B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2038/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Februar 2007
Mitwirkung: • Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz) und Beat Forster,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
• Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Urs Hess-Odoni, Rechtsanwalt und
Notar,
gegen
Die Schweizerische Post,
Vorinstanz
betreffend
Hausbriefkasten X_______strasse 1 und 3, Luzern; Verfügung der
Schweizerischen Post vom 22. Mai 2006.
2
Sachverhalt:
A. A._______ lehnte es entgegen der Aufforderung der Schweizerischen Post
wiederholt ab, die Briefkästen ihrer Liegenschaften an der X_______stras-
se 1 und 3 in Luzern wie von jener verlangt anzupassen. Folglich erliess
die Schweizerische Post am 22. Mai 2006 eine Verfügung betreffend
Hausbriefkästen X_______strasse 1 und 3 in Luzern. Hierbei stellte sie
fest, bei den betroffenen Liegenschaften seien keine Briefkästen gemäss
den geltenden, zwingend einzuhaltenden Anforderungen vorhanden. Zum
einen habe A._______ an der X_______strasse 1 eine Zustellanlage mit
den gesetzlich vorgesehenen Mindestabmessungen beim Hauseingang
bzw. unten beim Treppenaufgang zur Haustüre zu platzieren. Zum anderen
sei eine einzige Briefkastenanlage mit den gesetzlich vorgesehenen Min-
destabmessungen für sämtliche Wohnungen und Geschäftslokalitäten
beim Hauseingang an der X_______strasse 3 aufzustellen. Sollte
A._______ diesen Aufforderungen innert einer Frist von 30 Tagen ab Er-
halt der Verfügung nicht nachkommen, werde die Post nicht zugestellt,
sondern auf der Poststelle zum Abholen zurückgehalten.
B. Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 führte A._______ (Beschwerdeführerin) ge-
gen die Verfügung der Schweizerischen Post (Vorinstanz) bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM)
Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
soweit sie nicht als nichtig und unverbindlich anzusehen sei (Rechtsbegeh-
ren 1). Die Forderungen der Vorinstanz seien als unzulässig und unhaltbar
festzustellen bzw. aufzuheben. Aufzuheben seien damit insbesondere die
Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 2). Die in Ziff. 4
angedrohte Bedienungsverweigerung sei als unzulässig und gesetzeswid-
rig aufzuheben (Rechtsbegehren 3). Weiter sei festzustellen, dass der Zu-
stand der Briefkästen der betroffenen Liegenschaften verfassungskonform
sei (Rechtsbegehren 4). Zur Begründung beruft sich die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen auf die Verletzung der Eigentumsgarantie, des Gleich-
behandlungsgebots, des Willkürverbotes und der Verfahrensgarantien. Zu-
dem sei die angefochtene Verfügung nichtig, da sich die Vorinstanz auf
Postformate beziehe, die ausserhalb ihres Monopolbereiches lägen. Auch
sei die Androhung der Zustellungsverweigerung rechtswidrig.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie verfüge über die Kompetenz zum Erlass
der angefochtenen Verfügung, und die Eigentumsgarantie der Be-
schwerdeführerin werde nicht verletzt. Der vorgeschriebene Standort sei
entscheidend für eine einfache und effiziente Postzustellung. Diesbezügl i-
che Ausnahmen würden nur in begründeten Einzelfällen und auf Antrag
gewährt. Weder sei seitens der Beschwerdeführerin ein entsprechendes
Gesuch gestellt worden noch seien Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf
die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung schliessen lassen
würden. Schliesslich dienten auch die Vorgaben betreffend Mindestabmes-
sungen und Ablagefach einer einfachen und effizienten Sendezustellung.
D. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. Oktober 2006 hält die Beschwerde-
3
führerin vollumfänglich an ihren Anträgen und der Begründung fest. Zu-
sätzlich weist sie darauf hin, dass sie zwar kein formelles Ausnahmege-
such gestellt aber stets unmissverständlich klargemacht habe, die bisher i-
ge Briefkastensituation bewahren zu wollen. Dies beinhalte logischerweise
die Geltendmachung einer Ausnahmeregelung.
E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindl i-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der per 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- und
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente
hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]).
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) dar. Gemäss
Art. 17 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) werden Strei-
tigkeiten zwischen der Vorinstanz und der Kundschaft durch die Zivilge-
richte beurteilt. Als Ausnahme sieht Art. 18 Abs. 1 PG vor, dass gegen Ver-
fügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über
die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und
Zeitschriften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden
kann.
1.1.1 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden einerseits die Standor-
te der Hausbriefkästen an der X_______strasse 1 und 3. Andererseits ist
aber auch die Ausgestaltung dieser Briefkästen ein Streitpunkt zwischen
den Parteien. Aufgrund des Wortlauts von Art. 18 Abs. 1 PG ist die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Platzierung der
Briefkästen problemlos gegeben. Dagegen stellt sich die Frage, ob die
Briefkastenausgestaltung ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert
werden kann und dieser Aspekt auch durch das Bundesverwaltungsgericht
zu beurteilen ist.
Eine Auslegung ist notwendig, wo ein Gesetzeswortlaut entweder unklar ist
oder wo Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den Sinn der
Norm wiedergibt (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002,
Rz. 214; ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2002, Rz. 80 und 92). Ausgangspunkt der
Auslegung bildet der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 PG, welcher wie folgt
lautet: "Gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von
Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die
Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften kann beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden." Der Wortlaut spricht – in
4
allen drei Amtssprachen – klar nur von der Platzierung von Hausbrief-
kästen. Ausgehend von dieser grammatikalischen Auslegung wird das
Bundesverwaltungsgericht explizit nur hinsichtlich der Standortbestimmung
als zuständig erklärt. Es fragt sich jedoch, ob Art. 18 Abs. 1 PG entgegen
dem Wortlaut so auszulegen ist, dass auch Streitigkeiten hinsichtlich der
Ausgestaltung der Briefkästen diesem Rechtsweg unterstehen. Zur
Klärung dieser Frage können die teleologische Auslegung, welche auf die
Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, abstellt und die
historische Auslegung, d.h. der Willen des Gesetzgebers bei Erlass des
PG, beitragen (vgl. HÄFELIN/HALLER a.a.O., Rz. 101 und 120 ff.). Die
Anwendung der teleologischen Auslegung ergibt eine Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgericht auch für Streitigkeiten über die Ausgestaltung
von Hausbriefkästen. Denn wollte man dieses als unzuständig für die
Beurteilungen solcher Fragestellungen erachten, hätte dies sowohl für die
Vorinstanz als auch für die Privaten erhebliche, durch nichts zu recht-
fertigende negative Folgen. Diesfalls fiele nämlich die sachliche Zuständig -
keit in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sowohl der Standort als auch
die Dimension des Briefkastens strittig sind, auseinander, obwohl beide
Fragen oft eng zusammenhängen. Dies wäre für die Streitbeteiligten
unnötig kompliziert und würde die Gefahr sich widersprechender Ent-
scheide mit sich bringen. Dieses Verständnis von Art. 18 Abs. 1 PG wird
denn auch durch die historische Auslegung gestützt: Die Botschaft vom 10.
Juni 1996 zum PG (Botschaft; BBl 1996 III 1290 f.) spricht zwar gleich wie
der Wortlaut nur vom Standort der Briefkästen. Dies liesse darauf
schliessen, dass Streitigkeiten über die Ausgestaltung der Briefkästen
nicht im Verwaltungs-, sondern im Klageverfahren vor dem Zivilrichter zu
entscheiden sind. Der Botschaft kann jedoch entnommen werden, es
müsse zwecks wirtschaftlicher und effizienter Organistion des Universal-
dienstes (vgl. Art. 2 ff. PG) die Möglichkeit bestehen, der Kundschaft den
Standort des Briefkastens vorzuschreiben. Das Verwaltungsverfahren
erscheine für diese Streitigkeiten geeigneter als das Klageverfahren vor
dem Zivilrichter (Botschaft, a.a.O., S. 1291). Indem die auszulegende
Norm im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers
betrachtet wird ergibt sich, dass die Zustellung von Postsendungen nur
möglich ist, wenn ein adäquater Briefkasten an einer bestimmten Stelle
vorhanden ist. Denn zur wirtschaftlichen und effizienten Postzustellung ist
nicht nur ein vorhandener, sondern auch ein in der Ausgestaltung passen-
der Briefkasten notwendig, ansonsten ein ordnungsgemässe Lieferung von
vornherein nicht möglich ist.
Zusammenfassend ist somit unter Berücksichtigung der dem Gesetz zu-
grunde liegenden Werte und Zielsetzungen Art. 18 Abs. 1 PG dahingehend
auszulegen, dass die Ausgestaltung der Briefkästen miterfasst wird und
ebenfalls Streitgegenstand einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt bilden kann.
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG befugt, wer durch die ange-
fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
5
der angefochtenen Verfügung durch die verbindlichen Feststellungen und
Anordnungen der Vorinstanz beschwert und mithin zur Beschwerde legit i-
miert.
3. Die Beschwerdeführerin verlangt unter anderem die Feststellung, der Zu-
stand der Briefkästen der betroffenen Liegenschaften sei verfassungskon-
form (Rechtsbegehren 4) und die Forderungen der Vorinstanz seien unzu-
lässig und unhaltbar (Rechtsbegehren 2).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist das
Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist gegeben, wenn
die antragstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Fest-
stellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlich-
rechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr
nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Ein
rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein bloss
tatsächliches Interesse (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998, Rz. 200 ff.). Die gesuchstellende Person, die ihr schutzwürdiges
Interesse mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren wahren kann,
hat indes ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes
Begehren zu stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile
entstehen (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl.
THOMAS MERKLI / ARTHUR AESCHLIMANN / RUTH HERZOG, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
N. 20 zu Art. 49, mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 207). Im vorlie-
genden Fall sind die obgenannten Feststellungsbegehren bereits im
Aufhebungsantrag mitenthalten. Folglich ist auf das Rechtsbegehren 4 der
Beschwerdeführerin nicht und auf das Rechtsbegehren 2 teilweise nicht
einzutreten. Den Rechtsbegehren 2 (soweit nicht Feststellungsbegehren)
und 3 kommt neben dem Aufhebungsantrag keine selbständige Bedeutung
zu. Auf sie ist im Folgenden nicht weiter einzugehen.
4. Da Eingabeform und -frist (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 64 f. VwVG) erfüllt
sind, ist unter Vorbehalt der genannten Einschränkung auf die Beschwerde
einzutreten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
6. In einem ersten Schritt ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzuge-
hen, die Vorinstanz habe im vorliegend betroffenen Bereich keine Verfü-
gungskompetenz. Da die Vorinstanz Anordnungen für Briefkästen treffe,
welche sich auf Postformate beziehen würden, die ausserhalb ihres Mono-
polbereiches lägen, sei die Verfügung nichtig. Denn ausserhalb des Mono-
polbereiches fehle es an der Verfügungsbefugnis der Vorinstanz. In die-
sem Sinne würden auch Art. 9 Abs. 2 der Postverordnung vom 26. No-
vember 2003 (VPG; SR 783.01) und Art. 16 der Verordnung des UVEK
6
vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK; SR 783.011) nur für
den Monopolbereich gelten und darüber hinaus keine gesetzliche Grund-
lage mehr bilden. Soweit sich Art. 9 Abs. 2 VPG und Art. 16 Vo UVEK auf
den Nichtmonopolbereich beziehen würden, seien sie verfassungswidrig
und verstiessen insbesondere gegen die in Art. 27 BV verankerte Wirt-
schaftsfreiheit und das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot. Für die Zuste l-
lung von Paketen, welche unter das Postmonopol fielen, genügten die be-
troffenen Briefkästen vollumfänglich.
6.1 Hiergegen bringt die Vorinstanz vor, es stimme zwar, dass sie bloss noch
über ein Restmonopol verfüge, welches sich auf Briefpostsendungen bis
100 g beschränke (Art. 2 und 3 VPG). Eine Beschränkung der
Art. 10 ff. Vo UVEK auf Sendungen im Monopolbereich würden diese je-
doch inhaltlich aushöhlen und überflüssig machen. Der Vo UVEK seien
denn auch keine Hinweise für eine derartige Limitierung zu entnehmen,
und sie diene weiterhin als Grundlage für die Beurteilung der Anforderun-
gen an Briefkästen. Zudem erwähne Art. 18 PG ausdrücklich Verfügungen
der Vorinstanz über die Platzierung von Briefkästen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Vorinstanz hinsichtlich
der reservierten Dienste die Befugnis zukommt, die Masse der Briefkästen
vorzuschreiben. Auch behauptet sie nicht, Art. 9 Abs. 2 VPG und
Art. 16 Vo UVEK seien hinsichtlich der Zustellung von Sendungen, die in
den Monopolbereich der Vorinstanz fallen, gesetzes- oder verfassungswid-
rig. Strittig ist hingegen, ob diese Vorschriften auch für die nichtreservier-
ten Dienste, welche die Vorinstanz in Konkurrenz zu privaten Anbieterin-
nen oder Anbietern erbringt (Art. 4 Abs. 1 PG sowie Art. 1 Bst. c und
Art. 3 VPG), gelten. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
zu bejahen. Denn die nicht reservierten Dienste sind Bestandteil des Uni-
versaldienstes. Deshalb ist die Vorinstanz im Gegensatz zu ihrer Konkur-
renz verpflichtet, auch die nicht reservierten Dienste in allen Landesteilen
zu den gleichen Bedingungen zu erbringen (Art. 2 Abs. 2 PG). Diese im öf-
fentlichen Interesse begründete "obligation subsidiaire" soll gewährleisten,
dass Leistungen, die zwar dem Wettbewerb offen stehen, aber von Priva-
ten vorab aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht angeboten werden,
dennoch erbracht werden (Botschaft, a.a.O., S. 1282). Das Gesetz unter-
scheidet deshalb bei der Zustellung von Postsendungen nicht zwischen
reservierten und nicht reservierten Diensten, sondern bezeichnet die
Hauszustellung als Bestandteil des Universaldienstes (Art. 2 Abs. 1 und
3 PG). Dieser und damit die Zustellung umfassen die reservierten und
nicht reservierten Dienste (Art. 3 und 4 PG). Weiter geht aus der Botschaft
hervor, dass die Absicht des Gesetzgebers, mit den Briefkastenvorschrif-
ten Grundlagen für eine wirtschaftliche und effiziente Organisation des Zu-
stelldienstes zu schaffen, im Rahmen des gesamten Universaldienstes gel-
ten soll (Botschaft, a.a.O., S. 1291). Der Gesetzgeber ist denn auch davon
ausgegangen, dass nicht nur die Vorinstanz, sondern auch alle übrigen
Anbieterinnen und Anbieter von Postdienstleistungen den Briefkasten zur
Zustellung benützen (Botschaft, a.a.O., S. 1291). Weil somit das Gesetz
hinsichtlich der Postzustellung nicht zwischen reservierten und nicht reser-
7
vierten Diensten unterscheidet, finden die Vorschriften über den Standort
und die Ausgestaltung des Briefkastens für alle Zustelldienstleistungen des
Postverkehrs eine gesetzliche Grundlage im PG. Die Post ist demnach be-
fugt, auch für die nicht reservierten Dienste Vorschriften über den Standort
und die Masse des Briefkastens zu erlassen.
Gemäss Art. 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes.
Gestützt auf diese Bestimmung wurde das PG erlassen. Der Bundesrat ist
für den Vollzug des PG zuständig (Art. 21 PG). Dieser Vollzugsauftrag
umfasst auch das Recht zum Erlass von Vollzugsverordnungen (vgl.
Art. 182 Abs. 2 BV sowie PIERRE TSCHANNEN, Allgemeines Staatsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 46 N. 13). Die
Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Vollziehungsverordnungen
ergibt sich demnach unmittelbar aus der Bundesverfassung (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 138 f.). Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG; SR 172.010) ist der Bundesrat berechtigt, seine
Rechtsetzungskompetenz den Departementen zu übertragen. Zum Vollzug
des Postgesetzes gehört die Umsetzung von Art. 10 PG, der die
Vorinstanz ermächtigt, ihr Dienstleistungsangebot im Einzelnen
festzulegen. Die Umschreibung des Dienstleistungsangebotes umfasst
auch die Voraussetzungen, unter denen das Dienstleistungsangebot in
Anspruch genommen werden kann. Der Bundesrat hat in Art. 9 Abs. 2
VPG Vollzugsvorschriften zu dieser Frage erlassen. Die Bestimmungen
stützen sich demnach auf eine genügende gesetzliche bzw.
verfassungsmässige Grundlage.
Nach Art. 9 Abs. 2 VPG ist für die Hauszustellung ein geeigneter
Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage einzurichten; das
Departement legt die Bedingungen im Einzelnen fest. An diesen Rahmen
halten sich Art. 11, 12 und 16 Vo UVEK, wird doch dort der Standort der
Briefkastenanlagen im Allgemeinen (Art. 11) und bei Mehrfamilien- und
Geschäftshäusern im Besondern (Art. 12) festgelegt und die Mindest-
masse des Briefkastens geregelt (Art. 16). Die Verfassungsmässigkeit von
Art. 9 Abs. 2 VPG und Art. 16 Vo UVEK ist somit, unabhängig ob
reservierte oder nicht reservierte Dienste betroffen sind, gegeben. Folglich
steht fest, dass die Vorinstanz berechtigt war, die angefochtene Verfügung
zu erlassen; der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist
sich als unbegründet.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang ferner vor,
Art. 16 Vo UVEK sei in Bezug auf bestehende Bauten nicht gesetzes- und
verfassungskonform und beruft sich hierbei auf das Rückwirkungsverbot.
Die Vo UVEK hält in ihren Schlussbestimmungen fest, der Erlass trete
rückwirkend per 1. März 1998 in Kraft, über Übergangsbestimmungen ver-
fügt sie hingegen nicht. Neues Recht wird mit seinem Inkrafttreten grund-
sätzlich sofort anwendbar. Mithin gilt Art. 16 Vo UVEK seit dem
1. März 1998. Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin aber nicht
rückwirkend eine Änderung verlangt, sondern bloss für die Zukunft, wes-
halb sich die Frage der Rückwirkung gar nicht stellt. Die Beschwerdeführe-
8
rin verfügt auch nicht über wohlerworbene Rechte, welche aus Gründen
des Vertrauensschutzes einer Rechtsänderung entgegenstehen würden
(vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 8 und 14). Hinzu kommt, dass die an-
wendbaren Bestimmungen der Vo UVEK den altrechtlichen Bestimmungen
im früheren Postverkehrsgesetz und den darauf basierenden Verordnun-
gen entsprechen (vgl. Art. 601e ff. der Verordnung vom 6. September 1967
über Ausführungsbestimmungen [AB] zur Verordnung [1] zum Postver-
kehrsgesetz). Die Briefkästen der Beschwerdeführerin unterliegen damit
den Vorschriften von Art. 16 Vo UVEK.
7. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde im Wesentlich auf einen
unrechtmässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) seitens der Vorinstanz. Vorliegend werden der
Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Vorinstanz jedoch weder Ei-
gentumsrechte entzogen noch werden ihre Nutzungs- und Verfügungs-
möglichkeiten am Eigentum beeinträchtigt. Es ist nicht das Eigentum an
einem Grundstück betroffen, sondern die Inanspruchnahme einer staatl i-
chen Leistung. Die Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleis-
tung seitens der Vorinstanz dar. Der Beschwerdeführerin steht es prinzi-
piell frei, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu ver-
zichtet. Die Vorinstanz knüpft aber die Inanspruchnahme ihres Postzustel-
lungsservices an bestimmte Voraussetzungen. So muss, damit überhaupt
Sendungen zugestellt werden, ein in bestimmter Art und Weise ausgestal-
teter Briefkasten an einem vorgegebenen Standort vorhanden sein. Darin
ist kein direkter bzw. unmittelbarer Eingriff in eine Eigentumsposition der
Beschwerdeführerin zu erblicken. Da die Beschwerdeführerin jedoch ge-
zwungen sein wird, auf ihre Kosten neue Briefkästen zu erstellen, falls sie
weiterhin den Hauszustelldienst in Anspruch nehmen will, stellt sich die
Frage des faktischen bzw. mittelbaren Eingriffs in die Eigentumsgarantie.
Der Schutzbereich des Grundrechts gilt hierbei aber nur bei einer gewis-
sen Eingriffsintensität als betroffen, d.h. wenn die bestimmungsgemässe
Nutzung des Eigentums verunmöglicht oder zumindest in unzumutbarer
Weise erschwert wird (vgl. Entscheid REKO/INUM vom 10. Februar 2006,
G-2005-46, E. 8.3). Dass vorliegend ein solcher Fall zu verneinen ist, be-
darf keiner weiteren Darlegung. Demnach liegt kein Eingriff in die Eigen-
tumsposition der Beschwerdeführerin vor.
8. Die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK müssen gemäss
Art. 5 Abs. 2 BV unabhängig von einer allfälligen Grundrechtsverletzung im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die
kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Massnahme geeig-
net sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zwei-
tens muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen, d.h. sie
hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme
für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss das Verhält-
nis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch
9
den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen vernünftig sein
(BGE 128 II 297 E. 5.1 sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 581 ff.,
je mit Hinweisen).
8.1 Das öffentliche Interesse an einem Briefkasten, der den Vorschriften der
Vo UVEK entspricht, liegt in der Sicherstellung einer einfachen und eff i-
zienten Sendungszustellung durch die Vorinstanz und die übrigen privat-
rechtlichen Zustellorganisationen. Dies gilt nicht nur im Monopolbereich
der Vorinstanz, sondern im ganzen Universaldienst (vgl. E. 6 hiervor). Die
Vorgaben sind zudem sowohl hinsichtlich der Briefkastenstandorte sowie
deren Ausgestaltung zweifelsfrei geeignet, die im öffentlichen Interesse
liegenden Ziele zu erreichen. Das Vorliegen einer milderen Massnahme
bzw. milderen Bestimmung ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Das Gesagte gilt vor al-
lem auch in Hinblick auf die Ausnahmeregelungen, welche unter bestimm-
ten Voraussetzungen (vgl. E. 10 ff. hiernach) in genügender Art und Weise
weniger einschneidende bzw. sogar den Verzicht auf Massnahmen zulas-
sen.
8.2 Die einschlägigen Bestimmungen der Vo UVEK stehen in einem angemes-
senen Verhältnis zum angestrebten Ziel, der Sicherstellung einer einfa-
chen und effizienten Sendungszustellung. Das öffentliche Interesse über-
wiegt die Einschränkungen, welche der Beschwerdeführerin durch die ge-
forderte Briefkastenausgestaltung und -platzierung entstehen. Die Dieb-
stahlsicherheit und die Wahrung des Postgeheimnisses werden eher ge-
wahrt, wenn abschliessbare Ablagefächer vorhanden sind, als wenn die
Sendungen entweder nur in einen Briefkastenschlitz gesteckt werden und
teilweise herausragen oder auf den Briefkasten gelegt werden. Auch ist mit
der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Empfänger grundsätzlich ein Inte-
resse daran haben, Sendungen nicht nachträglich abholen zu müssen.
Dies ist jedoch der Fall, wenn keine Ablagefächer vorhanden sind, grosse
Sendungen zur Abholung avisiert und somit zur Zustellbasis zurückge-
bracht und dort den Kundinnen zugänglich gemacht werden müssen.
Weshalb, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund der Kon-
struktion der Häuser kein Interesse an neuen Briefkästen bestehen sollte,
keine sinnvolle Anordnung der Ablagefächer möglich sei und neue Brief-
kästen die Liegenschaften verunstalten würden, ist nicht schlüssig. Die
Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, diese Punkte eingehender
auszuführen und zu begründen, weshalb nicht näher darauf einzugehen
ist. Das Risiko von Brandanschlägen beim Vorhandensein von Ablagefä-
chern schliesslich erscheint bei der Beschwerdeführerin nicht grösser als
anderswo im städtischen Raum. Die Bestimmumgen der Vo UVEK hin-
sichtlich Standort und Ausgestaltung der Briefkästen sind daher zumutbar.
Es wird ein vernünftiges Verhältnis zwischen Zweck und Mittel gewahrt.
8.3 Die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Vo UVEK betreffend
Briefkastenstandort und -ausgestaltung erweisen sich damit als im öffentli-
chen Interesse liegend sowie verhältnismässig und folglich als angemes-
sen.
10
9. In einem weiteren Schritt ist damit zu prüfen, ob die Bestimmungen von
Art. 11, 12 und Art. 16 Vo UVEK von der Vorinstanz vorliegend richtig an-
gewendet wurden.
9.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B.
eines Augenscheins. Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin bean-
tragt. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann
absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum
voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Er-
kenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den
Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 sowie KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 320). Aufgrund einer guten Fotodokumentation (Vernehmlas-
sungsbeilage 16) erübrigt sich die beantragte Durchführung eines Augen-
scheins. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zeigt die Do-
kumentation die örtlichen Gegebenheiten, namentlich die heutigen Stand-
orte und Ausgestaltungen der Briefkästen, klar auf. Folglich ist der diesbe-
zügliche Beweisantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
9.2 Hinsichtlich der Briefkastenstandorte vertreten die Parteien unterschiedl i-
che Standpunkte. So macht die Vorinstanz geltend, der Briefkasten an der
X_______strasse 1 befinde sich nicht wie von Art. 11 Vo UVEK gefordert
an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus. An
der X_______strasse 3 bemängelt sie, der Briefkasten des Geschäftes
stehe nicht wie in Art. 12 Vo UVEK vorgesehen bei den übrigen Briefkäs-
ten beim Hauseingang. Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen, die
Briefkästen der betroffenen Liegenschaften würden sich nicht an der
Grundstücksgrenze befinden. Denn in der Innenstadt falle die Grund-
stücksgrenze nicht automatisch mit den Haus- und Trottoirgrenzen zu-
sammen. Aus der Fotodokumentation (Vernehmlassungsbeilage 16) ist
klar ersichtlich, dass die Liegenschaft an der X_______strasse 1 lediglich
über Briefkastenschlitze in der Eingangstüre oben auf einem Treppenpo-
dest verfügt. Dieser von der Beschwerdeführerin gewählte Standort liegt
nicht an der Grundstücksgrenze, da das Treppenpodest Teil des Grundstü-
ckes bildet. Art. 11 Vo UVEK wird somit nicht erfüllt. Die Liegenschaft an
der X_______strasse 3 umfasst ein Geschäft im Erdgeschoss und mehre-
re Wohnungen im Obergeschoss. Unbestritten handelt es sich um ein
Mehrfamilien- und Geschäftshaus im Sinne von Art. 12 zweiter und dritter
Satz Vo UVEK. Die Briefkästen müssen somit entweder an der Grund-
stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus stehen
(Art. 11 Vo UVEK) oder es kann eine gemeinsame Anlage im Bereich des
Hauseingangs aufgestellt werden (Art. 12 Vo UVEK). Weil es sich zurzeit
um zwei Anlagen handelt, die Briefkastenanlage im Hauseingang aber
gemäss Fotodokumentation offensichtlich und entgegen dem Standpunkt
der Beschwerdeführerin nicht an der Grundstücksgrenze liegt, sondern
sich im Innern des Gebäudes befindet, sind die gewählten Standorte we-
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der mit Art. 11 noch mit Art. 12 Vo UVEK vereinbar.
9.3 Zur Normenkonformität der Briefkästen hinsichtlich der in Art. 16 Vo UVEK
vorgeschriebenen Masse macht die Beschwerdeführerin widersprüchliche
Angaben. Einerseits bestreitet sie explizit die Behauptung der Vorinstanz,
die Briefkästen seien hinsichtlich Ausgestaltung nicht normenkonform. An-
dererseits wehrt sie sich gegen Ablagefächer, was implizit eine Anerken-
nung der fehlenden Normenkonformität darstellt. Aus der Fotodokumenta-
tion (Vernehmlassungsbeilage 16) ist jedenfalls klar ersichtlich, dass so-
wohl die Briefkästen an der X_______strasse 1 als auch jene an der
X_______strasse 3 über keine Ablagefächer verfügen. Bereits dieser Um-
stand alleine verstösst gegen Art. 16 Vo UVEK. Eine Prüfung der weiteren
Massangaben erübrigt sich somit.
10. Weiter bleibt zu untersuchen, ob die von der Beschwerdeführerin gewähl-
ten Briefkastenstandorte allenfalls im Sinne einer Ausnahme gemäss
Art. 14 oder Art. 15 Vo UVEK zu genehmigen sind.
10.1 Die Vorinstanz macht zwar geltend, eine Ausnahmebewilligung könne be-
reits aus formellen Gründen nicht erteilt werden, da die Beschwerdeführe-
rin kein Ausnahmegesuch gestellt habe. Dieser Einwand trifft indessen
nicht zu. Wie aus den Vorakten hervor geht, fand zwischen der Beschwer-
deführerin und der Vorinstanz ein reger Briefwechsel satt. Hierbei hat die
Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich ein Ausnahmegesuch gestellt,
jedoch hat sie auf die Möglichkeit einer Ausnahme hingewiesen und wie-
derholt ausgeführt, den Forderungen der Vorinstanz nicht nachkommen zu
wollen. Es ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass sie un-
missverständlich klargemacht hat, die bisherigen Briefkastensituationen
bewahren zu wollen. Insbesondere da Art. 14 Abs. 3 Vo UVEK keine
Formerfordernisse vorsieht, sind die verschiedenen Eingaben der Be-
schwerdeführerin als Ausnahmegesuch zu betrachten. Es wäre überspitzt
formalistisch, auf das zumindest sinngemäss gestellte Gesuch nicht einzu-
treten, nur weil es nicht ausdrücklich als solches bezeichnet worden ist.
10.2 In Art. 14 Abs. 1 Vo UVEK sind die Ausnahmen zu den Standortvorgaben
umschrieben. So kann von diesen abgewichen werden, wenn den Emp-
fängern der Weg vom Haus bis zum vorgeschriebenen Standort aus be-
sonderen, in der eigenen Person liegenden Gründen nicht zuzumuten ist
(Bst. a), bei schutzwürdigen Bauten mit Rücksicht auf die Ästhetik ein an-
derer Standort angezeigt ist (Bst. b) und wenn der Mehraufwand für die
Postzustellung vertretbar ist (Bst. c). Vorliegend fällt einzig die Zumutbar-
keit eines Mehraufwandes gemäss Abs. 1 Bst. c in Betracht.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nennt als Voraussetzung für eine
Ausnahmebewilligung einen vertretbaren Mehraufwand. Einen Massstab,
wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten hat, nennt die
Vo UVEK aber nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer offenen
Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung durch
Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten
Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, welche vom
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist. Eine
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gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn die
rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die
begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum
einzuräumen und so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser
Rechnung zu tragen (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 29 f.). Die
Folgen eines für sie ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht
entsprechenden Briefkastenstandorts für die Postzustellung kann die
Vorinstanz besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die
Auslegung des Begriffes des zumutbaren Mehraufwandes ist damit nur mit
einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen.
Durch den heutigen Briefkastenstandort wird der Zustellbeamte an der
X_______strasse 1 gezwungen, sieben Treppenstufen zu überwinden und
die Post in zwei Schlitze in der Türe zu platzieren. An der
X_______strasse 3 befindet sich der Geschäftsbriefkasten zwar an der
Strasse, diejenigen der Haushaltungen sind jedoch im Hauseingang
drinnen platziert. Um an der X_______strasse 3 Postsendungen
zuzustellen, sieht sich der Zustellbeamte veranlasst, den Briefkasten des
Geschäftes sowie jene der Haushaltungen zu bedienen, welche ca. 20 bis
30 Meter entfernt liegen. Dieser Mehraufwand von sieben Treppenstufen
bzw. 20 bis 30 Meter erscheint zwar in beiden Fällen auf den ersten Blick
als gering. Es ist jedoch realistisch anzunehmen, dass der Zeitbedarf für
die Zustellung dadurch erhöht wird. Wird dieser Zusatzaufwand nicht nur
für den vorliegenden Einzelfall betrachtet, sondern auf sämtliche
Postkunden hochgerechnet, erscheint der Zusatzaufwand nicht
unerheblich und nur vertretbar, wenn ernsthafte Gründe dies verlangen.
Die Vorinstanz muss den Universaldienst in der ganzen Schweiz
gewährleisten. Folglich ist es gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz nicht nur
den Mehraufwand im konkreten Einzelfall berücksichtigt, sondern vom
Mehraufwand in der ganzen Schweiz ausgeht, wenn die einschlägigen
Bestimmungen der Vo UVEK nicht eingehalten werden (vgl. Entscheid
REKO/INUM vom 23. Oktober 2006, E 7.3. ff.). Die heutigen
Briefkastenstandorte an der X______strasse 1 und 3 führen damit zu
einem das vertretbare Mass übersteigenden Mehraufwand. Daher sind die
Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht erfüllt und
ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin
gewählten Standorte entsprechen insgesamt nicht den Vorgaben der
Vo UVEK.
10.3 Gemäss Art. 15 Vo UVEK kann bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten
Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten werden, wenn
der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu vorgeschriebenen Stand-
ort weder mehr als 10 Meter beträgt noch über mehr als zehn Treppenstu-
fen führt und der Briefkasten den Massanforderungen von
Art. 16 Vo UVEK genügt. Da vorliegend unbestritten ist, dass die vorhan-
denen Briefkästen den Anforderungen von Art. 16 Vo UVEK eben gerade
nicht entsprechen, erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung.
11. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vo UVEK
auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. E. 6 ff.), die einschlägigen
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Bestimmungen der Vo UVEK im öffentlichen Interesse liegen und verhält-
nismässig sind (vgl. E. 8 ff.) und die angefochtene Verfügung als konkreter
Anwendungsfall der Vo UVEK insgesamt nicht zu beanstanden ist (vgl.
E. 9).
12. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu führen:
12.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Häusern an vergleichbarer La-
ge würden ähnliche Briefkastenstandorte toleriert, was gegen das Gleich-
behandlungsgebot (Art. 8 BV) verstosse. Ein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht besteht indes grundsätzlich nicht, und dem Bundesverwal-
tungsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach die Vorinstanz nicht be-
müht wäre, die rechtmässige Ordnung – allenfalls mit gewissen zeitlichen
Staffelungen – durchzusetzen.
12.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann einen Verstoss gegen den Grundsatz
eines fairen Verfahrens (Art. 29 BV), wenn die Vorinstanz "in eigener Sa-
che absurde Forderungen aufstellen" könne. Dieser Einwand trifft in dop-
pelter Hinsicht ins Leere: Zum einen sind die Forderungen, wie weiter
oben aufgezeigt wurde, berechtigt, zum anderen finden sie ihre Basis in
einer Verordnung des UVEK, die ihrerseits über gültige gesetzliche Grund-
lagen verfügt.
12.3 Auch der Einwand der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)
durch die Vorinstanz trifft nicht zu. Entgegen dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ist es durchaus möglich, dass einzelne Sendungen, wie
Zeitschriften sowie kleinere Pakete, in den Briefkastenschlitzen stecken
bleiben können. Auch wenn mehrere Sendungen zuzustellen sind, ist der
dahinter liegende Raum schnell gefüllt und einzelne Teile ragen heraus;
grössere Pakete können überhaupt nicht zugestellt werden. Dies wird auch
durch die zweite Abbildung in der Fotodokumentation (Vernehmlassungs-
beilage 16) illustriert.
12.4 Schliesslich sei festgehalten, dass eine allfällige Verletzung von Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbe-
werbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) von der Wettbewerbs-
kommission zu beurteilen ist. Dies wird denn auch von der Beschwerde-
führerin erkannt, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist. Hinsichtlich
der Androhung der Zustellungsverweigerung seitens der Vorinstanz sei le-
diglich angemerkt, dass dies die logische Konsequenz bei Nichteinhaltung
der von ihr, wie ausgeführt, rechtmässig aufgestellten Bedingungen für die
Zustellung von Postsendungen ist. Will die Beschwerdeführerin die vorlie-
gend von der Vorinstanz angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen,
hat sie bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, ansonsten die Vorinstanz
die Postsendungen nicht zuzustellen, sondern bloss bereit zu stellen
braucht.
13. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei und hat folglich die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden angesichts der Komplexität des Dos-
siers, der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen sowie des Um-
14
fangs des vorliegenden Urteils auf insgesamt Fr. 1'500.- festgesetzt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Die Be-
schwerdeführerin hat den Restbetrag von Fr. 500.- innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mittels beiliegendem Einzah-
lungsschein zu bezahlen (Art. 1 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 5 Abs. 3 der Verord-
nung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Ver-
waltungsverfahren [VwKV; SR 172.041.0]).
14. Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Partei-
entschädigung zu. Da die Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war, hat sie
ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat den Restbe-
trag von Fr. 500.- innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein
dem Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Vorinstanz werden die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin
vom 5. Oktober 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Dieses Urteil wird mit Gerichtsurkunde eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz (Schweizerische Post)
- dem UVEK
Bern, den 6. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Michelle Eichenberger
15
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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