Abtei lung I
A-2036/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Semester 2003 bis 2. Semester 2005);
subjektive Steuerpflicht, Treu und Glauben.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2036/2008
Sachverhalt:
A.
Am 3. Januar 2006 reichte A._______ der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) den ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung
der Mehrwertsteuerpflicht ein. Darin wies er folgende Umsätze aus:
Fr. 81'667.50 (2000), Fr. 80'325.10 (2001), Fr. 75'438.-- (2002),
Fr. 83'430.50 (2003), Fr. 82'178.-- (2004) und Fr. 84'875.-- (2005).
Zudem legte er dem Fragebogen die entsprechenden Abschlüsse bei.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 antwortete die ESTV, aus den
zugestellten Unterlagen gehe hervor, dass er die Voraussetzungen für
die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Januar 2003 erfülle. Sie habe ihn
deshalb auf diesen Zeitpunkt in das Register der Steuerpflichtigen
eingetragen. Am 26. Januar 2006 bewilligte sie ihm die Anwendung
des Saldosteuersatzes von 6% rückwirkend auf den 1. Januar 2003.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 (Datum Posteingang) reichte
A._______ ausgefüllte Abrechnungen für die Jahre 2003, 2004 und
2005 ein. Im Begleitbrief hielt er jedoch fest, dass er eine Steuerpflicht
bestreite.
B.
Mit Schreiben vom 16. März 2006 (Datum Posteingang) bestritt
A._______ erneut seine Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2003. Er legte
im Wesentlichen dar, dass er Mitte 2002 telefonischen Kontakt mit der
ESTV aufgenommen und die Auskunft erhalten habe, dass er
mehrwertsteuerrechtlich als Zimmermann gelte und bei einem mass-
geblichen Saldosteuersatz von 4,6% erst bei einem Umsatz von
Fr. 86'956.-- steuerpflichtig werde. Aufgrund dieser Auskunft habe er in
den folgenden Jahren versucht, diese Umsatzgrenze möglichst zu
erreichen, aber nicht zu überschreiten.
C.
Am 1. November 2007 erliess die ESTV einen Entscheid im Sinn von
Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Sie hielt fest, dass A._______
zu Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in das Register der
Steuerpflichtigen eingetragen worden sei. Im Begleitschreiben zum
Entscheid legte sie im Wesentlichen dar, aus den eingereichten
Jahresabschlüssen 2000-2005 gehe hervor, dass er einen verhältnis-
mässig geringen Materialaufwand aufweise. Aus mehrwertsteuer-
rechtlicher Sicht sei er deshalb als „Akkordant“ zu qualifizieren. Zur
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Anwendung käme deshalb ein Saldosteuersatz von 6%. In der Folge
liege die Steuerzahllast in den Jahren 2002-2004 eindeutig über Fr.
4'000.-- und der rückwirkende Eintrag auf den 1. Januar 2003 erweise
sich als rechtmässig. Im Weiteren könne er aus der behaupteten
Auskunft der ESTV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe diese
nicht nachgewiesen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 3. Dezember 2007
Einsprache. Er legte insbesondere dar, dass er seit mehreren Jahren
als selbständiger Zimmermann tätig sei. Unbestritten sei, dass er nur
sehr wenig Materialaufwand habe, weil das Material mehrheitlich auf
Rechnung des Bauherrn eingekauft werde. Anlässlich des
Telefongesprächs mit der ESTV im Jahr 2001 sei er indessen nicht
danach gefragt worden, ob er das Material einkaufe. Er habe die
Auskunft erhalten, dass für ihn zur Berechnung der Steuerzahllast
bzw. zur Prüfung seiner Steuerpflicht der Saldosteuersatz für
Zimmerleute von 4,6% massgebend sei. Er sei in seinem berechtigten
Vertrauen zu schützen.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2008 wies die ESTV die
Einsprache ab. Sie erkannte, dass A._______ zu Recht rückwirkend
auf den 1. Januar 2003 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen worden sei. Er schulde der ESTV für die Steuerperioden
1. Quartal 2003 bis 2. Semester 2005 (Zeitraum vom 1. Januar 2003
bis 31. Dezember 2005) Fr. 15'029.50 Mehrwertsteuer zuzüglich
Verzugszins. Die ESTV legte im Wesentlichen dar, dass sich in ihren
Akten keine Unterlagen befänden, die Bezug auf ein Telefonat mit
A._______ nehmen würden. Dieser könne für die behauptete Auskunft
offensichtlich keine stichhaltigen Beweise beibringen. Eine vom Gesetz
abweichende Behandlung sei deshalb vorliegend nicht gerechtfertigt.
Betreffend seinen Einwand, dass die Mehrwertsteuer unübersichtlich
sei und einem einfachen Handwerker nicht zugemutet werden könne,
alle Einzelheiten zu kennen, müsse sie auf das im
Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip verweisen.
F.
A._______ (Beschwerdeführer) führte am 29. März 2008 gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 15. Februar 2008 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
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„(1) Die Ziffern 1 bis 3 des Einspracheentscheids der ESTV vom 15.
Februar 2008 und damit die rückwirkende Eintragung in das Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2003 seien aufzuheben.
(2) Der Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2006 als Mehr-
wertsteuerpflichtiger in das Register einzutragen. (3) Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen“. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sein
Vertrauen auf die Auskunft der ESTV im Jahr 2001 zu schützen sei.
Die ESTV habe ihm damals telefonisch mitgeteilt, dass er als
Zimmermann nur dann steuerpflichtig werde, wenn die Steuerschuld
mehr als Fr. 4'000.-- betrage. Es sei ihm die folgende Formel erläutert
worden „Umsatz x Saldosteuersatz für Zimmerleute = Steuerschuld“.
Zudem habe die betreffende Sachbearbeiterin der ESTV das folgende
Rechenbeispiel gemacht: „Umsatz = Fr. 75'000.--, Saldosteuersatz =
4,6%, ergibt eine Steuerschuld von Fr. 3'450.--.“ In diesem Fall
bestehe keine Steuerpflicht. Entgegen der Ansicht der ESTV könne er
sehr wohl belegen, dass diese Auskunft erteilt worden sei. X._______
von der Steuerverwaltung (...) könne bestätigen, dass er sich bei ihr
nach der Mehrwertsteuerpflicht erkundigt und sie ihn an die ESTV
verwiesen habe. Er habe zudem in den letzten Jahren immer einen
Umsatz von Fr. 81'000.-- bis Fr. 83'000.-- erzielt. Es sei somit
offensichtlich, dass er sich bemüht habe, die massgebende Schwelle
für eine Steuerpflicht nicht zu überschreiten. Aufgrund der Auskunft
der ESTV habe er die Materialeinkäufe weiterhin mehrheitlich über die
Bauherren abgewickelt. Hätte er gewusst, dass er ohne Material-
einkäufe nicht als Zimmermann gelten würde, hätte er diese mit
Sicherheit umgehend selbst getätigt. Sein Verhalten könne nicht
anders als mit der besagten Auskunft der ESTV erklärt werden.
Die Behauptung der ESTV, dass er allenfalls nicht alle zutreffenden
Informationen geliefert habe, ziele an der Sache vorbei. Festzuhalten
sei, dass er keine Ahnung davon gehabt habe, dass er ohne
Materialeinkäufe mehrwertsteuerrechtlich vom Zimmermann zum
Akkordanten „mutiere“. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm nun ein
Vorwurf gemacht werden könne. Die ESTV verkenne, dass nicht nur
eingereichte Akten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen seien,
sondern auch das Verhalten. Denn aus seinem Verhalten könne nur
der Schluss gezogen werden, dass er die besagte Auskunft erhalten
habe und nicht die geringsten Zweifel an deren Richtigkeit haben
musste. Im Übrigen übersteige die Nachforderung von Fr. 15'029.50
seine finanziellen Möglichkeiten bei Weitem.
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G.
Am 27. Mai 2008 verzichtete die ESTV auf die Einreichung einer
einlässlichen Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Auf die Eingaben wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 2.149;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Im Verwaltungs-
beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (vgl. statt vieler:
BGE 132 II 112 E. 3.2, 131 II 205 E. 4.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 1.2, A-2677/2007
vom 16. Januar 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54 f., 3.119 ff. mit weiteren Hinweisen).
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1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch
nur sein, was Gegenstand des Einspracheentscheids der ESTV vom
15. Februar 2008 war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Einspracheentscheid,
bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitge-
genstandes begrenzt (vgl. etwa Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission [PRK] vom 28. November 2005, ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.52
E. 2). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 1.3,
A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3, A-1339/2006 vom 6. März
2007 E. 1.4).
1.4
1.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die ESTV mit ihrem Einsprache-
entscheid vom 15. Februar 2008 den Streitgegenstand im Verhältnis zu
ihrem Erstentscheid vom 1. November 2007 ausgeweitet hat. Mit
Letzterem stellte sie (bloss) fest, dass A._______ zu Recht auf den
1. Januar 2003 in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen
worden sei. Dagegen bestätigte sie mit dem vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 15. Februar 2008 nicht nur die Steuerpflicht
ab dem 1. Januar 2003, sondern forderte darüber hinaus von
A._______ für das 1. Quartal 2003 bis 2. Semester 2005 Fr. 15'029.50
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Fraglich ist somit, ob
diese Ausweitung zulässig war.
1.4.2
1.4.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass
einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuch-
stellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Die
ESTV kann Feststellungsentscheide treffen, wenn für einen
bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht,
der Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen
der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mit-
haftung beantragt wird oder als geboten erscheint. Gegenstand einer
Feststellungsverfügung können nur die konkreten, aus einem
hinreichend festgelegten Sachverhalt für eine bestimmte Person sich
ergebenden Rechte und Pflichten sein. Das folgt aus dem
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Verfügungscharakter (Art. 5 VwVG) solcher Entscheide und kommt
auch in der Formulierung von Art. 63 Abs. 1 Bst. f MWSTG ("für einen
bestimmten Fall") zum Ausdruck. Feststellungsentscheide setzen im
Weiteren voraus, dass ein aktuelles Interesse am Rechtsschutz be-
steht ("vorsorglich"). Ein Feststellungsentscheid kann daher in der Re-
gel nicht ergehen, wenn ein Leistungsurteil oder eine gestaltende Ver-
fügung möglich ist, insbesondere über die Steuerabrechnung (Urteile
des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 2b;
Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
12. Januar 2006 [2004-015] E. 2b, vom 27. Juni 2002 [SRK 2001-023]
E. 1c, vom 13. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.12 E. 1b; ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 76 Rz. 207).
1.4.2.2 Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungs-
internen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen strei-
tigen Verwaltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein
devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine
Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das
Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder
Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den ange-
fochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kosten-
losen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass
die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V
407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und rasches
verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst
ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch
nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die Verwaltung die
angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen
Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen
wird. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch in
rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den
getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu
äussern (BGE 132 V 387 E. 4.1, 121 V 155 E. 5b; BVGE 2007/27
E. 5.5.1 S. 321). Es ist deshalb der ESTV zwar verwehrt, Steuer-
perioden zum Gegenstand des Einspracheverfahrens zu machen, über
die sie noch nicht in einem Entscheid befunden hat, denn in diesem
Fall würde eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes
vorliegen (Entscheide der SRK vom 24. August 1999 [SRK 1998-083]
E. 2b und vom 4. Februar 1998 [SRK 051/97] E. 1b). Aufgrund der
Besonderheit des Einspracheverfahrens als verwaltungsinternes
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Verfahren ist es dagegen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand im
Einspracheentscheid – im Vergleich zum Erstentscheid – auf andere
Steuernachforderungen (innerhalb der gleichen Steuerperioden)
ausgedehnt wird (BGE 123 II 385 E. 2, nicht publiziert; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 3.3).
1.4.3 Im vorliegenden Fall hat die ESTV mit ihrem Erstentscheid
fälschlicherweise einen reinen Feststellungsentscheid getroffen, da sie
bereits damals über die notwendigen Angaben zur Berechnung der
Steuerforderung und damit zur Fällung eines Leistungsentscheides
verfügte. Mit ihrem Einspracheentscheid hat die ESTV diesen Fehler
behoben, indem sie einen Leistungsentscheid traf, d.h. die geschul-
dete Mehrwertsteuer bezifferte. Insofern hat sie den Verfahrens-
gegenstand qualitativ nicht ausgeweitet, die steuerliche Qualifizierung
des nämlichen Sachverhalts blieb unverändert. Es wäre einem pro-
zessualen Leerlauf gleichgekommen und mit nicht zu rechtfertigenden
Verzögerungen des gesamten Verfahrens verbunden gewesen, die
Frage nach der Steuerberechnung vom Hauptverfahren zu trennen
und darüber in einem separaten Verfahren zu befinden (vgl. zu einem
analogen Fall: Entscheid der SRK vom 20. November 2003 [2003-052]
E. 3c). Die Rechte des Beschwerdeführers wurden überdies nicht
eingeschränkt. Zum einen beruhen die Mehrwertsteuerforderungen auf
seinen Angaben im Formular zur Abklärung der Steuerpflicht bzw. in
den eingereichten Abrechnungen. Andererseits hatte er die Möglich-
keit, die Berechnung der Steuerforderung mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der ESTV aufgrund der nicht
gewährten Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme über den
Erlass eines Leistungsentscheids bzw. der entsprechenden
Nachforderung würde deshalb nach der Rechtsprechung ohnehin als
geheilt gelten, da die Beurteilung diesbezüglicher Rügen im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden könnte und das
Bundesverwaltungsgericht die gleiche Prüfungsbefugnis hat wie die
ESTV (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2; Urteil
des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008
E. 5.2.6, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2). Aus prozess-
ökonomischen Gründen war demnach die von der ESTV in ihrem
Einspracheentscheid vorgenommene Korrektur zulässig.
Seite 8
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2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der
Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21 MWSTG. Demnach ist
grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist nach
Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG ein Unternehmen mit einem Jahres-
umsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die
nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (so genannte
Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr
betragen würde. Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1
MWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjah-
res, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1
MWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006
vom 27. August 2008 E. 2.2, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008
E. 2.1).
2.1.1 Laut der geltenden Verwaltungspraxis der ESTV bis zum 31. De-
zember 2007 war die Steuerzahllast (d.h. Steuer auf dem Umsatz
minus Vorsteuern) entweder effektiv oder nach einer vereinfachten
Pauschalmethode zu ermitteln. Nach Letzterer ist die Mehrwertsteuer
auf dem steuerbaren Umsatz des geprüften Jahres zu den vor-
gesehenen Sätzen zu berechnen. Davon kann abgezogen werden
einerseits die Vorsteuer auf dem Waren- und Materialaufwand zu den
anwendbaren Sätzen und anderseits die Vorsteuer auf dem übrigen
Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten), welche
sich anhand einer Pauschale von 0,7% des Umsatzes berechnet
(Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer,
September 2000, Ziff. 2.4.1). Wer die Vorsteuer nicht nach diesem
vereinfachten Verfahren berechnen wollte, musste sie aufgrund der
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Einkaufsfakturen genau er-
mitteln, d.h. die Steuerzahllast effektiv berechnen (Ziff. 2.4.2 der
Spezialbroschüre 02 vom September 2000; vgl. dazu Entscheide der
SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2c/aa, vom
10. Februar 2004, veröffentlicht in VPB 68.97 E. 2b, vom 20. Januar
2003, veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2b).
Nach der Praxis der ESTV ab dem 1. Januar 2008 kann die Steuer-
zahllast zur Klärung der Steuerpflicht entweder – wie bis anhin –
Seite 9
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effektiv oder neu mittels der Saldosteuersatzmethode (vgl. unten
E. 2.2) berechnet werden (Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei
der Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2008, Ziff. 2.4.1). Diese neue
Praxis wendet die ESTV auch rückwirkend an, d.h. für die Zeit vor dem
1. Januar 2008 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1614/2006 vom 1. Oktober 2008).
2.2
2.2.1 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als
Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht
mehr als Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer (berechnet nach dem mass-
gebenden Saldosteuersatz) zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59
Abs. 1 MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diese
Abrechnungsart muss während fünf Jahren beibehalten und kann bei
Verzicht auf die Anwendung frühestens nach fünf Jahren wieder
gewählt werden (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Die Abrechnung nach den
Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen; der jeweils
anzuwendende Saldosteuersatz muss von der ESTV vorgängig
bewilligt werden (Art. 59 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1415/2006 vom 14. Juli 2008 E. 3.1, A-1423/2006
vom 23. Oktober 2007 E. 2.1). Bei Anwendung der Saldosteuersatz-
methode ist die geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer
Abrechnungsperiode erzielten Gesamtumsatzes (einschliesslich
Steuer) mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu er-
mitteln (Art. 59 Abs. 2, 1. Satzteil MWSTG). Mit dem Saldosteuersatz
sind die Vorsteuern im Sinne einer Pauschale abgegolten (Art. 59
Abs. 2, 2. Satzteil MWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 3.2).
2.2.2 Der im Einzelfall anzuwendende Saldosteuersatz an sich ist
nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird von der ESTV aufgrund der
branchenspezifischen Besonderheiten (anwendbarer Steuersatz, Anla-
geintensität, Personalaufwand; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/
KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
Bern 2003, 2. Aufl., S. 518, Rz. 1541) festgelegt. Der so ermittelte
Saldosteuersatz widerspiegelt die Differenz zwischen dem Normal-
steuersatz und dem – aus mittelfristiger Sicht – vermuteten Anteil an
vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen einer ganzen
Branche bzw. einer Geschäftstätigkeit (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1415/2006 vom 14. Juli 2008 E. 3.2). In Anbetracht
der Zielsetzung des Gesetzgebers, mit der Saldosteuersatzmethode
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weder namhafte Steuerausfälle oder -mehrerträge noch eine
prinzipielle Benachteilung bzw. eine Begünstigung einzelner Steuer-
pflichtigen anzustreben, ist nicht zu beanstanden, dass die ESTV sich
für ihre Praxis zu den im Einzelfall anwendbaren Saldosteuersätzen an
solchen Durchschnittswerten orientiert (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 6.2).
Gemäss Ziff. 16.4.5 der vorliegend relevanten Spezialbroschüre Nr. 03
Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004)
bzw. Ziff. 15.1.4 der Spezialbroschüre Nr. 03a Saldosteuersätze (gültig
ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007) betrug der Saldo-
steuersatz für Zimmereien 4,6 bzw. 3,5%; derjenige für Akkordanten
hingegen 6% (Ziff. 16.4.7 Spezialbroschüre Nr. 03 bzw. Ziff. 15.1.7 der
Spezialbroschüre Nr. 03a).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat
insbesondere selber festzustellen, ob bei ihm die Voraussetzungen der
subjektiven Steuerpflicht erfüllt sind und sich unaufgefordert innert 30
Tagen nach Beginn seiner Mehrwertsteuerpflicht schriftlich bei der
ESTV anzumelden (Art. 56 Abs. 1 MWSTG; Urteile des Bundes-
gerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die
Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt und meldet sich der
Steuerpflichtige nicht bei der ESTV an, wird er rückwirkend in das
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (Entscheid der
SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/bb). Die
mehrwertsteuerpflichtige Person trägt nach konstanter Recht-
sprechung und Lehre die Verantwortung für die richtige und
vollständige Versteuerung ihrer Umsätze (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; DIETER METZGER, Kurz-
kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Rz. 1 zu
Art. 46). Das Mehrwertsteuerrecht stellt hohe Anforderungen an den
Steuerpflichtigen, indem es ihm wesentliche, in anderen Veran-
lagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt.
Er hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für
die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die korrekte
(vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung des
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages verantwortlich (Art. 43 ff.
MWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4072/2007
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A-2036/2008
vom 11. März 2009 E. 2.1, A-1641/2006 vom 22. September 2008
E. 3.1, A-1410/2006 vom 17. März 2008 E 3.1 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von
Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in
seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der
Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss
nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung
ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder
Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann
aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen
indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit
sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann.
Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
• die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
• wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän-
dig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte;
• wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte;
• wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können und
• wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffent-
liche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 V
472 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008
E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009
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E. 4.1, A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.8, A-1336/2006 vom
2. Juli 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Steuerrecht, das vom Grundsatz
der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht wird, ist das Prinzip
von Treu und Glauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur beschränkt anwendbar. Bei unrichtigen Zusicherungen kann eine
vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in
Betracht fallen, wenn die erwähnten Bedingungen klar und eindeutig
erfüllt sind (BGE 131 II 627 E. 6.1, 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des
Bundesgerichts vom 3. August 2000, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 771 f. E. 6a).
2.4.2 In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische
Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behaup-
tung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen
Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen.
Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von
vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002
vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7; Entscheid der SRK vom
6. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine
Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt werden können
und es wird beispielsweise verlangt, dass derjenige, der sich auf eine
Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese von der Verwaltung
schriftlich bestätigen lässt (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). Dies
schliesst allerdings nicht aus, dass von der Verwaltung erstellte
(interne) Notizen für die Beurteilung der Verbindlichkeit von Aus-
künften herangezogen werden können (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2).
2.5
2.5.1 Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher
Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten
kann. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, wie ganz
allgemein im modernen Prozessrecht, der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Das Gericht ist demnach nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden, die ihm genau vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 485 E. 3.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009
E. 2.2.2). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die
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freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit
kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am
Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr
hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen
(BGE 130 III 324 E. 3.2). Die von der eigenen Sachkunde der
Richterinnen und Richter oder der Lebenserfahrung und praktischen
Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann
genügen (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK]
vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2c mit Hin-
weisen). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache
verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis-
verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an
sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits
genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden die von den Parteien
gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog.
antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn
das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen
Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält
und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 157 E. 3, 130 II 429
E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5.2 Nach Abschluss der Beweiswürdigung steht fest, von welchem
Lebenssachverhalt das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Urteils-
findung ausgeht. Erst bei Beweislosigkeit kommen die Regeln über die
Beweislastverteilung zur Anwendung. Es ist zu Ungunsten desjenigen
zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinwei-
sen). Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat
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jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr
Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Die Steuerbehörde trägt
deshalb die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als
solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, d.h. für die
steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist
der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Steuer-
befreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (Urteil des Bundes-
gerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf eine
telefonische Auskunft der ESTV im Jahr 2001. Die ESTV habe ihm
mitgeteilt, dass sein Unternehmen mehrwertsteuerrechtlich als
Zimmerei zu beurteilen sei, ein Saldosteuersatz von 4.6% zur
Anwendung komme und er demnach erst bei einem Umsatz von über
Fr. 86'956.-- steuerpflichtig werde. Sein Vertrauen auf die Auskunft sei
zu schützen und die Steuerpflicht folglich erst ab Januar 2006
festzulegen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er von der ESTV in Kenntnis
gesetzt worden, dass er mehrwertsteuerrechtlich nicht als Zimmer-
mann, sondern als Akkordant (mit einem Saldosteuersatz von 6%)
qualifiziert werde. Die ESTV ist dagegen der Ansicht, dass der
Beschwerdeführer die betreffende Auskunft nicht nachgewiesen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zunächst zu prüfen, ob die
behauptete Auskunft erstellt ist (E. 3.1).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer vermag keinerlei schriftliche Unterlagen
beizubringen, die auf die angebliche Auskunft hinweisen. Er kann auch
nicht den Namen des auskunftserteilenden Mitarbeitenden der ESTV
oder ein genaueres Datum der angeblichen Auskunft nennen. Weitere
Abklärungen sind dadurch unmöglich. Im Weiteren machte der
Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts der Auskunftserteilung
widersprüchliche Angaben. Im Gegensatz zu den nachfolgenden
Eingaben, legte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zu den
eingereichten Abrechnungen (Posteingangsstempel der ESTV vom
15. Februar 2006; vgl. amtl. Akten Nr. 5) bzw. in seiner Bestreitung vom
16. März 2006 (Datum Posteingang; amtl. Akten Nr. 6) noch dar, dass
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die Auskunft Ende resp. Mitte 2002 und damit nicht im Jahr 2001
erfolgt sei. Im Übrigen spricht gegen die behauptete Auskunft, dass bis
zum 1. Januar 2008 zur Abklärung der subjektiven Steuerpflicht die
Saldosteuersatzmethode nach der Praxis der ESTV gar nicht zulässig
war (vgl. E. 2.1.1).
3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass X._______ von der
Steuerverwaltung des Kantons (...) ohne Weiteres bestätigen könne,
dass er sich bei ihr nach der Mehrwertsteuerpflicht erkundigt und sie
ihn an die ESTV verwiesen habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig.
Auch eine diesbezügliche Bestätigung von X._______ würde in keiner
Art und Weise die behauptete Auskunft der ESTV belegen. Im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 2.5.1 in fine) kann auf die
Einholung einer Amtsauskunft bei X._______ verzichtet werden.
3.1.3 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er in der
vorliegend relevanten Zeit immer einen Umsatz von rund Fr. 81'000.--
bis Fr. 83'000.-- erzielt habe. Es sei somit offensichtlich, dass er
bemüht gewesen sei, die ihm von der ESTV telefonisch mitgeteilte
Umsatzgrenze von Fr. 86'956.-- nicht zu erreichen. Ohne die besagte
Auskunft hätte er wohl kaum seinen Umsatz auf diesen Betrag
eingefroren. Er habe seine geschäftliche Aktivität auf diese Auskunft
ausgerichtet und die Umsätze entsprechend gesteuert. So habe er die
Materialeinkäufe weiterhin mehrheitlich durch die Bauherrn abwickeln
lassen. Hätte er auch nur geahnt, dass er ohne diese Einkäufe nicht
als Zimmermann gelten würde, hätte er mit Sicherheit umgehend die
Materialeinkäufe selbst veranlasst. Sein Verhalten bestätige somit,
dass er die genannte Auskunft der ESTV erhalten habe. Dem
Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung gilt (vgl. E. 2.5.1) und demnach auch sein Verhalten
berücksichtigt werden kann. Nach der Rechtsprechung muss indessen
eine telefonische Auskunft schriftlich belegt sein, um einen Anspruch
aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes begründen zu können
(E. 2.4.2). Selbst wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
seinen Angaben immer einen Umsatz von Fr. 81'000.-- bis Fr. 83'000.--
aufwies, auf den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen
beruhen würde, vermöchte dies den erforderlichen Nachweis von
vornherein nicht zu erbringen. Im Weiteren sind zur Anrufung des
Vertrauensschutzes neben der Vertrauensgrundlage gestützt darauf
getätigte Dispositionen nachzuweisen (E. 2.4.1). Im vorliegenden Fall
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A-2036/2008
versucht der Beschwerdeführer nichts anderes, als mit den
behaupteten Dispositionen (Umsatzlenkung, keine eigenen Material-
einkäufe) die Vertrauensgrundlage zu belegen, was zu einem ei-
gentlichen Zirkelschluss führt. Im Übrigen könnten auch andere
Gründe dafür sprechen, dass der Umsatz in der fraglichen Zeit nicht
höher war (insbesondere die damalige Auftragslage), selbst wenn der
Beschwerdeführer diesen ab dem Jahr 2006 steigern konnte.
3.1.4 Der Beschwerdeführer konnte die behauptete Auskunft somit
nicht nachweisen. Damit fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage
für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und
Glauben.
3.2
3.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die ESTV den Beschwerdeführer
richtigerweise als Akkordant qualifiziert hat, bei dem ein Saldo-
steuersatz von 6% zur Anwendung gelangt. Obwohl der Beschwer-
deführer das an sich nicht bestreitet, hat das Bundesverwaltungs-
gericht diese Frage zu klären, denn es hat das Recht von Amtes
wegen anzuwenden (E. 1.2).
3.2.2 Im Gegensatz zu herkömmlichen Zimmereibetrieben kaufte der
Beschwerdeführer das Material in der Regel nicht selber ein, sondern
liess es durch den jeweiligen Bauherrn beziehen. Es liegt auf der
Hand, dass er auf diese Weise weniger steuerbelastete Eingangs-
leistungen und damit weniger Vorsteuern aufwies. Da der
Saldosteuersatz die Differenz zwischen dem Normalsteuersatz und
dem – aus mittelfristiger Sicht – vermuteten Anteil an vorsteuer-
belasteten Aufwendungen und Investitionen widerspiegeln und die
Saldosteuersatzmethode im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung
nicht zu einer prinzipiellen Benachteilung bzw. Begünstigung einzelner
Steuerpflichtigen führen soll (E. 2.2), ist es gerechtfertigt, den
Beschwerdeführer mehrwertsteuerrechtlich als Akkordant (mit einem
höheren Saldosteuersatz) und nicht als Zimmerei zu qualifizieren. Die
Höhe des Saldosteuersatzes für Akkordanten von 6% beruht auf den
Erfahrungszahlen der ESTV. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese in Frage zu stellen. Im Weiteren ist die
Berechnung der Nachforderung unbestritten und die Umsatzzahlen
stammen vom Beschwerdeführer selber. Die Nachforderung erweist
sich damit als rechtmässig. Wie auch die ESTV in ihrer Eingabe vom
27. Mai 2008 ausgeführt hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit
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eine Steuerschuld in Raten abzubezahlen. Ein entsprechendes
Gesuch kann bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der ESTV
gestellt werden.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Partei-
entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Seite 18
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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