Abtei lung I
A-2039/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Richterin Marianne Ryter Sauvant; Richter Jürg Kölliker; Rich-
ter André Moser; Gerichtsschreiber Simon Müller.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B._______
gegen
Die Schweizerische Post, Postmail, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Rückerstattung von Zuschlägen für die Beförderung von im Ausland ge-
druckten schweizerischen Zeitungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A._______ ist Herausgeberin dreier _____-Fachzeitschriften, die sie in
der Schweiz vertreibt. Diese Zeitschriften werden im Ausland gedruckt. Die
Schweizerische Post (Post) beförderte die Zeitschrift zu Vorzugspreisen,
erhob aber zwischen 1998 und Ende Oktober 2005 einen Zuschlag für im
Ausland gedruckte Zeitungen. Nachdem die Eidgenössische
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) am 20. Ok-
tober 2005 in einem anderen Verfahren den Zuschlag für unzulässig er-
klärt und die Post zur Rückerstattung der bezahlten Zuschläge verpflichtet
hatte, wandte sich die A.________ am 11. November 2005 an die Post
und verlangte im Hinblick auf die Rückerstattung der bezahlten Zuschläge
einen Verjährungsverzicht. Am 28. November 2005 forderte sie von der
Post die Rückerstattung der Zuschläge in der Höhe von Fr. 115'131.60.
Gleichentags leitete sie die Betreibung für den geltend gemachten Betrag
ein.
B. Die Post lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 16. Dezember 2005
ab. Sie führte aus, der Entscheid der REKO/INUM könne nicht rückwirkend
auf andere Fälle übertragen werden. Der Zuschlag sei vorbehaltlos bezahlt
worden.
C. Nachdem die A._______ mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 erneut
die Rückzahlung des Zuschlages und den Erlass einer anfechtbaren Verfü-
gung verlangt hatte, teilte ihr die Post am 2. März 2006 mit, sie werde den
Zuschlag in Zukunft nicht mehr fordern, lehnte aber eine Rückerstattung
der bereits bezahlten Zuschläge ab.
D. Die A._______ wandte sich, nunmehr vertreten durch einen Anwalt, mit
Briefen vom 15. März 2006 und vom 22. Mai 2006 erneut an die Post und
verlangte den Erlass einer begründeten Verfügung. In letzterem Schreiben
drohte sie an, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben und zudem
ihre Forderung auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen, da die Post
ihren Standpunkt bereits hinlänglich bekannt gegeben habe. Die Post ver-
wies in ihren Antworten vom 13. April 2006 und vom 2. Juni 2006 auf lau-
fende Abklärungen und bat die A._______ um Geduld.
E. Am 28. Juli 2006 erhob die A._______ (hiernach: Beschwerdeführerin) Be-
schwerde bei der REKO/INUM und verlangt, die Post sei zu verpflichten,
ihr den Betrag von Fr. 115'131.60 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 28. No-
vember 2005 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Post habe, trotz ihrer Weigerung eine formelle Verfügung zu erlassen, ma-
teriell bereits verfügt. Gegen eine solche materielle Verfügung könne Be-
schwerde erhoben werden. Unter Berufung auf den Entscheid der
REKO/INUM vom 20. Oktober 2005 führt sie aus, der Zuschlag sei auf be-
hördliche Aufforderung hin zu Unrecht bezahlt worden und könne deshalb
auch ohne Nachweis eines Irrtums über die Leistungspflicht zurückgefor-
dert werden.
F. Ebenfalls am 28. Juli 2006 erhob die Beschwerdeführerin eine Rechtsver-
3weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Sie verlangt die Feststellung, dass die Post eine Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung begangen habe, indem sie sich geweigert habe, über
den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin durch Verfügung zu
entscheiden. Zudem sei die Post anzuweisen, eine entsprechende Verfü-
gung zu erlassen. Sie führt aus, die Vorinstanz weigere sich seit Monaten,
eine Verfügung zu erlassen. Angesichts des klaren Entscheides der
REKO/INUM vom 20. Oktober 2005 sei eine angemessene Frist zur Prü-
fung ihrer Ansprüche bei weitem verstrichen.
G. Am 27. Oktober 2006 reichte die Vorinstanz beim UVEK eine Vernehmlas-
sung ein und beantragt die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwer-
de. Sie führt aus, die vorliegenden Verfahren seien von präjudizieller Be-
deutung, weshalb von einem Streitwert in einem siebenstelligen Franken-
bereich auszugehen sei. Der Rückerstattungsanspruch würde zudem zu
einem Eingriff in das komplexe System der indirekten Presseförderung
durch vergünstigten Zeitungstransport führen. Angesichts der grossen Be-
deutung der Streitsache und der Komplexität der sich stellenden Rechts-
fragen sei es verständlich, dass die Abklärungen der Vorinstanz längere
Zeit in Anspruch nehmen würden. Es sei deshalb nicht zu beanstanden,
dass bisher keine Verfügung erlassen worden sei.
H. In ihrer Vernehmlassung an die REKO/INUM vom 24. Oktober 2006 bean-
tragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 28. Juli 2006 sei nicht einzu-
treten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie den Antrag, das Verfah-
ren bis zum Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu sistie-
ren. Sie führt aus, sie habe nicht verfügt, weshalb auch kein Anfechtungs-
gegenstand vorliege.
I. In ihrer Stellungnahme an die REKO/INUM vom 14. November 2006
beantragt die Beschwerdeführerin die Abweisung des Sistierungsantrages
der Vorinstanz. Sie führt aus, das Beschwerdeverfahren betreffend die
Rückerstattungspflicht könne materiell entschieden werden. Dabei sei der
Ausgang des Rechtsverzögerungsverfahrens nicht von Bedeutung. Ein
Sistierungsgrund liege nicht vor.
J. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 lehnte die Instruktionsrichterin den
Sistierungsantrag ab.
K. Die Verfahren wurden per 1. Januar 2007 zuständigkeitshalber vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen. Mit Verfügung vom 24. Januar
2007 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Verfahren.
L. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2007 hielt die Beschwerdeführerin
weiterhin an ihren Begehren fest. Sie führt aus, die Vorinstanz habe mate-
riell verfügt, weshalb von der Beschwerdeinstanz primär über ihren Rück-
erstattungsanspruch zu befinden sei.
M. Die Vorinstanz macht in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2007 dagegen gel-
tend, sie habe keine formelle Verfügung erlassen, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht nicht über den Rückerstattungsanspruch zu befinden
4habe. In Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde führt sie aus, an-
gesichts der Bedeutung und der Komplexität der sich stellenden Fragen
hätten externe Spezialisten beigezogen werden müssen, welche nur ein-
geschränkt verfügbar gewesen seien. Angesichts dieser Umstände könne
nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es nach geltendem Ver-
fahrensrecht zur Beurteilung einer Streitsache zuständig ist, die Beurteil-
ung der per 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- und Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Postge-
setzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen der Post über die Gewährung von Vorzugspreisen
für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Ob, wie
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine solche Verfügung vor-
liegt, ist nachfolgend näher zu prüfen.
Gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann gegen das unrechtmäs-
sige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt wer-
den. Die Beschwerde richtet sich demnach an die Beschwerdeinstanz
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408). Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit sowohl zur Beurteilung der Rechts-
verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch – unter Vor-
behalt des Vorliegens eines Anfechtungsobjektes – der Beschwerde in der
Sache selbst zuständig.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit den an sie
gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2005 und vom 2. März 2006 ihr
Rückerstattungsbegehren abgelehnt. Im Schreiben vom 2. März 2006
habe die Vorinstanz sogar ausgeführt, das Begehren sei eingehend mit ih-
ren Spezialisten geprüft worden. Sie habe damit in zwei Schreiben und
nach eingehender Prüfung festgehalten, dass sie nach ihrer Meinung nicht
verpflichtet sei, die Zuschläge zurückzubezahlen. Damit habe die Vorin-
stanz in einem Subordinationsverhältnis verbindlich die Rechtsbezie-
hungen zwischen ihr und der Beschwerdeführerin festgelegt. Zwar habe
die Vorinstanz keine formelle Verfügung erlassen, sie habe sich aber ma-
teriell und durchaus unzweideutig zur Berechtigung des Anspruchs der Be-
schwerdeführerin geäussert; die Schreiben seien so abgefasst, dass die
Beschwerdeführerin in voller Kenntnis der massgeblichen Umstände über
die Zweckmässigkeit einer allfälligen Beschwerde habe entscheiden kön-
nen.
2.1 Die Vorinstanz macht dagegen geltend, sie habe keine Verfügung erlas-
sen. Auf die Beschwerde in der Sache könne deshalb mangels eines An-
5fechtungsobjektes nicht eingetreten werden.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Für das Vorliegen einer Verfü-
gung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den
gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend
ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind
(PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.
Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn eine
Verwaltungshandlung die folgenden Merkmale erfüllt: Es handelt sich um
eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis
einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützt (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17). Es ist daher im Folgenden
zu prüfen, ob die Post durch ihre Schreiben bzw. ihr Verhalten die
genannten Merkmale erfüllt hat.
2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Post als Behörde im Sinne des VwVG
zu betrachten ist. Behörde im Sinne des Gesetzes ist jeder Verwaltungs-
träger, der mit der Erfüllung von Staatsaufgaben betraut ist (TSCHANNEN/
ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 19). Seit dem 1. Januar 1998 ist die Schweize-
rische Post eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. April
1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes [Postorga-
nisationsgesetz, POG, SR 783.1]). Die Post hat den Auftrag, eine
flächendeckende Grundversorgung (Universaldienst) mit Post- und Zah-
lungsverkehrsdienstleistungen sicherzustellen (vgl. Art. 2 PG). Der Univer-
saldienst umfasst Dienstleistungen, die ausschliesslich der Post vorbehal-
ten sind (sog. reservierte Dienste) oder die von der Post in Konkurrenz zu
privaten Anbietern im ganzen Land erbracht werden müssen (sog. nicht re-
servierte Dienste; vgl. Art. 3 und 4 PG). Letztere beinhalten unter anderem
die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften (vgl. Art. 3
Bst. d der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]).
Neben dem Universaldienst ist die Post berechtigt, jedoch nicht verpflich-
tet, Wettbewerbsdienste anzubieten. Dabei handelt es sich um Dienstleis-
tungen, die von der Post über den Universaldienst hinaus in Konkurrenz
mit privaten Anbietern im In- und Ausland angeboten werden können (vgl.
Art. 9 PG und Art. 1 Bst. j VPG). Die Beförderung von abonnierten Zeit-
schriften gehört gemäss Art. 3 Bst. d VPG zum Universaldienst. Im Bereich
der Universaldienste erfüllt die Post staatliche Aufgaben (Art. 92 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], BGE 129 III 35 E. 4.1, Entscheid H-2004-174
der REKO/INUM vom 20. Oktober 2005, E. 12). Sie hat damit in diesem
Bereich als Behörde zu gelten.
2.2.2 Behörden kommt indessen trotz gegebener Verwaltungsbefugnis unter
Umständen keine Verfügungsbefugnis zu (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28
Rz. 20), dies namentlich wenn das Gesetz andere verwaltungsrechtliche
Handlungsformen vorschreibt oder wenn das Rechtsverhältnis unter das
Zivilrecht fällt. Die Post schliesst mit ihren Kunden privatrechtliche Verträ-
ge ab; die Bestimmungen des Privatrechts sind ergänzend anwendbar
6(Art. 11 Abs. 3 PG). Der Gesetzgeber hat aber im Postwesen eine
differenzierte Regelung getroffen und der Post im Bereich des Universal-
dienstes Verwaltungsaufgaben und entsprechend Leistungspflichten über-
tragen (BGE 129 III 35 E. 4.1). Dementsprechend ist auch der Rechts-
schutz differenziert ausgestaltet. Streitigkeiten zwischen der Post und der
Kundschaft sind grundsätzlich durch die Zivilgerichte zu beurteilen. Ge-
mäss der Ausnahmebestimmung von Art. 18 Abs. 1 PG können indessen
Verfügungen der Post über die Gewährung von Vorzugspreisen für die
Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften durch Beschwerde
angefochten werden. Daraus kann geschlossen werden, dass die Post in
diesem Bereich Verfügungsbefugnis hat.
2.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die übrigen Strukturmerkmale einer Verfügung vor-
liegen, d.h. ob die Vorinstanz gestützt auf öffentliches Recht des Bundes
in einem Einzelfall ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich geregelt
hat. Wie gezeigt, erfüllt die Post im Bereich der Beförderung von Zeit-
schriften zu Vorzugspreisen Verwaltungsaufgaben und stützt sich dabei
auf öffentliches Recht des Bundes, namentlich auf Art. 15 PG sowie die
dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen. Unzweifelhaft ist auch, dass
sich die Schreiben der Vorinstanz auf einen konkreten Einzelfall beziehen
und ein Begehren auf Begründung von Rechten der Beschwerdeführerin
abweisen, mithin ein Rechtsverhältnis einseitig regeln.
Näher zu untersuchen ist dagegen, ob die Ablehnung des Begehrens der
Beschwerdeführerin als verbindliche Anordnung zu betrachten ist. Dies ist
zu bejahen. Zunächst ergibt sich die Verbindlichkeit bereits daraus, dass
die Schreiben der Vorinstanz ein Rechtsverhältnis regeln wollen (TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 34). Die Verbindlichkeit geht aber auch aus
der gewählten Formulierung hervor. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
ausführt, hat die Vorinstanz sowohl im Schreiben vom 16. Dezember 2005
als auch in demjenigen vom 2. März 2006 unmissverständlich festgehal-
ten, dass sie die bezahlten Zuschläge nicht zurückerstatten werde. Im
Schreiben vom 2. März 2006 wird auch auf den Brief der Beschwerdefüh-
rerin vom 23. Dezember 2005, in dem diese den Erlass einer Verfügung
verlangte, Bezug genommen. Die Vorinstanz relativiert die Verbindlichkeit
ihrer Ablehnung weder durch einen ausdrücklichen noch durch einen still-
schweigenden Vorbehalt. Die Anordnung ist als verbindlich zu betrachten.
2.2.4 Die Schreiben der Vorinstanz vom 16. Dezember 2005 und vom 2. März
2006 weisen die Strukturmerkmale einer Verfügung auf und sind daher
mögliche Anfechtungsobjekte in einem Beschwerdeverfahren.
3. Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. März 2006. Sie dürfte damit
am 3. März 2006, evtl. einige Tage später, zugestellt worden sein. Die Be-
schwerde vom 28. Juli 2006 erfolgte mehrere Monate nach Ablauf der Be-
schwerdefrist von dreissig Tagen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Frist auf-
grund der formellen Mängel der Verfügung, namentlich aufgrund der feh-
lenden Bezeichnung als Verfügung und der fehlenden Rechtsmittelbeleh-
rung, als gewahrt zu betrachten ist.
3.1 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein
7Nachteil erwachsen. Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeich-
neten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese jedoch nicht ein-
fach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen
Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in
Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungs-
charakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (BGE
129 II 125 E. 3.3, BGE 119 IV 330 E. 1c). Wer die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erken-
nen müssen, kann sich nicht auf Art. 38 VwVG berufen. Rechtsuchende
geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den
Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrens-
bestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe
prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine
falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa).
Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn umstritten ist, ob der Verfü-
gungscharakter eines Schreibens erkennbar war (BGE 129 II 125 E. 3.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. März 2006, wenige Tage nach Er-
halt der Verfügung, anwaltlich vertreten. Bei der Beurteilung einer allfällig-
en prozessualen Unsorgfalt ist damit der von der Rechtsprechung für An-
wälte entwickelte Massstab anzuwenden. In BGE 129 II 125 E. 3.4 hat das
Bundesgericht das Vorliegen einer groben prozessualen Unsorgfalt ver-
neint, da die angefochtene Verfügung keinerlei Hinweis auf den Verfü-
gungscharakter enthielt, der Text der Verordnung, auf den sich die Verfü-
gung stützte, unklar war und damit der Verfügungscharakter nicht durch
einfaches Gesetzesstudium zu erkennen war. Schliesslich zog das Bun-
desgericht in Erwägung, dass der Entscheid der Rekurskommission des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (REKO/EVD), aus dem
sich ergab, dass die umstrittene Feststellung in Verfügungsform zu erge-
hen habe, nicht publiziert worden sei. Der vorliegende Fall unterscheidet
sich im massgebenden Punkt vom in BGE 129 II 125 zu beurteilenden. Art.
18 Abs. 1 PG hält ausdrücklich fest, dass die vorliegenden Fragen durch
Verfügung zu regeln seien; dies wurde auch im publizierten und von der
Beschwerdeführerin als Begründung für ihren Anspruch bereits vor Erlass
der Verfügung zitierten Entscheid H-2004-174 der REKO/INUM vom
20. Oktober 2005, E. 9.4, festgehalten. Dementsprechend verlangte die
Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2006 den
Erlass einer Verfügung. Schliesslich und vor allem ging auch der Vertreter
der Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass die Vorinstanz eine zwar
formell mangelhafte, aber anfechtbare Verfügung erlassen habe. So teilte
er der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Mai 2006 mit, diese habe ihre ab-
lehnende Haltung bereits hinlänglich zum Ausdruck gebracht, weshalb er
die Rückerstattung des Preiszuschlages auf dem Beschwerdeweg geltend
machen werde. Er bestätigte diese Auffassung in der Beschwerdeschrift
vom 28. Juli 2006, in der er ausführt, die Vorinstanz habe im materiellen
Sinne entschieden bzw. schriftlich, wenn auch formell nicht in Verfügungs-
form und ohne Rechtsmittelbelehrung Gründe dafür ausgeführt, warum der
Anspruch der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen sei. Diesen Stand-
8punkt bekräftigte er auch in der Eingabe vom 14. November 2006 sowie in
den Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2007.
3.3 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schreiben der Vorinstanz
seien nicht als fristauslösend zu betrachten, kann nicht gefolgt werden.
Aus Art. 38 VwVG kann nicht gefolgert werden, dass bei mangelhafter Er-
öffnung die Beschwerdefrist überhaupt nicht zu laufen beginnt. Es ist viel-
mehr nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene
Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und
dadurch benachteiligt worden ist (BGE 102 Ib 91 E. 3). Da die Beschwer-
deführerin den Verfügungscharakter des Schreibens vom 2. März 2006 er-
kannte, hätte sie innert nützlicher Frist, d.h. innerhalb der üblichen Rechts-
mittelfrist von dreissig Tagen, Beschwerde erheben müssen. Sie erhob die
Beschwerde jedoch erst mehrere Monate nach Erlass der Verfügung;
insbesondere konnte ihrem Schreiben vom 15. März 2006 noch keine
Beschwerdeabsicht entnommen werden.
3.4 Die Post hat die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 13. April 2006
und vom 2. Juni 2006 um Geduld gebeten, bzw. eine spätere Antwort in
Aussicht gestellt. Man kann sich fragen, ob die Vorinstanz durch diese
Schreiben bei der Beschwerdeführerin die Erwartung geweckt hat, sie wer-
de eine formell korrekte Verfügung eröffnen und diese damit davon abge-
halten hat, Beschwerde zu erheben. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf
diese Weise eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, welche es gebieten
würde, trotz abgelaufener Beschwerdefrist auf die Beschwerde einzutre-
ten. Dies ist aus verschiedenen Gründen zu verneinen. Zunächst ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdefrist beim Erhalt des Schreibens vom
13. April 2006 bereits abgelaufen war. Zudem enthielten weder das Schrei-
ben der Vorinstanz vom 13. April 2006 noch dasjenige vom 2. Juni 2006
eine Zusicherung, dass auf die Verfügung vom 2. März 2006
zurückgekommen werde, sondern lediglich einen unbestimmten Hinweis
auf eine spätere Stellungnahme. Schliesslich handelt es sich bei der
Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist, die durch die Behörde nicht
verlängert werden kann (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 344).
Es musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin deshalb klar
sein, dass die Verfügung, auch vor dem Hintergrund allfälliger weiterer
Verhandlungen, innerhalb der Beschwerdefrist angefochten werden
musste, da sie andernfalls in materielle Rechtskraft erwachsen würde.
3.5 Auf die Beschwerde an die REKO/INUM vom 28. Juli 2006 ist aus diesen
Gründen nicht einzutreten.
4. Zu beurteilen bleibt damit die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde. Eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerung
kann bei Untätigkeit der zuständigen Behörde erhoben werden. Bei
Gutheissung der Beschwerde weist die Beschwerdeinstanz die Vorinstanz
an, die Sache an die Hand zu nehmen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 727). Wie
gezeigt, hat die Vorinstanz bereits vor Einreichung der Rechtsverweiger-
ungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde die von der Beschwerdeführer-
9in verlangte Verfügung erlassen. Inhaltliche und formelle Mängel der Ver-
fügung sind auf dem ordentlichen Beschwerdeweg geltend zu machen
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 723) und können nicht mit Rechtsverweigerungs-
und Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Die Beschwerdefüh-
rerin hat damit kein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse und ist nicht zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Rechtsver-
weigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher ebenfalls nicht
einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und mit dem von der Be-
schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6. Als unterliegender Partei steht der Beschwerdeführerin keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist als verfügende
Behörde nicht Partei und hat damit keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 28. Juli 2006 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
28. Juli 2006 wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt
Fr. 3'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Beschwer-
deführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert,
dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
10
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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