Abtei lung I
A-2026/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. April 2007
Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richter Pierre Leu; Richter
Markus Metz; Gerichtsschreiber Simon Müller.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1,
8320 Fehraltorf,
Vorinstanz
betreffend
Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen, Verfü-
gung vom 6. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 23. Juni 2005 führte die SicuroCentral AG im Auftrag der Central-
schweizerischen Kraftwerke Luzern eine periodische Sicherheitskontrolle
der elektrischen Installationen in Liegenschaften von A._______ durch.
Dabei stellte sie verschiedene Mängel fest, welche sie in einem
Kontrollbericht festhielt. Für die Behebung dieser Mängel setzte sie eine
Frist bis 20. Oktober 2005 an. Mit Erinnerungsschreiben vom 27. Oktober
2005 und vom 19. Januar 2006 setzte sie zwei Nachfristen von je rund drei
Monaten an. Nach Ablauf dieser Fristen stellte sie den Kontrollbericht am
12. Mai 2006 dem eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI) zu.
B. Das EStI forderte A._______ mit Schreiben vom 17. Juli 2006 auf, die im
Kontrollbericht festgestellten Mängel bis am 17. Oktober 2006 beheben zu
lassen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine gebührenpflichtige
Verfügung an.
C. Mit Verfügung vom 6. November 2006 verlangte das EStI unter Androhung
einer Busse im Unterlassungsfall die Behebung der Mängel und die
Einreichung des Sicherheitsnachweises bis am 6. Januar 2007. Für den
Erlass dieser Verfügung erhob es eine Gebühr von Fr. 400.-.
D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 12. November 2006
Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur
und Umwelt (REKO/INUM). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Instandstellungsfrist bis
nach einem vorgesehenen Umbau der Liegenschaften im Winter
2007/2008 sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Zur Begründung führt er aus, er beabsichtige, die Liegenschaft umzubau-
en. Im Rahmen dieses Umbaus würden die elektrischen Installationen er-
neuert. Er habe dies dem Kontrolleur auch mitgeteilt.
E. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht zuständig-
keitshalber das Verfahren.
F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2007 beantragt das EStI die Ab-
weisung der Beschwerde. Es führt aus, der Eigentümer einer Liegenschaft
sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen stets den
gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dem Beschwerdefüh-
rer seien angemessene Fristen zur Behebung der festgestellten Mängel
gesetzt worden. Dieser habe die Fristen jedoch ungenutzt verstreichen las-
sen. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der Kontrolle angekün-
digt, die Objekte umbauen zu wollen. In den seither verstrichenen mehr als
eineinhalb Jahren sei jedoch nichts in dieser Richtung unternommen wor-
den. Das EStI sei im Übrigen zum Erlass einer Verfügung in dieser Frage
befugt. Aus Sicherheitsgründen wäre lediglich denkbar, die Objekte kom-
plett stromlos zu machen. Eines der Objekte sei jedoch ein Wohnhaus,
weshalb diese Möglichkeit ausser Betracht falle.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des EStI und zur Übernahme des vorliegenden Verfah-
rens von der REKO/INUM zuständig (Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstrom-
anlagen [EleG; SR 734.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die
Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) sowie die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) hat der Eigen-
tümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den ent-
sprechenden Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich be-
heben lassen (Art. 5 Abs. 1 und 3 NIV). Werden bei einer Kontrolle Mängel
festgestellt, setzen die Netzbetreiberin oder das EStI gemäss Art. 40
Abs. 2 NIV eine angemessene Frist zu deren Behebung. Werden die Män-
gel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, übergibt die Netzbetreibe-
rin die Durchsetzung dem EStI.
3. Die gemäss der angefochtenen Verfügung zu behebenden Mängel der In-
stallationen des Beschwerdeführers wurden im Rahmen einer Kontrolle ge-
mäss NIV in der Fassung vom 6. September 1989 (AS 1989 1834) festge-
stellt. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren nicht die Kontrolle, sondern
die Pflicht des Eigentümers zur Mängelbehebung, für die mangels einer
abweichenden Übergangsbestimmung das geltende Recht massgebend
ist.
4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe nie eine Vertrags-
vereinbarung mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen unterschrie-
ben und bestreitet das Recht der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung
zu erlassen. Nachdem vorliegend kein vertragliches Verhältnis im Streit
steht, ist davon auszugehen, dass mit dieser Rüge die Kompetenz der Vor-
instanz bestritten wird, in der vorliegenden Angelegenheit zu verfügen.
4.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, ihre Verfügungskompetenz sei in keiner der
genannten Bestimmungen ausdrücklich geregelt. Sie ergebe sich aber aus
Art. 3 und 21 Ziff. 2 EleG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 7. De-
zember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfol-
gend Vo EStI, SR 734.24), wonach das EStI Aufsichts- und Kontrollinstanz
für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstün-
den, sei. Auch die Erhebung einer Gebühr sei durchaus zulässig (Art. 41
NIV).
4.2 Die Vorinstanz beruft sich zurecht darauf, dass sich aus ihrer Aufsichts-
kompetenz auch eine Verfügungskompetenz ergebe. Wer zur Erfüllung ei-
4ner Verwaltungsaufgabe zuständig ist, ist – abweichende Regelungen vor-
behalten – auch zuständig, damit verbundene Verwaltungsrechtsverhält-
nisse durch Verfügung zu regeln (BGE 115 V 375 E. 3a, PIERRE TSCHANNEN /
ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, § 28
Rz. 19). Die Aufsicht über die elektrischen Installationen ist eine Verwal-
tungsaufgabe, die dem EStI durch Art. 1 Abs. 1 Vo EStI übertragen wor-
den ist. Namentlich übernimmt das EStI gemäss Art. 40 Abs. 3 NIV die
Durchsetzung, wenn nach zweimaliger Mahnung der Sicherheitsnachweis
nicht eingereicht wird.
4.3 Das EStI war damit zum Erlass der angefochtenen Verfügung kompetent,
die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei sich keiner Schuld be-
wusst. Dabei geht er möglicherweise davon aus, bei der auferlegten Ver-
waltungsgebühr handle es sich um eine Busse. Bei der angefochtenen
Verfügung handelt es sich indessen nicht um eine verwaltungsrechtliche
Sanktion, sondern um eine Aufforderung zur Herstellung des rechtmäs-
sigen Zustandes, verbunden mit der Androhung einer Busse (vgl. dazu
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 1150). Daneben wurden die angefallenen
Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt, jedoch nicht eine Busse aus-
gesprochen. Eine solche Kostenauferlage ist auch ohne Verschulden des
Betroffenen zulässig.
6. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, es seien ihm nie
die gesetzlichen Bestimmungen zugestellt worden, geltend macht. Ge-
setzes- und Verordnungsbestimmung brauchen zu ihrer Verbindlichkeit
nicht den Adressaten eröffnet zu werden, sondern werden durch Publikati-
on in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) wirksam (Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Soweit in den
Ausführungen des Beschwerdeführers die Rüge einer ungenügenden Be-
gründung der angefochtenen Verfügung zu sehen ist, erweist sie sich als
nicht stichhaltig. Die Verfügung weist eine kurze Begründung auf, in der
die wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt und die massgeblichen recht-
lichen Bestimmungen zitiert werden. Aus der Begründung ist ersichtlich,
von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und versetzt
den Beschwerdeführer in die Lage, die Tragweite der Entscheidung zu be-
urteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz
weiterzuziehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1706). Die Begründung
ist damit nicht zu beanstanden.
7. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, da der Umbau seiner Liegen-
schaften unmittelbar bevorstehe, sei die Instandstellung der Installationen
unverhältnismässig, entsprechend sei die Instandstellungsfrist zu verlän-
gern.
7.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das vom Beschwerde-
führer angeführte Projekt ist zu wenig konkret, um eine Fristverlängerung
zu rechtfertigen. Weder hat der Beschwerdeführer einen Terminplan für
5den Umbau vorgelegt, noch hat er, wie eine Rückfrage der Vorinstanz bei
der zuständigen Bauverwaltung ergeben hat, ein Baugesuch eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat zwar das Umbauprojekt bei der Kontrolle vom
23. Juni 2005 erwähnt, seither jedoch keine konkreten Schritte zur
Realisierung des Projektes unternommen.
7.2 Nachdem das Kontrollorgan und die Vorinstanz bereits dreimal mehrmona-
tige Fristen zur Mängelbehebung angesetzt haben, scheint es angemes-
sen, dass die Vorinstanz nunmehr in verbindlicher Form eine letzte Frist
verfügte. Ist nicht absehbar, ob und wann die Liegenschaften umgebaut
werden, liegt kein Grund vor, diese Frist zu verlängern.
8. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Erhebung einer Verwal-
tungsgebühr. Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach
dieser Verordnung Gebühren nach Art. 9 und 10 Vo EStI. Das EStI erhebt
für seine Verfügungen eine Gebühr von höchstens Fr. 1'500.- (Art. 9
Abs. 1 Vo EStI). Gemäss Art. 9 Abs. 2 Vo EStI richtet sich die Höhe der
Gebühren nach dem entstandenen Aufwand. Dem EStI kommt innerhalb
dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die er-
hobene Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der von der Verordnung
vorgegebenen Bandbreite. Das EStI hatte bei der Bearbeitung der Angele-
genheit einigen Aufwand zu betreiben, so war das vom Kontrollorgan
überwiesene Dossier und die Mängelanzeige zu prüfen, eine Nachfrist an-
zusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine an-
fechtbare Verfügung auszuarbeiten. Fr. 400.- erscheinen damit im vorlie-
genden Fall als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist weder im
Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Sep-
tember 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
[SR 172.041.0]).
10. Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in den Ziffern 1 und 2
der Verfügung vom 6. November 2006 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
65. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Ref-Nr. W-2718)
- dem Generalsekretariat UVEK (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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