B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-20/2016
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Logistikbasis der Armee LBA,
Viktoriastrasse 85, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückgabe / Einzug der persönlichen Leihwaffe.
A-20/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Hauptmann) besuchte (…) die Rekrutenschule und (…) die Of-
fiziersschule der Schweizer Armee, in den Jahren (…) leistete er seinen
letzten Truppendienst. A._______ hat am 6. September (…) seine persön-
liche Ausrüstung abgegeben bzw. die vollständige Ausrüstung ohne Leih-
gegenstände wurde ihm zu Eigentum überlassen. Zusätzlich zu seiner per-
sönlichen Pistole, welche A._______ zu Eigentum übernommen hat, be-
hielt er das Sturmgewehr 90 als Leihwaffe. Ab (…) absolvierte er nach einer
entsprechenden Ausbildung als Angestellter im Friedensförderungsdienst
bzw. als temporärer Mitarbeiter des Führungsstabs der Armee, Kompe-
tenzzentrum SWISSINT, mehrere Einsätze im Ausland.
B.
Mit schriftlicher Mahnung vom 17. März 2014 wurde A._______ von der
Logistikbasis der Armee (LBA) zur Leihwaffenkontrolle aufgeboten.
A._______ stellte über SWISSINT am 19. März 2014 aufgrund seines Aus-
landeinsatzes ein Verschiebungsgesuch, welches am 24. März 2014 ab-
gelehnt wurde, weil nebst der verpassten Leihwaffenkontrolle auch die vor-
geschriebene Schiesspflicht nicht erfüllt sei. Damit erfülle A._______ per
Kontrolltermin 31. Dezember 2013 die Bedingungen für das Überlassen
einer Leihwaffe nicht mehr. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz gab
A._______ am 19. November 2015 (…) seine für den Auslandseinsatz be-
zogene persönliche Ausrüstung ohne die Leihwaffe zurück.
C.
Die LBA verfügte am 14. Dezember 2015 die Rückgabe der persönlichen
Leihwaffe Nr. 2008782 (Sturmgewehr) von A._______, weil er der Kontroll-
pflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sei und damit die Vorausset-
zungen für die Belassung einer persönlichen Leihwaffe nicht mehr erfülle.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 30. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt deren Aufhebung. Er habe seine Leihwaffe am 6. September
2011 im Zeughaus (…) zur Kontrolle vorgewiesen. Es sei vergessen wor-
den, die Waffenkontrolle im Dienstbüchlein einzutragen. Die Kontrolle sei
jedoch auf dem Waffenerwerbsschein bestätigt. Wegen eines Auslandein-
satzes ab Februar 2014 sei es ihm nicht möglich gewesen, die Waffe sofort
vorzuweisen und ein Antrag auf Verschiebung der Kontrolle bis nach der
Rückkehr sei abgewiesen worden. Die Waffe werde immer mit entferntem
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und im Tresor gelagertem Verschluss, für Drittpersonen unzugänglich, im
Haus des Beschwerdeführers aufbewahrt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2015 (Eingang: 24. Februar
2016) beantragt die LBA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Be-
schwerde und stellt zudem das Gesuch, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu entziehen. Die Vorinstanz macht geltend, der Be-
schwerdeführer habe seine Kontroll- und seine Schiesspflicht nicht erfüllt.
Es sei nur eine Dispensation von der Schiesspflicht, nicht jedoch von der
Waffenkontrolle möglich. Eine Dispensation setze jedoch ein entsprechen-
des Gesuch voraus, das hier nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe
zwischen 2011 und 2015 die Schiesspflicht somit nicht erfüllt. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Kontrolle im Jahr 2011 sei nicht belegt,
zumal die Vorinstanz die technischen Waffenkontrollen nicht in einem IT-
System erfassen würde. Der Beschwerdeführer sei per 31. Dezember 2010
aus dem Militärdienst entlassen worden und seit dem 1. Januar 2011 im IT-
System der LBA nicht mehr als Angehöriger der Armee geführt.
F.
In seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 bringt der Beschwerdeführer
vor, er sei weder offiziell aus der Militärdienstpflicht entlassen noch habe
er ein Aufgebot erhalten, seine Ausrüstungsgegenstände abzugeben. Auf-
grund seiner Einsätze in der Friedensförderung von 2011 bis und mit 2015
sei er von der Schiesspflicht befreit gewesen. Um ihrer Kontrollpflicht nach-
kommen zu können, müsse die Vorinstanz – wie bei den Auszügen aus
dem System betreffend geleistete Schiessübungen – über ein System ver-
fügen, in dem mindestens die Daten der Leihwaffenkontrollen erfasst
seien.
G.
Die Vorinstanz macht mit Stellungnahme vom 23. Mai 2015 [rechte: 2016]
(eingegangen am 25. Mai 2016) geltend, der Beschwerdeführer habe seit
Kenntnis der Nichterfüllung seiner Pflichten weder die Schiesspflicht noch
die Kontrollpflicht nachgeholt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.
Einträge in den IT-Systemen der LBA würden den nicht belegten Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers vorgehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 weist das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab.
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I.
Mit Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2016 bringt der Beschwerdeführer
vor, er habe am 27. Mai 2016 das Feldschiessen und am 2. Juni 2016 die
obligatorische Bundesübung mit seiner Leihwaffe absolviert. Bereits am
5. Juni 2015 habe er am Feldschiessen teilgenommen, obwohl er von der
Schiesspflicht befreit gewesen wäre. Aus entsprechenden Medienberich-
ten gehe hervor, dass die Vorinstanz zur Zeit der Inspektion seiner Leih-
waffe im Herbst 2011 mangelhafte Datenbestände gehabt habe, daraus
dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.
J.
Die Vorinstanz hält in den Schlussbemerkungen vom 6. Juli 2016 fest, Leih-
waffenbesitzer, die nicht mehr Angehörige der Armee sind, seien nicht im
Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst, nur im Datenverar-
beitungssystem der LBA (PSN). Der Beschwerdeführer habe im Jahre
2010 seine obligatorische Dienstpflicht erfüllt. Eine Dispensation von der
Schiesspflicht sei nur für Angehörige der Armee möglich, nicht aber für
Leihwaffenbesitzer, die ihre reguläre Dienstpflicht erfüllt haben. Nach Ent-
lassung aus dem Dienst sei keine Dispensation von der Schiesspflicht
mehr vorgesehen oder möglich, da auch keine Schiesspflicht mehr be-
stehe. Die Schiesspflicht sei von der Erfüllung der Bedingungen zur Über-
lassung einer Leihwaffe zu unterscheiden. Besitzer einer Leihwaffe müss-
ten zur dauernden und wiederholten Bestätigung des Besitzwillens an ei-
ner Leihwaffe regelmässig die Bedingungen zur Leihe erfüllen. Die nach-
träglich vorgebrachten Bestätigungen für absolvierte Bundesübungen
seien nicht relevant, da das Gericht den Sachverhalt per 14. Dezember
2015 (Datum angefochtene Verfügung) zu prüfen habe.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befinden-
den Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer
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Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 47 Abs. 2 der Verordnung
des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst
(Schiessverordnung des VBS, SR 512.311) und damit auf öffentliches
Recht des Bundes. Sie stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar. Die LBA ist eine Organisationseinheit des VBS (vgl. Anhang 1,
Bst B, IV. Ziff. 1.4.6 der Regierungs- und Organisationsverordnung vom
25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie gehört somit zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfü-
gung materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen,
ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militär-
verwaltung vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) müssen bestimmte An-
gehörige der Armee (Unteroffiziere, Gefreite, Soldaten und Subalternoffi-
ziere, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind) während der Dauer der
Militärdienstpflicht jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen.
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Die Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember
2003 (Schiessverordnung, SR 512.31) regelt unter anderem die ausser-
dienstliche Schiesspflicht. Das Schiesswesen ausser Dienst bzw. die
Schiesspflicht bezweckt insbesondere die Erhaltung der Schiessfertigkeit
der Angehörigen der Armee ausser Dienst und ermöglicht die Überprüfung
der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe (Art. 2 Bst. b und d
Schiessverordnung). Gemäss Art. 11 Bst. a Schiessverordnung kann von
der Schiesspflicht dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr eine be-
stimmte Anzahl Tage Dienst leistet. Die entsprechenden Ausführungsvor-
schriften sehen vor, dass von der Schiesspflicht namentlich dispensiert
wird, wer im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung oder Ein-
satz für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte oder die
humanitäre Hilfe leistet (Art. 6 Bst. abis Schiessverordnung des VBS).
3.2 Gemäss der Schiessverordnung gelten als Ordonnanzwaffen persönli-
che Waffen und Leihwaffen wie das Sturmgewehr 90 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a
Ziff. 2). Ordonnanzwaffen werden als persönliche Waffen, als persönliche
Leihwaffen oder als unpersönliche Leihwaffen abgegeben. Personen, die
nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe als
Leihwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins. Das
VBS erlässt Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen (Art. 5
Schiessverordnung). Erfüllt ein Besitzer die Voraussetzungen zur Belas-
sung einer Leihwaffe nicht mehr, zieht die LBA die Leihwaffe ein (Art. 53b
Schiessverordnung). Das VBS legt gemäss Art. 53c Schiessverordnung
die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persönlichen
Leihwaffe fest.
Gemäss den entsprechenden Ausführungsbestimmungen dürfen persönli-
che Leihwaffen nur an Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz abgegeben
werden, die an der entsprechenden Waffe ausgebildet worden sind (Art. 37
ff. Schiessverordnung des VBS). Die bezugsberechtigten Schützen erhal-
ten gemäss Art. 45 Schiessverordnung des VBS eine Leihwaffe, wenn sie
gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nach-
weis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obli-
gatorische Programm und zweimal das Feldschiessen mit der entspre-
chenden Waffe geschossen haben. Die entsprechenden Eintragungen
müssen im Leistungsausweis oder Schiessbüchlein enthalten sein. Nicht
in der Armee eingeteilte bezugsberechtigte Schützen erhalten die persön-
liche Waffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins (Art. 45
Abs. 4). Gemäss Art. 46 der Schiessverordnung des VBS führt die nächst-
gelegene Retablierungsstelle Kontrolle über die abgegebenen Leihwaffen.
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Besitzer haben diese mit Dienstbüchlein, Leistungsausweis oder Schiess-
büchlein mindestens alle drei Jahre unaufgefordert im nächstgelegenen
Armeelogistikcenter zur Kontrolle vorzuweisen und gleichzeitig die Berech-
tigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen. Die Bedingungen zur
Belassung der Leihwaffe sind erfüllt, wenn die Leihwaffenbesitzer den
Schiessnachweis nach Art. 45 Abs. 1 erbracht haben (Art. 46 Abs. 2
Schiessverordnung des VBS).
3.3 Art. 47 der Schiessverordnung des VBS regelt die Rückgabe und den
Einzug von persönlichen Leihwaffen. Der Besitzer einer persönlichen Leih-
waffe gibt diese sofort der nächstgelegenen Retablierungsstelle zurück
wenn er die Waffe nicht mehr benutzt oder eine Bezugseinschränkung be-
steht. Die LBA zieht die persönliche Waffe insbesondere ein, wenn der Be-
sitzer den Schiessnachweis nach Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung des
VBS nicht erbracht hat oder der Besitzer der Kontrollpflicht nach Art. 46
Abs. 1 nach erfolgter Mahnung nicht nachgekommen ist (Art. 47 Abs. 2
Bst. b und c Schiessverordnung des VBS). Der Einzug erfolgt gemäss
Art. 47 Abs. 3 Schiessverordnung des VBS für mindestens drei Jahre,
wenn die Kontrollpflicht nicht eingehalten wurde.
3.4 Aus dem Dienstbüchlein des Beschwerdeführers geht hervor, dass er
das Leihsturmgewehr Nr. 2008782 (…) gefasst hat. Die letzte Waffenkon-
trolle dieser Leihwaffe ist mit „(…) 09“ im Dienstbüchlein verzeichnet. Am
6. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer im (…), die vollständige
Ausrüstung ohne Leihgegenstände zu Eigentum überlassen. Die Leihwaffe
Nr. 2008782 wurde am 6. September 2011 (…) auf dem Waffenerwerbs-
schein (…), eingetragen. Aus dem Schiessbüchlein des Beschwerdefüh-
rers geht weiter hervor, dass er im Jahr 2011 mit dem Sturmgewehr das
Feldschiessen und das obligatorische Programm sowie am 5. Juni 2015
das Feldschiessen absolviert hat. Diese Angaben zur Schiesspflicht de-
cken sich mit den Einträgen des Systems der Vorinstanz, wie die entspre-
chenden Auszüge zeigen.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich somit, dass der Beschwerde-
führer in den dreijährigen Kontrollperioden 2011 bis 2013 und 2014 bis
2016 weder den Schiessnachweis nach Art. 45 noch die Kontrollpflicht ge-
mäss Art. 46 Schiessverordnung des VBS erfüllt hat bzw. dass keine ent-
sprechenden Einträge vorhanden sind, welche das Erfüllen der beiden
Pflichten zur Überlassung einer Leihwaffe belegen würden.
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3.5 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei infolge seiner Aus-
landeinsätze von der Schiesspflicht befreit gewesen. Zudem habe er die
Kontrollpflicht erfüllt, die Kontrolle vom 6. September 2011 sei jedoch irr-
tümlich nicht eingetragen worden. Diese Einwände sind im Folgenden zu
prüfen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie offiziell aus der Armee
entlassen worden und habe auch nie ein Aufgebot erhalten, seine persön-
liche Ausrüstung abzugeben. In ihren Stellungnahmen macht die Vorin-
stanz geltend, der Beschwerdeführer habe seine obligatorische Dienst-
pflicht 2010 erfüllt und sei per 1. Januar 2011 aus der Armee entlassen
worden, ohne jedoch entsprechende Belege dafür vorzulegen. Mit Schrei-
ben vom 25. Oktober 2016 teilt die Vorinstanz auf entsprechende Auffor-
derung des Bundesverwaltungsgerichts indessen mit, der Beschwerdefüh-
rer sei per 31. Dezember 2004 aus der Armee entlassen worden und reicht
entsprechende Auszüge aus dem PISA-System ein, welche dies belegen.
4.2 Folglich ist im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Auszüge
aus dem Informationssystem der Armee davon auszugehen – obwohl die
entsprechenden Einträge im Dienstbüchlein fehlen und die Angaben der
Vorinstanz im laufenden Verfahren diesbezüglich teilweise widersprüchlich
sind –, dass der Beschwerdeführer seine Militärdienstpflicht erfüllt hat, per
31. Dezember 2004 aus der Armee entlassen wurde und ab dem 1. Januar
2005 nicht mehr Angehöriger der Armee war. Demzufolge unterlag er spä-
testens ab demselben Zeitpunkt grundsätzlich auch nicht mehr der (allge-
meinen) Schiesspflicht für Angehörige der Armee ausser Dienst gemäss
Art. 63 MG (vgl. E. 3.1).
4.3 Der Beschwerdeführer war jedoch jeweils während seinen Einsätzen
im Friedensförderungsdienst bzw. jeweils während der Dauer seiner befris-
teten Arbeitsverträge mit SWISSINT wieder der Militärdienstpflicht unter-
stellt und galt in dieser Zeit als Angehöriger der Armee (vgl. Art. 47 Abs. 4
MG, Art. 6 Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003
[MDV, SR 512.21], Art. 2 Abs. 2 Anhang 2 Dienstreglement der Schweize-
rischen Armee vom 22. Juni 1994 [DR 04, SR 510.107.0]). Folglich kann
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein gesagt werden,
für den Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, sich von der (all-
gemeinen) Schiesspflicht dispensieren zu lassen, weil eine Dispensation
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von der Schiesspflicht nur für Angehörige der Armee, nicht aber für Leih-
waffenbesitzer, die ihre reguläre Dienstpflicht erfüllt haben, vorgesehen sei.
4.4 Weiter macht die Vorinstanz geltend, die (allgemeine) Schiesspflicht sei
von der Erfüllung der Bedingungen zur Überlassung einer Leihwaffe, zu
denen die Erfüllung von Schiessauflagen gehöre, zu unterscheiden. Von
letzterer sei eine Dispensation nicht vorgesehen.
4.4.1 Die (allgemeine) ausserdienstliche Schiesspflicht ergibt sich aus
Art. 63 MG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Schiessverordnung (vgl. E. 3.1). Sie umfasst
die Pflicht zur Erfüllung einer jährlichen obligatorischen Schiessübung (ob-
ligatorisches Programm oder Feldschiessen, vgl. Art. 16 ff. Schiessverord-
nung des VBS). Der Schiessnachweis als Voraussetzung für den Bezug
von persönlichen Leihwaffen ist hingegen in Art. 45 Abs. 1 Schiessverord-
nung des VBS geregelt (vgl. E. 3.2). Erforderlich sind hier die zweimalige
Absolvierung jeweils des obligatorischen Programms und des Feldschies-
sens alle drei Jahre. Daraus ergibt sich, dass es sich durchaus um zwei
unterschiedliche Schiesspflichten handelt, die auseinander zu halten sind.
4.4.2 Der Umfang der (allgemeinen) Schiesspflicht ist in Art. 9 im 2. Ab-
schnitt “Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme“ der Schiessverordnung
statuiert. Unter demselben Abschnitt ist in Art. 11 allgemein die Dispensa-
tion von der Schiesspflicht vorgesehen. Die detaillierten Ausführungsbe-
stimmungen zur Dispensation gemäss Art. 11 Schiessverordnung sind in
der Schiessverordnung des VBS im 3. Kapitel “Dispensationen“ in Art. 6 zu
finden (einziger Artikel unter diesem Kapitel). Die Voraussetzungen für den
Bezug von persönlichen Leihwaffen (Art. 45, Schiessnachweis Art. 45
Abs. 1) und die Kontrolle der Leihwaffen (Art. 46) sind in der selben Ver-
ordnung weiter hinten im 7. Kapitel “Waffen“ im 2. Abschnitt “Persönliche
Leihwaffen“ geregelt.
Die systematische Einordnung der (allgemeinen) Schiesspflicht einerseits
und des Schiessnachweises für die Überlassung einer Leihwaffe anderer-
seits deuten auf den unterschiedlichen Charakter der beiden Verpflichtun-
gen hin. Die Systematik lässt zudem darauf schliessen, dass sich die Dis-
pensationsmöglichkeit wohl nur auf die Schiesspflicht, nicht jedoch auf den
Schiessnachweis in Bezug auf die persönliche Leihwaffe bezieht, weil die
Bestimmungen zu den persönlichen Leihwaffen in einem separaten Kapitel
weiter hinten in der Schiessverordnung des VBS eingereiht sind und die
allgemeine Dispensationsnorm (Art. 11) in der Schiessverordnung unter
demselben Abschnitt wie die (allgemeine) Schiesspflicht zu finden ist.
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4.4.3 Die Unterscheidung der beiden Schiesspflichten findet sich auch im
Wortlaut der erwähnten Verordnungsbestimmungen. Während in beiden
Verordnungen wiederholt von Schiesspflicht bzw. Schiesspflichtigen die
Rede ist, wird der Begriff Schiessnachweis nur in Art. 45, 46 und 47
Schiessverordnung des VBS verwendet und bezieht sich explizit auf den
Nachweis nach Art. 45 Abs. 1. Rein nach dem Wortlaut ist keine Dispensa-
tion für den Schiessnachweis möglich, weil sowohl Art. 11 Schiessverord-
nung als auch Art. 6 Schiessverordnung des VBS nur von Schiesspflicht
bzw. Schiesspflichtigen spricht, der Schiessnachweis aber nicht genannt
ist und auch kein Verweis gemacht wird.
4.4.4 Dies deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der erwähnten Rege-
lungen. Ziel der (allgemeinen) Schiesspflicht ausser Dienst ist vor allem,
dass Angehörige der Armee – also Personen, die ihre Militärdienstpflicht
noch nicht erfüllt haben – zusätzlich zu den in einem Jahr allenfalls geleis-
teten Diensttagen mindestens eine weitere Schiessübung ausser Dienst
absolvieren, damit ihre Schiessfertigkeit mit der persönlichen Waffe wäh-
rend der gesamten Dauer ihrer Militärdienstpflicht erhalten werden kann,
was im Interesse der Landesverteidigung liegt (vgl. Art. 2 Schiessverord-
nung, siehe auch E. 3.1). Folglich dient das Schiesswesen ausser Dienst
bzw. die entsprechende Schiesspflicht insbesondere den Interessen der
Armee und der Landesverteidigung. Die verlangten Voraussetzungen zur
Überlassung einer Leihwaffe, zu denen der Schiessnachweis gehört, die-
nen demgegenüber vor allem der Gewährleistung der öffentlichen Sicher-
heit. Wie die Vorinstanz ausführt, dienen die Vorschriften und die entspre-
chende Dokumentation der Einhaltung derselben der Verhinderung von
Missbrauch und sind Ausfluss der Sorgfaltspflicht des Bundes als Eigentü-
mer der Waffe. Die Auflagen sollen Gewähr bieten, dass die Besitzer von
Leihwaffen das Schiessen und die Handhabung der Waffe beherrschen
und dies auch unter Beweis stellen.
4.4.5 Die aufgezeigten unterschiedlich gearteten Zwecke der beiden
Schiessverpflichtungen rechtfertigen es denn auch, dafür unterschiedliche
Dispensationsmöglichkeiten bzw. für den Schiessnachweis gar keine Dis-
pensation vorzusehen. Weil viele Leihwaffenbesitzer nicht mehr Angehö-
rige der Armee sind und damit nicht mehr im Informationssystem der Ar-
mee erfasst sind, wäre eine effiziente und sichere Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften nicht möglich, wenn individuelle Dispensationen vom
Schiessnachweis aufgrund von geleisteten Diensttagen gemäss Art. 6
Schiessverordnung des VBS möglich wären. Die Sorgfaltspflicht des Bun-
des und damit verbundene Haftungsrisiken sowie die allgemein von Waffen
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Seite 11
potentiell ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedingen je-
doch ein lückenloses und zuverlässiges Kontrollsystem. Demnach ist es
zweckmässig, die Dispensationsmöglichkeit, welche bei der Schiesspflicht
besteht, nicht auf den Schiessnachweis anzuwenden, um jegliche Schnitt-
stellen und Unsicherheiten zu vermeiden. Leihwaffenbesitzer nehmen eine
(unentgeltliche und freiwillige) Dienstleistung der Armee in Anspruch, wo-
bei im Gegenzug verlangt werden darf, dass sich der Bezüger an gewisse
absolute Voraussetzungen hält, von denen es keine Ausnahme gibt. Von
den Leihwaffenbesitzern wird demnach zu Recht verlangt, dass sie ihren
Besitzwillen dauernd und wiederholt bestätigen, indem sie die Bedingun-
gen zur Leihe regelmässig und ausnahmslos erfüllen. Dies gilt insbeson-
dere auch unter Berücksichtigung, dass die von den Leihwaffenbesitzern
zu erfüllenden Pflichten angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses
an der öffentlichen Sicherheit keinen unangemessenen Aufwand darstel-
len. Für den Fall, dass ein Leihwaffenbesitzer aus wichtigen Gründen wie
beispielsweise eines Auslandeinsatzes die Kontrollpflicht infolge Abwesen-
heit gar nicht erfüllen kann, ist die jederzeitige Rückgabemöglichkeit der
Leihwaffe vorgesehen, wobei gemäss Ausführungen der Vorinstanz jeder-
zeit ein neuer Bezug derselben Leihwaffe wieder möglich ist (vgl. Art. 47
Abs. 1 Bst. a Schiessverordnung des VBS). Deshalb erweist sich die feh-
lende Dispensationsmöglichkeit für den Schiessnachweis insgesamt als
zumutbar und verhältnismässig.
4.4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Dispensation von der
Schiesspflicht bzw. dem Schiessnachweis gemäss Art. 45 Abs. 1 Schiess-
verordnung des VBS nicht vorgesehen und nicht möglich ist.
4.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Fall nicht von der Schiesspflicht gemäss
Art. 45 Abs. 1 Schiessverordnung dispensiert war und damit den Schiess-
nachweis bzw. die Bedingung zur Belassung der Leihwaffe gemäss Art. 46
Abs. 2 Schiessverordnung des VBS per Kontrolltermin 31. Dezember 2013
nicht erfüllt hat.
4.6 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe die Kontroll-
pflicht gemäss Art. 46 Abs. 1 Schiessverordnung des VBS ebenfalls nicht
erfüllt. Da vorliegend der Schiessnachweis nicht erbracht wurde und die
beiden Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, erübrigt sich die
Prüfung, ob die geltend gemachte Kontrolle vom 6. September 2011 allen-
falls doch stattgefunden hat bzw. ob der entsprechende Eintrag unterlas-
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Seite 12
sen wurde oder nicht. Dasselbe gilt übrigens für die (noch bis zum 31. De-
zember 2016 laufende) Kontrollperiode 2014 bis 2016, in welcher der Be-
schwerdeführer soweit ersichtlich bisher weder die Schiessverpflichtung
erfüllt hat als auch nicht geltend macht, die Leihwaffe zur Kontrolle vorge-
wiesen zu haben.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die
Rückgabe der persönlichen Leihwaffe des Beschwerdeführers verfügt hat,
weil er die Voraussetzungen für die Belassung der persönlichen Waffe nicht
mehr erfüllt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung ist der ein-
bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegen-
den Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
A-20/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Laura Bucher
Versand: