B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2024/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Elektronisches Informationssystem HOOGAN.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. Mai 2014 fand im Stadion Brügglifeld in Aarau ein Meisterschafts-
spiel zwischen dem FC Aarau und dem FC Basel statt. Der FC Basel ge-
wann dieses Spiel, womit er vorzeitig als Schweizer Meister feststand.
Nach dem Schlusspfiff stürmten zahlreiche Fans des FC Basel auf das
Spielfeld, wo es zu Auseinandersetzungen mit Fans des FC Aarau kam.
Die Polizei musste die teilweise gewaltbereiten Fans mit einem Grossauf-
gebot trennen und sie vom Spielfeld treiben. Inmitten dieses Geschehens
bewegte sich A._______, ein Fan des FC Basel (…). A._______ schnitt ein
kleines Stück des Rasen heraus und nahm dieses als Souvenir mit.
Am 16. August 2014 verfügte die Kantonspolizei Aargau gestützt auf das
Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt an-
lässlich von Sportveranstaltungen (Systematische Sammlung des Aargau-
ischen Rechts [SAR] 533.100; nachfolgend: Konkordat) ein zweijähriges
Rayonverbot gegen A._______. Dieses galt an Spieltagen des FC Basel
für die Umgebung des jeweiligen Spielorts. Es war jedoch nur in jenen Kan-
tonen wirksam, die dem Konkordat beigetreten waren und dessen Ände-
rungen vom 2. Februar 2012 zugestimmt hatten. Da die Halbkantone Ba-
sel-Stadt und Basel-Landschaft nicht zu diesen Kantonen gehören, erliess
die Polizei Basel-Landschaft am 27. August 2014 für die Umgebung des
Stadions St.-Jakob-Park in Basel ein separates Rayonverbot. Weiter
sprach der FC Aarau am 16. August 2014 ein zweijähriges schweizweites
Stadionverbot gegen A._______ aus. Im Übrigen eröffnete die Staatsan-
waltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung.
Mit Schreiben vom 16. September 2014 gab das Bundesamt für Polizei
(Fedpol) A._______ schliesslich Kenntnis davon, dass seine Daten im
elektronischen Informationssystem "HOOGAN" erfasst worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 widerrief die Polizei Basel-Land-
schaft das am 27. August 2014 ausgesprochene Rayonverbot. Sie begrün-
dete dies damit, A._______ könne keine Beteiligung an Gewalttätigkeiten
vorgeworfen werden. Es werde ihm voraussichtlich einzig "die durch das
Herausschneiden eines Stücks des Spielrasens begangene Sachbeschä-
digung" zur Last gelegt werden können. Das Rayonverbot erweise sich da-
mit als unverhältnismässig.
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Seite 3
Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 hob weiter das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau die Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 16. August
2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Kantonspolizei
Aargau zurück. Dies zunächst, weil nicht klar war, ob sich das ausgespro-
chene Rayonverbot auf jene Kantone beschränkte, die dem geänderten
Konkordat zu diesem Zeitpunkt bereits zugestimmt hatten, oder ob es auch
in jenen Kantonen Wirksamkeit erlangen sollte, die dem geänderten Kon-
kordat zu einem späteren Zeitpunkt zustimmen würden. Weiter kam das
Gericht in seinem Urteil zum Schluss, die Kantonspolizei Aargau habe das
Rayonverbot nicht hinreichend begründet und damit den Anspruch von
A._______ auf rechtliches Gehör verletzt. Es hielt in diesem Zusammen-
hang fest, die Begründung eines Rayonverbots müsse wenigstens in den
Grundzügen darüber Aufschluss geben, weshalb dieses Verbot bzw. des-
sen räumliche und zeitliche Dimension im konkreten Fall verhältnismässig
seien.
Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._______ mit
Parteimitteilung vom 25. Februar 2015 die Einstellung des Strafverfahrens
in Aussicht.
C.
Am 5. März 2015 gelangte A._______ ans Fedpol und ersuchte dieses,
allfällige über ihn in HOOGAN gespeicherten Daten zu löschen.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 wies das Fedpol das Löschungsgesuch
vom 5. März 2015 ab. Zur Begründung führte es aus, A._______ sei von
der Kantonspolizei Aargau als Teilnehmer von Sachbeschädigungen und
Landfriedensbruch identifiziert und bei der zuständigen Behörde angezeigt
worden. Das Stadion- und das Rayonverbot seien daher zu Recht in HOO-
GAN eingetragen worden. Zwar sei das Rayonverbot unterdessen aus for-
mellen Gründen aufgehoben und entsprechend aus HOOGAN gelöscht
worden. Das Stadionverbot bestehe jedoch nach wie vor.
E.
Am 30. März 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
26. März 2015. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben
und die in HOOGAN über ihn gespeicherten Daten seien zu löschen. Er
verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Strafverfahren in
Kürze definitiv eingestellt werden sollte.
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Seite 4
F.
Das Fedpol (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 5. Mai 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten sei. Es führt aus, der Beschwerdeführer sei von der Kantonspolizei Aar-
gau wegen Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung angezeigt worden.
Auch wenn das Element des Landfriedensbruchs wegfalle, stehe die Sach-
beschädigung nach wie vor im Raum. Diese werde vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Zwar seien die Rayonverbote aus Gründen der Verhältnis-
mässigkeit bzw. aus formellen Gründen aufgehoben worden, das schweiz-
weite Stadionverbot habe aber nach wie vor Gültigkeit.
G.
Mit seinen Schlussbemerkungen vom 7. Mai 2015 reicht der Beschwerde-
führer eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
vom 30. April 2015 ein.
Gemäss der erwähnten Verfügung wird "das Strafverfahren (…) wegen
Raufhandel und Landfriedensbruch" eingestellt. Die Staatsanwaltschaft
begründet dies damit, der Beschwerdeführer habe sich der Zusammenrot-
tung der übrigen Fans des FC Basel zu keinem Zeitpunkt angeschlossen,
sodass ihm die Tatbestände des Raufhandels und des Landfriedensbruchs
nicht nachgewiesen werden könnten. Anzulasten sei ihm zwar, dass er sich
rechtswidrig auf das Spielfeld begeben und dadurch gegen die Stadion-
und Platzordnung verstossen habe. Der FC Aarau habe deswegen das
Stadionverbot ausgesprochen. Auf einen Strafantrag wegen Hausfriedens-
bruchs habe er jedoch verzichtet. In Bezug auf den Hausfriedensbruch
seien die Prozessvoraussetzungen daher nicht erfüllt. Dem Beschwerde-
führer könne somit lediglich der Verstoss gegen die Stadion- und Platzord-
nung angelastet werden, der strafrechtlich aber irrelevant sei.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021).
Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des Bundesgesetzes über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ergangen ist,
stellt eine solche Verfügung dar. Das Fedpol gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(vgl. dazu Urteil des BVGer A-1713/2014 vom 17. November 2014 E. 1.1).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit
der sein Gesuch um Löschung der über ihn in HOOGAN gespeicherten
Daten abgewiesen wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Beschwerdeentscheid
denjenigen Sachverhalt zugrunde, der sich zum Zeitpunkt dieses Ent-
scheids verwirklicht hat. Hat sich der massgebliche Sachverhalt seit dem
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Erlass der angefochtenen Verfügung geändert, ist dies somit zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2009/9 E. 3.3.1 und ANDRÉ
MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.204). Vorliegend ist da-
her dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer am 30. April 2015 definitiv eingestellt worden ist.
3.
Zunächst ist ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen zu geben, die
im Zusammenhang mit der beanstandeten Eintragung bzw. deren Lö-
schung massgeblich sind.
3.1 Gemäss Art. 24a Abs. 1 BWIS betreibt die Vorinstanz ein elektroni-
sches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen
werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland
gewalttätig verhalten haben. Dieses Informationssystem trägt nach Art. 8
ff. der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche
Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssys-
tem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) die Bezeichnung "HOOGAN".
3.2 Die Voraussetzungen für eine Eintragung in HOOGAN sind in Art. 24a
Abs. 2 BWIS näher geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die
Ausreisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang
mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere
Massnahmen wie Stadionverbote verhängt worden sind, aufgenommen wer-
den, wenn:
a. die Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder be-
stätigt worden ist;
b. die Massnahme aufgrund einer strafbaren Handlung ausgesprochen wor-
den ist, die zur Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht wurde;
oder
c. die Massnahme zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der Sport-
veranstaltung notwendig ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die
Massnahme begründet ist.
Während die in der Bestimmung erwähnten "Ausreisesperren" in Art. 24c
ff. BWIS geregelt sind, ergeben sich die Massnahmen nach kantonalem
Recht (insbesondere) aus Art. 4 bis 9 des Konkordats. Die ebenfalls er-
wähnten Stadionverbote sind sodann privatrechtlicher Natur, doch können
die zuständigen Behörden den Organisatoren von Sportveranstaltungen
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nach Art. 7a Abs. 1 VVMH bzw. nach Art. 10 des Konkordats empfehlen,
eine solche Massnahme auszusprechen.
3.3 Besteht die Eintragung in HOOGAN zu Unrecht, ergeben sich die An-
sprüche der betroffenen Person in erster Linie aus Art. 24a Abs. 6 Satz 2
BWIS. Danach hat die Vorinstanz unerhebliche Informationen zu vernich-
ten und den Absender darüber zu benachrichtigen. Die Frage, ob gestützt
auf Art. 25 Abs. 1 und 3 DSG weitere Ansprüche bestehen, kann vorliegend
offen gelassen werden (eingehend dazu: BVGE 2014/46 E. 3.3 und 3.4).
4.
Erste Voraussetzung für eine Eintragung in HOOGAN ist gemäss Art. 24a
Abs. 1 und 2 BWIS, dass sich die betreffende Person anlässlich einer
Sportveranstaltung gewalttätig verhalten hat und aus diesem Grund eine
Massnahme gegen sie ausgesprochen worden ist.
4.1 Ein gewalttätiges Verhalten liegt gemäss Art. 4 Abs. 1 VVMH vor, wenn
die betreffende Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während einer
solchen Veranstaltung oder im Nachgang dazu bestimmte Straftaten be-
gangen hat, darunter Raufhandel nach Art. 133 StGB (vgl. Bst. a), Sach-
beschädigung nach Art. 144 StGB (Bst. b) und Landfriedensbruch nach
Art. 260 StGB (Bst. h). Nach Art. 4 Abs. 2 VVMH fällt darunter ferner "die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwen-
den von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Ge-
genständen". Das Konkordat umschreibt den Begriff des gewalttätigen Ver-
haltens in seinem Artikel 2 in gleicher Weise.
4.2 Der Bundesrat hat in seiner Botschaft ausgeführt, Daten würden dann
in HOOGAN registriert, wenn der Grund der Massnahme belegt werden
könne (vgl. Botschaft vom 17. August 2005 zur Änderung des Bundesge-
setzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2005
5613, S. 5628). Darauf ist an dieser Stelle näher einzugehen.
4.2.1 Nach Art. 5 VVMH bzw. Art. 3 des Konkordats gelten als Nachweis
gewalttätigen Verhaltens unter anderem entsprechende Gerichtsurteile
und polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen der Polizei oder
des Sicherheitspersonals, die schriftlich festgehalten wurden. Wie das
Bundesgericht klargestellt hat, führen diese Nachweise aber nicht automa-
tisch zu einer der im Konkordat vorgesehenen Massnahmen. Bei der Be-
urteilung, ob eine Massnahme nach dem Konkordat angezeigt ist, sind die
in Art. 3 des Konkordats erwähnten Unterlagen vielmehr im Einzelfall zu
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prüfen (vgl. BGE 140 I 2 E. 8; vgl. auch BGE 137 I 31 E. 8 in fine). Die
Anordnung von konkreten Massnahmen hängt sodann von der Art und
Schwere des gewalttätigen Verhaltens ab und muss verhältnismässig sein
(vgl. BGE 140 I 2 E. 8 und BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Dieselben Überlegungen
gelten bei der Anordnung von Ausreisebeschränkungen in Bezug auf Art. 5
VVMH (vgl. dazu BVGE 2013/33 E. 6.2.2 und 7.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-1713/2014 vom
17. November 2014 (publiziert in BVGE 2014/46) festgehalten, was die in
Art. 4 bis 9 des Konkordats vorgesehenen Massnahmen betreffe, habe
demnach schon die anordnende Behörde die Nachweise für das gewalttä-
tige Verhalten zu beurteilen und die Frage der Verhältnismässigkeit zu prü-
fen. Handle es sich bei dieser Behörde um eine richterliche Behörde, erüb-
rige sich grundsätzlich eine erneute Prüfung durch die Vorinstanz. Sei eine
Massnahme lediglich von der Polizei ausgesprochen worden, bestehe aber
die Möglichkeit, sie von einer richterlichen Behörde überprüfen zu lassen,
könne die Vorinstanz grundsätzlich ebenfalls auf eine eigene Prüfung ver-
zichten. Dies, weil die Eintragung wieder zu löschen sei, wenn die Mass-
nahme von der überprüfenden Behörde aufgehoben werde (vgl. BVGE
2014/46 E. 4.2). Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist in diesen Fällen grund-
sätzlich nur zu prüfen, ob die Massnahme mit einem gewalttätigen Verhal-
ten im Sinn von Art. 4 VVMH begründet wird (vgl. BVGE 2014/46 E. 4.3.2).
4.2.2 Zu beachten ist allerdings, dass in den in Art. 5 VVMH bzw. Art. 3 des
Konkordats umschriebenen "Nachweisen" lediglich ein Verdacht zum Aus-
druck kommt (vgl. dazu BGE 137 I 31 E. 5.2). Die Massnahmen nach Art. 4
bis 9 des Konkordats können daher unabhängig von einer strafrechtlichen
Verurteilung angeordnet werden. Stellt sich in einem allfälligen Strafverfah-
ren jedoch heraus, dass sich der Verdacht eines strafbaren Verhaltens
nicht ausreichend erhärten lässt, dann können auch die Massnahmen nach
Art. 4 bis 9 des Konkordats nicht mehr als gerechtfertigt erachtet werden
(vgl. BVGE 2014/46 E. 4.4.1). Wie das Bundesgericht festgehalten hat,
muss der Betroffene denn auch die Möglichkeit haben, die Aufhebung einer
solchen Massnahme zu verlangen, wenn der Verdacht gewalttätigen Ver-
haltens sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Sei die Massnahme
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, könne gestützt auf nachträglich
bekannt gewordene erhebliche Tatsachen und Beweismittel unter Umstän-
den ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden (vgl. Urteil des BGer
1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.5).
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Überprüft die anordnende Behörde somit selber, ob eine bereits rechtskräf-
tige Massnahme aufzuheben ist, hat die Vorinstanz grundsätzlich das Re-
sultat dieser Prüfung abzuwarten und von sich aus keine Löschung des
Eintrags in HOOGAN vorzunehmen. Es kann jedoch die Konstellation ein-
treten, in der eine Massnahme bereits abgelaufen und daher nicht mehr
wirksam ist, die Eintragung in HOOGAN gestützt auf Art. 12 VVMH aber
noch nicht definitiv gelöscht wurde. In diesen Fällen stellt sich die Frage
nach einer Aufhebung der Massnahme durch die anordnende Behörde
nicht mehr, während über die Eintragung in HOOGAN aber noch zu befin-
den ist. Entsprechend hat in diesen Fällen die Vorinstanz zu prüfen, ob
noch von einem gewalttätigen Verhalten ausgegangen werden kann (vgl.
dazu BVGE 2014/46 E. 4.4.2).
4.2.3 Von der soeben erwähnten Ausnahme abgesehen, hat im Fall der
Massnahmen nach Art. 4 bis 9 des Konkordats somit grundsätzlich die an-
ordnende Behörde und nicht die Vorinstanz die Nachweise für das gewalt-
tätige Verhalten zu beurteilen.
Auch im Fall der privatrechtlichen Stadionverbote ist indes zu prüfen, ob
der Grund der Massnahme belegt wird. Die Stadionverbote werden, anders
als die Massnahmen nach dem Konkordat, nicht von einer (richterlichen)
Behörde angeordnet oder bestätigt. Vom Grundsatz her obliegt es im Fall
der Stadionverbote daher der Vorinstanz zu beurteilen, ob genügend Nach-
weise für das gewalttätige Verhalten vorliegen. Wie aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2014 hervorgeht, kann ein
gewalttätiges Verhalten allerdings als nachgewiesen erachtet werden, so-
lange aufgrund desselben Verhaltens auch eine Massnahme nach Art. 4
bis 9 des Konkordats in Kraft ist (vgl. BVGE 2014/46 E. 4.3.2 in fine).
4.3 Vorliegend hat die Polizei Basel-Landschaft das am 27. August 2014
ausgesprochene Rayonverbot widerrufen. Mit Urteil vom 15. Dezember
2014 hat zudem das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das am
16. August 2014 von der Kantonspolizei Aargau ausgesprochene Rayon-
verbot aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückge-
wiesen. Zur Zeit ist daher einzig noch das Stadionverbot in Kraft. Doch hat
die Kantonspolizei Aargau gemäss dem Rückweisungsentscheid des Ver-
waltungsgerichts noch darüber zu entscheiden, ob wieder ein Rayonverbot
anzuordnen oder definitiv auf ein solches zu verzichten ist. Sollte wieder
ein Rayonverbot angeordnet werden, könnte ein gewalttätiges Verhalten
als nachgewiesen erachtet werden. Es rechtfertigt sich indes nicht, den
Entscheid der Kantonspolizei Aargau noch länger abzuwarten. Vielmehr ist
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eine eigenständige Prüfung der Frage vorzunehmen, ob (noch) genügend
Nachweise für ein gewalttätiges Verhalten vorliegen. Wie die nachfolgen-
den Ausführungen zeigen, erweist sich dabei der Standpunkt der Vo-
rinstanz, wonach der Vorwurf des Landfriedensbruchs zwar weggefallen
sei, nicht jedoch jener der Sachbeschädigung, ohnehin als zutreffend.
4.3.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat das aufgrund der Ereig-
nisse vom 15. Mai 2014 gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafver-
fahren am 30. April 2015 eingestellt. Gemäss dem Dispositiv der Einstel-
lungsverfügung bezog sie sich dabei auf "das Strafverfahren (…) wegen
Raufhandel und Landfriedensbruch". Aus der Begründung ergibt sich aber
unmissverständlich, dass das Strafverfahren vollständig eingestellt wird,
d.h. betreffend sämtliche in Frage kommende Straftatbestände. Zu beach-
ten ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft auch allfällige in diesem Zusam-
menhang begangene Übertretungen zu beurteilen hatte (vgl. Art. 17 Abs. 2
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Wäre sie zum Schluss gekom-
men, dass zwar keine Verbrechen oder Vergehen, aber immerhin Übertre-
tungen zu verfolgen sind, hätte sie die Sache insoweit an die Übertretungs-
strafbehörde überwiesen.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Novem-
ber 2014 dargelegt, dass zumindest dann, wenn keine besonderen Gründe
dagegen sprechen, auf die Beurteilung der Strafbehörden abzustellen ist
(vgl. BVGE 2014/46 E. 4.4.3). Einer Einstellungsverfügung ist dabei nicht
generell weniger Gewicht beizumessen als einem freisprechenden Strafur-
teil. Bedingung für die Gleichstellung mit einem Freispruch ist aber, dass
die Verfahrenseinstellung aufgrund unzureichender Verdachtsgründe er-
folgt und nicht aus anderen Gründen (vgl. BVGE 2014/46 E. 4.4.4).
4.3.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung fest, hin-
sichtlich der Tatbestände des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Land-
friedensbruchs (Art. 260 StGB) lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der
eine Anklage rechtfertige. Die Verfahrenseinstellung erfolgte insoweit also
aufgrund unzureichender Verdachtsgründe.
Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass durch das Verlassen des im
Eintrittsbillet festgelegten Sektors und Betreten des umfriedeten Spielfelds
der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erfüllt werden
könne. Der FC Aarau habe jedoch auf einen Strafantrag wegen Hausfrie-
densbruch verzichtet. In Bezug darauf seien die Prozessvoraussetzungen
daher nicht erfüllt. Die Verfahrenseinstellung erfolgte diesbezüglich also
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Seite 11
nicht aufgrund unzureichender Verdachtsgründe, sondern weil es sich um
ein Antragsdelikt handelt und es an einem Strafantrag fehlt. Dass der Be-
schwerdeführer unberechtigterweise das (umfriedete) Spielfeld betreten
hat, ist denn auch unbestritten. Allerdings ist fraglich, ob allein dies schon
ein gewalttätiges Verhalten darstellt, zumal der Tatbestand des Hausfrie-
densbruchs in Art. 4 Abs. 1 VVMH nicht erwähnt wird.
Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer einen kleines
Stück des Rasens herausgeschnitten und mitgenommen hat. Dieses soll
"handflächengross" gewesen sein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 15. Dezember 2014, S. 16 oben). Darin kann eine
Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 Abs. 1 StGB gesehen werden. Die
Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Einstellungsverfügung indes nicht
dazu. Da es sich wiederum um ein Antragsdelikt handelt und kein Strafan-
trag vorliegt, hatte sie dazu auch keinen Anlass. Gemäss Art. 4 Abs. 1
Bst. b VVMH fallen Sachbeschädigungen unter den Begriff des gewalttäti-
gen Verhaltens. Die vom Beschwerdeführer begangene Sachbeschädi-
gung dürfte zwar als geringfügig im Sinn von Art. 172ter StGB zu qualifizie-
ren sein und damit eine blosse Übertretung darstellen. Doch kann auch in
Übertretungen ein gewalttätiges Verhalten gesehen werden (vgl. dazu
BGE 140 I 2 E. 8).
4.3.4 Von einem gewalttätigen Verhalten im Sinn von Art. 4 VVMH ist also
insofern auszugehen, als der Beschwerdeführer eine Sachbeschädigung
begangen hat. Ob allein das Betreten des Spielfelds ein gewalttätiges Ver-
halten im Sinn dieser Bestimmung dargestellt hätte, kann offen gelassen
werden.
4.4 Das Stadionverbot geht somit auf ein gewalttätiges Verhalten des Be-
schwerdeführers anlässlich einer Sportveranstaltung zurück. Die erste Vo-
raussetzung für die Eintragung in HOOGAN ist damit erfüllt.
5.
Zweite Voraussetzung für eine Eintragung in HOOGAN ist, dass eine der
alternativen Bedingungen von Art. 24a Abs. 2 Bst. a bis c BWIS erfüllt ist.
5.1 Gemäss Buchstabe a der erwähnten Bestimmung können Massnah-
men in HOOGAN aufgenommen werden, die von einer richterlichen Be-
hörde ausgesprochen oder bestätigt worden sind. Bei Stadionverboten ist
dies von Vornherein nicht der Fall.
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5.2 Gemäss Buchstabe b können weiter Massnahmen aufgrund von straf-
baren Handlungen, die zur Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht
wurden, in HOOGAN aufgenommen werden.
Anders als im Fall von Buchstabe a wird somit zwar nicht verlangt, dass
die Massnahme von einer richterlichen Behörde geprüft wurde, doch muss
parallel ein Strafverfahren eingeleitet worden sein: Wie bereits aufgezeigt
(vgl. E. 4.2.2), kann in der Folge die Aufhebung der Massnahme bzw. die
Löschung der Eintragung verlangt werden, wenn sich der Verdacht eines
strafbaren Verhaltens im Strafverfahren nicht ausreichend erhärten lässt.
Vorliegend wurde im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15. Mai
2014 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet bzw. von der Po-
lizei gegen diesen rapportiert. Unterdessen lassen sich dem Beschwerde-
führer indes allein noch Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor-
werfen. Dabei handelt es sich um Antragsdelikte, entsprechende Strafan-
träge liegen jedoch nicht vor (vgl. E. 4.3). Unter diesen Umständen können
die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch nicht als "zur Anzeige
an die zuständigen Behörden gebracht" gelten. Denn mangels Strafantrag
konnten diese Delikte nicht untersucht werden. Die Regelung von Buch-
stabe b bezieht sich aber, wie soeben ausgeführt, gerade auf die Fälle, in
denen der Tatverdacht in einem Strafverfahren geprüft wird. Jene Mass-
nahmen, die weder von einer richterlichen Behörde geprüft wurden noch
auf einem Sachverhalt beruhen, der von den Strafbehörden untersucht
wird, werden demgegenüber von Buchstabe c erfasst.
5.3 Gemäss Buchstabe c kann eine Massnahme in HOOGAN aufgenom-
men werden, wenn sie zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder ei-
ner Sportveranstaltung notwendig ist.
5.3.1 Gestützt auf diese Regelung kann eine Eintragung somit auch erfol-
gen, wenn die formellen Voraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht
erfüllt sind. Im Gegenzug hat die Vorinstanz jedoch zu prüfen, ob die Mas-
snahme im Hinblick auf die Sicherheit von Personen oder von Sportveran-
staltungen notwendig ist. Dies bedeutet, dass sich die Massnahme gemes-
sen an diesem Ziel als verhältnismässig erweisen muss.
Nachfolgend ist demnach eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Ob
die Vorinstanz Stadionverbote, anders als Massnahmen nach Art. 4 bis 9
des Konkordats, generell auf Verhältnismässigkeit hin zu prüfen hat (vgl.
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Seite 13
dazu BVGE 2014/46 E. 4.3.2 in fine), kann unter diesen Umständen wei-
terhin offen gelassen werden.
5.3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässig-
keit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss
die Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte
Ziel zu erreichen. Zweitens muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu
verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.
Drittens muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem
angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten
bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. UL-
RICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Auflage 2010 Rz. 586 ff.).
5.3.3 Vorab ist die Tragweite des gegenüber dem Beschwerdeführer aus-
gesprochenen schweizweiten Stadionverbots zu bestimmen: Solche Sta-
dionverbote werden aufgrund des Hausrechts des jeweiligen Veranstalters
des Fussballspiels ausgesprochen. Der betroffenen Person ist der Besuch
sämtlicher vom Schweizerischen Fussballverband (SFV), seinen Abteilun-
gen, Regionalverbänden und Clubs durchgeführten Wettbewerbs- und
Freundschaftsspiele untersagt. Die Stadionverbote werden zudem von der
"Swiss Ice Hockey Federation" (SIHF) übernommen (vgl. "Merkblatt Stadi-
onverbot" [Teil der Beilage 1 zur Vernehmlassung der Vorinstanz]). Das
Verbot bezieht sich mithin auf sämtliche Spiele der Fussball- und der Eis-
hockey-Ligen in der Schweiz.
5.3.4 Das Stadionverbot verunmöglicht es dem Beschwerdeführer somit,
die genannten Sportveranstaltungen zu besuchen, womit er auch davon
abgehalten wird, sich anlässlich dieser Veranstaltungen an Gewalttätigkei-
ten zu beteiligen. Es erweist sich damit als geeignet, das angestrebte Ziel,
nämlich die Sicherheit von Personen und von Sportveranstaltungen, zu er-
reichen.
5.3.5 Unklar erscheint hingegen, ob es im Hinblick auf dieses Ziel als er-
forderlich bezeichnet werden kann, den Beschwerdeführer von sämtlichen
Spielen sowohl der Fussball- als auch der Eishockey-Ligen in der Schweiz
auszuschliessen. So galten die Rayonverbote, die von der Kantonspolizei
Aargau und von der Polizei Basel-Landschaft angeordnet worden waren,
nur für die Spielorte des FC Basel. Sie waren insofern milder ausgestaltet.
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Es fragt sich daher, ob das Stadionverbot ebenfalls auf Spiele des FC Ba-
sel oder wenigstens auf Spiele höherer Spielklassen (Super- und Chal-
lenge-League bzw. NLA und NLB) hätte beschränkt werden können.
5.3.6 Unklar erscheint weiter, ob das Stadionverbot dem Beschwerdefüh-
rer zumutbar ist:
Wie ausgeführt (E. 4.3), hat der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 nach
Spielende unberechtigterweise das Spielfeld betreten, ein kleines (hand-
flächengrosses) Stück des Rasens herausgeschnitten und dieses mitge-
nommen. Die Polizei Basel-Landschaft ist bereits in ihrer Verfügung vom
24. November 2014 davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer al-
lein dieses Verhalten zur Last gelegt werden kann. Sie hat das für die Um-
gebung des Stadions St.-Jakob-Park in Basel ausgesprochene Rayonver-
bot gestützt darauf für unverhältnismässig erachtet. Auch das Verwaltungs-
gericht des Kantons Aargau hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014
(S. 20 oben) bereits auf die "geringfügige Tragweite der vom Beschwerde-
führer begangenen Sachbeschädigung" hingewiesen sowie auf die "Tatsa-
che, dass er anhand der zu den Akten gereichten Videoaufzeichnungen
nicht zweifelsfrei als Teilnehmer der gewaltbereiten 'Zusammenrottung'
identifiziert werden kann und keine Gewalt an Personen verübt hat". Es hat
sodann festgehalten, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte vorlägen, die
den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die öffentliche Sicherheit
an Sportveranstaltungen erscheinen liessen, sei die Laufzeit des von der
Kantonspolizei Aargau erlassenen, zweijährigen Rayonverbots wohl merk-
lich einzuschränken.
Genauso wie die aufgehobenen Rayonverbote verunmöglicht das Stadion-
verbot dem Beschwerdeführer den Besuch der Spiele des FC Basel. Folgt
man den Ausführungen der Polizei Basel-Landschaft und des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, ist eine solche Massnahme nicht als beson-
ders dringlich zu betrachten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist
daher fraglich, ob das Stadionverbot noch ein Vernünftiges Verhältnis zwi-
schen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den es für den Beschwer-
deführer bewirkt, wahrt. Dies umso mehr, als es nicht auf Spiele des FC
Basel beschränkt ist.
5.3.7 Ob sich die Eintragung des Stadionverbots auf Buchstabe c von
Art. 24a Abs. 2 BWIS stützen lässt, ist demnach vertieft zu prüfen. Die Vo-
rinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit dieser Frage nicht
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auseinandergesetzt. Auch liegen keine anderen Fälle vor, in denen sie Ge-
legenheit gehabt hätte, bezüglich dieser Bestimmung eine eigene Praxis
zu definieren. Wollte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend in der Sa-
che selbst entscheiden, müsste es daher sein eigenes Ermessen anstelle
desjenigen der Vorinstanz setzen. Es ist daher angezeigt, die Sache ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4 Die Vorinstanz wird somit zu beurteilen haben, ob die Bedingung von
Art. 24a Abs. 2 Bst. c BWIS erfüllt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre
das Stadionverbot aus HOOGAN zu löschen.
6.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch Folgendes auszuführen: Mit der Lö-
schung des Stadionverbots würde der Beschwerdeführer erreichen, dass
er in HOOGAN nicht mehr verzeichnet ist. Das Stadionverbot selber würde
durch die Löschung des Eintrags allerdings nicht aufgehoben. Es bleibt in
jedem Fall gültig, bis die festgelegte Dauer abgelaufen ist oder es von einer
dafür zuständigen Stelle aufgehoben wird. Wie die Regelung von Art. 24a
BWIS und die vorstehenden Ausführungen zeigen, wäre diese Diskrepanz
zwischen Gültigkeit und fehlender Eintragung des Stadionverbots indes
nicht "systemwidrig": HOOGAN ist nicht als Datenbank analog dem Straf-
register konzipiert, in die eine bestimmte Kategorie von Anordnungen kon-
sequent einzutragen ist. In HOOGAN kann vielmehr ein weit umschriebe-
ner Kreis von (kantonalen und privaten) Massnahmen eingetragen werden,
wobei dafür aber die (im Bundesrecht festgelegten) Voraussetzungen er-
füllt sein müssen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die
Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und
neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Ob-
siegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vieler BGE 137 V 57
E. 2, BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil des BGer 1C_397/2009 vom 26. April
2010 E. 6 und Urteil des BVGer A-6432/2012 vom 28. März 2013 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer ist demnach als obsiegend zu betrachten, weshalb
ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten.
8.2 Obsiegende Parteien haben für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich der Beschwerdeführer nicht
von einem Anwalt oder einem anderen berufsmässigen Vertreter hat ver-
treten lassen, sind bei ihm indes keine ersatzfähigen Kosten angefallen. Es
ist ihm daher keine Parteienschädigung zuzusprechen.
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 26. März 2015
wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwal-
tungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Andreas Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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