Abtei lung I
A-2037/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richterin Marianne Ryter Sau-
vant; Richterin Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiberin
Giovanna Battagliero.
A._______,
vertreten durch Advokat Peter Liatowitsch,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post,
Vorinstanz
betreffend
Briefkastenstandort; Verfügung der Schweizerischen Post vom 21. Sep-
tember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ lehnte es entgegen der wiederholten Aufforderung der Schwei-
zerischen Post ab, bei seiner Liegenschaft einen neuen Briefkasten am er-
forderlichen Standort zu erstellen, der den geltenden gesetzlichen Mas-
sanforderungen entspricht. Stattdessen bot A._______ an, den bestehen-
den Briefkasten anzupassen, um so von einer Ausnahmebestimmung im
anwendbaren Recht profitieren zu können. Nach mehreren mündlichen
und schriftlichen Kontakten mit der Schweizerischen Post verlangte er
schliesslich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B. In ihrer Verfügung vom 21. September 2006 stellt die Schweizerische Post
fest, bei der Liegenschaft von A._______ existiere kein Briefkasten am ge-
setzlich vorgeschriebenen Standort an der Grundstücksgrenze. Weiter
räumt die Schweizerische Post A._______ eine Frist von 30 Tagen ein, um
einen regelkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu erstellen.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist würden die weiter eintreffenden Postsen-
dungen ohne zusätzliche Vorkehrungen zur Abholung auf der lokal zustän-
digen Poststelle bereit gehalten. A._______ könne keine Ausnahme von
den Vorschriften bezüglich Briefkastenstandorts gewährt werden und zwar
selbst dann nicht, wenn der bestehende Briefkasten die Massvorschriften
durch nachträgliche Anpassungen erfüllen würde.
C. Gegen diese Verfügung reichte A._______ (Beschwerdeführer) am 23. Ok-
tober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur
und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde ein. Er verlangt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, er sei aufgrund einer
Ausnahmebestimmung zur Belassung des Briefkastens am ursprünglichen
Standort legitimiert. Dementsprechend seien ihm die Postsendungen wei-
terhin ordnungsgemäss zuzustellen. Weiter stellt der Beschwerdeführer
den Antrag, ihm sei eine Frist von 30 Tagen zur Anpassung des bestehen-
den Briefkastens an die gesetzlich geforderten Masse einzuräumen und
auch innerhalb dieser Frist sei ihm seine Post ordnungsgemäss zuzustel-
len. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Schweizerische Post
(Vorinstanz) habe Bundesrecht verletzt, da sie die vorliegend anwendbare
Ausnahmebestimmung unrichtig ausgelegt habe. Damit liege ein unver-
hältnismässiger Eingriff in sein Eigentum vor und überdies werde gegen
das Gleichbehandlungsgebot verstossen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet diesen Antrag hauptsäch-
lich damit, die bestehende Briefkastenlösung des Beschwerdeführers erfül-
le unbestrittenermassen die Mass- und Standortvorschriften nicht. Sowohl
die Zielsetzung der anwendbaren Verordnung als auch die Auslegung der
vom Beschwerdeführer angerufenen Ausnahmebestimmung würden den
Schluss nicht zulassen, die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom ge-
botenen Briefkastenstandort könnten ebenso durch nachträgliche Anpas-
sung des Briefkastens erfüllt werden. Auch werde die Eigentumsfreiheit
des Beschwerdeführers nicht verletzt.
3E. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 9. März
2007 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und bekräftigt seine Aus-
führungen betreffend Gleichbehandlungsgebot.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der Schweizerischen Post über die Platzierung von Kun-
denbriefkästen und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der
REKO/INUM zuständig (Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April
1997 [PG, SR 783.0] i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch die verbindlichen Feststellungen und Anordnungen
der Vorinstanz beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]).
2. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem ersten Rechtsbegehren die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 1, 1. Teil) und die
Feststellung, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 15 der
Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 (hiernach:
Vo UVEK, SR 783.011) zur Belassung des Briefkastens am ursprünglichen
Standort (Rechtsbegehren 1, 2. Teil).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist das
Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist gegeben, wenn
die antragstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststel-
lung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher
Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteili-
ge Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Ein rechtli-
ches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein bloss tat-
sächliches Interesse (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 200 ff.). Die gesuchstellende Person, die ihr schutzwürdiges Interesse
mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann, hat indes
ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren zu
stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (Grund-
satz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. THOMAS MERKLI /
ARTHUR AESCHLIMANN / RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 20 zu Art. 49, mit Hin-
weisen; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 207 ff.). Im vorliegenden Fall ist das oben
genannte Feststellungsbegehren bereits im Aufhebungsantrag (Rechtsbe-
gehren 1, 1. Teil) mitenthalten. Folglich ist auf den 2. Teil des Rechtsbe-
gehrens 1 des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
43. Da die Eingabeform und -frist (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt
sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 64 f. VwVG) erfüllt
sind, ist unter Vorbehalt der genannten Einschränkung auf die Beschwerde
einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG zu belassen (Rechtsbegeh-
ren 3). Der Beschwerde kommt indes von Gesetzes wegen die aufschie-
bende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Sie bildet also die Regel und
kann nur ausnahmsweise - auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen
- entzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 647 ff.). Vorliegend bestand kein Anlass, die aufschiebende Wirkung
zu entziehen. Folglich hat sich die Behandlung des Antrages auf Belassen
der aufschiebenden Wirkung erübrigt. Ausserdem ist dieser Antrag mit
dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6A.48/2006 vom 4. September 2006, E. 4).
5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
6. Vorliegend geht es um die Anwendung der Vorschriften betreffend Stand-
ort und Ausgestaltung von Briefkästen in der Vo UVEK. Gemäss Art. 11
Vo UVEK ist ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein be-
nutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustellen. Art. 12
und 13 Vo UVEK enthalten Bestimmungen für den Briefkastenstandort bei
Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie Ferienhaussiedlungen. Art. 14
und 15 Vo UVEK statuieren mögliche Ausnahmen von den Standortbestim-
mungen. Die erforderlichen Briefkastenmasse werden in Art. 16 Vo UVEK
geregelt.
7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm gestützt
auf eine unrichtige Auslegung von Art. 15 Vo UVEK keine Ausnahme von
den Vorschriften betreffend Briefkastenstandort (Art. 11 Vo UVEK) gewährt
und damit Bundesrecht verletzt. Dies habe einen unverhältnismässigen
Eingriff in sein Eigentum zur Folge (Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]).
Durch die hier strittige Anordnung der Vorinstanz werden dem Beschwer-
deführer jedoch weder Eigentumsrechte entzogen noch werden seine Nut-
zungs- und Verfügungsmöglichkeiten am Eigentum beeinträchtigt. Es ist
nicht das Eigentum an einem Grundstück betroffen, sondern die Inan-
spruchnahme einer staatlichen Leistung. Die Zustellung der Postsendun-
gen stellt eine Dienstleistung seitens der Vorinstanz dar. Dem Beschwer-
deführer steht es prinzipiell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu neh-
men oder darauf zu verzichten. Die Vorinstanz knüpft aber die Inanspruch-
nahme ihres Postzustellungsservices an bestimmte Voraussetzungen. So
muss, damit überhaupt Sendungen zugestellt werden, ein in bestimmter
Art und Weise ausgestalteter Briefkasten an einem vorgegebenen Standort
5vorhanden sein. Darin ist kein direkter bzw. unmittelbarer Eingriff in eine
Eigentumsposition des Beschwerdeführers zu erblicken. Da der Beschwer-
deführer jedoch gezwungen sein wird, auf seine Kosten entweder einen
neuen Briefkasten zu erstellen oder den bestehenden anzupassen, falls er
weiterhin den Hauszustelldienst in Anspruch nehmen will, stellt sich die
Frage des faktischen bzw. mittelbaren Eingriffs in die Eigentumsgarantie.
Der Schutzbereich des Grundrechts gilt hierbei aber nur bei einer gewis-
sen Eingriffsintensität als betroffen, d.h. wenn die bestimmungsgemässe
Nutzung des Eigentums verunmöglicht oder zumindest in unzumutbarer
Weise erschwert wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 7).
Hier liegt ohne Zweifel kein solcher Fall und demnach auch kein Eingriff in
die Eigentumsposition des Beschwerdeführers vor. Seine diesbezügliche
Rüge geht somit fehl.
8. Ferner erweisen sich die Vorgaben der Vo UVEK betreffend Briefkasten-
standort und -ausgestaltung im Lichte von Art. 5 Abs. 2 BV grundsätzlich
als im öffentlichen Interesse liegend sowie verhältnismässig (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 8 bis
8.3). Nur in den Ausnahmefällen gemäss Art. 14 und 15 Vo UVEK kann im
Einzelfall von den Standortanforderungen abgewichen werden.
Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss
Art. 14 Vo UVEK vorliegend nicht gegeben sind. Deshalb ist nachfolgend
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Ausnahme gemäss
Art. 15 Vo UVEK zu Recht abgelehnt und den Beschwerdeführer zum Bau
eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verpflichtet hat.
9. Art. 15 Vo UVEK lautet wie folgt:
"Bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten kann der Briefkasten an der bis-
herigen Stelle beibehalten werden, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und
dem neu vorgeschriebenen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über
mehr als zehn Treppenstufen führt und der Briefkasten den Anforderungen von
Artikel 16 genügt."
9.1 Die Parteien gehen in den folgenden Punkten einig: Erstens wurde die Lie-
genschaft des Beschwerdeführers vor dem 1. Juni 1974 erbaut. Zweitens
beträgt der Weg zwischen dem jetzigen Briefkastenstandort (neben der
Haustüre) und dem neu vorgeschriebenen Standort (an der Grundstücks-
grenze) weniger als 10 Meter und führt über keine Treppenstufen. Drittens
genügt der aktuelle Briefkasten den Massanforderungen von Art. 16
Vo UVEK nicht, weil er über kein Ablagefach verfügt. Viertens wird nicht
bestritten, dass alle Voraussetzungen in Art. 15 Vo UVEK kumulativ gege-
ben sein müssen.
9.2 Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob der Beschwerdeführer auch
dann von der Ausnahmeregelung gemäss Art. 15 Vo UVEK profitieren
kann, wenn er beim bestehenden Briefkasten nachträglich ein Ablagefach
erstellen lässt, um so die in Art. 16 Vo UVEK vorgegebenen Masse einzu-
halten.
6Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss dies zulässig sein, weil einer-
seits die grammatikalische Auslegung von Art. 15 Vo UVEK darauf schlie-
ssen lasse. Andererseits spreche insbesondere der Grundsatz der Gleich-
behandlung aller Postkunden mit einer vor dem 1. Juni 1974 errichteten
Liegenschaft für diese Auffassung. Diejenigen, deren Briefkasten bereits
die gesetzlich vorgegebenen Masse erfülle und diejenigen, die bereit sei-
en, diesen unverzüglich anzupassen, seien gleich zu behandeln. Dies ma-
che für die Vorinstanz keinen Unterschied. Es könne zudem nicht der Wille
des Gesetzgebers gewesen sein, dass die Sonderregelung von Art. 15
Vo UVEK nur für Wenige Anwendung finde.
Die Vorinstanz vertritt hingegen die Auffassung, bereits die Zielsetzung der
Vo UVEK - die Sicherstellung eines optimalen wirtschaftlichen Zustell-
dienstes - lasse keine solche Interpretation zu. Im Übrigen seien auch
Art. 15 Vo UVEK keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Ge-
mäss konstanter Praxis der Vorinstanz müssten folglich alle Belassungs-
voraussetzungen von Art. 15 Vo UVEK bereits vorliegen und damit gleich-
zeitig gegeben sein.
9.3 Eingangs ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 15 Vo UVEK klar ist:
Zum einen sind die darin umschriebenen Voraussetzungen unmissver-
ständlich formuliert. Zum anderen stellt die Bestimmung eindeutig fest, ein
Briefkasten könne dann an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn
diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nachfolgend ist indes zu klären, in
welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen bzw. ob sie
auch durch nachträgliche Anpassungen als eingehalten gelten.
9.4 Dabei ist als Erstes zu fragen, seit wann Art. 15 Vo UVEK Geltung hat.
Das UVEK hat gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 der Postverordnung
vom 29. Oktober 1997 (aVPG von 1997, AS 1997 2161) am 18. März 1998
die Vo UVEK erlassen, in der unter anderem die Anforderungen an Stand-
ort und Masse von Briefkästen geregelt werden. Art. 10 aVPG entspricht
Art. 9 Abs. 2 der heute gültigen Postverordnung vom 26. November 2003
(VPG, SR 783.01). Die Vo UVEK trat rückwirkend auf den 1. März 1998 in
Kraft. Da neues Recht mit seinem Inkrafttreten grundsätzlich sofort an-
wendbar wird (vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24, Rz. 8), gelten die Bestimmungen der
Vo UVEK seit dem 1. März 1998. Daraus ergibt sich, für eine Ausnahme
von den Standortvorschriften für Altliegenschaften gemäss Art. 15
Vo UVEK hätten alle Voraussetzungen am 1. März 1998 erfüllt sein müs-
sen. Der Vorinstanz wird mithin auch durch keine Bestimmung in der
Vo UVEK die Kompetenz eingeräumt, eine Nachfrist für die Erfüllung der in
Art. 15 Vo UVEK formulierten Voraussetzungen anzusetzen, wie dies der
Beschwerdeführer verlangt (Rechtsbegehren 2).
9.5 Es ist denkbar, dass ein Eigentümer einer Altliegenschaft erst nach dem
1. März 1998 Vorkehrungen trifft, mit denen er die Voraussetzungen von
Art. 15 Vo UVEK vollumfänglich erfüllt und dies von der Vorinstanz unbe-
merkt bleibt. So müsste dieser - im Gegensatz zum Beschwerdeführer -
keinen neuen Briefkasten an der Grundstücksgrenze erstellen. Der Be-
7schwerdeführer fordert deshalb im Sinne der Gleichbehandlung (Art. 8 BV)
aller Eigentümer von Liegenschaften, die vor dem 1. Juni 1974 erbaut wor-
den sind, ebenfalls die Möglichkeit, den Briefkasten nachträglich anpassen
zu können.
Der Beschwerdeführer verlangt also eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Ein solcher Anspruch besteht jedoch grundsätzlich nicht. Der Grundsatz
der Rechtsmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf
die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise kann sich ein
Recht auf gesetzwidrige Gleichbehandlung ergeben, wenn die Behörde in
ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zu-
kunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen (vgl. BGE 122 II 446
E. 4a, BGE 127 II 113 E. 9; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 24, Rz. 17 f.). Dies
ist vorliegend nicht der Fall, gewährt doch die Vorinstanz gemäss langjäh-
riger Praxis nur dann eine Ausnahme, wenn alle drei Belassungsvoraus-
setzungen bereits gegeben sind. Die Vorinstanz ist also bemüht, die recht-
mässige Ordnung - allenfalls mit gewissen zeitlichen Staffelungen - durch-
zusetzen. Deswegen kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht zu (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007, E. 12.1).
9.6 Im Weiteren spricht namentlich der Sinn und Zweck der Vo UVEK klar ge-
gen die Möglichkeit der nachträglichen Erfüllung einer oder mehrerer der in
Art. 15 Vo UVEK festgeschriebenen Voraussetzungen. Wie die Vorinstanz
richtig ausführt, soll mit den Briefkastenvorschriften der Vo UVEK eine
möglichst einfache, wirtschaftliche und effiziente Sendezustellung garan-
tiert werden (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 10. Juni 1996, BBl 1996
III 1286, 1290 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom
6. Februar 2007, E. 6.2 und 8.1). Bei der Anwendung dieser Vorschriften
steht grundsätzlich die Gleichbehandlung aller Postkundinnen und Post-
kunden im Vordergrund (vgl. auch Art. 2 PG). Ausnahmen sind folglich nur
sehr zurückhaltend, d.h. in den in Art. 14 und 15 Vo UVEK geregelten Fäl-
len zu gewähren. In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer
fehl, wenn er behauptet, es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers ge-
wesen sein, dass nur eine geringe Zahl von Eigentümern von der Ausnah-
meregelung in Art. 15 Vo UVEK profitiere. Gerade dies ist immer die Ab-
sicht hinter einer Ausnahmeregelung. Ausnahmen sollen zwar gewährt
werden können, aber ihre Zahl soll möglichst gering sein. Nur so können
die gesetzlichen Vorschriften ihre vom Gesetzgeber gewollte Wirkung aus-
reichend entfalten. Denn würden vorliegend für möglichst viele Altliegen-
schaften Ausnahmen vom erforderlichen Briefkastenstandort gewährt,
wäre der Zusatzaufwand der Vorinstanz für die Zustellung von Brief- und
Paketpost nicht unerheblich. Dieser umfasst nämlich nicht nur die paar Se-
kunden in jedem Einzelfall, sondern ist auf die ganze Schweiz aufzurech-
nen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Feb-
ruar 2007, E. 6.2 und 8.1).
9.7 Infolgedessen ist die Anwendung von Art. 15 Vo UVEK durch die Vorins-
tanz nicht zu beanstanden: Weil der Beschwerdeführer die Massvorschrif-
ten von Art. 16 Vo UVEK erst durch eine nachträgliche Anpassung seines
8bisherigen Briefkastens zu erfüllen vermag, fehlt es an einer Belassungs-
voraussetzung von Art. 15 Vo UVEK. Der Beschwerdeführer wurde von der
Vorinstanz zu Recht verpflichtet, an der Grundstücksgrenze seiner Liegen-
schaft einen neuen, regelkonformen Briefkasten zu erstellen, falls er die
Postsendungen weiterhin zugestellt erhalten möchte.
10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge-
treten werden kann.
11. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegen-
de Partei und hat folglich die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen (Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschä-
digung zu. Da die Vertretung der Vorinstanz in einem Arbeitsverhältnis zu
ihr steht, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 und 9 Abs. 2 VGKE).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Giovanna Battagliero
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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