Abteilung I
A-2024/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richter Jürg Kölliker; Richterin
Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320
Fehraltorf,
Vorinstanz
betreffend
Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen; Verfü-
gung des EStI vom 21. August 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen des Elektrizitätswerkes
des Kantons Schaffhausen AG forderte das EStI mit Schreiben vom
23. Dezember 2005 X._______ auf, den Sicherheitsnachweis für elek-
trische Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft in Schaffhau-
sen einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den Erlass ei-
ner gebührenpflichtigen Verfügung an.
B. Am 21. August 2006 verfügte das EStI, X_______ habe bis am 21. No-
vember 2006 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzurei-
chen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse an.
Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.--.
C. Mit Beschwerde vom 21. September 2006 gelangte X._______ an die
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
(REKO/INUM) und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Die
Installationen seien am 20. Mai 2006 von einem Elektrounternehmen, das
sein Vertrauen geniesse, überprüft worden. Seinen Auftrag, die Mängel zu
beheben, habe das Unternehmen jedoch mit der Begründung ablehnen
müssen, das Kontrollorgan dürfe nicht gleichzeitig die festgestellten Män-
gel beheben. Diese widersinnige Vorschrift sei zu ändern. Wenn schon ein
derart grosses Misstrauen herrsche, sei es gescheiter, analog zur Fahr-
zeugkontrolle die Netzbetreiber mit der Kontrolle zu beauftragen, um dem
Eigentümer die Möglichkeit zu bieten, die Mängel durch eine Vertrauensfir-
ma beheben zu lassen. Hätte er früher von dieser unsinnigen Vorschrift
gewusst, wäre der Kontrollauftrag an ein anderes Unternehmen gegangen,
damit seine Vertrauensfirma die Mängel hätte beheben können.
D. Die Vorinstanz beantragt am 9. Dezember 2006 die Abweisung der Be-
schwerde. Mit der im Elektrizitätsbereich geltenden Vorschrift, dass wer
eine periodische Kontrolle durchführe, nicht gleichzeitig die Mängel behe-
ben dürfe, werde eine neutrale, objektive und unbefangene Kontrolle si-
chergestellt. Installations- und Kontrolltätigkeiten dürften nicht miteinander
vermischt werden. Weil der Sicherheitsnachweis bis heute nicht vorliege,
sei die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen.
E. In seinen Schlussbemerkungen vom 12. Januar 2007 führt der Beschwer-
deführer ergänzend aus, es könne zutreffen, dass die Netzbetreiberin ihn
aufgefordert habe, die periodische Kontrolle durchzuführen. Weil er sich
aber fast nur noch an Sonntagen in der Liegenschaft aufgehalten habe,
könnten die Aufforderungen in der Flut von Werbematerial untergegangen
sein. In keinem Schreiben sei auch nur im Ansatz der korrekte Verfahrens-
ablauf erläutert worden. Mit den Kontrollpflichten sei er einverstanden, er
wehre sich aber dagegen, zwei Unternehmen bezahlen zu müssen. Auch
stelle sich die Frage, ob in seinem Fall nicht die Netzbetreiberin auf Grund
einer Übergangsphase die Anlage noch hätte kontrollieren müssen.
F. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht zuständig-
keitshalber das Beschwerdeverfahren.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des EStI und zur Übernahme des vorliegenden Verfah-
rens von der REKO/INUM zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstrom-
anlagen [EleG; SR 734.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die
Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) sowie die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) hat der Eigen-
tümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den ent-
sprechenden Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich be-
heben lassen (Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV). Die Durchführung von technischen
Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise
erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektions-
stellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32
Abs. 1 NIV). Nicht mit der Kontrolle beauftragt werden darf, wer an der
Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollie-
renden Installationen beteiligt war (Art. 31 NIV). Die Netzbetreiberinnen
fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Nieder-
spannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ab-
lauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum
Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein
Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden (Art.
36 Abs. 1 NIV). Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung
nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbe-
treiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36
Abs. 3 NIV).
3. Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die ge-
samte elektrische Installation der im Eigentum des Beschwerdeführers ste-
henden Liegenschaft. Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und
die ihm als Eigentümer obliegende Pflicht, Mängel beheben zu lassen und
für die fristgerechte Einreichung des Sicherheitsnachweises zu sorgen,
nicht in Frage, beruft sich aber einerseits auf eine Übergangsbestimmung
in der NIV und rügt andererseits die Rechtmässigkeit von Art. 31 NIV.
4. Die NIV trat am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 45 NIV). Nach altem Recht
(Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsin-
stallationen [aNIV; AS 1989 1834]) wurden Installationskontrollen insbe-
sondere durch Elektrizitätswerke und Energieabgeber durchgeführt (Art. 4
aNIV). Als Übergangsbestimmung hält Art. 44 Abs. 6 NIV deshalb fest,
dass eine noch nach bisherigem Recht fällig gewordene und im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigte Installationskontrolle nach
4den bisherigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es bestehen auch keine An-
haltspunkte dafür, dass die vorliegend fragliche periodische Installations-
kontrolle vor dem 1. Januar 2002 fällig geworden wäre bzw. die 20jährige
Kontrollperiode vor diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre. Die Netzbetreiberin
hat denn auch den Beschwerdeführer erstmals im Juni 2003 und in An-
wendung der heute geltenden Verordnung (Art. 36 Abs. 1 NIV; Aufforde-
rung mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode) aufgefor-
dert, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Der Beschwerdeführer kann
sich somit nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 44 Abs. 6 NIV und
eine altrechtliche Pflicht des zuständigen Elektrizitätswerkes, die Kontrolle
vorzunehmen, berufen.
5. Weiter erachtet der Beschwerdeführer Art. 31 NIV als rechtswidrig. Diese
Bestimmung schreibt im Übrigen inhaltlich identisch zu Art. 32 Abs. 2 der
alten Verordnung vor, dass, wer an der Planung, Erstellung, Änderung
oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen be-
teiligt war, nicht mit der Abnahmekontrolle, der periodischen Kontrolle oder
mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden darf.
5.1 Die NIV stützt sich insbesondere auf Art. 3 EleG ab. Darin hat der Gesetz-
geber dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung
auf Verordnungsstufe zuerkannt, der für das Gericht verbindlich ist. Es
kann somit lediglich vorfrageweise prüfen, ob Art. 31 NIV den Rahmen der
dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder sich
aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (vgl.
BGE 131 II 562 E. 3.2, BGE 126 II 522, E. 41). Dies ist aus folgenden
Gründen zu verneinen:
5.2 Die fragliche Bestimmung dient gemäss Überschrift der Unabhängigkeit
der Kontrollen. Ihr Zweck ist vorab im Schutz von Personen und Sachen
vor den Gefahren der Elektrizität zu sehen. Eine Trennung zwischen In-
stallations- und Kontrolltätigkeit stellt sicher, dass die Kontrolle von einer
Person durchgeführt wird, die nicht bereits mit der Planung und Ausfüh-
rung von Arbeiten an elektrischen Installationen betraut war und die mit
den Worten der Vorinstanz demnach neutral, objektiv und unbefangen
kontrollieren kann. Insoweit dient die strittige Bestimmung der öffentlichen
Sicherheit. Mit Art. 31 NIV hat der Bundesrat somit eine Bestimmung erlas-
sen, die im öffentlichen Interesse und auch im Interesse der betroffenen
Eigentümer liegt. Weiter ist die Bestimmung im Hinblick auf die ange-
strebten Ziele zweifellos geeignet, zweckangemessen und zumutbar, mit-
hin verhältnismässig (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 586 ff.). Das
Interesse der Eigentümer, Installation und Kontrolle in einem Arbeitsgang
und damit möglichst kostengünstig ausführen zu lassen, vermag jedenfalls
das Sicherheitsinteresse nicht zu überwiegen. Art. 31 NIV erweist sich
damit als gesetzes- und verfassungskonform.
5.3 Art. 31 NIV geht vom Wortlaut her davon aus, dass zuerst Installationsar-
beiten ausgeführt werden und anschliessend eine Kontrolle dieser Arbei-
ten erfolgen muss. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz
5auch für den umgekehrten Fall anlässlich einer (periodischen) Kontrolle
werden Mängel festgestellt, die in der Folge behoben werden müssen
gestützt auf Art. 31 NIV verlangen darf, Kontrollorgan und Mängelbeheber
müssten voneinander unabhängig sein. Dies ist auf Grund folgender Über-
legung zu bejahen: Der vorliegend verlangte Sicherheitsnachweis beschei-
nigt, dass die elektrische Installation den Vorschriften entspricht. Er wird
vom Kontrollorgan ausgestellt (Art. 32 Abs. 1 und 37 Abs. 2 NIV) und dem
Eigentümer ausgehändigt. Dieser hat den Nachweis aufzubewahren bzw.
auf Aufforderung hin der Netzbetreiberin einzureichen (Art. 5 Abs. 1 und
36 Abs. 1 NIV). Stellt das Kontrollorgan Mängel fest, so darf es die Sicher-
heit der Installation erst nach Behebung der Mängel bescheinigen. Weil
aber eine Mängelbehebung Änderungen an den elektrischen Installationen
erfordert, bedarf sie an sich einer erneuten Kontrolle (Art. 23 Abs. 2 NIV)
durch ein gestützt auf Art. 31 NIV vom Mängelbeheber unabhängiges Kon-
trollorgan. Die Vorinstanz verlangt nun, dass der Eigentümer die festge-
stellten Mängel von einem vom Kontrollorgan unabhängigen Fachmann mit
Installationsbewilligung beheben lässt. Dieser bestätigt auf dem vom Kon-
trollorgan erstellen Mängelrapport, dass die Mängel behoben sind. Ge-
stützt auf diese Bestätigung erstellt das Kontrollorgan allenfalls nach ei-
ner Nachkontrolle den Sicherheitsnachweis zu Handen des Eigentümers
und dieser reicht den Nachweis der Netzbetreiberin ein. Diese Vorgehens-
weise erweist sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen als rechts-
konform. Die ebenfalls denkbare Lösung, die erste Kontrolle und Mängelb-
ehebung durch ein Kontrollorgan und die anschliessende zweite Kontrolle
durch ein weiteres Kontrollorgan durchführen zu lassen, würde
demgegenüber dem Gedanken der Unabhängigkeit der Kontrolle entgegen
stehen. Wäre nämlich ein Kontrollorgan befugt, die selber festgestellen
Mängel anschliessend auch zu beheben, bestünde die Gefahr, dass es
sich bei der Kontrolle nicht nur von Sicherheitsaspekten, sondern auch von
finanziellen Eigeninteressen leiten liesse.
5.4 Das Ansinnen des Beschwerdeführers, Kontrolle, Mängelbehebung und
Ausstellung des Sicherheitsnachweises möglichst kostengünstig und durch
ein einziges Unternehmen ausführen zu lassen, widerspricht somit den
rechtlichen Vorgaben. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt unbe-
gründet.
6. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, er sei nicht rechtzeitig über
das Verfahren informiert worden, andernfalls hätte er den Kontrollauftrag
an ein anderes Unternehmen vergeben, damit seine Vertrauensfirma die
Mängel hätte beheben können. Dieser Einwand geht fehl. Der Beschwer-
deführer hätte sich rechtzeitig über die gesetzlichen Grundlagen oder bei
Unklarheiten bei der Vorinstanz oder der Netzbetreiberin informieren kön-
nen. Über die massgebende Verordnung und weitere Informationen zur
Sache im Internet wurde der Beschwerdeführer spätestens mit dem
Schreiben der Vorinstanz vom 23. Dezember 2005 und damit vor der Auf-
tragserteilung an seine Vertrauensfirma (Mitte März 2006) informiert. Dass
er entgegen seiner Behauptung über einen Internetanschluss verfügt, geht
aus dem Briefkopf seiner Eingaben hervor, in welchem seine E-Mail-
6Adresse aufgeführt ist.
7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als un-
begründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Sep-
tember 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
[SR 172.041.0]).
9. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschä-
digung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der Verfü-
gung vom 21. August 2006 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Ref-Nr. W-1272)
- dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
7Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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