Abtei lung I
A-2022/2006
{T 0/2}
Urteil vom 1. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richterin Kathrin Dietrich;
Richter Daniel Riedo; Gerichtsschreiber Simon Müller.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320
Fehraltorf,
Vorinstanz
betreffend
Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen; Verfü-
gung des EStI vom 31. August 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 ersuchte das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (EStI) A._______, den Sicherheitsnachweis für
elektrische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft
B._______ einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den
Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B. Am 31. August 2006 verfügte das EStI, A._______ habe bis am 30. No-
vember 2006 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzurei-
chen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an.
Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.-.
C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 gelangte A._______ an die
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
(REKO/INUM) und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.
Bereits am 2. Februar 2006 habe er dem EStI mitgeteilt, die Mängel seien
behoben und der Sicherheitsnachweis erstellt. In der Folge seien aber alle
Versuche, die ausführende Firma dazu zu bewegen, den Sicherheitsnach-
weis an die Netzbetreiberin weiterzuleiten, fehlgeschlagen. Weil das EStI
weder beratend beigestanden sei, noch den fehlbaren Elektriker durch An-
drohung von Busse oder Lizenzentzug zur Einreichung des Sicherheits-
nachweises aufgefordert habe, die Mängel aber behoben seien, könne die
verhängte Busse von Fr. 400.- nicht akzeptiert werden.
D. Die Vorinstanz beantragte am 8. Dezember 2006 die Abweisung der Be-
schwerde. Nachweispflichtig gegenüber der Netzbetreiberin für den kor-
rekten Zustand der elektrischen Hausinstallationen sei nicht der Elektroin-
stallateur, sondern der Gebäudeeigentümer. Die vom Beschwerdeführer
mit der Mängelbehebung beauftragte Person habe nie über eine allgemei-
ne Installationsbewilligung verfügt und sei deshalb vom EStI am 4. Dezem-
ber 2006 angezeigt worden. Die vom Beschwerdeführer angeführten
Schwierigkeiten seien deshalb unerheblich. Der mit der periodischen Kon-
trolle beauftragte Kontrolleur habe im Februar 2005 im fraglichen Objekt
festgestellt, dass nicht alle Mängel behoben seien und deshalb kein perio-
discher Sicherheitsnachweis erstellt werden könne. Weil bis heute der ver-
langte Nachweis nicht vorliege, müsse der Beschwerdeführer ein unabhän-
giges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle die Liste sei
auf der Internetseite des EStI einsehbar mit der Durchführung der perio-
dischen Kontrolle beauftragen. Weise die Liegenschaft noch Mängel auf,
wovon auszugehen sei, müssten diese vorgängig durch einen zugelas-
senen Elektroinstallateur behoben werden. Bei den Fr. 400.- handle es
sich nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr für den Aufwand, der
dem EStI mit der Behandlung der Angelegenheit entstanden sei.
E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung von Schlussbemer-
kungen.
F. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht zuständig-
keitshalber das Beschwerdeverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
31. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen das EStI und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der
REKO/INUM zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG;
SR 734.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerde-
legitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) sowie die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) hat der Eigen-
tümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den ent-
sprechenden Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich be-
heben lassen (Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV). Die Durchführung von technischen
Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise
erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektions-
stellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32
Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elek-
trische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt wer-
den, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich
auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzurei-
chen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten
Kontrollperiode verlängert werden (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wird der Sicher-
heitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetz-
ten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durch-
setzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
3. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die ge-
samte elektrische Installation der im Eigentum des Beschwerdeführers ste-
henden Liegenschaft. Hierzu forderte die Aare Energie AG als zuständige
Netzbetreiberin den Beschwerdeführer erstmals am 16. Oktober 2003 auf,
eine Installationskontrolle durchzuführen und den entsprechenden Sicher-
heitsnachweis bis am 16. April 2004 einzureichen. Am 1. Juli und 25. Okto-
ber 2004 erliess sie eine zweite und dritte Aufforderung. Am 4. November
2004 verlängerte sie auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Frist bis
am 28. Mai 2005. Weil der Beschwerdeführer auch auf eine weitere Auffor-
derung vom 21. Juli 2005 nicht reagierte, übergab die Netzbetreiberin dem
EStI am 10. November 2005 die Unterlagen. Dieses setzte dem Beschwer-
deführer am 16. Dezember 2005 eine bis am 16. März 2006 verlängerte
Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass ei-
ner gebührenpflichtigen Verfügung an. Der Beschwerdeführer teilte dem
EStI am 2. Februar 2006 mit, die Mängel seien anfangs 2005 behoben
worden, die beigezogene Firma weigere sich aber, den Sicherheitsnach-
weis an die Netzbetreiberin weiter zu leiten. Die einzige Möglichkeit beste-
he darin, dass das EStI den Elektriker auffordere, den Sicherheitsnachweis
4einzureichen. Weil der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der
Netzbetreiberin vom 29. August 2006 den Sicherheitsnachweis immer
noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 31. August 2006 die
angefochtene Verfügung.
4. Unbestritten ist, dass der Sicherheitsnachweis nicht innert der mehrfach
verlängerten bzw. neu angesetzten Frist zuletzt bis am 16. März 2006
eingereicht worden ist.
4.1 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass es Aufgabe und Pflicht des Ei-
gentümers der Liegenschaft ist, den Nachweis über den korrekten Zustand
der elektrischen Hausinstallationen zu erbringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 zweiter
Satz i.V.m. Art. 36 Abs. 1 NIV). Der Beschwerdeführer wurde denn auch
auf diesen Umstand in den Schreiben der Aare Energie AG vom 16. Okto-
ber 2003 und des EStI vom 16. Dezember 2005 hingewiesen. Der Einwand
des Beschwerdeführers, es könne nicht ihm angelastet werden, wenn der
von ihm mit der Mängelbehebung betraute Elektriker sich weigere, den Si-
cherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen, geht somit fehl.
4.2 Weiter wurde der Beschwerdeführer in den beiden genannten Schreiben
darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Prüfung der elektrischen Installati-
onen durch ein kontrollberechtigtes Unternehmen erfolgen müsse. Die
Aare Energie AG legte ihrem Schreiben eine Liste mit kontrollberechtigten
Firmen in der Region Olten und Balsthal bei. Das EStI verwies bezüglich
der kontrollberechtigten Personen und Unternehmungen auf ein auf seiner
Internetseite publiziertes Verzeichnis. Indem der Beschwerdeführer unbe-
stritten eine nicht kontrollberechtigte Person damit beauftragte, die Kon-
trolle durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen, hat er die
Folgen der nicht eingehaltenen Frist selber zu tragen. Die Vorinstanz hat
ihm somit zu Recht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver-
hältnismässigkeit eine letzte Frist bis zum 30. November 2006 gesetzt, um
den Sicherheitsnachweis zu erbringen und diese Aufforderung mit der An-
drohung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- verbunden. Weil die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt diese An-
ordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als
Folge davon ist die vom EStI angesetzte Frist von drei Monaten neu und
ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzusetzen.
4.3 Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers angeht, er könne
die ihm auferlegte Busse von Fr. 400.- nicht akzeptieren, so verkennt er,
dass es dabei nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr für den Auf-
wand, der der Vorinstanz aus der Behandlung der Angelegenheit entstan-
den ist, geht. Diese Gebühr stützt sich auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(SR 734.24) ab und deren Höhe ist unter Berücksichtigung des in dieser
Sache für die Vorinstanz entstandenen Aufwandes angemessen.
5. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als un-
begründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
5derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Sep-
tember 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
[SR 172.041.0]).
7. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschä-
digung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfü-
gung vom 31. August 2006 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Ref-Nr. W-1612)
- dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
Versand am: 6. Februar 2007