Abtei lung I
A-2035/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. April 2007
Mitwirkung: Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richter Beat
Forster; Richter Daniel Riedo; Gerichtsschreiber Simon
Müller.
X._______
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Uwe Gebhardt, Kolinplatz 3, 6300
Zug,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel,
Vorinstanz
betreffend
Verfahrenskosten, Verfügung des BAKOM vom 28. März 2003.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Bis am 31. März 2003 durfte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
die Identität einer Inhaberin einer einzeln zugeteilten Telekiosknummer
(090x) nur dann bekannt geben, wenn die Teilnehmerin oder der Teilneh-
mer, welche oder welcher Dienstleistungen einer solchen Inhaberin in An-
spruch genommen hatte, glaubhaft darlegen konnte, dass die Inhaberin
dieser Nummer gegen geltendes Recht, insbesondere gegen zivil-, straf-
oder lauterkeitsrechtliche Bestimmungen verstossen haben könnte oder
dass die betreffende Nummer anderweitig missbräuchlich eingesetzt wor-
den ist. Da im Bereich der Mehrwertdienstnummern die Missbräuche mas-
siv zugenommen hatten, wurde diese Bestimmung per 1. April 2003 revi-
diert und die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips ausgedehnt.
Zwischen dem 18. und 26. März 2003 verlangten verschiedene Nummern-
inhaberinnen, so auch X._______, vom BAKOM, ihre Identität bezüglich
den ihnen zugeteilten Nummern nicht zu veröffentlichen. Im Falle, dass
das BAKOM an einer Veröffentlichung festhalten sollte, ersuchte sie um
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
B. Mit Verfügung vom 28. März 2003 stellte das BAKOM fest, dass die Ein-
führung des Grundsatzes der Öffentlichkeit im Bereich von einzeln zuge-
teilten Nummern durch den Verordnungsgeber sowie die Umsetzung
dieses Grundsatzes durch das BAKOM rechtmässig seien. Der
Nummerninhaberin wurden für die Erarbeitung der Verfügung Kosten von
Fr. 568.75 auferlegt.
C. Am 1. April 2003 erhob X._______ dagegen per Fax Beschwerde bei der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK, ab dem 1. Juli 2004
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
REKO/INUM). Darin beantragt sie, die Verfügung des BAKOM vom
28. März 2003 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Änderung
der fraglichen Bestimmung unwirksam sei mit der Folge, dass die persön-
lichen Daten der Beschwerdeführerin nur im Einzelfall herauszugeben
seien, wenn durch Dritte glaubhaft dargelegt werde, dass die Inhaberin
bzw. der Inhaber der jeweiligen Nummer gegen geltendes Recht verstos-
sen haben könnte oder dass die betreffende Nummer anderweitig miss-
bräuchlich eingesetzt worden sei.
D. Am 14. Mai 2003 reichte die Beschwerdeführerin innerhalb der noch lau-
fenden Beschwerdefrist die Begründung ihrer Beschwerde nach. Ergän-
zend zum bereits gestellten Antrag beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss, ihr seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für den
Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kosten aufzuerlegen. Sie
macht geltend, der Erlass der Verfügung sei durch die jährliche Verwal-
tungsgebühr von Fr. 12.- bereits abgegolten.
E. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2003 beantragt das BAKOM die Abwei-
sung der Beschwerde. Hinsichtlich der Kosten führt das BAKOM aus, der
3Erlass der angefochtenen Verfügung werde nicht mehr von den wiederkeh-
renden Verwaltungsgebühren abgedeckt. Beim Gesuch der Beschwerde-
führerin handle es sich um eine Eingabe, für die keine spezifische Gebühr
vorgesehen sei, weshalb das BAKOM die Gebühr in analoger Anwendung
des Stundenansatzes für den Widerruf einer einzeln zugeteilten Nummer
festgesetzt habe.
F. Nach einem Meinungsaustausch über die Zuständigkeit überwies die
REKO/UVEK die Angelegenheit mit Verfügung vom 23. Dezember 2003
zur Beurteilung an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK; ab
dem 1. Juli 2006 Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskom-
mission EDÖK). Diese wies die Beschwerde in der Sache mit Urteil vom
2. April 2005 ab und überwies die Angelegenheit zur Beurteilung der Be-
schwerde, soweit sie sich gegen die vom BAKOM erhobene Verwaltungs-
gebühr richtet, zurück an die REKO/INUM.
G. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 stellte die EDÖK der REKO/INUM das Ur-
teil vom 2. August 2005 und die Verfahrensakten zu. Das Verfahren wurde
per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des BAKOM. Gemäss
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Das BAKOM ist eine Vor-
instanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme besteht im Bereich
der Verwaltung von Adressierungselementen nicht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Die EDÖK hat das Beschwerdeverfahren an die REKO/INUM zur Beurtei-
lung der Frage der Verwaltungsgebühren überwiesen. Nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht – seine eigene Zuständigkeit vorausgesetzt – die
hängigen Fälle sowohl der REKO/INUM als auch der EDÖK übernimmt,
steht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausser Frage.
In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der Einheit des
Prozesses. Dies bedeutet, dass strittige prozessuale Nebenfolgen zufolge
ihres engen Sachzusammenhanges im gleichen Verfahren zu beurteilen
sind wie der angefochtene Hauptpunkt der Verfügung (BGE 122 II 274
E. 1b; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 237 f.). Die Frage der Verwaltungsgebühren wäre demnach von der
4EDÖK direkt zu beurteilen gewesen. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts wird dadurch zwar nicht berührt, dem Grundsatz der Einheit
des Verfahrens ist indessen im Rahmen der Kostenverteilung für das vor-
liegende Verfahren Rechnung zu tragen.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG berechtigt, wer durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Als mit Gebühren belastete Verfü-
gungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens sei die Kostenerhebung für den Erlass der angefochtenen Ver-
fügung unzulässig. In der Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 1997
über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich (hiernach Vo UVEK,
SR 784.106.12) fehle eine Bestimmung, die die Erhebung einer Gebühr für
den Erlass der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Mit der Bezahlung
der Zuteilungsgebühr von Fr. 60.- und der jährlichen Verwaltungsgebühr
von Fr. 12.- pro Nummer sei die Aufsichtstätigkeit und die allgemeine Ver-
waltung der Vorinstanz abgedeckt. Die Beschwerdeführerin bestreitet da-
mit einzig das Vorhandensein einer genügenden rechtlichen Grundlage für
die Gebührenerhebung. Hingegen zieht sie den geltend gemachten Ar-
beitsaufwand des BAKOM nicht in Zweifel.
2.1 Das BAKOM führt dagegen aus, die einmalige Zuteilungsgebühr und die
jährlich wiederkehrende Verwaltungsgebühr deckten in erster Linie die Ko-
sten für die Bewirtschaftung der einzeln zugeteilten Nummern in der elek-
tronischen Datenbank, deren Investitionskosten, die Führung der Dossiers,
die Kontakte zu den Nummerninhabern, die Behandlung von Reklama-
tionen etc. Mit dem Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfü-
gung habe die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende Arbeiten aus-
gelöst. Da für die Ausarbeitung und den Erlass der Verfügung in der Vo
UVEK keine spezifische Gebühr vorgesehen sei, habe die Vorinstanz die
Gebühr gemäss Art. 1 Abs. 2, zweiter Satz, der Vo UVEK festgesetzt. Die
Erarbeitung einer Verfügung betreffend die Identitätsbekanntgabe sei mit
dem Verfassen einer Nummernwiderrufverfügung vergleichbar, weshalb es
sich rechtfertige, denselben Stundensatz anzuwenden.
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) legt das Departement die Verwaltungsgebühren im Fernmelde-
bereich fest. Es kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Be-
deutung dem Bundesamt übertragen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Vo UVEK in
der Fassung vom 4. Dezember 2000 (AS 2000 3036) erhebt die zustän-
dige Behörde für die Behandlung von Eingaben bei der Gesuchstellerin
eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei
einem für die betreffende Handlung festgelegten Stundenansatz; spe-
ziellere Bestimmungen bleiben vorbehalten. Wird für eine Handlung der
zuständigen Behörde keine spezifische Verwaltungsgebühr festgelegt, so
erhebt diese die Verwaltungsgebühr nach der aufgewendeten Zeit bei
einem Stundenansatz, der für eine der betreffenden Handlung
5entsprechende Handlungsart oder -gruppe gilt. Da für die Behandlung des
Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Inhaberdaten keine spezifische
Verwaltungsgebühr festgelegt ist, wendete die Vorinstanz Art. 21a Abs. 3
Vo UVEK betreffend den Widerruf einer einzeln zugeteilten Rufnummer
analog an und ging von einem Stundenansatz von Fr. 260.- aus. Das
BAKOM nahm zu Recht an, das Erarbeiten einer Verfügung betreffend die
Bekanntgabe der Identität eines Rufnummerninhabers sei mit dem
Erarbeiten einer Nummernwiderrufsverfügung vergleichbar. Bei beiden
Tätigkeiten handelt es sich um das Redigieren eines juristischen Textes,
bei dem vergleichbare Rechtsfragen zu klären und Abwägungen
vorzunehmen sind. Dagegen bezieht sich die jährliche Verwaltungsgebühr
auf reine Verwaltungshandlungen, welche mit dem Erlass einer Verfügung
weder inhaltlich noch in Hinblick auf den dabei entstehenden Aufwand
vergleichbar sind. Das Vorgehen des BAKOM ist damit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht näher,
weshalb dieses Vorgehen nicht rechtmässig sein soll. Der vom BAKOM
angewandte Stundenansatz erscheint damit als rechtskonform.
2.3 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die
Verfahrenskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführerin wurden bereits im Entscheid der EDSK
vom 2. August 2005 Verfahrenskosten auferlegt. Da die Beschwerde auch
in Bezug auf die erstinstanzliche Verwaltungsgebühr bereits in diesem
Entscheid hätte entschieden werden können, scheint es indessen nicht an-
gemessen, der Beschwerdeführerin erneut Verfahrenskosten aufzuerle-
gen. Die Beschwerdeführerin ist nicht schlechter zu stellen, als wenn die
EDSK direkt entschieden hätte. Die Verfahrenskosten sind der Beschwer-
deführerin deshalb zu erlassen.
4. Als unterliegender Partei steht der Beschwerdeführerin keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
64. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie
muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42,
48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).