seien lediglich zahlreiche
Einzelstellungnahmen hierzu eingeholt worden. Die Beschwerde-
gegnerin habe somit einen überarbeiteten, einheitlichen UVB einzurei-
chen, welcher öffentlich aufzulegen sei. Ansonsten fehle es an einer
hinreichenden Entscheidgrundlage und die Einsprecher könnten sich
kein umfassendes Bild über die entscheidrelevanten Unterlagen ma-
chen.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hält fest, Projektänderungen seien in
den Jahren 1996, 1997 und 2004 eingereicht worden. Die Änderungen
seien in den Projektbeschreibungen im Sinn einer Ergänzung zum ur-
sprünglichen UVB erläutert worden. Eine rein formale Ergänzung des
UVB sei legalistisch und überspitzt formalistisch. Die Ergänzungen sei-
en auch jeweils öffentlich aufgelegt worden. Auch eine Aufnahme des
Vorhabens in den SÜL sei nicht erforderlich, da gemäss dem SÜL bei
Projekten, die bereits im Plangenehmigungsverfahren seien, keine Be-
urteilung der Netz- und Schutzkriterien durchgeführt werde. Deshalb
seien sie nicht Gegenstand des Sachplans, was unabhängig von der
jeweiligen Verfahrensdauer gelte.
7.2 Die Vorinstanz macht geltend, aus den Akten ergebe sich, dass
das BAFU den ursprünglichen UVB mit Auflagen gutgeheissen habe.
Das BAFU sei über die Projektänderungen laufend orientiert und do-
kumentiert worden und es habe in der Folge die einzelnen Projektän-
derungen auch mit Bezug auf den UVB geprüft und jeweils die nötigen
Auflagen formuliert. Eine Überarbeitung oder Neufassung des UVB
habe das BAFU als Fachbehörde nie verlangt. Es sei folglich in der
Lage gewesen, eine koordinierte Stellungnahme i.S.v. Art. 12 UVPV
Seite 22
A-2016/2006
vorzunehmen. Zudem sei eine Aufnahme des Projekts in den SÜL
nicht erforderlich. Bei der Erarbeitung des SÜL sei bewusst darauf ver-
zichtet worden, für Leitungsprojekte in laufenden Plangenehmigungs-
verfahren nachträglich noch ein Sachplanverfahren durchzuführen.
Solche Projekte seien als Teil der sachplanrechtlichen Ausgangslage
direkt ins sog. Grundnetz integriert worden. Das Grundnetz als sol-
ches, zu dem die vorliegende Leitung gehöre, werde nicht überarbei-
tet.
7.3 Das ARE beruft sich ebenfalls auf den SÜL vom 12. April 2001.
Dieser halte explizit fest, Projekte, die sich bereits im Plangenehmi-
gungsverfahren befänden, seien in der Regel nicht Gegenstand des
SÜL. Dieser Entscheid erscheine sachlich zumindest vertretbar und
sei raumplanerisch nicht zu beanstanden, denn das Bundesrecht ken-
ne für elektrische Übertragungsleitungen keinen expliziten Sachplan-
vorbehalt.
7.4 Das BAFU räumt ein, eine ganzheitliche und koordinierte Betrach-
tungsweise und die Erstellung eines einzigen UVB sei gesetzlich vor-
geschrieben. Das Bundesgericht habe jedoch festgehalten, eine Er-
gänzung des UVB sei zulässig (Urteil des Bundesgerichts
1A.167/2006 vom 11. Juni 2007 E. 7). Vorliegend seien alle Projektän-
derungen korrekt durchgeführt, ausführlich geprüft und der UVB sei
ergänzt worden. Es habe zu den einzelnen Projektänderungen, die im-
mer öffentlich aufgelegt worden seien, Stellung genommen. Somit sei
vorliegend die gesamtheitliche Betrachtung gewährleistet.
7.5 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und damit auch der UVB
sollen einen begründeten Entscheid über eine umweltbelastende Anla-
ge ermöglichen. Sie dienen u.a. der Sachverhaltsabklärung, was unter
Beizug von Fachbehörden und der qualifizierten Mitwirkung der Ge-
suchsteller geschieht, und der umweltrechtlichen Interessenabwägung
(vgl. dazu HERIBERT RAUSCH/PETER M. KELLER, Kommentar USG, N. 9 ff. zu
Art. 9 USG); sie unterstehen dabei der im Umweltrecht geforderten
einheitlichen und koordinierten Betrachtungsweise (vgl. etwa Art. 8
USG). Die in der UVP bzw. dem UVB angelegten Ziele können jedoch
nicht allein durch einen einzigen UVB eingelöst werden, sondern
schliessen teilweise Ergänzungen – auch im umfassenden Sinne –
nicht aus, solange als die gesamthafte und koordinierte Beurteilung
durch die Umweltschutzfachstellen bzw. -behörden sichergestellt ist
und der der Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt den aktuellen
Seite 23
A-2016/2006
Verhältnissen entspricht (in diesem Sinne auch der zitierte Entscheid
des Bundesgerichts 1A.167/2006 vom 11. Juni 2007, insbesondere
E. 7).
Dies ist vorliegend zu bejahen, wurde doch zu den jeweiligen Projekt-
änderungen im Sinne einer gesamthaften Würdigung, mithin unter Be-
rücksichtigung der weiterhin bestehenden Vorgaben als auch der vor-
gelegten Änderungen und Ergänzungen von Seiten der Fachbehörden
Stellung genommen (vgl. Stellungnahmen des BAFU [BUWAL] vom
9. November 2004, vom 22. Juni 2000 oder vom 10. Dezember 1998).
Die Projektänderungen wurden jeweils öffentlich aufgelegt, weshalb
der UVB den rechtlichen Vorgaben entspricht. Zudem machen die Be-
schwerdeführenden 1 nicht geltend, eine bestimmte Umweltauswir-
kung sei nicht oder zu wenig berücksichtigt worden. Auch lassen sie
offen, inwiefern ihnen ein Nachteil entstanden sein soll bzw. in wel-
chem Punkt sie ihre Rechte nicht ausüben konnten.
7.6 Ebensowenig wird eine umfassende Beurteilung durch den fehlen-
den Sachplan verunmöglicht. Einerseits setzt Art. 16 Abs. 5 EleG nicht
zwingend, sondern lediglich grundsätzlich bei einer Plangenehmigung
für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, ei-
nen Sachplan nach RPG voraus, andererseits ist der Auffassung des
ARE zu folgen, wonach entsprechend dem SÜL vom 12. April 2001
laufende Plangenehmigungsverfahren nicht Gegenstand des SÜL sind
und dies raumplanerisch nicht zu beanstanden ist.
8.
Weiter hätte, um die wahren Dimensionen der Hochspannungsleitung
zu erkennen, gemäss den Beschwerdeführenden 1 ein ordnungsge-
mässes Auflageverfahren mit Visualisierung der Leitungsmasten
durchgeführt werden müssen, welches nun nachzuholen sei. Denn ge-
mäss Art. 16c EleG seien Profile erforderlich. Diese Bestimmung ent-
spreche der allgemeinen Regel von Art. 28 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Masten seien
Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG. Sollte eine Profilierung aus
technischen Gründen nicht möglich sein, hätte zumindest mit den heu-
te zur Verfügung stehenden Mitteln der Visualisierung (Fotomontagen)
die wahre Dimension der geplanten Masten sichtbar gemacht werden
müssen.
Seite 24
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8.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei Freileitungsmas-
ten handle es sich nicht um Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG,
weshalb eine Profilierung der Masten nicht erforderlich sei. Auch ge-
mäss EntG genüge die Aussteckung.
8.2 Die Vorinstanz führt aus, die Aussteckung der vorgesehenen Mas-
tenstandorte erfolge in Übereinstimmung mit den Richtlinien des EstI.
Diese Richtlinienkompetenz sei in Art. 4 der Verordnung vom 2. Febru-
ar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
(VpeA, SR 734.25) ausdrücklich vorgesehen, die auf dem EleG beru-
he. Da Masten nicht als Hochbauten gemäss Art. 16e EleG anzusehen
seien, habe keine Aussteckung derselben zu erfolgen. Die bisherige
Praxis begnüge sich mit der Kennzeichnung der Standorte im Gelände
und den Plänen.
8.3 Das EStI verweist auf Ziff. 5 seiner Richtlinien gemäss Art. 2 und 4
VpeA für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen so-
wie die Aussteckung (nachfolgend: Richtlinien). Nach seiner ständigen
Praxis müssten für Masten keine Profile erstellt werden, da diese kei-
ne Hochbauten im Sinne von Art. 16c EleG seien. Dies ergebe sich
aus dem französischen und italienischen Gesetzestext. Zudem sei es
rein technisch gesehen äus-serst schwierig und aufwändig, die ge-
planten Masten einer Freileitung so auszustecken, dass ihre Form und
Dimension gleich sichtbar wären wie bei Gebäuden.
8.4 Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss vor der öffentlichen Auflage
des Gesuchs die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante
Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt;
bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. In Übereinstimmung mit
Art. 28 EntG zur subsidiären Anwendung der enteignungsrechtlichen
Bestimmungen vgl. Art. 16a EleG) ist eine Profilierung demnach dann
vorgesehen, wenn die Einwirkungen nicht anders (leicht) beurteilt wer-
den können.
Gestützt auf Art. 4 VpeA (i.V.m. Art. 3 und Art. 16c EleG) hat das EstI
Richtlinien zur Aussteckung erlassen. Diesen kommt zwar keine Ge-
setzeskraft zu, doch sind sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung
der Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b;
Urteil des Bundesgerichts 1A.242/2002 E. 3.4 vom 19 November 2003;
Urteil des Bundesgerichts 1A148/2005 vom 20. Dezember 2005
E. 3.6). Nach Ziff. 5.2.1 der Richtlinien sind die Standorte der Tragwer-
Seite 25
A-2016/2006
ke von Weitspannleitungen im Tragwerkmittelpunkt durch einen aus
dem Boden herausragenden Holzpflock mit Nummer und rot ge-
strichenem Kopf zu markieren. Ausserdem müssen die äussersten
Ecken der Tragwerkfundamente an den Stellen, wo sie aus dem Boden
herausragen, durch Pflöcke mit gelb gestrichenem Kopf kenntlich ge-
macht werden. Gemäss Ziff. 5.2.2 der Richtlinien ist die Leitungsachse
im Gelände an unübersichtlichen Stellen durch über den Boden em-
porragende Richtungspflöcke mit weiss gestrichenen Köpfen erkenn-
bar zu machen. Schliesslich sieht Ziff. 5.4.3 der Richtlinien vor, dass
Gebäude von elektrischen Anlagen und Energieerzeugungsanlagen
gemäss örtlichen Vorschriften durch das Aufstellen von Profilen kennt-
lich zu machen sind.
Nach ständiger Praxis des EStI müssen für Hochspannungsmasten
demnach keine Profile aufgestellt werden. Die erwähnten Regelungen
sind nicht nur als vom Wortlaut, sondern auch als von Sinn und Zweck
von Art. 16c EleG und Art. 28 EntG gedeckt zu betrachten, wonach für
das Erfordernis einer Profilierung die mögliche (leichte) Beurteilung
der Einwirkungen massgeblich ist. Die Beschränkung der Profilie-
rungspflicht auf (hohe) Gebäude erscheint angesichts ihrer räumlichen
Auswirkung als gerechtfertigt. Schliesslich weicht das Bundesverwal-
tungsgericht nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis einer Ver-
waltungsbehörde ab (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 128).
Den Beschwerdeführenden 1 ist denn auch durch die fehlende Profilie-
rung kein Nachteil entstanden. Für sie war es, wie ihre umfangreiche
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zeigt, durchaus möglich,
gegen die geplante Leitungsführung sachgerecht Beschwerde zu füh-
ren.
Nichtionisierende Strahlung:
9.
Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, auch wenn bei Freilei-
tungen die Strahlungsgrenzwerte eingehalten würden, sei das öffentli-
che wie auch das private Interesse der Anwohner an einem möglichst
weitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung in der umfas-
senden Interessenabwägung hinsichtlich der Verkabelung zu berück-
sichtigen. Dies könne aus dem Vorsorgeprinzip und dem Gebot der ge-
samthaften Beurteilung von Einwirkungen abgeleitet werden. Auf jeden
Seite 26
A-2016/2006
Fall habe die Teilplange-nehmigungsverfügung eine Auflage zu enthal-
ten, die sicherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung
eine Überprüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender
Strahlung erfolge. Denn aus anderen Fällen seien grosse Abweichun-
gen zwischen den effektiv aufgetretenen elektromagnetischen Strah-
lungen und den prognostizierten Werten bekannt. Zudem führten feh-
lende Kontrollmessungen zu zusätzlichen Wertverminderungen der
Liegenschaften. Eventualiter sei bei der am meisten betroffenen Lie-
genschaft der Eheleute C._______ eine permanente, geeichte Mess-
station einzurichten. Subeventualiter sei ein Gutachten über die Belas-
tung der nächstgelegenen Wohnliegenschaften durch nichtionisieren-
de Strahlung einzuholen.
9.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es fehle eine gesetz-
liche Grundlage für eine weitere Reduktion der Belastung von Orten
mit empfindlicher Nutzung. Kontrollberechnungen oder -messungen
seien bei Änderungen, die Einfluss auf den massgebenden Betriebs-
zustand hätten, vorgesehen.
9.2 Die Vorinstanz führt aus, für die Beurteilung der Strahlung sei
nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts massgebend. Regelmässi-
ge Kontrollmessungen seien nicht erforderlich, da ohnehin von der
grösstmöglichsten Belastung der Leitungen auszugehen sei (Ziff. 13
Anhang 1 NISV). Zusätzliche Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprin-
zips über die gesetzlichen Grenzwerte seien nur anzuordnen, wenn
sie u.a. auch wirtschaftlich tragbar seien, was vorliegend nicht der Fall
sei.
9.3 Das BAFU hält fest, die Anforderungen an eine Hochspannungs-
leitung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ergäben sich ab-
schliessend aus der NISV. Darüber hinausgehende Emissionsbegren-
zungen könnten keine angeordnet werden. Das Bundesgericht habe
die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der NISV immer wieder be-
stätigt. Das Vorsorgeprinzip gemäss USG führe zu keiner Durchbre-
chung dieser Regelung. Wann (Kontroll-)Messungen durchzuführen
seien, regle Art. 12 NISV. Vorliegend seien keine solchen Messungen
anzuordnen, da weder eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei
noch begründete Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen bestün-
den.
9.4 Das Hauptproblem stellt das von den Leitungen ausgehende Mag-
netfeld dar. Ziel des USG ist u.a. der Schutz der Menschen vor schädli-
Seite 27
A-2016/2006
chen oder lästigen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung, d.h. wie
der von Starkstromleitungen erzeugten elektrischen und (elektro-)mag-
netischen Felder (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 ff. USG; BGE
124 II 219 E. 7a mit Hinweisen). Am 1. Februar 2000 ist die gestützt
auf das USG erlassene NISV in Kraft getreten. Darin werden Grenz-
werte für die elektromagnetische Belastung festgelegt. Der Anlage-
grenzwert dient der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und gilt für
neue Anlagen (Art. 4 NISV). Die Anwendbarkeit der NISV auf das vor-
liegende Projekt wird von den Parteien nicht bestritten. Es wird auch
nicht bestritten, dass die massgebenden Grenzwerte gemäss Art. 4
NISV i.V.m. Ziff. 24 Anhang I eingehalten werden. Indem die Be-
schwerdeführenden 1 aber beantragen, im Rahmen der Interessenab-
wägung Freileitung/Verkabelung sei auch ihr Interesse an einem mög-
lichst weitweitgehenden Schutz vor elektromagnetischer Strahlung zu
berücksichtigen, machen sie sinngemäss eine weitergehende Redukti-
on unter die vorgesehenen Grenzwerte geltend. Dies könne aus dem
Vorsorgeprinzip und dem Gebot der gesamthaften Beurteilung von
Einwirkungen (Art. 8 USG) abgeleitet werden.
Die NISV berücksichtigt den heutigen Erkenntnisstand über die Wir-
kungen nichtionisierender Strahlung auf die Gesundheit der Menschen
mit einem zweistufigen Konzept. Der Schutz vor den wissenschaftlich
erhärteten (thermischen) Wirkungen, die für die Menschen ein Ge-
sundheitsrisiko darstellen, wird durch Immissionsgrenzwerte sicherge-
stellt, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhal-
ten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; vgl. den erläuternden Bericht des BU-
WAL vom 23. Dezember 1999 zur Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung [Erläuternder Bericht BUWAL] S. 5). Darü-
ber hinaus hat der Bundesrat zusätzlich vorsorgliche Emissionsbe-
grenzungen angeordnet, die das Risiko schädlicher (biologischer) Wir-
kungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar
sind, möglichst gering halten sollen. Hierzu werden für verschiedene
Kategorien von Anlagen besondere Anlagegrenzwerte bestimmt (Art. 4
Abs. 1 NISV) und bei den übrigen Anlagen sind die Emissionen so weit
zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt-
schaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV). Damit trägt die NISV dem
Vorsorgeprinzip Rechnung und konkretisiert die in diesem Sinne
erforderlichen Massnahmen (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6).
Seite 28
A-2016/2006
Das Bundesgericht hat sodann festgestellt, dass Art. 4 NISV die
vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die
rechtsanwendenden Behörden daher nicht im Einzelfall gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen
können – dies hat auch für Art. 8 USG, welcher durch Art. 12 USG
konkretisiert wird, zu gelten. Die Festsetzung der Anlagegrenzwerte
erfolgte denn sowohl unter Rücksichtnahme auf die technischen und
betrieblichen Möglichkeiten sowie auf die wirtschaftlichen Interessen
des Emittenten als auch unter Berücksichtigung nicht abschätzbarer
Risiken (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c). Diese starre Regelung dient
einerseits der Rechtssicherheit, schliesst andererseits jedoch die
einzelfallweise Berücksichtigung des technischen Fortschritts aus.
Deshalb muss der Verordnungsgeber bzw. das BAFU periodisch
prüfen, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der Verordnung noch
dem von Art. 11 Abs. 2 USG geforderten Standard entspricht oder
angepasst werden muss (vgl. zum Ganzen auch: Entscheid REKO
UVEK D-2003-116 vom 25. Februar 2004 E. 6.2 mit Hinweisen).
Seit diesem Grundsatzurteil hat das Bundesgericht wiederholt zu ver-
schiedenen Studien zur Schädlichkeit von hochfrequenter nichtionisie-
render Strahlung Stellung genommen. In seinem Urteil 1A.208/2004
vom 19. Januar 2005 E. 2 hat es festgehalten, eine Untersuchung
müsse methodisch einwandfrei durchgeführt und ausgewertet worden
sein, damit Ergebnisse von Studien anerkannt werden könnten. Studi-
en zum gleichen Effekt müssten als Gesamtheit beurteilt werden. So
könne das Ergebnis einer einzelnen Studie, das nicht repliziert werden
konnte, nicht den Beweis für eine schädliche Wirkung erbringen. Mit
Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.5 ff. hat das Bundes-
gericht bestätigt, das BAFU komme seinem Auftrag, den Stand der
Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der NISV-
Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitsef-
fekte nichtionisierender Strahlung vorliegen, nach. Es seien indes bis
anhin keine schädlichen oder lästigen Wirkungen der nichtionisieren-
den Strahlung innerhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV nachge-
wiesen worden. Daher seien die geltenden Grenzwerte der NISV nicht
gesetzes- und verfassungswidrig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 4.2 und zum Ganzen Ent-
scheid REKO/INUM D-2005-28 vom 9. Juni 2006 E. 11 ff. ).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführenden 1
keinen Anspruch darauf haben, dass im Rahmen der Interessenabwä-
Seite 29
A-2016/2006
gung ein Schutz vor elektromagnetischer Strahlung, der über die
Grenzwerte gemäss NISV hinausgeht, berücksichtigt wird und hieraus
gar auf eine Pflicht zur Verkabelung geschlossen werden könnte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3).
9.5 Die Beschwerdeführenden 1 fordern zudem eine Auflage, die si-
cherstelle, dass auch nach der Fertigstellung der Leitung eine Über-
prüfung der effektiven Belastung mit nichtionisierender Strahlung erfol-
ge.
Periodische Kontrollmessungen der geforderten Art sind gemäss
Art. 12 Abs. 2 NISV jedoch nur dann anzuordnen bzw. vorzunehmen,
wenn bezüglich der Grenzwerte Ausnahmen gewährt wurden, was vor-
liegend nicht der Fall ist. Kontrollmessungen aus weiteren Gründen,
wie beispielsweise zur Verminderung der Werteinbussen der Liegen-
schaften, sind nicht vorgesehen. Dass die Beschwerdeführenden 1 im-
plizit auch die Richtigkeit der den Standortdatenblätter zu Grunde lie-
genden Berechnungen bezweifeln und eine Überprüfung derselben
durch eine neutrale Stelle beantragen, vermag daran nichts zu ändern.
Denn ist – wie im vorliegenden Fall – die Anlage noch nicht errichtet
worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenz-
werte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage
der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss
Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeu-
gung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Da-
ten der Anlage, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben
über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verord-
nung massgeblichen Orten enthält.
Weshalb das Standortdatenblatt den gesetzlichen Vorgaben (Art. 11
NISV) nicht entsprechen sollte, begründen die Beschwerdeführenden
1 nicht. Sie verlangen pauschal eine Überprüfung der Berechnungen.
Das Standortdatenblatt muss grundsätzlich, sofern Zweifel an der
Richtigkeit der Eintragung bestehen, von der Bewilligungsbehörde
bzw. den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden (BGE 128 II 378
E. 4). Das BAFU überprüft regelmässig schon im Baubewilligungsver-
fahren die NIS-Prognose des Standortdatenblatts unter Zugrundele-
gung der Vollzugsempfehlung des BAFU. Die Prognosen sind vom
BAFU als Fachbehörde des Bundes, welches die einschlägigen Be-
rechnungs- und Messempfehlungen erlässt (Art. 12 Abs. 2 NISV), zu
überprüfen, damit allfällige methodische Fehler behoben werden kön-
Seite 30
A-2016/2006
nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005
E. 3.3). Vorliegend hat das BAFU als Fachstelle für nichtionisierende
Strahlung die Standortdatenblätter im erstinstanzlichen Verfahren
beurteilt und festgehalten, das Projekt erfülle die Anforderungen der
NISV. An dieser Beurteilung hält es auch im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht fest. An der sachlichen Richtigkeit der
Standortdatenblätter ist daher nicht zu zweifeln. Folglich ist sowohl der
Antrag für eine Auflage betreffend Kontrollrechnungen als auch jener
für die Überprüfung der Standortdatenblätter durch eine neutrale Stel-
le abzuweisen. Aus denselben Gründen sind auch der Eventualantrag
auf eine permanente, geeichte Messstation bei der am meisten betrof-
fenen Liegenschaft der Eheleute C._______ und der Subeventualan-
trag auf ein Gutachten über die Belastung der nächstgelegenen Wohn-
liegenschaften durch nichtionisierende Strahlung abzuweisen.
Lärmschutz:
10.
Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, selbst wenn die Plan-
ungswerte gemäss Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) eingehalten würden, entbinde
dies die Beschwerdegegnerin nicht davon, für die Freileitung über das
absolut Notwendige hinaus sämtliche weiteren Massnahmen zu ergrei-
fen, um die Lärmbelastung – soweit technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar – weiter zu reduzieren. Die durch Hochspan-
nungsleitungen entstehenden akustischen Erscheinungen wirkten äus-
serst störend und bedrohlich. Es sei klar, dass die Verkabelung der
Freileitung jegliche Lärmimmissionen ausschliessen würde. Diesem
Punkt sei in der Interessenabwägung Rechnung zu tragen.
10.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Lärmgrenzwerte würden
von der geplanten Freileitung an allen Stellen eingehalten.
10.2 Die Vorinstanz verweist bezüglich der Lärmimmissionen auf die
Stellungnahme des BAFU als Fachbehörde. Diese habe unter diesem
Aspekt keine Einwände gegen das vorgelegte Projekt erhoben. Die
Verkabelung als zusätzliche Massnahme zur Reduktion der Lärmbe-
lastung erscheine auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips
als unverhältnismässig und sei daher nicht weiter zu prüfen.
10.3 Gemäss dem BAFU würden die massgebenden Planungswerte
für die Lärmmissionen eingehalten und die Ermittlung der Lärmbelas-
Seite 31
A-2016/2006
tung nach Anhang 6 LSV sei störungsgerecht und berücksichtige die
erhöhte Störung infolge des tonalen Geräusches. Es sei den Be-
schwerdeführenden 1 zwar insoweit zuzustimmen, als eine Verkabe-
lung aus lärmtechnischer Sicht die beste Lösung wäre. Aufgrund der
sehr hohen Kosten sei diese Massnahme jedoch kaum tragbar. Hin-
sichtlich Kostenvergleich Freileitung/Verkabelung führt es zudem aus,
es erachte die Studie "Teilverkabelung Riniken" vom Mai 2004 für den
damaligen Zeitpunkt als glaubwürdig. Da zwischenzeitlich jedoch die
Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und Aluminium, ausserge-
wöhnlich stark angestiegen seien, seien die Kostenangaben zum Teil
jedoch nicht mehr aktuell, weshalb allenfalls ein entsprechendes Gut-
achten einzuholen sei.
10.4 Das USG sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnah-
men bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen; Art. 11
Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenz-
werten beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Der Bundesrat hat für die Beur-
teilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen Immissionsgrenzwerte
festzulegen. Dabei sind auch die Wirkungen der Immissionen auf Per-
sonengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betag-
te und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 USG). Insbesondere
sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach
dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unter-
halb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheb-
lich stören (Art. 15 USG). Zum Schutz vor schädlichem und lästigem
Lärm hat der Bundesrat die LSV erlassen. Aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit
zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt-
schaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV). Im Be-
reich des Lärmschutzes gelten nach dem klaren Wortlaut von Art. 7
LSV und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11
Abs. 2 und Art. 23 USG die Voraussetzungen der Einhaltung der
Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ.
Denn die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte
stellen keine Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG dar
und legen daher nicht das Mass der vorsorglichen Emissionsbegren-
zung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG fest, sondern konkretisieren als zu-
sätzliche Belastungsgrenzwerte, d.h. Begrenzung der Immissionen,
den vorsorglichen und vorbeugenden Immissionsschutz im Sinne des
Planungsgrundsatzes gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG. Ihre Einhal-
tung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen
Seite 32
A-2016/2006
Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden
sind. Ein Vorhaben vermag somit vor der Umweltschutzgesetzgebung
nicht schon deswegen zu bestehen, weil es die einschlägigen Belas-
tungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der in
Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien
zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert.
Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass auch bloss unnötige
Emissionen vermieden werden (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 517 E. 4b
mit Hinweisen).
10.5 Im vorliegenden Fall ist nicht umstritten, dass es technisch und
betrieblich möglich wäre, die Hochspannungsleitung im Bereich Gäbi-
hübel zu verkabeln und damit einen weiteren Beitrag zur Lärmvermin-
derung zu leisten. Es steht einzig zur Diskussion, ob eine entspre-
chende Änderung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre. Bei öffentli-
chen Anlagen, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten betrieben werden können, ist die Frage der wirtschaftli-
chen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips
zu beantworten. Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten
Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfüg-
ung stehenden und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell
zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden
sind, um die Emissionen zu reduzieren. Ist wie hier ein Vorhaben zu
beurteilen, welches die massgebenden Planungswerte einhält, erwei-
sen sich weitergehende Emissionsbeschränkungen unter Beachtung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes meist nur dann als im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 USG "wirtschaftlich tragbar", wenn mit relativ geringem
Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen er-
reicht werden kann (BGE 124 II 517 E. 5a mit Hinweisen). Hinzu
kommt, dass das Vorsorgeprinzip nach der Konzeption des USG emis-
sionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter hat. Gerade
bei einer geringen Belastungssituation dürfen daher keine übertriebe-
nen Anforderungen an notwendige Starkstromleitungen gestellt wer-
den und das Bundesgericht hat für die Zulassung anderer öffentlicher
Anlagen auch keinen schärferen Massstab angelegt (vgl. hierzu auch
BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen). Vorliegend kämen zum einen die
Kosten für eine Verkabelung wesentlich teurer zu stehen als jene für
eine Freileitung und wären gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht mehr verhältnismässig (vgl. hierzu ausführlicher E. 15.7
hiernach). Zum anderen ist unbestritten, dass die Planungswerte ge-
mäss Anhang 6 LSV ohne weiteres eingehalten werden. Eine Redukti-
Seite 33
A-2016/2006
on der Lärmbelastung über die Planungswerte hinaus scheitert somit
vorliegend im Lichte der oben ausgeführten Lehre und Rechtspre-
chung an der wirtschaftlichen Tragbarkeit.
Leitungsführung:
11.
Die geplante Freileitung gemäss Auflageprojekt ist Teilstück der
380/220-kV-Leitung Beznau-Birr. Sie beginnt mit Mast Nr. 20 in Rüfe-
nach, führt über die Gemeindegebiete von Riniken, Unterbözberg,
Umiken, Villnachern, Schinznach-Bad, Brugg und Habsburg und endet
schliesslich mit Mast Nr. 37 in Habsburg. Der vorliegend relevante Lei-
tungsteil liegt zwischen Mast Nr. 23 nördlich von Altriniken und Mast
Nr. 29 (neue Nummerierung) westlich von Neuriniken. Von Mast Nr. 23
führt die Leitung in westlicher Richtung an Altriniken vorbei, wobei
Mast Nr. 24 und Nr. 25 im Wald zu stehen kommen, überquert zwi-
schen Mast Nr. 25 und Nr. 26 zur halben Länge den Wald, um an-
schliessend in südlicher Richtung dem Wald entlang zu gehen bis sie
im Bereich von Mast Nr. 28 wieder den Wald überquert. Weiter führt
sie nach Mast Nr. 28 über eine waldfreie Fläche, bis sie dann vor und
nach Mast Nr. 29 bzw. Nr. 27 gemäss neuer Nummerierung erneut den
Wald überquert und anschliessend in südlicher Richtung über das Ge-
biet Gäbihübel führt (Mast Nr. 29 [alte Nummerierung] bzw. Nr. 27
[neue Nummerierung] bis Mast Nr. 29 [neue Nummerierung]). Diese
projektierte Leitung soll die bereits heute bestehende alte kV-Leitung
ersetzten, welche im Bereich Lee eine Gewerbezone und im Bereich
Neuriniken die Wohnzone überquert.
12.
Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan-
genehmigung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG er-
lassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind
bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstroman-
lagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimat-
schutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu be-
achten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Insbesondere stellt die
Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen inklusive die Genehmi-
gung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie
eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b NHG dar (vgl. auch Art. 78
Abs. 2 BV). Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behör-
den und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe
Seite 34
A-2016/2006
dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge-
schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und,
wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert er-
halten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). In diesem Sinne hält auch Art. 11
Abs. 2 der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31)
fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter
Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung
sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild
sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.
12.1 Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften
und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler
oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler (BLN) sowie das Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von
Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesin-
ventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und
Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinven-
tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]).
Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz
von Art. 6 NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und Landschaftsschutzgebie-
te – Museen oder Selbstbedienungsläden, in URP 1996, S. 698 ff.).
Befindet sich, wie vorliegend, die durch die projektierte Leitung betrof-
fene Landschaft nicht in einem solchen Bundesinventar, so gelangen
die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3 NHG zur An-
wendung. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem
kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist (ANNE-CHRISTINE
FAVRE, Kommentar NHG, Art. 3 Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwie-
fern die Landschaft bereits nach gültigem kommunalem Recht ge-
schützt ist, kann daher offen bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen abso-
luten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehen-
den Interessen frei gegeneinander abzuwägen (FAVRE, a.a.O., Art. 3
Rz. 4). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den "allgemeinen In-
teressen" des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwer-
degegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl.
Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in
VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen).
12.2 Des Weiteren bestimmt das RPG, dass die mit Planungsaufga-
ben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Land-
Seite 35
A-2016/2006
schaft zu achten haben (Art. 3 RPG). Für die öffentlichen und im öf-
fentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte
Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen
Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermei-
den oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl
soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung
des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid
des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7
E. 6; PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 60 ff. zu Art. 3). Dabei sind auch äs-
thetische Interessen von Menschen zu würdigen. Eine Ausnahmebe-
willigung nach Art. 24 RPG ist jedoch für nach Bundesrecht zu bewilli-
gende Vorhaben wie Starkstromanlagen nicht notwendig. Dies ergibt
sich aus dem Gesetzestext selbst (vgl. nebst Art. 24 RPG auch Art. 25
Abs. 2 sowie Art. 34 Abs. 1 RPG, jeweils alte und neue Fassung).
13.
Zur Diskussion stehen vorliegend vier Leitungsführungen: Erstens das
geplante, von der Vorinstanz bewilligte Projekt, wonach die Leitungen
als Freileitung geführt werden, zweitens die von den Beschwerdefüh-
renden 2 verlangte Verschiebung von Mast Nr. 24 (vgl. Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichts-
karte; E. 14 ff. hiernach), drittens die von den Beschwerdeführenden 1
verlangte Verkabelung der Leitung im Gebiet Gäbihübel (südlich des
Mastens Nr. 27, mithin zwischen Mast Nr. 27 und Mast Nr. 29; E. 15 ff.
hiernach) und viertens die von den Beschwerdeführenden 1 beantrag-
te Variante "Propheten-gut" (E. 16 ff. hiernach). Es ist daher im Rah-
men einer Abwägung der verschiedenen privaten und öffentlichen
Interessen zu prüfen, welcher Variante in Übereinstimmung mit den
massgebenden Vorschriften der Vorrang zu geben ist bzw. ob die Vor-
instanz bei ihrem Variantenvergleich die wesentlichen Interessen rich-
tig gewichtet hat.
13.1 Dabei ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsge-
richt verfügt bei der Überprüfung der Interessenabwägungen zwar
über volle Kognition. Wie das Bundesgericht auferlegt es sich aber
eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen
sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von
Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwal-
tungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt
und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei
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A-2016/2006
der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Das Bundesverwaltungs-
gericht untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachge-
rechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von
deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist aller-
dings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gibt und davon
ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärun-
gen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 133 II 35
E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; BGE 121 II 378 E. 1e/bb; siehe auch CHRIS-
TOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von
Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001,
Ziff. 6.2, S. 549; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f.; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 617 ff, insbes. Rz. 644 f.). Zum Umstand, dass die Vorins-
tanz keine Expertisen betreffend dem neusten Stand der Technik bzw.
der Verkabelung eingeholt sowie die Variante "Prophetengut" nicht be-
handelt und somit unter Umständen den rechsterheblichen Sachver-
halt ungenügend abgeklärt hat, wird auf E. 15.5.1, 15.7 und 16.4.3
hiernach verwiesen.
13.2 Auch darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Leit-
behörde auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber bei-
gegebenen sachkundigen Instanzen abstellen (Urteil des Bundesge-
richts 1E.1/2006 vom 12. April 2007 E. 5). Das BAFU zeichnet sich als
Fachbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG) für umweltrechtliche Fragen
durch besonderen Sachverstand und Fachwissen aus, weshalb sich
die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Be-
urteilung abstützen durften bzw. dürfen. Dasselbe gilt für das EStI im
Bereich der Stromanlagen. Von der Beurteilung der Fachbehörden
wäre einzig dann abzuweichen, wenn sie sich von sachfremden Erwä-
gungen hätten leiten lassen. Sind keine solchen Anhaltspunkte ersicht-
lich, kann auf die Ausführungen des BAFU und des EStI abgestellt
werden.
14.
Die Beschwerdeführenden 2 beantragen eine Verschiebung von Mast
Nr. 24 in nördliche Richtung gemäss ihrer Skizzierung auf dem Plan
"NOK 118 069" (vgl. Beschwerdebeilage). Durch die vorgeschlagene
Leitungsführung entstünde mit verhältnismässig kleinem zusätzlichem
Aufwand eine optimale Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt
von Riniken. Auch bei einer ev. späteren Baulanderweiterung wäre die-
Seite 37
A-2016/2006
se Variante vorteilhaft. Diese Verschiebung sei für sie eine wichtige
Korrektur mit verhältnismässig sehr kleinem Mehranspruch des Wal-
des. Denn Mast Nr. 25 käme neben einem Flurweg und nicht mitten im
Waldbestand zu stehen. Zudem würde dessen Standort bloss 1 bis 2
Meter höher zu liegen kommen und die Waldüberspannung würde
durch die Verschiebung nur ca. 3% länger. Der Abstand von Mast
Nr. 24 habe grossen Einfluss darauf, wie hoch und erdrückend er von
ihrer Liegenschaft aus wirke. Zudem sei ihr Antrag sogar von der
Beschwerdegegnerin einstmal als mögliche Variante vorgestellt
worden.
14.1 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten übereinstim-
mend fest, die beantragte Mastverschiebung hätte zwangsläufig eine
grössere Beeinträchtigung des Waldes zu Folge. Die Beschwerdegeg-
nerin macht zudem geltend, die durch die Verschiebung höheren Trag-
werke würden zu einer grösseren Einsehbarkeit führen. Die Distanz
zwischen der projektierten Leitung und dem am nächsten gelegenen
Haus betrage 230 Meter. Die Verschiebung würde eine Vergrösserung
von 70 Meter bewirken.
14.2 Das BAFU führt aus, aus der Planskizze sei ersichtlich, dass bei
der beantragten Verschiebung der Masten Nr. 24 und Nr. 25 die Mas-
tenstandorte um ca. 5 bis 10 Höhenmeter höher zu liegen kämen und
die Waldüberspannung um ca. 17% länger würde. Zudem kämen die
Masten neu mitten im Waldbestand zu liegen, womit für Baupisten
eine grössere temporäre Rodung nötig wäre. Da die beantragte Vari-
ante somit den Wald stärker tangiere als die von der Vorinstanz geneh-
migte Linienführung, lehne es den diesbezüglichen Antrag ab. Auch
das EStI verweist bezüglich der Verschiebung von Mast Nr. 24 auf die
grössere Beeinträchtigung des Waldes, welche das BAFU ablehne,
und die höheren Masten.
14.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 13.2 hiervor), durfte die Vorinstanz
bzw. darf das Bundesverwaltungsgericht auf Berichte und Stellungnah-
men der Fachbehörden abstellen. Dass sich das BAFU bei der Varian-
te "Verschiebung Mast Nr. 24" von sachfremden Erwägungen hätte lei-
ten lassen, ist – wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen
ist – nicht ersichtlich, weshalb auf seine Ausführungen abgestellt wer-
den kann.
Wie von diesem erläutert und aus dem von den Beschwerdeführenden
Seite 38
A-2016/2006
2 bearbeiteten Plan "NOK 118 069" (Beschwerdebeilage) ersichtlich,
würde die Verschiebung von Mast Nr. 24 in nördlicher Richtung einer-
seits zu einem höher liegenden Mastenstandort führen – was gemäss
Beschwerdegegnerin höhere Tragwerken und somit grössere Einseh-
barkeit bedingen würde. Ob dieser Höhenunterschied tatsächlich 5 bis
10 Meter beträgt, kann offen gelassen werden. Denn andererseits wür-
de sich durch eine Verschiebung von Mast Nr. 24 auch die Waldüber-
spannung verlängern, wodurch der Wald ohnehin stärker tangiert wür-
de als durch die projektierte Leitungsführung. Das BAFU ist in seiner
diesbezüglichen Stellungnahme von einer Verschiebung von Mast
Nr. 24 und Mast Nr. 25 ausgegangen. Wird jedoch nur jene von Mast
Nr. 24 berücksichtigt, vergrössert sich gemäss Plan "NOK 118 069" die
Waldüberspannung sogar um rund 25% und nicht nur um 17%, mithin
um weit mehr als die von den Beschwerdeführenden 2 angegebenen
3%. Somit kann zusammenfassend nicht von einem sehr kleinen Mehr-
anspruch des Waldes gesprochen werden.
Das BAFU macht klar und wiederholt geltend, dass verglichen mit der
projektierten Leitung eine weitergehende Beanspruchung des Waldes
nicht akzeptierbar sei. Damit ist gestützt auf die Fachbehörde eine
Waldüberspannung von plus 25% ausgeschlossen. Dem Schutz des
Waldes steht das Interesse der Beschwerdeführenden 2 an der (allfäl-
ligen) optimalen Entlastung des Dorfquartiers Rotberg/Hofmatt bzw. ei-
ner geringeren Einsehbarkeit des Masten Nr. 24 von ihrer Liegenschaft
aus gegenüber. Eine Verschiebung von Mast Nr. 24 würde aber ledig-
lich zu einer diesbezüglichen Distanzverschiebung von rund 75 Metern
führen, mithin von ca. 270 Meter auf ca. 345 Meter. Mit Blick auf den
Schutz des Waldes und die diesbezügliche Haltung des BAFU ist die-
ses Interesse aber nicht höher zu gewichten. Weiter ist zum Argument,
bei einer späteren Baulanderweiterung wäre diese Variante vorteilhaft,
zum einen festzuhalten, dass es gar nicht gesagt ist, dass es über-
haupt einmal zu einer solchen Baulanderweiterung kommen wird. Zum
anderen können die Beschwerdeführenden 2 im vorliegenden
Verfahren keine Interessen allfälliger zukünftiger Baulandeigentümer
geltend machen. Folglich ist der Antrag der Beschwerdeführenden 2
auf Verschiebung von Mast Nr. 24 abzuweisen.
15.
Im Gebiet Gäbihübel (Mast Nr. 28) beantragen die Beschwerdeführen-
den 1 die Verkabelung der Hochspannungsleitung. Sie machen gel-
tend, die geplante Freileitung im Gebiet Gäbihübel führe zu einer ein-
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A-2016/2006
schneidenden Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes der
Gemeinde Riniken und des ganzen Aaretals, welche in Kombination
mit den Immissionen die Wohnqualität beeinträchtigen würde. Die Vor-
instanz habe die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen
(Ortsbild- und Landschaftsschutz, wirtschaftliche Interessen) nicht hin-
reichend gewürdigt. Der Gäbihübel sei Sinnbild für einen sorgfältigen
Umgang mit Natur und Umwelt und eine zurückhaltende Abgrenzung
des Baugebiets. Die geplante Leitung könne mit dem bestehenden
Leitungswerk in keiner Art und Weise verglichen werden. Es gehe nicht
an, die alte, ebenfalls störende Leitung als Rechtfertigungsgrund für
die neue, erheblich störendere Hochspannungsleitung heranzuziehen.
Zwar sei die heutige Hochspannungsleitungssituation unhaltbar und
bedürfe der Sanierung. Die neue Leitung verliefe aber über den ge-
samten Gäbihübel in Nord-Süd-Richtung, der Mast Nr. 28 würde das
Gebiet Gäbihübel erdrücken. Die besondere Exponiertheit der Freilei-
tung zeige sich auch im Umstand, dass zur Sicherung der Luftfahrt
Flugmarkierungen anzubringen seien (Auflage in Ziff. 8.6 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung). Auch würde dem geschichtsträchti-
gen Habsburg, welches von Riniken aus sichtbar sei, ein hässliches
Denkmal gegenübergesetzt. Dass das BAFU die geplante Leitung als
landschaftsverträglich betrachte, sei aktenwidrig. Da es in früheren
Stellungnahmen (10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000) das geplante
Projekt abgelehnt habe, sei nicht verständlich, wieso es in seiner Stel-
lungnahme vom 1. November 2004 in einer Teilverkabelung keine land-
schaftliche Verbesserung sehe.
Weiter sei es der kantonalen Fachstelle in ihrer Darlegung bloss dar-
um gegangen, Gründe gegen die Verkabelung zusammenzutragen –
zudem seien in diesem Zusammenhang Ausstandsgründe gegen die
betroffenen Personen gegeben. Bei der heutigen Technologie könnten
zudem für eine Verkabelung erforderliche Übergangsbauwerke von ge-
ringer Ausdehnung erstellt werden (vgl. Unterwerk Beznau). Auch hät-
te eine Kabelleitung im vorliegenden Fall keine negativen Auswirkun-
gen auf die Umwelt. Die heute zur Verfügung stehenden Kabel würden
auch hinsichtlich Betriebssicherheit bessere Werte aufweisen als Frei-
leitungen. Insbesondere sei von einem geringeren Wartungsbedarf, ei-
ner höheren Verfügbarkeit der Kabel, einer geringeren Fehlerhaftigkeit
und von weniger Störungsereignissen durch Umwelteinflüsse (Wind,
Baumfall etc.) auszugehen. Auch existierten im Schadensfall provisori-
sche Überbrückungsmassnahmen, die während der Unterbruchsdauer
zum Einsatz kommen könnten. Zudem handle es sich vorliegend um
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A-2016/2006
eine gut zugängliche Kabelleitung von geringer Länge, weshalb die mit
der Schadensbehebung verbundenen Aufwendungen und Schwierig-
keiten nicht zu überwerten seien.
Schliesslich würden auch wirtschaftliche Interessen gegen den ge-
planten Leitungsbau sprechen. Das Neuquartier werde vom Gemein-
derat als attraktiv bezeichnet und es gelte, diese Attraktivität zu erhal-
ten. Die geplante Freileitung schrecke bereits heute interessierte Käu-
fer der Liegenschaften ab. Eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungs-
weise ergebe, dass die Kosten einer Verkabelung geringer ausfielen
als die für die Anstösser und die Gemeinde Riniken entstehenden fi-
nanziellen Nachteile. Zudem sei zu bedenken, dass die Gemeinde Ri-
niken und deren Bewohner stets zur Stromwirtschaft gestanden seien,
dies auch in finanzieller Hinsicht.
Mit der Erstellung von Kabelleitungen seien zwar zusätzliche Investiti-
onskosten verbunden. Für einen Kostenvergleich dürften jedoch nicht
nur die Investitionskosten, sondern auch die bei einer Kabellösung ge-
genüber einer Freileitung deutlich geringeren Betriebs- und Netzver-
lustkosten, welche bei einer Freileitung 3.2 Mal höher seien als bei Ka-
beln, berücksichtigt werden. Somit seien die Kosten einer Kabelleitung
bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 40 Jahren nur noch rund
2.15 Mal höher als bei einer Freileitung exkl. Kosten für die Übergabe-
bauwerke. Zudem seien im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Be-
trachtung auch die finanziellen Nachteile für die Standortgemeinden
und die Werteinbussen der angrenzenden Liegenschaften zu beden-
ken. Die entsprechenden Werte seien mittels Expertise zu erheben.
Entscheidend müsse weiter sein, welche wirtschaftlichen Auswirkun-
gen eine Verkabelung auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmung
als Ganzes habe. Die geplante Leitung diene nicht primär der lokalen
Versorgung mit elektrischer Energie, sondern sei Teil des nationalen
und internationalen Hochspannungsnetzes. Es diene zwar einerseits
der Versorgungssicherheit, aber andererseits ermögliche es der Be-
schwerdegegnerin die Abwicklung eines lukrativen Stromhandels mit
hohem Gewinn, der ausschliesslich in deren privaten Interessen liege.
Eine überschlagsmässige Rechnung zeige in Übereinstimmung mit
Studien aus Frankreich, dass die Mehrkosten einer Verkabelung nur
rund 1% des Strompreises ausmachen würden bzw. bei einer Verkabe-
lung von 200 km der Strompreis pro kW/h bloss um rund 0.1 Rp. zu-
nehmen würde. Schliesslich hätten die technischen Fortschritte dazu
Seite 41
A-2016/2006
geführt, dass im In- und Ausland in den letzten Jahren zahlreiche
Hochspannungsleitungen verkabelt worden seien oder würden.
15.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Freileitungen seien ge-
mäss den Stellungnahmen der Fachstellen landschaftsverträglich und
eine Verkabelung würde keine Verbesserung bringen. Vielmehr würden
Gründe technischer und betrieblicher Art gegen eine Verkabelung
sprechen – längere Nichtverfügbarkeit im Störungsfall, Überbelastbar-
keit, Umwelteinflüsse und Wirtschaftlichkeit – und die Nachteile einer
Verkabelung seien vom Bundesgericht in konstanter Praxis bestätigt
worden. Zudem sei bei der Interessenabwägung nicht bloss das Vor-
sorgeprinzip massgebend, sondern auch die sichere und preiswerte
Energieversorgung und die Betriebssicherheit. Zudem seien bei einer
Verkabelung Übergangsanlagen, umfassende Tiefbauten und der Bau
eines Muffenschachts notwendig. Die von den Beschwerdeführenden 1
geltend gemachten gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen seien nicht
zu berücksichtigen und das Vorliegen von Werteinbussen werde be-
stritten – über sie wäre ohnehin in einem separaten Schätzungsverfah-
ren zu entscheiden. Ausschlaggebend sei vielmehr der Vergleich zwi-
schen den Kosten für eine Freileitung (Fr. 1 Mio) und denjenigen einer
Verkabelung (Fr. 12 Mio). Insgesamt sei bei der Interessenabwägung
der Landschaft nicht den Vorrang zu geben und die Mehrkosten einer
Verkabelung seien wirtschaftlich nicht vertretbar.
15.2 Die Vorinstanz erklärt, sie habe sich auf die jahrzehntelange Pra-
xis des Bundesgerichts und die Berichte der eidgenössischen und
kantonalen Fachstellen gestützt. Der Gäbihübel verfüge bereits heute
über eine 220-kV-Leitung der Beschwerdegegnerin. Es werde vorlie-
gend nicht eine Hochspannungsleitung in einer bis anhin unberührten
Landschaft errichtet. Vielmehr werde die Situation durch die Verlegung
der Hochspannungsleitung auf die Westseite von Riniken verbessert.
Die bestehende Leitung verlaufe heute in nächster Nähe zum über-
bauten Gemeindegebiet und quere im Bereich Lee eine Gewerbezone
und im Bereich Neuriniken die Wohnzone. Mit der neuen Leitungsfüh-
rung werde das Dorf Riniken insgesamt und der Ortsteil Neuriniken im
Besonderen massiv entlastet. Die Liegenschaften im Neuquartier von
Riniken (Neuriniken) seien erst nach der heute bestehenden Leitung
erstellt worden. Trotz der heutigen Leitungsüberquerung werde dieses
Quartier von den Beschwerdeführenden 1 als sehr attraktiv bezeich-
net. Die unmittelbare Nähe der heutigen Leitung habe dieser Attraktivi-
tät offenbar nicht geschadet. Mit der neuen Leitungsführung werde die
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Attraktivität zusätzlich erhöht, womit kein gesamtwirtschaftlicher Nach-
teil ersichtlich sei. Zudem unterliessen es die Beschwerdeführenden 1
darzulegen, inwiefern durch die Verlegung der Leitung aus dem Wohn-
quartier hinaus in die Peripherie der Gemeinde ein finanzieller Nach-
teil für die Eigentümer der entlasteten Liegenschaften und der Ge-
meinde entstehen sollte. Im Übrigen seien die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden 1 über die Leistungen der Gemeinde im Interesse
der Energiewirtschaft irrelevant. Zwecks Wahl des optimalen Standorts
gemäss den Vorschriften für die Landwirtschaftszone sei eine Interes-
senabwägung vorgenommen worden – ebenso habe eine solche ge-
mäss Art. 11 LeV stattgefunden. Die Flugmarkierungen seien nicht
Ausdruck einer besonderen Exponiertheit der Masten, sondern eine
logische Konsequenz von der möglichst weiten Distanz zum Dorf am
Geländehang. Der Verweis auf die Bedeutung von Habsburg sei irrele-
vant, da Habsburg und dieser Leitungsteil von Riniken aus nicht sicht-
bar sei. Weiter sei die geplante Leitung sowohl aus der Sicht des
Landschafts- wie auch des Umweltschutzes und der Raumplanung
vertretbar; für Maximalforderungen bestehe kein Platz.
15.3 Das BAFU führt als Hilfsmittel bei der Interessenabwägung die
Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz" des EDI
vom 17. November 1980 sowie das "Landschaftskonzept Schweiz"
vom damaligen BUWAL aus dem Jahre 1999 auf. Der Raum Gäbihübel
befinde sich in der Landwirtschaftszone und werde von der kommuna-
len Landschaftsschutzzone überlagert. In Kritik der Beschwerdefüh-
renden 1 stünden die Masten Nr. 27 bis Nr. 29 (Nummerierung gemäss
jüngster Projektvariante) der geplanten Leitung. Weder in seiner Stel-
lungnahme vom 13. September 1995 noch in jenen vom 10. Dezember
1998 und 22. Juni 2000 habe das BAFU das Projekt zwischen den
Masten Nr. 27 und Nr. 29 im Raum Prophetengut beanstandet. Seine
Stellungnahme vom 1. November 2004 beziehe sich auf die Studie
"Teilverkabelung Riniken". Hierbei sei es zum Schluss gekommen, das
Gebiet Prohphetengut/Gäbihübel stelle einen Raum ohne besondere
Landschaftswerte dar und eine Teilverkabelung führe zu keiner land-
schaftlichen Verbesserung. Auch aus heutiger Sicht erachte es die
Studie "Teilverkabelung Riniken" als vollständig und sachlich richtig
(inkl. Stand der Technik); einzig die Kostenangaben seien z.T. infolge
einer Preiserhöhung für Kupfer und Aluminium nicht mehr aktuell, wes-
halb allenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen sei. Weiter
pflichte es den Beschwerdeführenden 1 insofern bei, als es keine Frei-
leitung ohne Auswirkungen gebe. Bei der Wahl von Übertragungsart
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A-2016/2006
und Trassee handle es sich immer um eine Abwägung zwischen ver-
schiedenen Belangen. Nur die Verkabelung ermögliche eine Teilscho-
nung der Landschaft. Doch habe es keinen Anlass, die vorinstanzliche
Interessenabwägung in Frage zu stellen. Diese stehe im Einklang mit
seiner Stellungnahme vom 1. November 2004, die festhalte, aus Sicht
Umweltschutz würden mehr Gründe für den Bau einer Freileitung als
für eine Verkabelung sprechen. Somit stehe fest, die anbegehrte Teil-
verkabelung sei aus Gründen des Umweltschutzes nicht erforderlich,
ohne dass es der ebenfalls für die Freileitung sprechenden Gründe
von Technik, Betrieb und Wirtschaftlichkeit bedürfte. Zudem seien ge-
mäss Bundesgericht an die Schutzwürdigkeit eines Objekts von regio-
naler oder lokaler Bedeutung hohe Anforderungen zu stellen. In Anleh-
nung an diese bundesgerichtliche Praxis fordere das BAFU eine Ver-
kabelung aus Sicht des Landschaftsschutzes in der Regel nur bei ho-
her Schutzwürdigkeit, d.h. bei Schutzobjekten von nationaler und kan-
tonaler Bedeutung. Bei einer mittleren Schutzwürdigkeit, d.h. bei loka-
ler Bedeutung, erschienen die Mehrkosten und Einbussen bei der Be-
triebssicherheit als unverhältnismässig. Das Gebiet Prophetengut/Gä-
bihübel möge zwar Naherholungszone für die umliegenden Quartiere
sein, sei jedoch nicht als besonders zu qualifizieren.
15.4 Gemäss dem EStI ist die geplante Freileitung gesetzeskonform
und alle Fachstellen des Bundes hätten dem Projekt zugestimmt. Hin-
sichtlich der Verkabelung schliesse es sich den Ausführungen des
BAFU an.
15.5 Vorab sei festgehalten, dass gemäss Art. 12 VwVG die Behörde
den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls ver-
schiedener Beweismittel bedient wie z.B. – wie von den Beschwerde-
führenden 1 beantragt – eines Augenscheins, einer Instruktionsver-
handlung oder einer Parteibefragung. Die Behörde nimmt die ihr ange-
botenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes
tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urteilende Behörde
kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits
Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum voraus gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu ver-
mitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt
auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 268 ff. und 320). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen und
aufgrund guter, von der Beschwerdegegnerin eingereichter und sich
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bei den Akten befindlicher Pläne erübrigt sich die beantragte Durch-
führung eines Augenscheins und einer Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung. Die Pläne zeigen die örtlichen Gegebenheiten, na-
mentlich die von der Vorinstanz genehmigte Linienführung, die
Variante "Prophetengut" und die Variante "Verschiebung Mast Nr. 24"
in genügender Art und Weise auf. Folglich ist der diesbezügliche
Beweisantrag der Beschwerdeführenden 1 abzuweisen.
15.5.1 Auch die Anträge der Beschwerdeführenden 1 auf Einholung
von Gutachten über die Teilverkabelung (technische Machbarkeit, Ge-
genüberstellung der Verfügbarkeit von Kabelleitungen und Freileitun-
gen in Schadensfällen, Möglichkeiten und Kosten von präventiven
Massnahmen zur Verhinderung von länger andauernden Betriebsun-
terbrüchen, technische Möglichkeiten und Platzbedarf für ein Überga-
bebauwerk Freileitung-Kabel, Zusatzkosten der Kabelleitung gegen-
über einer Freileitung unter Berücksichtigung der Betriebskosten sowie
der stromabhängigen Verluste der beiden Varianten) sind abzuweisen
und eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, indem sie es unter-
lassen habe, sich trotz rasantem technischem Fortschritt im Bereich
der Verkabelung von Hochspannungsleitungen vertieft mit dieser Fra-
ge auseinanderzusetzen bzw. Expertisen einzuholen, ist zu verneinen.
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient zwar einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung dar. Dazu gehört insbe-
sondere auch das Recht des Betroffenen, bevor verfügt oder entschie-
den wird, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.
Die Begründungspflicht bezieht sich auch auf Beweisanträge (vgl. hier-
zu BGE 120 Ib 379 E. 3b; KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 27, mit weiteren Hin-
weisen sowie E. 5 ff. hiervor). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfü-
gung zur Frage, ob hinsichtlich der Verkabelung von Hochspannungs-
leitungen neben der Studie "Teilverkabelung Riniken" weitere Experti-
sen einzuholen sind, auf S. 10, Ziff. 4 geäussert. Hiermit ist sie ihrer
Begründungspflicht in ausreichender Art und Weise nachgekommen.
Eine diesbezügliche Gehörsverletzung ist zu verneinen.
Zum anderen stellt die Behörde, wie bereits erwähnt, den Sachverhalt
von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be-
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A-2016/2006
weismittel. Das Bundesverwaltungsgericht, welches selbst ein um-
fassendes Instruktionsverfahren durchgeführt hat und über volle Kog-
nition verfügt, sieht keinen Anlass, von der von der Vorinstanz aufge-
zeigten Argumentation abzuweichen und weitere Expertisen einzuho-
len. Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftli-
cher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der
vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen wie das
EStI, das BFE oder auch das BAFU abzustellen. Ergänzende Beweis-
erhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmswei-
se und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sach-
verhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (so Urteil
des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren
Hinweisen). Zudem erachtet das Bundesgericht, das im Rahmen der
Einsprachen gegen die 132 kV-Leitung Biel-Mett (vgl. BGE 124 II 219)
eingeholte Gutachten über die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit der
Verkabelung nach wie vor als massgeblich und den erneuten Beizug
eines Experten als nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5). Schliesslich ist festzuhalten, dass
sich das Gericht bei der Beurteilung der Frage Verkabelung oder Frei-
leitung neben der Studie "Teilverkabelung Riniken" der Beschwerde-
gegnerin vom Mai 2004 auch auf die beiden vom BAFU genannten
Studien "Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz" von
Prof. Bernd R. Oswald vom 20. September 2005 und "Aspekte des
Projekts 380kv-Salzburgerleitung" von Herbert Ritter und Andreas Vei-
gl vom Januar 2007, den Bericht des BAFU "Höchstspannungsleitun-
gen (380 und 220 kV) – Gegenüberstellung wichtiger Umwelteinwir-
kungen zwischen Freileitungen und erdverlegten Leitungen" vom
19. Oktober 2006 sowie den von den Beschwerdeführenden 1 erwähn-
ten "Schlussbericht der Arbeitsgruppe Leitungen und Versor-
gungsicherheit (AG LVS) vom 28. Februar 2007" (Fundstelle:
/themen/00612/00617) stützen kann. Somit ist der
Antrag der Beschwerdeführenden 1, es sei ein neutrales, von Experten
zu erstellendes Gutachten über die technische und betriebliche Mög-
lichkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Verkabelung der
Hochspannungsleitung beizuziehen, abzuweisen.
15.5.2 Ebenso ist der Antrag der Beschwerdeführenden 1 auf Einho-
lung eines Gutachtens der eidgenössischen Natur- und Heimatschutz-
kommission über die Schutzwürdigkeit des von der geplanten Hoch-
spannungsleitung tangierten Landschafts- und Ortsbildes sowie zur
Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes durch die geplante
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Leitung abzuweisen. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts möglich, die Schutzwürdigkeit des betroffe-
nen Gebiets und die daran anknüpfenden Folgen zu beurteilen.
So ist das Gebiet Gäbihübel, welches sich in der Landwirtschaftszone
befindet, durchaus eine landschaftlich wertvolle und schützenswerte
Region. Dies wird durch die Zonenplanung der Gemeinde Riniken be-
stätigt, wonach der Gäbihübel mit einer Landschaftsschutzzone über-
lagert wird. Auch sieht das Leitbild der Gemeinde Riniken vor, der Ein-
gliederung von Bauten ausserhalb der Bauzone besondere Bedeutung
zu schenken. Aus-serdem haben gemäss den Aussagen der Be-
schwerdeführenden 1 die Stimmberechtigten festgehalten, der Hang
unterhalb des Prophetengutes solle auf Dauer als Naherholungsgebiet
von Bauten freigehalten und öffentlich zugänglich bleiben. An diesem
Grundsatz sei bei der Überarbeitung des Zonenplans festgehalten
worden. Gleichzeitig gelangt das BAFU zum Schluss, der Gäbihübel
möge eine Naherholungszone für die umliegenden Quartiere sein, sei
jedoch nicht als besonders zu qualifizieren bzw. stelle einen Raum
ohne besonderen Landschaftswert dar.
Der Gäbihübel ist in keinem Bundesinventar von Objekten mit nationa-
ler Bedeutung enthalten (vgl. Art. 5 und 6 NHG) und unterliegt damit
weder dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG noch der Begutach-
tungspflicht nach Art. 7 NHG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2007
vom 6. September 2007 E. 3.2). Er ist auch nicht als kantonales
Schutzgebiet ausgewiesen. An die Schutzwürdigkeit eines Objekts von
regionaler oder lokaler Bedeutung wiederum sind nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen (Entscheid
des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Vor diesem
Hintergrund ist der Gäbihübel einzig von lokaler Bedeutung; eine wei-
tergehende erhebliche Bedeutung kommt ihm nicht zu. Deshalb kann
ihm auch höchstens mittlere Bedeutung beigemessen (vgl. auch BGE
100 Ib 404 E. 2 mit Hinweisen) und es kann lediglich grösstmögliche
Schonung im Sinne von Art. 3 NHG beansprucht werden.
15.6 Der Hauptvorteil einer Kabelleitung liegt darin, dass sie nicht
sichtbar ist und damit das Orts- und Landschaftsbild nicht bzw. in an-
derer Art und Weise beeinträchtigt. Bei der Interessenabwägung ist so-
mit einerseits zu berücksichtigen, dass es sich beim Gäbihübel für die
umliegenden Quartiere um eine Landschaft mittlerer Schutzwürdigkeit
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handelt, eine Verkabelung der geplanten Leitung im Bereich von Mast
Nr. 27 bis Mast Nr. 29 entsprechend zu einer Schonung der Landschaft
in diesem Gebiet beitragen und sich wohl auch positiv auf die Wohn-
qualität in den angrenzenden Quartieren auswirken würde. Anderer-
seits stellt die Freileitung für den Wald die schonendere Lösung dar.
Die Kabelleitung hätte zudem gegenüber der Freileitung in Bezug auf
die Belastung mit elektromagnetischer Strahlung gewisse Vorteile,
doch ist die NIS-Verordnung auch bei der Freileitungsvariante einge-
halten, weshalb aus dieser Sicht eine Verkabelung grundsätzlich nicht
verlangt werden kann (vgl. hierzu auch E. 9.4 hiervor sowie Urteil des
Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3). Schliesslich
führt eine Verkabelung zu einer Veränderung des Magnetfeldes: Wäh-
rend in der Nähe der verkabelten Leitung die Feldstärke im Vergleich
zu einer Freileitung stärker ist (höhere Feldspitze), nimmt sie im Falle
einer Verkabelung bei zunehmender Entfernung schneller ab als bei
Freileitungen; diese Abschwächung tritt ab einer Distanz von 10 m von
der Leitungsachse auf (vgl. zum Ganzen eingehend BGE 124 II 219
E. 8d.aa, bestätigt mit Urteil 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.2 f.;
Entscheid REKO/INUM E-2000-15/17/20/22 vom 10. Juli 2002 E. 17.2;
Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 28).
15.6.1 Den genannten Vorteilen stehen verschiedene Nachteile einer
Kabelleitung gegenüber. Diese sind einmal technisch/betrieblicher Na-
tur: Die Betriebssicherheit bei Kabelleitungen von 50 kV und höheren
Spannungsebenen ist nicht im selben Ausmass gewährleistet wie bei
Freileitungen; insbesondere sind Fehler auf Freileitungen einfacher
und schneller zu orten als bei erdverlegten Kabeln und Schadenfälle
bzw. Reparaturen sind bei Kabeln deutlich aufwändiger und mit deut-
lich längeren Ausschaltzeiten als bei der Freileitung verbunden – dies
unabhängig davon, ob, wie von den Beschwerdeführenden 1 vor-
geschlagen, etwelche Überbrückungsmassnahmen ergriffen werden
(Entscheid des Bundesrates vom 27. März 1991, veröffentlicht in VPB
56.7 E. ; Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 27
f.; vgl. hierzu auch E. 17.7 nachfolgend). Bezüglich der Betriebssicher-
heit machen die Beschwerdeführenden 1 zwar geltend, die heute zur
Verfügung stehenden Kabel würden bessere Werte aufweisen als Frei-
leitungen. Diese Auffassung wird teilweise durch den Bericht "Aspekte
des Projekts 380kv-Salzburgerleitung" vom Januar 2007 (Stellungnah-
me BAFU vom 20. Juli 2007: Beilage 3) und die Studie "Stromübertra-
gungstechniken im Höchstspannungsnetz" vom 20. September 2005
(Stellungnahme BAFU vom 20. Juli 2007: Beilage 1) gestützt. Es gilt
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jedoch zu beachten, dass im vorliegenden Fall beide Kabelenden auf
dem Feld bzw. im Wald wären und nicht in einem Unterwerk enden
würden, wo die Kabelleitung besser geschützt wäre. Somit wäre die
Betriebssicherheit einer Kabelleitung gesamthaft gesehen (vgl. E. 15.7
hiernach) nicht in demselben Mass gewährleistet wie jene einer Frei-
leitung.
15.6.2 Weiter können durch die Abgabe von Wärme an die Umgebung
Kabelleitungen den Boden austrocknen und dessen Mikrobiologie ver-
ändern. Bei der Erstellung von Kabelleitungen werden Kabelrohrblöcke
aus Beton in den Boden eingebracht, die diesen auf der ganzen Länge
und Breite der Leitung beanspruchen und eine tiefverwurzelnde Vege-
tation verunmöglichen. Freileitungen beanspruchen demgegenüber nur
das Gelände für die Mastfundamente. Bei der Querung von Waldareal
wird durch das Erstellen von oberflächennahen Gräben oder Stollen
für die Verkabelung eine tiefwurzelnde Vegetation verunmöglicht, mit
der Folge, dass eine entsprechende Waldschneise bestehen bleiben
kann. Zudem können durch Kabelleitungen unterirdische Wasserläufe
beeinträchtigt werden (vgl. ausführlich Entscheid des Eidgenössischen
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes [EVED] vom 14. Ja-
nuar 1993, veröffentlicht in VPB 58.42 E. 6a; Schlussbericht der AG
LVS vom 28. Februar 2007 S. 28). Doch sind die aufgezeigten Proble-
me bei Spannungsebenen von 50 kV nicht derart gross, dass die Ver-
kabelung auf einer relativ kurzen Strecke unüberwindliche technische
Probleme stellen würde (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 13. Feb-
ruar 1991 [betr. 60 kV-Leitung], veröffentlicht in VPB 56.8 E. 5d). Zwar
mag es zutreffen, dass bei einer Kabelleitung weniger Störungsereig-
nisse durch Umwelteinflüsse wie Wind und Baumfall eintreten. Doch ist
eine Freileitung im Falle von Murgängen im Vorteil (vgl. hierzu auch:
Schlussbericht der AG LVS vom 28. Februar 2007 S. 29).
15.6.3 Schliesslich ist in wirtschaftlicher Hinsicht festzuhalten, dass
eine Kabelleitung, je nach den örtlichen Verhältnissen, etwa 2 bis 5
mal teurer kommt. Zudem ist zu bedenken, dass die Lebensdauer ei-
ner Freileitung wesentlich höher ist als diejenige einer Kabelleitung
(vgl. hierzu BGE 124 II 219 E. 8e und f.bb; Schlussbericht der AG LVS
vom 28. Februar 2007 S. 27 f.). Im bisherigen Verfahren wurde in der
Studie "Teilverkabelung Riniken" eine Kostenschätzung vorgenommen
(Vorakten Ordner 8 act. 2465 f.). Gemäss dieser Studie betrügen die fi-
nanziellen Aufwendungen für die Erstellung einer Kabelanlage ein
Vielfaches der Kosten einer Freileitung. Während für den Bau einer
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Freileitung von einer Länge von ca. 1.3 km mit Kosten von ca. Fr. 1 Mil-
lion zu rechnen sei, beliefen sich jene für eine Verkabelung auf einer
Strecke von ca. 950 m auf ungefähr Fr. 12 Millionen. Gemäss Vorins-
tanz und EStI würden diese Zahlen nicht von den allgemeinen Erfah-
rungswerten abweichen und auch gemäss BAFU ist grundsätzlich von
der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Die Beschwerdeführen-
den 1 machen denn auch nicht geltend, die Berechnung in der Studie
"Teilverkabelung Riniken" sei fehlerhaft. Das BAFU führt zudem aus,
zwischenzeitlich seien die Rohstoffpreise, insbesondere für Kupfer und
Aluminium, aussergewöhnlich stark angestiegen, weshalb die Kosten-
angaben zum Teil nicht mehr aktuell seien. Dieser Kostenanstieg bei
Aluminium und Kupfer führt dazu, dass eine Verkabelung noch teurer
zu stehen käme als in der Studie "Teilverkabelung Riniken" berechnet.
Wieviel höher diese Kosten tatsächlich wären, kann ausser Acht gelas-
sen werden, da die Kosten gemäss Studie für eine Verkabelung ohne-
hin wesentlich höher sind. Die weiteren von den Beschwerdeführenden
1 im Zusammenhang mit den anfallenden Kosten vorgebrachten Argu-
mente – zu berücksichtigen seien auch die bei einer Kabellösung ge-
genüber einer Freileitung deutlich geringeren Netzverlustkosten, die fi-
nanziellen Nachteile für die Standortgemeinden und die Wertein-
bussen der angrenzenden Liegenschaften sowie die wirtschaftlichen
Auswirkungen einer Verkabelung auf die Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmung als Ganzes, sei doch der Beschwerdegegnerin die Abwick-
lung eines lukrativen Stromhandels mit hohem Gewinn, der aus-
schliesslich in deren privaten Interessen liege, möglich – vermögen
nichts daran zu ändern, dass eine Kabelleitung wesentlich teurer zu
stehen käme als eine Freileitung. Nicht nur sind Äusserungen zum luk-
rativen Stromhandel spekulativer Natur und resultieren für die Be-
schwerdegegnerin aus dem Stromhandel in jedem Fall Gewinne, un-
abhängig davon, ob eine Frei- oder Kabelleitung installiert wird, son-
dern sind auch allfällige Werteinbussen von Liegenschaften nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens. Trotzdem sei darauf hingewie-
sen, dass eine Werteinbusse der angrenzenden Liegenschaften zwei-
felhaft erscheint. Das Quartier Neuriniken wird bereits heute von einer
Hochspannungsleitung überquert und massgebend für die Berechnung
allfälliger Werteinbussen bei Liegenschaften ist der Zeitpunkt vor Ver-
wirklichung des die Einbusse verursachenden Ereignisses und nicht
eine hypothetische Situation ohne Leitung (vgl. hierzu auch E. 17.7.2
hiernach). Was schliesslich die Frage der geringeren Netzverlustkos-
ten bei einer Verkabelung anbelangt, so trifft es zwar zu, dass die
Transportverluste in Kabelleitungen der Übertragungsnetze in der Re-
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gel kleiner als in Freileitungen sind (vgl. auch Schlussbericht der AG
LVS vom 28. Februar 2007 S. 28). Dies würde gemäss den Angaben
der Beschwerdeführenden 1 denn auch dazu führen, dass die Kosten
einer Kabelleitung mit einer 40-jährigen Nutzungsdauer nur 2.15 Mal
(exkl. Kosten für Übergabebauwerke) höher ausfallen würden als jene
einer Freileitung. Es bliebe aber auch bei dieser für die Beschwerde-
führenden "günstig(st)en" Berechnungsweise bei einem Kostenfaktor
2. Ein solcher wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis-
her regelmässig als unverhältnismässig erachtet (vgl. BGE 124 II 219
E. mit weiteren Hinweisen).
15.6.4 All diese Punkte werden auch durch den Schlussbericht der AG
LSV vom 28. Februar 2007 – auf welchen auch die Beschwerdeführen-
den 1 verweisen – bestätigt. Dieser hält fest, die Freileitung stelle aus
technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht in den meisten Fäl-
len die beste Lösung dar. Im Einzelnen führt er neben den bereits er-
läuterten Punkten aus, das Kabel habe aus betrieblicher Sicht den
Nachteil, dass es geringer belastbar sei als die Freileitung. Die Freilei-
tung stelle aus rein technischer (Betrieb) und energiewirtschaftlicher
Sicht (Investitionen, Unterhalt) zur Zeit die beste Lösung dar. Aus ther-
mischer Sicht, wegen der Selbstheilungseffekte der Isolationsumge-
bung (Luft) und auch wegen der guten Zugänglichkeit, sei die Freilei-
tung als elektrisches Energietransportmedium die beste Lösung. Zu-
dem werde die Isolation durch Kabelabschnitte geschwächt, was zu
häufigeren Defekten und Reparaturen (Verfügbarkeit, erhöhte Kosten)
führen könne. Zur Teilverkabelung wird insbesondere ausgeführt, dass
elektrische Verbindungen zwar prinzipiell in unterschiedliche Abschnit-
te von Leitungstypen (Kabel, Freileitungen) aufgeteilt werden könnten.
Aufgrund der Störungsanfälligkeit und damit aus Verfügbarkeitsgründ-
en seien jedoch Verbindungen jeweils nur eines Typs vorzuziehen. Ka-
belabschnitte seien zwar prinzipiell auch als Abschnitt zwischen Frei-
leitungsabschnitten möglich. Sie stellten aber oft einen thermischen
Engpass der ganzen Leitung dar, welcher aus betrieblichen und öko-
nomischen Gründen vermieden werden sollte. Zusammenfassend kön-
ne zwar nur nach einer sorgfältigen Interessenabwägung (Umwelt) für
eine konkrete Situation beurteilt werden, ob eine Freileitung oder eine
erdverlegte Leitung gesamthaft weniger nachteilig sei. Eine Erdverle-
gung sei jedoch nur dann angebracht, wenn bestimmte Schutzgüter
besonders hart betroffen seien. Dies sei beispielsweise bei einer Über-
schreitung des NISV-Anlagegrenzwerts im überbauten Gebiet oder in
ökologisch respektive optisch speziell empfindlichen Landschaften der
Seite 51
A-2016/2006
Fall (vgl. Zum Ganzen: Schlussbericht der AG LSV vom 28. Februar
2007 S. 27 ff.).
15.6.5 Eben diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben:
Weder werden die NISV-Grenzwerte überschritten noch liegt eine spe-
ziell empfindliche Landschaft vor. Auch gemäss konstanter Rechtspre-
chung ist eine Verkabelung einer Freileitung von 50 kV und höher aus
landschaftsschützerischen Gründen nur dann vorzunehmen, wenn es
gemäss den Bestimmungen des NHG gilt, ein besonders schützens-
wertes Objekt zu erhalten; selbst in solchen Fällen sind alle Umstände
des Einzelfalles in Betracht zu ziehen (Entscheid des Bundesrates
vom 27. März 1991, veröffentlicht in VPB 56.7 E. ; BGE 115 Ib
311 E. 5 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 100 Ib 404). Eine Ver-
kabelung von Leitungen in Landschaften von mittlerer Schutzwürdig-
keit hätte gemäss Bundesgericht wegen des Prinzips der Gleichbe-
handlung recht lange Kabelstrecken und damit eine beachtliche Ver-
teuerung der Stromkosten zur Folge. Dagegen dürfte gemäss Bundes-
gericht angenommen werden, dass eine Verkabelung lediglich in Ge-
bieten mit hoher Schutzwürdigkeit den Strompreis nicht derart verteu-
ern würde, dass der Mehrpreis den Konsumenten nicht mehr zugemu-
tet werden könnte (BGE 99 Ib 70 E. 4; vgl. auch BGE 100 Ib 404
E. 4b). Das heisst aber nun nicht, dass sich das zu schützende Gebiet
als Objekt von nationaler Bedeutung zwingend in einem Bundesinven-
tar nach Art. 5 bzw. 6 NHG befinden muss. Eine Verkabelung kann un-
ter Umständen auch gestützt auf Art. 3 NHG gefordert werden, wenn
die entsprechenden speziellen Voraussetzungen gegeben sind und
sich auf Grund der gesamten Umstände eine Verkabelung aufdrängt
(vgl. Entscheid REKO UVEK E-2000-13 vom 5. April 2001 E. 3 [publi-
ziert in URP 2002 S. 205 ff.], bestätigt durch das Bundesgericht mit
Entscheid 1A.84/2001 vom 12. März 2002). Dies ist aber vorliegend
nicht der Fall. Im erwähnten Verfahren war eine wesentlich andere Si-
tuation zu beurteilen. So handelte es sich um ein Gebiet, welches
selbst in Zukunft sowohl auf kommunaler als auch kantonaler Ebene
geschützt werden sollte. Weiter schloss die betroffene Landschaft un-
mittelbar an das BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein (das Unter-
werk liegt im BLN-Gebiet und zwei Masten waren ebenfalls in diesem
geplant) sowie das im Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelre-
servate von internationaler und nationaler Bedeutung enthaltene Er-
matingerbecken an (Anhang 1 zur Verordnung vom 21. Januar 1991
über die Wasser- und Zugvögelreservate von internationaler und natio-
naler Bedeutung [WZVV; SR 922.32]). In unmittelbarer Nähe befand
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sich zudem der im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz (ISOS) enthaltene "Schlossbereich Untersee Ost (Tägerwilen,
Salenstein)", der von der geplanten Freileitung teilweise durchquert
worden wäre (vgl. Anhang der VISOS). Die Schutzwürdigkeit der be-
troffenen Gegend war als eindeutig höher einzustufen als diejenige
des Gäbihübels, welche lediglich eine mittlere ist (vgl. hierzu etwa Ent-
scheid REKO/UVEK E-2000-15/17/20/22 vom 10. Juli 2002 E 17 ff.
bzw. Entscheid des Bundesgerichts 1A.177/2002 vom 19. Februar
2003 E. 6 betreffend Lutertal).
15.6.6 Hinzu kommt, dass vorliegend nicht der Bau einer neuen bzw.
bis anhin nicht vorhandenen, sondern der Ersatz einer bestehenden,
alten kV-Leitung zur Diskussion steht. Diesem Umstand ist, entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden 1, durchaus Rechnung zu tra-
gen. Denn für die Beurteilung der angefochtenen Plangenehmigung
bzw. die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwä-
gung ist die heutige Situation massgebend und nicht eine hypotheti-
sche ohne Hochspannungsleitung. Bereits heute stellt die bestehende
Leitung auf dem Gebiet der Gemeinde Riniken einen Einschnitt in die
Landschaft dar. Sie verläuft in nächster Nähe zum überbauten Ge-
meindegebiet; im Bereich Lee überquert sie eine Gewerbezone und im
Bereich Neuriniken die Wohnzone (vgl. Stellungnahme der Beschwer-
degegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichtskarte). Die Be-
schwerdeführenden 1 machen zwar geltend, die geplante Leitung kön-
ne mit dem bestehenden Leitungswerk in keiner Art und Weise vergli-
chen werden, weil die neue Leitung über den gesamten Gäbihübel in
Nord-Süd-Richtung verlaufe und der Mast Nr. 28 das Gebiet Gäbihübel
erdrücken würde. Die geplante Freileitung schrecke denn auch bereits
heute interessierte Käufer der Liegenschaften ab, weshalb eine
gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise ergebe, dass die Kosten ei-
ner Verkabelung geringer ausfielen als die für die Anstösser und die
Gemeinde Riniken entstehenden finanziellen Nachteile.
Wird jedoch der Verlauf der heute bestehenden Leitung mit demjeni-
gen der geplanten Hochspannungsleitung verglichen (Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2007, Beilage: Übersichts-
karte), ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mit der neuen Lei-
tungsführung westlich von Riniken sowohl das Dorf insgesamt als
auch der Ortsteil Neuriniken im Besonderen entlastet würde. Dass der
Attraktivität von Neuriniken durch die geplante Leitung geschadet wür-
de, ist nur wenig nachvollziehbar, wurden die Liegenschaften in jenem
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Quartier doch erst nach der heute bestehenden Leitung erstellt. Die
bestehende Leitung vermochte demnach bis anhin die Attraktivität von
Neurinken nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr wird es von den Be-
schwerdeführenden 1 trotz der unmittelbaren Nähe der heutigen Lei-
tung bzw. der Überquerung durch diese als sehr attraktiv bezeichnet.
Ob durch die geplante Leitung, welche westlich von Neuriniken in der
Peripherie verliefe, tatsächlich potentielle Käufer und Käuferinnen von
Liegenschaften abgeschreckt werden, ist zweifelhaft und wird von den
Beschwerdeführenden 1 denn auch nicht näher belegt. Es scheint viel-
mehr als wahrscheinlicher, dass das Quartier durch die Befreiung von
der es überquerenden Hochspannungsleitung profitiert. Auch kann
nicht von einer besonderen Exponiertheit von Mast Nr. 28 bzw. einer
Erdrückung von Neuriniken durch diesen gesprochen werden. Mast
Nr. 28 käme in einem Waldstück zu stehen und würde somit mindes-
tens teilweise verdeckt. Daran vermag auch der Einwand, dem ge-
schichtsträchtigen Denkmal Habsburg würde durch die geplante Lei-
tung ein hässliches Denkmal gegenübergesetzt, nichts zu ändern.
Denn dem von den Beschwerdeführenden 1 eingereichten Bild (Beila-
ge 2 zu den Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2008) ist zu entneh-
men, dass bereits heute ein Hochspannungsmast den Blick auf Habs-
burg "trübt" und die Beschwerdeführenden 1 durch die geplante Lei-
tungsführung somit nicht mehr betroffen würden, als dies heute bereits
der Fall ist.
15.6.7 Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Aussage der Be-
schwerdeführenden 1, es sei aktenwidrig, dass das BAFU die geplante
Leitung als landschaftsverträglich betrachte, vollumfänglich auf die
diesbezügliche Stellungnahme des BAFU verwiesen. Dieses erläutert,
es habe weder in seiner Stellungnahme vom 13. September 1995 noch
in jenen vom 10. Dezember 1998 und 22. Juni 2000 das Projekt zwi-
schen den Masten Nr. 27 und Nr. 29 im Raum Prophetengut beanstan-
det. Die Stellungnahme vom 1. November 2004 beziehe sich auf die
Studie "Teilverkabelung Riniken". Hierbei sei es zum Schluss gekom-
men, das Gebiet Prohphetengut/Gäbihübel stelle einen Raum ohne
besondere Landschaftswerte dar und eine Teilverkabelung bedeute
landschaftlich keine Verbesserung.
15.7 Aufgrund vorgängiger Ausführungen ist die von der Vorinstanz
vorgenommene Interessenabwägung und die daraus resultierende Ab-
lehnung der Verkabelung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der
Beschwerdeführenden 1 ist in diesem Punkt abzuweisen.
Seite 54
A-2016/2006
16.
Die Beschwerdeführenden 1 beantragen für den Fall, dass eine Verka-
belung abgelehnt wird, die Leitungsführung westlich des Prophetengu-
tes. Indem die Vorinstanz ihren Eventualantrag auf Leitungsführung
westlich des Prophetengutes nie beurteilt habe, sei die Begründungs-
pflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der Ge-
meinderat von Riniken habe zwar anfänglich eine Verlegung der Lei-
tungsführung westlich des Prophetengutes als nicht gleichwertige Al-
ternative zur geplanten Linienführung erachtet. Nachdem er aber seine
Fehleinschätzung bez. Dimension der neuen Leitungsmasten erkannt
habe, habe auch für ihn festgestanden, dass die Variante "Propheten-
gut" der geplanten Leitung vorzuziehen sei. Die Beschwerdeführenden
1 machen geltend, es seien durchaus Leitungsführungen westlich des
Prophetengutes denkbar, die nicht zu einer grösseren Inanspruchnah-
me von Waldareal führten und den Anforderungen der NISV entsprä-
chen. Ein Verstoss gegen die NISV sei nicht nachgewiesen, da nie ein
entsprechendes Projekt bzw. entsprechende Varianten erarbeitet wor-
den seien. Entweder sei die Beschwerdegegnerin oder ein externer
Gutachter mit der Erarbeitung eines Alternativprojekts für eine Lei-
tungsführung westlich des Prophetengutes zu beauftragen. Die von ih-
nen vor längerer Zeit aufgezeigte Variante für eine Leitungsführung
westlich des Prophetengutes wäre mit geringeren Einwirkungen auf
das Landschafts- und Ortsbild verbunden als die genehmigte Variante.
16.1 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Variante "Pro-
phetengut" würde eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätz-
lich belasten und eine solche "Abschiebung" sei vom Gemeinderat von
Riniken nicht unterstützt worden, weshalb sie diese Variante nicht wei-
terverfolgt habe. Auch würde die Variante "Prophetengut" eine Ver-
schlechterung für den Landschaftsschutz darstellen.
16.2 Die Vorinstanz und das EStI führen aus, die Variante "Propheten-
gut" sei von der Beschwerdegegnerin geprüft und als Ergebnis der
Verhandlungen mit den betroffenen Gemeinden (v.a. Unterbözberg und
Umiken), den zuständigen kantonalen Stellen und anderen Interessier-
ten in einem frühen Stadium als nicht realisierbar verworfen worden.
Die Vorinstanz macht weiter geltend, die Leitungsführung westlich des
Prophetengutes sei objektiv nicht realisierbar bzw. hätte massive Ein-
griffe in den Wald zur Folge. Die Fachbehörden hätten jedoch in aller
Deutlichkeit eine Leitungsführung ausgeschlossen, die eine weiterge-
hende Inanspruchnahme von Waldareal bedingen würde. Zudem ver-
Seite 55
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hindere die Zonenplanung der Gemeinde Unterbözberg eine solche Li-
nienführung. Diese Tatsachen seien den Beschwerdeführenden im
Rahmen des Einspracheverfahrens wiederholt und eingehend begrün-
det zur Kenntnis gebracht worden. Folglich genüge ein Verweis auf die
Stellungnahmen der Fachbehörden. Das EStI seinerseits bringt zudem
vor, die Variante "Prophetengut" würde dazu führen, dass der Wald im
Gebiet Pfaffefirst auf dem höchsten Punkt mit zwei Masten überspannt
würde, was unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes
problematisch sei. Weiter könnten sich auf dem Gebiet der Gemeinde
Unterbözberg Probleme mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte
nach NISV ergeben. Auch habe das BAFU nie eine nähere Prüfung
dieser Variante beantragt.
16.3 Das BAFU gibt zu bedenken, dass hinsichtlich der nichtionisie-
renden Strahlung nicht sicher sei, ob bei der Variante "Prophetengut"
die Grenzwerte, die alleine massgebend seien, ohne besondere Mass-
nahmen eingehalten werden könnten. Auch würden die Auswirkungen
auf die Landschaft verstärkt, indem die Linienführung ganz auf die
Kreten zu liegen käme. Solch hochgelegte Linienführungen widersprä-
chen auch der Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschafts-
schutz" (EDI, 1980, Grundsätze 15 und 16). Hinzu komme, dass der
Wald erheblich stärker belastet würde. Einerseits kämen die Masten-
standorte ca. 20 bis 30 Meter höher zu liegen und andererseits würde
die Waldüberspannung um ca. 45% verlängert. Es komme deshalb
zum Schluss, dass die Variante "Prophetengut" aufgrund der weiteren
Belastung von Landschaft, Wald und (gegebenenfalls) Anwohnern
abzulehnen sei.
16.4 Indem die Beschwerdeführenden 1 der Vorinstanz eine fehlende
Variantenprüfung vorwerfen, rügen sie eine mangelhafte Interessenab-
wägung.
16.4.1 Werden im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens keine
Alternativen zum eingereichten Projekt in Betracht gezogen, so liegt
eine fehlende Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor
(vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Erwägungen: Entscheid
REKO/INUM A-2004-151 vom 14. Dezember 2005 E. 6.1 ff. mit Hinwei-
sen). Verschiedene Lösungen zu vergleichen macht einerseits nur
dann Sinn, wenn die Varianten, die einander gegenübergestellt wer-
den, echte Alternativen sind; andererseits ist aber auch nötig, dass die
Lösungen, die in die Prüfung einbezogen werden, realistisch und eini-
Seite 56
A-2016/2006
germassen ausgereift sind. Nicht verlangt werden kann, dass alle in
Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. Varianten,
die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, dürfen schon nach einer
ersten Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E. 6.1.1).
Wenn der Bewilligungsbehörde nur ein Projekt unterbreitet wird, heisst
das nicht, dass zuvor keine Varianten geprüft wurden. Denn meistens
werden in der Planungsphase mehrere Varianten erörtert, entweder
parallel oder aber zeitlich gestaffelt; in letzterem Fall ergibt sich im Ver-
lauf eines Optimierungsprozesses ein Projekt, das dann (als einziges)
zur Genehmigung eingereicht wird. Entscheidend ist nun aber nicht die
Variantenprüfung auf Seiten des Gesuchstellers, sondern jene, die
durch die Genehmigungsbehörde zu erfolgen hat. Nur wenn diese ih-
ren Prüfungspflichten nicht nachkommt, liegt auch ein Rechtsfehler
vor. Ausgangspunkt für die behördliche Prüfung sind die Unterlagen
und Vorarbeiten des Gesuchstellers. Aufgabe der Behörde ist es dann,
die verschiedenen Einwände gegen das eingegebene Projekt und alle
zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen (Entscheid
REKO/INUM A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2). Damit ein aussage-
kräftiger Vergleich möglich ist, muss sie bei der einen oder anderen
Variante allenfalls Korrekturen vornehmen. Hingegen kann von ihr
nicht verlangt werden, dass sie neue Varianten hinzuzieht, es sei
denn, die Prüfung des Gesuchstellers sei nicht umfassend gewesen
oder es seien Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar. Lie-
gen solche Lösungen nicht auf der Hand, ist es Sache der Betroffe-
nen, also z.B. von Einsprechern, entsprechende Anregungen zu ma-
chen; Alternativvorschläge sind dabei möglichst genau und umfassend
vorzubringen (Entscheid REKO/INUM A-2004-160 vom 4. April 2005
E. 8.2). In ihrem Entscheid muss die Bewilligungsbehörde schliesslich
hinreichend klar darlegen, wie sie die untersuchten Varianten und die
auf dem Spiel stehenden Interessen beurteilt und gewichtet (Entscheid
REKO/INUM A-2004-128 vom 27. April 2005 E. 7.1).
16.4.2 In ihrem Genehmigungsentscheid hat sich die Vorinstanz nicht
zum Vorschlag der Beschwerdeführenden 1 geäussert. Im Beschwer-
deverfahren macht sie aber geltend, die Variante "Prophetengut" sei
von der Beschwerdegegnerin geprüft und als Ergebnis der Verhand-
lungen mit den betroffenen Gemeinden (v.a. Unterbözberg und Umi-
ken), den zuständigen kantonalen Stellen und anderen Interessierten
in einem frühen Stadium als nicht realisierbar verworfen worden. Dies
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sei den Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens
wiederholt und eingehend begründet zur Kenntnis gebracht worden.
Folglich genüge ein Verweis auf die Stellungnahmen der Fachbehör-
den. Auch die Beschwerdegegnerin führt aus, die Variante "Propheten-
gut" würde eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zusätzlich be-
lasten und eine solche "Abschiebung" sei vom Gemeinderat von Rini-
ken nicht unterstützt worden, weshalb sie diese Variante nicht weiter-
verfolgt habe. Die Beschwerdeführenden 1 selbst räumen ein, dass
der Gemeinderat von Riniken anfänglich eine Verlegung der Leitungs-
führung westlich des Prophetengutes als nicht gleichwertige Alternati-
ve zur geplanten Linienführung erachtet habe. Nachdem er aber seine
Fehleinschätzung bez. Dimension der neuen Leitungsmasten erkannt
habe, habe auch für ihn festgestanden, dass die Variante "Propheten-
gut" der geplanten Leitung vorzuziehen sei.
All dies macht deutlich, dass das bewilligte und hier angefochtene Vor-
haben das Resultat einer langjährigen, mindestens bis in die frühen
1990er Jahre zurückreichenden Planung ist. Im Verlauf der langen Pla-
nung wurden tatsächlich Varianten geprüft und das frühere Ausgangs-
konzept wurde ständig weiterentwickelt, angepasst und optimiert. Die
in den Jahren 1996, 1997 und 2004 durchgeführten Projektänderun-
gen führten schliesslich zum heute zu beurteilenden Projekt. Daher
kann nicht gesagt werden, es habe keine Variantenprüfung stattgefun-
den. Eine solche erfolgt zudem nicht zum Selbstzweck; neue Varianten
sind vernünftigerweise nur dann zu prüfen, wenn überhaupt Alternati-
ven vorhanden sind, die in Frage kommen. Trotz fehlender Behandlung
der Variante "Prophetengut" in der angefochtenen Verfügung ist
anzunehmen, dass die Vorinstanz eine – wenn auch bloss summari-
sche – Prüfung dessen vorgenommen hat, was die Beschwerdeführen-
den 1 als Variante "Prophetengut" verlangt haben. Dass eine über das
Summarische hinausreichende Prüfung stattgefunden hat, ist nicht er-
stellt, letztlich aber auch nicht entscheidend, da es die Vorinstanz bei
einer Summarprüfung bewenden lassen durfte. Denn wenn zu ent-
scheiden ist, ob neu ins Spiel gebrachte Alternativen näher zu prüfen
sind, ist ausschlaggebend, ob sie machbar erscheinen und offensichtli-
che Vorteile bringen bzw. mit keinen augenfälligen erheblichen Nach-
teilen belastet sind. Bei der Variante "Prophetengut" der Beschwerde-
führenden 1 waren solche Nachteile jedoch ohne weiteres erkennbar.
Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe es
pflichtwidrig unterlassen, den von den Beschwerdeführenden 1 als die
schonendste Lösung bezeichneten Vorschlag näher zu prüfen.
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16.4.3 Was die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt,
so ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Genehmigungsentscheid er-
klären und begründen muss, welche Varianten sie geprüft und wie sie
diese bewertet hat (vgl. hierzu: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG; E. 5.1
hiervor; BGE 112 Ia 107 E. 2b; BGE 124 II 146 E. 2a sowie Entscheid
REKO/INUM E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 5 und Entscheid REKO/
INUM A-2004-128 vom 27. April 2005 E. 7.1). Für die Variante "Ver-
schiebung Mast Nr. 24" hat sie dies – wenn auch nicht ausführlich (vgl.
hierzu E. 6 hiervor) – getan. Für die Variante "Prophetengut" hat sie
ihre (sehr wohl vorhandene) inhaltliche Kritik jedoch nicht dargelegt.
Wie bereits ausgeführt (E. 12 hiervor), verlangt das RPG für raumwirk-
same Vorhaben die Wahl eines sachgerechten Standortes, unter Ab-
wägung allfällig entgegenstehender öffentlicher und privater Interes-
sen. Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei
die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3
Abs. 4 RPG; Entscheid des Bundesrates vom 18. Dezember 1991, ver-
öffentlicht in VPB 57.7 E. 6; Tschannen, a.a.O., Rz. 60 ff. zu Art. 3). Un-
ter diesem Gesichtspunkt ist im Rahmen der Plangenehmigung zu prü-
fen, ob die projektierte Linienführung sachgerecht oder ob die Variante
"Prophetengut" zu realisieren ist.
Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung
nicht mit der Variante "Prophetengut" auseinandergesetzt, obwohl sie
richtigerweise den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführenden
1 wiedergegeben hat. Damit ist sie der geforderten Begründungspflicht
nicht hinreichend nachgekommen. Weil aber sowohl das BAFU wie
auch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zur Variante "Prophe-
tengut" eine ausführliche Stellungnahme eingereicht haben und die
Beschwerdeführenden 1 Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu neh-
men, demnach das mit voller Kognition urteilende Bundesverwaltungs-
gericht ein umfangreiches Instruktionsverfahren durchgeführt hat, ist
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu be-
trachten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d.aa m.w.H. sowie auch Kneubühler,
a.a.O., S. 214 mit Hinweis auf BGE 111 Ia 3 E. 3 und 4).
16.4.4 Für eine Leitungsführung westlich des Prophetengutes liegt
zwar kein konkret erarbeitetes Projekt vor. Doch die Beschwerdefüh-
renden 1 (Beilage 1 zu den Schlussbemerkungen vom 28. Januar
2008) sowie die Beschwerdegegnerin (Beilage 3 zur Stellungnahme
vom 24. August 2007) haben je eine mögliche Variante "Prophetengut"
eingereicht. Aus beiden Plänen ist klar ersichtlich, dass bei einer Vari-
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ante "Prophetengut" eine Wohnzone der Gemeinde Unterbözberg zu-
sätzlich belastet würde. Auch ist den Ausführungen des EStI und den
eingereichten Plänen zu entnehmen, dass die Variante "Prophetengut"
dazu führen würde, dass der Wald im Gebiet Pfaffefirst auf dem höchs-
ten Punkt mit zwei Masten überspannt würde, was unter dem Ge-
sichtspunkt des Landschaftsschutzes problematisch ist. Das BAFU als
zuständige Fachbehörde schliesst jedoch eine Leitungsführung aus,
die eine weitergehende Inanspruchnahme von Waldareal bedingen
würde und es kommt denn auch zum Schluss, dass die Variante "Pro-
phetengut" aufgrund der weiteren Belastung von Landschaft und Wald
abzulehnen sei. Zusätzlich bringen sowohl das BAFU wie auch das
EStI vor, es sei zweifelhaft, ob bei der Variante "Prophetengut" die
Grenzwerte ohne besondere Massnahmen eingehalten werden kön-
nten. Ob dem tatsächlich so wäre, kann offen gelassen werden. Denn
allein die Umstände, dass die genehmigte Leitungsführung gesetzes-
konform ist (vgl. hierzu E. 15 ff. hiervor), die Leitungsführung westlich
des Prophetengutes unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschut-
zes problematischer als die genehmigte Leitungsführung wäre und die
Gemeinde Unterbözberg durch eine Variante "Prophetengut" zusätz-
lich belastet würde, was lediglich zu einer Verlagerung des Problems
führen würde, qualifizieren die von den Beschwerdeführenden 1 bean-
tragte Variante "Prophetengut" als insgesamt schlechtere Lösung als
das genehmigte Projekt. Daher ist auch der Antrag der Beschwerde-
führenden 1, es sei ein Gutachten über die mögliche Leitungsführung
westlich des Prophentenguts einzuholen, abzuweisen. Denn wie den
vorangehenden Ausführungen entnommen werden kann, ist es dem
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Beschwerdeverfahren
eingeholten Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und der einge-
reichten Pläne möglich, die Variante "Prophetengut" auch ohne ent-
sprechendes Gutachten zu beurteilen.
16.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind die Be-
schwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 auch in diesem Punkt
als unbegründet abzuweisen.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden
als unterliegende Parteien und haben daher die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegen-
de Verfahren werden auf Fr. 8'000.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der
Aufteilung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Be-
handlung der Rügen der Beschwerdeführenden 1 die weitaus grössere
Bedeutung bzw. der grössere Aufwand zukommt als jener der Be-
schwerdeführenden 2. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Verfahren-
skosten den Beschwerdeführenden 1 zu drei Vierteln und den Be-
schwerdeführenden 2 zu einem Viertel aufzuerlegen. Der von den Be-
schwerdeführenden 1 zu bezahlende Anteil von Fr. 6'000.-- ist im Um-
fang von Fr. 2'000.-- mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen. Der noch verbleibende Betrag von Fr. 4'000.-- ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Der von den Beschwerdeführenden 2
zu leistende Anteil von Fr. 2'000.-- ist mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen.
18.
Den Beschwerdeführenden 1 und 2 stehen als unterliegende Parteien
keine Parteientschädigungen zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwer-
degegnerin hat, da sie nicht anwaltlich vertreten ist, keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008 geht
zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 wird abgewiesen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden zu drei Viertel,
ausmachend Fr. 6'000.--, den Beschwerdeführenden 1 und zu einem
Viertel, ausmachend Fr. 2'000.--, den Beschwerdeführenden 2 aufer-
legt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je
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Fr. 2'000.-- verrechnet. Der noch verbleibende Betrag von Fr. 4'000.--
ist von den Beschwerdeführenden 1 innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechstkraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführenden 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben
der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der
Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 380/220-kV-Leitung; Einschreiben; Beilage:
Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 26. Juni 2008)
- das Generialsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Michelle Eichenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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