Abtei lung I
A-2036/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______, Garage,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ermessenseinschätzung (1/2000-4/2004).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2036/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheent-
scheid vom 14. Februar 2007 die Einsprache von X._______ (Steuer-
pflichtiger, Beschwerdeführer) vom 15. Dezember 2005 im Betrag von
Fr. 4'753.-- (gerundet) guthiess, soweit weitergehend jedoch abwies
und ihn verpflichtete, gestützt auf eine Schätzung des Umsatzes aus
allgemeinen Reparatur- und Serviceleistungen („Werkstattumsatz“)
sowie aus dem Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen für die Steuer-
perioden 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2004 Mehrwertsteuern in
Höhe von Fr. 72'709.80 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen,
dass der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid vom
14. Februar 2007 mit Eingabe vom 19. März 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhebt, die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Einspracheentscheides verlangt und beantragt, „die im Ein-
spracheentscheid festgehaltenen Steuernachforderungen seien um
Vorsteuern in Höhe von Fr. 45'000.-- zu kürzen“,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2007 noch
fehlende Beweismittel nachreicht und gleichzeitig die damit ver-
bundenen Korrekturen der Beschwerde in zahlenmässiger Hinsicht
vornimmt; dass er geltend macht, nunmehr seien Vorsteuern in Höhe
von Fr. 43'240.10 belegt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 den
Antrag stellt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Steuerschuld
des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 1. Quartal 2000 bis
4. Quartal 2004 über Fr. 72'709.80 sei um Fr. 43'240.10 auf
Fr. 29'469.70 (nebst Verzugszins seit dem 30. April 2003) zu re-
duzieren; dass die Vorinstanz zudem beantragt, die Verfahrenskosten
seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von einer Parteient-
schädigung sei abzusehen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden
gelten,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der Mehrwert-
steuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sich nach dem
Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20)
richtet, soweit er sich in dessen zeitlichem Geltungsbereich ereignet
hat (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004); dass soweit sich hin-
gegen der Sachverhalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge-
tragen hat (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000) auf die vorliegende
Beschwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar ist
(Art. 93 und 94 MWSTG),
dass die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem
Selbstveranlagungsprinzip erfolgt (Art. 37 f. MWSTV, Art. 46 f.
MWSTG); dass die Verwaltung die Höhe der geschuldeten Steuer nur
an Stelle des Steuerpflichtigen ermittelt, wenn dieser seinen Pflichten
nicht nachkommt; dass die ESTV eine Schätzung nach pflichtge-
mässem Ermessen vorzunehmen hat, wenn keine oder nur unvoll-
ständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergeb-
nisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein-
stimmen (Art. 48 MWSTV, Art. 60 MWSTG); dass die ESTV nicht nur
berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, eine Ermessenstaxation vor-
zunehmen, wenn die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind (vgl. zum
Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1636/2006 und A-1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.1 bis 2.5),
dass es der ESTV im Rahmen der Ermessensveranlagung bloss ob-
liegt, den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz des
Steuerpflichtigen zu ermitteln; dass die Geltendmachung der eventuell
angefallenen Vorsteuern demgegenüber ein Recht des Steuer-
pflichtigen ist; dass es ihm anheim gestellt ist, ob er davon Gebrauch
machen will; dass es jedoch nicht die Aufgabe der ESTV ist, ein Recht,
das dem Steuerpflichtigen zusteht, für diesen auszuüben (vgl. aus-
führlich hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1636/2006 und
A-1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer den Streitgegenstand
allein auf die Frage nach der Höhe des Vorsteuerabzugs in den um-
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strittenen Steuerperioden beschränkt; dass andere Punkte, insbe-
sondere die Frage danach, welcher Umsatz dem Beschwerdeführer
rechtlich zugedacht werden könne, nicht angefochten werden; dass er
des Weiteren vorträgt, die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis
2002 seien ihm anlässlich eines nachweisbaren Autodiebstahles
abhanden gekommen und diejenigen der Jahre 2003 und 2004 seien
durch die nachweisliche „Grossüberschwemmung der Zentralschweiz“
im August 2005 ein „Opfer der Fluten“ geworden; dass er sich deshalb
veranlasst sehe, zum Nachweis der Vorsteuern verschiedene Belege
im Nachhinein zu beschaffen; dass dies auch der Grund sei, warum im
Beschwerdebegehren (zunächst) ein gerundeter Betrag geltend ge-
macht worden sei; dass er nachweislich Vorsteuern in Höhe von
Fr. 43'240.10 entrichtet habe; dass der Beschwerdeführer ferner
behauptet, dass derjenige, der ein Neuwagengeschäft beim Verkauf
nicht deklariere, die Vorsteuer, die beim Einkauf anfalle, nicht abziehe,
weil dies nämlich ein „mehrwertsteuerrechtliches Zahlenbild“ ergebe,
das offensichtlich als unwahr erscheinen müsse; dass deshalb
anzunehmen sei, das Neuwagengeschäft sei mehrwertsteuerlich voll-
ständig und nicht nur partiell „ausgeblendet“ worden; dass er überdies
geltend macht, bei der Ermessenseinschätzung seien auch die
steuerentlastenden Tatsachen ermessensweise festzusetzen,
dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen; dass
sie die Gutheissung mit der nochmaligen Überprüfung der wirtschaft-
lichen Gesamtsituation des Unternehmens des Beschwerdeführers be-
gründet und mit den nun erstmals vorgelegten Vorsteuerbelegen
(Einkaufsrechnungen betreffend die Neuwagen); dass sie indes
klarstellt, die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen zu wollen,
wonach sämtliche Neuwagengeschäfte aus mehrwertsteuerlicher Sicht
„ausgeblendet“ werden müssten; dass sie die Gutheissung beantrage,
obwohl bloss Photokopien von Rechnungen vorliegen würden und es
nicht ausgeschlossen sei, dass die Vorsteuern auf einzelnen Neu-
wagenkäufen bereits geltend gemacht worden seien; dass insgesamt
damit aber den vorgebrachten externen Begleitumständen Rechnung
getragen werde; dass unter diesem Blickwinkel die nachträglich einge-
reichten Vorsteuerbelege als sachgerecht zugelassen werden könnten
und der Beschwerdeführer zu einem zusätzlichen Vorsteuerabzug in
Höhe von Fr. 43'240.10 zu berechtigen sei,
dass aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz die Beschwerde
antragsgemäss gutzuheissen und die Steuerforderung im Betrage von
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insgesamt Fr. 43'240.10 zu kürzen ist; dass demnach Ziffer 3 des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Februar 2007 im
Umfang von Fr. 43'240.10 aufzuheben ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass einer obsiegenden Partei
nur Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, die sie durch die Ver-
letzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in
Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]); dass dies typischerweise der Fall ist, wenn der
Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren und bzw. oder das
vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten
(Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht hat, etwa durch verspätetes
Vorbringen relevanter Beweismittel, die zur Gutheissung der Be-
schwerde führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006
vom 21. Januar 2008 E. 7.2, A-1344/2006 vom 11. September 2007
E. 5.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 4.52); die ESTV im Übrigen nicht verpflichtet
war, an Stelle des Beschwerdeführers nach entsprechenden Vor-
steuerbelegen zu suchen, sondern es dem Steuerpflichtigen im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblag, die entsprechenden
Dokumente zur Verfügung zu stellen; dass der Beschwerdeführer erst
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die notwendigen
Unterlagen einreichte, aus denen sich die Höhe der Vorsteuern ergab;
dass ihm deshalb eine solche Pflichtverletzung zum Vorwurf zu
machen ist, hätte er diese Unterlagen trotz behauptetem Abhanden-
kommen der Originale doch bereits für die Kontrolle oder aber für das
Verfahren vor der Vorinstanz beschaffen können; dass unter diesen
Umständen das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungs-
gericht angestrengte Verfahren als von ihm unnötig und durch Ver-
letzung von Verfahrenspflichten verursacht zu bezeichnen ist; dass es
trotz der Gutheissung der Beschwerde folglich gerechtfertigt ist, ihm
die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen,
dass eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aus den-
selben Gründen nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziffer 3 des Einspracheentscheides vom 14. Februar 2007 betreffend
geschuldeter Mehrwertsteuern wird im Umfang von Fr. 43'240.10
aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
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mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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